Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster

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1 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00

2 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Art. Art. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 0 Zweck der Anlage Finanzierung Ausbaufolge Signalbeschaffung Abonnent Rechtsverhältnis Signallieferung Betriebsunterbruch Kündigung Pflichten des Grundeigentümers und Vertreters II. Anschlussleitungen Art. Art. Art. Art. 4 Art. 5 Anschlussgesuch Erstellung und Unterhalt Abtrennung Vorübergehende Anschlüsse Durchleitungsrecht III. Hausinstallationen Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 0 Art. Vornahme von Installationen Unterhaltspflicht Kontrolle Zutrittsrecht Kosten Plombierung IV. Gebühren Art. Art. Art. 4 Art. 5 Gebührentarif Anschlussgebühr Benützungsgebühr Ausnahmen V. Schlussbestimmungen Art. 6 Art. 7 Art. 8 Streitfälle Strafbestimmungen Inkrafttreten

3 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom. Juni 99, 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 07. März 989 und des Bau- und Zonenreglementes der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Juni 975 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck der Anlage Zum Schutze des Ortsbildes von Beromünster und des umliegenden Wohngebietes vor Verunstaltungen durch Parabolantennen sowie zur Vermittlung eines guten Radio- und Fernsehempfanges wird von der Einwohnergemeinde Beromünster eine kabelgebundene Gemeinschaftsantennenanlage, nachfolgend GA genannt, errichtet, betrieben und unterhalten. Art. Finanzierung Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch Anschlussgebühren und Abonnementsgebühren zu decken. Kosten und Vermögen werden separat ausgewiesen. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass die Anlage selbsttragend arbeitet (Kostendeckungsprinzip). Art. Ausbaufolge Über den stufenweisen Ausbau des Verteilernetzes entscheidet der Gemeinderat unter Bevorzugung der für die Anlage wirtschaftlich günstigen Gebiete und nach Massgabe der Anzahl der Interessenten. Art. 4 Signalbeschaffung Die Signale können durch eigene Einrichtungen beschafft oder von Dritten zugekauft werden. Art. 5 Abonnent Als Abonnent gilt, wer von der GA Signale bezieht. Bei Mietobjekten, deren Mieter nicht selber mit Gebühren durch individuelle Rechnung belastet werden, gilt der Grundeigentümer als Abonnent. Die GA ist berechtigt, auch in anderen Fällen den Grundeigentümer als Abonnenten zu bestimmen. Bei Mit- und Gesamteigentum gilt ein von den Berechtigten bezeichneter Vertreter als Abonnent. Für die Forderungen der GA haften alle Eigentümer solidarisch.

4 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite 4 Art. 6 Rechtsverhältnis Dieses Reglement und der dazugehörige Gebührentarif bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der GA und den Abonnenten. Das Rechtsverhältnis beginnt mit dem Anschluss an die GA. Die GA kann mit Privaten oder Körperschaften ausserhalb des Gemeindegebietes Beromünster privatrechtliche Signallierferungsverträge abschliessen. Art. 7 Signallieferung Die GA beliefert die Abonnenten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit mit Signalen. Art. 8 Betriebsunterbruch Die GA hält die durch Störungen oder zur Vornahme von Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten bedingten Ausschaltzeiten so kurz als möglich. Sie verständigt die Abonnenten nach Möglichkeit im voraus. Die Abonnenten haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die ihnen aus der Einschränkung oder Unterbrechung der Signallieferung entstehen. Art. 9 Kündigung Der Abonnent kann das Benützungsverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit kündigen. Unbenützte Anschlüsse können unmittelbar nach erfolgter Kündigung plombiert werden. Mit der Plombierung, spätestens aber auf Ende des der Kündigung folgenden Monats, endet das Benützungsverhältnis. Wird das Benützungsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten nach der Kündigung wieder aufgenommen, so werden die administrativen Aufwendungen und die Plombierungskosten dem Abonnenten belastet. Art. 0 Pflichten des Grundeigentümers und Vertreters Ist der Grundeigentümer gemäss Art. 5 Abs. oder der Vertreter gemäss Art. 5 Abs. Abonnent, so hat er der GA Veränderungen der Benützerzahl mitzuteilen. Er kann diese Pflichten einem Dritten übertragen.

5 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite 5 II. ANSCHLUSSLEITUNG Art. Anschlussgesuch Hauseigentümer, welche einen Hausanschluss an das Verteilernetz wünschen, haben der GA ein Gesuch einzureichen. Bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften stellt deren Verwaltung das Anschlussgesuch. Art. Erstellung und Unterhalt Die GA erstellt und unterhält die Anschlussleitung. Sie bestimmt die Leitungsführung und den Ort der Übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten. Sie ist Eigentümerin der Leitung. Art. Abtrennung Wird die Anschlussleitung nicht mehr benützt und ist ihr Zustand aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, kann die GA die Abtrennung auf ihre Kosten vornehmen. Eine Wiederinbetriebsetzung wird einer Änderung gleichgesetzt. Art. 4 Vorübergehende Anschlüsse Der Besteller trägt die Kosten für Errichtung, Unterhalt und Entfernung vorübergehender Anschlüsse. Art. 5 Durchleitungsrecht Der Grundeigentümer erteilt und beschafft der Antennenverwaltung unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die ihn versorgende Kabelzuleitung. Er sorgt für Freihaltung des Trasses derselben, auch wenn die Leitung anderen Abonnenten dient. Jeder Grundeigentümer verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht gegen volle Vergütung des verursachten Schadens im Sinne von Art. 69 bis 69 ZGB auch für solche Leitungen zu erteilen, die nicht für seine Versorgung bestimmt sind. III. HAUSINSTALLATION Art. 6. Vornahme von Installationen Die Erstellung der Nebenleitungen, der Verteilungen innerhalb der Gebäude sowie der Hausanschlussdosen ist Sache der Grundeigentümer oder Abonnenten. Die Installationen sind zwingend nach den Vorschriften der GA Beromünster auszuführen. Wer eine Hausinstallation erstellen, erweitern oder ändern will, hat die Arbeiten vor der Ausführung der GA anzumelden.

6 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite 6 Art. 7 Unterhaltspflicht Hausinstallationen sind dauernd in gutem Zustand zu halten. Art. 8 Kontrolle Die GA führt Kontrollen der Hausinstallationen durch. Werden Mängel festgestellt, so setzt sie dem Eigentümer eine Frist zu ihrer Behebung an. Sie führt eine Nachkontrolle durch. Wird die zur Behebung der Mängel angesetzte Frist nicht eingehalten, ist die GA nach vorheriger Anordnung berechtigt, die Mängel selbst zu beheben, auf Kosten des Abonnenten durch Dritte beheben zu lassen oder die Signallieferung zu unterbrechen. Die Haftpflicht des Installateurs und des Eigentümers der Hausinstallationen wird durch die Kontrollen der GA beschränkt. Art. 9 Zutrittsrecht Den Organen der GA ist zur Kontrolle der Hausinstallationen sowie bei Störungen der Zutritt zu den Anlagen zu gestatten. Art. 0 Kosten Der Grundeigentümer oder der Abonnent trägt die Kosten der Erstellung, des Unterhaltes und der Änderung der Hausinstallationen. Er hat auch die Kontrollaufwendungen der GA zu tragen, wenn bei der Nachkontrolle gemäss Art. 8 Abs. wiederum Mängel festgestellt werden. Er trägt ausserdem die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Art. 8 Abs.. Art. Plombierung Signalsteckdosen dürfen nur durch Beauftragte der GA plombiert werden. Wer unberechtigt Plomben an Steckdosen oder an anderen Einrichtungen der GA verletzt oder entfernt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die verursachten Kosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. IV. GEBÜHREN Art. Gebührentarif Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif, in dem die Anschluss- und Abonnementsgebühren gemäss Art. und 4 nachfolgend festgelegt sind. Die Gebühren sind so festzulegen, dass die Gemeinschaftsantennenanlage gemäss Art. selbsttragend arbeitet (Kostendeckungsprinzip).

7 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite 7 Die Konzessionsgebühren für den Betrieb von Fernseh- und Radiogeräten sind von den A- bonnenten direkt zu bezahlen. Art. Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr wird einmalig erhoben. Sie setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag für die ersten zwei Anschlussdosen pro Wohnung sowie einer zusätzlichen Gebühr je weitere Anschlussdose. Die Gebühr wird mit dem Hausanschluss fällig. Sie wird für alle Wohnungen berechnet, auch wenn zu dieser Zeit die Signale im Hausinnern nicht verteilt werden oder einzelne Wohnungen nicht angeschlossen sind. Bei Aufhebung des Anschlusses kann die Anschlussgebühr weder ganz noch teilweise zurückgefordert werden. Art. 4 Benützungsgebühr Der Abonnent hat für die Signallieferung eine jährliche Benützungsgebühr zu entrichten. Art. 5 Ausnahmen Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen (gewerbliche oder kommerzielle Nutzung, gemeinnützige und wohltätige Institutionen, Anschlüsse ausserhalb der Bauzone) vom Gebührentarif abweichende Gebührenregelungen treffen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6 Streitfälle In Streitfällen aus dem Vollzug dieses Reglementes entscheidet der Gemeinderat. Gegen Entscheide des Gemeinderates ist die Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen Einsprache-Entscheide die Verwaltungsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt je 0 Tage. Art. 7 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen dieses Regelement werden wie folgt geahndet: a. durch Verweigerung oder Entzug des Anschlusses; b. durch Verzeigung beim Amtsstatthalteramt zur Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 9 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen);

8 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite 8 c. durch Verzeigung beim Amtsstatthalteramt zur Bestrafung gemäss Art. 50 StGB (Erschleichen einer Leistung). Art. 8 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung von Beromünster in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 0. Juni 975. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 0. Dezember 00 GEMEINDERAT BEROMÜNSTER Der Gemeindepräsident: sig. André Zihlmann Der Gemeindeschreiber: sig. Daniel Bucher

9 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite 9 GEMEINSCHAFTSANTENNENANLAGE BEROMÜNSTER G E B Ü H R E N V E R O R D N U N G Gestützt auf Art. ff. des Reglements über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 legt der Gemeinderat Beromünster die Gebührentarife wie folgt fest:. Anschlussgebühren (einmalige Kosten). Ein- und Mehrfamilienhäuser Grundgebühr pro Gebäude mit Wohnung Fr. ' *) zusätzlich für jede weitere Wohnung Fr *). Eigentumswohnungen Grundgebühr pro Gebäude Fr. ' *) zusätzlich pro Eigentumswohnung Fr *) *) Diese Gebühren berechtigen zum Anschluss von maximal Antennensteckdosen pro Haus/Wohnung.. Zusätzliche Antennensteckdosen pro angeschlossene Antennensteckdose Fr pro leere Antennensteckdose Fr Öffentliche Gebäude, Schulen usw.: Der Gemeinderat legt die Anschlussgebühren von Fall zu Fall fest.. Abonnements- / Benützungsgebühren (monatliche Kosten). Private Abonnenten Fr Gaststätten (Hotel, Restaurant) Fr Altersheim und Alterswohnungen (pro Zimmer bzw. Wohnung) Fr Diese Ansätze sind exkl. Mehrwertsteuer und haben Gültigkeit ab. Januar Beromünster, 5. September 009 GEMEINDERAT BEROMÜNSTER inkl. gesetzliche Urheberrechtsabgabe von Fr..5

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