Selbstverwaltung ist die Wahrnehmung von Exekutivaufgaben durch die Betroffenen selbst.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Selbstverwaltung ist die Wahrnehmung von Exekutivaufgaben durch die Betroffenen selbst."

Transkript

1 Selbstverwaltung ist die Wahrnehmung von Exekutivaufgaben durch die Betroffenen selbst. Träger der SV: Körperschaften; d.h. mitgliedschaftlich verfasste jur. Personen des Öff. Rechts. Formen: funktionale SV (Kammern, Sozialversicherungen, Unis) lokale/regionale SV (Gebietskörperschaften: Gemeinden, Kreise) Folie 1

2 Mittel der Aufgabenerfüllung: Die sog. Hoheiten : - Organisationshoheit: Wie wird die Gemeindeverwaltung und ihre Aufgabenerfüllung organisiert? - Personalhoheit: Recht auf eigenständige Personalauswahl, Dienstherrenfähigkeit u.a. - Finanzhoheit: Recht auf eigene Einnahmen und angemessene Finanzausstattung (Art. 79, 78 Abs. 3 LV) - Planungshoheit ( 10 Abs. 2 BauGB) - Rechtsetzungshoheit: Satzungen ( 7 GO) (z.t. werden weitere Hoheiten postuliert; Kooperationshoheit u.a.) Folie 2

3 Das System der kommunalen Aufgaben: Sog. monist. System : Gemeinde als unterste Verwaltungsinstanz mit Allzuständigkeitsvermutung (Art. 78 Abs. 2 LV) Sog. dualistisches System : Gemeinde als SV-Trägerin und untere staatl. Verwaltungsbehörde (z.b. Bay, RP usw.). i.e. nähern sich beide Systeme an. Folie 3

4 d.h.: - freiwill. SV-Aufgaben (Kulturaufgaben, Ausländerintegration u.a.): Gemeinde entscheidet über Ob und Wie der Aufgabenwahrnehmung. - Pflichtaufgaben: Gesetz hat Wahrnehmung der Aufgabe zur Pflicht gemacht; Gemeinde entscheidet nicht über das Ob, sondern allein das Wie der Aufgabe (Beispiel: 3 SGB XII). - übertragene Aufgaben (in NRW: Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung! ): Gemeinde entscheidet weder über Ob noch über das Wie der Aufgabe (Beispiel: 3, 9 OBGNRW). Folie 4

5 Aufsicht: Grundsatz: Rechtsaufsicht (Art. 78 Abs. 4 LV; 119 ff. GO): Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Mittel: Beanstandung, Aufhebung, Ersatzvornahme ( 122, 123 GO) Ausnahme: Fach- und Rechtsaufsicht: Recht- und Zweckmäßigkeit (nur nach Sondergesetzen, etwa: 9 OBG) (letztere eigentlich Fremdkörper im System der Selbstverwaltung). Folie 5

6 Rechtsschutz der kommunalen SV: KlageR vor den VGen (entweder bes. eingeräumt, siehe etwa 126 GO, oder nach 40 VwGO: Art. 28 Abs. 2 GG ist klagefähiges Recht). Kommunalverfassungsbeschwerde: 12 Nr. 8 VGHG: gegen Landesrecht Dto.: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG (subsidiär bei Landesgesetzen). Folie 6

7 Bürger: akt./pass. WahlR isd 7 KWahlG - Deutscher oder EG-Bürger - Akt.: 16 J. alt/pass.: 18 J. alt ( 12 KWahlG) - Akt.: seit 16 Tagen ansässig/pass.: seit 3 Monaten ansässig (Hauptwohnung) dagegen: Einwohner: - natürliche Person - in Gemeinde mit Wohnung (MeldeR) ansässig (kann auch Nebenwohnung sein) - in Einzelfällen gleichgestellt: Personenvereinigungen (z.b. 8 Abs. 4 GO). Folie 7

8 Unmittelbare Demokratie: - Einwohnerantrag: auf Befassung der Gemeindeorgane mit einer Frage (4/5 %). - Bürgerbegehren: auf Entscheidung durch die Bürger selbst (3-10 %). - Bürgerentscheid: anstelle eines and. Organs der Gemeinde (Mehrheit mind. 20 % der Bürger). Zentralfrage: Kompetenzbereich der Gemeinde; kein Ausnahmetatbestand ( 26 Abs. 5 GO). (Beispiele: Fälle) Folie 8

9 Funktionen des Bürgermeisters: - Repräsentation der Bürger ( 40 Abs. 2 S. 1 GO): neben dem Rat - Leitungsfunktion im Rat ( 40 Abs. 2 S. 3 ff. GO): Vorbereitung, Leitung der Sitzung, Durchführung der Beschlüsse - Geschäftsleitungs-/Organisationsgewalt in der Verwaltung ( 62 Abs. 1, S. 2, 3 GO; 73 GO) - Vertretung der Gemeinde ( 63 Abs. 1 S. 1 GO): nach außen, rechtsverbindlich - Wahrnehmung übertragender Aufgaben des Rates ( 41 Abs. 2, 3 GO: Geschäfte der laufenden Verwaltung ) - Wahrnehmung übertragender staatlicher Aufgaben (etwa: 9 Abs. 4 OBG) ( Organleihe ) Folie 9

10 Einzelfragen der Außenvertretung: - Bgm. als Behörde isd 1 Abs. 2 VwVfG - Bgm. macht Rechtsakte bekannt (z.b. Satzungen, 7 Abs. 4 GO). - Bgm. gibt berechtigende/verpflichtende Willenserklärungen ab ( 64 GO): Vertretung, Form, Folgen. Hinweis auf Genehmigungsbedürfnisse (z.b. 107 Abs. 3 S. 3; 107a Abs. 3 S. 4 Rechtsfolgen: Nichtigkeit, 130 GO) - Hinweis zur älteren Rechtslage (bisweilen noch in früheren Fällen relevant; Änderung 2012) - Mitzeichnung durch weit. Gemeindebediensteten erforderlich D.h. bei privatrechtl. Verträgen: keine Analogie zu 177 BGB (Anscheins-, Duldungsvollmacht) (BGH, NJW 2001, 2626); denn: 64 GO ist keine Formvorschrift (arg: Art. 55 EGBGB), sondern Vorschrift des Kommunalrechts (str.). Problem: Anwendbarkeit der 177 f. (nicht: 179 BGB), 180 BGB analog: Verstoß gegen Vorschriften des ÖR (sehr str.). Haftung nach 280, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.). Folie 10

11 Der Rat ( 40 ff. GO) Gewähltes Organ neben dem Bgm. Funktionen (s.a. 41 GO): - Wahlfunktion (Beigeordnete 71 GO; and. Funktionsträger) - Grundsatzentscheidungen (z.b. 41 Abs. 1 S. 2 lit. e, j GO u.a.). - Rechtsetzungsfunktion ( 41 Abs. 1 S. 2 lit. f GO) - Kontrollfunktion ( 55, 69 GO) - Forums-/Diskussionsfunktion: Öffentlichkeit, Transparenz ( 48 Abs. 2 GO) Folie 11

12 Rechtsschutz zwischen Gemeindeorganen Kommunalverfassungsstreit (analog Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) - Zwei Erscheinungsformen: Interorganstreit, Intraorganstreit - Rechtsschutzform: kein VA; daher: Leistungsklage, Feststellungsklage (je nach Begehren). Auch: Aufhebung von Beschlüssen u.ä.? (bejahend BayVGH, BayVBl 1976, 753; verneinend Burgi, Rn. 280). Folie 12

13 Satzung: jede Rechtsnorm, welche von einem Träger der Selbstverwaltung in Ausübung seines Selbstverwaltungsrechts erlassen worden ist. Abgrenzen von: Gesetz, RechtsVO, ordnungsbeh. VO ( 25 ff. OBG), Verwaltungsvorschrift. Folie 13

14 - Inkompatibilität: generelles Verbot der Mitgliedschaft im Rat für bestimmte Personen. ( 13 KWahlG) - Befangenheit: Ausschluss von der Entscheidung im Einzelfall ( 31 GO): bei unmittelbarem Vorteil für Person, Angehörigen oder von ihr vertretener juristischer Person ( 31 GO) - Vertretungsverbot: generelles Verbot der Ausübung von Tätigkeiten, welche mit kommunalen Ämtern kollidieren können ( 32 GO). Folie 14

15 Formelle Anforderungen an Satzungen (s.a. 7 GO): - Satzung im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit der Körperschaft - erforderliche gesetzliche Grundlage vorhanden (insbes. bei Grundrechtseingriffen) - ordnungsgemäßes Verfahren im Rat - ordnungsgemäße Verkündung ( 7 Abs. 4 GO) - ordnungsgemäße Mitwirkung der Aufsichtsbehörde, wo vorgeschrieben ( 7 Abs. 1 S. 2 GO, 10 Abs. 2 BauGB). Wichtig bei Form- und Verfahrensfehlern : 7 Abs. 6: Einwendungspräklusion (Hinweis in Bekanntmachung erforderlich, 7 Abs. 6 S. 2 GO) Unterschied deutlich machen zu: - Heilungsvorschriften - Unbeachtlichkeit. (anders z.b.: BauR, 214 ff. BauGB, s. dort). Folie 15

16 Materielle Anforderungen an Satzungen: - Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG, 7 Abs. 1 S. 1 GO). - Vorbehalt des Gesetzes: Werden Voraussetzungen und Grenzen der Ermächtigungsgrundlage eingehalten? - Insbesondere: werden nur zulässige Adressaten betroffen (Mitglieder, Benutzer) - Übermaßverbot: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit - Gleichheitsrechte (insbes.: Willkürverbot). Keine Präklusion u.ä. für materiell-rechtliche Fehler. Folie 16

17 Rechtsschutz gegen Satzungen: - Primärrechtsschutz: Normenkontrollverfahren ( 47 VwGO/keine Zulassung in NRW): nur für Bebauungspläne. - Verfassungsbeschwerde (subsidiär, 90 Abs. 2 BVerfGG); nicht beim VerfGHNRW. - inzident: Feststellungsklage ( 43 VwGO) im Einzelfall (nach BVerfG nicht durch 47 VwGO ausgeschlossen). - Klage gegen Vollzugsakt (allg. Rechtsschutzformen). Folie 17

18 Zulässigkeit der Normenkontrollklage ( 47 VwGO) - Voraussetzung: Anwendbarkeit der VwGO: Sonderzuweisung oder ÖR-Streitigkeit ( 40 VwGO). - Statthaftigkeit des Antrags: nach Begehren des Klägers, insbesondere: zugelassener Antragsgegenstand ( 47 Abs. 1 VwGO/AGVwGO). - Klagebefugnis ( 47 Abs. 2 S. 1 VwGO: Rechtsverletzung, auch präventiv); daneben auch: Behörden. - kein Einwendungsausschluss ( 47 Abs. 2 a VwGO). - Klagefrist: 1 Jahr nach Bekanntmachung ( 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). - Rechtsschutzbedürfnis; insbesondere: Subsidiarität ( 47 Abs. 3, 4 VwGO (gegenüber Verfassungsgerichten). Folie 18

19 1 Abs. 1 S. 2 GO/ 8 Abs. 2 GO: sog. Daseinsvorsorge : Erbringung von Leistungen, welche für die sozialstaatlich angemessene Lebensführung notwendig sind. z.b.: - Infrastrukturmaßnahmen (Straßen), - soz. Leistungen (Gas-, Wasser-, Stromversorgung), - Förderung der lokalen/regionalen Wirtschaft (Messe, Stadthallen), - Telekommunikationseinrichtungen (Anhaltspunkt: 107 Abs. 2 GO). z.t. in Sondergesetzen näher geregelt (Straßenrecht, TKG usw.). Folie 19

20 Einrichtung können sein: - Sachen: Grundstücke (Straßen, Spielplätze u.ä.), - Sachen einschließlich Dienstleistung: Stadtwerke, VHS, Bibliotheken, Messen) ( Anstalten ), - ausschließlich pers. Leistungen (Internetangebote, Beratungsstellen). Faustformel: jeder benutzbare Gegenstand / jede benutzbare Leistung Folie 20

21 Schaffung öff. Einrichtungen durch - Widmung : durch Satzung oder VA; regelt öff. Zweck, - Einrichtungen im Verwaltungsgebrauch, im Gemeingebrauch, sonst. daraus abgrenzen: - Nutzung durch Dritte im Rahmen des Zwecks ( Gemeingebrauch ), - außerhalb jenes Rahmens ( Sondernutzung ): Bierausschank im Stadion, gewerbliche Veranstaltung in der Stadthalle. z.t. in Sondergesetzen geregelt (etwa: 14 ff. StrWG). Einzelheiten in der Satzung der Einrichtung selbst. Folie 21

22 Benutzung im Rahmen des geltenden Rechts : - BenutzungsR durch: GG (Art. 3 GG), Gesetze, Satzungen, BenutzungsOen (Allgemeinverfügungen) - im Rahmen des rechtlich festgelegten Zwecks (Gemeingebrauch; nicht: Sondernutzung; hier nur evtl.: Gleichheitsanspruch) - wichtig insbesondere: Kapazität: Anspruch auf Auslastung, gleiche Zulassung: Priorität, bekannt und bewährt (mit Einschränkungen: Los, Rotation) - Gebührenzahlung - OrdnungsR (keine Volksverhetzung in Stadthalle; HeVGH, NJW 1993, 2331) - Vermeidung von Schäden für die Einrichtung (Rockkonzert s.a. Kaution, Versicherungspflicht (OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 508) Folie 22

23 Adressat des Benutzungsanspruchs: Gemeinde selbst bei Betrieb der Anlage durch selbstständige Personen des ÖR. Hier wird diskutiert: - Anspruchsüberleitung (Beleihungsmodell; aber Rechtsgrundlage fraglich) oder - Einwirkungspflicht (auch hier Rechtsgrundlage fraglich; s.a. 108 GO): KommunalR (str., Kompetenzfrage offen) oder AktG, GmbHG. Gegenstand der Einwirkung: Erfüllung der kommunalrechtlichen Pflichten; vom Zulassungsanspruch zum Einwirkungsanspruch (s.a. BVerwG, NJW 1990, 134). Folie 23

24 Anschluss- und Benutzungszwang ( 9 GO) Voraussetzungen: - spez. genannte Einrichtung Volksgesundheit u.ä. - öff. Bedürfnis (nur eingeschränkt nachprüfbar; OVG Münster, NVwZ 1987, 727). - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Vertrauensschutz; Härtefall; s.a. S. 2, 4). Sonderfall: Anschluss- und Benutzungszwang und ein auf demselben Gebiet tätiges Unternehmen (Müllabfuhr; BVerwGE 62, 224). Folie 24

25 107 Abs. 1 GO: Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Betätigung Voraussetzungen: - wirtschaftliche Betätigung (Begriff: 107 Abs. 1 S. 3 GO; Ausnahmen: 107 Abs. 2 GO): Tätigkeit am Markt, sofern die Leistung auch von Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden könnte (nicht: wird) - öffentlicher Zweck muss Tätigkeit erfordern, - angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde (zum Schutz der Kommune vor Überforderung), - Öffentlicher Zweck kann durch Private nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden. Folie 25

26 Öffentlicher Zweck: jeder dem Bürger zugute kommende Zweck, der sich nicht allein auf die Gewinnerzielung der öffentlichen Hand bezieht (str.) z.b.: - soziale Zwecke: Schaffung von Arbeitsplätzen durch Beschäftigungsgesellschaften, - ökologische Zwecke: Abwasserbeseitigung, Klimaschutz u.a.; Recycling von Altautos (OLG Düsseldorf, NVwZ 2000, 111; s.a. OVG Münster, NZBau 2005, 167), - Versorgungssicherheit: Stadtwerke, - Randnutzung: Fitnessstudio auf Parkhaus (OVG Münster, NWVBl 2003, 462; inzwischen überholt: OLG Hamm, DVBl 1998, 792: Gelsengrün); Grabpflege durch Friedhofsgärtnerei, - Unterstützung/Erleichterung von Verwaltungsvorgängen; Vermietung von Räumen für Nummernschilderprägung (OVG Münster, NWVBl 2005, 68). Gerichte prüfen vielfach negativ: Widerspricht das Unternehmen öffentlichen Zwecken? Folie 26

27 Subsidiarität (Nr. 3): Schutz privater Wettbewerber und ihrer Grundrechte; dabei beachten: Art. 12, 14 GG schützen nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor solcher durch die öffentliche Hand. Rechtspr. (h.m.): Drittschutz der Subsidiaritätsklausel (OVG Münster, NWVBl 2003, 462; RPVerfGH, DVBl 2000, 992). Schutz durch Verfahren: Marktanalyse mit Beteiligung der privaten Verbände ( 107 Abs. 5 GO) Argumentationslast bei den Privaten: Können sie besser/wirtschaftlicher erfüllen? Hier namentlich Zulässigkeitsbremsen bei: Handwerk, Einzelhandel (mit Ausnahmen: Beschäftigungs-, Ausbildungsgesellschaften für Behinderte, schwer vermittelbare AN usw.). Folie 27

28 Rechtliche Regelungen des Wie der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden AEUV, Art. 56 ff., 107 ff: - Auftragsvergabe/Ausschreibungspflicht - Beihilfen GG: - FreiheitsRe: sollen als Grundlage des Subsidiaritätsprinzips gelten (s.o.); aber erst bei Monopolen, Erdrosselungswirkung. - GleichheitsRe. Verbot der Eigensubventionierung UWG: - 3 und die Spezialregelungen gelten auch für die öff. Hand, aber nur hinsichtlich des Wie, nicht des Ob der wi. Betätigung - Insbes.: keine Inanspruchnahme hoheitl. Aufgaben durch Unternehmen; keine Werbung auf Steuerzahlers Kosten (außer bei soz. Belangen) GO: GO: wi. Betätigung möglichst mit Gewinn f.d. Gemeinde bei gleichzeit. Erfüllung des öff. Zwecks. Wichtig: kein Monopol ( 110); außer bei A- und B-Zwang 107 Abs. 5 GO: Marktanalyse erforderlich Folie 28

29 Rechtsschutz gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden: Bei Ansprüchen aus AEUV, GG, GO: Verwaltungsgerichte ( 40 I 1 VwGO) Bei Ansprüchen aus UWG. Ord. Gerichte. ( 13 GVG). Folie 29

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,

Mehr

Vereine und Gesellschaften

Vereine und Gesellschaften Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Privatisierung und Kommunalisierung

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Privatisierung und Kommunalisierung Öffentliches Wirtschaftsrecht Privatisierung und Kommunalisierung Kommunalisierung Zur Thematik: Burgi, in: Ipsen (Hg.), Rekommunalisierung von Versorgungsleistungen? Göttingen 2012. Arbeitsteilung zwischen

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen

Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen Praktikerseminar Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen am 16.11.2011 in München Referenten: Dr. Michael Rolshoven Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Müller-Wrede & Partner,

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster

Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an

Mehr

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1

Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand

Mehr

Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen

Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen 9. Deutscher Medizinrechtstag am 20. September 2008 in Erfurt Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen Reinhold Preißler Fachanwalt für Medizinrecht

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG) 6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. )

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Too public to fail? Insolvenz öffentlicher Unternehmen und das Beihilfenrecht. Intervention anlässlich des 26. Berliner Beihilfegesprächskreises

Too public to fail? Insolvenz öffentlicher Unternehmen und das Beihilfenrecht. Intervention anlässlich des 26. Berliner Beihilfegesprächskreises Too public to fail? Insolvenz öffentlicher Unternehmen und das Beihilfenrecht Intervention anlässlich des 26. Berliner Beihilfegesprächskreises 3. Juli 2015, Berlin RA Dr. Andreas Möhlenkamp, LL.M. corp.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten

Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten Prof. Dr. jur. Martin Müller Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Fachbereich Recht

Mehr

Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012

Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Wiederholung Zugangs- und Entgeltregulierung im Recht

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger:

Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger: Föderale Zuordnung der : Art. 87 Abs. 2 GG: Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 vor S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad

Mehr

Woche 7: Gesellschaftsrecht

Woche 7: Gesellschaftsrecht Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Eisenach, 25.09.2008 Rechtsanwältin Ulla Engler DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND GESAMTVERBAND e. e. V., V., Oranienburger Straße 13 13

Mehr

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren > 1 Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren Werkstattgespräch Schülerverkehre am Rechtsanwältin Daniela Klinger, BBG und Partner BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff. Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010 HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg 1 Rechtsgrundlage Das Erzbischöfliche Generalvikariat pflegt gemäß der Rahmenordnung für ehrenamtliche Mitarbeiter im Erzbistum

Mehr

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 32.10 OVG 2 A 11263/09 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr