Allgemeines 1 5. Erbschaftsteuer-Richtlinien: R E 5.1, 5.2/H E 5.1, 5.2.

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1 Allgemeines 1 5 Sinne des 3. 2 Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. 3 Die Vermutung des 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. 4 Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes ( 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses. 5 Soweit das Endvermögen des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags mit einem höheren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der dem Steuerwert des Endvermögens entsprechende Betrag nicht als Erwerb im Sinne des 3. (2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung ( 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der 3 und 7. Erbschaftsteuer-Richtlinien: R E 5.1, 5.2/H E 5.1, 5.2. Übersicht Allgemeines StFreiheit beim erbrechtlichen Zugewinnausgleich (Abs 1 S 1) Berechnung des Freibetrages (Abs 1 S 1 bis 4) Grenzen der StFreiheit (Abs 1 S 5) StFreiheit beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich (Abs 2) 47. StFreiheit beim Versorgungsausgleich Schrifttum: Meincke, Fiktiver Zugewinnausgleich im Todesfall und Inflation, FS Wacke, 2001, 267; Götz, Die Wahl des Güterstandes unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, Inf 01, 417, 460; Jülicher, Beendigung der Zugewinngemeinschaft oder nicht?, ZErb 03, 10; Geck, Gestaltungen im Rahmen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft Chancen und Risiken, ZErb 04, 21; v. Oertzen/Cornelius, Güterstandsschaukeln, ErbStB 05, 349; Ebeling, Rechnerische Ermittlung der erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleichsforderung, ZEV 06, 19; Schlünder/Geißler, Güterrechtlicher Neustart um Mitternacht, NJW 07, 482; Münch, Kompensation ist keine Schenkung, DStR 08, 26; Büte, Die Reform des Zugewinnausgleichsrechts, NJW 09, 2776; Kogel, Die Indexierung von negativem Anfangsvermögen nach der Güterrechtsnovelle, NJW 10, 2025; Allgemeines Grundgedanke. 5 begrenzt die StPflicht für den Erwerb, der einem Ehegatten von seinem Partner bei der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zufällt. 5 unterscheidet zwei Fälle 139 1

2 5 2 Zugewinngemeinschaft der Beendigung des Güterstandes. Abs 1 geht von dem Fall aus, dass der Güterstand durch den Tod eines der Partner beendet wird, wobei der überlebende Ehegatte als Erbe oder Vermächtnisnehmer Vermögen des Verstorbenen übernimmt. 5 I bestimmt für diesen Fall, dass das Vermögen, das der überlebende Ehegatte von seinem Partner von Todes wegen erwirbt, im Umfang des Betrages, den der überlebende Ehegatte im Fall der Scheidung hätte als Zugewinnausgleich beanspruchen können im Umfang also dieser sog fiktiven Zugewinnausgleichsforderung, die unter den Voraussetzungen des 5 I gar nicht besteht, aber im Scheidungsfall bestanden hätte (Näheres dazu unten Anm 11), nicht als Erwerb is des 3 gilt und damit auch nicht nach 1 I stpfl ist. Da 5 keinerlei Hinweis darauf gibt, wie der Betrag, der nicht als Erwerb is des 3 gilt, gegenständlich aus dem Erwerb von Todes wegen ausgegliedert werden könnte, ist 5 I 1 als Freibetragsregelung zu verstehen, nach der der Erwerb (entgegen dem Gesetzeswortlaut) uneingeschränkt als Erwerb is von 3 gilt, aber durch einen Abzugsposten bei der Wertermittlung im Umfang des genannten Betrages für die Besteuerung neutralisiert werden kann. Der Erwerb des überlebenden Ehegatten wird in dem angegebenen Umfang von der StPfl freigestellt, weil in dem erbrechtlichen Erwerb des überlebenden Partners nach der zugrunde liegenden zivilrechtlichen Konzeption des Zugewinnausgleichs ein Stück selbst erarbeitetes, von dem überlebenden Ehegatten mitverdientes Vermögen steckt, für das er im Fall der Scheidung einen Ausgleich hätte verlangen können, was auch im Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod beachtet werden muss. Denn im Scheidungsfall hätte der überlebende Ehegatte den Ausgleich stfrei bezogen, weil keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich bei der Ausgleichsforderung nicht um eine unentgeltliche Zuwendung is des ErbStG handeln kann (BTDrs III/598, 6). Weil mit dem Erwerb der Ausgleichsforderung im Scheidungsfall keine unentgeltliche Zuwendung verbunden wäre, soll auch der erbrechtliche Erwerb, der an die Stelle dieser Ausgleichsforderung tritt, von der StPfl freigestellt sein. Es bedurfte dieser Anordnung in 5 I, weil der erbrechtliche Erwerb, der dem Partner mitverdientes, im Grunde anteilig selbst erarbeitetes Vermögen transferiert, nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen von der ErbSt ausgenommen ist. 2 Absatz 2 betrifft demgegenüber den Fall, dass der Güterstand zu Lebzeiten der Eheleute beendet wird oder dass der überlebende Ehegatte im Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod weder Erbe noch Vermächtnisnehmer des Verstorbenen geworden ist. In diesem Fall wird die unterschiedliche Entwicklung der Vermögen der Eheleute während der Ehe durch den Geldanspruch nach 1378 BGB ausgeglichen. Abs 2 stellt in diesem Zusammenhang klar (BTDrs III/598, 6), 140

3 Allgemeines 3, 4 5 dass der Erwerb des Ausgleichsanspruchs oder der durch den Ausgleichsanspruch vermittelten Geldzahlung die Merkmale eines stpfl Erwerbs von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden nach den 1, 3, 7 nicht erfüllt und daher nicht stpfl ist. 5 I nimmt nach allem einen an sich stpfl Erwerb von der Besteuerung aus und regelt damit eine StBefreiung, den sog Zugewinnausgleichsfreibetrag. 5 II hat demgegenüber mit einer Freibetragsregelung nichts zu tun, sondern stellt nur klar, dass es für den Anspruchserwerb in den 1, 3, 7 keinen Besteuerungstatbestand gibt. Entstehungsgeschichte. 5 geht auf die Bestimmung des 6 ErbStG 1959 zurück, die das ErbStRecht an den mit dem Gleichberechtigungsgesetz neu eingeführten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft angepasst hatte. Abs 1 wurde 1974 nach dem Leitziel größerer StGerechtigkeit (BTDrs VI/3418, 63) neu gefasst. Während 6 I af den Erwerb des überlebenden Ehegatten beim Tod des Partners im Anschluss an den Wortlaut des 1371 I BGB pauschal in Höhe eines Viertels des Reinnachlasses stfrei ließ, wurde nunmehr die StFreiheit des Erwerbs an die Höhe der (fiktiven) Ausgleichsforderung unter Berücksichtigung des StWertes des Nachlasses angepasst. Abs 2 entspricht dem früheren Abs 2 S 1. 6 II 2 ErbStG 1959 wurde in 29 I Nr 3 übernommen. Zum Jahresende 1993 ist es sodann durch das StMBG v (BGBl I 93, 2310) zu einer bedeutsamen Änderung des Abs 1 gekommen. Und zwar wurden nunmehr neben einer geringfügigen Änderung des Abs 1 S 1 die Sätze 2 bis 4 in den Gesetzeszusammenhang eingefügt, um so den Umfang des Freibetrages auf den gesetzlichen Umfang des Ausgleichsanspruchs zu begrenzen und vertraglichen Absprachen zur Ausdehnung der Freibetragshöhe entgegenzutreten. Der bisherige Abs 1 S 2 wurde dabei zu Satz 5 umgestellt. Das ErbStRG 2009 hat die zunächst nur für Eheleute konzipierte Bestimmung auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erstreckt. Wenn in den einleitenden und nachfolgenden Erläuterungen von Ehepartnern die Rede ist, sind daher stets auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mitgemeint. Ausgleichsmodalitäten. Zum Zugewinnausgleich kann es nach der Regelung des BGB auf zwei Wegen kommen. Bei der sog güterrechtlichen Lösung ( 1371 II, 1373 ff BGB) wird das Endvermögen jedes der Ehegatten mit dem Anfangsvermögen verglichen, das ihm beim Eintritt des Güterstandes zustand. Der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, bildet den Zugewinn. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Partner die Hälfte des überschießenden Betrages in Geld vergüten ( 1378 I BGB). Unter den Voraussetzungen der erbrechtlichen Lösung beim Tod eines Ehegatten ( 1371 I BGB) wird der Ausgleich

4 , 6 demgegenüber pauschal dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Dabei ist unerheblich, ob die Ehegatten im Einzelfall einen Zugewinn erzielt hatten. Von der güterrechtlichen Lösung des Zugewinnausgleichs kann je nach der Rechtslage jeder der beiden Partner profitieren. Die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs kommt immer nur dem überlebenden Ehepartner, nicht den Erben des erstverstorbenen Partners zugute. An diese beiden Ausgleichsmodalitäten knüpft 5 in den Abs 2 und 1 an. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ( 1363 ff BGB) leben die Eheleute, deren Güterstand sich nach dem Recht des BGB richtet und die nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Der Güterstand gilt auch für die Eheleute, die ihre Ehe vor dem , dem Datum der Einführung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, geschlossen hatten, für die bis zum der gesetzliche Güterstand galt und die einer Überführung des früheren gesetzlichen Güterstandes in die Zugewinngemeinschaft nicht widersprochen hatten. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau getrennt. Auch der Zugewinn, den die Eheleute während der Ehe erzielen, fällt nicht beiden Eheleuten gemeinschaftlich zu. Weil der Vermögenserwerb eines Ehegatten in der Regel unmittelbar oder mittelbar von dem anderen Ehepartner während der Ehe unterstützt worden ist (BGH FamRZ 81, 239, 240), oder weil der im Haushalt tätige Partner eine Teilhabe als Entschädigung für Erwerbsverzicht beanspruchen kann (vgl Lieb, Die Ehegattenmitarbeit, 1970, 174 ff), wird der Zugewinn ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet ( 1363 II BGB). Das Gesetz geht dabei von der optimistischen Erwartung aus, dass beide Partner während der Ehe einen Gewinn erzielt haben werden, wobei sich eine Gewinndifferenz ( 1378 I BGB) zugunsten eines der Partner ergibt Zum Zugewinnaugleich kommt es auch dann, wenn nur einer der Partner mit einem positiven Ergebnis bezogen auf die Ehezeit abschließt. Beenden dagegen beide Partner die Ehezeit mit Verlusten, kommt ein Ausgleich nicht in Frage. Ein (nicht schon im Gewinnausgleich erfasster) Verlustausgleich findet zwischen den Eheleuten nicht statt. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem der Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft nach 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nachgebildet ist, leben seit dem auch die Ehegatten, für die bis zu diesem Zeitpunkt die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) is der 13 ff, 39ff des Familiengesetzbuchs der DDR als gesetzlicher Güterstand gegolten hatte. Diese automatische Überleitung des gesetzlichen Güterstandes ist 142 Zugewinngemeinschaft

5 Allgemeines 7 5 in Art I EGBGB geregelt; Abs 2 derselben Vorschrift gab allerdings jedem der Ehegatten die Möglichkeit, durch eine innerhalb von zwei Jahren abzugebende einseitige Erklärung für die Beibehaltung des früheren Güterstandes zu optieren. Geschah dies, so fand die Überleitung in die Zugewinngemeinschaft nicht statt, so dass kein Raum für die Anwendung des 5 ErbStG eröffnet wurde. Haben die Eheleute für die Beibehaltung des früheren Güterstandes optiert und kommt es dann insb beim Tod eines Ehegatten oder bei Ehescheidung zur Auseinandersetzung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach den 39 ff FGB-DDR, so gehört das dem einzelnen Ehegatten im Rahmen dieser Auseinandersetzung zugeteilte Vermögen nicht zum stpfl Erwerb is der 3 oder 7 ErbStG. Die FinVerw (BStBl I 91, 142, Tz 2.1.2) schränkt diese Aussage mit dem Hinweis auf den gesetzlichen Vermögensanteil gemäß 39 FGB- DDR ein. Dabei wird man aber auch einen über 50% hinausgehenden Anteil als gesetzlichen und damit steuerfreien Erwerb ansehen müssen, sofern die ungleichmäßige Vermögensverteilung auf einer gerichtlichen Entscheidung gemäß 39 II FGB-DDR beruht. Zu Einzelheiten der rechtlichen Auswirkungen der Überleitung des gesetzlichen Ehegüterrechts der DDR in die Zugewinngemeinschaft vgl 10. Aufl Anm 7. Anwendbarkeit bei beschränkter StPfl. Die persönlichen Freibeträge des 16 I nur auf Erwerbe bezogen, für die eine unbeschränkte, mit dem Inlandsvermögen auch das Nichtinlandsvermögen ergreifende StPfl besteht ( 2 I Nr 1 ivm 16 I). 5 sieht eine entsprechende Einschränkung nicht vor. Das hängt damit zusammen, dass 5 I im Wesentlichen dieselben Rechtsfolgen wie 5 II zu verwirklichen sucht. 5 II macht darauf aufmerksam, dass es für die Zugewinnausgleichsforderung und einen durch sie vermittelten Erwerb keinen Steuertatbestand im ErbStG gibt. Diese Aussage gilt unabhängig von der Eigenschaft der Eheleute als Inländer oder Ausländer. Auch wenn Steuerausländer einen Zugewinnausgleichsanspruch nach deutschem Eherecht erhalten zb weil sie als deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, dem deutschen Ehegüterrecht unterliegen (Art 14, 15 EGBGB), ist der Erwerb dieses Anspruchs nach den 1, 3, 7 nicht steuerbar. Daher liegt es in der Konsequenz der Anknüpfung des Abs 1 an Abs 2, dass auch der Zugewinnausgleichsfreibetrag unabhängig davon gewährt werden muss, ob beschränkte oder unbeschränkte StPfl eingreift. Eine andere Frage ist, ob bei beschränkter StPfl der Freibetrag nach Abs 1 in voller Höhe oder nur anteilig in dem Umfang gewährt werden kann, in dem der Ausgleichsanspruch sich auf vom Verstorbenen während der Ehezeit hinzuerworbenes Inlandsvermögen bezieht. In dieser Frage gehen die Meinungen auseinander. Doch deutet auch 143 7

6 5 8 Zugewinngemeinschaft hier die Anknüpfung des Abs 1 an Abs 2 darauf hin, dass der Freibetragsumfang unabhängig von der Qualifikation des hinzuerworbenen Vermögens als Inlands- oder Nichtinlandsvermögen gewährt werden muss, weil der Ausgleichsanspruch, auch soweit er sich auf Zugewinn im Auslandsvermögen bezieht, kraft Gesetzes entsteht, nicht auf einer Freigebigkeit beruht und daher auch nicht stpfl ist (Näheres dazu unten Anm 37) StFreiheit beim erbrechtlichen Zugewinnausgleich (Abs 1 Satz 1) Beendigung des Güterstandes durch Tod. Der Zugewinnausgleichsfreibetrag nach Abs 1 S 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und wenn der Güterstand durch den Tod eines der Partner beendet worden ist. Der Güterstand ist nur dann durch den Tod beendet worden, wenn die Eheleute noch zum Todeszeitpunkt in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Der Güterstand darf daher nicht schon vor dem Tod durch Scheidung oder durch einverständliche Änderung des Güterstandes beendet worden sein (eine einseitige Abwahl des Güterstandes gibt es nicht). Dabei ist zu beachten, dass der Güterstand im Fall der Scheidung erst mit der Auflösung der Ehe beendet wird, wobei 1564 S 2 BGB die Auflösung der Ehe mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils verbindet. Verunglückt also einer der Partner nach Ausspruch der Scheidung, aber vor Rechtskraft des Urteils, wird der Güterstand nicht durch die Scheidung, sondern durch den Tod beendet, so dass 5 I eingreift. 5 I billigt den Freibetrag dann zu, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Fraglich ist, wie die Rechtslage beurteilt werden soll, wenn beide Eheleute gleichzeitig verunglücken. In diesem Fall ist zunächst zu unterscheiden: Hat einer der Partner den anderen wenn auch nur für kurze Zeit überlebt, wird der Güterstand durch den Tod des früher versterbenden Partners beendet. Es gelten keine Besonderheiten. Sind jedoch beide Partner im selben Moment gestorben oder ist nach 11 Verschollenheitsgesetz anzunehmen, dass sie beide gleichzeitig gestorben sind, weil sich nicht beweisen lässt, dass der eine den anderen überlebt hat, verneint die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 72, 85) die Anwendbarkeit des Zugewinnausgleichsrechts. Die Frage ist jedoch im Zivilrecht durchaus umstritten (Nachweis bei MK-Gernhuber 1372 BGB RdNr 10). Es ist nicht anzunehmen, dass 5 zu dieser Streitfrage Stellung beziehen will. 5 I 1 geht von dem Überleben eines der Partner aus und kommt daher bei gleichzeitigem Versterben der Partner nicht zum Zuge. Sollte es jedoch im Zivilrecht zu einer veränderten Beurteilung kommen, nach der auch die Erben gleichzeitig verstorbe- 144

7 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich 9, 10 5 ner Partner einen Zugewinnausgleich unter sich beanspruchen können, wird sich das ErbStRecht dieser Beurteilung im Rahmen des 5 II nicht verschließen. Zugewinnausgleich nach Erbrecht. Abs 1 S 1 gewährt den Zugewinnausgleichsfreibetrag nur für den Fall, dass der Zugewinn nicht nach 1371 II BGB ausgeglichen wird II BGB sieht vor, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod den Zugewinnausgleich nach den Vorschriften der 1373 ff BGB, also nach der güterrechtlichen Lösung, verlangen kann, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer seines verstorbenen Partners geworden ist. Die Regelung wird so interpretiert, dass der überlebende Ehegatte in diesem von 1371 II BGB umschriebenen Fall nur den güterrechtlichen Ausgleich verlangen kann und dass ihm der Ausgleich nach Erbrecht in diesem Fall nicht offen steht (obwohl über das Pflichtteilsrecht auch in diesem Fall durchaus ein erbrechtlicher Ausgleich möglich wäre). Weil 1371 II BGB den überlebenden Ehegatten also auf den güterrechtlichen Ausgleich verweist und weil dieser güterrechtliche Ausgleich schon nach allgemeinen Grundsätzen, die 5 II noch einmal bekräftigt, steuerfrei erworben wird, soll der Zugewinnausgleichsfreibetrag nach Abs 1 S 1 nur in den nicht durch 1371 II BGB erfassten Fällen gelten. Das sind vornehmlich die Fälle, für die 1371 I BGB die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs vorsieht. Wirkungen des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs. Zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich kommt es nur, wenn der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen geworden ist (vgl 1371 II BGB) I BGB verändert dann die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten mit Wirkung für die gesetzliche Erbfolge und für das Pflichtteilsrecht. Und zwar erhöht sich der Nachlassanteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, wenn er als gesetzlicher Erbe neben anderen gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangt. Die Anteile der anderen gesetzlichen Erben werden entsprechend gekürzt. Ist der überlebende Ehegatte dagegen als gesetzlicher Erbe neben Erben berufen, die durch Testament oder Erbvertrag eingesetzt worden sind, ist er selbst durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt worden oder ist ihm nur ein Vermächtnis zugewandt, dann ändert der Zugewinnausgleich nicht die unmittelbaren Nachlassanteile, sondern beeinflusst lediglich die pflichtteilsrechtliche Lage. Das bedeutet: Der Umfang der für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Erbquote des überlebenden Ehegatten erhöht sich mit der Folge, dass der Ehegatte ggf neben seinem Erbteil oder Vermächtnis einen Zusatzpflichtteil verlangen kann ( 2305, 2307 BGB). Zugleich vermindern sich die für die Pflichtteilsberechtigung maßgeblichen Quoten anderer

8 5 11 Zugewinngemeinschaft Nachlassbeteiligter, so dass die Belastung des zum Erben eingesetzten Ehegatten durch Pflichtteilsansprüche enterbter Kinder oder Eltern infolge des Zugewinnausgleichs verringert wird. 11 Die Anknüpfung des Freibetrages. Führt man sich die Wirkungen des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs vor Augen, so wird deutlich, dass es keine glückliche Lösung war, wenn das ErbStG bis 1974 den Erwerb des überlebenden Ehegatten generell im Umfang eines Viertels des Reinnachlasses steuerfrei gelassen hatte. Denn nur unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Erbfolge wird der Erwerb des Ehegatten durch den Zugewinnausgleich tatsächlich um ein Viertel des Nachlasswerts erhöht. In allen anderen Fällen bewirkt der Ausgleich dagegen lediglich eine Änderung des Pflichtteilsrechts, das aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils berechnet wird ( 2303 BGB), so dass der Ausgleich dem Ehegatten regelmäßig nur Vorteile im Umfang eines Achtels des Nachlasswerts verschafft. Die frühere Regelung beruhte daher auf einem Missverständnis des 1371 I BGB, wenn sie generell ein Viertel des Nachlasses für den überlebenden Ehegatten steuerfrei hielt. Es war jedoch nicht diese Überlegung, die den Gesetzgeber 1974 zu einer Neukonzeption der einschlägigen Bestimmungen veranlasste. Vielmehr nahm er daran Anstoß, dass die erbrechtliche Lösung für den überlebenden Partner zu Vorteilen führen kann, die ihm im Fall des güterrechtlichen Ausgleichs nicht zustünden. Denn 1371 I BGB sieht die Erhöhung des Erbteils unabhängig davon vor, ob bei dem überlebenden Ehegatten überhaupt ein Zugewinndefizit in entsprechender Höhe vorlag. Auch der Partner, der im Fall der Scheidung ausgleichspflichtig gewesen wäre, kann im Fall seines Überlebens von der erbrechtlichen Lösung des Zugewinnausgleichs profitieren. Im Übrigen zielt die erbrechtliche Lösung nicht nur auf eine Teilhabe am Zugewinn, sondern erfasst mit der Erhöhung der Erbquote das ganze Vermögen des Verstorbenen, also auch den Teil des Nachlasses, der nicht während der Ehe erwirtschaftet wurde, sondern Anfangsvermögen ist. Obwohl der Gesetzgeber beim Erlass des 1371 I BGB keine Bedenken gesehen hatte, den Angehörigen, insbesondere den einseitigen Abkömmlingen (Kindern aus erster Ehe) des verstorbenen Partners, diese harte, möglicherweise sogar verfassungswidrige (Leipold, NJW 11, 1179) Regelung zuzumuten, erschien ihm nun, wo es um die Interessen des Fiskus ging, die Pauschallösung des 1371 I BGB nicht länger sachgerecht. Er wollte eine Verkürzung des StAufkommens durch einen nach dem zusätzlichen Viertel des 1371 I BGB berechneten Freibetrag in den Fällen nicht mehr hinnehmen, in denen dem überlebenden Ehegatten wäre der Ausgleich nach der güterrechtlichen Lösung vollzogen worden ein Anspruch in der von 1371 I BGB gekennzeichneten Höhe nicht zustand. Daher wurde die Anknüpfung des 146

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