Lösungsskizze zum Fall "Venus"

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1 1 Lösungsskizze zum Fall "Venus" Frage 1 I. Anspruch des U gegen N aus 280 I BGB II. Anspruch des U gegen N aus 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung a) Eigentumserwerb des U gem. 929, S.1 BGB (1) Einigung (2) Übergabe (3) Berechtigung b) Eigentumserwerb gem. 929, S. 1, 932 I 1 BGB (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (2) Rechtschein der Berechtigung (3) Gutgläubigkeit gem. 932 II BGB (4) Kein Abhandenkommen gem. 935 I 1 BGB c) Gesetzlicher Eigentumserwerb gem. 950 I 1 BGB (1) Herstellung einer neuen Sache (2) Herstellereigenschaft des U (3) Verarbeitungswert (4) Zwischenergebnis 2. Haftungsbegründende Kausalität 3. Zwischenergebnis III. Anspruch des U gegen N aus 823 II BGB i.v.m I 1 BGB IV. Anspruch des U gegen N aus 906 II 2 BGB V. Anspruch des U gegen N gem. 906 II 2 BGB analog 1. Rechtswidrige Einwirkung und Störereigenschaft des N 2. Faktischer Ausschluss des an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs gem I 2 BGB 3. Zwischenergebnis VI. Gesamtergebnis der 1. Frage Frage 2 I. Anspruch des L gegen U gem. 687 II 1, 678 BGB II. Anspruch des L gegen U gem. 989, 990 I BGB 1. Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung 2. Bösgläubigkeit 3. Zwischenergebnis III. Anspruch des L gegen U gem. 987 I, 990 I 1 BGB IV. Anspruch des L gegen U gem. 823 I BGB V. Anspruch des L gegen U gem. 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB 1. Anwendbarkeit neben dem EBV 2. Voraussetzungen des 951 I 1 BGB a) Anwendbarkeit der Nichtleistungskondiktion (1) Leistung des D (2) Ausnahme vom Vorrang der Leistungskondiktion i Rechtsfortwirkungslehre ii Strenge Subsidiaritätslehre iii Eingeschränkte Subsidiaritätslehre b) Zwischenergebnis c) In sonstiger Weise auf Kosten des L d) Ohne Rechtsgrund CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.1 von 13

2 2 3. Rechtsfolge VI. Gesamtergebnis der 2. Frage Frage 3 I. Anspruch des S gegen U auf Übereignung des Fahrzeugbriefs gem. 311 I, 241 I BGB i.v.m. 518 I BGB II. Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung des S gegen U gem. 985 BGB 1. Eigentum des S a) Eigentumserwerb des U von H gem. 929 S. 1 BGB b) Eigentumserwerb der B-Bank von U gem. 929 S.1, 930 BGB c) Eigentumserwerb des S von U gem. 929, S.2 BGB d) Gutgläubiger Eigentumserwerb des S von U gem. 929, S. 2, 932 I 2 BGB e) Eigentumserwerb analog 929 BGB durch Erstarken des Anwartschaftsrechts (1) Anwartschaftsrecht des S i Entstehung des Anwartschaftsrechts ii Übertragung des Anwartschaftsrechts auf S iii Erstarken zum Vollrecht (2) Zwischenergebnis 2. Besitz 3. Recht zum Besitz 4. Kein dolo-agit-einwand nach 242 BGB III. Gesamtergebnis der 3. Frage Frage 4 I. Anspruch der F gegen U auf Herausgabe des Grundstücks gem. 985 BGB 1. Eigentum der F 2. Besitz des U 3. Recht zum Besitz a) Mietvertrag als Besitzrecht b) Zerstörung des Besitzrechts durch den Vormerkungserwerb (1) Bestehen der Vormerkung (2) Relative Unwirksamkeit der Vermietung i 1. Ansicht ii Auffassung des BGH iii Stellungnahme und Zwischenergebnis II. Gesamtergebnis der 4. Frage Frage 1 I. Anspruch des U gegen N aus 280 I BGB U könnte gegen N einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der beschädigten Mäntel gem. 280 I BGB habe. Dafür müsste zwischen U und N zunächst ein Schuldverhältnis i.s.d I BGB bestehen. Eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich. Fraglich ist jedoch, ob das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ein Schuldverhältnis i.s.d. 280 I BGB darstellt. Nach der h.m. stellt das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis keine solche schuldrechtliche Sonderverbindung dar, da die nachbarlichen Beziehungen grundsätzlich als Nebeneinander einzuordnen sind, das für ein Schuldverhältnis erforderliche Zusammenwirken der Parteien jedoch nicht gegeben ist (BGH NJW-RR 09, 1616). Der unter Umständen gesteigerte soziale Kontakt genügt grundsätzlich nicht. Zudem besteht für die Rechte und Pflichten der Nachbarn untereinander in den 906 ff. BGB eine detaillierte Sonderregelung. Die Gegenauffassung, die aus bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen eine rechtliche Sonderverbindung ableitet, beschränkt dieses Rechtsverhältnis nur auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke (Palandt-Grünberg 278 Rz.3). Vorliegend war jedoch nicht U, sondern E Eigentümer des betroffenen Grundstücks, sodass auch nach dieser Ansicht zwischen U und N keine schuldrechtliche Sonderbeziehung begründet wurde. Daher fehlt es vorliegend an dem für einen Anspruch aus 280 I BGB erforderlichen Schuldverhältnis. CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.2 von 13

3 3 Somit hat U gegen N keinen Schadensersatzanspruch gem. 280 I BGB. II. Anspruch des U gegen N aus 823 I BGB U könnte gegen N ein Schadensersatzanspruch gem. 823 I BGB zustehen. Dafür müsste zunächst der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt sein. 1. Rechtsgutsverletzung Erforderlich ist somit die Verletzung eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter. In Betracht kommt vorliegend eine Eigentumsverletzung, da die Pelzmäntel infolge des Brandes schwer beschädigt wurden. Hierfür ist jedoch erforderlich das U Eigentümer der Pelzmäntel ist. Ursprünglich war L Eigentümer der Pelze. Dieser hat sein Eigentum auch nicht gem. 929 S. 1 BGB an G verloren, da es an der hierfür erforderlichen Einigung zwischen den Parteien fehlt. Aus dem Sachverhalt geht vielmehr hervor, dass G die Pelze im Frühjahr 2009 aus dem Lager des L entwendet hat. a) Eigentumserwerb des U gem. 929, S.1 BGB U könnte jedoch das Eigentum gem. 929, S.1 BGB von G erworben haben. Hierfür müssten die Voraussetzungen dieses Übertragungstatbestandes erfüllt sein. (1) Einigung Zunächst ist eine Einigung zwischen U und G über den Eigentumsübergang erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass U und G persönlich miteinander über den Erwerb der Pelze verhandelt haben. Stattdessen ist S für den Betrieb des U aufgetreten und hat mit G über den Eigentumserwerb verhandelt. Diese Willenserklärung des S wirkt jedoch für und gegen den U, sofern dieser durch S wirksam vertreten wurde, 164, S.1 BGB. S hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. Auch wenn S nicht ausdrücklich im Namen des U handelte, ergibt sich dies zumindest aus den Umständen gem. 164 I 2 BGB, da es sich bei dem Erwerb um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft handelt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass S mit Vertretungsmacht handelte, da er das Gewerbe mit seinem Vater gemeinsam betreibt und auch selbst Geschäfte tätigen darf. Somit hat S den U wirksam vertreten gem. 164 I BGB und die Willenserklärung des S wirkt für und gegen U. Folglich liegt eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen U und G vor. Diese bestand auch zum Zeitpunkt der Übergabe. (2) Übergabe Des Weiteren muss nach 929, S.1 BGB auch eine Übergabe vorliegen. Unter der Übergabe versteht mit den vollständigen Besitzverlust auf Veräußererseite sowie den Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers. Hier wurden die Pelze an S übergeben. Dieser übte daraufhin die tatsächliche Gewalt für den U aus, zu dem er aufgrund seiner Anstellung in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stand. Er trat demnach als Besitzdiener für U auf, 855 BGB. Somit liegt eine Übergabe an U vor. (3) Berechtigung G müsste weiterhin jedoch auch Berechtigter gewesen sein. Vorliegend war L Eigentümer der Pelze. G wurde auch nicht von L gem. 185 BGB zur Verfügung berechtigt. Somit kommt nur ein Erwerb vom Nichtberechtigten gem. 932 I 1 BGB in Betracht. b) Eigentumserwerb gem. 929, S. 1, 932 I 1 BGB U könnte das Eigentum an den Pelzen gem. 929, S.1, 932 I 1 BGB erworben habe. Die Voraussetzungen des 929, S.1 BGB liegen abgesehen von der Berechtigung vor. (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts Der Eigentumserwerb zwischen G und U stellt ein Rechtsgeschäft (also keinen gesetzlichen Erwerb) im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (also keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität) dar. (2) Rechtschein der Berechtigung G hat dem U auch mittels dessen Besitzdieners S den unmittelbaren Besitz an den Pelzen verschafft. (3) Gutgläubigkeit gem. 932 II BGB Ferner müsste Gutgläubigkeit gem. 932 II BGB gegeben sein. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder grobfahrlässig unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Entscheidend ist hier im Rahmen der Stellvertretung gem. 166 I BGB das Wissen des Vertreters. S hatte CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.3 von 13

4 4 keine Kenntnis davon, dass die Pelze nicht dem G gehörten, sondern dass dieser sie aus dem Lager des L entwendet hatte. Somit scheidet positive Kenntnis aus. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine grobfahrlässige Unkenntnis ersichtlich. S hat zwar keine weiteren Nachforschungen bezüglich der Ware unternommen, er durfte dem G jedoch vertrauen, da dieser schon seit Jahren mit seinem Vater in geschäftlichen Beziehungen stand. Auch entsprach der Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Ware, sodass keine begründeten Zweifel an der Herkunft der Ware entstehen mussten. Daher war S gutgläubig i.s.d II BGB und dies ist dem U gem. 166 I BGB zuzurechnen. (4) Kein Abhandenkommen gem. 935 I 1 BGB Zusätzlich ist für den Erwerb vom Nichtberechtigten erforderlich, dass die Sache nicht abhanden gekommen ist gem. 935 I 1 BGB. Abhandenkommen liegt vor bei dem unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Vorliegend wurden die Pelze dem L gestohlen, sodass dieser seinen Besitz unfreiwillig verloren hat. Daher ist die Sache abhanden gekommen und ein gutgläubiger Eigentumserwerb des U gem. 932 I 1 BGB scheidet wegen 935 I 1 BGB aus. c) Gesetzlicher Eigentumserwerb gem. 950 I 1 BGB U könnte das Eigentum an den Pelzen gem. 950 I 1 BGB erworben haben. Danach wird der Hersteller einer neuen beweglichen Sache bei Verarbeitung Eigentümer der neuen Sache. (1) Herstellung einer neuen Sache Die Herstellung einer neuen Sache liegt vor, wenn nach der Verkehrsauffassung eine neue Verarbeitungsstufe erzielt wird. Indizien hierfür sind ein neuer Name, die wirtschaftliche Bewertung oder eine eigenständige Funktion (Palandt-Bassenge 950 Rz.3). Hier wurden Pelze in Pelzmäntel verarbeitet. Diesen kommt im Vergleich zu dem unbearbeiteten Material eine eigenständige Funktion als Kleidungsstück zu. Es handelt sich somit um eine neue Sache i.s.d. 950 I 1 BGB. (2) Herstellereigenschaft des U Weiterhin müsste U auch als Hersteller dieser neuen Sache anzusehen sein. Hersteller ist grundsätzlich derjenige, in dessen Name und Interesse die Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung erfolgt (BGH 112, 243). Nicht entscheidend ist somit, wer die verarbeitende Tätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist damit zu begründen, dass die Herstellereigenschaft demjenigen zukommen soll, der das Produktions- und Absatzrisiko zu tragen hat. Folglich sind nicht die Angestellten, die die Mäntel verarbeitet haben, sondern U als Hersteller i.s.d. 950 I 1 BGB anzusehen. Er veranlasst den Arbeitsprozess und schöpft den daraus hervorgehenden Mehrwert. (3) Verarbeitungswert Zusätzlich ist gem. 950 I 1 2.HS BGB erforderlich, dass der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert der Sache. Dies ist grundsätzlich anzunehmen bei einem Verhältnis von 60:100 (BGH NJW 95, 2633). Ein solcher Minderwert der Verarbeitung im Verhältnis zum Stoffwert ist vorliegend nicht gegeben, da der Wert der Verarbeitung den Stoffwert übersteigt. (4) Zwischenergebnis Somit liegen die Voraussetzungen des 950 I 1 BGB vor und U ist Eigentümer der Pelze geworden. Diese wurden durch den Brand beschädigt, sodass eine Substanzverletzung gegeben ist. Damit liegt eine Rechtsgutsverletzung i.s.d. 823 I BGB vor. 2. Haftungsbegründende Kausalität Zudem müsste auch die haftungsbegründende Kausalität gegeben sein. Ein Handeln des N müsste demnach kausal sein für die bei U eingetretene Rechtsgutsverletzung. Hier sind grundsätzlich die allgemeinen Maßstäbe anzuwenden. Vorliegend wurden die Pelzmäntel beschädigt, weil es in der Brauerei des N zu einem Kurzschluss kam, der zu einer erheblichen Rauch- und Rußentwicklung führte. Der Brand war sowohl nach der Äquivalenz- als auch nach der Adäquanztheorie kausal für die Beschädigung der Mäntel. Fraglich ist jedoch, ob der Schaden auch von dem Schutzzweck der Norm erfasst wird. Vorliegend handelt es sich um einen Fall der mittelbaren Verursachung, da N nicht unmittelbar auf das Eigentum des U eingewirkt hat. In diesen Fällen ist die positive Feststellung erforderlich, dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde (BGH NJW 87, 2671). Diese könnte sich zunächst aus einem gefährlichen Vorverhalten des N (Ingerenz) ergeben. Aus dem Sachverhalt sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass N die Gefahr eines Kurzschlusses selbst geschaffen hat. Eine Verkehrssicherungspflicht ergibt sich jedoch vorliegend daraus, dass N die Sachherr- CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.4 von 13

5 5 schaft über sein Grundstück hat und daher für diese Gefahrenquelle verantwortlich ist. Diese Verkehrssicherungspflicht müsste N jedoch verletzt haben. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass der Kurzsschluss auf ein Verhalten zurückzuführen ist, das im Widerspruch zu seiner Verkehrssicherungspflicht steht. Somit liegt die erforderliche Verletzung nicht vor und die Beschädigung der Pelzmäntel ist nicht von dem Schutzzweck der Norm erfasst. 3. Zwischenergebnis Folglich ist die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben. Überdies sind auch weder Anhaltspunkte für ein vorsätzliches, noch für ein i.s.d. 276 II BGB fahrlässiges Verhalten des N gem. 276 BGB ersichtlich. Damit hat U gegen N keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. III. IV. Anspruch des U gegen N aus 823 II BGB i.v.m I 1 BGB U könnte gegen N ein Anspruch auf Ausgleich für die beschädigten Mäntel gem. 823 II BGB i.v.m I 1 BGB zustehen. Dann müsste es sich bei 1004 I BGB um ein Schutzgesetz handeln und dessen Voraussetzungen erfüllt sein. Vorliegend wurde das Eigentum des U durch den Brand beschädigt, sodass eine Beeinträchtigung i.s.d I 1 BGB vorliegt. Zudem ist N Eigentümer der Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung in Form der erheblichen Ruß- und Gasentwicklung ausging, sodass er als Zustandsstörer zu qualifizieren ist. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass U diese Beeinträchtigung zu dulden hat gem II BGB. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus 906 I, II BGB da die Emission von Ruß und Rauch erheblich über den gesetzlichen Grenzwerten liegt und sich auch nicht im Rahmen des ortsüblichen bewegt. Somit liegen die Voraussetzungen des 1004 I 1 BGB vor. Fraglich ist jedoch, ob der Ersatz für die beschädigten Mäntel von diesem Anspruch erfasst ist. Nach 1004 I 1 BGB kann nur die Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht jedoch die Herstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung ihrer Folgen verlangt werden. Diese kann nur als Schadensersatz nach 823 BGB verlangt werden (BGH NJW 04, 1035, Palandt-Bassenge 1004, Rz.28). Dies lässt sich damit begründen, dass der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch nicht durch den verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch unterlaufen werden soll. Daraus ergibt sich vorliegend, dass von dem Anspruch gem I 1 BGB nur die Beendigung der Rauch- und Rußentwicklung erfasst ist, nicht jedoch die Wiederherstellung der dadurch entstandenen Schäden. Folglich steht U gegen N kein Ausgleichsanspruch gem. 823 II BGB i.v.m I 1 BGB zu. Anspruch des U gegen N aus 906 II 2 BGB U könnte gegen N einen Anspruch auf Ausgleich gem. 906 II 2 BGB haben. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Anspruchssteller eine Einwirkung i.s.d. 906 II 1 BGB zu dulden hat. N ist als Eigentümer des betroffenen Grundstücks tauglicher Anspruchsgegner. Weiterhin müsste U anspruchsberechtigt sein. Dies ist neben dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks auch dessen Besitzer (BGH 30, 273), sodass auch U als Mieter Anspruchssteller sein kann. Bei Ruß und Rauch handelt es sich um sog. unwägbare Stoffe (Imponderabilien), sodass eine taugliche Einwirkung vorliegt. Fraglich ist jedoch, ob U diese Einwirkung zu dulden hat. Dies ist gem. 906 II 1 BGB der Fall, sofern die wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Laut Sachverhalt wurden die Emissionsgrenzwerte von den umliegenden Betrieben bisher stets eingehalten, sodass von einer Ortsüblichkeit nicht auszugehen ist. Zudem hätte der Brand mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können. Folglich liegt keine nach 906 II 1 BGB zu duldende Einwirkung vor. Damit scheidet ein Anspruch gem. 906 II 2 BGB aus. V. Anspruch des U gegen N gem. 906 II 2 BGB analog U könnte gegen N einen Ausgleichsanspruch gem. 906 II 2 BGB analog habe. Dieser sog. faktische Duldungsanspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatrechtlichen Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten. Weiterhin muss der Einwirkende Störer i.s.d. 1004, 862 BGB sein. Dem Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks muss ein Unterlassungsanspruch gem I 2 oder 862 BGB zustehen, wobei er die Einwirkung aus besonderen Gründen nicht unterbinden kann. Weiterhin ist erforderlich, dass die Störung einen gewissen Bezug zur typischen Nutzung des Grundstücks aufweist (BGH NJW 08, 992, 993; interessant dazu auch: BGH NJW 09, 3787). Die für die Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage ergibt sich daraus, dass es dem Anspruchssteller aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, gegen die Einwirkung vorzugehen. Auch besteht eine Regelungslücke, da die bereits geprüften Ansprüche alle aussichtslos sind. Zudem ist auch von der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sich, dem Anspruchssteller einen solchen Anspruch nicht CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.5 von 13

6 6 zu gewähren, da er faktisch gezwungen ist, die Einwirkung hinzunehmen. 1. Rechtswidrige Einwirkung und Störereigenschaft des N Der Ruß und Rauch von dem Grundstück des N stellen eine nicht zu duldende Einwirkung i.s.d. 906 BGB dar. Weiterhin ist N auch Zustandsstörer i.s.d I 1 BGB, da die Feinstoffe aufgrund eines Brandes von seinem Grundstück emittiert werden. Dieser durch den Kurzschluss verursachte Brand weist auch einen gewissen Bezug zu der typischen Nutzung des Grundstücks auf. Er ist der konkreten Nutzung des Grundstücks als Brauerei mit entsprechenden Gerätschaften zuzuordnen und stellt nicht nur ein Geschehnis dar, das zufällig auf dem Grundstück passiert ist. 2. Faktischer Ausschluss des an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs gem I 2 BGB Zudem müsste ein an sich gegebener Unterlassungsanspruch gem I 2 BGB hier faktisch ausgeschlossen sein. Vorliegend hatte U im Zeitpunkt der Ruß- und Rauchentwicklung einen Anspruch auf Unterlassung dieser Beeinträchtigung, da hierdurch sein Eigentum beschädigt wurde. Die rechtzeitige Erlangung von Rechtsschutz war jedoch faktisch ausgeschlossen, weil der Zeitraum zwischen dem Kurzschluss und der Rauchentwicklung nach allgemeiner Lebenserfahrung nur sehr kurz war. Auch vorher konnte er gegen die feinstoffliche Einwirkung nicht im Rahmen eines Unterlassungsanspruches vorgehen, da die Grenzwerte bisher stets eingehalten und wurden und demnach kein Anlass bestand, eine Unterlassungsklage gem I 2 BGB zu erheben. Somit bestand ein faktischer Duldungszwang. 3. Zwischenergebnis Damit liegen die Voraussetzungen des 906 II 2 BGB analog vor. U ist als Besitzer des betroffenen Grundstücks auch ausgleichsberechtigt. Auszugleichen sind Einwirkungen auf das Grundstück sowie die sich dort befindlichen beweglichen Sachen. U hat daher einen Anspruch auf Ausgleich für die beschädigten Mäntel. VI. Gesamtergebnis der 1. Frage U hat gegen N einen Ausgleichsanspruch gem. 906 II 2 BGB analog. Frage 2 I. Anspruch des L gegen U gem. 687 II 1, 678 BGB L könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung von ,- i für die verarbeiteten Pelze gem. 687 II 1, 678 BGB haben. Hierfür müsste zunächst ein rein objektiv fremdes Geschäft des L betroffen sein. Dies ist der Fall, sofern das Geschäft nach äußerlichen Merkmalen allein dem Rechtskreis des Geschäftsherrn L zuzuordnen ist. Die Verarbeitung einer Sache ist grundsätzlich dem Rechtskreis des Eigentümers zuzuordnen, sodass ein fremdes Geschäft vorliegt, sofern L Eigentümer wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, so ist jedoch gem. 687 II 1 BGB weiterhin erforderlich, dass U positive Kenntnis von der Fremdheit hatte. Die Bösgläubigkeit des Vertreters S wäre hier analog 166 I BGB zuzurechnen. Weder der U noch der S hatten Kenntnis davon, dass G die Pelze bei L entwendet hatte. Vielmehr gingen beide davon aus, Eigentum an den Pelzen erworben zu haben. Somit fehlt es an der für 687 II 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis von der Fremdheit. Ein Anspruch gem. 687 II 1, 678 BGB scheidet aus. II. Anspruch des L gegen U gem. 989, 990 I BGB L könnte gegen U einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ,- i gem. 989, 990 I BGB haben. 1. Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung Dafür müsste zunächst im Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i.s.d. 985 BGB bestanden haben. Als schädigende Handlung kommt hier die Verarbeitung der Pelze zu Mänteln in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war L noch Eigentümer der Pelze, da eine Übereignung des G an U an 935 I 1 BGB scheiterte. U war im Besitz der Pelze, da er gem. 854 I BGB die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem entsprechenden Besitzwillen innehatte. Fraglich ist, ob ihm ein Recht zum Besitz zukam, 986 BGB. In Betracht käme hier lediglich der Kaufvertrag mit G. Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse wirkte dieser jedoch nicht gegenüber dem Eigentümer L. Somit lag ein Recht zum Besitz nicht vor und zum Zeitpunkt der Verarbeitung bestand die erforderliche Vindikationslage. 2. Bösgläubigkeit Da die Rechtshängigkeit eines Herausgabeanspruchs gem. 989 BGB nicht ersichtlich ist, müsste U bös- CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.6 von 13

7 7 gläubig gewesen sein gem. 990 I 1, 932 II BGB bezüglich des mangelnden Besitzrechts. Ein Wissen seines Besitzdieners S wäre ihm gem. 932 II, 166 I BGB analog zuzurechnen. Weder S noch U wussten von der Herkunft der Pelze, sodass positive Kenntnis bezüglich des fehlenden Besitzrechts auszuschließen ist. Auch eine grobfahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor, da keine begründeten Zweifel daran bestanden, dass G nicht Eigentümer der Pelze war. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass S nach langjähriger Geschäftsbeziehung dem G vertrauen durfte und auch der Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Pelze entsprach, sodass sich der Verdacht von gestohlener Ware zumindest nicht aufdrängte. Somit war U nicht bösgläubig gem. 990 I 1, 932 II BGB. 3. Zwischenergebnis Damit scheidet ein Anspruch des L gegen U auf Schadensersatz gem. 989, 990 I 1 BGB aus. III. IV. Anspruch des L gegen U gem. 987 I, 990 I 1 BGB L könnte gegen U einen Anspruch auf Ersatz der ,- i gem. 987 I, 990 I 1 BGB haben. Eine Vindikationslage gem. 985 BGB lag im Zeitpunkt der Verarbeitung vor. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Verarbeitung gem. 950 I BGB um eine Nutzung i.s.d. 100 BGB handelt. 987 I BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf Geldersatz für den objektiven Wert von Gebrauchsvorteilen.Entscheidend ist aber, dass die Muttersache erhalten bleibt. Dies ist jedoch bei der Verarbeitung gerade nicht der Fall, da die Muttersache hier zur Herstellung einer neuen Sache verbraucht wird. Bei Nutzungen handelt es sich jedoch lediglich um die Früchte des Gebrauchs. Daher liegen keine Nutzungen i.s.d. 100 BGB vor. Überdies fehlt es auch an der für 987 I, 990 I 1 BGB erforderlichen Bösgläubigkeit. Somit scheidet ein Anspruch des L gegen U gem. 987 I, 990 I 1 BGB aus. Anspruch des L gegen U gem. 823 I BGB L könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB haben. Das Deliktsrecht ist jedoch vorliegend gem. 993 I 2.HS BGB nicht anwendbar, da die Voraussetzungen des 992 BGB nicht vorliegen. U hat den Besitz weder durch verbotene Eigenmacht noch durch eine Straftat erlangt. Insbesondere eine Hehlerei gem. 259 StGB wegen Ankaufs einer gestohlenen Sache scheidet aus, da U diesbezüglich nicht vorsätzlich handelte. Somit kommt ein Anspruch des L gegen U gem. 823 I BGB nicht in Betracht. V. Anspruch des L gegen U gem. 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB L könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung von ,- i gem. 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB haben. 1. Anwendbarkeit neben dem EBV Zunächst müsste ein solcher Anspruch neben den 989, 990 I 1 BGB anwendbar sein. Grundsätzlich enthalten die 987 ff. BGB Sonderregelungen, durch die insbesondere der gutgläubige, unrechtmäßige Besitzer geschützt werden soll. Jedoch sind von den 987 ff. nur die Fragen des Schadensersatzes sowie des Nutzungs- und Verwendungsersatzes abschließend geregelt (vgl. 993 I 2.Hs, 996 BGB). Nicht abschließend sind im EBV u.a. die Folgeansprüche bei Verbrauch, Verarbeitung oder Verbindung einer Sache. Dies lässt sich damit begründen, dass 951 I 1 BGB ein Rechtsfortwirkungsanspruch zum Herausgabeanspruch gem. 985 BGB ist, sodass die Möglichkeit der Geltendmachung geboten ist. Daher sind beide Ansprüche hier nebeneinander anwendbar. 2. Voraussetzungen des 951 I 1 BGB Voraussetzung für einen Anspruch aus 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB ist zunächst, dass der Anspruchssteller einen Rechtsverlust infolge der 946 bis 950 BGB erlitten hat. Hier hat L sein Eigentum an den Pelzen verloren, da U diese gem. 950 I 1 BGB zu Mänteln verarbeitet hat. Somit liegt ein Rechtsverlust vor. Der Rechtsverlust allein begründet allerdings noch keinen Anspruch, der nur nach den 818 ff. BGB abzuwickeln ist. Vielmehr handelt es sich nach h.m. bei 951 I 1 BGB um einen Rechtsgrundverweis, sodass die Voraussetzungen des 812 I 1 BGB ebenfalls erfüllt sein müssen (BGH 55, 176, 177). In Betracht kommt hier eine Eingriffskondiktion gem. 812 I 1 2. Fall BGB. U hat hier Besitz an den Pelzen und Eigentum an den Mänteln erlangt. Fraglich ist jedoch, ob der Vermögensvorteil auch in sonstiger Weise auf Kosten des L erlangt wurde. a) Anwendbarkeit der Nichtleistungskondiktion Zunächst müsste die Nichtleistungskondiktion im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sein. Dieser Anspruch könnte ausgeschlossen sein, weil zwischen G und U eine Leistung vorliegt. Ist die Vermögensverschiebung Gegenstand einer Leistung, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich innerhalb der Leistungsbeziehungen CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.7 von 13

8 8 im jeweiligen Schuldverhältnis. In diesem Fall ist die Eingriffskondiktion grundsätzlich subsidiär (Vorrang der Leistungskondiktion). (1) Leistung des D Fraglich ist somit, ob eine Leistung des G an U vorliegt. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung richtet sich nach h.m. nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB analog (Palandt- Sprau, 812 BGB, Rz. 14). Wegen 935 I 1 BGB hat G dem U nur den Besitz geleistet, während U sich das Eigentum durch die Verarbeitung selbst verschafft hat. Zum Zeitpunkt der Übergabe ging der gutgläubige U jedoch davon aus, auch das Eigentum an den Pelzen von G zu erwerben, sodass rein subjektiv betrachtet eine Leistung des Eigentums vorliegt, das zum Zweck der Erfüllung des Kaufvertrages geleistet wurde. Es kann jedoch dahinstehen, ob man einer objektiven oder subjektiven Betrachtungsweise folgt, wenn ohnehin eine Ausnahme von der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gegeben ist. (2) Ausnahme vom Vorrang der Leistungskondiktion Vorliegend könnte eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vorrang der Leistungskondiktion eingreifen. Hierzu werden mehrere Ansätze vertreten. i Rechtsfortwirkungslehre Nach der Rechtsfortwirkungslehre bildet 951 I 1 BGB den Rechtsfortwirkungsanspruch zu 985 BGB (Münch.Komm.-Lieb, 812 BGB, Rz. 242; Staudinger-Lorenz, 812 BGB, Rz. 63: mit Heranziehung auch des 366 HGB). Diese Ansicht basiert auf der Wertung von 932, 935, 816 BGB. Ließe man den Kondiktionsanspruch nicht zu, würde ein Wertungswiderspruch entstehen. Die Pelze waren vorliegend durch Diebstahl abhandengekommen, 935 I 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass U das durch 950 I 1 BGB erlangte Eigentum nicht rechtsgeschäftlich hätte erwerben können. In diesem Fall hätte dem G ein Anspruch aus 985 BGB zugestanden. Da er aufgrund der Verarbeitung die Sache selbst nicht mehr herausverlangen kann, vgl. 950 I 2 BGB, muss das Eigentum dennoch in dem Anspruch gem. 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB fortwirken. Daher soll die Nichtleistungskondiktion hier ausnahmsweise einschlägig sein. ii Strenge Subsidiaritätslehre Hiervon zu unterscheiden ist die strenge Subsidiaritätslehre, nach der eine Leistungsbeziehung dem Anspruch nicht entgegenstehen darf. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass U durch Leistung des G nur den Besitz erworben hat. Das Eigentum erlangte er erst im Rahmen seiner Verarbeitung. Somit besteht bezüglich des Eigentums keine Leistung des G, sodass die Nichtleistungskondiktion gem. 812 I 1 2. Fall BGB nicht subsidiär ist (Medicus-Bürgerliches Recht, Rz.727). iii Eingeschränkte Subsidiaritätslehre Nach der modifizierten oder auch eingeschränkten Subsidiaritätslehre kann eine abhanden gekommene Sache generell nicht geleistet werden, sodass eine Leistung hier von vornherein ausscheidet (BGHZ 40, 272 [278]; NJW 92, 2084 [2085]. Daher ist auch nach dieser Ansicht die Nichtleistungskondiktion anwendbar. b) Zwischenergebnis Die Ansichten führen alle zur Anwendbarkeit der Nichtleistungskondiktion. Ein Streitentscheid ist somit entbehrlich (vgl. zu diesem Problem auch Hombrecher Jura 03, 333). c) In sonstiger Weise auf Kosten des L Zusätzlich ist für die Nichtleistungskondiktion erforderlich, dass U den Vermögensvorteil auf Kosten des L erlangt hat. Dies ist der Fall, sofern der Bereicherungsgegenstand vom Zuweisungsgehalt der rechtlich geschützten Position des Entreicherten zuzurechnen war. Die betroffene Rechtsposition ist hier das Eigentum des L. Nach dem Zuweisungsgehalt liegt die Verwertungsbefugnis hier bei dem Eigentümer. In diesen Zuweisungsgehalt hat U eingegriffen, indem er die Pelze selbst verarbeitete. d) Ohne Rechtsgrund Des Weiteren müsste der Eingriff auch ohne Rechtsgrund geschehen sein. Der Kaufvertrag zwischen G und U wirkt aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse nur zwischen den Parteien. Auch 950 I 1 BGB gibt CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.8 von 13

9 9 keinen Rechtsgrund für den Rechtsverlust, wie sich aus 951 I 2 BGB ergibt, wonach die Wiederherstellung des früheren Zustandes gerade nicht verlangt werden kann. Damit geschah die Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund. 3. Rechtsfolge Folglich liegen die Voraussetzungen des Anspruchs gem. 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB vor. Für die Rechtsfolge sind die 818 ff. BGB anzuwenden. Der Anspruch auf Naturalherausgabe gem. 818 I BGB ist wegen 951 I 2 BGB nicht mehr möglich, sodass U grundsätzlich Wertersatz gem. 818 II BGB zu leisten hat. Somit hat U grundsätzlich den objektiven Wert des Rohstoffs in Höhe von ,- i zu ersetzen. Fraglich ist jedoch, ob U erfolgreich die Einrede der Entreicherung gem. 818 III BGB wegen der Kaufpreiszahlung an G geltend machen kann. Hiergegen wird eingewandt, das 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB der Rechtsfortwirkungsanspruch des 985 ist und der Kaufpreis auch im Rahmen dieses Anspruchs unberücksichtigt bleibt (BGH NJW 71, 612, 615). Es ist nicht ersichtlich, warum U nach der Verarbeitung besser stehen sollte. Überdies kann U den Kaufpreis auch von G gem. 346 I, 326 I 1, 326 IV BGB wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung zurückverlangen. VI. Gesamtergebnis der 2. Frage L hat einen Anspruch auf Zahlung von ,- i gem. 951 I 1, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB. 3. Frage I. Anspruch des S gegen U auf Übereignung des Fahrzeugbriefs gem. 311 I, 241 I BGB i.v.m. 518 I BGB S könnte gegen U ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugbriefs gem. 311 I, 241 I BGB i.v.m. 518 I BGB zustehen (Anm.: 516 BGB beschreibt nur die Handschenkung (Münch.Komm,-Koch, 518 Rz.1). 518 I BGB regelt nur die Form des Schenkungsversprechen, ist für sich genommen aber keine Anspruchsgrundlage, daher die Zitierung von 311 I, 241 I BGB; vgl. Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, Rz. 151). Dafür müsste zwischen den Parteien ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen sein. U hat seinem Sohn am auf dessen Bitte zugesagt, dass er ihm den BMW schenken werde. Es ist davon auszugehen, dass von dieser Zusage auch die Fahrzeugpapiere umfasst waren. Somit liegt ein Schenkungsversprechen i.s.d. 516 I BGB vor. Fraglich ist jedoch, ob dieses auch wirksam ist. In Betracht kommt eine Formnichtigkeit gem. 125 S.1, 518 I BGB. Danach ist für die Wirksamkeit grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich. Diese ist hier nicht erfolgt, sodass der Vertrag eigentlich formnichtig ist. Auch eine Heilung dieses Mangels durch Bewirken der Leistung gem. 518 II BGB ist noch nicht erfolgt, da noch keine Erfüllung des Schenkungsvertrages gem. 362 I BGB erfolgt ist. Daher ist das Schenkungsversprechen nichtig gem. 125 S. 1, 518 I BGB und S hat keinen Anspruch auf Übereignung gem. 311 I, 241 I BGB i.v.m. 516 I BGB. II. Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung des S gegen U gem. 985 BGB S könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) gem. 985 BGB haben. 1. Eigentum des S Zunächst müsste S Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II sein. Analog 952 II BGB ist der Eigentümer des Fahrzeugs auch Eigentümer des Fahrzeugbriefs (BGH NJW 07, 2844). Entscheidend ist somit, ob S Eigentümer des BMW ist. Ursprünglich war H Eigentümer. a) Eigentumserwerb des U von H gem. 929 S. 1 BGB Am wurde jedoch U Eigentümer des BMW gem. 929 S.1 BGB. U und H einigten sich über den Eigentumsübergang und der Wagen wurde dem U übergeben, indem H ihm den unmittelbaren Besitz gem. 854 I BGB verschaffte. Auch war H zu diesem Zeitpunkt Berechtigter i.s.d. 929 S. 1 BGB, sodass eine wirksame Übereignung von H an U vorliegt. Damit wurde U Eigentümer des Wagens. b) Eigentumserwerb der B-Bank von U gem. 929 S.1, 930 BGB U könnte das Eigentum daraufhin durch Übereignung an die B-Bank wieder verloren haben gem. 929 S. 1, 930 BGB. U und die B-Bank haben sich darüber geeinigt, dass der BMW als Sicherheit für das von der B-Bank gewährte Darlehen an diese übereignet werden solle. Eine Übergabe i.s.d. 929 S.1 BGB ist jedoch nicht erfolgt. U hat seinen Besitz nicht vollständig aufgegeben, da er weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über den BMW innehatte. In Betracht kommt somit das Übergabesurrogat gem. 930 BGB. Hierfür ist erforderlich, dass zwischen U und der B-Bank ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB vereinbart wurde. CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.9 von 13

10 10 Hierfür ausreichend ist die Sicherungsabrede, sofern sie hinreichend konkret bezüglich der Ausgestaltung der Besitzverhältnisse ist (BGH NJW-RR 05, 280). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist hiervon auszugehen. Weiterhin ist erforderlich, dass der Besitzmittler mit Fremdbesitzerwillen handelt und dass ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegeben ist. Dieser ergibt sich vorliegend aus 985 BGB. Somit liegen die Voraussetzungen des Übergabesurrogats gem. 930 BGB vor. U war auch Berechtigter, sodass eine wirksame Eigentumsübertragung von U auf die B-Bank vorliegt. c) Eigentumserwerb des S von U gem. 929, S.2 BGB S könnte das Eigentum an dem BMW von U gem. 929, S. 2 BGB erworben haben. Eine Einigung liegt vor, da das Schenkungsversprechen des U bei Parallelwertung in der Laiensphäre auch das entsprechende Übereignungsangebot an S beinhaltet. Zu diesem Zeitpunkt war S bereits im Besitz des Wagens, da sein Vater ihm diesen zur alleinigen Nutzung überlassen hatte. Daher war gem. 929, S.2 BGB die Einigung über den Eigentumsübergang ausreichend. Weiter ist jedoch erforderlich, dass U zu diesem Zeitpunkt noch Berechtigter, mithin Eigentümer des Fahrzeugs war. Die Übereignung geschah am und erfolgte somit zeitlich nach der Sicherungsübereignung an die B-Bank. Daher war U zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer, sodass ein Eigentumserwerb gem. 929, S. 2 BGB ausscheidet. [Anm.:Vertretbar wäre auch eine Übereignung gem. 929, S.1 BGB,sofern man S als Besitzdiener des U gem. 855 BGB ansieht.] d) Gutgläubiger Eigentumserwerb des S von U gem. 929, S. 2, 932 I 2 BGB S könnte Eigentümer des Fahrzeugs gem. 929, S.2, 932 I 2 BGB geworden sein. Die Voraussetzungen des Übereignungstatbestandes des 929, S.2 BGB liegen wie oben geprüft abgesehen von der Berechtigung des U vor. Des Weiteren müsste S gem. 932 II BGB gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung gewesen sein. Laut Sachverhalt hatte er jedoch Kenntnis von der Sicherungsübereignung des U an die B-Bank. Daher ist davon auszugehen, dass ihm bekannt war, dass U zu dem entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer des BMW war. Überdies ist dem S zumindest grobfahrlässige Unkenntnis von der mangelnden Berechtigung vorzuwerfen, da die Zulassungsbescheinigung Teil II im Besitz der B-Bank war und demnach nicht an ihn übergeben wurde (Palandt-Bassenge, 932 Rz.13). Somit scheidet eine Gutgläubigkeit gem. 932 II BGB aus. S hat das Eigentum an dem BMW nicht gem. 929 S.2, 932 I 2 BGB erworben. e) Eigentumserwerb analog 929 BGB durch Erstarken des Anwartschaftsrechts S könnte analog 929 BGB Eigentum erlangt haben, indem U ihm ein Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug übertrug, das mit Zahlung der letzten Rate automatisch zum Vollrecht erstarkte. (1) Anwartschaftsrecht des S Dafür ist zunächst erforderlich, dass S Inhaber eines Anwartschaftsrechts geworden ist. i Entstehung des Anwartschaftsrechts Zunächst müsste ein Anwartschaftsrecht an dem BMW entstanden sein. Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann. Hier könnte ein solches Anwartschaftsrecht durch die Sicherungsübereignung des BMW von U an die B-Bank entstanden sein. Die Parteien haben vereinbart, dass das Eigentum bei Zahlung der letzten Rate automatisch wieder an U zurückfallen solle. Die Übereignung wurde somit auflösend bedingt gem. 929, 930, 158 II BGB. Mit Zahlung der letzten Darlehensrate sollte U automatisch wieder Eigentümer werden, ohne dass die B-Bank dies verhindern kann. Somit ist ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug bei U entstanden ii Übertragung des Anwartschaftsrechts auf S Des Weiteren müsste U dieses Anwartschaftsrecht wirksam auf S übertragen haben. Mangels gesetzlicher Regelung erfolgt die Übertragung nach den Vorschriften der Eigentumsübertragung gem. 929 ff. BGB, da es sich bei dem Anwartschaftsrecht um ein wesensgleiches Minus zum Eigentum handelt. Fraglich ist somit, ob U dem S das Anwartschaftsrecht analog 929 BGB übertragen hat. Dafür müssten sich die Parteien zunächst über den Übergang geeinigt haben. Vorliegend haben sich U und S eigentlich über die Übertragung des Eigentums geeinigt. Dies ergibt eine Auslegung des Schenkungsversprechens, da dem Laien die Abstraktheit von Verpflichtung und Verfügung nicht bekannt ist. Nach dem BGH lässt sich aus dieser Einigung jedoch im Wege ergänzender Auslegung gem. 133, 157 BGB entnehmen, CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.10 von 13

11 11 dass die Parteien zumindest das weniger weitreichende Anwartschaftsrecht übertragen wollten. Nach andere Ansicht wird dies über eine Umdeutung gem. 140 BGB erreicht. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz des Vorrangs der Auslegung. Überdies ist die Einigung nicht nichtig, sondern lediglich erfolglos. Daher ist hier die Einigung über den Eigentumsübergang dergestalt auszulegen, dass auch der Übergang des Anwartschaftsrechts erfasst ist. Überdies muss grundsätzlich auch eine Übergabe vorliegen. Hier war S jedoch bereits Besitzer des Fahrzeugs, sodass gem. 929, S.2 BGB die Einigung ausreicht. Weiterhin müsste U auch Berechtigter gewesen sein. U war Inhaber des Anwartschaftsrechts und somit Berechtigter bezüglich dessen Übertragung. Somit liegen die Voraussetzungen des 929 BGB vor und S ist Inhaber des Anwartschaftsrechts an dem BMW geworden. iii Erstarken zum Vollrecht Des Weiteren ist erforderlich, dass das Anwartschaftsrecht durch Bedingungseintritt zum Vollrecht erstarkt ist. In diesem Fall erwirbt der Inhaber automatisch das Volleigentum, ohne dass es zu einem Durchgangserwerb kommt. Vorliegend war die Sicherungsübereignung zwischen U und der B-Bank gem. 158 II BGB auflösend bedingt durch die Zahlung der letzten Darlehensrate. Diese Zahlung ist am erfolgt. In diesem Moment erstarkte das Anwartschaftsrecht zum Volleigentum. (2) Zwischenergebnis Somit ist S durch Bedingungseintritt Eigentümer des BMW geworden. Analog 952 II BGB ist er demnach auch Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). 2. Besitz U müsste im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II sein. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die B-Bank diese nach Zahlung der letzten Darlehensrate an U zurückgegeben hat, sodass dieser die tatsächliche Sachherrschaft i.s.d. 854 I BGB ausübt. Er ist demnach Besitzer. 3. Recht zum Besitz Des Weiteren ist für einen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB weiterhin erforderlich, dass U kein Recht zum Besitz gem. 986 BGB hat. In Betracht kommt ein Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I BGB, weil U dem L zur Zahlung von ,- i wegen der Verarbeitung der gestohlenen Pelze verpflichtet ist. U könnte einen Schadensersatzanspruch gegen S geltend machen, da dieser die Pelze gekauft hat. Ein solcher Anspruch würde jedoch aufgrund mangelnden Verschuldens auf Seiten des S scheitern, da dieser keine Kenntnis von der Herkunft der Pelze hatte. Überdies begründet das Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I BGB grundsätzlich kein Recht zum Besitz, da es nur die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs beschränken kann. 4. Kein dolo-agit-einwand nach 242 BGB Denkbar wäre auch der dolo-agit-einwand wegen eines Anspruchs aus 812 I 1 1. Fall BGB aufgrund der formnichtigen Schenkung. Jedoch ist mit der Eigentumsübertragung die Heilung gem. 518 II BGB durch Bewirken der Leistung eingetreten. Somit besteht der Anspruch aus 812 I 1 Alt 1 BGB nicht und U kann den dolo-agit-einwand nicht geltend machen. III. Gesamtergebnis der 3. Frage Somit hat S gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gem. 985 BGB. 4. Frage I. Anspruch der F gegen U auf Herausgabe des Grundstücks gem. 985 BGB F könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gem. 985 BGB haben. 1. Eigentum der F Dafür müsste F zunächst Eigentümerin des Grundstücks sein. F könnte das Eigentum von E gem. 873 I, 925 I BGB erworben haben. Eine Auflassung (Einigung) zwischen E und F in der Form des 925 BGB liegt vor, da F das Angebot des E am angenommen hat, somit die von E gesetzte Frist der Angebotsbindung bis zum eingehalten hat. Die Eintragung der F als Eigentümerin erfolgte am E war weiterhin Berechtigter, da das Grundstück in seinem Eigentum stand und eine Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis nicht ersichtlich ist. Damit ist F Eigentümerin des Grundstücks geworden. CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.11 von 13

12 12 2. Besitz des U U betreibt auf diesem Grundstück sein Gewerbe, sodass er Besitzer i.s.d. 854 I BGB ist. 3. Recht zum Besitz Fraglich ist jedoch, ob dem U ein Recht zum Besitz gem. 986 BGB zukommt. a) Mietvertrag als Besitzrecht Vorliegend könnte der Mietvertrag zwischen U und E ein Besitzrecht i.s.d. 986 I 1 1. Fall BGB darstellen. Dafür müsste dieser wirksam zustande gekommen sein und auch gegenüber der F Wirkung entfalten. Der Mietvertrag gem. 535 BGB wurde hier zwischen U und E am für eine Dauer von 15 Monaten abgeschlossen. Dieser Zeitraum ist zum Zeitpunkt der Eintragung der F als Eigentümerin noch nicht abgelaufen. Die Vereinbarung erfolgte jedoch mündlich. Dies steht der Wirksamkeit des Mietvertrages gem. 578 I, 550 BGB nicht entgegen. Danach gilt ein befristeter Vertrag, der nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, für unbestimmte Zeit. Somit ist zwischen U und E ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Dieser entfaltet grundsätzlich auch gegenüber F Wirkung, da diese als neue Eigentümerin des Grundstücks gem. 578 I, 566 I BGB automatisch in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten ist. Somit stellt der Mietvertrag zwischen U und E grundsätzlich auch gegenüber der F ein Recht zum Besitz gem. 986 I 1 1. Fall BGB dar. b) Zerstörung des Besitzrechts durch den Vormerkungserwerb Dem Besitzrecht könnte jedoch vorliegend analog 883 II BGB die zerstörende Wirkung der Vormerkung entgegenstehen. Nach 883 II BGB ist eine Verfügung, die nach Eintragung der Vormerkung getroffen wurde, dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam. Somit könnte die Vermietung an U vom der F gegenüber unwirksam sein. Erforderlich hierfür ist, dass die Vormerkung der F wirksam begründet wurde und dass die relative Unwirksamkeit auch für Vermietungen gilt. (1) Bestehen der Vormerkung Zunächst müsste somit eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der F entstanden sein. Die Auflassungsvormerkung dient der Sicherung des Anspruchs auf Einräumung von Eigentum an einem Grundstück. Aus der strengen Akzessorietät dieses Sicherungsmittels ergibt sich gem. 883 I 1 BGB, dass zunächst ein zu sichernder schuldrechtlicher Anspruch gegeben sein muss. In Betracht kommt hier der Übereignungsanspruch aus dem zunächst zwischen E und C abgeschlossenen Kaufvertrag gem. 433 BGB, in den F dann aufgrund einer entsprechenden Abrede zwischen den Parteien anstelle des C eingetreten ist. Diese Absprache ist als Option zu verstehen, die C dann gem. 413, 398 BGB an F abtrat. Fraglich ist, ob der Kaufvertrag den Formerfordernissen der 125, S. 1, 311 b I 1 BGB entsprach. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass das Angebot des E vom notariell beurkundet wurde. Weiterhin ist erforderlich, dass eine solche notarielle Beurkundung auch für die Annahme der F gem. 147 ff. BGB erfolgt ist. E hat gemeinsam mit C und F nach deren Annahme einen Notar aufgesucht, der die Erklärungen ordnungsgemäß beurkundete. Somit wurde die Form der 311 b I 1,128 BGB gewahrt. Folglich ist der zu sichernde Anspruch gem. 433 I 1 BGB gegeben. Ferner hat E als Eigentümer die Auflassungsvormerkung auch gem. 885 I BGB bewilligt und die für 873 I BGB erforderliche Eintragung ist am erfolgt. Damit ist eine Vormerkung zu Gunsten der F gem. 883 I BGB entstanden. (2) Relative Unwirksamkeit der Vermietung Weiterhin müsste 883 II BGB auch im vorliegenden Fall seine Wirkung entfalten. Eine direkte Anwendung kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Vermietung einer Sache nicht um eine Verfügung handelt. Unter den Begriff der Verfügung fallen nur so solche Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. Die Vermietung berührt jedoch das Eigentum an der Sache selbst nicht. Es handelt sich vielmehr um eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung. Somit stellt sich die Frage, ob 883 II BGB im Falle einer Vermietung analog angewandt werden kann. Problematisch erscheint vor allem die vergleichbare Interessenlage. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten. i 1. Ansicht Nach einer Ansicht ist 883 II BGB analog auf Vermietungen anwendbar (Palandt-Bassenge, 883 CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.12 von 13

13 13 Rz.20; Erman-Lorenz 883 Rz. 37). Hierfür spricht zunächst die Verdinglichung des Mietvertrages in 566 BGB. Durch diese Regelung wird der Grundsatz, dass schuldrechtliche Verpflichtungen nur zwischen den Parteien Wirkungen entfalten, durchbrochen. Für eine analoge Anwendung spricht weiterhin, dass eine langjährige Vermietung zu einem niedrigen Mietzins den Vormerkungsberechtigten und zukünftigen Eigentümer oft stärker belastet als eine kleine Hypothek, für die 883 II BGB unproblematisch anwendbar ist. Weiterhin könnte man anführen, dass der Mieter andernfalls besser stünde als der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts gem BGB oder eines gem. Nießbrauchs gem BGB. Diese wären der relativen Unwirksamkeit gem. 883 II BGB ausgesetzt, obwohl sie gesetzlich als stärkere Rechte ausgestaltet sind. ii Auffassung des BGH Nach der Rechtsprechung sowie der wohl h.m. ist eine analoge Anwendung des 883 II BGB auf Vermietungen abzulehnen (BGH NJW 06, 1800; 89, 451, Palandt-Weidenkaff, 566 Rz.8). Dies wird damit begründet, dass die Vormerkung nicht vor faktischen Beeinträchtigungen schützt, sondern nur vor dinglichen. Die Vorschrift sollte als sachenrechtliche Regelung nicht ausdehnend angewandt werden. Zudem ist das Eigentum der F selbst nicht beeinträchtigt, da ihr nach wie vor die Mieteinnahmen zukommen. Überdies dient 566 BGB vorrangig dem Mieterschutz. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn man eine relative Unwirksamkeit des Mietvertrages gegenüber dem Eigentümer annehmen würde. Zudem kann auch mit dem Unterschied zwischen dinglicher und schuldrechtlicher Bindung bei der Beendigung des Verhältnisses argumentiert werden. Während eine Lösung von einer vertraglichen Bindung durch eine Kündigung, abgesehen von den mietrechtlichen Schutzvorschriften, verhältnismäßig leicht ist, gilt dies nicht für die Beendigung einer dinglichen Bindung. Hier ist vielmehr eine Aufhebung gem. 875 BGB erforderlich. Der Eigentümer kann seinerseits die Beendigung grundsätzlich nicht selbst herbeiführen. iii Stellungnahme und Zwischenergebnis Nach dieser Gegenüberstellung der verschiedenen Ansichten ist aufgrund der dogmatischen Betrachtung dem BGH zu folgen. Somit ist 883 II BGB nicht analog auf die Vermietung anwendbar. Daher ist der Mietvertrag zwischen U und E nicht gegenüber F relativ unwirksam, sodass dem U ein Recht zum Besitz i.s.d. 986 I 1 1. Fall BGB zukommt. [Anm.:Mit entsprechender Argumentation wäre hier auch die a.a vertretbar mit der Folge, dass der Mietvertrag der F gegenüber relativ unwirksam ist, sodass kein Recht zum Besitz besteht.] II. Gesamtergebnis der 4. Frage Daher hat F gegen U keinen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gem. 985 BGB. CSR, Schmidt & Partner (1104) S (BGB/ExKL/Venus-Lös) S.13 von 13