Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen"

Transkript

1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 Ca 1519/06 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigter: xxx gegen xxx Beklagter Prozessbevollmächtigte: xxx hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Thum als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.816,30 brutto abzüglich gezahlter 50,00 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt 44,5 % und der Beklagte 55,5 % der Kosten des Rechtsstreits.

2 2 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Arbeitsvergütungs- und weitere tarifvertragliche Ansprüche des Klägers. Der Kläger war ab dem jedenfalls bis zum bei dem Beklagten als Maurer beschäftigt. In 1 des Arbeitsvertrages vom , Ziffer 3. wurde die Geltung der für das Mauerer- und Betonbauhandwerk jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen (Lohn, Gehalt, Rahmen- beziehungsweise Manteltarifvertrag etc.) vereinbart. Der Kläger arbeitete am und auf einer Baustelle in Berlin-Gatow. Am übergab der Beklagte dem Kläger die Kündigungserklärung vom selben Tage ausgesprochen zum Den Erhalt des Kündigungsschreibens ließ sich der Beklagte auf dem Kündigungsschreiben vom Kläger quittieren. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 13 der Gerichtsakte Bezug genommen. Ab dem bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete der Kläger nicht mehr. Später ging dem Kläger per Post die Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 zu. Diese enthält im oberen Drittel ein Kalendarium, in welchem der Beklagte die in der Lohnabrechnung abgerechneten Arbeitsstunden des Klägers im Einzelnen verteilt auf die einzelnen Arbeitstage aufführt. Des Weiteren wurden in der Lohnabrechnung 172,5 Arbeitsstunden und 8,5 Stunden Feiertagslohn mit einem Satz von jeweils 9,80 Euro brutto pro Stunde abgerechnet. Insgesamt weist die Lohn- und Gehaltsabrechnung einen Gesamtbruttobetrag von 1.773,80 Euro sowie einen Nettoverdienst in Höhe von 1.184,09 Euro sowie einen Barauszahlungsbetrag in Höhe von 1.169,90 Euro aus. Des Weiteren ist in der Mitte der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Stand des Ansparkontos mit 0 ausgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 wird auf Blatt 14 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger hat bereits 50 Euro netto vom Beklagten erhalten.

3 3 Der Kläger behauptet, er habe über die 50 Euro hinaus keine weitere Zahlung des Beklagten erhalten. Des Weiteren behauptet er, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sei inhaltlich nicht korrekt. Tatsächlich habe der Kläger mehr Stunden gearbeitet, als hierin abgerechnet sind. Hinsichtlich seiner im Einzelnen geleisteten Arbeitszeiten und Arbeitsorte verweist der Kläger auf seine Arbeitszeitaufstellung, Blatt 36 der Akte. Dabei habe der Beklagte auch persönlich entsprechend der Baustellenspezifik die Leistung von Überstunden gefordert. Insgesamt habe der Kläger im Zeitraum vom bis zum ,5 Überstunden geleistet, die dem Kläger neben der angefallenen Soll-Arbeit von 181 Stunden vergütet werden müssten. Zudem fordert der Kläger noch die Auszahlung der Vergütungsdifferenz zum Mindestlohn gemäß 2 des Tarifvertrages Mindestlohn im Baugewerbe vom für die Tage, an denen der Kläger unstreitig in Berlin gearbeitet hat ( und ). Er macht für diese Tage einen Stundenlohn in Höhe von 12,30 Euro brutto geltend. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger ursprünglich geforderten Differenzlöhne bezüglich des Mindestlohnes für die Arbeitstage, an denen eine Beschäftigung des Klägers auf einer Baustelle in Berlin zwischen den Parteien strittig war, erklärte der Kläger im Kammertermin vom nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Klagerücknahme. Des Weiteren fordert der Kläger Fahrtkostenabgeltung gemäß 7 Ziffer 3.1. des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe in Höhe von insgesamt 177,60 Euro. Auf die Aufstellung des Klägers, Blatt 34 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Darüber hinaus begehrt der Kläger Verpflegungsmehraufwand für neun Tage auf Baustellen in den neuen Bundesländern zu je 2,56 Euro brutto pro Tag und für neun Arbeitstage auf Baustellen in Berlin zu je 4,09 Euro brutto pro Tag. Der Kläger fordert hierfür insgesamt 59,85 Euro brutto. Der Kläger behauptet des Weiteren, der Beklagte habe dem Kläger am nach Aushändigung der Kündigung mit Blick auf die geleisteten Überstunden zu verstehen gegeben, dass der Kläger die Folgetage nicht weiterarbeiten müsse. Der Kläger behauptet außerdem, er habe bereits mit Schreiben vom über seinen Prozessbevollmächtigten seine Forderung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dieses Schreiben habe er vorab per Fax dem Beklagten am um Uhr an die Nummer: gefaxt. Dabei seien dem Beklagten vier Seiten gefaxt worden, nämlich drei Seiten Geltendmachungsschreiben sowie eine Seite für die Prozessvollmacht des Klägervertreters. Das Schreiben sei dem Beklagten auch zugegangen, was das Faxjournal mit dem Hinweis auf ok nach 40 Sekunden bestätige. Wegen des Inhalts des Faxjournals wird auf Blatt 75 der Gerichtsakte Bezug

4 4 genommen. Wegen des Inhalts des Geltendmachungsschreibens vom wird auf Blatt der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz vom behauptete der Kläger des Weiteren, dass das Geltendmachungsschreiben vom dem Beklagten anschließend auch noch einmal mit normalem Brief übersandt worden sei. Außerdem habe er mit dem Schreiben vom , welches eine Bekannte des Klägers am um Uhr in einer Filiale der Deutschen Post AG in Königs Wusterhausen als Einschreibebrief aufgegeben habe sowie mit Schreiben vom , welches dem Beklagten wiederum mittels Einschreiben über die Deutsche Post AG zugesandt worden sei, seinen ihm zustehenden Lohn und die Übergabe der Arbeitspapiere gefordert. Das Geltendmachungsschreiben vom hat folgenden Inhalt: Sehr geehrter Herr K.xxx, hiermit fordere ich Sie letztmalig auf, mir meine Lohnbescheinigung für das Arbeitsamt, die Lohnsteuerkarte 2006 und meine Abrechnung bis zum zu zuschicken. Sollte die Überweisung nicht innerhalb der nächsten 2 Tage auf meinem Konto sein, müßte ich rechtliche Schritte einleiten. Das Geltendmachungsschreiben vom hat folgenden Inhalt: Sehr geehrter Herr K.xxx, entgegen unserem Telefonat, wo Sie mir versicherten, das das Geld schon überwiesen ist konnte auf meinem Konto bis zum heutigen Tag kein Geldeingang verzeichnet werden. Auch der Aufforderung mir meine Lohnbescheinigung für das Arbeitsamt und die Lohnsteuerkarte 2006 zu zuschicken habe Sie nicht Folge geleistet. Hiermit fordere ich Sie letztmalig auf mir bis zum die Unterlagen und meinen Lohn zu zuschicken, sonst müßte ich rechtliche Schritte einleiten.

5 5 Der Kläger hat zuletzt unter Berücksichtigung der weiteren teilweisen Klagerücknahme im Kammertermin vom in Höhe von 131,25 Euro brutto für 52,5 Stunden á 2,50 Euro Lohndifferenz zum Mindestlohn für strittige Arbeit auf Baustellen in Berlin und weiterer Klagerücknahme im Übrigen, hinsichtlich der ursprünglich eingeklagten Forderung in Höhe von 3.183,60 Euro brutto noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet den Zugang eines Geltendmachungsschreibens vom Er beruft sich auf die Verfristung der geltend gemachten Ansprüche, soweit diese nicht durch die Abrechnung bereits anerkannt wurden. Des Weiteren bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Mehrarbeit geleistet habe. Tatsächlich sei der Kläger vom Beklagten regelmäßig acht Stunden beschäftigt worden. Insoweit verweist der Beklagte auf die Tagesberichte des Poliers S.xxx. Auf die Anlage B 1, Blatt 48 ff der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Des Weiteren behauptet der Beklagte, der Kläger habe den in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettolohn zusammen mit der Kündigung bereits erhalten. Hierfür bot der Beklagte Beweis durch das Zeugnis der Herren S.xxx, Sm.xxx und K.xxx an. Auf Nachfrage im Kammertermin vom hin erklärte die Beklagtenvertreterin, dass sie nähere Angaben zu den Umständen der behaupteten Lohnzahlung nicht machen könne. Des Weiteren ist der Beklagte der Auffassung, der Kläger könne eine Fahrtkostenabgeltung nicht beanspruchen. Insbesondere habe der Beklagte dem Kläger angeboten, mit einem Firmenauto mitzufahren. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Verpflegungszuschusses bestehe nicht. Dabei sei er schon nicht mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung arbeitstäglich abwesend gewesen.

6 6 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des bereits in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 ausgewiesenen Bruttobetrages (1.773,80 Euro brutto). 1. Für den Zeitraum vom bis zum folgt der Anspruch aus 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Für diese Zeit hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung der Regelarbeitszeit gemäß 3 Ziffer 1.2 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe vom , in der Fassung vom Da es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Baubetrieb handelt, findet der Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe unstreitig auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß 5 Absatz 4 TVG Anwendung. Der eben genannte Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe in der Fassung vom wurde mit Wirkung zum für allgemeinverbindlich erklärt. Daneben findet der Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe auch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in 1 Ziffer 3. des Arbeitsvertrages vom auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Der Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe ist ein für das Maurer- und Betonbauhandwerk gültiger Tarifvertrag im Sinne des 1 Ziffer 3. des Arbeitsvertrages. Der Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe weist in 3 Ziffer 1. 2 eine Regelarbeitszeit in den Monaten April bis November montags bis donnerstags von 8,5 Stunden pro Tag und freitags von sieben Stunden aus. Die dem Kläger geschuldete Vergütung dieser Regelarbeitszeit wurde in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 unstreitig gestellt. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Kalendarium der Lohn- und Gehaltsabrechnung, dass der Beklagte jeweils die im Bundesrahmentarifvertrag genannte werktägliche Regelarbeitszeit in die

7 7 Lohnabrechnung mit einfließen lassen hat. Die Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 hat der Beklagte auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Zwar wandte er unter Verweis auf die Tagesberichte des Poliers ein, dass der Kläger vom Beklagten regelmäßig acht Stunden pro Tag beschäftigt wurde. Warum stattdessen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung aber montags bis donnerstags jeweils 8,5 und freitags jeweils sieben Stunden abgerechnet wurden, hat der Beklagte nicht erklärt. Sein Vorbringen hinsichtlich eines acht Stundentages ist daher widersprüchlich und unbeachtlich. Im Übrigen wäre der Beklagte auch darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsache, dass der Kläger weniger als die im Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe vorgesehene Regelarbeitszeit gearbeitet habe (Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß 320 BGB; vergleiche: LAG Köln vom , 13 (10) Sa 1244/94). Hierfür fehlt es allerdings bereits an einem substantiierten und unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag des Beklagten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, von wann bis wann der Kläger stattdessen arbeitstäglich gearbeitet haben soll. 2. Für den hat der Kläger einen Anspruch aus 2 Absatz 1 EFZG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der war ein gesetzlicher Feiertag (Himmelfahrt), für den der Beklagte das Arbeitsentgelt fortzuzahlen hat, dass der Kläger ohne den Arbeitsausfall aufgrund des gesetzlichen Feiertages erhalten hätte. Mithin hat der Kläger das Arbeitsentgelt für die Sollarbeitszeit gemäß 3 Ziffer 1.2 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe für 8,5 Stunden zu erhalten. Dieser Anspruch ist in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 bereits unstreitig gestellt. 3. Für den Zeitraum vom bis zum hat der Kläger einen Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß 615 BGB in Verbindung mit den 293 ff BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung hat der Kläger einen Vergütungsanspruch. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis. Des Angebots der Arbeitsleistung durch den Kläger bedurfte es nicht, da der Beklagte den Kläger zuvor von der Arbeitsleistung freigestellt hatte. Da damit der Beklagte die nach dem Kalender vorzunehmende Handlung der zur Verfügungstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und der Zuweisung von Arbeit in diesem Zeitraum nicht rechtzeitig vorgenommen hatte, war das Angebot der Arbeitsleistung gemäß 296 BGB entbehrlich.

8 8 Zwar bestritt der Beklagte die Freistellungserklärung. Jedoch rechnete er trotzdem die Vergütungsansprüche des Klägers für die Regelarbeitszeit in voller Höhe auch für den Zeitraum vom bis zum in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 ab. Er stellte mithin auch hier diese Vergütungsansprüche unstreitig. Weshalb er nunmehr in seinem schriftsätzlichen Vorbringen eine Freistellungserklärung und einen Vergütungsanspruch des Klägers in diesem Zeitraum bestritt, ist nicht nachvollziehbar. Er hat sich auch nicht darauf berufen, dass die Lohnund Gehaltsabrechnung in diesem Punkt falsch sei. Weshalb dem Kläger trotz nicht erteilter Freistellung und Nichtarbeit im Zeitraum vom bis zum dennoch ein Vergütungsanspruch zustehen sollte, hat der Beklagte nicht erklärt. Sein Vorbringen ist damit widersprüchlich und unbeachtlich. Es muss daher auch hier davon ausgegangen werden, dass der Vergütungsanspruch des Klägers im Zeitraum vom bis zum wie in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 ausgewiesen - zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch war nicht ersichtlich, dass der Kläger gemäß 297 BGB im streitgegenständlichen Zeitraum zur Erbringung der Arbeitsleistung außerstande war. Er hat damit jedenfalls einen Anspruch auf Vergütung der in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Stunden. 4. Insgesamt schuldet daher der Beklagte jedenfalls die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 ausgewiesenen Stunden für die Regelarbeitszeit im Zeitraum vom bis zum in Höhe von 181 Stunden. Das ergibt einen Gesamtbruttoanspruch von 1.773,80 Euro (181 Stunden x dem vereinbarten Stundensatz von 9,80 Euro). 5. Die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 ausgewiesene Bruttolohnforderung in Höhe von 1.773,80 Euro ist auch noch nicht gemäß 15 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe verfallen. Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen, so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlussfrist zu wahren (BAG vom , 5 AZR 399/92). Von einem derartigen vorbehaltlosen Ausweisen der Forderung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 war vorliegend auszugehen.

9 9 6. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der abgerechneten Lohnforderung ist auch noch nicht durch Erfüllung ( 362 Absatz 1 BGB) teilweise untergegangen. Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe zusammen mit der Kündigung den abgerechneten Nettolohn bereits erhalten, ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Dem diesbezüglichen Beweisantritt durch den Beklagten fehlte die ausreichende Bestimmtheit. Er war daher abzulehnen. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrages ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen (Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, vor 284, Rn. 4). Danach richtet sich der Grad der Substantiierung nach 138 ZPO, also insbesondere nach der Einlassung des Gegners, aber auch nach dem Erfordernis, dem Gericht die Vorprüfung der Beweiserheblichkeit und der Beweistauglichkeit des benannten Beweismittels zu ermöglichen. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, vor 284, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Dem Beklagten ist es trotz ausdrücklicher Auflage des Gerichts im Gütetermin vom nicht gelungen, die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, also die teilweise Erfüllung des Lohnanspruches des Klägers, hinreichend spezifiziert zu bezeichnen. Insbesondere hat der Beklagte nicht Ort, Zeit und Umstände der Geldübergabe unter Beweisantritt näher dargelegt. Es blieb unklar, wann genau (Uhrzeit) welcher Betrag (in Lohnabrechnung ausgewiesener Nettoverdienst oder Barauszahlungsbetrag laut Lohnabrechnung) von wem und unter welchen Umständen an den Kläger übergeben worden sein soll. Auch auf nähere Nachfrage im Kammertermin vom hin, vermochte die Beklagtenvertreterin hierzu keine näheren Angaben zu machen. Die Substantiierungspflicht trifft hier den Beklagten umso mehr, da er einen atypischen Lebenssachverhalt behauptet. Es war schon nicht erklärlich, warum es hier zu einer Auszahlung des Nettolohnes für den Monat Mai 2006 in voller gekommen sein soll, obwohl dieser noch nicht einmal fällig und der Monat noch nicht abgelaufen war. Es standen noch mindestens vier Arbeitstage an. Gemäß 5 Ziffer 7.2 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe wird der Anspruch auf Lohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Diese Regelung gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß 12 Ziffer 4. des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe. Mithin war die Lohnzahlung erst zum

10 fällig. Warum der Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt den Lohn ausgezahlt haben will, erklärte dieser nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen dem Beklagten bereits zum Zeitpunkt des die Höhe des noch abzurechnenden Nettolohnes des Klägers für den Monat Mai 2006 bekannt war. Die Erteilung der Lohnabrechnung erfolgt üblicherweise gemäß 15 Ziffer 7.1 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe erst nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes, spätestens zum 15. des nächsten Monats. Auch hier hat der Kläger unstreitig die Lohnabrechnung erst per Post nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Dass die Lohnabrechnung bereits zum Zeitpunkt des (mithin schon vor Beendigung des Lohnabrechnungszeitraumes) vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich. Schließlich scheint es atypisch, dass sich der Beklagte die Aushändigung des Kündigungsschreibens vom Kläger am quittieren lässt, hingegen die Auszahlung des Nettolohnes in bar nicht. Für diese eben genannten Unstimmigkeiten, auf die auch bereits der Klägervertreter teilweise in seinen Schriftsätzen hingewiesen hatte, hatte auch die Beklagtenvertreterin im Kammertermin vom keine Erklärung. Mangels ausreichender Bestimmtheit des Beweisantritts war daher eine Beweiserhebung abzulehnen. Eine Beweiserhebung liefe vorliegend auf eine unzulässige Ausforschung der behaupteten und zu beweisenden Tatsachen hinaus. Es war danach davon auszugehen, dass eine teilweise Erfüllung des Lohnanspruches des Klägers - mit Ausnahme von 50 Euro, welche der Kläger zugestanden hat - nicht erfolgt ist. Dem Kläger steht damit die abgerechnete Bruttolohnforderung abzüglich gezahlter 50 Euro netto in voller Höhe zu. II. Daneben hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung der behaupteten 22,5 Überstunden für den Monat Mai Zwar ist diese Forderung noch nicht gemäß 15 Ziffer 1 Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe verfallen. 15 Ziffer 1, 2. Halbsatz des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe sieht vor, dass bei Bestehen eines Arbeitszeitguthabens bei Ausscheiden des Arbeitnehmers die Frist zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs sechs

11 11 Monate beträgt. Der Kläger hatte schlüssig vorgetragen, dass die Parteien sich auf die Führung eines Arbeitszeitkontos verständigt hatten. Dies wurde auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Diese Frist wurde jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift am gewahrt (vergleiche: BAG vom , 5 AZR 480/73, wonach in der Zustellung der Klageschrift auch eine schriftliche Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfristen des Bundesrahmentarifvertrages Bau zu sehen ist). Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung der behaupteten Überstunden, da diese nach seinem eigenen Vortrag durch Freizeitnahme ausgeglichen wurden. Der Kläger hatte bereits im Gütetermin vom erklärt, dass er vom bis tatsächlich nicht gearbeitet habe und mit dem Beklagten persönlich vereinbart habe, dass hier Überstunden gegengerechnet werden sollten. Auch im Schriftsatz vom erklärte der Kläger, dass der Beklagte ihm bei Übergabe der Kündigung am mit Blick auf die geleisteten Überstunden zu verstehen gegeben habe, dass der Kläger die Folgetage nicht weiterarbeiten müsse. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers haben die Parteien mithin eine Abgeltung der geleisteten Überstunden durch Freizeitnahme im Zeitraum vom bis vereinbart. Der Kläger hat auch tatsächlich nicht in dem genannten Zeitraum gearbeitet und mithin alle Überstunden, soweit sie tatsächlich angefallen sind, in Freizeit abgegolten. Im Zeitraum vom bis zum hätte der Kläger insgesamt 32,5 Regelarbeitsstunden zu leisten gehabt (3 Arbeitstage á 8,5 Stunden sowie 1 Arbeitstag á 7 Stunden). Die behaupteten 22,5 Überstunden sind mithin in vollem Umfang ausgeglichen. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden ist daher vom Kläger nur unschlüssig dargetan worden. Nach seinem eigenen Vortrag besteht ein solcher Anspruch nicht mehr. III. Daneben hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 42,50 Euro brutto Vergütungsdifferenz zum ihm zustehenden Mindestlohn für die Zeit seiner Tätigkeit auf der Baustelle Berlin-Gatow am und Der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes ergibt sich aus 2 Absatz 3 des Tarifvertrages Mindestlohn Baugewerbe vom , welcher ab dem aufgrund der 5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom verbindlich für alle Betriebe des Baugewerbes gilt. Dabei richtet sich gemäß 3 des Tarifvertrages Mindestlohn der Mindestlohn nach der Arbeitsstelle. Bei

12 12 einer Arbeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt der Gesamttarifstundenlohn in der Lohngruppe 2 12,30 Euro brutto. Mithin ist auch bei einer Tätigkeit auf Baustellen im Bundesland Berlin ein Gesamttarifstundenlohn in der Lohngruppe 2 von 12,30 Euro brutto pro Stunde geschuldet. Dass der Kläger die Voraussetzungen der Lohngruppe 2 erfüllt, war zwischen den Parteien unstreitig. Auch der Beklagte zahlte ansonsten den in 2 Absatz 3 des Tarifvertrages Mindestlohn für die neuen Bundesländer ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohn in der Lohngruppe 2 in Höhe von 9,80 Euro brutto. 1. Da der Kläger unstreitig am und auf einer Baustelle in Berlin- Gatow für den Beklagten gearbeitet hat, kann er für diese Arbeitszeit auch einen Gesamtstundenlohn in Höhe von 12,30 Euro brutto beanspruchen. Weil die Überstunden aber bereits (wie unter II. geschildert) durch Freizeit ausgeglichen wurden, kann der Kläger hier nur noch die Differenz zum Mindestlohn für die geleistete Regelarbeitszeit beanspruchen. Diese beläuft sich für den 23. und unstreitig auf 8,5 Stunden pro Tag. Diese hat auch der Beklagte in seiner Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 im Kalendarium ausgewiesen. Der Kläger kann mithin die Vergütungsdifferenz für 17 Regelarbeitsstunden für den Zeitraum bis in Höhe von jeweils 2,50 Euro brutto pro Stunde beanspruchen. Es ergibt sich eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 42,50 Euro brutto. Die ursprünglich darüber hinaus gehende Vergütungsdifferenz zum Mindestlohn für die Arbeitstage, an denen der Kläger nach seiner Behauptung weiterhin auf Baustellen im Bundesland Berlin gearbeitet haben will, die aber zwischen den Parteien streitig waren und lediglich die Regelarbeitszeit betrafen, hat der Kläger im Kammertermin vom zurückgenommen (betreffend den , bis und in Höhe von 52,5 Stunden á 2,50 Euro brutto pro Stunde). Einer Entscheidung hierüber, gegebenenfalls unter Beweiserhebung, bedurfte es daher nicht mehr. 2. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zum Mindestlohn war auch vorliegend noch nicht verfallen. Abweichend von 15 Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe sieht 2 Absatz 5 des Tarifvertrages Mindestlohn hier eine Verfallfrist für die Ansprüche auf Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 von

13 13 sechs Monaten nach Fälligkeit vor. Diese Frist wurde jedenfalls durch Zustellung der Klage gewahrt. IV. Die darüber hinausgehenden Forderungen des Klägers, insbesondere der geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuss, waren gemäß 15 Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe verfallen. Der Zahlungsanspruch konnte dem Kläger diesbezüglichen deshalb nicht zuerkannt werden. Insbesondere hat der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist gemäß 15 Ziffer 1 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe nicht gewahrt. Danach sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 1. Diese Frist wurde vom Kläger nicht mit seinen Schreiben vom und an den Beklagten gewahrt. Die erstmals im Kammertermin vom vorgelegten Schreiben genügen nicht den Anforderungen an die wirksame Geltendmachung eines Anspruches im Sinne von 15 Ziffer 1 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe. Wer einen Anspruch geltend macht, muss ihn so beschreiben, dass der Schuldner erkennen kann, welche Forderung erhoben wird. Eine wirksame Geltendmachung erfordert, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet wird. Die Geltendmachung soll den Schuldner zur Prüfung veranlassen, ob er der Forderung entsprechen will (vergleiche: BAG vom , 5 AZR 644/00; vergleiche auch: BAG vom , 8 AZR 366/00 sowie Karthaus/Müller, BRTV, Kommentar, 5. Auflage, 16, Seite 426). Außerdem soll die Geltendmachung den Schuldner zu der Prüfung veranlassen, ob er der Forderung entsprechen will, Beweise sichert und vorsorglich Rücklagen bildet (vergleiche: Eisemann in Küttner, Personalbuch 2005, 12. Auflage, Ausschlussfrist Nr. 83, Rn. 27). Diesen Anforderungen werden die Geltendmachungsschreiben vom und nicht gerecht. Im Schreiben vom fordert der Kläger lediglich seine Lohnbescheinigung, die Lohnsteuerkarte 2006 sowie seine Abrechnung bis zum Im Schreiben vom fordert der Kläger wiederum die

14 14 Lohnbescheinigung, die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 sowie die Auszahlung des Lohnes. Insbesondere von Verpflegungszuschuss und Fahrtkostenabgeltung ist keine Rede. Diese Ansprüche sind in den Geltendmachungsschreiben noch nicht einmal dem Grunde nach geltend gemacht. Auch die Höhe der Ansprüche ist nicht beziffert. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, muss jeder einzelne Anspruch annähernd beziffert werden (Karthaus/Müller, BRTV, Kommentar, 5. Auflage, 16, Seite 427). Die Geltendmachungsschreiben lassen jedoch jegliche Bezifferung vermissen. Nicht einmal der im Schreiben vom geforderte Lohn wird annähernd beziffert. Die Bezifferung war auch nicht entbehrlich. Die Angabe zur Höhe der Forderung ist bei der Geltendmachung nur dann entbehrlich, wenn die Höhe der Gegenseite bekannt ist (BAG vom , 5 AZR 644/00). Dies kann hier allenfalls für die Vergütung der Regelarbeitszeit gemäß 3 Ziffer 1.2 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe mit dem vereinbarten Stundenlohn angenommen werden. Für die geforderte Fahrtkostenabgeltung und den Verpflegungszuschuss trifft dies jedenfalls nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Schreiben vom und dem Beklagten tatsächlich zugegangen sind. Sie stellen keine ausreichende Geltendmachung der Ansprüche des Klägers, insbesondere auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuss, im Sinne von 15 Ziffer 1. des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe dar. 2. Aber auch das vom Kläger behauptete Geltendmachungsschreiben vom konnte vorliegend die Ausschlussfrist gemäß 15 Ziffer 1. des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe nicht wahren. Zwar wurden in diesem die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach hinreichend deutlich bezeichnet. Jedoch hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert im Hinblick auf das Bestreiten des Beklagten dargelegt, dass dieses Geltendmachungsschreiben dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist. a) Das Geltendmachungsschreiben vom ist nicht als Telefax der Beklagten zugegangen und konnte mithin nicht die Ausschlussfrist des 15 Ziffer 1 des Bundesrahmentarifvertrages im Baugewerbe wahren.

15 15 Zwar wird ein Anspruch im Sinne einer tariflichen Ausschlussklausel auch dann schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefax-Schreibens geschieht (vergleiche: BAG vom , 5 AZR 313/99). Dennoch konnte das behauptete Telefax- Schreiben vom vorliegend nicht die Ausschlussfrist wahren. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Zugang des Telefaxes beim Beklagten hinreichend schlüssig darzulegen. Die Geltendmachung eines Anspruches im Sinne von 15 BRTV-Bau ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden. Da die Geltendmachung eines Anspruches den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, ist der Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Schuldner Voraussetzung zur Wahrung der Ausschlussfrist. 130 Absatz 1 BGB ist auf die Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen entsprechend anzuwenden. Somit geht ein Geltendmachungsschreiben dem Schuldner zu, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (BAG vom , 5 AZR 169/01). Für den strittigen Zugang des Geltendmachungsschreibens ist der Kläger hier darlegungs- und beweisbelastet. Der Zugang erfolgt noch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Fax-Journal/ Sendebericht mit dem Okay -Vermerk. Einem solchen Sendebericht kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen (BAG vom a. a. O.; BGH vom , VIII ZR 153/93 sowie Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, 130, Rn. 21). Das Telefax-Protokoll vermag allenfalls ein Indiz für den Zugang des Schreibens zu begründen, es hat aber keinen entscheidenden Beweiswert, denn, wie allgemein bekannt ist, können die Daten eines Sendeprotokolls durch Manipulation des Gerätes beliebig hergestellt werden (LG Darmstadt vom , 9 O 170/92). Außerdem wird durch den Sendebericht mit dem Vermerk Okay nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät angezeigt, für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen besitzt das Sendeprotokoll hingegen keinerlei Aussagewert (vergleiche: BGH vom , a. a. O. sowie OLG München vom , 7 U 5553/92). Beim Faxen läuft die Verbindung über Leitungsabschnitte, die durch Wahleinrichtungen verbunden sind. Durch Erschütterungen kann es beispielsweise dazu kommen, dass diese Kontakte

16 16 zwischen den Leitungsabschnitten in kurzen Zeiträumen von Millisekunden offen sind. Beim Telefonieren sind solche Unterbrechungen nicht bemerkbar. Bei der Sendung eines Telefaxes kann der durch die Öffnung bedingte Verlust von Informationseinheiten zum Absturz der Verbindung führen, so dass ein Fax verstümmelt oder aber der gesendete Text überhaupt nicht ankommt, obwohl das Sendeprotokoll eine ordnungsgemäß Übermittlung ausweist (OLG München a. a. O.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der Adressat des Telefaxschreibens (Beklagter) den Zugang dann zurechnen lassen müsste, wenn ein in seinen Risikobereich fallender Defekt in der Empfangsanlage einen ordnungsgemäßen Ausdruck verhindert (vergleiche hierzu: Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, 130, Rn. 17: Wer auf seinen Telefax-Anschluss hinweist, muss sicherstellen, dass sein Gerät einsatzbereit ist.). Wenn jedoch die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Leitungsnetz scheitert, kann jedenfalls von keinem Zugang des Telefaxes bei dem Empfänger ausgegangen werden. Das diesbezügliche Risiko trägt nach dem Grundgedanken des 120 BGB der Erklärende (vergleiche: BGH vom , VIII ZR 153/93). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Telefaxübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz gescheitert ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die Datenübertragung trotz Okay -Vermerks im Sendebericht infolge von Leitungsstörungen missglückt ist, vermag der Sendebericht allenfalls ein Indiz für den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis rechtfertigen (BGH vom , a. a. O.). Der Kläger hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass bei dem am verwendeten Telefax-Gerät ein Okay -Vermerk ausschließlich dann ausgedruckt wird, wenn die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt ist, also das Geltendmachungsschreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser von dessen Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, das Telefax sei dem Beklagten zugegangen, weil das ausgedruckte Fax-Journal für den um Uhr die Sendung an die Gegenstelle unter der Nummer: , betreffend die Sendung Nr. 3169, 4 Seiten und den Hinweis auf Okay nach 40 sek ausweist. Dass dies den Zugang des Telefaxes beim Beklagten weder beweist noch hierfür einen Anscheinsbeweis liefert, wurde soeben dargestellt. Der Beklagte konnte daher den Erhalt des Telefaxes ohne weitere Darlegung einfach bestreiten (vergleiche: BAG vom , 5 AZR 169/01).

17 17 Auch das vom Kläger zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten konnte nicht eingeholt werden, weil es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers dazu fehlt, weshalb bei seinem Telefaxgerät in Verbindung mit dem ausgedruckten Faxjournal abweichend von oben dargestellten Grundsätzen von einem Zugang des Faxes auszugehen ist. Das Einholen eines Sachverständigengutachtens würde dabei auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. b) Das Geltendmachungsschreiben vom ist dem Beklagten auch nicht per Post zugegangen. Der Beklagte bestritt gänzlich den Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom Der Zugang des Schreibens per Post an den Beklagten wurde auch vom Kläger weder substantiiert dargestellt, noch unter Beweis gestellt. Nach alledem konnte auch das Geltendmachungsschreiben vom die Ausschlussfrist gemäß 15 Ziffer 1 Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe nicht wahren. Die oben genannten Ansprüche des Klägers waren mithin verfallen. V. Zusammenfassend hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Bruttolohnforderung in Höhe von 1.773,80 Euro sowie einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zum Mindestlohn für den 23. und in Höhe von 42,50 Euro brutto. In Gesamtheit ergibt sich mithin ein Betrag in Höhe von 1.816,30 Euro brutto. Von dieser Forderung muss sich der Kläger den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 50 Euro netto in Abzug bringen lassen. Im Übrigen besteht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegen den Beklagten nicht. VI. Die Zinsforderung folgt aus 288 Absatz 1 BGB in Verbindung mit 286 Absatz 1 und 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit 247 BGB. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzug des Beklagten nicht, da für die Arbeitsvergütung eine Zeit nach dem Kalender gemäß 5 Ziffer 7.2 Bundesrahmentarifvertrag Bau bestimmt war (15. des Folgemonats). Mithin war die Forderung ab dem antragsgemäß zu verzinsen.

18 18 B. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger und dem Beklagten entsprechend ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens gemäß 92 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit 46 Absatz 2 ArbGG aufzuerlegen. Dabei waren dem Kläger auch die Kosten bezüglich der teilweisen Klagerücknahme gemäß 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit 46 Absatz 2 ArbGG aufzuerlegen. Es ergab sich mithin eine Quote von 44,5 % für den Kläger und von 55,5 % für den Beklagten. C. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit 3 ZPO in Höhe des letztlich noch vom Kläger geltend gemachten Zahlungsbetrages festzusetzen. D. Die Berufung für den Kläger war nicht gemäß 64 Absatz 3 und Absatz 3 a ArbGG zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überstieg für den Kläger nicht 600 Euro gemäß 64 Absatz 2 b ArbGG. Stattdessen lag er für den Kläger bei 501,70 Euro. Ebenso lagen die Voraussetzungen der Berufungszulassung gemäß 64 Absatz 3 ArbGG nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch betrifft die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, noch die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgericht hinaus erstreckt (die Normen des Bundesrahmentarifvertrages Bau sowie des Tarifvertrages Mindestlohn im Baugewerbe wurden nur stringend dem Wortlaut entsprechend angewandt, ohne dass es einer besonderen Auslegung des Tarifvertrages bedurft hätte), noch betrifft die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt. Schließlich liegt auch nicht der Tatbestand des 64 Absatz 3 Ziffer 3 ArbGG vor. Das Arbeitsgericht ist hier nicht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei eines Rechtsstreits ergangen ist oder von einem Urteil das im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abgewichen. Daneben übersteigt der Beschwerdegegenstand für den Beklagten den Wert von 600 Euro gemäß 64 Absatz 2 b ArbGG, so dass die Berufung schon aus diesem

19 19 Grund zugelassen ist. Einer besonderen Berufungszulassung im Urteilstenor bedurfte es dagegen nicht mehr. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten Berufung eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Brandenburg, Zeppelinstr. 136, Potsdam einzulegen. Die Berufungsschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Berufung kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei

20 20 angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Thum Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 818/10 Verkündet am 21.09.2010 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Sehr geehrter Herr, Ihre Änderungskündigung vom habe ich erhalten und teile

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1403/09 Verkündet am 24.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen 300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift

Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift Akademische Arbeitsgemeinschaft Bestell-Nummer: R 12032 Verlag Stand: März 2012 Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift von Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Der Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:

Der Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung: Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1478/07 Verkündet am: 06.12.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Einschreiben Schlichtungsbehörde Nidwalden Rathausplatz 9 Postfach 1244 6371 Stans Ort und Datum Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Klagende Partei Name Vorname Geburtsdatum

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr