Elektrizitätsgenossenschaft Bubikon. Reglement für die Abgabe elektrischer Energie
|
|
- Imke Franke
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Elektrizitätsgenossenschaft Bubikon Reglement für die Abgabe elektrischer Energie
2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Voraussetzungen für die Energielieferung Energieabgabe Technische Voraussetzungen für die Energielieferung Eigentums- und Wohnungswechsel Anschluss an die Verteilanlagen des Werks Erschliessung von Bauland Schutz von Personen und Werkanlagen Kontrolle der Hausinstallationen Messeinrichtungen Energiemessung Tarife Rechnungsstellung und Zahlung Einstellung der Energielieferung Schlussbestimmungen...14 Anhänge 1) Bestimmungen betreffend Elektro-Heizungen ) Bestimmungen betreffend Heizkostenbeiträge ) Bestimmungen betreffend Erhebung von Baukostenbeiträgen ) Bestimmungen betreffend Mahnwesen ) Bestimmungen betreffend Wärmepumpen...19
3 3 1. Allgemeines 1.1 Rechtsverhältnis zwischen Werk und Bezüger Dieses Reglement und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften, die jeweils gültigen Tarife, sowie allfällige spezielle Lieferverträge bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Elektrizitätsgenossenschaft Bubikon, nachstehend Werk genannt, und deren Energiebezügern, nachfolgend Bezüger genannt. 1.2 Rechtsgrundlage Die Bestellung eines Netzanschlusses sowie die Tatsache des Energiebezugs gilt als Anerkennung dieses Reglements sowie der jeweils gültigen Vorschriften und Tarife. 1.3 Reglementsabgabe Jeder Bezüger hat Anrecht auf das Reglement sowie die für ihn in Betracht fallenden Tarife. 1.4 Besondere Fälle Für die Energielieferung an Grossbezüger, für die Bereitstellung von Ergänzungs-, Ersatz- oder Saisonenergie sowie für provisorische Lieferungen (Schausteller, Ausstellungen, Festanlässe, Bauplätze usw.) kann das Werk besondere Anschlussbedingungen festsetzen und spezielle Energielieferungsverträge abschliessen, die von den Bedingungen des vorliegenden Reglements und der allgemeinen Tarife abweichen. 2. Voraussetzungen für die Energielieferung 2.1 Lieferpflicht des Werks Das Werk liefert dem Bezüger elektrische Energie auf Grund des vorliegenden Reglements und im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten. 2.2 Baukostenbeiträge Das Werk erhebt für jeden Neuanschluss oder eine ausserordentliche Erhöhung des Anschlusswertes einer bestehenden Installation einen Baukostenbeitrag gemäss besonderer Regelung. 2.3 Beginn der Energielieferung Die Energielieferung wird aufgenommen, wenn alle reglementarischen Verpflichtungen durch den Bezüger erfüllt sind.
4 4 3. Energieabgabe 3.1 Stromsystem Das Werk liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen mit einer Spannung von ca. 3 x 380/220 Volt und in einer Frequenz von ca. 50 Perioden pro Sekunde. 3.2 Unterbrechungen, Einschränkungen Unterbrechungen durch höhere Gewalt und ausserordentliche Vorkommnisse, behördlich verfügte Einschränkungen sowie betrieblich bedingte Unterbrechungen für Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten bleiben vorbehalten. Voraussehbare längere Unterbrüche sowie Einschränkungen werden den Bezügern schriftlich oder mündlich bekanntgegeben. Unterbrüche von wenigen Minuten Dauer braucht das Werk nicht anzuzeigen. Das Werk nimmt auf die Bedürfnisse der Bezüger wenn immer möglich Rücksicht. 3.3 Schutzmassnahmen Die Bezüger haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um direkte oder indirekte Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Stromunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- und Frequenzschwankungen entstehen können, auch wenn sie unerwartet auftreten. 3.4 Schadenersatzansprüche Die Bezüger haben keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen aus Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse sowie aus Unterbrüchen oder Einschränkungen der Energieabgabe erwächst. 3.5 Gebührenermässigung Bei Unterbrüchen und Einschränkungen in der Energielieferung kann der Bezüger keine Ermässigung oder den Erlass der Grundgebühren verlangen. 4. Technische Voraussetzungen für die Energielieferung 4.1 Bedingungen für den Anschluss Der Bezüger wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er oder sein Installateur bzw. Apparatelieferant sich rechtzeitig beim Werk über die Möglichkeiten und Bedingungen für den Anschluss zu erkundigen hat.
5 5 4.2 Anschluss- und Lieferbedingungen Das Werk ist insbesondere berechtigt für Anlagen, die verhältnismässig hohen Blindenergieverbrauch aufweisen, durch rasch wechselnde Last die Gleichmässigkeit der Spannung stören, eine unsymmetrische Belastung der Werkanlagen verursachen oder den Betrieb durch Oberwellen oder Resonanzerscheinungen ungünstig beeinflussen, besondere technische Massnahmen oder Energielieferungsbedingungen für die Verbesserung der Verhältnisse vorzuschreiben oder die Energielieferung zu verweigern. 4.3 Wärmeanlagen Der Anschluss elektrischer Wärmeanlagen ist bewilligungspflichtig. Der Bezüger hat mit seinem Anschlussgesuch eine von einer fachkundigen Firma durchgeführte Wärmebedarfsberechnung, detaillierte Angaben über Energiesparmassnahmen sowie Funktions- und Installationsschematas vorzulegen. Die Bewilligung einzelner Wärmegeräte verpflichtet das Werk nicht, auch andere Geräte oder Erweiterungen von Wärmeanlagen zuzulassen. Das Werk behält sich vor, Anschlüsse von elektrischen Wärmeanlagen zu verweigern, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. 4.4 Verwendung der Energie Der missbräuchliche und für das Werk nachteilige Anschluss von Energieverbrauchern an Stromkreise die für besondere Zwecke bestimmt sind, wird als Umgehung der Tarifbestimmungen betrachtet und gemäss Art geahndet. 4.5 Berechtigung zum Installieren Alle Installationen nach dem Hausanschlusskasten dürfen nur von Unternehmungen mit einer Installationsbewilligung erstellt, unterhalten, verändert oder erweitert werden. 4.6 Meldungen an das Werk Der Installateur hat die Erstellung, Änderung oder Ergänzung von Hausinstallationen dem Werk auf besonderen Werkformularen vorgängig anzuzeigen und die Fertigstellung zu melden. 4.7 Installationsvorschriften Für die Ausführung der Hausinstallationen sind die bestehenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen, die Vorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) sowie die Werkvorschriften massgebend. 4.8 Qualität des Materials und der Apparate Sämtliche Installationsmaterialien und Apparate müssen im Sinne der Starkstromverordnung das Sicherheits- oder Qualitätszeichen des SEV aufweisen. Die Anlagen des Bezügers dürfen Radio- und Fernseh-, Sende- und Empfangsanlagen, Fern- und Rundsteueranlagen und ähnliche Einrichtungen nicht störend beeinflussen. 4.9 Inbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung der Zähleranlagen erfolgt ausschliesslich durch Beauftragte des Werks.
6 6 5. Eigentums- und Wohnungswechsel 5.1 Kündigung des Bezugsverhältnisses Das Bezugsverhältnis kann vom Grund- und Hauseigentümer jederzeit mit einer Frist von fünf Arbeitstagen schriftlich gekündigt werden. Der Grund- und Hauseigentümer haftet für die Bezahlung der verbrauchten Energie und allfälliger Gebühren bis zur Ablesung am Ende des Bezugsverhältnisses. 5.2 Meldung des Eigentumsoder Wohnungswechsels Jeder Eigentums- bzw. Wohnungswechsel ist vom bisherigen Bezüger und Hauseigentümer dem Werk so früh als möglich, jedoch mindestens drei Arbeitstage vor dem Vollzug, unter Angabe des genauen Zeitpunktes und der neuen Adresse, zu melden. 5.3 Leerstehende Wohnungen und Objekte Für den Energieverbrauch leerstehender Wohnungen und Räume sowie unbenutzter Anlagen und die auf sie entfallenden Gebühren haftet der Hauseigentümer gegenüber dem Werk. 5.4 Häufiger Mieterwechsel Für Wohnungen und Mietobjekte mit häufigem Mieterwechsel kann das Werk den Hauseigentümer als Bezüger bestimmen. 5.5 Unterbruch der Energiebezugs Werden Energieverbraucher oder Anlagen saisonmässig oder nur zu gewissen Zeiten benützt, oder Installationen vorübergehend nicht benötigt, besteht kein Anspruch auf Reduktion der festen Gebühren oder auf vorübergehenden Unterbruch des Bezugsverhältnisses. 6. Anschluss an die Verteilanlagen des Werks 6.1 Hausanschlussleitungen Die Erstellung oder Abänderung von Hausanschlussleitungen ist Sache des Werks oder einer von ihm beauftragten Unternehmung. Das Werk bestimmt den Anschlusspunkt, Art, Führung und Querschnitt der Hausanschlussleitung sowie die Platzierung der Hauptsicherung (Übergabestelle), und Mess- und Schaltapparate (Zähleranlage). Dabei nimmt es Rücksprache mit dem Grund- und Hauseigentümer und trägt seinen Wünschen Rechnung, soweit sie sich technisch und betrieblich rechtfertigen lassen. 6.2 Kosten der Hausanschlussleitungen Die Hausanschlussleitungen werden auf Kosten des Hauseigentümers durch eine Unternehmung erstellt, welche vom Werk die Bewilligung für solche Arbeiten besitzt. Dabei werden Kabelanschlüsse inklusive Abzweigmuffen resp. Stangenendverschluss bis und mit Hausanschlusskasten berechnet, Freileitungsanschlüsse von der Abzweigstange bis zur Hausfassade resp. bis und mit Dachständer.
7 7 Der fertige Graben zum Einlegen des Kabels, Durchbrüche, Aussparungen und Rohre sind von der Bauherrschaft auf ihre Kosten nach Angaben des Werks zu erstellen. Das Werk legt die Leitungsführung, sowie deren Querschnitt fest. 6.3 Art der Hauszuleitung Für jede Liegenschaft wird in der Regel eine besondere Zuleitung bewilligt bzw. verlangt. 6.4 Verstärkung bestehender Hauszuleitungen Wenn infolge der Erhöhung der Anschlusswerte die Verstärkung einer bereits vorhandenen Hausanschlussleitung notwendig wird, gelten hiefür sinngemäss die für die Neuerstellung festgelegten Bestimmungen. 6.5 Baukostenbeiträge an Verteilanlagen Für sämtliche Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Versorgungsgebiet erhebt das Werk von den Bauherrschaften Beiträge an die Kosten für die Erstellung der Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen und Verteilanlagen. Die Beiträge werden von der Generalversammlung der Elektrizitätsgenossenschaft Bubikon beschlossen. 6.6 Gemeinsame Zuleitungen Das Werk ist berechtigt, mehrere Gebäude durch eine gemeinsame Zuleitung mit dem Verteilnetz zu verbinden. Ferner steht ihm das Recht zu, in privaten Grundstücken liegende Zuleitungen auf seine Kosten stärker zu dimensionieren und Nachbargrundstücke anzuschliessen. Wer Nutzniesser solcher Mehraufwendungen wird, hat dem Werk den seinem Anschlusswert entsprechenden Kostenanteil zu vergüten. 6.7 Durchleitungsrecht für Anschlussleitungen Der Bezüger verschafft dem Werk kostenlos das Durchleitungsrecht und besorgt die Freihaltung des Trasses für seine Zuleitung, auch wenn diese gleichzeitig anderen Bezügern dient. Das Werk behält sich vor, durch Zuleitungen und Anschlüsse bedingte Dienstbarkeiten ins Grundbuch eintragen zu lassen. 6.8 Verkabelung von bestehenden Freileitungen Das Werk kann im Interesse der Dorfgestaltung an Stelle einer bestehenden oberirdischen Hauszuleitung die Erstellung einer Kabelzuleitung anordnen. Von den anfallenden Erstellungskosten übernimmt das Werk 75 % bis zur Übergabestelle. 25 % fallen zu Lasten des Gebäudebesitzers. Die Anpassung der Hausinstallationen gehen zu Lasten des Gebäudebesitzers. Die Kosten für den Umbau einer Freileitung durch eine Kabelleitung auf Wunsch des Gebäudebesitzers hat der Gebäudebesitzer vollständig zu übernehmen. Bringt der Umbau für das Werk Vorteile, kann es sich im eigenen Ermessen an den Kosten beteiligen.
8 8 6.9 Änderung bestehender Leitungen und Anlagen Wenn aus irgendwelchen Gründen eine bestehende Kabeloder Freileitung gänzlich oder teilweise verlegt oder in Bezug auf Lage, Eingrabtiefe usw. verändert oder die Anschlussstelle im Gebäude versetzt werden muss, so hat der veranlassende Teil für die entstehenden Kosten in vollem Umfang aufzukommen Eigentumsgrenzen Die Hausanschlussleitungen bis zum Hausanschlusskasten gehen als Bestandteil des Verteilnetzes in allen Fällen ins Eigentum des Werks über. 7. Erschliessung von Bauland 7.1 Anmeldung Die Eigentümer von Bauland haben dem Werk vor der Überbauung einen Katasterplan einzureichen, der die Strassen, Bauparzellen und die nötigen Höhenkurven enthält. Auf dem Plan muss die vorgesehene Führung der Kanalisations- und aller Werkleitungen eingetragen sein. Das Werk bestimmt, ob Kabel- oder allenfalls Freileitungen erstellt werden und legt die Standorte von Schächten, Verteilkabinen und Masten fest. 7.2 Strassenbeleuchtung Die Leitungen für den Anschluss der Strassenbeleuchtungsanlage sind Bestandteil des Verteilnetzes. Die Zahl und Art der Beleuchtungsstellen wird durch den Gemeinderat auf Antrag des Werks bestimmt. 7.3 Vorschriften und Normen Für die Anordnung der Leitungen sind die geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die SIA-Normen für Werkleitungen massgebend. 7.4 Dienstbarkeiten für Verteilanlagen Dem Werk steht das Recht zu, in ihrem gesamten Einzugsgebiet das Verteilnetz und die notwendigen Anlagen für die Energieversorgung und Strassenbeleuchtung zu erstellen und ist nicht verpflichtet an Grund- und Gebäudeeigentümer Entschädigungen zu bezahlen. Das Werk ist verpflichtet, die Grundeigentümer vorher anzuhören und berechtigten Wünschen Rechnung zu tragen, soweit nicht technische oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen. Das Werk behält sich vor, für Leitungen und Anlagen bedingte Dienstbarkeiten auf ihre Kosten im Grundbuch eintragen zu lassen.
9 9 7.5 Transformatorenstationen Wenn ein Neuanschluss bzw. eine Arealerschliessung, oder eine ausserordentliche Erhöhung der Anschlusswerte in einer bestehenden Anlage die Errichtung einer Transformatorenstation erfordert, hat die Bauherrschaft dem Werk den erforderlichen Raum samt Kabel- und Lüftungskanäle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Bezüger bzw. Bauherr gewährt dem Werk ein Baurecht im Sinne von Art. 675 ZGB mit Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch. Ort und Gestaltung der Baute wird vom Werk und Bauherrn gemeinsam festgelegt. Dient die Station den alleinigen Zwecken des Gebäudeeigentümers, übernimmt das Werk lediglich die Kosten für die elektrische Ausrüstung und Einrichtung. Dient die Station auch der Allgemeinversorgung, ist dem Belasteten nach besonderer vertraglicher Regelung ein den Leistungsverhältnissen entsprechender Kostenanteil zu vergüten. 7.6 Änderung bestehender Verteilanlagen Das Werk ist verpflichtet, bestehende Leitungen und Anlagen des Verteilnetzes gemäss Art. 7.4 auf seine Kosten zu ändern, wenn dies zufolge Neu- oder Umbauten, Strassenbauten und dergleichen unvermeidlich ist. 7.7 Beginn der Arbeiten Das Werk beginnt mit dem Bau oder Umbau von Leitungen und Anlagen erst, wenn alle mit den übrigen Leitungen zusammenhängenden Fragen abgeklärt und die vorzunehmenden Umgebungsarbeiten wie Einfriedungen, Weganlagen, Stützmauern, Tankanlagen, Schächte usw. festgelegt sind. 8. Schutz von Personen und Werkanlagen 8.1 Freileitungshausanschlüsse Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen, bei denen Personen durch die blanken Zuleitungen gefährdet werden könnten, so besorgt das Werk die Isolierung oder Abschaltung der Leitungen kostenlos. 8.2 Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen Wenn jemand in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche diese Anlagen schädigen oder gefährden könnten ( z. B. Baumfällen, Bauarbeiten, Reisten, Sprengen usw.), so hat er dies dem Werk rechtzeitig mitzuteilen, welches die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen anordnet. 8.3 Grabarbeiten Beabsichtigt jemand auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig beim Werk über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Vor dem Zudecken hat er sich erneut mit dem Werk in Verbindung zu setzen, damit die zum Vorschein gekommenen Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.
10 10 9. Kontrolle der Hausinstallationen 9.1 Erstellung, Unterhalt Der Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Hausinstallationen und die ihm gehörenden Geräte gemäss den Vorschriften der Starkstromverordnung erstellt und unterhalten werden. Ebenso trägt der Mieter (Bezüger) die Verantwortung für seine eigenen elektrischen Einrichtungen und Geräte. 9.2 Unterhaltspflicht Die Eigentümer haben die Hausinstallationen dauernd in gefahrlosem Zustand zu halten und für ungesäumte Behebung wahrgenommener Mängel an Anlageteilen und Geräten zu sorgen. Den Benützern wird dringend geraten, bei allfälligen abnormalen Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges Durchschmelzen von Sicherungen, knistern und dergleichen, sofort an das Werk oder einen zur Ausführung von Installationen berechtigten Unternehmer Meldung zu erstatten. 9.3 Kontrollen und Haftpflicht Das Werk oder dessen Beauftragte mit Ausweis, führen die im Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vorgeschriebenen Kontrollen der Hausinstallationen durch. Die Bezüger bzw. Hauseigentümer haben festgestellte Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen auf eigene Kosten beheben zu lassen. Durch die Kontrolle der Hausinstallationen und die im Bundesgesetz vorgeschriebenen periodischen Revisionen wird weder die Haftpflicht des Installateurs noch diejenige des Eigentümers der Hausinstallationen eingeschränkt. 9.4 Zutritt zu den Anlagen Den Organen des Werks ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Aufnahme der Zählerstände zu angemessener Zeit (bei Störungen jederzeit) Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehenen Räumen zu gestatten. 10. Messeinrichtungen 10.1 Apparate, Installationen, Standort Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Tarifapparate werden vom Werk geliefert und montiert. Sie bleiben dessen Eigentum und werden auf seine Kosten unterhalten. Der Hauseigentümer bzw. Bezüger hat auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen und der Tarifapparate notwendigen Installationen nach den Angaben des Werks erstellen zu lassen. Ebenso hat er dem Werk den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Tarifapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allfällig zum Schutze der Apparate notwendige Verschalungen, Nischen usw. sind vom Bezüger bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten anzubringen. Die Zähler und Tarifapparate sind an gut zugänglichen, gut beleuchteten, trockenen, erschütterungs-
11 11 und staubfreien Orten zu platzieren, sodass sie gut und ohne Schwierigkeiten abgelesen und kontrolliert werden können. Für Einfamilienhäuser sowie nicht ständig bewohnte Objekte sind für die Platzierung der Hauptsicherungen und Zähler jederzeit zugängliche Aussenkasten vorzusehen Kosten für Montage Die Kosten für die Montage und allfällige Demontage der Zähler und Tarifapparate trägt der Bezüger resp. der Bauherr. Die Zähler werden amtlich geprüft und plombiert sowie in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen auf Anordnung und Kosten des Werks revidiert und geeicht. Das Werk trägt die Kosten für die Demontage und Wiedermontage der Zähler für diese Kontrollen. Für zusätzliche Zähler auf Wunsch des Abonnenten (Ölfeuerung, Waschautomaten) wird eine Zählermiete gemäss Tarif erhoben Beschädigung und unbefugte Eingriffe Werden Zähler und andere Tarifapparate durch Verschulden des Bezügers oder von Drittpersonen beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Bezügers. Zähler und Tarifapparate dürfen nur durch Beauftragte des Werks plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt werden. Nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau der Messeinrichtung herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten verletzt oder entfernt oder andere Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Das Werk behält sich ferner Strafanzeige vor Vermuteter Fehlgang eines Zählers Der Bezüger kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtung durch ein amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht massgebend. Die Kosten der Prüfung, einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung und Tarifapparate, trägt die unterliegende Partei Messtoleranzen Messapparate, deren Fehlgang die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtiggehend. Gangdifferenzen der Umschaltuhren, Sperrschalter usw. bis +/- 15 Minuten auf die Uhrzeit berechtigen nicht zu Beanstandungen Funktionsstörungen Die Bezüger haben beobachtete Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem Werk unverzüglich zu melden.
12 Unterzähler Unterzähler, die sich im Besitze von Bezügern befinden und zur Weiterverrechnung an Dritte dienen, unterstehen der Vollziehungsverordnung über die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern. Nach dieser hat der Bezüger zu seinen Lasten die erforderlichen amtlichen Prüfungen und Revisionen fristgerecht vornehmen zu lassen. 11. Energiemessung 11.1 Feststellung des Energieverbrauchs Für die Feststellung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Zähler massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Tarifapparate erfolgen durch Beauftragte des Werks in einer von ihm bestimmten Ordnung. In besonderen Fällen können die Bezüger angehalten werden, die Zähler abzulesen und Zählerstände dem Werk zu melden Fehlgang oder Stillstand Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messapparatur über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus, wird der Energiebezug auf Grund der daraufhin erfolgten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Bezügers vom Werk festgelegt. Dabei ist bei bestehenden Anlagen vom Verbrauch in der gleichen Zeitperiode des Vorjahres, unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse, auszugehen. Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so kann eine Berücksichtigung nur für die beanstandete Ableseperiode stattfinden Energieverluste Treten in einer Hausinstallation Energieverluste durch Erdschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Bezüger keinen Anspruch auf Reduktion des durch die Messeinrichtung registrierten Energieverbrauches. 12. Tarife 12.1 Festsetzung der Tarife Die Tarife werden durch die Generalversammlung des Werks festgesetzt. Über den im Einzelfall anzuwendenden Tarif entscheidet der Vorstand des Werks.
13 Weiterverkauf von Energie durch Bezüger Wird die Energie ausnahmsweise mit Bewilligung des Werks vom Bezüger an Dritte, z.b. Untermieter abgegeben, dürfen auf den Tarifen des Werks keine Zuschläge gemacht werden. 13. Rechnungsstellung und Zahlung 13.1 Rechnungsstellung Das Werk stellt für die ersten drei Quartale im Rechnungsjahr eine à-conto-rechnung. Wenn keine neuen Apparate angeschlossen werden, ist für den Quartalsbetrag der Strombezug vom Vorjahr massgebend. Am Ende des Rechnungsjahres erfolgt eine definitive Abrechnung Zahlungsfristen und Mahnungen Die à-conto-zahlungen sind innert 30 Tagen nach Quartalsschluss, die Schlussabrechnung 30 Tage nach Zustellung derselben zahlbar. Säumige erhalten nach 30 Tagen eine schriftliche Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen, worauf eine 2.Mahnung erfolgt. Nach erfolgloser Mahnung wird das Betreffnis mit einem Zuschlag eingezogen. Der Zuschlag sowie die Mahngebühren werden in einem besonderen Anhang festgesetzt. Nach Ausbleiben der Zahlung können die Rechnungsempfänger betrieben und deren Stromzuführung unterbrochen werden. In begründeten Ausnahmefällen wird auf schriftliches Gesuch hin Stundung gewährt Zahlungen bei Differenzen Wegen Beanstandungen der Messung der Energie darf der Bezüger die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Anzahlungen nicht verweigern Fehler und Irrtümer Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer nachträglich richtiggestellt werden. Vorbehalten sind die Bestimmungen von Art Sicherstellung, Kassierapparate Das Werk ist berechtigt, von einem Bezüger der wiederholt mit seinen Zahlungen im Verzug steht, Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen, oder auf Kosten des Bezügers die Installation eines Kassierapparates anzuordnen. Kassierapparate können so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Tilgung bestehender Forderungen übrig bleibt. Die Kosten für Ein- und Ausbau und deren Bedienung gehen zu Lasten des Bezügers.
14 Einstellung der Energielieferung 14.1 Gründe der Verweigerung Das Werk ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die weitere Abgabe von Energie ausser aus den in diesem Reglement bereits erwähnten Gründen zu verweigern, wenn der Bezüger a) Einrichtungen und Energieverbrauchskörper benutzt, die den Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden; b) rechts- oder tarifwidrig Energie bezieht; c) dem Beauftragten des Werks den Zutritt zu seiner Anlage verweigert oder verunmöglicht; d) seinen Zahlungsverpflichtungen für den Energiebezug nicht nachgekommen ist und keine Gewähr besteht, dass zukünftige Energiebezüge bezahlt werden; e) den Bestimmungen dieses Reglements zuwiderhandelt Abtrennung vom Verteilnetz Mangelhafte elektrische Einrichtungen und Energieverbrauchskörper, die eine beträchtliche Personen- und Brandgefahr darstellen, können durch Beauftragte des Werks ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden Nachforderung Bei vorsätzlicher Umgehung der Tarifbestimmungen durch den Bezüger oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem oder tarifwidrigem Energiebezug, hat der Bezüger die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und Umtrieben zu bezahlen. Das Werk behält sich Strafanzeige vor Zahlungspflicht, Entschädigung Die Einstellung der Energieabgabe befreit den Bezüger nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Werk und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. 15. Schlussbestimmungen 15.1 Schlussbestimmung Dieses von der Generalversammlung der Elektrizitätsgenossenschaft Bubikon vom 12.Dezember 1980 genehmigte Reglement mit Anhängen tritt am 12.Dezember 1980 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom Juni 1967 samt Nachträgen und Abänderungen. Bubikon, 12. Dezember 1980 Der Präsident: Der Aktuar Eugen Weber Albert Heuscher
15 15 Anhang 1 Bestimmungen betreffend Elektro-Heizungen Gemäss Abschnitt 4.3 des Strombezugsreglements sind elektrische Raumheizungen bewilligungspflichtig. Die erteilte Bewilligung erlischt, wenn sie nicht innert zwei sich folgenden Heizperioden in Betrieb genommen wird. In den Wohn- und Nebenräumen sind Speicheröfen zu installieren. Für Nebenräume, die nur zeitweise benützt werden, können ausnahmsweise Direktheizungen bewilligt werden. Zentralspeicherheizungen sind analog den Bestimmungen der EKZ zu installieren. Sämtliche Heizsysteme müssen mit Sperrschaltern installiert werden. Der Anschlusswert aller während den Höchstbelastungszeiten gesperrten Zusatz- und Direktheizungen der Einzelgeräte darf höchstens 1/3 der Speicherleistung, aber nicht mehr als 7.5 kw pro Zählerstromkreis betragen. Für den Heizanschluss wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser ist unabhängig vom ordentlichen Baukostenbeitrag und wird vom Vorstand der EGB bestimmt. Zur Nachmittags-Niedertarifzeit werden keine Speicherheizungen freigegeben. Zentralspeicherheizungen dürfen nebst der Nacht-Niedertarifzeit in vom Werk bewilligter Tages- Hochtarifzeit bei Niedriglast zum Hochtarif betrieben werden. Bubikon, 12.Dezember 1980
16 16 Anhang 2 Bestimmungen betreffend Heizkostenbeiträge Um den Mehraufwand in den Verteilanlagen auszugleichen hat der Vorstand die Heizkostenbeiträge auf Fr bis Fr exkl. MwSt. pro kw Heizanschluss festgelegt. Bubikon, 12.Dezember 1980
17 17 Anhang 3 Bestimmungen zur Erhebung von Baukostenbeiträgen Gemäss Abschnitt 2.2 und 6.5 des Strombezugsreglements wird ein Baukostenbeitrag wie folgt erhoben: A. Wohn- und Gewerbezone Pro m 2 Parzellenfläche = Fr plus 7 Promille des Zeitbauwertes. B. Industriezone An Stelle des Buskostenbeitrages wird eine vom Vorstand festzulegende Einkaufsgebühr erhoben. Sämtliche Erschliessungskosten gehen voll zu Lasten der Bauherrschaft. Die EGB kann sich, wenn andere Liegenschaften angeschlossen werden, daran beteiligen C. Übrige Gebäude Für alle übrigen Gebäude und Anschlüsse wird der Baukostenbeitrag von Fall zu Fall vereinbart, wobei die Zuleitungskosten der EGB, aber auch die zu erwartenden Stromeinnahmen gebührend zu berücksichtigen sind. D. Beitrag bei Erhöhung des Anschlusswertes Wenn infolge der Erhöhung des Anschlusswertes die Verstärkung einer bereits vorhandenen Anschlussleitung notwendig wird, wird der Grundbeitrag von der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Gebäudezeitwert erhoben. Zusätzlich werden folgende Beiträge an die Netzkosten (Transformatoren und Verteilanlagen) erhoben: Fr pro Ampère Erhöhung der Anschlusssicherung. Gemäss Abschnitt 6.2 des Strombezugsreglementes gehen die Kosten der Anschlussleitung ab der durch die EGB definierten Netzanschlussstelle inkl. Tiefbauarbeiten grundsätzlich zu Lasten der Bauherrschaft. Der Vorstand erlässt soweit nötig die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. E. Mehrwertsteuer In den vorstehenden Beitragsansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Bubikon, 30. November 2007
18 18 Anhang 4 Bestimmungen betreffend Mahnwesen Gemäss Abschnitt 13.2 des Strombezugsreglements erhalten säumige Zahler nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist eine schriftliche Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen. Die Mahngebühr beträgt Fr Für eine 2. Mahnung wird eine Gebühr von Fr erhoben. Nach erfolgloser Mahnung wird das Betreffnis mit den Mahngebühren und einem Zuschlag von Fr eingezogen. Bubikon, 12.Dezember 1980
19 19 Anhang 5 Bestimmungen betreffend Wärmepumpen 1. Anschlussgesuch Für jede Wärmepumpenanlage über 5 KW Anschlussleistung ist der EGB zusätzlich zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch für die Wärmepumpe einzureichen. 2. Technische Anschlussbedingungen Jede Anlage ist mit einer einstellbaren Anlaufverzögerung von Sekunden auszurüsten. Bei mehreren Verdichtern in einer Anlage sind deren Anläufe in Abständen von 5 15 Minuten zu staffeln. Um Spannungsänderungen im Netz zu vermeiden, ist der Anlaufstrom auf das maximal 3- fache des Betriebsstromes zu begrenzen. 3. Sperrzeiten Wärmepumpen inkl. Zusatz- und Ergänzungsheizungen > 5kW unterliegen den speziellen Freigabezeiten der EGB. Für Wärmepumpen sind täglich pro 24 h Sperrzeiten von maximal 5 h vorzusehen. Die Sperrung muss durch die EGB beliebig wählbar sein, die Dauer der einzelnen Sperrzeiten beträgt im Maximum 2 h. Es sind entsprechend ausgelegte Zwischenspeicher vorzusehen. 4. Anschlussbeiträge Um den Mehraufwand in den Verteilanlagen auszugleichen, werden Anschlussbeiträge erhoben. Für Wärmepumpen inkl. Zusatz- und Ergänzungsheizungen unter 5 KW werden keine Anschlussbeiträge verrechnet. Für jede Anschlussleistung darüber wird pro kw ein Anschlussbeitrag von Fr exkl. MwSt. erhoben. Bubikon, 30.November 2007
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
ANHANG I: Allgemeine Netzanschlussbedingungen (Ausgabe 20.03.2012) Seite 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Ziff. Seite 1 Grundlagen und Geltungsbereich 3 2 Entstehung des Rechtsverhältnisses 3 3 Beendigung
MehrAllgemeine Netzanschlussbedingungen
ANHANG I: Allgemeine Netzanschlussbedingungen Seite 1 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich 3 Art. 2 Entstehung des Rechtsverhältnisses 3 Art. 3 Beendigung des Rechtsverhältnisses 3
Mehrüber die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach
GEMEINDE EGNACH GASVERSORGUNG REGLEMENT über die Abgabe von Erdgas durch die Gemeinde Egnach 1. Allgemeines 1.1 Die Gasversorgung der Gemeinde Egnach ist ein Gemeindeunternehmen. Sie untersteht dem Gemeinderat.
MehrELEKTRA OBERWIL-LIELI. REGLEMENT über die Abgabe elektrischer Energie durch die Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 1.
ELEKTRA OBERWIL-LIELI REGLEMENT über die Abgabe elektrischer Energie durch die Elektrizitätsversorgung der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 1. Januar 1970 I. Ordnung des Bezugsverhältnisses Art. 1 Die Tatsache
MehrPolitische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Ausgabe März 1998 Elektrizitätswerk Vilters-Wangs - Reglement für die Abgabe elektrischer Energie Seite 2 Stichwortverzeichnis Stichwort
MehrGemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement
Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen
MehrTV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze
Gestützt auf die Artikel 1, 2, 3,7 und 8 der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) definiert die vorliegende technische Vorschrift: den Netzanschlussbeitrag (NAB) und den Netzkostenbeitrag (NKB); Kosten
Mehrewriedbach ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8
ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis: Art. 1 Tarif für Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe und Kleingewerbe Art. 2 Tarif
MehrBETRIEBSLEITUNG: TEL. 027 / 966 46 66 FAX. 027 / 966 46 67 MWST-Nr. 335 895 REGLEMENT FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE
ELEKTRIZITÄTSWERK 3929 TÄSCH BETRIEBSLEITUNG: TEL. 027 / 966 46 66 FAX. 027 / 966 46 67 MWST-Nr. 335 895 REGLEMENT FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE INHALTSVERZEICHNIS Reglement für die Abgabe elektrischer
MehrWerkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz
Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05 Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben
MehrReglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster
Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrStromtarif ET1 und ET2
Stromtarif ET1 und ET2 Ausgabe 2011 Gültig ab 1. Januar 2011 EINHEITSTARIF ET 1 und ET 2 (Niederspannung, Netzebene 7) Dieser Tarif wird angewendet für Haushaltungen, Allgemeinverbrauch in Mehrfamilien-
MehrTarif für die Stromabgabe
Tarif für die Stromabgabe Gültig ab 1. Oktober 2004 I Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Tarifbestimmungen...1 Inhalt des Tarifs...1 Tarifarten...1 Sperrung von Stromverbrauchern...1 Grundgebühr, Leistungspreis,
MehrElektrogenossenschaft Oberrüti EGO. Reglement über die Abgabe elektrischer Energie. Art. 1 Rechtsverhältnis
Elektrogenossenschaft Oberrüti EGO Reglement über die Abgabe elektrischer Energie 1. Ordnung des Bezugsverhältnisses Art. 1 Rechtsverhältnis Dieses Reglement und die gestützt darauf von der Elektrogenossenschaft
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
MehrReglement für die Abgabe elektrischer Energie
Reglement für die Abgabe elektrischer Energie Art. 1 Rechtsverhältnisse zwischen Bezüger und Werk 1.1 Die Bezüger von Elektrizität stehen mit dem Elektrizitätswerk Dintikon (nachstehend Werk genannt) in
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS R E G L E M E N T Ü B E R D I E K O M M U N I K A T I O N S A N L A G E Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 2 - Der Gemeinderat Flums erlässt
MehrBaukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG
Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Gültig ab 01.07.2007 1 Baukostenzuschüsse für Anschluss zur Entnahme aus der Mittelspannungsebene,
MehrReglement über die Abgabe von Erdgas
Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Erdgas. Elektrizität. Multimedia. Wasser Reglement über die Abgabe von Erdgas Ausgabe 18. Juli 2006 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen...
MehrStromtarif ET1 und ET2
Stromtarif ET1 und ET2 Ausgabe 2013 V3 Gültig ab 1. Januar 2013 EINHEITSTARIF ET1 und ET2 (Niederspannung, Netzebene 7) Dieser Tarif ist aufgeteilt in folgende zwei Segmente: - ET1: ohne Leistungsmessung
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrGEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen
GEMEINDE VILLIGEN Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen Ausgabe 2010 Seite Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform 3 2 Eigentum 3 3 Organisation
MehrNiederspannung (NS) bis und mit 40 A. Niederspannung (NS) bis und mit 40 A. NS-Kunden mit Doppeltarifzähler ohne Leistungsabrechnung NS 40A DT
blatt für Kunden Niederspannung (NS) 15A - 40A Die Energieabgabe nach diesem blatt erfolgt für eine Vollversorgung in Niederspannung (400 V). Ergeben sich zwischen den nachstehenden Bestimmungen und den
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrE I N W O H N E R G E M E I N D E C H - 3 8 0 0 I N T E R L A K E N R E G L E M E N T E U N D V E R O R D N U N G E N 741.211
E I N W O H N E R G E M E I N D E C H - 3 8 0 0 I N T E R L A K E N R E G L E M E N T E U N D V E R O R D N U N G E N 741.211 Gebühren- und Preisverordnung der Industriellen Betriebe in Interlaken 20.
MehrS T A D T K A I S E R S T U H L. Elektrareglement
Elektrareglement Mai 20065 530.03.39 Pflichtenhefte; Gemeindearbeiter vom 9. März 2015 Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 27. Juni 1984 mit den Änderungen vom 24. November 2005 und dem Anhang von
MehrR E G L E M E N T FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE
R E G L E M E N T FÜR DIE ABGABE ELEKTRISCHER ENERGIE Das Elektrizitätswerk erstellt die erforderlichen Anlagen und liefert elektrische Energie an ihre Kunden zu den Bedingungen dieses Reglementes, soweit
MehrSynopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrSTADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN
STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN INHALT Wissenswertes für alle Bauherren und Architekten Seite 1 Fachkundige und kompetente Beratung vom Fachmann Was bei der Planung beachtet werden sollte
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrZwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
MehrGEMEINDE FLAWIL Technische Betriebe
GEMEINDE FLAWIL Technische Betriebe Verordnung über die Abgabe von Energie und Wasser vom 15. April 1980 - Vom Gemeinderat erlassen am 18. Juli 1978 - öffentliche Auflage vom 13. August bis 11. September
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrReglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr 14. Dezember 2015 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 berechtigten Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Mehr2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrAGB FTTH Glasfaser-Netzanschluss
AGB FTTH Glasfaser-Netzanschluss genehmigt durch den Verwaltungsrat am 8. Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bedingungen für den Glasfaser-Netzanschluss... 2 1.1 Grundlagen und Geltungsbereich...
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrBÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und
MehrReglement über die Versorgung mit elektrischer Energie
Reglement über die Versorgung mit elektrischer Energie vom 23. März 1995 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben der TBR...1 Rechtsform, Leitung...2 Rechtsschutz...3 Eigenwirtschaftlichkeit...4
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrWerkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -
Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrGesetzliche Grundlagen 3001
Gesetzliche Grundlagen 3001 Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 1 Elektrofischerei als Methode 3002 Bundesgesetz über die Fischerei 923.0 (BGF)1 vom
MehrAnnette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich,, nachstehend das Einzelunternehmen : verkauft Waren über den Onlineshop zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden
MehrStromtarif GH. Ausgabe 2014 V1. Gültig ab 1. Januar 2014 Genehmigt vom Stadtrat am 13. August 2013
Stromtarif GH Ausgabe 2014 V1 Gültig ab 1. Januar 2014 GROSSBEZÜGERTARIF GH (Netzebene 5) 1. Anwendungsgebiet Dieser Tarif gilt für direkte Energiebezüger am Mittelspannungsnetz (16 kv) mit eigenen Transformatorenstationen.
MehrSatzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002
Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrVorgehen bei überschuldeter Erbschaft
Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen,
MehrDie EVN Strom-Rechnung Die Erklärung
Die EVN Strom-Rechnung Die Erklärung Rechnungsübersicht Abrechnungszeitraum & Verbrauchsstelle Für diesen Zeitraum und die angegebene Verbrauchsstelle wurde Ihre Rechnung erstellt. Rückfragen Wir unterstützen
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Mehr(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal
Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)
MehrAnhang 1 Allgemeine Bedingungen (AB)
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen (AB) für die Lieferung von Fernwärme Ausgabe: 01. April 2014 Allgemeine Bedingungen Inhaltsverzeichnis 1. Bezugsverhältnis... 3 1.1 Wärmelieferant... 3 1.2 Fernwärmebezüger...
MehrReglement für die Energielieferung
Reglement für die Energielieferung 1. Regelung der Bezugsverhältnisse 1.1 Dieses Reglement und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Tarife bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrStadtwerke Tornesch-Netz GmbH
Ergänzende Bedingungen Gas der zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) Gültig
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrSatzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrBenutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998
Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Der Gemeinderat von Walchwil, gestützt auf 5 des Gesetzes über die 1) vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014, beschliesst: Art. 1 Grundsatz
MehrHundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Netznutzung und die Abgabe von elektrischer Energie Ausgabe 27. August 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 4 1.1 Geltungsbereich... 4 1.2 Vertragsgrundlagen...
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrReglement. für die Abgabe von Wasser. Ihre sichere Energiequelle. Reglement gültig ab 28.05.1984 Seite 1
Reglement gültig ab 28.05.1984 Seite 1 Reglement für die Abgabe von Wasser Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundlage des Rechtsverhältnisses 5 Art. 2 Bau und Ausbau von Anlagen,
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrTarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik
SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Tarif D 2008 2016 Konzertgesellschaften Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
MehrElektrizitätsliefervertrag
Elektrizitätsliefervertrag zwischen Strasse, Hausnummer Postleitzahl, Ort (nachfolgend "Kunde") und WWZ Energie AG Chollerstrasse 24 Postfach 6301 Zug (nachfolgend "WWE") betreffend Belieferung von Bezugsstellen
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrReglement. über die Abgabe elektrischer Energie. der. Gemeinde Filisur
Reglement über die Abgabe elektrischer Energie der Gemeinde Filisur Reglement über die Abgabe elektrischer Energie der Gemeinde Filisur Art. 1 Ordnung des Lieferverhältnisses 1.1 Dieses Reglement und die
MehrReglement über den Schulzahnarztdienst
GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung
MehrSatzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
Mehr1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.
Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem
Mehr