Pflichtübung September Fälle

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1 Ass.-Prof. Dr. Ulrike Frauenberger-Pfeiler Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer Pflichtübung September 2012 Fall 10./11.9. Fälle Die Swan AG mit Sitz in Österreich liefert der Cullen Srl mit Sitz in Sighișoara (deutsch Schäßburg)/Rumänien das Blutersatzmittel Oxyglobin. Im Kauf- und Liefervertrag findet sich folgende Klausel: Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das HG Wien zuständig. Nachdem Cullen Srl nach erfolgter Lieferung und mehrmaligen Mahnungen den offenen Betrag von ,- nicht bezahlt, erhebt die Swan AG beim HG Wien Klage gegen die Cullen Srl auf Zahlung von ,- sa. Hat der Anwalt der Swan AG richtig gehandelt? (Begründen Sie ihre Ansicht!) Welches Verfahren kommt zur Anwendung? Was wird die Richterin tun? (Welche Rechtsquellen hat sie anzuwenden? Begründen Sie ihre Ansicht!) Die Cullen Srl nimmt, trotzdem sie vom Verfahren rechtzeitig durch Einschreiben per Post (ein Rückschein wird unterfertigt und erliegt im Akt) Kenntnis erlangt hat, in der vorgesehenen Frist keine Prozesshandlungen vor. Was wird der Anwalt der Swan AG tun? Was wird die Richterin tun? Der Cullen Srl wird die Entscheidung des HG Wien per Post ohne Rückschein am zugestellt. Tatsachlich nimmt die Cullen Srl vom Schriftstück am Kenntnis. Am bringt der in Österreich ansässige Anwalt der Cullen Srl einen zur Anfechtung der Entscheidung geeigneten Schriftsatz ein. Was hat der Anwalt der Cullen Srl unternommen? Hat dies Aussicht auf Erfolg? Was wird passieren, wenn dem im Schriftsatz gestellten Antrag stattgegeben wird? (Begründen Sie jeweils ihre Ansicht!) Hinweis: Die Srl rumänischen Rechts ist der österreichischen GmbH vergleichbar.

2 2 Fall 12./13.9. Der Wiener W hat bei Equitable Life, einer englischen Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: E ), einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Als E erkennt, dass sie aufgrund verschiedener tatsächlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen (insbesondere, weil eine Querfinanzierung aus anderen Vertragstypen von den englischen Gerichten für unzulässig erklärt wurde) die Zusagen aus den Verträgen, wie ihn W geschlossen hat, nicht mehr einhalten kann, beantragt sie beim Londoner Gericht an ihrem Sitz ein scheme of arrangement. In diesem Verfahren wurden alle Vertragspartner, die einen derartigen Vertrag geschlossen haben, zu einer Abstimmung über einen Vorschlag der E vorgeladen. Auch W erhielt eine solche Ladung, beteiligt sich aber nicht an dem Verfahren. Der Vorschlag der E sah vor, dass den betroffenen Vertragspartnern lediglich ein bestimmter Prozentsatz der Forderungen zusteht. Dieser Vorschlag wurde mit dem nach englischem Recht vorgesehenen Quorum angenommen. Das englische Gericht prüfte darauf die Einhaltung der einschlägigen dortigen Verfahrensregeln und die Angemessenheit des angenommenen Vorschlags und bestätigt daraufhin das scheme of arrangement mit Beschluss. Von einigen Vertragspartnern gegen diesen Bestätigungsbeschluss erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. W klagte darauf vor dem HG Wien auf Feststellung, dass ihm die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag ungekürzt zustehen. E wandte dagegen in ihrer Klagebantwortung ein, - das Gericht sei unzuständig; - das bestätigte scheme of arrangement habe zur Folge, dass W nur noch die gekürzten Ansprüche zustehen. Prüfen Sie die Berechtigung dieser Einwendungen der E!

3 3 Fall Beurteilen Sie beiliegenden Beschluss: 1. Was wird bisher passiert sein? 2. Wer wurde und wer ist nunmehr Partei des Verfahrens?

4 4 3. Was raten Sie als Anwalt jenem Jens Winter, der fälschlicherweise in Anspruch genommen wurde?

5 5 Fall Tom Marc ist Tennislehrer. Als er von einem Tennisturnier nach Hause fährt, erleidet er einen Autounfall: Rudi Raser, der mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, fährt auf das Heck von Marc s Auto auf, als dieser vor einer roten Ampel anhält. Marc erleidet bei dem Unfall Prellungen. Einige Tage später erleidet Marc einen Bandscheibenvorfall. In der Folge kann Marc nicht arbeiten und muss neben den Schmerzen auch noch erhebliche finanzielle Einbußen in der Höhe von 7000,-hinnehmen. Sein Arzt erklärt ihm, dass der Bandscheibenvorfall eine Folge des Autounfalls ist und dass er aufgrund des Bandscheibenvorfalls mit weiteren gesundheitlichen Problemen zu rechnen hat. Marc wendet sich an seinen Anwalt; er solle etwas unternehmen. Gleichzeitig mit der Klage gegen Rudi Raser hat Marc s Anwalt auch eine Klage gegen Rudi Raser s Haftpflichtversicherung auf Zahlung von 7000,-eingebracht; er habe infolge des unfallbedingten Bandscheibenvorfalls nicht arbeiten können und Verdienstentgang in der Höhe von 7000,-hinnehmen müssen. Während des zivilgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz wird Rudi Raser infolge des von ihm verschuldeten Auffahrunfalls strafgerichtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft. Ist der Richter an das verurteilende Straferkenntnis gebunden? Schlussendlich werden Rudi Raser und die Haftpflichtversicherung solidarisch zur Zahlung von 7000,-rechtskräftig verurteilt. Es wird auch festgestellt, dass die Beklagten für sämtliche dem Kläger noch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall (Unfallzeit und ort sind genau angeführt) resultieren, zur ungeteilten Hand haften. Das Gericht ging davon aus, dass der Unfall ursächlich für den Bandscheibenvorfall und somit für einen Verdienstentgang war. Dem Feststellungsbegehren wurde stattgegeben, weil Folgeschäden aufgrund des Bandscheibenvorfalls nicht auszuschließen seien, während die anderen Verletzungen keine Dauerfolgen hätten. 2 Jahre später begehrt Marc in einem weiteren Verfahren gegen Rudi Raser und seine Haftpflichtversicherung Verdienstentgang für einen weiteren Zeitraum (nach dem ersten Verfahren) in der Höhe von 4000,-mit der Behauptung, dass dieser Verdienstausfall auf den unfallkausalen Bandscheibenvorfall zurückzuführen sei. Der Richter weist das Klagebegehren ab und stellt fest, dass sich der Bandscheibenvorfall nicht in einen Kausalitätszusammenhang mit dem Unfallereignis bringen lässt; der Kläger habe sich schon vor dem Unfall wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung befunden. Der Bandscheibenvorfall ließe sich nicht mit ausreichender Sicherheit auf den Heckauffahrunfall zurückführen. Marc s Anwalt macht im Rechtsmittel geltend, dass sich das Feststellungsurteil im Vorprozess ausschließlich darauf gründet, dass der Bandscheibenvorfall ursächlich aus dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Auffahrunfall resultiert. Da alle übrigen Unfallverletzungen des Klägers völlig ausgeheilt gewesen seien, hätte ansonsten das Feststellungsbegehren abgewiesen werden müssen. Wenn die Präjudizialität des Feststellungsbegehrens bejaht werde, müsste denklogisch auch die Bindungswirkung dieses Feststellungsurteils für den gegenständlichen Prozess bejaht werden. Es komme darauf an, dass ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen den beiden Begehren besteht und dass dieser inhaltliche Zusammenhang so eng ist, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfragen nicht gestatten. Es hätte unter Zugrundelegung der gegebenen Bindungswirkung von einem unfallursächlichen Bandscheibenvorfall ausgegangen werden müssen.

6 Wie ist die Rechtslage? 6

7 7 Fall Die Studentin S absolvierte ein Studium in Barcelona. Während dieser Zeit hatte sie einen Mobilfunkvertrag mit M, einem spanischen Telekom-Unternehmen. In den AGB ihres Vertrages findet sich folgende Klausel: Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Madrid. Da S die angelaufenen Gebühren trotz mehrerer Mahnungen nicht beglich, erhob die M Schiedsklage vor einem Schiedsgericht in Madrid. Diese wurde S durch einen Kurierdienst an ihre Adresse in Wien zugestellt. Da S sich zunächst nicht an dem Verfahren beteiligte, wurde ein Schiedsrichter vom zuständigen spanischen Gericht bestellt. Das Schiedsgericht forderte S daraufhin zur Erstattung einer Klagebeantwortung auf. S sandte daraufhin ein Schreiben an das Schiedsgericht, in welchem sie ausführte, dass die Gebühren zu hoch seien, weil eine vereinbarte flat rate nicht beachtet worden sei. In weiterer Folge beteiligte sie sich nicht mehr an dem Verfahren. Das Schiedsgericht prüfte den Einwand der S und kam zur Auffassung, dass dieser berechtigt sei, dass aber dennoch Gebühren ihv 2.000,-- EUR aushaften; es sprach daher der M diesen Betrag zu und wies die Schiedsklage bezüglich des übersteigenden Betrags ab. M möchte nun den Schiedsspruch gegen S in Österreich vollstrecken und bittet Sie um Rechtsrat, ob dies möglich ist und welche Schritte dazu zu setzen wären.

8 8 Fall M GmbH ist Mieterin eines größeren Industrieareals in Wien. Mit Schreiben vom kündigte die Bestandnehmerin den Bestandvertrag mit Wirkung zum Dabei traten aus Sicht der Bestandnehmerin zwei Probleme auf: Zum einen ist im Bestandvertrag vereinbart, dass eine gerichtliche Aufkündigung zu erfolgen hat. Dies entsprach der früheren Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages, nach welcher auch der Mieter von in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Bestandverhältnissen nur gerichtlich kündigen konnte. Die Aufkündigung erfolgte zwar bereits nach der 2006 erfolgten Novellierung von 33 MRG, auf Grundlage derer seither die Mieterkündigung auch außergerichtlich in Schriftform erfolgen kann. Dennoch bestand offenbar eine Unsicherheit, ob dies auch im Falle gelte, dass der Bestandvertrag ausdrücklich eine gerichtliche Kündigung erwähnt. Zudem gaben sich offenbar bei der Zustellung dieser außergerichtlichen Kündigung an die Bestandgeberin zunächst Schwierigkeiten, sodass die Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist problematisch zu werden drohte. Die außergerichtliche Kündigung wurde dann aber doch fristgerecht zugestellt. Vor diesem Hintergrund entschied sich die Bestandnehmerin für folgende Vorgangsweise: Schon im Schrieben vom wurde ausgeführt, dass die Bestandnehmerin zwar davon ausgehe, dass diese außergerichtliche Aufkündigung wirksam sei, doch kündigte die Bestandnehmerin schon in diesem Schreiben ausdrücklich an, dass es auch sozusagen "sicherheitshalber" noch zu einer gerichtlichen Kündigung kommen werde. Eine solche gerichtliche Kündigung wurde dann mit eingebracht und fristgerecht zugestellt. Gegen diese gerichtliche Aufkündigung erhob die Bestandgeberin zunächst fristgerecht "leere" Einwendungen. Mit Schriftsatz vom führte die Bestandgeberin dann zunächst aus, dass es zutreffe, dass das Bestandverhältnis nach dem Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gerichtlich gekündigt werden könne. "Dennoch" so der Schriftsatz der Bestandgeberin im Kündigungsverfahren weiter wird das Kündigungsbegehren bzw. die Aufkündigung samt Übernahmsauftrag als unzulässig bestritten." Dazu wurden drei Einwendungsgrundlagen geltend gemacht, eine Räumung des Bestandobjektes zum in der Aufkündigung vorgesehenen Räumungstermin sei insbesondere aufgrund eines aufrechten Unterbestandverhältnisses sowie aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften (Betriebsanlagenauflassung) unmöglich. Deshalb sei die Anstrengung eines gerichtlichen Aufkündigungsverfahrens rechtsmissbräuchlich. Parallel zum Kündigungsverfahren kam es zunächst zwischen den Parteien zu Korrespondenz und Gesprächen über eine etwaige Fortsetzung des Bestandverhältnisses. Mit Schriftsatz vom zog die Bestandnehmerin die gerichtliche Aufkündigung jedoch zurück, weil sie sich nun dafür entschieden hatte, an dem Mietverhältnis festzuhalten. In weiterer Folge stellte sich die Bestandgeberin auf den Standpunkt, die Zurückziehung der Aufkündigung habe nichts an der Beendigung des Bestandverhältnisses zum geändert; diese resultiere nämlich schon aus der zuvor erfolgten außergerichtlichen Aufkündigung, welche nach der Judikatur anders als die gerichtliche Aufkündigung nicht ohne weiteres zurückgezogen werden könne. Dieser Rechtsstandpunkt wurde von der Bestandgeberin erstmals nach Zurückziehung der Aufkündigung vertreten. Besteht zwischen den Parteien seit dem ein Mietvertrag?

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