veröffentlicht durch Beiträge November 2007
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- Hermann Holtzer
- vor 8 Jahren
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1 Beiträge November Beschäftigungszuschüsse für Langzeitarbeitslose u.a. 2. Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 3. Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung 4. Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen ab Geschenke an Geschäftsfreunde 6. Umsatzsteuer auf Nebenkosten von Freiberuflern 6. Vorläufiger Rechtsschutz wegen Einschränkung der Pendlerpauschale ab Überzahlte Lohnsteuer schon jetzt zurückholen - Antragsfrist Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung 9. Reform der Erbschaftsteuer weiter verzögert 1. Beschäftigungszuschüsse für Langzeitarbeitslose u.a. Ab dem können Arbeitgeber für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen Zuschüsse erhalten. Diese betragen bis zu 75 % der entstehenden Lohnkosten und werden für 24 Monate gezahlt. Des weiteren werden u.a. Zuschüsse für die Beschäftigung von unter 25-jährigen Arbeitslosen gezahlt, wenn sie seit sechs Monaten bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet waren. Diese betragen % des Bruttolohns, höchstens Es wird auch die berufliche Einstiegsqualifizierung von Auszubildenden für sechs bis zwölf Monate gefördert. Arbeitgeber können monatlich Zuschüsse zur Vergütung bis zu 192 zzgl. eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhalten. 2. Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts Das verabschiedete Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sieht im Wesentlichen weitere Vergünstigungen für gemeinnützige Einrichtungen und deren Unterstützter vor. Es enthält u.a. folgende Änderungen: Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. a. wird auf erhöht (bisher ). Es wird ein neuer Freibetrag von 500 im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländische juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienenden Einrichtung gewährt. Der Freibetrag ist ausgeschlossen, wenn für die Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder der Freibetrag für Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen. Mit diesen Tätigkeiten zusammenhängende Werbungskosten dürfen nur insoweit abgezogen werden, als sie den Freibetrag übersteigen. Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Einrichtungen sind nun bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Dieser Höchstbetrag gilt nun einheitlich für alle begünstigten Zwecke. Bisher war die Höchstgrenze 5 %, für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke zusätzlich 5 %. Die bisherige alternative Höchstgrenze von 0,2 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter wurde auf 0,4 % erhöht. Die Betragsgrenze für die vereinfachte Spendenbescheinigung wird von 100 auf 200 erhöht. Die Neuregelung des Gesetzes gilt ab rückwirkend. Für den Spendabzug kann auf Antrag bisheriges Recht angewendet werden, wenn dies im Einzelfall günstiger sein sollte. Seite 1 von 5
2 3. Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung Nach der gesetzlichen Regelung können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Aufwendungen für Sonderdiäten, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhängen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen ist und die Diät wie z.b. bei Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzt, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Kosten für die Verpflegung rechnen grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Nach Auffassung des Gerichts bestehen gegen den Ausschluss der Diätkosten keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es seien weder das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter noch der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.b. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt. 4. Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2008 Die Finanzverwaltung hat den Vordruck Anpassung Körperschaftsteuervorauszahlungen/Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke ab 2008 nach der Unternehmensteuerreform veröffentlicht. Ab 2008 werden der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % und die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt. Gleichzeitig fällt jedoch u.a. der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe weg. Nach den gesetzlichen Übergangsregelungen werden bei Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2008 Tarifsenkungen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer nur dann berücksichtigt, wenn der Unternehmer auch Sachverhalte erklärt, welche die Gegenfinanzierung betreffen, also zu Steuererhöhungen führen. Der Unternehmer kann einen entsprechenden Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellen oder es kann das Finanzamt ihn zur Abgabe auffordern. 5. Geschenke an Geschäftsfreunde Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Kosten aller Geschenke an den gleichen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 35 betragen. Wird diese Grenze überschritten, ist kein Geschenk an den betreffenden Empfänger als Betriebsausgabe absetzbar. Geschenke an Angehörige eines Geschäftsfreundes gelten als diesem zugewandt. Bewirtungen sind auf die 35 -Grenze nicht anzurechnen. In die 35 -Grenze einzubeziehen sind auch die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Kosten für Verpackung und Versand an den Beschenkten sind nicht mitzurechnen. Das Abzugsverbot gilt nicht für Geschenke, die der Empfänger nur betrieblich nutzen kann. Eine Zuwendung ist ein Geschenk, wenn sie nur allgemein die Geschäftsbeziehungen fördern soll. Steht ihr eine Gegenleistung gegenüber, z.b. Vermittlung eines Auftrags, ist sie Schmiergeld bzw. ein Schmiergeschenk. Dessen Abzug kann ebenfalls ausgeschlossen sein, wenn seine Hingabe strafbar ist. Zugaben zu einer Hauptware sind keine Geschenke. Geschenke sind nur absetzbar, wenn sie zeitnah und fortlaufend besonders aufgezeichnet und auf einem besonderen Konto verbucht werden, bei Überschussrechnern auf besonderem Konto oder in besonderer Spalte. Bloße Sammlung der Belege oder deren geordnete Ablage reichen nicht. Seite 2 von 5
3 Für Geschenke über 35 gibt es keinen Vorsteuerabzug; die beim Einkauf zu zahlende Umsatzsteuer ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Bei der Umsatzsteuer sind stets alle Geschenke an den gleichen Empfänger im Kalenderjahr (nicht Wirtschaftsjahr) zusammenzufassen. Hinweis: Ein Geschenk stellt beim Empfänger grundsätzlich eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar, auch wenn der Schenker es nicht als Betriebsausgabe absetzen konnte (wegen Überschreitens der 35 -Grenze). Seit 2007 kann der Schenker diese Steuer übernehmen, in dem er sie pauschal versteuert mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dies ist einheitlich für alle in Frage kommenden Geschenke eines Wirtschaftsjahres durchzuführen, einschließlich etwaiger Geschenke an Arbeitnehmer, sofern diese nicht nach lohnsteuerlichen Regelungen steuerfrei sind. Zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Pauschalsteuer wird in Kürze ein Erlass des Bundesfinanzministers erwartet. 6. Umsatzsteuer auf Nebenkosten von Freiberuflern Von Rechtsanwälten und Notaren verauslagte Gebühren sind nur dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn es sich um sogenannte durchlaufende Posten handelt. Ein solcher liegt vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt. Der Anwalt, Notar usw. darf weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es müssen zwischen dem Zahlungsverpflichteten (Mandant usw.) und demjenigen, der Anspruch auf die Zahlung hat (z.b. Gerichtskasse), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, werden nur dann als durchlaufende Posten anerkannt, wenn sie nach Kosten- oder Gebührenordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Schuldner bestimmen. Aktenversendungspauschalen, Kosten für Grundbuchauszüge, Handelregisterauszüge und Einwohnermeldeamtanfragen schuldet regelmäßig der Rechtsanwalt, Notar usw. Somit handelt es sich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten umsatzsteuerpflichtig ist. 7. Vorläufiger Rechtsschutz wegen Einschränkung der Pendlerpauschale ab 2007 Die Finanzverwaltung hat es bislang abgelehnt, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sie die Eintragung eines höheren Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für Aufwendungen für die ersten 20 km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgelehnt hatte. Nachdem nun der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass ein Anspruch auf Eintragung eines höheren Freibetrages besteht, hält sie an ihrer bisherigen Handhabung nicht mehr fest und hat das hierzu ergangene Schreiben aufgehoben. Sie gibt nun Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbehelfsverfahren statt, die sich insoweit gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte, die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 richten. Seite 3 von 5
4 8. Überzahlte Lohnsteuer schon jetzt zurückholen - Antragsfrist Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte für 2007 können nur noch bis zum eingetragen oder geändert werden. Eintragbar sind u.a. Verluste aus anderen Einkünften, Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.b. Unterhalt, Unwetterschäden), Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 920 übersteigen. Die meisten dieser Ausgaben sind nur eintragbar, wenn sie (ggf. mehrere zusammen) die Antragsgrenze von 600 übersteigen. Arbeitnehmer mit mehreren Lohnsteuerkarten können sich auf einer zweiten oder weiteren Karte einen Freibetrag für die auf der ersten Karte nicht ausgenutzten Freibeträge eintragen lassen. Durch einen entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt bekommen Sie überzahlte Lohnsteuer schon jetzt erstattet. Die Antragsfrist gilt auch für Ehegatten, die die Kombination ihrer Lohnsteuerkarten ändern lassen wollen. Zuständig ist hierfür die Gemeinde. Der Wechsel der Steuerklassen kann jedoch unter anderem beim Bezug von Arbeitslosengeld nachteilig sein. Hier sind Meldepflichten zu beachten. 9. Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der Erzielung von Verlusten die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung grundsätzlich gegeben. Sie ist jedoch nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise zu prüfen, wenn der Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Objekts völlig fremdfinanziert und kein schlüssiges Finanzierungskonzept hat. In dem entschiedenen Fall betrugen die Mieteinnahmen in den Jahren 1985 bis und die Werbungskosten (Schuldzinsen) Aufgrund dieses krassen Missverhältnisses zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen erkannte der Bundesfinanzhof die Verluste nicht an, weil nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Vermietung letztlich zu positiven Einkünften führt. 10. Reform der Erbschaftsteuer weiter verzögert Entgegen früheren Plänen wird mit einer Verabschiedung eines neuen Gesetzes erst gegen Ende des 1. Quartals des Jahres 2008 gerechnet. Der Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts wird vermutlich in den ersten Monaten des Jahres 2008 liegen. Mit einer rückwirkenden Anwendung wird nicht gerechnet. Es zeichnet sich nun Folgendes ab: Das sog. Abschmelzungsmodell, wonach die Erbschaftsteuer für produktives Betriebsvermögen bei Fortführung des Betriebes in zehn Jahresstufen erlassen werden sollte, wird wohl nicht weiter verfolgt werden. Für die Begünstigung von Betriebsvermögen wurde über zwei alternative Vorschläge verhandelt. Generell soll die Erbschaftsteuer für Kinder und Enkel durch Erhöhung der Freibeträge und Senkung des Tarifs etwas gemildert werden, für entferntere Verwandte (z.b. Geschwister, Nichten und Neffen) soll sie dafür erhöht werden. Für Sachvermögen (z.b. Betriebsvermögen, Grundbesitz, Gesellschaftsanteile) ist mit erheblich höheren Wertansätzen als bisher zu rechnen. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Seite 4 von 5
5 Fundstellen November Beschäftigungszuschüsse für Langzeitarbeitslose u.a.: - 2. Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts: BT-Drucksache 16/5930, 16/5926, 16/ Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung: BFH v , III R 48/04 4. Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2008: BMF-Schreiben v , IV B 7 - S 2932/0 5. Geschenke an Geschäftsfreunde: S. EStR 2005 Abschn. R 4.10 (2-4); zur Umsatzsteuer s. 12 Nr. 3 EStG, 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG, UStR Abschnitt 197 Abs. 4, Abschnitt 24b, Abs. 9,10; Verpackungskosten bei Versand an den Empfänger sind auch dann nicht einzubeziehen, wenn das Geschenk unmittelbar vom Lieferanten an den Empfänger versandt wird, s. Wacker in Blümich, 4 EStG Rz Umsatzsteuer auf Nebenkosten von Freiberuflern: OFD Karlsruhe v , S 7200 Karte 16, DB 2007 S Vorläufiger Rechtsschutz wegen Einschränkung der Pendlerpauschale ab 2007: BMF v , IV A 4 - S 0623/07/ Überzahlte Lohnsteuer schon jetzt zurückholen - Antragsfrist : 39 a EStG 9. Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung: BFH v , IX R 7/07, DB 2007 S Reform der Erbschaftsteuer weiter verzögert: Siehe Tagespresse Seite 5 von 5
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