Wertermittlung bei Ehescheidungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wertermittlung bei Ehescheidungen"

Transkript

1 Wertermittlung bei Ehescheidungen Dipl.-Ing. Irene Lindner Zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung (WF-Zert), Schwerpunkt Verkehrs-/Marktwertermittlung einschließlich finanzwirtschaftliche Zwecke Von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken 16. Fachtagung B.Z.S.e.V. Berlin,

2 Wertermittlung bei Ehescheidung Inhalt Rechtliche Grundlagen Zugewinn - Bewertung eines Einfamilienhauses an zwei Stichtagen Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses, mit allein bzw. gemeinsam finanziertem Ausbau Behandlung eines Wohnungsrechts landwirtschaftlicher Betrieb Firmenvermögen Besonderheiten in den neuen Bundesländern Literatur 2

3 Rechtliche Grundlagen 1363 BGB Zugewinngemeinschaft Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. 3

4 Rechtliche Grundlagen 1373 BGB Zugewinn Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. 4

5 Rechtliche Grundlagen 1374 BGB Anfangsvermögen (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. (privilegierter Erwerb) 5

6 Rechtliche Grundlagen 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Wertermittlungsstichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung, für den privilegierten Erwerb während der Ehe, das Datum der Grundbuchumschreibung 6

7 Rechtliche Grundlagen 1375 BGB Endvermögen (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. (3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist. 7

8 Rechtliche Grundlagen 1384 BGB Berechnungszeitpunkt bei Scheidung Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Wertermittlungsstichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Antrags auf Eheschei- dung beim Antragsgegner. 8

9 Bewertung eines Einfamilienhauses an zwei Stichtagen Fallgestaltung: Die Ehefrau besitzt vor der Ehe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Baujahr Die Ehe wird am geschlossen. Das Haus wird in üblicher Weise instand gehalten. Bauliche Veränderungen erfolgen nicht. Übriges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Am wird der Scheidungsantrag zugestellt. Es ist der Zugewinn zu ermitteln. 9

10 Bewertung eines Einfamilienhauses am ersten Stichtag 10

11 Bewertung eines Einfamilienhauses am ersten Stichtag 11

12 Bewertung eines Einfamilienhauses am ersten Stichtag 12

13 Bewertung eines Einfamilienhauses am ersten Stichtag 13

14 Bewertung eines Einfamilienhauses am ersten Stichtag 14

15 Bewertung eines Einfamilienhauses am ersten Stichtag 15

16 Bewertung eines Einfamilienhauses am zweiten Stichtag 16

17 Bewertung eines Einfamilienhauses am zweiten Stichtag 17

18 Bewertung eines Einfamilienhauses am zweiten Stichtag 18

19 Bewertung eines Einfamilienhauses am zweiten Stichtag 19

20 Was wurde an den jeweiligen Stichtagen in der Sachwertermittlung verändert? (Erschließungs-) Zustand des Grundstücks Wert des Leitungsrechts als prozentualer Abschlag bleibt gleich (absoluter Wert verändert) Restnutzungsdauer und damit die Alterswertminderung Baukostenindex Herstellungswert besonderer Bauteile und Einrichtungen mit Baupreisindex umrechnen Zeitwert von besonderen Einrichtungen Zu-/und Abschläge möglichst prozentual Zeitwert, Zustand und Aufzählung der Außenanlagen Sonstige besondere wertbeeinflussende Umstände, wie z.b. Bauschäden Marktanpassungsfaktor, weil abhängig vom Bodenwert und vorläufigem Sachwert 20

21 Bewertung eines Einfamilienhauses am zweiten Stichtag 21

22 Bewertung eines Einfamilienhauses am zweiten Stichtag 22

23 Was wurde an den jeweiligen Stichtagen in der Ertragswertermittlung verändert? (Erschließungs-) Zustand des Grundstücks Wert des Leitungsrechts als prozentualer Abschlag bleibt gleich (absoluter Wert verändert) Miete Bewirtschaftungskosten (bei älterem Gebäude auch relativ höher) Restnutzungsdauer Sonstige besondere wertbeeinflussende Umstände, wie z.b. Bauschäden Liegenschaftszinssatz, weil abhängig von Gebäudeart und Restnutzungsdauer 23

24 Bewertung eines Einfamilienhauses an zwei Stichtagen Anfangswert Endwert Um den Zugewinn zu ermitteln, muss der Anfangswert mit dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet werden. 24

25 Bewertung eines Einfamilienhauses an zwei Stichtagen Verbraucherpreisindex 1986 = 75, = 108,3 Anfangswert x 108,3 / 75,2 = Endwert Zugewinn aus Immobilienbesitz beträgt in diesem Beispiel

26 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses mit allein finanziertem Ausbau Fallgestaltung: Die Ehefrau besitzt vor der Ehe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Baujahr Die Ehe wird am geschlossen. Das Haus wird Mitte 2001 für insgesamt aus dem Alleinvermögen der Frau modernisiert. Am wird der Scheidungsantrag zugestellt. Es ist der Zugewinn zu ermitteln. 26

27 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses mit allein finanziertem Ausbau Für die Bewertung ist nicht die für die Modernisierung eingesetzte Geldsumme maßgeblich. Vielmehr muss an die erreichte Wertsteigerung ermittelt werden. Dazu ist das Grundstück an einem Stichtag im nicht modernisierten und im modernisierten Zustand zu bewerten. Wichtig ist eine nachvollziehbare Einschätzung der veränderten Restnutzungsdauer. 27

28 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses mit allein finanziertem Ausbau 28

29 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses mit allein finanziertem Ausbau 29

30 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses mit allein finanziertem Ausbau 30

31 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses mit allein finanziertem Ausbau 31

32 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses mit allein finanziertem Ausbau Verbraucherpreisindex 1986 = 75, = 102, = 108,3 Anfangswert x 108,3 / 75,2 = Wertsteigerung x 108,3 / 102,00 = x 108,3 / 102,00 = Endwert Zugewinn aus Immobilienbesitz beträgt in diesem Beispiel ( )=

33 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses, aber gemeinsam finanziertem Ausbau Fallgestaltung: Die Ehefrau besitzt vor der Ehe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Baujahr Die Ehe wird am geschlossen. Das Haus wird Mitte 2001 für insgesamt aus gemeinsamen Vermögen der Ehepartner modernisiert. Am wird der Scheidungsantrag zugestellt. Es ist der Zugewinn zu ermitteln. 33

34 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses, aber gemeinsam finanziertem Ausbau Verbraucherpreisindex 1986 = 75, = 102, = 108,3 Anfangswert x 108,3 / 75,2 = Wertsteigerung x 108,3 / 102,00 = x 108,3 / 102,00 = Endwert Zugewinn aus Immobilienbesitz beträgt in diesem Beispiel =

35 Zugewinn bei Alleineigentum eines Einfamilienhauses, mit erfolgtem Ausbau Der vom Gericht bestellte Sachverständige sollte nach Möglichkeit den Zustand des Hauses an zurückliegenden Zeitpunkten und die Finanzierung eines Ausbaus gerichtlich feststellen lassen. Ggf. sind in einem Termin beide Beteiligte zu befragen oder Alternativrechnungen anzufertigen, damit das Gericht entscheiden kann. In jedem Fall ist der bewertete Zustand im Gutachten genau zu beschreiben. 35

36 Behandlung eines Wohnungsrechts Fallgestaltung: Der Ehefrau wurde vor der Ehe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Baujahr 1952, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet. Für die Einliegerwohnung behalten sich die Eltern (Mann 68, Frau 60 Jahre alt) der Frau ein Wohnungsrecht vor. Die Ehe wird am geschlossen. Das Haus wird nicht modernisiert. Die Mutter lebt 2005 allein in der Wohnung. Der Vater ist verstorben. Am wird der Scheidungsantrag zugestellt. Es ist der Zugewinn zu ermitteln. 36

37 Behandlung eines Wohnungsrechts 37

38 Behandlung eines Wohnungsrechts Der Wert eines lebenslangen Rechts verringert sich mit zunehmenden Alter des berechtigten und reduziert sich bei Tod auf Null. Das belastete Objekt erfährt dadurch eine stetige Wertsteigerung. Entsprechend Rechtssprechung soll an dieser Wertsteigerung der andere Ehepartner nicht beteiligt werden. Es handelt sich, wie bei einem Erbe, um privilegierten Erwerb, der dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. 38

39 Behandlung eines Wohnungsrechts einfache Lösung des BGH: Beim End- und Anfangsvermögen das Wohnungsrecht, den Nießbrauch, die Pflegeverpflichtung (Altenteil) nicht berücksichtigen 39

40 Behandlung eines Wohnungsrechts strenge Lösung nach Hintz berücksichtigt die Mietentwicklung während der Ehezeit aber auch die gestiegene Lebenserwartung der / des Berechtigten kein Unterschied zur einfachen Lösung, wenn zum Ende der Ehezeit kein Berechtigter mehr lebt 40

41 Behandlung eines Wohnungsrechts strenge Lösung nach Hintz 41

42 landwirtschaftlicher Betrieb 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens (4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des 2049 Abs. 2 ist anzuwenden. Fußnote 1376 Abs. 4: Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v ; 1985 I 99 (1 BvL 17/80) 42

43 landwirtschaftlicher Betrieb Erste Berechnung als Verkehrswertermittlung Ergibt sich, dass der Hofeigentümer verpflichtet ist, Zugewinn auszugleichen, ist der Hof nach dem Ertragswert zu bewerten Der Ertragswert eines Hofes liegt in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert Diese Regelung ist nur bei Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden 43

44 Firmenvermögen Der Wert eines Betriebs, z.b. eines Handwerksbetriebs, wird vielfach nicht unwesentlich durch den Unternehmenswert (good will) geprägt, d.h. er übersteigt den reinen Substanzwert (Sachwert) deutlich. Dieser Unternehmenswert unterliegt dann dem Zugewinn, wenn er üblicherweise bei Verkäufen realisiert wird. Die Übertragbarkeit dieses Wertes muss gewährleistet sein. 44

45 Firmenvermögen Personenbezogene Unternehmen, wie z.b. freiberufliche Praxen, werden mit dem üblichen Veräußerungspreis angesetzt. Dient die Firmeneinrichtung als höchstpersönliche Einkommensquelle, bleibt diese unberücksichtigt. 45

46 Besonderheiten in den neuen Bundesländern Der gesetzliche Güterstand in der DDR war die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (ab ). Bei Beendigung der Ehe wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. Häufig wurde auch ungleich geteilt, wenn ein Ehegatte z.b. für die Kindererziehung einen höheren Bedarf hatte. Einem Ehegatten kann auch am Alleineigentum des anderen beteiligt werden, wenn er zur Vergrößerung und teilweise auch zur Erhaltung erheblich beigetragen hat. 46

47 Besonderheiten in den neuen Bundesländern Wurde eine Ehe bis zum geschieden, ist das Familiengesetzbuch der DDR anzuwenden. Für Immobilien bestanden bis 1990 Stoppreise. Es ist der möglicherweise darüber hinausgehende innere Wert zu bestimmen (tatsächlich erzielbare Verkaufserlös einschließlich Auto oder DM). Mit Ablauf des wird zur Zugewinngemeinschaft übergeleitet, soweit ein oder beide Ehepartner nichts anderes erklärt haben. 47

48 Besonderheiten in den neuen Bundesländern Fallgestaltung: Die Ehefrau besitzt vor der Ehe ein Einfamilienhaus, Baujahr Die Ehe wird am in Sachsen geschlossen. Das Haus wird 1988 saniert. Übriges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Am wird der Scheidungsantrag zugestellt. Es ist der Zugewinn zu ermitteln. 48

49 Besonderheiten in den neuen Bundesländern 49

50 Besonderheiten in den neuen Bundesländern 50

51 Besonderheiten in den neuen Bundesländern Der Wert der Immobilie betrug am ohne Modernisierung ; unter Berücksichtigung der Modernisierung Die Wertsteigerung beträgt Das Anfangsvermögen des Mannes betrug 4.000, das Anfangsvermögen der Frau = Das Anfangsvermögen ist mit dem Verbraucherpreisindex hochzurechnen = 80, =108, x 108,3/80,5 = x 108,3/80,5 =

52 Besonderheiten in den neuen Bundesländern Am betrug der Verkehrswert der modernisierten Immobilie Das Anfangsvermögen des Ehemanns in Prozent betrug / = 2,65 %. Sein Endvermögen beträgt 2,65 % x = Sein Zugewinn beträgt = -28. Das Anfangsvermögen der Ehefrau betrug 97,35 %. Ihr Endvermögen beträgt Ihr Zugewinn beträgt =

53 Besonderheiten in den neuen Bundesländern Der Zugewinnausgleich zugunsten der Ehefrau beträgt ½ [(-28)+(-1.118)] = 545. Der Ehemann erhält rechnerisch einen Ausgleichsanspruch von 5.353, muss jedoch 545 Zugewinnausgleich zahlen. Das Gericht kann abweichend entscheiden. Ehepartnern, die wesentlich an der Werterhöhung beteiligt waren, kann bis zur Hälfte des Immobilienwerts zugesprochen werden (in der Regel ¼ ). 53

54 Wertermittlung bei Ehescheidungen Fazit Der Sachverständige soll die Immobilienwerte ermitteln. Er muss die Regeln des Zugewinnausgleichs kennen, um die wichtigen Sachverhalte zu erfragen. Der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs sollte von darin erfahrenen Sachverständigen ermittelt werden. In den Gutachten müssen alle zugrundeliegenden Annahmen und die Quelle der unterstellten Information ausführlich beschrieben sein. 54

55 Literatur [1] Oelkers in Garbe/ Oelkers: Praktische Arbeitshilfen zur erfolgreichen Bearbeitung von Familiensachen, Teil 13, Kapitel 9.4, Seite Aktualisierung April 1991 [2] Bewer, Dr. Clemens: Höfe im Anfangs- und Endvermögen der Zugewinngemeinschaft wirtschaftliche Klärung rechtlich offener Fragen, Wertermittlungsforum 1/96, S. 17 ff. [3] Strotkamp in Sprengnetter u.a.: Grundstücksbewertung - Lehrbuch, Loseblattsammlung, WertermittlungsForum, Sinzig 2007 [4] Kleiber, Simon, Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Bundesanzeigerverlag 2008 [5] WF-Bibliothek, EDV-gestützte Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung, Version 15.0 WertermittlungsForum, Sinzig 2007 [6] Hintz: Behandlung von belasteten Leibgedingen in Wertermittlungen für den Zugewinnausgleich, Wertermittlungsforum Aktuell 2/2007, S. 63 ff. 55

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Mail: eurotec-immobilienbewertung@gmx.de Side: www.eurotec-immobilienbewertung.de

Mail: eurotec-immobilienbewertung@gmx.de Side: www.eurotec-immobilienbewertung.de Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung Bewertung von Immobilien sowie der Bewertung von Mieten und Pachten Rinzeldorf 8 26689 Apen-Godensholt Tel.: 04409 909 334 Mail: eurotec-immobilienbewertung@gmx.de

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH)

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung LEISTUNGEN Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung Nordbayern Wittelsbacherstraße

Mehr

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Geschiedene Ehen nach Ehedauer

Geschiedene Ehen nach Ehedauer Geschiedene Ehen nach Ehedauer Ehedauer 43 in Jahren 0 47 im Jahr 00 insgesamt: 87.07.049.6 davon: ohne minderjähriges Kind * 4.30 5.64 3 5.835 8.550 4 5.785 9. 5 6 5.938 6.74 0.33 0.58 7 5.367 9.946 8

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Anwendungsbeschreibung. Zugewinnausgleichsrechner im Familienrecht

Anwendungsbeschreibung. Zugewinnausgleichsrechner im Familienrecht Anwendungsbeschreibung srechner im Familienrecht Inhalt 1 Erste Schritte... 4 1.1 Programmstart... 4 1.2 Menüleiste... 6 1.2.1 Menübereich Datei... 6 1.2.2 Menübereich Einstellungen... 7 1.2.3 Menübereich

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Markt Markt Indersdorf

Markt Markt Indersdorf Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

Wertexpertise (mit 200,-- je m² Bodenpreis)

Wertexpertise (mit 200,-- je m² Bodenpreis) Rahmendaten: Wertexpertise (mit 200,-- je m² Bodenpreis) Möllersstieg, 21509 Glinde (Kreis Stormarn) Immobiliennutzung: Selbstnutzung Verwendete Methode: Sachwertverfahren (das ergibt sich aus der Immobiliennutzung)

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Immobilienwertermittlungsverordnung: ImmoWertV

Immobilienwertermittlungsverordnung: ImmoWertV Gelbe Erläuterungsbücher Immobilienwertermittlungsverordnung: ImmoWertV von Dr. P. Zimmermann 1. Auflage Immobilienwertermittlungsverordnung: ImmoWertV Zimmermann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsanwalt Niki Till Lüders

Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsanwalt Niki Till Lüders Vortrag Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsanwalt Niki Till Lüders Büro Peine: Büro Braunschweig: Sedanstraße 16 Helene-Künne-Allee 5 31224 Peine 38122 Braunschweig Tel.: 05171-7631-0

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...

Mehr

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

A N W A L T S G E M E I N S C H A F T D R. K O G E L R e c h t s a n w ä l t e. Nießbrauch, Altenteil und Leibrente im Zugewinn

A N W A L T S G E M E I N S C H A F T D R. K O G E L R e c h t s a n w ä l t e. Nießbrauch, Altenteil und Leibrente im Zugewinn Augustastr. 89 52070 Aachen Telefon 0241/505031 Telefax 0241/505033 Gerichtsfach 046 Internet: www.dr-kogel.de Email: kanzlei@dr-kogel.de Veröffentlicht FamRZ 2006, 451 ff. Nießbrauch, Altenteil und Leibrente

Mehr

Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG

Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG Ausführungserlass zur Aussetzung der Zinserhöhung nach 16 Absatz 9 Satz 5 SHWoFG 1. Prüfung von Anträgen nach 16 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 SHWoFG Das SHWoFG regelt in 16 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1, dass von

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht.

noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht. Was gilt als Einkommen der Eltern? 39 noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht. Nießbrauch Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber:

Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Bankverbindung: Ehepartner/Ehepartnerin Name: Anschrift: Telefon:

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Auswirkung von Modernisierungen auf die Immobilienbewertung

Auswirkung von Modernisierungen auf die Immobilienbewertung Auswirkung von Modernisierungen auf die Immobilienbewertung Dr. Armin Hartmann MRICS Chartered Surveyor Mitglied im Prüfungsboard der RICS EBZ, Instandhaltung / Modernisierung 2010 Definition: Unter Modernisierung

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Bausachverständiger nünke Zertifizierter Bausachverständiger für Baumängel und Bauschäden Gutachter für Wertermittlung von Gebäuden und Grundstücken Ingenieur- und Bausachverständigenbüro Dipl.-Ing. Thomas

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aus steuerlicher Sicht

Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aus steuerlicher Sicht Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aus steuerlicher Sicht Dr. Torben Tiedemann Landwirtschaftlicher Buchführungsverband, Kiel HLBS Landesverbandstagung Schleswig-Holstein und Hamburg 15. April 2016 Ehescheidungen

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr