REGLEMENT KURTAXEN (KURTAXENREGLEMENT)

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1 REGLEMENT ÜBER DIE KURTAXEN (KURTAXENREGLEMENT) inkl. Tarif und Ausführungsbestimmungen Neudruck 2013 Flumserberg Heidiland Tourismus, Infostelle Flumserberg, , Mols, Unterterzen, Oberterzen, Murg, Quinten Heidiland Tourismus, Infostelle Unterterzen, ,

2 REGLEMENT ÜBER DIE KURTAXEN (KURTAXENREGLEMENT) REGLEMENT) der Politischen Gemeinde Quarten vom 29. Oktober O 1998 Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 16 ff. des Tourismusgesetzes (sgs 575.1) - Art. 21 der Gemeindeordnung folgendes Reglement über die Kurtaxen (Kurtaxenreglement): Art. 1. Die Politische Gemeinde Quarten erhebt zur Förderung des Tourismus eine Kurtaxe. Zweck Die Erträge sind ausschliesslich im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden. Art. 2. Jeder in der Gemeinde Quarten übernachtende Gast hat eine Kurtaxe zu entrichten. Subjekt a) Grundsatz Gast im Sinne dieses Reglements ist jede natürliche Person, welche die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen, ohne in der Gemeinde Quarten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen. Grundeigentum in der Gemeinde Quarten begründet zwar Steuerpflicht, befreit aber nicht von der Kurtaxenpflicht. Art. 3. Von der Kurtaxenpflicht befreit sind: a) Kinder unter 10 Jahren b) Personen, die unentgeltlich im Haushalt von Personen übernachten, die in der Gemeinde Quarten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und damit der Kurtaxenpflicht nicht unterstehen c) Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Quarten übernachten, nicht aber Teilnehmer an Veranstaltungen wie Kongresse, Seminare, Tagungen, Kurse usw., auch wenn diese beruflichen Zwecken dienen d) Personen, die sich in Ausübung einer amtlichen, militärischen, zivilschutzrechtlichen oder polizeilichen Funktion in der Gemeinde Quarten aufhalten e) Personen, die sich zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes in der Gemeinde Quarten aufhalten b) Ausnahmen 1. Befreiung 2

3 Art. 4. Der Gemeinderat kann im Einzelfall von sich aus oder auf Antrag Personen oder Personengruppen ganz oder teilweise von der Kurtaxenpflicht befreien, wenn sachliche Gründe vorliegen. 2. Befreiung im Einzelfall Er berücksichtigt dabei insbesondere, in welchem Ausmass den von der Kurtaxenpflicht ganz oder teilweise zu befreienden Personen oder Personengruppen eine Benützung des touristischen Angebots möglich ist. Art. 5. Die Kurtaxe wird pro Logiernacht des Gastes erhoben. Art. 6. Kurtaxenpflichtige Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen/-zimmern sowie von Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile entrichten die Kurtaxe für sich und ihre Angehörigen als Jahrespauschale. Einzelabrechnung ist schriftlich spätestens bis zum Bezug bei der Politischen Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Organisation zu verlangen. Objekt a) Einzelkurtaxe b) Pauschalkurtaxe Als Dauermiete gilt ein Mietverhältnis von mindestens sechs Monaten. Art. 7. Die Höhe der Einzel- und Pauschalkurtaxen ist im Anhang Tarif über die Kurtaxen dieses Reglements geregelt. Art. 8. Alle Beherberger haben die zur Erfüllung der Meldepflicht sowie zum korrekten Einzug und zur rechtzeitigen Ablieferung der Kurtaxen geltenden Bestimmungen einzuhalten. Das Abrechnungsverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen näher geregelt. Bemessung Meldepflicht und Solidarhaftung Die Beherberger haften solidarisch für nicht abgelieferte Kurtaxen. Beherberger im Sinne dieses Reglements ist, wer einem Gast eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu Übernachtungszwecken überlässt oder wer als Gast eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu Übernachtungszwecken verwendet. Art. 9. Der Gemeinderat ist berechtigt, die für die Erhebung der Kurtaxen erforderlichen Kontrollen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Kontrollorgane haben bei Ausübung ihrer Funktionen einen entsprechenden Ausweis vorzuweisen und unterliegen der Schweigepflicht. Kontrolle und Aus- kunftspflicht Den Kontrollorganen sind die gewünschten Auskünfte zu erteilen, die verlangten Unterlagen vorzuweisen und auf Verlangen Zutritt in die Wohnzwecken dienenden Räume zu gewähren. 3

4 Art. 10. Die Einnahmen aus den Kurtaxen sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden, wie insbesondere: Verwendung a) Personal- und Sachaufwand eines dem Gast mit verschiedenen Dienstleistungen und Angeboten dienenden Verkehrsbüros b) Beitragsleistungen an öffentlich zugängliche kulturelle und sportliche Veranstaltungen aller Art c) Bau und Unterhalt von Kur- und Sportanlagen sowie Beteiligung an solchen d) Bereitstellung von Feuerstellen, Spielplätzen, Wanderwegen, Langlaufloipen und dergleichen e) Beitrag an den Sportbusbetrieb Die Einnahmen aus den Kurtaxen dürfen insbesondere nicht für die Marktbearbeitung und die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. Art. 11. Der Vollzug (Veranlagung, Bezug, Verwaltung, Verwendung) dieses Reglements und seiner Ausführungsbestimmungen obliegt der Politischen Gemeinde. Vollzug Der Gemeinderat kann den Vollzug einer anderen (touristischen) Organisation übertragen. Diese hat den Reinertrag der Kurtaxen der Politischen Gemeinde abzuliefern und legt dem Gemeinderat jährlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April einen Bericht über den Einzug und die Verwendung der Kurtaxen vor. Sämtliche rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates oder der vom Gemeinderat beauftragten Organisation gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; abgekürzt SchKG). Der Gemeinderat prüft jahrlich den Voranschlag und genehmigt die Rechnung über den Bezug, die Verwaltung und die Verwendung der Einnahmen. Die Einnahme und die Verwendung der Kurtaxen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. Art. 12. Für Kurtaxen, die nicht innert den festgesetzten Zahlungsfristen beglichen werden, ist ein Verzugszins zu berechnen. Dies gilt auch für die Bezahlung provisorischer Beträge oder wenn ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Verzugs- und Vergü- tungszins Ergibt sich aufgrund eines erfolgreich ergriffenen Rechtsmittels, dass ein zu hoher Betrag bezahlt wurde, ist der Minderbetrag mit einem Vergütungszins zurückzuerstatten. 4

5 Verzugs- und Vergütungszins entsprechen den kantonalen Ansätzen (Regierungsratsbeschluss über die Verzugs- und Vergütungszinsen für Steuerbeträge, sgs ). Art. 13. Die Kurtaxen werden durch den Gemeinderat im Einzelfall von sich aus oder auf Antrag nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, wenn Abgabenpflichtige die Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung nicht erfüllen. Ermessensveran veran- lagung Die Ermessensveranlagung kann nur mit dem Vorwurf der Willkür angefochten werden. Art. 14. Bestreiten Kurtaxenpflichtige die subjektive Steuerpflicht, entscheidet der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag mittels Verfügung über den Bestand der subjektiven Steuerpflicht. Art. 15. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Reglement zuwiderhandelt, wird durch den Gemeinderat mit einer Busse bis Fr bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Feststellung der subjektiven Steuer- pflicht Strafbestimmung mung Hinterzogene Kurtaxen sind nachzuzahlen. Art. 16. Gegen Verfügungen einer vom Gemeinderat für den Vollzug beauftragten Organisation kann innert 14 Tagen seit Empfang Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Rechtsschutz Die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden des Gemeinderates richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1; abgekürzt VRP). Art. 17. Soweit dieses Reglement und seine Ausführungsbestimmungen keine abschliessende Regelung enthalten, gilt das jeweils geltende Steuergesetz (sgs 811.1; abgekürzt StG) subsidiär. Art. 18. Es können Mahngebühren in Rechnung gestellt werden. Deren Höhe wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Art. 19. Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Art. 20. Dieses Reglement ersetzt das Kurtaxenreglement der Gemeinde Quarten vom 12. Oktober Art. 21. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Reglements. Subsidiäres Recht Mahngebühren Ausführungsbe- stimmungen Aufhebung bisherii- gen Rechts Vollzugsbeginn 5

6 Vom Gemeinderat Quarten erlassen am 29. Oktober NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindammann: sig. Balz Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. Markus Zimmermann Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 3. November 1998 bis 2. Dezember Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 14. Dezember VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN Die Vorsteherin: sig. Rita Roos-Niedermann Vollzug Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 1998 tritt das vorstehende Reglement auf 1. Januar 1999 in Vollzug. 6

7 I. Nachtrag zum Reglement über die Kurtaxen (Kurtaxenreglement) der Politischen Gemeinde Quarten vom 29. Oktober 1998 Vom Gemeinderat erlassen am 18. September Unterterzen, 18. September 2008 GEMEINDERAT QUARTEN Der Gemeindepräsident: sig. Balz Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. Philipp Hartmann Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 7. Oktober 2008 bis 5. November Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 13. November 2008 Für das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen len Der Leiter Rechtsdienst: sig.lic.iur. Tom Zuber-Hagen Vollzug Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 18. September 2008 tritt der vorstehende I. Nachtrag auf 1. Januar 2009 in Vollzug. 7

8 Tarif über die Kurtaxen der politischen Gemeinde Quarten vom 14. September 2006 Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf Art. 7 des Reglementes über die Kurtaxen (Kurtaxenreglements) folgenden Tarif über die Kurtaxen: Einzugsgebiet Flumserberg (wie bisher) Einzugsgebiet Murg und Quarten/Walensee Einzelkurtaxe pro Gast und Logiernacht: L gültig ab gültig vom bis gültig ab Erwachsene ab 16 Jahren Fr Fr Fr Kinder ab vollendetem 10. Altersjahr Fr Fr Fr Pauschalkurtaxe: Nichtvermieter: pro Schlafstelle und Jahr Fr Fr Fr Vermieter: Wenn der Besitzer mit zusätzlichen Meldescheinen abrechnet und folgende Kurtaxen pro Schlafstelle abliefert: Fr bis Fr Fr Fr Fr Fr bis Fr Fr Fr Fr Fr bis Fr Fr Fr Fr Fr und mehr Fr Fr Fr Minimalpauschale pro Wohnung: für eine Schlafstelle Fr Fr Fr für zwei Schlafstellen Fr Fr Fr Camping: Standplatz eine Saison Fr Fr Fr Standplatz ganzes Jahr Fr Fr Fr

9 Erlass Vom Gemeinderat Quarten erlassen am 14. September GEMEINDERAT QUARTEN Der Gemeindepräsident: sig. Balz Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. Patrik Schlegel Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 9. Oktober 2006 bis 7. November Genehmigung Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 16. November VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN LEN Leiter Rechtsdienst: sig. lic. iur. Thomas Zuber-Hagen Vollzug Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. September 2006 tritt der vorstehende Tarif in Vollzug ab bzw

10 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN GEN ZUM REGLEMENT ÜBER DIE KURTAXEN (KURTAXENREGLEMENT REGLEMENT) der Politischen Gemeinde Quarten vom 29. Oktober 1998 Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 19 des Reglements über die Kurtaxen (Kurtaxenreglement) folgende Ausführungsbestimmungen: Art. 1. Zur Kontrolle der Kurtaxenpflicht hat der Beherberger die amtlichen Meldescheine für die Hotellerie bzw. Parahotellerie zu verwenden. Art. 2. Die Beherberger sind verpflichtet, die Ankunft und Abreise ihrer Gäste je binnen 48 Stunden der Politischen Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Organisation mittels Meldeschein zu melden. Kontrolle und Mel- depflicht Gästeanmeldung Die ausgefüllten Meldescheine bzw. die dem Inhaber eines Beherbergungsbetriebes verbliebenen Kopien sind während fünf Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Art. 3. Die Beherberger der Hotellerie haben die Möglichkeit, die jeweiligen monatlichen Logiernächte und Ankünfte nach Nationalitäten geordnet, auf speziell dafür konzipierten Formularen, bis zum 5. des folgenden Monats zu melden. Dabei ist die Anzahl der Logiernächte kurtaxenpflichtiger Gäste und solcher, die gemäss Art. 3 des Reglements von der Kurtaxenpflicht befreit sind, gesondert anzugeben. Art. 4. Die Vermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen/-zimmern sowie von Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile sind wie Inhaber von Beherbergungsbetrieben zur An- und Abmeldung ihrer Gäste bzw. ihres Aufenthaltes nach Art. 1 und 2 dieser Ausführungsbestimmungen verpflichtet. Art. 5. Aufgrund der amtlichen An- und Abmeldeformulare sowie der Formulare der Beherberger der Hotellerie stellt die Politische Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Organisation monatlich Rechnung. Die Kurtaxen sind bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung abzuliefern. Meldung der Logiernächte Meldepflicht Abrechnung der Einzelkurtaxe Anstelle der Vermieter können auch ihre Gäste die Kurtaxen mit der Politischen Gmeinde oder einer von ihr beauftragten Organisation abrechnen. Art. 6. Die Pauschalkurtaxe wird für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Bemessungsperiode ist mit der Steuerperiode identisch. Pauschalkurtaxe a) Steuer-/Bemes /Bemes- sungsperiode 10

11 Art. 7. Die Berechnung der Pauschalkurtaxe wird wie folgt abgerechnet: b) Abrechnung a) Kurtaxenpflichtige Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen/-zimmern haben nach Art. 6 des Reglements das Berechnungsformular bis Ende Dezember der Politischen Gemeinde zuzustellen. b) Kurtaxenpflichtige Eigentümer von Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile nach Art. 6 des Reglements erhalten vor Saisonbeginn ein Formular für die Berechnung der Pauschalkurtaxe. c) Pflichtige, die kein Formular erhalten, haben bei der Politischen Gemeinde ein solches zu verlangen. d) Das Formular ist vom Kurtaxenpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen und der Politischen Gemeinde innert 30 Tagen einzureichen. Art. 8. Die Pauschalkurtaxe wird gegenüber den Eigentümern und Dauermietern von Ferienhäusern, Ferienwohnungen/-zimmern sowie von Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile in der Regel bis 31. Januar verfügt. c) Fälligkeit, Zah- lungsfrist Die Pauschalkurtaxe wird mit ihrer Zustellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Art. 9. Wer nicht während eines ganzen Jahres in der Gemeinde Quarten der Pauschalkurtaxe unterliegt, hat eine solche pro rata zu entrichten. Art. 10. Die für die Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen und Abrechnungen erforderlichen Formulare sind bei der Politischen Gemeinde zu beziehen. Art. 11. Gesuche um ganze oder teilweise Befreiung von der Kurtaxenpflicht nach Art. 4 des Reglements sind in der Regel mindestens einen Monat vor dem Aufenthalt der betreffenden Personen oder Personengruppen in der Gemeinde Quarten, schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. d) Pro rata Be- steuerung Bezug der Formula- re Befreiung von der Kurtaxenpflicht Das Einreichen eines solchen Gesuches hat keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Gesuch entsprochen, so ist die in der Zwischenzeit entrichtete Kurtaxe ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Art. 12. Die Mahngebühr beträgt Fr Art. 13. Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem Reglement über die Kurtaxen in Vollzug. Mahngebühr Vollzugsbeginn 11

12 Vom Gemeinderat Quarten erlassen am 29. Oktober NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindammann: sig. Balz Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. Markus Zimmermann I. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Kurtaxen (Kurtaxenreg- lement) der Politischen Gemeinde Quarten vom 29. Oktober 1998 Vom Gemeinderat erlassen am 18. September Unterterzen, 18. September 2008 GEMEINDERAT QUARTEN Der Gemeindepräsident: sig. Balz Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. Philipp Hartmann Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 7. Oktober 2008 bis 5. November Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 13. November 2008 Für das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen len Der Leiter Rechtsdienst: sig.lic.iur. Tom Zuber-Hagen Vollzug Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 18. September 2008 tritt der vorstehende I. Nachtrag auf 1. Januar 2009 in Vollzug. 12

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