beck-shop.de Lösung zu Fall 10: 5. Eheliches Güterrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "beck-shop.de Lösung zu Fall 10: 5. Eheliches Güterrecht"

Transkript

1 beck-shop.de 5. Eheliches Güterrecht Lösung zu Fall 10: M könnte gegen F einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gem I haben. Dies setzt zunächst voraus, dass sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Mangels abweichender Vereinbarung durch einen Ehevertrag ist dies nach 1363 I der Fall. Ein Ausgleichsanspruch besteht dann, wenn F einen höheren Zugewinn als M erzielt hat. Zugewinn ist nach 1373 der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. I. Zugewinn der F 1. Anfangsvermögen der F Anfangsvermögen ist gem I das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus gem II Vermögen, das ein Ehegatte während der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Es wird dem Anfangsvermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten hinzugerechnet, wobei gem I der im Zeitpunkt des Erwerbes dem Vermögen zukommende Wert zugrunde zu legen ist. Mangels Verbindlichkeiten betrug das Anfangsvermögen der F Hinzu kommt die Schenkung der Eigentumswohnung durch ihre Eltern, die zu diesem Zeitpunkt einen Wert von hatte. Mithin betrug das Anfangsvermögen der F insgesamt Endvermögen der F Endvermögen ist nach 1375 I 1 das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Im Falle einer Beendigung durch Scheidung wie vorliegend ist gem für die Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entscheidend. Am setzte sich das Vermögen der F aus der Eigentumswohnung ( ), dem Unternehmen ( ) sowie dem Lottogewinn zusammen, von dem noch vorhanden waren, und betrug somit insgesamt Fraglich ist, ob nicht auch die verschenkten in die Berechnung einzubeziehen sind. Nach 1375 II 1 zählen zum Endvermögen Beträge, um die dieses dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, ohne hierzu sittlich oder aufgrund einer dem Anstand zu entnehmenden Rücksicht verpflichtet zu sein (Nr. 1), dass er Vermögen verschwendet hat (Nr. 2) oder dass er Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu schädigen (Nr. 3). Eine Schädigungsabsicht der F lässt sich zwar nicht feststellen. Doch kann sich eine solch großzügige Schenkung an eine Nichtverwandte in der Regel nicht allein durch sittliche Beweggründe und Anstandserwägungen rechtfertigen. Die sind daher gem II 1 Nr. 1 dem Endvermögen der F hinzuzuaddieren, so dass dieses insgesamt beträgt. 3. Ergebnis Der Zugewinn der F beträgt daher (EV) (AV) = II. Zugewinn des M 1. Anfangsvermögen des M Das Anfangsvermögen des M erschöpfte sich in einem Pkw im Wert von Dem standen aber Verbindlichkeiten i. H. v gegenüber. Nach 1374 III sind diese vom positiven Vermögensbestand abzuziehen. Das Vermögen des M zu Beginn des Güterstands ist daher mit einem Betrag von anzusetzen. 2. Endvermögen des M Das Endvermögen des M belief sich auf Sparguthaben. Fraglich ist, ob daneben der Wert des Pkw in das Endvermögen des M einzurechnen ist oder ob insoweit andere Verteilungsverfahren vorrangig sind. Dabei kommt es auf die Eigentumsverhältnisse und den Nutzungszweck des Pkw an. Sofern es sich um einen überwiegend familiär genutzten Pkw im Miteigentum der Ehegatten handelt, fällt dieser unter die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach 1568b und bleibt dann beim Zugewinnausgleich außer Betracht. Hier handelt es sich aber um einen beruflich genutzten

2 1. Kapitel. Ehe und Partnerschaft beck-shop.de Pkw, welcher zudem im Alleineigentum des M steht, so dass dessen Wert in das Endvermögen einzurechnen ist. Dieses beläuft sich daher auf insgesamt Ergebnis Der Zugewinn des M beträgt folglich III. Differenz zwischen beiden Zugewinnen Nach 1378 I steht dem Ehegatten die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des anderen Ehegatten den seinigen übersteigt, als Ausgleichsforderung zu. Für M ergibt sich somit Folgendes: Zugewinn der F i. H. v Zugewinn des M i. H. v = /2= IV. Ergebnis M kann von F als Zugewinnausgleich verlangen e) Sicherung des Zugewinnausgleichs Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss davor geschützt werden, dass der andere Ehegatte, der in seinem Vermögen Zugewinn zu verzeichnen hat, diesen verschleudert und damit den Ausgleichsanspruch beeinträchtigt. Neben den Hinzurechnungen zum Endvermögen nach 1375 II dienen dem verschiedene Mittel: aa) Auskunftsanspruch ( 1379) Jeder Ehegatte kann von dem anderen Auskunft über den Bestand seines Vermögens verlangen 170. Allerdings gewährt 1379 I 1 Nr. 2 einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens erst bei Beendigung des Güterstands bzw. des sonst maßgeblichen Stichtags, d. h. insbesondere des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ( 1384). Während des Güterstands bzw. vor dem maßgeblichen Stichtag kann insoweit keine Auskunft verlangt werden. Es besteht lediglich die aus 1353 I abgeleitete Pflicht, den Ehegatten in groben Zügen über Vermögensbewegungen zu informieren 171. Bei beharrlicher grundloser Verweigerung einer solchen Auskunft kann allerdings der vorzeitige Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt werden ( 1385 Nr. 4). Damit entsteht dann auch der Auskunftsanspruch nach 1379 I 1. Neben dem Anspruch auf Auskunft über Anfangs- und Endvermögen gibt es auch einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung ( 1379 I 1 Nr. 1, II). Letzterer ist von Bedeutung für die Regelung des 1375 II 2, wonach der Ehegatte, dessen Endvermögen geringer ist als das zum Zeitpunkt der Trennung angegebene Vermögen, darlegen und beweisen muss, dass keine Handlung nach 1375 II 1 Nr. 1 3 vorliegt, die eine Hinzurechnung zum Endvermögen zur Folge hat 172. Denn nur wenn auch eine Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung besteht, lässt sich erschließen, ob das Endvermögen geringer ist und damit die Wirkungen des 1375 II 2 eintreten. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögensbestandes zum Zeitpunkt der Trennung entsteht bereits mit Beginn des Getrenntlebens ( 1379 II). 169 Vgl. oben 5 Rn Siehe zum Auskunftsanspruch auch schon oben 5 Rn BGH FamRZ 1978, Hierzu oben 5 Rn

3 beck-shop.de 5. Eheliches Güterrecht bb) Ausgleichsansprüche gegen Dritte ( 1390) Der Ausgleichsberechtigte kann für das, was sein Ehegatte einem anderen in Benachteiligungsabsicht unentgeltlich zugewendet hat, Wertersatz nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung das vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt ( 1390 I 1). Zwar hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund der Regelung des 1378 II 2 in solchen Fällen durchaus eine das Vermögen des Pflichtigen übersteigende Ausgleichsforderung, weil der illoyal handelnde Ehegatte insoweit keinen Schutz verdient 173. Da die Forderung bei Vermögenslosigkeit des Pflichtigen allerdings praktisch nicht realisierbar ist, kann der Berechtigte den Wert der Zuwendung auch von dem Dritten verlangen. Ausgleichspflichtiger und Dritter haften als Gesamtschuldner ( 1390 I 4). Dem Dritten steht gem I 3 ferner eine Abwendungsbefugnis durch Herausgabe des Erlangten zu. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung des Güterstandes ( 1390 III 1) und beträgt wie bei 195 drei Jahre. cc) Vorzeitiger Zugewinnausgleich ( 1385) Der Sicherung des Zugewinnausgleichs dient ferner der Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach Da bei bestehender Zugewinngemeinschaft kein Zugewinnausgleich verlangt werden kann, setzt ein entsprechender Zahlungsanspruch zwingend die Beendigung des Güterstandes voraus erlaubt daher, die Ausgleichsleistung gleichzeitig mit der rechtsgestaltenden Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verfolgen (Leistungs- und Gestaltungsanspruch). An deren Stelle tritt sodann die Gütertrennung ( 1388). Bereits der künftige Zahlungsanspruch kann vorläufig durch Arrest nach 119 II FamFG, 916 ZPO gesichert werden 174. Der vorzeitige Zugewinnausgleich kann in folgenden Fällen verlangt werden: Die Ehegatten leben seit mindestens drei Jahren getrennt ( 1385 Nr. 1). Der Antrag kann hier sowohl für den Ausgleichsberechtigten vorteilhaft sein (Gefahr des Verbrauchs des Zugewinns) als auch für den Ausgleichspflichtigen, der einen steigenden Zugewinn erzielt, obwohl der andere Ehegatte zur ehelichen Lebensgemeinschaft nichts mehr beiträgt. Es drohen unberechtigte Verfügungen über das Vermögen im Ganzen ( 1365) oder vermögensmindernde Manipulationen nach 1375 II 1, die eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung befürchten lassen ( 1385 Nr. 2). Zu den vermögensmindernden Manipulationen gehören Verschwendungen, ungerechtfertigte unentgeltliche Zuwendungen an Dritte sowie Handlungen in der Absicht, den Ausgleichsberechtigten zu benachteiligen. Der andere Ehegatte hat längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldhaft nicht erfüllt, und es besteht die begründete Annahme, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird ( 1385 Nr. 3) Siehe oben 5 Rn Finger, FamRB 2008, 18, 20; Koch, FamRZ 2008, 1124,

4 1. Kapitel. Ehe und Partnerschaft beck-shop.de Der andere Ehegatte weigert sich beharrlich und grundlos, über sein Vermögen Auskunft zu geben oder hat sich bis zur Stellung des Auskunftsantrags entsprechend geweigert ( 1385 Nr. 4) dd) Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ( 1386) Ohne unmittelbar den Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs zu verfolgen, kann jeder Ehegatte auch unter entsprechender Anwendung des 1385 lediglich die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen ( 1386). 6. Zugewinnausgleich nach Tod eines Ehegatten In der Mehrzahl der Fälle endet die Zugewinngemeinschaft immer noch durch den Tod eines der Ehegatten. Auf welche Weise in diesem Fall der Zugewinnausgleich verwirklicht wird, hängt nach der Regelung in 1371 davon ab, ob der überlebende Ehegatte Erbe bzw. Vermächtnisnehmer wird oder nicht. a) Erbrechtliche Lösung des 1371 I Ist der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, so bewirkt 1371 I den Zugewinnausgleich durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel. Neben Kindern des Erblassers als Erben erster Ordnung ( 1924 I) erbt der überlebende Ehegatte damit die Hälfte, bei Kinderlosigkeit neben Erben zweiter Ordnung ( 1925 I) drei Viertel des Nachlasses. Dies gilt sowohl dann, wenn der Ehegatte kraft Gesetzes zum Erben berufen wird ( 1931) als auch bei Einsetzung auf den gesetzlichen Erbteil (vgl. 2066). Die Erhöhung des Erbteils erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein Zugewinn erzielt worden ist oder nicht ( 1371 I). Die erbrechtliche Lösung orientiert sich an der Ein- oder Zuverdienerverdienerehe, in der der (in größerem Umfang) erwerbstätige Ehegatte als erster stirbt. Dies mag zwar statistisch noch der häufigere Fall sein. Stirbt jedoch der andere Ehegatte zuerst, so führt der pauschalierte Zugewinnausgleich dazu, dass der gesetzliche Erbteil des eigentlich zum Ausgleich verpflichteten Ehegatten erhöht wird. Dies lässt sich kaum als Verwirklichung des Zugewinnausgleichs bezeichnen, wie es in 1371 I heißt. Die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils erspart aber mit Beweisschwierigkeiten verbundene Berechnungen und dient so als vereinfachende Regelung der Sicherung des Familienfriedens. Sie trägt zudem durch die Erhöhung des sonst neben Kindern niedrigen Erbteils des Ehegatten der gewandelten Funktion des Erbrechts Rechnung, dem überlebenden Partner in ökonomischer Hinsicht die Fortführung des bisherigen Lebens zu ermöglichen. Demgegenüber tritt das Interesse der Kinder zurück, die angesichts der heutigen durchschnittlichen Lebenserwartung des Erblassers bei seinem Tode bereits wirtschaftlich selbständig sind. Jede Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten birgt zwar die Gefahr in sich, dass der Nachlass statt in der Familie des Erblassers zu verbleiben nach erneuter Eheschließung des überlebenden Ehegatten in eine fremde Familie abwandert I zwingt jedoch den Erblasser nicht, die gesetzliche Erbfolge beizubehalten (vgl II). Dem Einzelfall angepasste Lösungen über Ehe- und Erbvertrag sind möglich. Ist der überlebende Ehegatte nur auf einen bestimmten Erbteil eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht, so wirkt 1371 I zudem mittelbar, indem der Pflicht- 142

5 beck-shop.de 5. Eheliches Güterrecht teil erhöht ist: Erreicht der Erbteil oder das Vermächtnis nicht die Höhe des unter Einbeziehung des zusätzlichen Viertels zu errechnenden sog. großen Pflichtteils, so kann der Ehegatte Pflichtteilsergänzung bis zur Höhe dieses Pflichtteils und Wegfall etwaiger Beschränkungen verlangen (Zusatzpflichtteil, ). Ist der überlebende Ehegatte in größerem Umfang bedacht, als er kraft Gesetzes erben würde, so wirkt sich 1371 I mittelbar dahin aus, dass die Pflichtteile sonstiger Berechtigter (Kinder, Eltern) nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten berechnet werden 175. Kinder erhalten daher zusammen nur einen Pflichtteil von einem Viertel, Eltern von einem Achtel. b) Güterrechtliche Lösung des 1371 II und III Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er gem II den Ausgleich des tatsächlich erzielten Zugewinns nach 1373 ff. verlangen. Ob er Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, hängt sowohl vom Willen des Erblassers ab, der ihn z. B. enterben kann, als auch vom Willen des Erben, der etwa die Erbschaft ausschlagen kann. Ein Erbschaftsausschluss kann sich ferner aus einzelnen gesetzlichen Regelungen ergeben, so bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ( 1933), Erbunwürdigkeit ( 2339 ff.), Erbverzicht ( 2346 ff.) und im Zweifel auch bei Einsetzung auf den Pflichtteil ( 2304). aa) Güterrechtlicher Ausgleich und kleiner Pflichtteil Wird der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, kann er wie bei vorzeitiger Eheauflösung stets den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Daneben kann er grundsätzlich auch den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, d. h. die Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils ( 1371 II). Der Pflichtteil beträgt also die Hälfte des Erbteils, der dem Ehegatten nach 1931 von dem Nachlass zufiele. Abzuziehen vom Nachlass ist der Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit ( 1967). Ist der Ehegatte zwar Erbe oder Vermächtnisnehmer, will er aber etwa wegen der Anordnung einer Auflage, Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung die Erbschaft ausschlagen, so kann er ebenfalls neben dem konkret berechneten Zugewinnausgleich den Pflichtteil fordern ( 1371 III). Die besonderen Voraussetzungen der 2306, 2307 brauchen nicht vorzuliegen ( 1371 III 1). Auch hier ist der Pflichtteil nach dem nicht erhöhten Erbteil zu berechnen (kleiner Pflichtteil). Er beträgt also ebenfalls die Hälfte des Erbteils, den der Ehegatte von dem Nachlass erhielte, der nach Abzug des Zugewinnausgleichs verbleibt. Die Wahl des berechneten Zugewinnanteils nebst kleinem Pflichtteil kann vor allem auch dann vorteilhaft sein, wenn der Nachlass zu einem erheblichen Teil aus Zugewinn besteht. Weder bei der Ausschlagung noch bei der Enterbung kann statt Zugewinnausgleich und kleinem Pflichtteil ein sog. großer Pflichtteil verlangt werden, der nach dem um den pauschalierten Zugewinnausgleich erhöhten Erbteil berechnet wird 176. Ansonsten könnte der überlebende Ehegatte auf diese Weise auch über die Höhe der Pflichtteile anderer bestimmen. Zudem sollte das über 2306, 2307 bereits hinausgehende Wahlrecht des Ehegatten ( 1371 III) nicht noch weiter verstärkt, der rechtspolitisch bedenkliche pauschale Ausgleich nicht über die ausdrücklich geregel BGHZ 37, BGHZ 42,

6 1. Kapitel. Ehe und Partnerschaft beck-shop.de ten Fälle hinaus erweitert werden was mit einer zusätzlichen Berufung auf den großen Pflichtteil geschähe bb) Nur güterrechtlicher Ausgleich Der überlebende Ehegatte kann nur den güterrechtlichen Ausgleich nach den 1371 ff. verlangen, wenn der Erblasser einen begründeten Aufhebungsantrag gestellt oder die Scheidung beantragt bzw. ihr zugestimmt hatte ( 1933), bei Erbunwürdigkeit ( 2339), berechtigter Entziehung des Pflichtteils ( 2333 I, II) oder Erbverzicht ( 2346). Anders als bei der Enterbung oder Ausschlagung der Erbschaft steht ihm in diesen Fällen daneben kein kleiner Pflichtteil zu. c) Wahlmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten Ist der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, so hat er die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Er muss daher überlegen, ob es wirtschaftlich oder aus anderen Gründen günstiger ist, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich sowie den kleinen Pflichtteil zu verlangen, die ihm bei Ausschlagung zustehen. Hierzu bedarf es eines Vergleichs mit der Rechtslage, die ohne Ausschlagung bestünde. Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe, hat er die Wahl zwischen dem nach 1371 I erhöhten gesetzlichen Erbteil und dem berechneten Zugewinnausgleich nebst kleinem Pflichtteil. Ist ihm ein Erbteil oder ein Vermächtnis durch Verfügung von Todes wegen zugewendet worden, so kommt es bei einem Vergleich darauf an, ob der Wert der Zuwendung mehr oder weniger als die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Erbteils beträgt. Ist der Wert der Zuwendung größer, so kann er entweder den zugewandten Erbteil bzw. das Vermächtnis oder bei Ausschlagung güterrechtlichen Ausgleich und Pflichtteil verlangen. Ist der Wert der Zuwendung geringer, so kann er ohne Ausschlagung noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch oder Zusatzpflichtteil verlangen 177. Der Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse nach 1379 besteht auch im Fall der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten. Wortlaut ( jeder Ehegatte ) und systematische Stellung könnten vermuten lassen, 1379 beziehe sich nur auf eine Beendigung des Güterstands unter Lebenden ( 1372). Aber gerade auch im Todesfall besteht ein dringendes Bedürfnis nach Klarheit über das Endvermögen und den Zugewinn, um zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des 1371 entscheiden zu können. Die erbrechtlichen Auskunftspflichten ( 2314, 2027) genügen nicht immer. Auch bei Erbverzicht, Erbunwürdigkeit und berechtigter Pflichtteilsentziehung hat der überlebende Ehegatte ein Recht auf den Zugewinnausgleich und bedarf zur Verwirklichung dieses Anspruchs der Auskunft über das Vermögen des verstorbenen Partners 178. d) Gleichzeitiges Versterben beider Eheleute Versterben beide Ehegatten gleichzeitig, so lässt der BGH jeglichen Zugewinnausgleich entfallen 179 : 1371 erfasse nur die Beendigung durch Tod eines Ehegatten, 1372 wolle nur eine Regelung für den Ausgleich unter lebenden Ehegatten schaffen 177 Vgl. zum Zusatzpflichtteil oben 5 Rn Vgl. auch Soergel/Lange, 1379 Rn BGHZ 72,

7 beck-shop.de 5. Eheliches Güterrecht (vgl. 1375, 1377 III, 1379, 1380 II 1). Gegen eine analoge Anwendung von 1371 II spreche, dass diese Vorschrift nur die Erzwingung des Ausgleichs des tatsächlichen Zugewinns durch die Ehegatten selbst ermöglichen wolle. Doch ist dies nicht unproblematisch: Der Ausgleich des tatsächlich berechneten Zugewinns ( 1371 II, 1372) wird zur Ausnahme, obwohl hier das Prinzip liegt und 1371 I lediglich den Ausgleich im Wesentlichen um des Familienfriedens willen schematisiert. e) Unterhaltsansprüche nach 1371 IV Gem IV können erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, die nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten stammen (also die Stiefkinder), von dem überlebenden Ehegatten die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem dem Ehegatten nach 1371 I zusätzlich gewährten Viertel verlangen IV schafft so einen Ausgleich für die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils, die das Erbteil der Stiefkinder vor allem dann beeinträchtigt, wenn nur voreheliches Vermögen den Nachlass bildet. Dieser Ausgleich ist wiederum schematisch, denn er ist ohne Rücksicht darauf gegeben, ob die Stiefkinder bei einem echten güterrechtlichen Zugewinnausgleich besser gestanden hätten als bei der erbrechtlichen Lösung. Der Anspruch aus 1371 IV besteht nur bei der schematisierten Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten nach 1371 I und auch nur dann, wenn die Stiefkinder gesetzlich erbberechtigt sind. Nicht anspruchsberechtigt sind die durch 1924 II ausgeschlossenen, verzichtenden oder ausschlagenden Abkömmlinge. Letztwillige Verfügungen, mögen sie die Abkömmlinge auch ausschließen, geringer oder stärker belasten als durch Gewährung eines gesetzlichen Erbrechts, gehen stets vor 180. Da der Ausbildungsanspruch ein Viertel des Nachlasses ausschöpfen kann, erhält möglicherweise ein einzelnes einseitiges Kind mehr als jedes der mehreren gemeinsamen Kinder der Ehegatten, also seiner Halbgeschwister. Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach unterhaltsrechtlichen Kriterien: Das Stiefkind muss bedürftig sein ( 1602). Es darf insbesondere keine eigenen Einkünfte haben. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte sind dagegen unschädlich, weil der Anspruch des Stiefkindes aus 1371 IV ihnen gegenüber die Bedürftigkeit entfallen lässt 181. Inhaltlich umfasst der Anspruch obgleich kein eigentlicher Unterhaltsanspruch den gesamten Lebensbedarf während der Ausbildung, denn die reinen Ausbildungskosten würden dem Berechtigten er müsste sich anderweitig seinen Lebensunterhalt verdienen nichts nützen 182. In der Regel wird er als Geldrente zu gewähren sein ( 1612 I 1, III 1). Nach oben hin ist der Anspruch durch das den Zugewinn abgeltende Viertel des Nachlasses begrenzt. Mehrere Berechtigte stehen gleichrangig nebeneinander; zwischen ihnen muss der verfügbare Betrag notfalls nach dem Verhältnis von Bedürftigkeit und Ausbildungsbedarf geteilt werden Staudinger/Thiele, 1371 Rn Gernhuber/Coester-Waltjen, 37 V 5; Mayer, FPR 2004, 83, 85; a. A. Staudinger/Thiele, 1371 Rn Gernhuber/Coester-Waltjen, 37 V 7; Schausten, FPR 2008, 349, 351; differenzierend Staudinger/ Thiele, 1371 Rn

8 1. Kapitel. Ehe und Partnerschaft beck-shop.de Dispositivität güterrechtlicher Regelungen Nur wenige Regeln des materiellen gesetzlichen Güterrechts sind zwingend (z. B II 1, 1378 III, 1379, ). Teils kann formlos von der Gestaltung des Gesetzes abgewichen werden. So kann die getrennte Verwaltung der Vermögen ( 1364) dadurch durchbrochen werden, dass ein Ehegatte sein Vermögen oder Teile davon dem anderen zur Verwaltung überlässt ( 1413). Ferner können die Ehegatten bei der Auseinandersetzung vertraglich von den gesetzlichen Regeln abweichen, indem sie Anfangs- und Endvermögen anders ansetzen oder bewerten bzw. die Ausgleichsforderung abweichend festsetzen, in der Anrechnung von Vorausempfängen abweichend verfahren, die Stundung ausschließen, die Naturalabfindung beschränken oder auf die Einrede der groben Unbilligkeit verzichten. Insbesondere können sie nach Aufhebung der Gütertrennung Rückwirkung des Zugewinnausgleichs vereinbaren 183. Teilweise bedürfen abweichende Vereinbarungen eines förmlichen Ehevertrages, insbesondere wenn die Eheleute von Anfang an ihre Verhältnisse anders als gesetzlich vorgesehen regeln wollen 184. Sie können die Verfügungsbeschränkungen ausschalten oder unter ihrer Beibehaltung den Zugewinnausgleich beseitigen ( 1414 S. 2 ist nicht zwingend). Auch die Zugewinnquote kann vom Gesetz abweichend festgesetzt werden 185. Ebenso kann man den Inhalt der Ausgleichsforderung umgestalten, sie z. B. sofort auf Sachwerte ausrichten, den Sachausgleich ausschalten, einzelne Gegenstände vom Zugewinnausgleich ausschließen, den Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich festlegen oder die Abfindung einseitiger Kinder regeln. Schließlich können zusätzliche Gründe für einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ( 1385), aber keine Beschränkungen vereinbart werden Verfahrensrecht In Güterrechtssachen sind ausschließlich die Familiengerichte zuständig ( 23a I Nr. 1 GVG, 111 Nr. 9 FamFG). Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht des ersten Rechtszugs dieser Ehesache auch für die Güterrechtssachen ausschließlich zuständig ( 262 I 1 FamFG). Schrifttum: Battes, Sinn und Grenzen des Zugewinnausgleichs, FuR 1990, 311 ff.; Büte, Brennpunkte im neuen Güterrecht, FF 2010, 279 ff.; Finger, Besonderheiten des ehelichen Güterrechts Veränderungen zum , FamFR 2011, 145 ff.; Rauscher, Grundfragen des Zugewinnausgleichs, Jura 2003, 465 ff.; Schröder, Der Zugewinnausgleich auf dem Prüfstand, FamRZ 1997, 1 ff.; Schwab, Der Zugewinnausgleich in der Krise, FS Söllner, 2000, 1079 ff.; ders., Zugewinnausgleich und Wirtschaftskrise, FamRZ 2009, 1445 ff.; Schwenzer, Vertragsfreiheit im Ehevermögens- und Scheidungsfolgenrecht, AcP 196 (1996) 88 ff. 183 Vgl. Meincke, DStR 1991, 549, 551; Piltz, ZEV 1995, 330 f. 184 Vgl. BGHZ 86, 143, MünchKomm/Koch, 1372 Rn Vgl. Soergel/Lange, 1386 Rn

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

Der Effekt auf die Vermögensverteilung Damit hat der Tod einen doppelten Effekt auf die Vermögensverteilung:

Der Effekt auf die Vermögensverteilung Damit hat der Tod einen doppelten Effekt auf die Vermögensverteilung: Familienrecht WiSe 2015/2016 Professor Dr. Christian Gomille Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 1057 Tel.: +49 821 598-4390 christian.gomille@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Erbrecht Vorlesung 3. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 3. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 3 Gesetzliche Erbfolge 22. Mai 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Eines vorweg: ist in Bewegung. Forderungen reichen bis hin zu einer vollständigen Verstärkung auf 100% zu Lasten der

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

II. Aktiva... 36 1. Begriffe... 36 2. Einzelne Positionen... 36 III. Schulden... 37 IV. Stichtag... 39 V. 1374 Abs. 2 BGB... 40 1.

II. Aktiva... 36 1. Begriffe... 36 2. Einzelne Positionen... 36 III. Schulden... 37 IV. Stichtag... 39 V. 1374 Abs. 2 BGB... 40 1. Inhalt A. Systematische Stellung und Allgemeines... 13 I. Zugewinngemeinschaft als Teil des Güterrechts... 13 II. Regelung der Zugewinngemeinschaft... 13 III. Formen des Ausgleichs... 15 1. Fälle des erbrechtlichen

Mehr

Der Erbvertrag Was kennzeichnet den Erbvertrag? Der Erbvertrag ist in den 2274 ff BGB geregelt. Der maßgebliche Unterschied zum Testament, das jederzeit geändert werden kann, besteht darin, dass der Erblasser

Mehr

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4 Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Informationen zum Familienrecht

Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten!

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten! Pflichtteil Das Erbrecht und die Gestaltung der Erbfolge sind von der Frage möglicher Pflichtteile nicht zu trennen. Werden die Regelungen des Pflichtteilsrechts nicht beachtet, kann dies zu unerwünschten

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Behindertentestament Erbvertrag

Behindertentestament Erbvertrag Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). 8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt

Mehr

Ihr Vermögen in guten Händen

Ihr Vermögen in guten Händen Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Anwendungsbeschreibung. Zugewinnausgleichsrechner im Familienrecht

Anwendungsbeschreibung. Zugewinnausgleichsrechner im Familienrecht Anwendungsbeschreibung srechner im Familienrecht Inhalt 1 Erste Schritte... 4 1.1 Programmstart... 4 1.2 Menüleiste... 6 1.2.1 Menübereich Datei... 6 1.2.2 Menübereich Einstellungen... 7 1.2.3 Menübereich

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE"

NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE "NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE" FAMILY MANAGEMENT BANKHAUS SPÄNGLER WirtschaftsBlatt UNTERNEHMENSNACHFOLGE DIE AUFGABE VIELVERSPRECHEND MEISTERN 03. März 2016 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr