Ausfüllhilfe zu den vorvertraglichen Informationen/Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (PSD BauGeld kompakt)

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1 Ausfüllhilfe zu den vorvertraglichen Informationen/Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (PSD BauGeld kompakt) Die Pflichtangaben werden im Einzelnen nachfolgend in der Reihenfolge erläutert, in der sie in dem gesetzlichen Muster anzugeben sind. 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers (Nr. 1 des Vordrucks) Kreditgeber Nach der Firma und dem Namen des Kreditgebers ist die Kontaktadresse als postalische Adresse anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Kreditvermittler Nach der Firma und dem Namen des Kreditvermittlers ist die Kontaktadresse als postalische Adresse anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits (Nr. 2 des Vordrucks) Kreditart Mit den Textbausteinen werden zu den einzelnen Kreditarten passende Formulierungen angeboten. Es finden sich Ankreuzoptionen für das Annuitätendarlehen und für Zinszahlungsdarlehen Tilgungsersatzinstrument (Bausparvertrag) Wichtig ist, die Beschreibung der Kreditart tatsächlich entsprechend der jeweils angebotenen Vertragsart auszuwählen. Gesamtkreditbetrag Einzutragen ist lediglich die Höhe des Gesamtkreditbetrags. Der Gesamtkreditbetrag wird vom Gesetz auch mit dem bereits bekannten Begriff des Nettodarlehensbetrags bezeichnet. Beispiel Bedingungen für die Inanspruchnahme Im Textfeld ''Bedingungen für die Inanspruchnahme'' wird durch die Textvorgabe im ersten Absatz darauf hingewiesen, wie und wann der Darlehensnehmer das Geld erhält. Mit dem zweiten Absatz werden entsprechende Inhalte aus Nummer 18 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen wiedergegeben. Mit diesem Hinweis wird zum einen auf 321 BGB (Unsicherheitseinrede) hingewiesen, wonach im Falle einer Vorleistungspflicht die Leistung verweigert werden kann, wenn nach Vertragsabschluss die Erbringung der Gegenleistung gefährdet ist. Zum anderen stützt sich dieser Hinweis auf

2 das vertraglich zu vereinbarende Leistungsverweigerungsrecht aus 499 Abs. 2 BGB, wonach für den Fall, dass ein Rückzahlungszeitpunkt nicht vereinbart wurde, die Auszahlung verweigert werden kann, wenn sachlicher Grund besteht und dies vertraglich vereinbart wurde. Laut Gesetzesbegründung ist im Falle der Überweisung an einen Dritten auch das aufzuführen, was der Kreditnehmer dafür erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einem Gegenstand. Diese Angabepflicht ist im Formular in der Weise umgesetzt, dass in den Text die abstrakte Formulierung aufgenommen wurde: ''... an den von Ihnen benannten Dritten. Die Gegenleistung und die Rechtsfolge der Zahlung ergibt sich aus dem zwischen Ihnen und dem benannten Dritten vereinbarten Rechtsverhältnis...''. Laufzeit des Kreditvertrags Bei der Rubrik ''Laufzeit des Kreditvertrags'' bestehen Ankreuzmöglichkeiten für die voraussichtliche Laufzeit und für den konkreten Endtermin des Vertrages. Teilzahlungen In der Rubrik ''Teilzahlungen'' ist die komplette Regelung aus dem jeweils vereinbarten Kreditvertrag wiedergegeben. Gesamtbetrag In der Rubrik ''Gesamtbetrag'' ist die Höhe des Gesamtbetrags betragsmäßig auszuweisen. Der Begriff des Gesamtbetrags ist aus dem bisherigen Verbraucherkreditrecht bekannt. Er bildet die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten. Zahlungsaufschub/verbundene Verträge Zahlungsaufschübe für eine Ware oder eine Dienstleistung dürften im Kreditsektor praktisch nicht relevant sein, weshalb dazu ein Ankreuzfeld nicht vorgesehen ist. Das erste vorgegebene Textfeld betrifft verbundene Verträge. Hier sind der verbundene Vertrag und der Barzahlungspreis einzutragen. Ob der Kreditvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden ist, bestimmt sich unverändert nach bisherigen Maßstäben. In einem sogenannten ''angegebenen Vertrag'' ist die Ware oder Dienstleistung im Vertrag konkret angegeben. Eine nur der Gattung nach vorgenommene Angabe genügt für die Annahme eines ''angegebenen Vertrages'' nicht. Beispielsweise wäre eine nur der Gattung nach vorgenommene Angabe ''Kauf eines Kraftfahrzeugs'' oder ''Kauf einer Geschirrspülmaschine''. Auch hier sind Ware oder Dienstleistung und Barzahlungspreis anzugeben. Verlangt der Kreditgeber zum Abschluss des Verbraucherkreditvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Kreditgebers annimmt, so stehen diese im unmittelbaren Zusammenhang und sind im dritten Ankreuzfeld anzugeben. In Betracht kommen etwa Versicherungsverträge. Kontoführungsverträge für Konten, von denen die Darlehensrate abgebucht wird, werden regelmäßig nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, da es hier vorrangig um die Kontoführung und den Zahlungsverkehr geht. Verlangte Sicherheiten Bei der Rubrik ''verlangte Sicherheiten'' wird als fester Textbaustein zunächst auf das AGB-Pfandrecht hingewiesen, welches dem Kreditinstitut grundsätzlich als Sicherheit dient. Ferner sind Ankreuzfelder für weitere Vereinbarungen über zu stellende Sicherheiten vorgesehen. Die Ankreuzfelder sollen die Regelfälle abdecken. In das ankreuzbare Freifeld können weitere Sicherheiten eingetragen werden. Hierbei ist auch an Grundpfandrechte zu denken. Zwar ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag die vorvertragliche Information für Immobiliardarlehen zu verwenden. Jedoch liegt ein Immobiliardarlehensvertrag nach 503 BGB nur vor, wenn die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zudem zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind. Daher kann bei Vereinbarung eines Grundpfandrechts ohne marktübliche Konditionen auch die vorvertragliche Information für den (normalen) Verbraucherkreditvertrag zur Anwendung kommen. Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung Im Falle des Einsatzes eines Tilgungsersatzinstruments ist der vorgeschlagene Warnhinweis anzukreuzen.

3 3. Kreditkosten (Nr. 3 des Vordrucks) Sollzinssatz Mit den vorgegebenen Textbausteinen kann der vereinbarte Sollzins angegeben werden. Im Falle der Vereinbarung eines veränderlichen Zinssatzes enthält der Textbaustein auch die Zinsänderungsklausel* in der von dem Institut verwendeten Fassung. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage erörtert worden, ob es zulässig ist, in Fällen, in denen ein längerer Text - wie hier die Zinsänderungsklausel - abgebildet werden muss, auch mit einer Anlage gearbeitet werden kann, auf der der Text abgedruckt wird und die dann der vorvertraglichen Information als Anlage beigefügt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Transparenz und der Überlegung, dass eine zusätzliche Anlage keine Vorteile bietet, wurde jedoch der oben beschriebene Weg beschritten. *Vgl. hierzu das Beispiel am Ende des Dokuments Effektiver Jahreszins/Gesamtkosten Eintragung des angenommenen Auszahlungsdatums Nach dem gesetzlichen Muster ist neben dem effektiven Jahreszins ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung einfließender Annahmen erforderlich. Der Umsetzung liegen folgende Überlegungen zugrunde: Zunächst wird im ersten Satz der effektive Jahreszins angegeben. Eine Beschreibung der Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erscheint nicht erforderlich. Denn bei der Formel handelt es sich nicht um eine Annahme, sondern vielmehr um die Berechnungsmethode, auf welche die Annahmen anzuwenden sind. Im zweiten Satz wird auf die in der vorvertraglichen Information bereits dargestellten Vertragskonditionen verwiesen. Zwar wurde intensiv erörtert, ob neben dem anzugebenden Effektivzinssatz ein weiteres ''repräsentatives Beispiel'' aufzuführen ist. Jedoch hat sich herausgestellt, dass ein ''repräsentatives Beispiel'' im Ergebnis die Wiederholung der bereits dargestellten Konditionen wäre. Da ein weiteres Beispiel für den Darlehensnehmer keinen weiteren Erklärungswert hätte, dürfte die Angabe des effektiven Jahreszinses als ''das'' repräsentative Beispiel anzusehen sein. Im dritten Satz wird Bezug genommen auf die zugrunde gelegten Annahmen, welche zwingend anzugeben sind (Art Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Mit ''Annahmen'' in diesem Sinn dürften die ''zusätzlichen Annahmen'' im Sinne der Anlage zu 6 PAngV gemeint sind. Darüber hinausgehende ''Annahmen'' sind nicht ersichtlich. Bei den im Vordruck ersichtlichen Optionen handelt es sich bereits um eine Auswahl der für die Praxis überhaupt infrage kommenden Optionen. Zudem sind im Ausdruck nur die im Einzelfall einschlägigen Annahmen abgebildet. Im Rahmen der anzukreuzenden Annahmen ist ferner ein Freifeld vorgesehen, in das weitere Annahmen in Abhängigkeit des vorliegenden Einzelfalls eingetragen werden können. Mit dem letzten Ankreuzfeld wird dem gesetzlichen Erfordernis nachgekommen, den Kreditnehmer darauf hinzuweisen, dass sich der Jahreszins unter Umständen erhöht, wenn sich eine der Vermutungen ändert (vgl. Art Abs. 3 Satz 3 EGBGB). Abschluss Kreditversicherung/Nebenleistung: Diese Rubrik ist aus dem Hinweistext in der linken Spalte heraus verständlich. Die jeweils einschlägige Option der beiden Alternativen ist anzukreuzen. Beispielhaft sind einige der in Betracht kommenden Versicherungen und Nebenleistungen aufgeführt. Wegen des Beispiels Wertermittlung verweisen wir auf das BVR-Rundschreiben vom 10. August In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beweislast für die Frage, ob eine Kreditversicherung für eine Kreditvergabe zwingend ist, bei der Bank liegt. Denn aus der gesetzlichen Formulierung, ''Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind'' (vgl. 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV), folgt eine Beweislastumkehr in dem Sinn, dass die Bank zu beweisen hat, ob eine Restschuldversicherung zwingend ist oder nicht. Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag Zunächst ist festzustellen, dass diese Rubrik - entgegen anfänglichen Einschätzungen - nicht nur Überschriftenfunktion für die folgenden Zeilen hat. Vielmehr sind hier die unmittelbar durch den Kreditvertrag veranlassten Kostenbestandteile anzugeben. Es werden einige Ankreuzoptionen vorgegeben.

4 Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung [...] erforderlich Mit der Rubrik ''Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung [...] erforderlich'' werden die sogenannten Darlehenskonten angesprochen. Im juristischen Diskurs wird die Erhebung eines Entgelts für die Kontoführung, das nicht in den effektiven Jahreszins eingepreist wird, kritisch gesehen, da die Führung eines derartigen Kontos im Interesse der Bank liege (vgl. Nobbe, WM 2008, 193). Daher besteht mit dem ersten Ankreuzfeld die Möglichkeit, auf ein entsprechendes Entgelt zu verzichten. Der Aufwand ist Teil der Gesamtkalkulation und wird darüber in den Sollzins eingepreist und nicht gesondert ausgewiesen. Mit dem zweiten Ankreuzfeld besteht die Möglichkeit, das Entgelt auszuweisen. Dabei sollte aber - der zuvor zitierten Auffassung zufolge - auf eine Einpreisung in den effektiven Jahreszins nicht verzichtet werden. Ein drittes Ankreuzfeld lässt Raum für weitere Vereinbarungen. Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine Angabe über den Änderungsmechanismus. Daher ist bei Kontoführungsentgelten der Änderungsmechanismus für Dauerentgelte aus Nummer 12 AGB-Banken anzugeben. Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels Wird ein Kreditkartenrahmenvertrag abgeschlossen, wären hier die Kosten der Kreditkarte einzutragen. Die Kosten für die Führung eines Girokontos oder für eine Überweisung fallen nicht unter diese Rubrik, weil es sich hierbei nicht um kausal mit dem Kredit verknüpfte Kosten handelt. Sofern Kosten nicht anfallen, ist keine gesonderte Ankreuzoption vorgesehen, da die Zeile dann insgesamt nicht angekreuzt werden muss. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag Hier sind - im Umkehrschluss zu den ''Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag'' (siehe oben) - sonstige Kosten aufzuführen, die nicht unmittelbar mit dem Kredit verknüpft sind, d. h. beispielsweise Gegenstand eines gesonderten Vertrages sind. Die in diesem Zusammenhang viel diskutierte Frage, ob diese Kosten nur dem Grunde oder auch der Höhe nach anzugeben sind, dürfte dahingehend zu beantworten sein, dass die Kosten grundsätzlich lediglich dem Grunde nach anzugeben sind. Denn: Es sind viele Konstellationen denkbar, in denen derartige Kosten anfallen, jedoch die Höhe der Kosten nicht absehbar ist, d. h. das ''Ob'' klar, die ''Höhe'' aber unklar ist. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben: Bei einer Haftpflicht ist die Schadensklasse nicht bekannt. Bei einer freiwilligen Restkreditversicherung ist noch nicht klar, zu welchem Versicherer der Kunde geht und ob der Kunde sie überhaupt abschließt. Problematisch ist ferner, dass der Preisänderungsmechanismus angegeben werden müsste, der der Bank auch nicht ohne Kenntnis des Drittvertrages bekannt ist. Im Zusammenhang mit den Kosten eines separaten Vertrages heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass Kosten eines separaten Vertrages nicht nach Art Nr. 10 EGBGB anzugeben sind (vgl. Gesetzesbegründung zu Art Nr. 10 EGBGB). Ähnlich ist die Argumentation der Gesetzesbegründung zu den Notarkosten. Danach wird die Angabe der Notarkosten nur dem Grunde nach gefordert, weil diese Angabe für den Darlehensnehmer nur begrenzt nützlich wäre, da zu den Notargebühren auch noch weitere nicht im Voraus feststehende Kosten, wie etwa Auslagen und Pauschalgebühren, hinzukämen. Übertragen auf die sonstigen Kosten bedeutet dies, dass bei allen Kosten, die sich aus separaten Verträgen ergeben, jedenfalls eine Angabe dem Grunde nach vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist eine Angabe über die Höhe nicht erforderlich, wenn die Höhe nicht bekannt ist. Im ersten Ankreuzfeld könnte daher gegebenenfalls als Kostenart ''Kosten für eine Haftpflichtversicherung'' und - soweit erforderlich - deren Höhe eingetragen werden. Die Höhe der Kosten wären beispielsweise bei einer Versicherung die Kosten nach Produktinformationsblatt gemäß VVG. Mit dem zweiten Ankreuzfeld wird darauf hingewiesen, welche Kosten der Kunde sonst selbst zu tragen hat: ''Telefon, Internet, Porti und sonstige eigene Aufwendungen hat der Darlehensnehmer zu tragen.'' Bedingungen für Änderungen der Kosten In der Rubrik ''Bedingungen für Änderungen der Kosten'' wird die neu gefasste Nummer 12 Abs. 5 AGB-Banken wiedergegeben, die im Hinblick auf die Kosten - nicht auf die Zinsen - inhaltlich die bisherige Nummer 12 Abs. 3 AGB-Banken ablöst.

5 Notarkosten Notarkosten sind dem Grunde nach anzugeben, d. h. dass diese Zeile anzukreuzen ist, wenn Notarkosten anfallen. Eine Angabe der Höhe ist nicht erforderlich. Grundsätzlich fallen bei Anschaffungskrediten Notarkosten nicht an, sodass in dieser vorvertraglichen Information diese Zeile nicht anzukreuzen ist und damit entfällt. In Ausnahmekonstellationen können jedoch Notarkosten anfallen, wenn z. B. grundpfandrechtliche Sicherheiten vereinbart werden, ohne dass der Kreditvertrag dadurch zu einem Immobiliardarlehensvertrag im Sinne von 503 BGB wird. Ein weiteres Beispiel für anfallende Notarkosten wäre die Verpfändung von Geschäftsanteilen. Kosten bei Zahlungsverzug In der Rubrik ''Kosten bei Zahlungsverzug'' wird einerseits der aktuelle, gesetzlich vorgegebene Verzugszinssatz angegeben sowie andererseits der bankindividuell einzutragende Kostenposten Mahnungen. An den bisherigen Regeln für die Zulässigkeit von Mahngebühren, wie sie sich aus der entsprechenden Formulierung im Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben, hat sich eine Änderung nicht ergeben. 4. Andere wichtige rechtliche Aspekte (Nr. 4 des Vordrucks) Widerrufsrecht In der Rubrik ''Widerrufsrecht'' wird die wesentliche Information bereits in der linken Spalte vorgegeben, sodass im Ankreuzfeld lediglich noch Ja oder Nein anzukreuzen ist. Bei einem Präsenzgeschäft mit einem Verbraucher besteht das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt nur für Umschuldungsverträge, für die jedoch eine eigene vorvertragliche Information zu verwenden wäre (aber vom DG VERLAG mangels praktischer Relevanz nicht angeboten wird), für notariell beurkundete Verträge und für Überziehungsmöglichkeiten nach 504 Abs. 2 BGB (kurzfristige oder jederzeit kündbare Überziehungen), für welche ebenfalls eine eigene vorvertragliche Information vorliegt, sowie für geduldete Überziehungen. Bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherkreditverträgen besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls grundsätzlich. Auch bei Umschuldungsverträgen und bei Überziehungsmöglichkeiten nach 504 Abs. 2 BGB besteht das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, über welches an dieser Stelle - im kreditrechtlichen Teil der vorvertraglichen Information - theoretisch zu informieren ist. Praktisch kommen diese Ausnahmen jedoch nicht zum Tragen. Denn: Umschuldungen werden wie normale Verbraucherkredite behandelt, sodass das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht anzuwenden ist. Für Überziehungen gibt es eine eigene vorvertragliche Information. Notariell beurkundete Verträge werden nicht im Fernabsatz abgeschlossen. Die Fernabsatzrelevanz und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts bei geduldeten Überziehungen sind nach wie vor gerichtlich nicht geklärt. Es können jedoch Gründe angeführt werden, die Fernabsatzrelevanz und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts zu verneinen, z. B. dass die geduldete Überziehung nicht im Rahmen eines organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erbracht wird. Vorzeitige Rückzahlung Bei einem vertraglich vereinbarten gebundenen Sollzins ist es dem Verbraucher zukünftig gestattet, den Kredit jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen. Daher ist in diesem Feld bei gebundenen Sollzinsen in der linken Spalte der Hinweis anzukreuzen, wenn der Kreditgeber beabsichtigt, den ihm im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gesetzlich zustehenden Entschädigungsanspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auch geltend zu machen. Im Falle der Option erscheint in der rechten Spalte die Beschreibung der Vorfälligkeitsentschädigung, orientiert an den einschlägigen BGH-Grundsätzen, die sowohl auf die Berechnungsmethode für Aktiv-Aktiv (plus Marge) als auch für Aktiv-Passiv Anwendung findet. Im Anschluss an die Darstellung der Berechnungsmethode sind die gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen (vgl. 502 BGB) abgedruckt. Datenbankabfrage Hier ist eine Eintragung nicht erforderlich, da es sich lediglich um einen Hinweis handelt. Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Hier ist eine Eintragung nicht erforderlich, da es sich lediglich um einen Hinweis handelt.

6 Bindung an die vorvertraglichen Informationen Bindungsfrist: 7 Tage In der Rubrik ''Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist'' kann in der linken Spalte für eine Bindung votiert werden. In der rechten Spalte ist in diesem Fall ein Datum einzutragen. Nach der Gesetzesbegründung hat die Angabe einer Bindung für den Verbraucher erhebliche Bedeutung, falls er mehrere Angebote zu vergleichen wünscht. Aus dieser Überlegung kann geschlossen werden, dass einer Angabe in dieser Rubrik Rechtsverbindlichkeit auch hinsichtlich der Inhalte der vorvertraglichen Informationen im Rahmen des begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnisses zukommt, auch wenn es sich bei den vorvertraglichen Informationen noch nicht um das eigentliche Vertragsangebot handelt. Wird nicht für eine Bindung optiert, bedeutet dies nicht, dass die vorvertraglichen Informationen unbefristet gelten, denn dies wäre dann sogar noch mehr als eine zeitliche Bindung. Vielmehr kann die Nicht-Auswahl daher nur bedeuten, dass eine Bindung gerade nicht gewollt ist. Es ist daher eine geschäftspolitische Entscheidung des Instituts, die sich u. a. auch an dem erreichten Verhandlungsstand orientiert, ob die Entscheidung für oder gegen eine Bindung ausfällt. Ist eine Bindungsfrist eingetragen und abgelaufen, kann die Bank den Vertrag trotzdem zu den in den vorvertraglichen Informationen angegebenen Konditionen abschließen. Bei Veränderungen nach Ablauf der Bindungsfrist gelten im Übrigen die Grundsätze zu ''Änderungswünsche nach Erhalt der vorvertraglichen Informationen'', vgl. Ziffer Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Nr. 5 des Vordrucks) Die Informationen unter dieser Ziffer sind nur erforderlich, wenn es sich im Einzelfall um einen Fernabsatzvertrag handelt. Daher ist die Nummer 5 insgesamt mit einem Ankreuzfeld versehen. Anderenfalls können diese Informationen entfallen. Die Inhalte der Informationen unter dieser Nummer sind bekannt und unverändert aus den Informationskatalogen zum Fernabsatzrecht. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um die Informationen, die nicht bereits an anderer Stelle in den vorvertraglichen Informationen abgebildet sind. bereits je VVI weitestgehend voradministriert Zum Kreditgeber Die erste Zeile hat Überschriftenfunktion. Ein Ausfüllen entfällt. Vertreter des Kreditgebers In der Rubrik ''Vertreter des Kreditgebers'' ist eine Postadresse (kein Postfach) anzugeben. Bei Nichtausfüllen der freiwilligen Felder bleibt die Vorgabe stehen. Eintrag im Handelsregister In dieser Rubrik sind die Handels- bzw. GenossenschaftsregisterNummer sowie das jeweils zuständige Amtsgericht einzutragen. Zuständige Aufsichtsbehörde In der Rubrik ''Zuständige Aufsichtsbehörde'' ist Name und Adresse der BaFin vorgegeben. Zum Kreditvertrag Diese Zeile hat Überschriftenfunktion. Ein Ausfüllen entfällt. Ausübung des Widerrufsrechts Wenn ein Widerrufsrecht besteht, ist dieses Feld ebenfalls anzukreuzen, mit welchem dann Informationen zum Widerrufsrecht erteilt werden.

7 Grundsätzlich besteht das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht, da dieses dem Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht vorgeht (vgl. 312d Abs. 5 BGB). Obwohl die Nummer 5 der vorvertraglichen Informationen die Informationen nach Fernabsatzrecht enthält, ist an dieser Stelle über das kreditrechtliche Widerrufsrecht zu informieren, da nach Sinn und Zweck des Gesetzes an dieser Stelle über die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist und diese Vorgabe anderenfalls in der überwiegenden Anzahl aller Fälle leerliefe. Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen [...] zugrunde legt Die Rechtsanwendung für vorvertragliche Phasen wird in den Fernabsatzinformationskatalogen beschrieben mit ''Die Bank legt der gesamten Geschäftsbeziehung deutsches Recht zugrunde.'' Dieser Satz wurde so bisher in den Fernabsatzinformationskatalogen verwendet. Die Einschränkungen einer derartigen Rechtswahl bestehen darin, dass dem Verbraucher etwaige Schutzrechte des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden dürfen, was im Einzelfall zur Anwendung ausländischen Rechts führen kann (vgl. Art. 29 EGBGB). Gleichwohl braucht auf diese Einschränkung an dieser Stelle nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden, da sie ebenfalls zum deutschen Recht gehört. In dieser Weise wurde auch schon in der Vergangenheit in den Fernabsatzkatalogen verfahren. Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht Parallel zur Information über die Rechtswahl bei der Vertragsanbahnung wird in dieser Rubrik darüber informiert, dass auch für den Vertrag deutsches Recht gilt. Zusätzlich wird der Hinweis erteilt, dass eine Gerichtsstandklausel nicht besteht. Eine Gerichtsstandklausel wäre bei Verbrauchern nicht zulässig. Bei Existenzgründern, die trotz ihrer Kaufmannseigenschaft dem Verbraucherkreditrecht unterfallen, wäre eine Gerichtsstandklausel zwar zulässig, da dies nach 38 Abs.1 ZPO für Kaufleute möglich ist. Gleichwohl erschien eine entsprechende Option bei regionalem Geschäftsbereich nicht erforderlich. Wahl der Sprache Möglich sind auch andere Sprachen. Ankreuzfelder erschienen wegen mangelnder praktischer Relevanz nicht erforderlich. Zu den Rechtsmitteln Diese Zeile hat Überschriftenfunktion. Ein Ausfüllen entfällt. Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren In der Rubrik zu den Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren stehen zunächst zwei Alternativen zur Verfügung. In Abhängigkeit davon, ob das jeweilige Institut am Ombudsmannverfahren teilnimmt oder nicht, ist hier die Auswahl zu treffen. Zudem bietet jede Alternative noch die Möglichkeit, eine Beschwerdestelle bei der Bank anzugeben. Anzugeben sind noch unter Ziffer 5: Im Abschnitt Ausübung des Widerrufsrechts Bezeichnung des Vertrages über eine Zusatzleistung Zinsbetrag pro Tag (Bausparvertrag) 6. Weitere (gesetzlich nicht geforderte) Hinweise des Kreditgebers Für etwaige weitere Inhalte, die gesetzlich nicht gefordert sind, über die der Kreditgeber jedoch zu informieren wünscht, fordert das Gesetz eine räumliche Trennung. Eine räumliche Trennung ist im Formular mittels eines Seitenumbruchs realisiert. Denkbar ist es jedoch auch, weitere Hinweise in ein Anschreiben zu integrieren.

8 Hinweis auf Erläuterungsbroschüre Unter dieser Überschrift wird ein Hinweis auf die Broschüre ''Erläuterungen zum Verbraucherkreditvertrag'' gegeben. Für Rückfragen und weitere Erläuterungen [...] Ferner wird unter dieser Überschrift ein Hinweis auf den Kundenberater gegeben. Sonstige Hinweise Ein Vergleich zwischen den im Einzelnen vorgegebenen gesetzlichen Informationspflichten und den Vorgaben im Muster zeigt, dass das Muster nicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Beispielsweise fordert Art Abs. 2 Nr. 3 EGBGB eine Angabe zu den Beendigungstatbeständen des Vertrages. Gleichwohl sieht Anlage 3 zum EGBGB in der einschlägigen Nummer 5 eine Information zu Beendigungstatbeständen nicht vor. Es können lediglich Vermutungen darüber angestellt werden, ob es sich um ein redaktionelles Versehen handelt oder ob im obigen Beispiel der Gesetzgeber meinte, mit der Angabe zur vorzeitigen Rückzahlung seiner Informationspflicht Genüge getan zu haben. Jedoch dürfte dieser Umstand für das zuvor dargestellte Beispiel und auch allgemein unschädlich sein, da jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion des Art Abs. 3 Satz 2 EGBGB gilt. Wer jedoch die Gesetzlichkeitsfiktion durch eine etwaige Abweichung in Gefahr sieht, könnte die festgestellte fehlende Information in dieser Rubrik angeben. 7. Weitere Hinweise des Kreditvermittlers Die weiteren Hinweise des Kreditvermittlers sind nur einschlägig, wenn überhaupt ein Kreditvermittler tätig wird. Die Hinweispflichten ergeben sich aus Art EGBGB. Anzugeben ist zunächst eine etwaig vom Kreditnehmer verlangte Vergütung (erstes Ankreuzfeld). Der Kreditvermittler hat auch eine Provision, die er vom Kreditgeber erhält, anzugeben sowie gegebenenfalls deren Höhe (zweites Ankreuzfeld). Ferner wird eine Option eröffnet, der gesetzlichen Hinweispflicht zum Umfang seiner Befugnisse (Mehrfach- oder Ausschließlichkeitsvertreter, Kreditentscheidungsbefugnis, Abschluss- oder Nachweisvermittlung) nachzukommen. Primärinstitute, die für Verbundunternehmen als Darlehensvermittler tätig werden, erhalten von diesen die entsprechenden Informationen zur Verfügung. Primärinstitute, die Mitarbeiter von Verbundunternehmen als Darlehensvermittler einsetzen, sollten diese in derselben Weise über die oben angeführten. Inhalte unterrichten. Die letzte Ankreuzoption betrifft schließlich etwaig verlangte Nebenentgelte und deren Höhe.

9 Beispiel zu Ziffer 3. des Vordrucks Erster Tag nach Ende der Sollzinsbindung Immer Abschlussquartal + 3 Monate! Überprüfungszeitpunkt wie im Beispiel dargestellt, demnach nicht der , sondern der

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