Weiter helfen auch wenn wir gehen Leitfaden für Testament und Nachlass. PROVIEH-Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v.

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1 Weiter helfen auch wenn wir gehen Leitfaden für Testament und Nachlass PROVIEH-Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v.

2 01»respektiere leben.«

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Geben Sie Nutztieren eine artgerechtere Zukunft Worüber informiert Sie diese Broschüre Die gesetzliche Erbfolge Wie Sie vererben können Der Pflichtteil Das privatschriftliche Testament Das notarielle Testament Privatschriftliches oder notarielles Testament? Wie Sie Angehörige und PROVIEH-VgtM e.v. berücksichtigen Warum ein Testamentsvollstrecker? So können Sie ein Testament widerrufen Was kostet die fachkundige Beratung? Der Staat erbt mit PROVIEH-VgtM e.v. erbt steuerfrei! Schenkung unter Lebenden Was können Sie mit Ihrem Nachlass bewirken? Sehr hilfreich, das Testament sversprechen Sprechen Sie mit uns! Adressen Testament sversprechen

4 Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, in den vergangenen Jahrzehnten wurde der Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v. PROVIEH gelegentlich mit Testamenten und Schenkungen bedacht. Nur aufgrund dieser über die herkömmlichen Beiträge hinausgehenden Zuwendungen war und ist es uns möglich, seit über 30 Jahren eine qualifizierte und im Kampf für den Tierschutz erfolgreiche Arbeit in Deutschland zu leisten. 04 Manchmal werden wir gefragt, wie Testamente rechtlich korrekt aufgesetzt werden, ob vom Gesamtbetrag Steuern abgezogen werden, ob Schenkungen zweckbestimmt vorgenommen werden können und auf welche Weise sie den Nutztieren zugute kommen.

5 Wir halten es für unsere Pflicht, die uns anvertrauten Mittel mit besonderer Sorgfalt zu verwenden. Wir wissen, dass hier Hoffnungen und Wünsche mitgegeben werden, die in künftigen Generationen von Tieren sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterleben sollen. Diese Haltung vertreten wir gegenüber jeder testamentarischen Zuwendung oder Schenkung unabhängig von ihrem materiellen Wert. Denn jede Unterstützung hilft den Nutztieren in Deutschland und darüber hinaus auch weiter in der Europäischen Union. Diese Broschüre soll Ihnen hierzu eine kurze Übersicht geben und wichtige rechtlichen Fragen beantworten. Für alle weiteren Informationen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Näheres hierzu erfahren Sie am Ende der Broschüre. 05 5

6 Geben Sie Nutztieren eine artgerechtere Zukunft Auch wenn nach jahrzehntelangem Ringen vor rund zwei Jahren der Tierschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen wurde, so bedarf es nach wie vor eines ungebrochenen kämpferischen Engagements und Courage, dieses Ziel wahrlich mit lebenswertem Leben zu erfüllen. Gefangen im scheinbaren Widerspruch zwischen Wirtschaftlichkeit und Tierschutz innerhalb der Tierhaltung brauchen uns gerade die Nutztiere, als die wehrlosesten und am stärksten der menschlichen Willkür ausgesetzten Geschöpfe, als Anwalt ihrer Rechte mehr den je. 06 Traditionell der bäuerlichen Landwirtschaft verpflichtet, verfügt PROVIEH-VgtM e.v. als ältester und einziger ausschließlich im landwirtschaftlichen Nutztierschutz tätiger Fachverband über jahrzehntelange Erfahrungen und umfassendes agrarfachliches Wissen sowie - dank des unermüdlichen ehrenamtlichen Engagements unserer aktiven Mitglieder vor Ort - auch bundesweit über mehrere Regionalvertretungen.

7 Gerade landwirtschaftlicher Tierschutz macht nicht vor der eigenen Hausweide halt, sondern ist landes-, ja sogar europaweit zu betrachten. Wir sind alle aufgerufen, uns dafür einzusetzen, dass Tiere nicht mehr unter tierquälerischen Bedingungen leben, auf grausamen Schlachttiertransporten entsetzlich leiden oder aus rein wirtschaftlichen Gründen selektiert und getötet werden. Über 150 Millionen Nutztiere allein in Deutschland, darunter 14 Millionen Rinder, 27 Millionen Schweine, 51 Millionen Masthühner, 39 Millionen Legehennen und rund 13 Millionen Puten und Enten sowie zahlreiche nur ihres Pelzes wegen gehaltener Tiere erhoffen sich Ihre und unsere Hilfe über Generationen hinaus. Auch kleine Spenden oder Vermächtnisse helfen mit, die Not der Tiere zu lindern. Im Namen der Tiere danken wir Ihnen für Ihre Hilfe und Ihr Interesse herzlich. 07 7

8 Worüber informiert Sie diese Broschüre? Ganz gleich, ob Sie schon ein Testament (letztwillige Verfügung, auch Verfügung von Todes wegen) gemacht haben oder sich erst über die Möglichkeiten informieren möchten, diese Broschüre zeigt Ihnen: welche rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte Sie bei einem Testament beachten müssen, welche Testamentsformen es gibt, was in einem Testament bestimmt werden kann, was eine fachkundige Beratung kostet und wie Sie mit Ihrem Testament die Arbeit von PROVIEH-VgtM e.v. - steuerlich begünstigt - wirkungsvoll unterstützen können. 08 Einige wichtige Begriffe kurz erklärt: Nachlass oder Erbmasse nennt sich alles, was vererbt wird. Erbe ist, wer entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers (= Testament oder Erbvertrag) dazu bestimmt wird. Was ein Erbe auf diese Weise erhält, ist die Erbschaft. Ein Vermächtnis ist die im Testament verfügte Zuwendung (Teilvermögen, z.b. einer bestimmten Geldsumme) an einen Nichterben, wie etwa nichtverwandte Personen oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation.

9 Die gesetzliche Erbfolge Jeder hat bereits ab dem 16. Lebensjahr das Recht, seine Erben durch ein Testament zu bestimmen. Hat der Erblasser keine Regelungen getroffen, geht der gesamte Nachlass auf die gesetzlichen Erben, die Verwandten (Personen, die gemeinsame Vorfahren haben), über. Die Verwandten kommen im Erbfall in einer bestimmten Reihenfolge zum Zuge. Entscheidend ist, zu welcher der gesetzlich festgelegten Ordnungen sie gehören. Sind keine Erben vorhanden, hat der Staat ein gesetzliches Erbrecht. Tiere hingegen haben kein eigenes Erbrecht. Ehepartner Kinder (ehelich, nichtehelich) Enkel, Urenkel Der Ehegatte erbt gemäß der Ordnung der Erbfolge. Diese ergibt sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis der übrigen Hinterbliebenen zum Erblasser. Nach einer Scheidung fällt der Erbanspruch für den anderen Ehepartner weg. 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) Der Ehegatte erbt bei Zugewinngemeinschaft eine Hälfte des Erbes, bei Gütertrennung mindestens ein Viertel des Erbes. 09 Eltern Geschwister Neffen/Nichten 2. Ordnung Der Ehegatte erbt bei Zugewinngemeinschaft drei Viertel des Erbes, bei Gütertrennung eine Hälfte des Erbes. Großeltern Onkel/Tanten Vettern/Kusinen 3. Ordnung Der Ehegatte erbt bei Zugewinngemeinschaft mindestens drei Viertel des Erbes, bei Gütertrennung mindestens die Hälfte des Erbes.

10 Wie Sie vererben können Vielleicht haben Sie genaue Vorstellungen, wer Ihr Vermögen erben soll. Dies können Sie mit einem privatschriftlichen (eigenhändigen) oder öffentlichen Testament (vor dem Notar) bestimmen. 10 Im Testament haben Sie die Möglichkeiten, nicht nur Ihren Ehegatten, Ihre Kinder und Verwandten zu berücksichtigen, sondern auch Dritte, wie Freunde, Bekannte oder hilfsbedürftige Personen. Sie können aber auch einen Teil ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation - wie PROVIEH - Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v. - zukommen lassen. Für die Berücksichtigung von gemeinnützigen Organisationen im Testament spricht, dass diese grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit sind. Wenn sie Personen oder Organisationen zu ihrem Haupterben erklärt haben, können sie zusätzlich über sogenannte Vermächtnisse (Teilvermögen) weitere Personen oder Organisationen bedenken.

11 Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge nach eigenem Belieben regeln, auch in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, wobei Ihnen nur das sogenannte Pflichtteilsrecht Grenzen setzt. Auch unerfreuliche Erbstreitigkeiten können Sie mit einem eindeutig formulierten Testament vermeiden. Merke: Mit einem eindeutigen Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Nachlass geschieht! Innerhalb eines Testaments haben Sie die Möglichkeit, entweder mit einer Erbschaft das gesamte Vermögen einer oder mehreren Personen und/oder Organisationen zu vermachen oder aber mit einem Vermächtnis festgelegte Teile ihres Gesamtvermögens an diese weiterzureichen. 11

12 Der Pflichtteil Ein Recht auf den Pflichtteil steht nur ganz bestimmten Personen zu, nämlich ausschließlich dem Ehepartner, Kindern, Kindeskinder und bei Kinderlosigkeit den Eltern. 12 Diese Personen können ihren Anspruch auf den Pflichtteil nur geltend machen, wenn sie im Testament ungenügend berücksichtigt worden sind. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann grundsätzlich nur in Geld beansprucht werden. Aus diesem Grund kann auch bei Sachwerten und Immobilien der Pflichtteil nur mit einem Geldbetrag abgegolten werden. Wer zum Beispiel per Testament enterbt ist und gesetzlich aber ein Halb geerbt hätte, erhält als Pflichtteil ein Viertel. Merke: Ihr Ehegatte und Ihre nächsten Angehörigen haben immer Anspruch auf einen Pflichtteil!

13 Das privatschriftliche Testament Die Errichtung eines privatschriftlichen (eigenhändigen) Testaments ist jederzeit und an jedem Ort möglich und kostet nichts. Sie können es entweder selbst aufbewahren oder gegen eine geringe Gebühr, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet, bei einem Notar oder dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Unbedingte Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist aber, dass es in seinem ganzen Umfang von Ihnen selbst handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben ist. Daneben sollten in keinem Testament die Angaben über Ort und Zeitpunkt der Niederschrift fehlen. Sollte Ihr Testament aus mehreren Blättern bestehen, oder werden im nachhinein Ergänzungen vorgenommen, empfielt es sich dringend, jedes einzelne Blatt zu nummerieren, zu unterschreiben und ebenfalls Ort und Zeit anzugeben, wann diese Ergänzungen hinzugefügt wurden. Nicht von Ihnen unterschriebene Ergänzungen oder Erklärungen sind ungültig. Merke: Wichtig ist die eigenhändige Niederschrift mit Ort, Datum und vollständiger Unterschrift. 13

14 14 Das notarielle Testament Merke: Ein notarielles Testament ist rechtssicher und kommt in amtliche Verwahrung. Für die Errichtung eines notariellen bzw. öffentlichen Testaments müssen Sie einen Notar aufsuchen. Dieser nimmt entsprechend Ihren Wünschen eine Niederschrift über Ihren letzten Willen auf. Der Notar veranlasst dann, dass diese Niederschrift von dem zuständigen Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr in amtliche Verwahrung genommen wird. Neben den Notargebühren - in Abhängigkeit des Geldwertes Ihres Nachlasses - fällt noch einmal ein Viertel der Notargebühren für die Hinterlegung des Testamentes an. Bei einem Vermögen von beispielsweise ,- betragen die Gesamtgebühren nach der aufgeführten Kostentabelle (siehe auf Seite 19) 256,25 (205,- für die notarielle Beurkundung plus 51,25 Hinterlegungsgebühr). Das notarielle Testament stellt sicher, dass Ihre Wünsche unmissverständlich und rechtlich einwandfrei ausgedrückt werden. Auch brauchen Sie sich beim notariellen Testament nicht um die Verwahrung zu kümmern und können sichergehen, dass Ihr Testament auch ohne weiteres aufgefunden wird.

15 Privatschriftliches oder notarielles Testament? Die Unterschiede zwischen einem notariellen und einem privatschriftlichen Testament sind vielseitig. Die wesentlichen Eigenarten beider Testamentsformen können Sie der folgenden Gegenüberstellung entnehmen: Kriterium Privatschriftlich Notariell Rechtssicherheit niedrig hoch Anfechtbarkeit möglich schwierig 15 Fälschungsvorwurf möglich unmöglich Aufbewahrungsform unsicher amtlich-sicher Auffindung unsicher garantiert Erbschein bei Immobilien gegen Gebühr nicht erforderlich Gebühr keine nachlass abhängig Merke: Mit einem notariellen Testament sind Sie auf der sicheren Seite!

16 Wie Sie Angehörige und PROVIEH-VgtM e.v. berücksichtigen In Ihrem Testament können Sie neben Ihren Erben weiteren Personen oder einer gemeinnützigen Organisation ein Vermächtnis zukommen lassen. Um Verwechslungen auszuschließen, ist es wichtig, die Organisation, die erben soll, mit korrektem Namen und der Anschrift anzugeben. Die Person oder die gemeinnützige Organisation hat dann einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber Ihren Erben. So können Sie zum Beispiel verfügen, dass PROVIEH-VgtM e.v. eine bestimmte Geldsumme oder einen bestimmten Vermögensgegenstand aus Ihrem Nachlass erhalten soll. Beispiel: 16 Vermächtnis Merke: Bei einem Vermächtnis sind die Erben verpflichtet, den festgelegten Betrag bei Fälligkeit an PROVIEH- VgtM e.v. zu zahlen. PROVIEH- VgtM e.v. erhält damit, ohne Erbe zu werden, einen Teil Ihres Vermögens für den Tierschutz. Der gemeinnützigen Organisation PROVIEH- Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v., Heikendorf, vermache ich aus meinem Vermögen eine Summe in Höhe von..., zahlbar 6 Monate nach meinem Ableben. Ort, Datum... Unterschrift...

17 Warum ein Testamentsvollstrecker? Vor allem bei größeren Nachlässen ist die Abwicklung mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und bisweilen auch kompliziert. Somit sind Erben, die den Nachlass verwalten und damit die im Testament genannten Verfügungen des Erblassers zu erfüllen haben, oftmals überfordert. Aus diesem Grunde sollten Sie unbedingt überlegen, ob Sie die Verwaltung und Abwicklung Ihres Nachlasses nicht einem guten Freund oder besonders zuverlässigem Familienmitglied anvertrauen. Sie können diese Aufgaben aber auch einem Anwalt oder Notar übertragen. Wenn Ihnen die betreffende Person - jeder voll geschäftsfähige Erwachsene - ein Einverständnis erteilt hat, können Sie diese in Ihrem Testament namentlich als Testamentsvollstrecker benennen. Der testamentarisch benannte Testamentsvollstrecker ist bevollmächtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und in eigenem Namen zu verwalten. Er ermittelt die Erben, regelt die Nachlassverbindlichkeiten, Auflagen, Pflichteilsansprüche, Erbschaftssteuererklärung und führt die Erbauseinandersetzung unter den Erben durch. Er kann damit die von Ihnen begünstigten Personen spürbar entlasten und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung vom Nachlasswert in Höhe von mindestens 2 bis 4%. Merke: Mit der Einsetzung eines testamentarisch benannten Testamentsvollstreckers liegt die gesamte Abwicklung Ihres Nachlasses in einer vertrauensvollen Hand, was sich für Hinterbliebene und die von Ihnen bedachten gemeinnützigen Organisationen immer wieder als äusserst hilfreich erweist. 17

18 So können Sie ein Testament widerrufen Ein privatschriftliches Testament kann insgesamt oder teilweise jederzeit von Ihnen widerrufen werden. Dies geschieht im allgemeinen durch die Errichtung eines neuen Testaments. Dabei braucht der Widerruf nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Ein notarielles Testament können Sie als Erblasser jederzeit aus der Verwahrung zurücknehmen. Dies gilt als verbindlicher Widerruf Ihres Testaments. 18 Besonderheiten können bei einem gemeinsamen Testament bestehen, wenn sich Ehepartner gegenseitig zu Erben bestimmen (»Berliner Testament«) und diesbezüglich gemeinsam besondere Regelungen treffen. Ein gemeinsames Testament kann selbstverständlich nicht einseitig durch einen Ehegatten abgeändert werden. Merke Jedes Testament (privatschriftlich oder notariell) kann unabhängig von der Aufbewahrungsform jederzeit geändert oder neu geschrieben werden. Das jeweils neuere Testament hebt das ältere auf!

19 Was kostet die fachkundige Beratung? Die Beratung durch einen Notar empfiehlt sich grundsätzlich, wenn Sie mit Ihrem Testament rechtlich absolut sichergehen wollen und die amtliche Verwahrung einer privaten Aufbewahrung vorziehen. Die Notargebühren für diese Leistungen regelt die entsprechende Kostenverordnung. Die Gebühren richten sich nach dem Geldwert des von Ihnen beim Amtsgericht zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung angegebenen Vermögens abzüglich der Schulden. Bei Abgabe des Testaments zur amtlichen Verwahrung kommen einmalige Kosten in Höhe eines Viertels der Notargebühren hinzu, z.b. bei ,- insgesamt 256,25 (205,- Notargebühr und 51,25 für Verwahrung). Merke: Die Gebühren für Notar und Aufbewahrung richten sich nach dem Wert Ihres Nachlasses. Notargebühren-Tabelle Wert des Notargebühren Nachlasses etwa 5.000,- 40, ,- 50, ,- 80, ,- 130, ,- 205, ,- 430, ,- 805,- 19

20 Der Staat erbt mit PROVIEH-VgtM e.v. erbt steuerfrei! Das Positive bei der Erbschaftssteuer vorweg: Gemeinnützige Organisationen, wie PRO- VIEH- VgtM e.v., sind von der Erbschaftssteuer grundsätzlich befreit. Die Substanz Ihres Vermögens bleibt damit abzugsfrei erhalten und dient in vollem Umfang einer guten Sache. Das heißt: Sie helfen direkt und steuerfrei! In allen anderen Fällen greift die Erbschaftssteuer ein und schmälert das den Erben Zugedachte deutlich. 20 Für die Höhe der Erbschaftssteuer ausschlaggebend sind drei Faktoren: Die Steuerklasse je Verwandtschaftsgrad Der jeweilige Freibetrag des/der Erben Die Höhe der Erbschaft

21 In der obersten Tabelle auf der nächsten Seite finden Sie die Steuerklasse, die für den oder die in Ihrem Testament eingesetzten Erben zutrifft. Außerdem erhalten Sie Aufschluss darüber, wie sich die Erbschaftssteuer je nach Steuerklasse berechnet. Maßgebliche Grundlage für die Berechnung sind: Persönliche Freibeträge des/der Erben je nach steuerlicher Einordnung Erbschaftssteuersätze je nach Vermögenshöhe und Steuerklasse nach Abzug des Freibetrages 21 Merke: Je enger die Verwandtschaft, desto günstiger die Steuerklasse. Oder anders: Je höher die Steuerklasse, um so geringer der Freibetrag und um so höher der Steuersatz. Gerade auch in Steuerfragen empfehlen wir aufgrund des komplexen Bereiches und persönlicher Lebensumstände die Einholung fachkundige Beratung durch Notare und Steuerberater!

22 Steuerklasse und persönliche Freibeträge ( 15, 16 ErbStG) Steuerklasse Personenkreis Freibetrag I Ehegatte, ,- Kinder und Stiefkinder, ,- Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder ,- Kinder lebender Kinder und Stiefkinder und weitere Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder ,- Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen ,- 22 II Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerkl.1 gehören, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte ,- III Alle übrigen Erben (Lebensgefährte, nichtverwandte Erben) 5.200,- Prozentsätze für die Erbschaftssteuer bei Steuerklasse: I II III bis , bis , bis , bis , bis , bis , über ,

23 Schenkung unter Lebenden Bereits zu Lebzeiten kann der Erblasser auch Schenkungen an seine künftigen Erben vornehmen und dabei den Steuerfreibetrag auskosten. Wird der Gegenstand (auch Geld) mindestens 10 Jahre vor dem eigentlichen Erbfall verschenkt, zählt er logischerweise später nicht mehr zum Nachlass. Daher kann der potentielle Erbe (wenn er mit dem vorherigen Beschenkten identisch ist), erneut den Steuerfreibetrag für sich beanspruchen. Wenn Sie den Steuerfreibetrag mehrmals auskosten wollen, können Sie in einem Abstand von 10 Jahren Geld oder geldwerte Güter in Höhe des jeweiligen Steuerfreibetrages verschenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Tritt der Erbfall ein, würde Erbschaftssteuer auf die den Steuerfreibetrag übersteigende Summe anfallen. Merke: Gemeinnützig anerkannte Organisationen, wie PROVIEH-VgtM e.v., sind sowohl von der Erbschafts- als auch von der Schenkungssteuer befreit. 23

24 Was können Sie mit Ihrem Nachlass bewirken? Beim Durchlesen der Broschüre haben Sie sich vielleicht gefragt, was mit Ihrem Nachlass geschieht, wenn Sie PROVIEH- VgtM e.v. in Ihrem Testament bedenken; vielleicht haben Sie auch an bestimmte Tierschutzprojekte oder Fördervorhaben gedacht, in die Ihr Geld einfließen soll. 24 Zuwendungen können mit oder ohne ausdrückliche Zweckbestimmung erfolgen. Wird keine Zweckbindung genannt, was der Regelfall ist, verwaltet PROVIEH-VgtM e.v. diese Gelder treuhänderisch im Interesse der Nutztiere. Die Mittel werden mit Bedacht in Aktionen eingesetzt, wo sie langfristige Wirkungen erzielen und wo sie in besonderen Notsituationen am dringensten gebraucht werden. Jedes einzelne Vorhaben hilft, die Lebensbedingungen dieser häufig jämmerlich gehaltenen Tiere ein kleines Stück zu verbessern.

25 Für diese verantwortungsvolle Aufgabe bedarf es Ausdauer, Courage, Engagement und Geld. Ohne die Spenden und testamentarisch verfügten Zuwendungen von Menschen mit großem Herzen sind Projekte, wie sie PROVIEH-VgtM e.v. anpackt, nicht machbar. Helfen Sie mit, unseren Nutztieren ein Stück artgemäße Lebensqualität zu ermöglichen und zu erhalten, indem Sie den Fachverband PROVIEH-VgtM e.v. in Ihr Testament aufnehmen. Merke: Mit einem Nachlass für PROVIEH-VgtM e.v. helfen Sie wirksam und langfristig. Denn ein Vermächtnis an PROVIEH-VgtM e.v. ist ein Geschenk an zukünftige Generationen von Tieren und auch Menschen. 25

26 Sehr hilfreich, das Testamentsversprechen PROVIEH-VgtM e.v. benötigt Ihre Hilfe. Viele unserer Aufgaben und Projekte sind auf eine langfristige und dauerhafte Unterstützung ausgerichtet. Deshalb ist es für uns hilfreich, wenn Sie uns frühzeitig informieren, dass Sie PRO- VIEH-VgtM e.v. in Ihrem Testament bedenken möchten oder bedacht haben. 26 Wenn Sie einen Entschluss zugunsten PROVIEH-VgtM e.v. gefasst haben, senden Sie uns Ihr Testamentsversprechen, das Sie auf der letzten Seite zum Heraustrennen finden. Sie unterstützen damit unsere langfristigen Vorhaben noch wirkungsvoller. Wir bewahren es für Sie auf und werden Ihnen ein kleines Dankeschön übersenden. Das Testamentsversprechen dient nur zur unserer Information. Rein rechtlich betrachtet hat ein solches Versprechen keine Bedeutung und es ersetzt auch nicht die Errichtung eines Testamentes.

27 Sprechen Sie mit uns! Bei der Fülle von Informationen sind sicherlich Fragen aufgetaucht, die eine kurze Broschüre nicht behandeln kann. Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne persönlich und selbstverständlich vertraulich weiter. Wir nennen Ihnen auch gerne Ihre zuständige Notarkammer, die Sie bei der Suche nach einem Notar in Ihrer Nähe, der Sie fachkundig beraten kann, behilflich ist. Ingrid Käpernick Sven Lucas 27 Rufen Sie einfach an, oder schreiben Sie an: unsere langjährige ehemalige Buchhalterin und jetzige Schatzmeisterin im Vorstand, Ingrid Käpernick, oder unseren Geschäftsführer, Sven Lucas (Diplom-Agraringenieur/-Agrarökonom): PROVIEH Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v. Ingrid Käpernick, Sven Lucas Teichtor 10 I Heikendorf Kiel Telefon (Sven Lucas) Fax oder per svenlucas@provieh.de

28 Adressen 28 Bundesnotarkammer Burgmauer 53 I Köln, Tel I Fax 08, bnotk@bnok.de I Bundesrechtsanwaltskammer Littenstr. 9 I Berlin, Tel I Fax 11, zentrale@brak.de I Bundessteuerberaterkammer Neue Promenade 4 I Berlin, Tel I Fax 99, zentrale@bstbk.de I Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.v. Hauptstr. 18 I Angelbachtal, Tel I Fax 34, dvev@erbrecht.de I Institut für Stiftungsberatung Thaddäusstr. 33 I Verl, Tel I Fax 99, wegergmbh@stiftungsberatung.de, Pecunia Erbinnen-Netzwerk mit regionalen Gruppen Mosbacher Str. 3 I Wiesbaden, Tel I Fax , info@pecunia-erbinnen.net, GLS Gemeinschaftsbank eg Ökobank und Gemeinnützige Treuhandstelle e.v. (GTS) (älteste und bedeutenste ethisch-ökologisch orientierte Bank Deutschlands mit gemeinnütziger Vermögens- und Stiftungsverwaltung) GLS-Bank: Oskar-Hoffmann-Str. 25, Bochum I Tel I Fax 133, bochum@gls-bank.de I GTS e.v.: Tel I Fax 188, gts@gls.de Frauenfinanzdienst Herwarthstr. 17 I Köln, Tel I Fax 90, info@frauenfinanzdienst.de,

29

30 Testamentsversprechen Ja, ich möchte alles, was in meiner Macht steht, tun, um unseren Nutztieren eine artgemäße und damit lebenswerte Zukunft zu ermöglichen. Deshalb habe ich PROVIEH-VgtM e.v. in meinem Testament bedacht. Es bleibt ganz Ihnen überlassen, ob Sie uns Einzelheiten über Ihr Erbe mitteilen möchten. Sie würden uns damit aber ermöglichen, unsere Langzeitplanung wesentlich zu verbessern. Natürlich ist dieses abgegebene Versprechen nur eine Bekundung Ihrer jetzigen Absicht und rechtlich nicht bindend. Selbstverständlich wird diese von uns vertraulich behandelt. 30

31 Impressum: Gestaltung I Design Beate Hanhart-Jensen Fotografien I Beate Hanhart-Jensen Seite Sven Tietgen Seite 2 BLE, Bonn/Foto: Thomas Stephan Seite NN Seite 26 Druck I PROVIEH Seite ppa. bumann Februar Testamentsversprechen

32 PROVIEH Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.v. Teichtor 10 I Heikendorf Tel I Fax info@provieh.de I Spendenkonto Postbank Hamburg Konto I BLZ Kieler Volksbank eg Konto I BLZ Stand Februar 2005 I Best.-Nr. 46

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