Öffentliche Bekanntmachung

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1 Gemeinde Neuler Ostalbkreis Öffentliche Bekanntmachung Überlassung eines Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Schaffung einer flächendeckenden Breitbandversorgung in den Ortsteilen Bronnen (ca. 120 Ew.) und Ebnat (ca. 60 Ew.), Gemeinde Neuler. Die Gemeinde Neuler (nachfolgend: Gemeinde) sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Landwirte und Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge, Wirtschaftsförderung und Standortsicherung. Hierfür wurde von der Gemeinde Neuler ein kommunales Hochgeschwindigkeitsnetz errichtet, das aus einem Glasfasereinzug in einem der verlegten Leerrohre besteht. Das sich über die Flure Bronnen und Ebnat erstreckende kommunale Hochgeschwindigkeitsnetz ist mit einem von der Gemeinde Neuler bei der Firma terranets bw GmbH angemietete Glasfasernetz verbunden. Über das gemeindliche Hochgeschwindigkeitsnetz werden die Kabelverzweiger in Bronnen und Ebnat erschlossen. Die Gemeinde Neuler sucht für die Ortsteile Bronnen und Ebnat einen Betreiber, der entweder gegen Entgelt an die Gemeinde Neuler oder mit einer Zuwendung mit Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke durch die Gemeinde als Hauptleistungspflicht den Betrieb eines Hochgeschwindigkeitsnetzes gewährleistet. Ferner können vom Betreiber gegenüber dem Endkunden Telekommunikationsdienste (Mehrfachdienste) erbracht werden. Die Gemeinde Neuler beabsichtigt das Hochgeschwindigkeitsnetz dem Anbieter zur Verfügung zu stellen, der das wirtschaftlichste Angebot für dessen Nutzung abgibt. Spätestens 12 Monate nach der Übergabe der Glasfaserinfrastruktur an den Auftragnehmer sollen Telekommunikationsdienstleistungen allen Endkunden angeboten werden. Die Gemeinde Neuler fordert daher alle interessierten Anbieter von Breitbanddienstleistungen auf, unter Beachtung der unten genannten Kriterien, ein Angebot ohne weitere Nebenleistungen durch Benennung ihrer Pachtzahlung oder ihrer Wirtschaftlichkeitslücke abzugeben. Das kommunale Hochgeschwindigkeitsnetz Bronnen / Ebnat wird einem Bieter auf Grundlage eines entsprechenden Pacht- und Netzbetriebvertrages gegen Zahlung einer Pacht überlassen. Die wesentlichen und nicht verhandelbaren Vertragsbestimmungen ergeben sich aus VII. 2. Im Rahmen der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen bei der Gemeinde Neuler wird ein entsprechender (Muster-)Pacht- und Nebenbetriebsvertrag übersandt, der, mit Ausnahme der wesentlichen Vertragsbestimmungen unter VII. 2. als Verhandlungsgrundlage dient. Ausschließlich für den Fall, dass im Rahmen dieser Ausschreibung kein wertbares Angebot für die Überlassung des kommunalen Hochgeschwindigkeitsnetzes gegen Zahlung einer Pacht eingehen sollte, ist beabsichtigt, zur Erreichung einer Verbesserung der Breitbandversorgung eine Zuwendung zur Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke von maximal Euro zu gewähren. Die Gewährung der Zuwendung wird auf Grundlage eines entsprechenden Zuwendungsvertrages gewährt. Die wesentlichen und nicht verhandelbaren Vertragsbestimmungen ergeben sich aus VII. 2. Im Rahmen der Anforderung der

2 Ausschreibungsunterlagen bei der Gemeinde Neuler wird ein entsprechender (Muster-) Zuwendungsvertrag übersandt, der, mit Ausnahme der wesentlichen Vertragsbestimmungen aus VII. 2., als Verhandlungsgrundlage dient. Die Europäische Kommission betrachtet Zuwendungen an private Breitbandanbieter als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Dabei gilt auch die kostengünstige bzw. kostenlose Überlassung von Hochgeschwindigkeitsnetzen als Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Die Beihilfegewährung zur Aufhebung der Unterversorgung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg mit Breitbanddiensten ist jedoch von der Europäischen Kommission grundsätzlich gebilligt worden. Die Vorgaben der Kommission wurden in Baden-Württemberg in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung im Rahmen der Breitbandinitiative II vom 22. Mai 2012 umgesetzt. Die dortigen Vorgaben sind zwingend zu beachten. Die Auswahl des Zuwendungsempfängers hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheiten der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach der VOL/A ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung. Die Gemeinde Neuler fordert hiermit alle interessierten Bieter auf, unter Beachtung folgender Kriterien ein Angebot abzugeben. Dabei wird klargestellt, dass mit dieser Befragung und dieser Veröffentlichung keine Verpflichtung zur Vergabe und Überlassung verbunden ist! I. Vergabestelle Name und Anschrift Gemeinde Neuler, Bürgermeisteramt, Hauptstraße 15, Neuler Homepage Kontaktstelle und Auskunftserteilung Gemeinde Neuler, Bürgermeister Manfred Fischer, Hauptstraße 15, Neuler Telefon / Telefax / Kartenmaterial und Marktanalyse sowie Anlagen 1-7 Wird auf schriftliche Anforderung per Post, Telefax oder zur Verfügung gestellt. Zudem ist die Einsicht und Kopiermöglichkeit während der Öffnungszeiten der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind Gemeindeverwaltung gegeben. Gemeinde Neuler, Bürgermeisteramt, Hauptstraße 15, Neuler II. Verfahren Art des Verfahrens Wettbewerbsverfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession mit oder ohne Zuwendung Schlusstermin Angebotsabgabe , Uhr Art der Angebotsabgabe per Post in deutscher Sprache Zuschlags- und Bindefrist des Angebots

3 Das Ausschreibungsverfahren führt die Gemeinde Neuler als Vergabestelle durch. Sämtliche Anfragen sind daher ausschließlich an die Vergabestelle Gemeinde Neuler zu richten. Auf Anforderung werden Kartenmaterial nebst Marktanalyse sowie die Anlagen 1-7 verschickt. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen: (Muster-) Pacht und Netzbetriebsvertrag, (Muster-) Zuwendungsvertrag, Anlage 1 Angebotsschreiben zur Abgabe eines Angebots, Anlage 2 Liste der Unterauftragnehmer, Anlage 3 Eigenerklärung der Bietergemeinschaft, Anlage 4 Angaben zum Unternehmen, Anlage 5 Referenzliste, Anlage 6 Angaben eines persönlichen Ansprechpartners, Anlage 7 Die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen ist durch den Bieter nach Erhalt zu überprüfen. Fehlen Unterlagen, sind diese umgehend bei der oben angegebenen Kontaktstelle nachzufordern. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung der Bieters Unklarheiten, hat der Bieter unverzüglich und schriftlich darauf hinzuweisen. Zur Abgabe des Angebots hat der Bieter das Angebotsschreiben gemäß Anlage 2 zu verwenden! Die dort geforderten Angaben sind wertungsrelevant und führen bei Unvollständigkeit zum Ausschluss des Angebots von der Wertung. Nach dem Schlusstermin der Angebotsabgabe eingegangene Angebote werden bei der Wertung nicht berücksichtigt. Der Bieter hat im Angebotsschreiben gemäß Anlage 2 sein Angebot durch Ausfüllen der gekennzeichneten Felder abzugeben. Im Falle von Änderungen an den Eintragungen müssen diese zweifelsfrei sein. Zwingend ist die Unterschrift des Bieters an der hierfür vorgesehen Stelle im Angebotsschreiben. Mit dem Angebot sind vollständige und erschöpfende Angaben auf Basis einer konkreten Ausbauplanung zu machen. Ebenso ist darzulegen, wie der erforderliche Entstörungsservice erbracht werden soll. Die Gemeinde fordert bei Bedarf abzugebende Erklärungen und Nachweise von den Bietern gemäß 16 Abs. 2 VOL/A nach. Ein Anspruch der Bieter hierauf besteht allerdings nicht. Bieteranfragen während des Auswahlverfahrens sind an die oben benannte Kontaktstelle so rechtzeitig zu richten, dass ein angemessener Zeitraum für die Bearbeitung und Beantwortung innerhalb der Angebotsfrist verbleibt. Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist zugelassen, ebenso die Bildung von Bietergemeinschaften. Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag, der sich nicht ohne Beschädigung des Verschlusses öffnen lässt, an die unter Ziffer I. benannte Kontaktstelle zur Einreichung der Angebote zu übersenden. Der Umschlag ist außen deutlich als Angebot im Rahmen dieser Ausschreibung kenntlich zu machen sowie mit Name/Firma nebst Anschrift zu

4 bezeichnen. Änderungen bzw. Berichtigungen des Angebots sind bis zum Ende der vorbenannten Angebotsfrist in entsprechender Form wie das Angebot einzureichen. Nach Eingang der Angebote ist beabsichtigt, mit dem Bieter des wirtschaftlichsten Angebots einen Pacht- und Netzbetriebsvertrag und/oder einen Zuwendungsvertrag abzuschließen. III. Erforderliche Nachweise Mit Angebotsabgabe sind neben dem Angebotsschreiben (Anlage 2) die folgenden Nachweise Anlage 3-7 einzureichen: Bei Unterauftragnehmern: Liste gemäß Anlage 3. Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers nachweisen, dass diesen Unternehmen die für die Auftragserfüllung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Auf Anforderung des Auftraggebers sind entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Trotz der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Bieter wesentliche Teile der Dienstleistung selbst zu erbringen (mindestens 30% des Auftragsgegenstandes). Ist dem Bieter die Benennung der Unterauftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht möglich, sind diese, sobald die Möglichkeit hierfür besteht, auf Anforderung der Gemeinde zu benennen. Bei Bietergemeinschaften: Eigenerklärung über die Bildung einer Bietergemeinschaft und die gesamtschuldnerische Haftung sowie Benennung eines bevollmächtigten Vertreters gemäß Anlage 4. Angaben zum Unternehmen gemäß Anlage 5. Referenzen über vergleichbare Projekte gemäß Referenzliste in Anlage 6. Angabe eines persönlichen Ansprechpartners gemäß Anlage 7. Die vorgenannten Nachweise, Erklärungen und Unterlagen sind vollständig mit Angebotsabgabe vorzulegen! IV. Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Es gelten die Ausschlussgründe entsprechend Zulassung zum Wertungsverfahren 6 Abs. 5 und 16 Abs. 3 VOL/A. Der Bieter versichert mit seinem Angebot, Persönliche Eignung der Leistungserbringung dass er die technischen und juristischen entsprechend 16 Abs. 5 VOL/A Voraussetzungen erfüllt, die Versorgungsleistung dauerhaft zu erbringen. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung im Rahmen der Ergänzende Vorschriften Breitbandinitiative Baden Württemberg II vom 22. Mai 2012 Az.: Regelungen. Nebenangebote Nicht zulässig. V. Losweise Vergabe Das Projekt ist nicht in Lose aufgeteilt.

5 VI. Wertungskriterien Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt, 18 Abs. 1 VOL/A. Das wirtschaftlichste Angebot wird ausschließlich nach den folgend aufgeführten Kriterien ermittelt: Höhe der angebotenen Pacht oder Höhe der Zuwendung Hinweis: Pachtentgelt oder Zuwendung sind eindeutig wie im Angebotsschreiben vorgegeben zu beziffern! Die Koppelung an die Anzahl von Endkundenverträge, Staffelungen oder Endkundenpreis sowie die gleichzeitige Benennung von Pacht und Zuwendung ist unzulässig! Übertragungsleistung: Bereitstellung einer über 25 Mbit/s asymmetrisch hinausgehenden Versorgung (Versorgungsqualität von 95 % des Tages und 99,5 % des Jahres) in den unterversorgten Bereichen gemäß Marktanalyse. Übertragungsleistung: Technische Spezifikation der Echtzeit (sog. Ping-Zeit ) Hinweis: Die technische Spezifikation der Echtzeit darf 150 ms nicht überschreiten! Günstigster Endabnehmerpreis (pro Monat/sog. Grundgebühr ) bezogen auf eine Versorgung mit 25 Mbit/s asymmetrisch für die gemäß Marktanalyse unterversorgten Bereiche. Weitere Anschlusskosten (insbesondere einmalige Anschlussgebühren) werden auf die Monate der Vertragslaufzeit angerechnet. Bei offener Vertragslaufzeit erfolgte eine Verteilung auf 24 Monate. 55% 10% 5% 30% VII. Gegenstand des Auswahlverfahrens Gegenstand des Auswahlverfahrens ist die Auswahl eines Breitbandanbieters zur Erbringung von Breitbanddiensten in den unterversorgten Bereichen der Ortsteile Bronnen und Ebnat. Die unterversorgten Bereiche ergeben sich aus der Marktanalyse. In den Ortsteilen Bronnen (ca. 120 Ew.) und Ebnat (ca. 60 Ew.) hat die vorangegangene Bedarfsanalyse Bedarfe mit 25 Mbit/s insbesondere aus dem landwirtschaftlichen Bereich ergeben. Zur Versorgungssituation: Weder in Bronnen noch in Ebnat ist derzeit ein bestehendes NGA- Netz vorhanden. Die Telekom kann im Bereich Bronnen und Ebnat Bandbreiten zwischen > 1,0 und 1,5 Mbit/s liefern. Kabelnetzbetreiber sind weder in Bronnen noch in Ebnat aktiv. Funkanbieter bieten z.t. flächendeckend UMTS oder LTE an, können die gemäß Marktanalyse erhöhten gewerblichen Bedarfe jedoch nicht decken. In Bronnen befindet sich 1 KVz und ebenso in Ebnat 1 KVz. Näheres kann der Marktanalyse entnommen werden, die bei der Gemeinde Neuler anzufordern ist. Die jeweiligen Hochgeschwindigkeitsnetze sind wie folgt zu beschreiben: Die Gemeinde Neuler hat 2013 begonnen, für die westlich vom Hauptort gelegenen Ortsteile eine Versorgung mir leistungsfähigen Breitbanddiensten aufzubauen. Hierbei wurde zuerst für die Ortsteile Leinenfirst (85 Ew.) und Ramsenstrut (160 Ew.) eine Lösung gesucht. Nach dem öffentlichen Bieterauswahlverfahren erhielt die Firma ODR TSG GmbH, Ellwangen/Jagst den Zuschlag. Die Versorgung der ODR TSG GmbH knüpft an ihr Glasfaserkabel in Leinenfirst an und erschließt den dortigen KVz. Von dort aus erfolgte über

6 ein kommunales Leerrohr mit eingeblasenem Glasfaserkabel der Anschluss des KVz in Ramsenstrut. An dieser bereits bestehenden Verbindung binden die von der Gemeinde Neuler bei der Firma terranets bw GmbH für die Versorgung der Ortsteile Bronnen und Ebnat angemieteten Glasfasern westlich von Ramsenstrut an. Die Glasfaserleitung der Firma terranets bw GmbH führt im weiteren Verlauf unmittelbar neben den Ortsteilen Ebnat und Bronnen vorbei. Jeweils auf Höhe der beiden Ortschaften verfügt die Gemeinde Neuler über einen Auslassschacht außerhalb der Glasfasertrasse der Firma terranets bw GmbH. Von diesen Auslassschächten aus hat die Gemeinde Neuler jeweils Glasfaserzuleitungen zum KVz in Bronnen und zum KVz in Ebnat verlegt. Im Wesentlichen hat der künftige Betreiber damit die beiden KVz aufzurüsten, die Versorgung für die Anschlussnehmer herzustellen und seine Leistungen den Bewohnern beider Ortsteile anzubieten. Nähere Informationen und Kartenmaterial sind bei der Kontaktstelle zu erhalten. 1. Leistungsanforderungen Ausgeschrieben wird der Betrieb der jeweiligen Hochgeschwindigkeitsnetze der beiden Ortsteile. Die geforderte Breitbandversorgung umfasst die Versorgung von mind. drei unterversorgten Betrieben. Die geforderte räumliche Abdeckung ergibt sich ergänzend zur Marktanalyse aus dem entsprechenden Kartenmaterial. Wesentliche Leistungskriterien sind dabei: Die räumliche und flächendeckende Abdeckung der unter- bzw. unversorgten Bereiche der Orte Bronnen und Ebnat gemäß Marktanalyse. Der Versorgungsbedarf in den unter- bzw. unversorgten Bereichen gemäß Marktanalyse beträgt mindestens 25 Mbit/s im Download. Dabei ist eine Versorgungsqualität von mindestens 95 % des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu 99,5 % des Jahres zu garantieren. Eine Überlassung nur einzelner Teile der neu geschaffenen Versorgungsstruktur soll nur erfolgen, wenn sich für die Überlassung der gesamten Struktur kein Netzbetreiber findet. Der teilweise Betrieb darf einem späteren Betrieb der gesamten Struktur nicht im Wege stehen. In diesen Fällen ist ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Überlassung des gesamten Netzes an einen Dritten vorzusehen. Die Breitbandversorgung ist nicht an eine bestimmte Übertragungstechnik gebunden (technikneutral). Grundsätzlich ist es jedoch der Wunsch der Gemeinde, dass die Breitbandversorgung in den genannten Bereichen durch eine zuverlässige und nachhaltige Technologie zu gewährleistet wird. Die technische Spezifikation der Echtzeit (Übertragung der Daten in Echtzeit, sog. Ping-Zeit ) darf 150 ms nicht überschreiten. Die genannte Versorgungsqualität ist möglichst zeitnah nach Auftragserteilung sicherzustellen. Im Rahmen des Angebots sind hierzu Angaben zu machen. Mit dem Angebot des Bieters sind auch vollständige und erschöpfende Angaben zum technischen Konzept wie folgt zu machen: A Technische Konzeption A01 Technisches Konzept und Umsetzung der nötigen Erschließungsmaßnahmen A02 Zuführung der Bandbreite (Eigenes Glasfaser-Backbone; Anmiete von Faserkapazitäten bei anderen Anbietern; Richtfunk/Hybridlösung) A03 Verteilung der Bandbreite (vorgesehene Anzahl von Outdoor-DSLAMs und deren Standorte; ADSL/VDSL; Schaltverteiler / Hauptkabel-Kollokationen; WiMAX; Digitale Dividende; Satellit) A04 Sind zur Umsetzung der angebotenen Versorgung weitere Tiefbaumaßnahmen geplant?

7 A05 Flächendeckende Gewährleistung der angebotenen Leistungen gemäß Marktanalyse und Kartenmaterial A06 Zeitplan der Realisierung; Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzes A07 Weitergehende flächendeckende Aufrüstung des Netzes innerhalb der nächsten 5 Jahre (z. B. ADSL -> VDSL; Fttx, etc.) A08 Höhe der verfügbaren Übertragungsraten (Up- und Download) nach Inbetriebnahme des Netzes (Datenraten für Privathaushalte; Datenraten für Gewerbebetriebe). B Diensteangebot B01 Endabnehmerpreise (pro Monat) bezogen auf eine Versorgung mit Bandbreiten von 25 Mbit/s asymmetrisch. Einmalige Anschlussgebühren werden auf die Monate der Vertragslaufzeit angerechnet. Bei offener Vertragslaufzeit auf 24 Monate. B02 Der angegebene Endkundenpreis der Netzbetreiber ist für die Dauer von mindestens 2 Jahren beizubehalten. B03 Übertragung der Daten in Echtzeit (sog. Ping-Zeit ) B04 Möglichkeit des Bezugs einer festen IP-Adresse B05 Möglichkeit des Bezugs eines Telefonanschlusses B06 Gewährleistung von Open Access : Der ausgewählte Betreiber muss mindestens für die Zeit von 7 Jahren Mitbewerbern Zugang auf Vorleistungsebene zu der neu geschaffenen Infrastruktur, einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung einräumen (sog. offener Zugang). Dabei hat er die veröffentlichten regulierten Vorleistungspreise zugrunde zulegen bzw., bei Fehlen einer Veröffentlichung, die von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten oder genehmigten Vorleistungspreise. Um Open Access im Sinne der Förderrichtlinie zu gewährleisten muss Mitbewerbern die Möglichkeit auf Bitstream Access geboten werden. B07 Übernahme und Qualität der Unterhaltungsverpflichtung: Zuständigkeit im Stör- / Wartungsfall C Weitere Angaben zum Angebot C01 Höhe des angebotenen Nutzungsentgelts an die Gemeinde bzw. vorhandene Wirtschaftlichkeitslücke (gedeckelt auf ). Bitte beachten: Die Benennung von Wirtschaftlichkeitslücken und Nutzungsentgelten muss eindeutig sein. Eine Wirtschaftlichkeitslücke in Abhängigkeit von Endkundenvorverträgen / Staffelung oder Endkundenpreisen ist nicht zulässig. C02 Zuschlags- und Bindefrist des Angebots, falls Abweichungen von Zuschlags- und Bindefrist gemäß IV C03 Vertragslaufzeit: Die Erstüberlassung muss mindestens 5 Jahre betragen und darf die Vertragslaufzeit von 7 Jahren nicht überschreiten. C04 Referenzprojekte 2. Wesentliche Vertragsbestimmungen Überlassungsbedingungen Der ausgewählte Breitbandanbieter hat unter VII.1. dargestellten Leistungsanforderungen auf Grundlage seines Angebots zu erfüllen. Der ausgewählte Breitbandanbieter erhebt das für seine Leistungserbringung entsprechende Entgelt bei den durch ihn versorgten Endnutzern auf der Basis der mit den Endkunden abzuschließenden Endkundenverträge. Der für das Wertungsverfahren anzugebende Endkundenpreis ist dabei für die Dauer von mindestens zwei Jahren beizubehalten. Die Versorgung der genannten Gebiete ist mindestens für die Dauer von 7 Jahren durch den Bieter aufrecht zu erhalten. Der ausgewählte Bieter hat bei Bedarf anderen Unternehmen Zugang auf Vorleistungsebene einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung mindestens für die Zeit von 7 Jahren

8 zu ermöglichen (Open Access). Dabei hat er die veröffentlichten regulierten Vorleistungspreise zugrunde zu legen bzw. bei Fehlen einer Veröffentlichung, die von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten oder genehmigten Vorleistungspreise. Sind keine Preise festgelegt, sind marktübliche Preise anzubieten. Die Höhe der Zuwendung orientiert sich an der angegebenen Wirtschaftlichkeitslücke des ausgewählten Bieters. Die Zuwendung ist auf eine Höhe von max Euro beschränkt. Die Zuwendung ist gemäß geltendem Steuerrecht umsatzsteuerfrei. Neuler, den Manfred Fischer Bürgermeister

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