Schulordnung der Schule Feldbrunnen-St.Niklaus
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- Elke Böhmer
- vor 8 Jahren
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1 Schulordnung der Schule Feldbrunnen-St.Niklaus Überarbeitet 2015 Inhalt 1. Zweck der Schulordnung Die Volksschule Obligatorische Schulzeit Einschulung Übertritte in die Sekundarschule Unterricht und Unterrichtszeiten Kindergarten: Primarschule Noten und Zeugnisse Gesetzliche Grundlagen Formen der Beurteilung Absenzen, Fernbleiben vom Unterricht Krankheit und Unfall Absenzen Dispensationsgesuche Unbegründete Absenzen Jokertage Soziales Klima Erpressung, Mobbing Waffen Suchtmittel Pornographie
2 6.5 Handy Schulhausregeln Begrenzung Schulareal Pausenaufsicht Aufenthaltszeit auf dem Schulareal Weisungsberechtigung des Schulhauswartes Schulweg Schulweg Fahrrad Andere Fahrzeuge Freizeit Sicherheit Versicherung Disziplinar- und Strafordnung Schlussbestimmung Zweck der Schulordnung Die Schulordnung ist ein Instrument für eine gute Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Schulleitung, Erziehungsberechtigten und den Behörden. Erziehungsberechtigte und die Schule sind gleichwertige Partner mit Rechten und Pflichten. Nur durch eine gute Zusammenarbeit kann der Bildungsauftrag erfüllt werden. Die Schulordnung gibt einen Überblick über Bestimmungen zur Organisation der Schule Feldbrunnen- St. Niklaus. Übergeordnet sind das Volksschulgesetz (BGS ) und die dazugehörigen Verordnungen. 2. Die Volksschule 2.1 Obligatorische Schulzeit Die Volksschule hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich aus dem Volksschulgesetz ableiten lässt. Gemäss Volksschulgesetz und HarmoS-Konkordat besuchen die Kinder während elf Jahren die Volksschule. In der Regel sind dies 2
3 2 Jahre Kindergarten 6 Jahre Primarschule 3 Jahre Sekundarschule 2.2 Einschulung Der Stichtag ist der 31. Juli. In die Schule tritt ein, wer bis am 31. Juli des laufenden Jahres das 4 Altersjahr vollendet hat. Laut Volksschulgesetz, 19 Absatz 3, liegt es in der Entscheidungskompetenz der Eltern, ihr Kind ausnahmsweise ein Jahr später einzuschulen. Gemäss Volksschulgesetz, 19 Absatz 4, ist eine frühere Einschulung, also vor dem vollendeten vierten Altersjahr ausgeschlossen. 2.3 Übertritte in die Sekundarschule Das Übertritts - Verfahren für Schüler und Schülerinnen von der Primarschule in die Sekundarschule sind im Reglement zum Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I vom 19. Dezember 2008 und im Laufbahnreglement vom 12. Juli 2010 geregelt. 3. Unterricht und Unterrichtszeiten An der Schule Feldbrunnen-St. Niklaus gelten die folgenden Unterrichtszeiten: 3.1 Kindergarten: Vormittag (bei einem Vollpensum, also 16 und mehr Kinder) (bei einem reduzierten Pensum, weniger als 16 Kinder) 1. Kindergartenjahr: Montag, Mittwoch, Freitag 2. Kindergartenjahr: jeden Morgen 3.2 Primarschule Vormittag Nachmittag Lektion 1: Lektion 6: Lektion 2: Lektion 7: Lektion 3: Lektion 8: Lektion 4: Lektion 5:
4 Kantonale Vorschriften über Stundentafeln, Lehrpläne, schulhausinterne Abmachungen und Unterrichtsmethoden geben den Rahmen des Unterrichts vor. Innerhalb dieser Vorgaben gestalten die Lehrpersonen ihren Unterricht frei. Die Erziehungsberechtigten haben jederzeit das Recht, Schulbesuche zu machen. 4. Noten und Zeugnisse 4.1 Gesetzliche Grundlagen Die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen erfolgt gemäss Laufbahnreglement für die Volksschule vom 1. August Formen der Beurteilung Die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen erfolgt ganzheitlich und beinhaltet die Fachleistungen (Sachkompetenz), das Arbeits- und Lernverhalten (Selbstkompetenz) und das Sozialverhalten (Sozialkompetenz). In der 1. bis 3. Klasse der Primarschule werden die Leistungen in den Fächern Deutsche Sprache inkl. Schreiben/Sachunterricht/Musik und Mathematik am Ende des Schuljahres ausgewiesen. In der 4. bis 6. Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fächern am Ende jedes Semesters ausgewiesen. Die Klassenlehrperson führt in jedem Schuljahr mindestens ein Standortgespräch durch, bei welchem die Eltern der Schüler und Schülerinnen über den momentanen Standort und die Leistungen des Kindes und über allfällige Fördermassnahmen informiert werden. 5. Absenzen, Fernbleiben vom Unterricht 5.1 Krankheit und Unfall Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall informieren die Erziehungsberechtigten die Lehrpersonen vor Unterrichtsbeginn, bei Notfällen so schnell wie möglich. 4
5 5.2 Absenzen Als eine Absenz zählt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Ob eine Absenz begründet oder unbegründet ist, entscheidet die Klassenlehrperson. Als wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes gelten unter anderem die folgenden: Krankheit / Unfall Schwere Krankheit der Eltern Hochzeit Todesfall Gerichtsvorladung Musikschule Zahnarzt- /Arztbesuche 5.3 Dispensationsgesuche Gesuche für die Bewilligung von Schulversäumnissen sind möglichst frühzeitig einzureichen: a) bis zu vier aufeinander folgende Halbtage mündlich oder schriftlich der Klassenlehrperson, b) für längere Absenzen schriftlich der Schulleitung. Diese entscheidet für eine Dauer bis zwölf Wochen; für eine längere Daue, leitet sie das Gesuch mit einer Stellungnahme an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Achtung: Primarschule. Mit der Umsetzung des HarmoS-Konkordats bildet der Kindergarten die erste Stufe der 5.4 Unbegründete Absenzen Unbegründete Absenzen werden im Zeugnis eingetragen. 5.5 Jokertage Die Schüler können zwei Tage pro Schuljahr ohne Angaben von Gründen dem Unterricht fernbleiben. Bitte teilen Sie der Lehrperson rechtzeitig (so früh wie möglich) mit, wann Ihr Kind einen Jokertag bezieht. Mitteilungen können per Mail, Telefon oder kleine Notiz an uns gelangen. Jokertage können nur als ganze Tage bezogen werden, auch wenn Ihr Kind nur einen halben Tag Unterricht hätte, gilt dies als ganzer Jokertag. 5
6 6. Soziales Klima Wir versuchen, auf unserem Schulhausareal ein gutes Klima zu schaffen, damit sich alle wohl fühlen. Deshalb schreiten wir bei Gewalt und Sucht ein. 6.1 Erpressung, Mobbing Wir diskutieren diese Themen im Team und arbeiten vorbeugend in den Klassen. Dabei versuchen wir mit den Schülerinnen und Schülern eine Konfliktkultur zu entwickeln. 6.2 Waffen a) verboten: Messer, Pistolen jeglicher Art, Steinschleudern, Schlagringe, Sprays Alle Gegenstände, die als Waffe missbraucht werden b) erlaubt: Sackmesser und Messer, wenn sie für Unterrichtszwecke verlangt werden Spiel- und Plastikpistolen bei Schulfasnacht (ohne Knallkörper und Kugelgeschosse) c) Konsequenzen: Waffen werden von der Lehrperson eingezogen. Konfiszierte Gegenstände können durch die Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Im Wiederholungsfall und bei starker Übertretung: Brief an Erziehungsberechtigte, Gespräch Weitere Massnahmen mit den zuständigen Instanzen. 6.3 Suchtmittel Rauchen und jeglicher Konsum von Alkohol oder Drogen ist für Kinder und Jugendliche auf dem Schulareal verboten. a) Konsequenzen: Klassenlehrperson informieren Erziehungsberechtigte informieren Gespräch über weitere Massnahmen 6
7 6.4 Pornographie Pornographisches Material ist auf dem Schulareal nicht erlaubt. a) Konsequenzen: einziehen Erziehungsberechtigte informieren Gespräch über weitere Massnahmen 6.5 Handy Während der Unterrichtszeit muss das Handy ausgeschaltet sein. a) Konsequenzen bei Nichtbeachten werden die Mobiltelefone eingezogen die Erziehungsberechtigten können die Handys abholen 7. Schulhausregeln 7.1 Begrenzung Schulareal Das Schulareal ist wie folgt begrenzt: Westliche Grenze: - Landwirtschaftszone Nördliche Grenze: - Landwirtschaftszone Östliche Grenze: - Veloständer Südliche Grenze: - Zaun Sportplatz 7.2 Pausenaufsicht a) Die Pausenaufsicht wird von der Schulleitung organisiert. b) Das Pausenareal entspricht dem Schulareal mit folgenden Ausnahmen: der Platz beim Veloständer alle Räumlichkeiten der Schule Keller 7
8 7.3 Aufenthaltszeit auf dem Schulareal Die Aufenthaltszeit auf dem Schulareal vor und nach den Unterrichtszeiten unterliegt der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. 7.4 Weisungsberechtigung des Schulhauswartes Der Schulhauswart und dessen Stellvertretung sind im Sinne dieser Schulordnung weisungsberechtigt. 8. Schulweg 8.1 Schulweg Der Schulweg unterliegt der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Die Lehrpersonen geben Empfehlungen ab und informieren die Eltern bei Zuwiderhandlungen. Die Kinder sollen die Chance nutzen, den Schulweg als Teil der Schule zu erleben. Deshalb bitten wir alle Erziehungsberechtigten, das Chauffieren ihrer Kinder möglichst zu unterlassen. 8.2 Fahrrad Wer mit dem Fahrrad zur Schule kommt, fährt ein tadellos ausgerüstetes Fahrrad und trägt einen Helm. Die Velofahrerinnen und Velofahrer bewegen sich grundsätzlich auf der Strasse oder auf dem Radstreifen. Es gelten die allgemein gültigen Verkehrsregeln (siehe auch 8.5). Wenn ein Kind diese Regeln noch nicht befolgen kann, bitten wir sie, ihr Kind zu Fuss in die Schule zu schicken. 8.3 Andere Fahrzeuge Aus der Sicht der Lehrpersonen und der Schulleitung sollen die Schüler und Schülerinnen auf dem Schulweg Spiel- und Sportgeräte (Scooter, Inline-Skates, Rollbrett, Einrad, o.ä.) nicht benutzen. Wer trotzdem mit solchen Fahrzeugen unterwegs ist, muss zumindest einen Helm tragen. Während den Unterrichtspausen dürfen die Fahrzeuge nicht verwendet werden. 8.4 Freizeit Diese Regelungen gelten auf dem gesamten Schulareal auch in der unterrichtsfreien Zeit. Bei Zuwiderhandlungen behalten sich die Lehrpersonen Sanktionen vor. 8
9 8.5 Sicherheit Alle Verkehrsteilnehmer haben das allgemeingültige Verkehrsgesetz zu beachten. Der Schulhausparkplatz darf mit dem Fahrrad und mit Sport- und Spielgeräten nicht befahren werden. 9. Versicherung Anfallende Kosten bei Krankheit, Unfall sowie auch bei Haftpflichtfällen sind normalerweise über die Versicherungen der Erziehungsberechtigten gedeckt. Für spezielle, von den privaten Versicherungen nicht abgedeckte Vorfälle, hat die Schulgemeinde eine Zusatzversicherung abgeschlossen. 10. Disziplinar- und Strafordnung Die Bestimmungen zur Disziplin sind im Volksschulgesetz ( 24 bis ff.) geregelt. Lehrpersonen können entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem folgende Disziplinarmassnahmen verfügen: Verwarnung, Wegweisung aus der Lektion oder aus einer Veranstaltung, zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Schulzeit, schriftliche Ermahnung etc. Die Schulleitung kann auf die gleichen Disziplinarmassnahmen zurückgreifen und zusätzlich Schüler und Schülerinnen in eine andere Klasse versetzen oder mehrere Tage / Wochen vom Unterricht verweisen. 11. Schlussbestimmung Die Schulordnung wird regelmässig evaluiert und angepasst. 9
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