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1 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 1 von 12 Manche teilen Erträge mit dem Staat. KESt-freie Zinsen für Privatanleger bei dieser Anleihe. Andere freuen sich allein. Die WohnbauAnleihe der Bank Austria Wohnbaubank AG. Bitte lesen Sie vor Zeichnung der WohnbauAnleihe fix und variabel verzinste Wandelschuldverschreibungen /3 den Abschnitt Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick auf Seite 7 und die Bedingungen von Seite 9 bis 11 gut durch.

2 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 2 von 12 Veranlagen mit KESt-freien Zinsen. Für private Anlegerinnen und Anleger. Die neue WohnbauAnleihe. Sie suchen eine langfristige Veranlagung mit attraktiven Erträgen? Mit besonderen Steuervorteilen und Sicherheit fürs veranlagte Kapital am Ende der Laufzeit? Dann sollten Sie sich diese neue WohnbauAnleihe der Bank Austria Wohnbaubank AG mit KESt-freien Zinsen im Detail ansehen. Anleihen für den österreichischen Wohnbau. Mit WohnbauAnleihen der Bank Austria Wohnbaubank unterstützen Sie den österreichischen Wohnbau. Denn die Gelder aus den WohnbauAnleihen werden der UniCredit Bank Austria AG mit der Bedingung übergeben, folgende heimische Bauprojekte mit langfristigen und günstigen Darlehen zu finanzieren: Geförderte Wohnungsneubauten von Bauträgern. Sanierung von Wohnungen und Wohnhausanlagen. Bau von Eigenheimen und Erwerb geförderter Eigentumswohnungen. Bitte lesen Sie vor Zeichnung der WohnbauAnleihe fix und variabel verzinste Wandelschuldverschreibungen /3 den Abschnitt Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick auf Seite 7 und die Bedingungen von Seite 9 bis 11 gut durch.

3 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 3 von 12 Die neue WohnbauAnleihe im Überblick: Die Zinsen dieser Anleihe sind für private Anlegerinnen und Anleger KESt- und Einkommensteuer-frei. Kapitalsicherheit durch Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts am Ende der Laufzeit. Fixe Zinsen von 3 % p. a. 1) in den ersten drei Jahren, danach variable Zinsen, die sich halbjährlich anpassen, mindestens jedoch 1 % p. a. 1), höchstens 4 % p. a. 1) 14 Die Laufzeit dieser Anleihe beträgt 14 Jahre. Halbjährliche Auszahlung der Zinsen. Bitte beachten Sie: Bei Anleihen gibt es das Ausfalls- und Bonitätsrisiko des Emittenten (Begebers der Anleihe). Näheres dazu siehe Seite 7. Bei vorzeitigem Verkauf kann es zu Kapitalverlusten kommen. Gesetzesänderungen können die Steuervorteile reduzieren. 1) Bezogen auf den Nennwert von 100 %.

4 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 4 von 12 Sparen Sie als Privatanlegerin bzw. Privatanleger Steuern. Sie unterstützen mit WohnbauAnleihen den Wohnbau in Österreich. Die Republik Österreich bedankt sich für Ihren Beitrag zur Verbesserung der Wohnsituation in unserem Land mit speziellen Steuervorteilen: KESt-freie Zinsen bis zu 4 % p. a. Für private Anlegerinnen und Anleger sind die Zinsen aus WohnbauAnleihen bis zu einer Höhe von 4 % p. a. von der Kapitalertragsteuer befreit. Dadurch erzielen Sie bei diesen Anleihen einen höheren Netto-Ertrag. Beim Kauf der WohnbauAnleihe gibt es keine betragliche Begrenzung. Auch bei vorzeitigem Verkauf brauchen Sie die Zinsen nicht nachzuversteuern, jedoch fällt in diesem Fall die 25%ige KESt auf etwaige Kursgewinne an. Keine Einkommensteuer für den Zinsertrag. Zinsen aus WohnbauAnleihen sind endbesteuert. Das bedeutet, dass auch keine Einkommensteuer für den Zinsertrag zu bezahlen ist. Bitte beachten Sie: Die Steuervorteile basieren auf geltendem Recht, das sich ändern kann. Gewinnfreibetragsfähig für Unternehmer und Freiberufler. 1) Zur Förderung der Klein- und Mittelbetriebe verringert der Gewinnfreibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage und dadurch die Einkommensteuer. Für Gewinne bis Euro gibt es keine Investitionsbedingungen für den Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag). Für Gewinne über Euro kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Anschaffungen von begünstigten Wirtschaftsgütern (z. B. Wohnbau- Anleihen) im betreffenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass man im betreffenden Wirtschaftsjahr im entsprechenden Ausmaß in neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder in WohnbauAnleihen, die dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, investiert. Eine derartige Investition kann durch den Kauf dieser WohnbauAnleihe (begünstigtes Wertpapier) erfolgen. Die Bank Austria Wohnbaubank AG. 20 Jahre Diese 100%ige Tochter der UniCredit Bank Austria AG wurde 1994 gegründet und feiert heuer ihr 20-jähriges Bestehen. Sie ist eine Spezialbank zur Unterstützung des Wohnbaus in Österreich. Die Bank Austria Wohnbaubank AG ist eine der größten Emittentinnen (Begeberinnen) von WohnbauAnleihen in Österreich. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter wohnbaubank.bankaustria.at. Mit diesem QR-Code erhalten Sie nähere Informationen über die Bank Austria Wohnbaubank AG gleich auf Ihr Smartphone oder Tablet. 1) Bitte beachten Sie, dass dies produktbezogene Informationen sind, die keine individuelle Steuerberatung darstellen. Auch die steuerlichen Angaben zur Gewinnfreibetragsfähigkeit können künftigen Änderungen unterworfen sein. Die steuer liche Behandlung hängt von Ihrer persönlichen und betrieblichen Situation ab. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

5 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 5 von 12 3 % p. a. 1) Startzinsen in den ersten drei Jahren. Mit dieser WohnbauAnleihe sichern Sie sich in den ersten drei Jahren Startzinsen von 3 % p. a. Danach arbeitet Ihr Geld mit Zinsen, die sich regelmäßig anpassen, wobei Sie mit einer garantierten Mindestverzinsung von 1 % p. a. rechnen können. Ab dem vierten Jahr: variable Zinsen von mindestens 1 % p. a. 1) bis maximal 4 % p. a. 1) Ab dem vierten Jahr werden die Zinsen bei der Wohnbau- Anleihe halbjährlich an den Interbank-Zinssatz 6-Monats- EURIBOR ohne Abschlag angepasst, wobei die Mindestverzinsung 1 % p. a. 1) und die Maximalverzinsung 4 % p. a. 1) beträgt. So können Sie auch für die rest liche Laufzeit von elf Jahren einerseits an einem mög lichen Anstieg des Zinsniveaus auf bis zu 4 % p. a. 1) teilnehmen und andererseits in jedem Fall mit einer Verzinsung von mindestens 1 % p. a. 1) rechnen. Beispiele, wie sich der Zinssatz bei dieser WohnbauAnleihe errechnet. Fixzinsperiode 1. bis 3. Jahr Variable Zinsperiode ab dem 4. Jahr Stand des 6-Monats-EURIBOR (2 Geschäftstage vor Beginn der betreffenden Zinsperiode) unabhängig vom Zinsniveau des 6-Monats-EURIBOR Szenario 1: Das Zinsniveau des 6-Monats-EURIBOR beträgt am Zinsfestsetzungstag 2,5 % p. a. Szenario 2: Das Zinsniveau des 6-Monats-EURIBOR beträgt am Zinsfestsetzungstag 3,5 % p. a. Szenario 3: Das Zinsniveau des 6-Monats-EURIBOR beträgt am Zinsfestsetzungstag 4,5 % p. a. Szenario 4: Das Zinsniveau des 6-Monats-EURIBOR beträgt am Zinsfestsetzungstag 0,75 % p. a. Verzinsung der WohnbauAnleihe garantierte 3 % p. a. 1) für die ersten drei Jahre 2,5 % p. a. 1) Zinsen für die nächste halbjährige Zinsperiode 3,5 % p. a. 1) Zinsen für die nächste halbjährige Zinsperiode durch festgelegte 4 % Maximalverzinsung: 4 % p. a. 1) Zinsen für die nächste halbjährige Zinsperiode durch festgelegte 1 % Mindestverzinsung: 1 % p. a. 1) Zinsen für die nächste halbjährige Zinsperiode Halbjährliche Zinsengutschrift. Die Zinsen der WohnbauAnleihe sind halbjährlich zu einem fixen Termin fällig. Verfügbarkeit des Kapitals. Am Ende der vierzehnjährigen Laufzeit, am 26. Mai 2028, er halten Sie 100 % des Nennwertes der Wohnbau Anleihe zurückgezahlt. Sollten Sie Ihr Kapital jedoch vorzeitig benötigen, können Sie Ihre WohnbauAnleihen zum jeweils gültigen Marktpreis verkaufen. Bitte beachten Sie, dass der Marktpreis vom Markt, den Zinssätzen, der Liquidität und Bonität der Emittentin (Begeberin der Anleihe) sowie den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage beeinflusst wird und daher auch nach unten schwanken kann. 1) Bezogen auf den Nennwert von 100 %.

6 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 6 von 12 In Balance: Chancen und Risiken. Grundsätzlich gilt: Bei Wertpapier-Veranlagungen halten sich Chancen und Risiken die Waage. Je höher die Ertragschancen, umso höher die Risiken und umgekehrt. Die neue WohnbauAnleihe eignet sich für Sie, wenn Sie Ihr Geld längerfristig veranlagen und durch Steuervorteile höhere Erträge erzielen wollen, auf Kapitalsicherheit durch Rückzahlung zu 100 % des Nennwertes am Laufzeitende Wert legen und mit Ihrer Veranlagung einen Beitrag zur Verbesserung der Wohnsituation in Österreich vleisten möchten. Lassen Sie sich beraten. Ihre Betreuerin, Ihr Betreuer informiert Sie gerne persönlich über alle Details der WohnbauAnleihe. Einen Termin für ein Beratungsgespräch können Sie rund um die Uhr auf oder mit den Kolleginnen und Kollegen unserer 24h ServiceLine vereinbaren, Tel.: Oder Sie wenden sich einfach an unsere SmartBanking- Betreuerinnen und -Betreuer: Sie nehmen sich Montag bis Freitag von 8.00 bis Uhr gerne Zeit für ein ausführliches Gespräch. Bitte beachten Sie: Der Kaufpreis nach dem Laufzeitbeginn beinhaltet die schon angefallenen Zinsen (Stückzinsen). Lassen Sie sich umfassend beraten und lesen Sie den Abschnitt Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick auf der nächsten Seite sowie die Bedingungen von Seite 9 bis 11 dieses Folders gut durch.

7 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 7 von 12 Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick: KESt-freie Zinsen bei dieser Anleihe. So erzielen Sie als private Anlegerin bzw. privater Anleger einen höheren Netto-Ertrag beim Veranlagen. Steuervorteile können wegfallen oder sich reduzieren. Durch Änderung der Gesetze kann sich der Netto-Ertrag der Anleihe verringern. Zinsen sind endbesteuert. Es fällt auch keine Einkommensteuer für den Zinsertrag an. Zinsänderungsrisiko: Wenn der Zinsmarkt schwankt und die Zinsen während der Laufzeit den Maximalzinssatz von 4 % p. a. übersteigen sollten. Dies kann sich bei vorzeitigem Verkauf negativ auf den Kurs auswirken. 3 % p. a. Startzinsen in den ersten drei Jahren, danach variable Zinsen (Interbank-Zinssatz 6-Monats-EURIBOR ohne Abschlag), die sich halbjährlich anpassen: mindestens 1 % p. a., maximal 4 % p. a. Ausfallsrisiko: Dieses kommt dann zum Tragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Emittentin (Bank Austria Wohnbaubank AG) eintritt. Dies kann zum Totalverlust des Kapitals führen, da es bei Anleihen keine Einlagensicherung gibt. Halbjährliche Auszahlung der Zinsen. Ihre Erträge können Sie sich auszahlen lassen oder neu veranlagen ganz wie Sie wollen. Bonitätsrisiko: Wenn sich die Bonität der Emittentin (Bank Austria Wohnbaubank AG) während der Laufzeit verschlechtert, kann sich dies negativ auf den Kurs auswirken. Laufzeit von 14 Jahren. Ideal für die lang fristige Zukunftsplanung. Kursänderungsrisiko: Tritt bei einem vorzeitigen Verkauf bei fallenden Kursen ein. Kapitalverluste sind dadurch möglich. Kapitalsicherheit durch Rückzahlung zu 100 % des Nennwertes am Laufzeitende. Inflationsrisiko, falls die Inflationsrate in den kommenden Jahren höher liegen sollte als die Zinserträge. Vorzeitiger Verkauf möglich: Sie können die Anleihe jederzeit zum aktuellen Marktwert verkaufen. Kosten mindern den Ertrag (siehe Tabelle auf Seite 8). Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig.

8 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 8 von 12 WohnbauAnleihe fix und variabel verzinste Wandelschuldverschreibungen /3 : Daten und Fakten. Emittentin (Begeberin der Anleihe): ISIN: Bank Austria Wohnbaubank AG Weitere Informationen finden Sie im Internet unter wohnbaubank.bankaustria.at. AT000B Angebot zur Zeichnung: ab Erster Ausgabetag , danach zuzüglich Stückzinsen (Erstvaluta): Kaufkurs: Den aktuellen Kurs erhalten Sie bei Ihrer Betreuerin bzw. Ihrem Betreuer der Bank Austria. 1) Laufzeit: 14 Jahre: bis Rückzahlungstermin: zum Nennwert von 100 % Stückelung/Nennwert: 100 Euro (Mindestveranlagung Euro) Verzinsung bezogen auf den Nennwert von 100 %: Termine, zu denen die Zinsen fällig sind: Ordentliche Kündigung: Spesen und Gebühren: Wandlungsrecht/ Wandlungskurs: Steuern: Steuerlicher Anschaffungskurs: 1. bis 3. Jahr (Zinsperiode 1 bis 6): 3 % p. a. 4. bis 14. Jahr (Zinsperiode 7 bis 28): 6-Monats-EURIBOR (lt. Reuters-Seite EURIBOR01) ohne Abschlag, mindestens jedoch 1 % p. a., maximal 4 % p. a., halbjährliche Anpassung zwei Geschäftstage vor der neuen Zinsperiode jeweils am und eines jeden Jahres, erstmals am seitens der Bank Austria Wohnbaubank und seitens der Anlegerin, des Anlegers ausgeschlossen Depotgebühr: jährlich 0,235 % + 20 % USt. vom Kurswert, mindestens 3,92 Euro jährlich + 20 % USt. pro Wertpapierposition. Verkaufsspesen: 0,7 % vom Verkaufswert, mindestens 23,50 Euro. Sie können Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennwert von Euro in einen Genussschein der Bank Austria Wohnbaubank AG mit einem Nennwert von 100 Euro wandeln. Das Wandlungsverhältnis beträgt also 10 : 1. Das Wandlungsrecht können Sie jährlich zum Stichtag 1. Jänner ausüben. Die Zinsen sind für österreichische Privatanlegerinnen und Privatanleger KESt-frei. Die Zinsen unterliegen bei einer betrieblichen Veranlagung der 25%igen KESt. Kursgewinne unterliegen bei einem Verkauf der 25%igen KESt. Für natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs ansässig sind, unterliegen die Zinserträge aus dieser Anleihe der 35%igen EU-Quellensteuer. Für natürliche Personen aus Nicht-EU-Staaten, die in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind, werden ab dem die Zinsen mit 25 % KESt besteuert. Ausgenommen sind Privatanlegerinnen bzw. Privatanleger. Bitte beachten: Art und Höhe der Steuern hängen von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht, das sich ändern kann. Dieser errechnet sich aus dem aktuellen Kaufkurs abzüglich der Vertriebsprovision der Bank Austria von 1 % des Nennwertes. Vertriebsprovision, Spesen und Gebühren verringern die Bemessungsgrundlage für die KESt auf Kursgewinne nicht. 1) Die Bank Austria Wohnbaubank AG als Emittentin (Begeberin der Anleihe) zahlt an die Bank Austria, von der Sie die Wertpapiere beziehen, 1 % des Nennwertes als einmalige Vertriebsprovision.

9 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 9 von 12 Bedingungen der fix und variabel verzinsten Wandelschuldverschreibungen /3 der Bank Austria Wohnbaubank AG ISIN: AT000B Form und Nennbetrag (1) Die fix und variabel verzinsten Wandelschuldverschreibungen /3 der Bank Austria Wohnbaubank AG (die Emittentin ) werden ab 26. Mai 2014 im Gesamtnominale von bis zu Nominale EUR , mit Aufstockungsmöglichkeit um bis zu EUR , auf bis zu EUR , begeben und sind in bis zu auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Wandelschuldverschreibungen (die Wandelschuldverschreibungen ) zu je Nominale EUR 100, mit den Nummern 1 bis zu , im Aufstockungsfall bis zu , eingeteilt. (2) Die Wandelschuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 650/1987, vertreten, die die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitglieds und eines Prokuristen der Bank Austria Wohnbaubank AG trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Anleihestücken besteht nicht. 2 Verzinsung (1) Die Wandelschuldverschreibungen werden vom 26. Mai 2014 an verzinst. Die Zinsen sind nachträglich in halbjährlichen Teilbeträgen, jeweils am 26. Mai und 26. November eines jeden Jahres (oder gemäß Absatz 7 an dem unmittelbar folgenden Geschäftstag), erstmals am 26. November 2014 zur Zahlung fällig (der Kupontermin ). Der Zinsenlauf der Wandelschuldverschreibungen endet mit dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag bzw., falls vom Wandlungsrecht Gebrauch gemacht wird, mit dem dem Wandlungstermin vorangehenden Tag. (2) Die Verzinsung erfolgt in Halbjahresperioden, die sich jeweils vom 26. Mai bis einschließlich 25. November und vom 26. November bis einschließlich 25. Mai erstrecken (,,Folgeperioden ). Der Nominalzinssatz für die ersten sechs Zinsperioden vom 26. Mai 2014 bis einschließlich 25. Mai 2017 beträgt jeweils 3 % p. a. Der Nominalzinssatz für die Folgeperioden wird gemäß Absatz 3 festgesetzt und gemäß 13 veröffentlicht. (3) Der Nominalzinssatz wird jeweils 2 Geschäftstage vor Beginn der Zinsperiode, für die er gelten soll, festgesetzt ( Zinssatzfestsetzungstag ). Als Berechnungsbasis dient der Satz für Sechs-Monats- Euro-Einlagen ( 6-Monats-EURIBOR ), wie er am Zinssatzfestsetzungstag auf der REUTERS-Seite EURIBOR01 quotiert wird. Die Mindestverzinsung beträgt 1 % p. a. Die Höchstverzinsung beträgt 4 % p. a. (4) Die Berechnung der Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erfolgt auf Basis kalendermäßig/360 (die tatsächliche Anzahl der Tage der Zinsperiode wird exakt gezählt und folglich die Monate entsprechend ihrer jeweiligen Anzahl der Tage mit 28, 29 (Schaltjahr), 30 oder 31 Zinstagen angerechnet; ganze Jahre werden mit 360 Tagen erfasst). (5) Sollte am Zinssatzfestsetzungstag der 6-Monats-EURIBOR auf der Reuters-Seite EURIBOR01 nicht feststellbar sein, so wird der Zinssatz mit dem arithmetischen Mittel jener Sätze festgesetzt, welche von fünf im Interbankengeschäft führenden Banken der Eurozone (die EUR-Referenzbanken ) am Zinssatzfestsetzungstag um 11 Uhr Brüsseler Zeit für 6-Monats-Einlagen in EUR in Höhe des noch aushaftenden Nominalbetrags quotiert werden. Sollten am Zinssatzfestsetzungstag weniger als fünf, aber mehr als eine der EUR-Referenzbanken Zinssätze zur Berechnung des festzusetzenden Zinssatzes angeben, so wird der Zinssatz mit dem arithmetischen Mittel der auf diese Weise erlangten Sätze festgesetzt. Sollte am Zinssatzfestsetzungstag nur eine oder keine der EUR-Referenzbanken Zinssätze zur Berechnung des festzusetzenden Zinssatzes angeben, so wird der Zinssatz mit dem arithmetischen Mittel jener Sätze festgesetzt, welche von einer oder mehreren Großbanken in der Eurozone am Zinssatzfestsetzungstag um 11 Uhr Brüsseler Zeit in Europa quotiert werden. Die Großbanken werden von der Bank Austria Wohnbaubank AG ausgewählt. Unabhängig von der Art der Feststellung des 6-Monats-EURIBOR beträgt die Mindestverzinsung 1 % p. a. und die Höchstverzinsung 4 % p. a. (6) Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung der Reuters-Seite EURIBOR01 in vorstehend beschriebenem Sinne an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, so ist diese neue Veröffentlichung für die Zinssatzanpassung heranzuziehen. Sollte zukünftig die Veröffentlichung der Reuters-Seite EURIBOR01 in der in diesen Bedingungen zugrunde gelegten Form unterbleiben, so wird die Bank Austria Wohnbaubank AG die zukünftige Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe wie möglich kommen. (7) Sollte eine Zinszahlung gemäß Absatz 1 auf einen Zinszahlungstag fallen, der kein Geschäftstag ist, so verschiebt sich dieser Tag auf den unmittelbar folgenden Geschäftstag und führt zu einer Verlängerung der abzurechnenden und zu einer Verkürzung der darauffolgenden Zinsperiode, es sei denn, dass er dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen würde. In diesem Fall wird der Zinszahlungstag auf den unmittelbar vorangehenden Geschäftstag vorgezogen. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem das TARGET-System geöffnet ist. 3 Laufzeit Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen beginnt am 26. Mai 2014 und endet mit Ablauf des 25. Mai 2028, wobei die Bestimmungen des 2 Abs. 7 zur Anwendung kommen. 4 Rückzahlung (1) Die Emittentin verpflichtet sich, die Wandelschuldverschreibungen, so sie nicht von den Gläubigern in Genussscheine ( 10 12) gewandelt werden, am 26. Mai 2028 zur Gänze zum Nennbetrag zurückzuzahlen (der Rückzahlungstermin ). (2) Die Emittentin kann jederzeit die Wandelschuldverschreibungen auf dem Markt oder auf andere Weise erwerben. Solche rückerworbenen Wandelschuldverschreibungen darf die Emittentin nach ihrer freien Entscheidung halten, wieder veräußern oder entwerten. 5 Zahlungen (1) Die Zahlungen erfolgen in Euro. (2) Sollte ein Rückzahlungstermin, Kupontermin oder sonstiger sich im Zusammenhang mit den Wandelschuldverschreibungen ergebender Zahlungstermin auf einen Tag fallen, der kein Geschäftstag ist, so hat der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen erst am nächsten darauffolgenden Geschäftstag Anspruch auf Zahlung von Kapital und Zinsen. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem das Trans- European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET) geöffnet ist. (3) Kapital und Zinsen werden den Anleihegläubigern gutgeschrieben, ohne dass, abgesehen von der Beachtung etwaiger Steuer-, Devisen- oder sonstiger Vorschriften des Landes der betreffenden Zahlstelle, die Ausstellung eines Affidavits oder die Erfüllung einer sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. 6 Zahlstellen (1) Hauptzahl- und Umtauschstelle sind die UniCredit Bank Austria AG und deren Filialen. (2) Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Wandelschuldverschreibungen depotführende Bank. 7 Haftung Die Emittentin haftet für die Zahlung des Zinsendienstes und des Kapitals dieser Wandelschuldverschreibungen mit ihrem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. 8 Kündigung Eine ordentliche Kündigung der Wandelschuldverschreibungen ist sowohl seitens der Gläubiger als auch der Emittentin ausgeschlossen. 9 Verjährung Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit, aus fälligen Wandelschuldverschreibungen dreißig Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

10 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 10 von Wandlung (1) Je zehn Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 100, (somit insgesamt Nominale EUR 1.000, ) berechtigen zur Wandlung in einen auf den Inhaber lautenden Genussschein der Emittentin im Nennbetrag von EUR 100,. Das entspricht einem nominellen Wandlungsverhältnis von 10 : 1. (2) Das Wandlungsrecht kann jährlich zum Stichtag 1. Jänner während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt werden, erstmals zum 1. Jänner (3) Die Ausübung des Wandlungsrechtes muss jeweils spätestens 3 Kalendermonate vor dem Stichtag der Wandlung, sohin spätestens bis zum Ablauf des 30. September des Vorjahres, der Emittentin mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Die Wandlungserklärung ist doppelt auszustellen und ist für den Gläubiger bindend. Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekannt zu geben, dem die in Genussscheine umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu entnehmen sind. Zum Zwecke der Ausübung des Wandlungsrechts stellt die Emittentin auf Verlangen des Gläubigers ein Formular zur Verfügung. 11 Angaben über die zur Wandlung angebotenen Genussscheine (1) Die Genussscheine gewähren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Beteiligung am unternehmensrechtlichen Gewinn, am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Emittentin. Sie begründen kein Gesellschaftsverhältnis mit ihr. (2) Die Erträge der Genussscheine sind gewinnabhängig, wobei als Gewinn das unternehmensrechtliche Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist. Die Genussscheine gewähren den Anspruch auf einen Gewinnanteil, der jährlich von der Hauptversammlung der Emittentin festzulegen ist. Der Gewinnanteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags des Genussscheins ( 10 Abs. 1) zum Grundkapital der Emittentin zuzüglich der Nominalwerte aller ausgegebenen Partizipationsscheine und Genussscheine. Soweit die Hauptversammlung beschließt, keinen Gewinnanteil an die Aktionäre auszuzahlen, haben auch die Genussscheininhaber keinen Anspruch auf einen Gewinnanteil. (3) Gemäß Absatz 2 für ein Geschäftsjahr festgelegte Gewinnanteile der Genussscheininhaber sind, falls die Hauptversammlung nichts anderes beschlossen hat, zehn Tage nach der Abhaltung der Hauptversammlung zur Zahlung fällig. Sie werden bei einer der unter 6 dieser Bedingungen genannten Zahl- und Umtauschstellen gegen Einreichung des jeweiligen Erträgnisscheines ausgezahlt. Gewinnanteile der Genussscheininhaber, welche binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zugunsten der gesetzlichen Rücklagen der Emittentin. (4) Die Genussscheine nehmen wie das Grundkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teil. Die Ansprüche der Genussscheininhaber sind nachrangig gegenüber den Forderungen der sonstigen Gesellschaftsgläubiger. (5) Im Fall der Liquidation haben die Genussscheininhaber Anspruch auf Beteiligung am allfälligen Liquidationsgewinn. Dieser ist zwischen den Aktionären, den Partizipationsscheininhabern und den Genussscheininhabern im selben Verhältnis wie der laufende Gewinn (Absatz 2) aufzuteilen. Die Ansprüche der Genussscheininhaber sind gleichrangig mit jenen der Aktionäre und der Partizipationsscheininhaber, jedoch nachrangig gegenüber den sonstigen Gläubigern der Emittentin. (6) Die Genussscheininhaber haben das Recht, im Anschluss an jede ordentliche Hauptversammlung der Emittentin eine schriftliche Berichterstattung durch den Vorstand der Emittentin gegenüber den Genussscheininhabern über die Ergebnisse der Hauptversammlung und die jeweilige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verlangen. Die Genussscheininhaber sind ferner berechtigt, in den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie in die Gutachten über den Unternehmenswert Einsicht zu nehmen. Die Genussscheine gewähren jedoch keine darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere keine Mitgliedschaftsrechte, kein Stimmrecht, kein Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung, kein Recht auf Bekämpfung von Hauptversammlungsbeschlüssen und kein Bezugsrecht auf junge Aktien. (7) Die Genussscheine werden auf Bestehensdauer der Emittentin begeben. Das darin verbriefte Genussrechtsverhältnis kann von der Emittentin sowie vom Genussscheininhaber jährlich zum 31. Dezember unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten, sohin jährlich spätestens bis zum 30. September, gekündigt werden. Im Falle der Kündigung steht dem Genussscheininhaber ein Abschichtungsanspruch in Höhe des anteiligen Unternehmenswertes zu, ebenso wie er gemäß Absatz 5 im Falle einer Liquidation zum Zeitpunkt des Kündigungstermins bestünde. (8) Alle Bekanntmachungen über die Genussscheine werden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr Organ für amtliche Bekanntmachungen sein, so tritt an die Stelle der Wiener Zeitung das dann für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Sollte darüber hinaus zukünftig die Möglichkeit bestehen, amtliche Bekanntmachungen auch in anderen Medien vornehmen zu können, kann von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. (9) Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Genussscheininhaber bedarf es nicht. Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt in allen Fällen die Bekanntmachung nach den obigen Bestimmungen. (10) Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den Genussscheinen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Hinsichtlich des vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstandes für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus den Genussscheinen gilt 18 dieser Bedingungen. 12 Verwässerungsschutz (1) Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der Wandlungspreis nicht ermäßigt, stattdessen verpflichtet sich die Emittentin, den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen, wenn die Wandlung durchgeführt wird, so viele zusätzliche Genussscheine zu verschaffen, dass die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen so gestellt werden, als hätten sie das Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von Genussscheinen werden bei der Ausübung des Wandlungsrechtes nicht verschafft. Die Hauptzahlstelle wird sich bemühen, einen etwaigen Spitzenbetrag auf Rechnung der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen zu verkaufen oder zuzukaufen. (2) Eine Ermäßigung des Wandlungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des 8a Abs. 1 AktG zu erfolgen. (3) Die Emittentin verpflichtet sich, die getroffenen Maßnahmen zur Sicherung des Verwässerungsschutzes, den Stichtag, ab dem diese Maßnahmen gelten, und gegebenenfalls die gemäß Absatz 1 erhöhte Anzahl der Genussscheine, die zu liefern sind, bzw. den ermäßigten Wandlungspreis unverzüglich nach erfolgter Bestimmung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. 13 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen über die Wandelschuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr Organ für amtliche Bekanntmachungen sein, so tritt an die Stelle der Wiener Zeitung das dann für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Sollte darüber hinaus zukünftig die Möglichkeit bestehen, amtliche Bekanntmachungen auch in anderen Medien vornehmen zu können, so kann von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es nicht. Zur Rechtswirksamkeit genügt in allen Fällen die Bekanntmachung nach den obigen Bestimmungen. 14 Änderung der Bedingungen Für den Fall, dass die Emittentin Änderungen dieser Bedingungen für erforderlich erachtet, werden die Anleger von den beabsichtigten Änderungen gemäß 13 dieser Bedingungen verständigt und sind die Änderungen wirksam, wenn sie nicht die Zahlungspflichten des Anlegers, Höhe und Zeitpunkt der Verzinsung sowie Rückzahlung der Anleihe ( 2 Abs. 1) oder das Wandlungsrecht ( 10) betreffen, sie überdies die Interessen der Anleger und der Emittentin in angemessener Weise berücksichtigen und der Anleger den Änderungen nicht binnen zwei Monaten widerspricht. Die Emittentin wird die Anleger in der Mitteilung auf die Bedeutung einer Unterlassung des Widerspruchs sowie darauf, dass die Widerspruchsfrist zwei Monate beträgt, hinweisen.

11 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 11 von Börsennotierung Die Emittentin behält sich vor, eine Zulassung der Wandelschuldverschreibungen zum Handel im MTF der Wiener Börse AG (Dritter Markt) zu beantragen. 16 Rechtswahl Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus der Begebung dieser Wandelschuldverschreibungen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. 17 Erfüllungsort Erfüllungsort für Leistungen der Emittentin und für Leistungen der Anleger ist Wien. 18 Gerichtsstand (1) Klagen eines Anlegers gegen die Emittentin sind beim sachlich zuständigen Gericht für den ersten Bezirk (Innere Stadt) in Wien einzubringen. Ist der Anleger Verbraucher, tritt der hiermit vereinbarte Gerichtsstand gemäß 14 Abs. 3 KSchG neben etwaige nach dem Gesetz gegebene weitere Gerichtsstände, insbesondere neben den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß 65 bis 75 JN bzw. der Niederlassung gemäß 87 JN. (2) Für Klagen der Emittentin (a) gegen einen Unternehmer ist das sachlich zuständige Gericht für den ersten Bezirk (Innere Stadt) in Wien ausschließlich zuständig; (b) gegen einen Verbraucher wird der allgemeine Gerichtsstand gemäß 66 JN durch dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Liegt dieser Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Anleger in Österreich, bleibt er auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach der Zeichnung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. 19 Begebung weiterer Wandelschuldverschreibungen Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der unter diesem Prospekt emittierten Wandelschuldverschreibungen weitere fundierte oder nicht fundierte Wandelschuldverschreibungen zu begeben. 20 Steuerliche Behandlung Die Wandelschuldverschreibungen der Emittentin entsprechen den Auflagen des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, i. d. F. 532/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 680/1994, i. d. F. BGBl. I Nr. 162/2001. Zählen die laufenden Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen beim Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß 27 EStG 1988, so ist für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank im Ausmaß bis zu 4 % des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive des KESt-freien Anteils gemäß 97 EStG 1988 als abgegolten. Diese steuerliche Begünstigung sollte auch für die im Wege der Wandlung angeschafften Genussscheine gelten, wobei es dafür noch keine gesicherte Rechtsmeinung bzw. veröffentlichte Aussagen der Finanzverwaltung gibt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung bzw. Gerichte eine andere Auffassung vertreten werden. Bei Anschaffung seit dem 1. April 2012 unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung) bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Sofern die laufenden Zinserträge und allenfalls realisierte Wertsteigerungen Betriebseinnahmen einer inländischen Kapitalgesellschaft darstellen, sind die laufenden Zinserträge und die realisierten Wertsteigerungen körperschaftsteuerpflichtig; von der Verpflichtung, eine grundsätzlich anfallende Kapitalertragsteuer abzuziehen, kann abgesehen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäß 94 Z 5 EStG erfüllt sind, d. h. insbesondere, wenn bei der Bank, bei der die Wertpapiere hinterlegt sind, eine Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG vorliegt. Für Ausschüttungen aus dem Genussrecht an diese inländischen Kapitalgesellschaften ist Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die Wandlung der Wandelschuldverschreibungen in Genussrechte stellt keinen steuerwirksamen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der Wandelschuldverschreibungen sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als Anschaffungskosten der gewandelten Genussrechte aufzuteilen und fortzuführen. Ist im Inland keine depotführende bzw. auszahlende Stelle vorhanden, unterliegen die Einkünfte bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Rahmen der Veranlagung einem besonderen Steuersatz von 25 %. Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sowie Körperschaften ohne Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich (beide ohne Betriebsstätte in Österreich) unterliegen mit den Erträgen/Gewinnen der Wandelschuldverschreibung keiner österreichischen Kapitalertragsteuer, wenn der inländischen depotführenden bzw. auszahlenden Stelle gegenüber der entsprechende Nachweis der Ausländereigenschaft rechtzeitig erbracht wird. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Abgabenänderungsgesetz 2014 die Zinserträge (aus der Wandelschuldverschreibung) im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes ab 1. Jänner 2015 in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen werden, es sei denn, sie werden von Personen erzielt, die in den Anwendungsbereich des EU-Quellensteuergesetzes fallen. Die damit zusammenhängende Abzugspflicht der österreichischen auszahlenden Bank in Höhe von 25 % Kapitalertragsteuer tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Für natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in bestimmten abhängigen bzw. assoziierten Gebieten ansässig sind, gilt, dass laufende Zinserträge und ein allenfalls gegebener steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag aus der Wandelschuldverschreibung gemäß der Richtlinie 2003/48/EC vom 3. Juni 2003 einer EU-Quellenbesteuerung unterliegen (35 % seit ). Ein Abzug von EU-Quellensteuer ist nicht vorzunehmen, wenn der Inhaber der Wertpapiere eine von seinem Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaates seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung gemäß 10 EU-Quellensteuergesetz rechtzeitig der depotführenden bzw. auszahlenden Bank vorlegt. Diese Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung. Eine Anrechnung der EU-Quellensteuer auf die Steuer des Wohnsitzstaates ist bei Vorliegen von entsprechenden innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen möglich. Die Erträge der Genussrechte stellen keine Zinserträge für Zwecke der EU-Quellenbesteuerung dar. Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sowie Körperschaften ohne Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich (beide ohne Betriebsstätte in Österreich) unterliegen mit den laufenden Erträgen aus dem Genussrecht der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Veräußerungsgewinne der Genussrechte dieser Investoren sind in Österreich beschränkt steuerpflichtig, wenn das Beteiligungsausmaß innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest 1 % betragen hat. Die Veräußerungsgewinne unterliegen keiner Kapitalertragsteuer, wenn der inländischen depotführenden bzw. auszahlenden Stelle gegenüber der entsprechende Nachweis der Ausländereigenschaft rechtzeitig erbracht wird. Die Ausführungen betreffen ausschließlich produktbezogene Informationen und stellen keine institutionelle Steuerberatung dar. Bezüglich der Auswirkungen auf die individuelle steuerliche Situation des Anlegers wird empfohlen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die Ausführungen basieren auf der derzeit gültigen Rechtslage und bekannten Verwaltungspraxis. Künftige Änderungen durch den Gesetzgeber, die Finanzbehörden oder höchstrichterliche Judikate können die oben dargestellte steuerliche Behandlung beeinflussen bzw. verändern. Es wird ausdrücklich auf das Budgetbegleitgesetz 2011, auf das Abgabenänderungsgesetz 2011, auf das Budgetbegleitgesetz 2012 sowie auf das Stabilitätsgesetz 2012 und das Abgabenänderungsgesetz 2014 verwiesen. Die in einem Richtlinienentwurf geplante Einführung der Finanztransaktionssteuer im Zusammenhang mit Transaktionen dieser Wertpapiere ist gegebenenfalls zu berücksichtigen. Wien, im Mai 2014

12 der Bank Austria Wohnbaubank AG, Seite 12 von 12 Persönliche Beratung. Kommen Sie zu einem Beratungsgespräch in die Bank Austria. Wir informieren Sie gerne über alle Details der neuen WohnbauAnleihe. Bitte beachten Sie: Diese Werbeinformation ist keine Anlageberatung und kein Angebot bzw. keine Empfehlung, die fix und variabel verzinste WohnbauAnleihe zu kaufen, zu verkaufen oder zu halten, und keine Aufforderung, ein solches Angebot zu stellen. Sie ist eine Erstinformation und ersetzt keine Beratung, die Ihre individuellen Verhältnisse und Kenntnisse berücksichtigt. Der Folder ist auch kein Prospekt im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG). Dieser rechtliche Prospekt gemäß 7 KMG wurde am gemäß 10 Absatz 3 KMG veröffentlicht. Sie er halten diesen KMG-Prospekt bei der Bank Austria Wohnbaubank AG, Lassallestraße 1, 1020 Wien, und in allen Filialen der UniCredit Bank Austria AG. Eine elektronische Fassung ist auch im Internet unter abrufbar. Jede Veranlagung in Wertpapieren ist mit Risiken verbunden. Der Anlagewert kann während der Laufzeit schwanken. Daher ist es möglich, dass Sie bei einem vorzeitigen Verkauf vor Laufzeitende nicht die gesamte investierte Summe zurückerhalten. Die Rückzahlung der WohnbauAnleihe zum Nennwert von 100 % erfolgt gemäß Anleihebedingungen zum Rückzahlungstermin. Filiale Rund 300 Standorte in ganz Österreich filialfinder.bankaustria.at SmartBanking Persönliche Beratung: Montag bis Freitag 8.00 bis Uhr Telefon 24h ServiceLine: SmartBanking ServiceLine: Internet info@unicreditgroup.at smartbanking@unicreditgroup.at Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6 8, 1010 Wien, erstellt. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Stand: Mai M/05.14/ST/22

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