Kostenfallen im Internet bzw. beim Telefongespräch

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1 Kostenfallen im Internet bzw. beim Telefongespräch I. Einführung In der letzten Zeit mehren sich die Berichte über sog. Kostenfallen im Internet bzw. beim Telefongespräch. Es handelt sich dabei zum einen um Abo- oder Vertragsfallen im Internet und zum anderen um unerwünschte und mittlerweile grundsätzlich verbotene Telefonwerbung und Telefongewinnspiele bzw. aufgedrängte Vertragsabschlüsse am Telefon. Die jeweiligen Anbieter beweisen erstaunliche Kreativität bei der Entwicklung immer neuer Möglichkeiten, den Verbraucher in die Falle zu locken und diesem dann Rechnungen zu stellen, die sich auf Verträge beziehen, von denen der Verbraucher im Zweifel überhaupt nicht wusste, dass er sie abgeschlossen hat. 1. cold-calling unerwünschte Telefonwerbung Beim sog. cold-calling, auch Kaltakquise genannt, handelt es ich um Initiativ-Anrufe durch Unternehmen gegenüber Privatpersonen. Nachdem am das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten ist, ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern jedoch nur noch bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Eine erst während des Gesprächs oder nach dem Gespräch erfolgte Zustimmung ist nicht mehr ausreichend. Auch eine lediglich konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erteilte Einwilligung genügt nicht. Die unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und die Rufnummernunterdrückung werden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Bundesnetzagentur kann diesbezüglich eine Geldbuße von bis zu ,- verhängen. Problematisch ist jedoch, dass Unternehmen, die trotz des Verbots auch weiterhin cold-calling betreiben wollen, Abwehrstrategien entwickelt haben, um zu verhindern, dass sie in das Visier der Bundesnetzagentur geraten. Dazu gehören Anrufe aus dem sicheren Ausland, Anrufe unter Rufnummernunterdrückung, Anweisungen an Mitarbeiter, sich auf Versehen zu berufen oder aufzulegen, wenn der Angerufene sich gegen den Anruf verwahrt oder sich Nummer und Namen des Anrufers oder Auftraggebers geben lassen möchte. Es wird dementsprechend schwer sein, die Bußgeldan- 1

2 drohung des Gesetzes in die Praxis umzusetzen. Ein Bedürfnis nach Strafe besteht jedoch offensichtlich. So sind zwischen August 2009 und April 2010 bei der Bundesnetzagentur über schriftliche Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung eingegangen. Zwar wurden erst elf Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden abgeschlossen. Es wurden jedoch bereits Bußgelder in einer Gesamthöhe von ca ,- verhängt. Um sich gegen unerwünschte und unerlaubte Telefonwerbung zur Wehr zu setzten, empfiehlt es sich, sowohl die Verbraucherzentralen, als auch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes e.v. Bad Homburg zu informieren und schließlich bei der Bundesnetzagentur in Bonn schriftlich gegen den Anrufer Beschwerde einzureichen. Diesbezüglich sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich. 2. Ping Lock-Anrufe Ping -Anrufe sind von einer Mehrwertdienste-Telefonnummer ausgehende Anrufe, die nach einmaligem Klingeln sofort abgebrochen werden. Auf diese Weise soll der Angerufene animiert werden, seinerseits das verpasste Gespräch durch Anwahl der auf dem Display hinterlassenen teuren Mehrwertdienste-Rufnummer aufzunehmen. Ein Mehrwertdienst ist ein Dienst, der eine Telekommunikationsdienstleistung um eine weitere Dienstleistung ergänzt und beide Dienste gemeinsam über die Verbindungsgebühr abrechnet. Bei diesem Geschäftsmodell wird bewusst die Neugier oder auch die Sorge um ein verpasstes wichtiges Gespräch der Angerufenen zum eigenen Vorteil ausgenutzt. Das OLG Oldenburg hat nunmehr entschieden, dass es sich bei solchen Ping - Anrufen um einen strafbaren Betrug handelt (Beschluss vom Ws 371/10). Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass ein Anruf generell konkludent die Absicht vermittele, jemand wolle inhaltlich kommunizieren. Weil im Fall der Ping -Anrufe diese Absicht gerade nicht gegeben sei, liege eine Täuschungshandlung vor. Es sei insoweit unerheblich, ob es bei einem einmaligen Anklingeln bleibe oder ein mehrmaliges Klingeln erfolge. Denn auch im Fall des einmaligen Klingelns sei für den Angerufenen nicht erkennbar, weshalb das Telefon nur ein einziges Mal geläutet habe. Außerdem könne der Angerufene bei in seiner Abwesenheit getätigten Telefonanrufen nicht feststellen, wie häufig der Anrufer das Telefon hat klingeln lassen. Der Unterschied zu einem bloß versehentlich getätigten Anruf ( Verwählen ) liege darin, dass der Ping -Anrufer bewusst Kommunikation gesucht habe. Das OLG führt weiter aus, den Angerufenen treffe keinerlei Obliegenheit, den An- 2

3 rufer vor einem etwaigen Rückruf über die angezeigte Rufnummer zu ermitteln. Die Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes, welche bei Werbeanrufen dazu verpflichtet, die Rufnummer anzuzeigen, verfolge lediglich das Ziel, die missbräuchliche Benutzung der Telekommunikations- Dienste durch die Unterdrückung der Rufnummer zu verbieten und nicht, den Angerufenen zu einer ausführlichen Recherche zu verpflichten, bevor er auf seinem Anschluss eingehende Anrufe zurückrufe. Werden Sie auf diese Art und Weise über das Telefon belästigt, gelten ebenfalls die unter Ziffer 1. genannten Ratschläge. 3. Aufgedrängte Vertragsschlüsse am Telefon Häufig werden Verbrauchern per Telefon mittels Gewinnzusagen oder Angeboten besonders günstiger Waren oder Dienstleistungen mehr oder minder versteckt Verträge und Bestellungen aufgedrängt. Diese Telefonanrufe erfolgen meist am frühen Abend, samstags oder an Feiertagen, also zu Zeiten, zu denen ein Verbraucher nicht mit geschäftlichen, sondern typischerweise mit privaten Telefonanrufen rechnet. Auch wenn der konkrete Gesprächsverlauf unterschiedlich ist, besteht doch im Wesentlichen die Gemeinsamkeit derartiger Anrufe darin, dass in aufdringlicher Weise Waren und Dienstleistungen angeboten und beworben werden und der angerufene Verbraucher zu einer Bestellung gedrängt wird. Auch bei ablehnender Reaktion des Verbrauchers bzw. bei Gesprächsabbruch werden die Anrufe eindringlich wiederholt. Die Unternehmen, die solche Anrufe durchführen lassen, erwerben meist im Vorfeld von sog. Adresshändlern alle relevanten persönlichen Daten des Angerufenen und nutzen diese Kenntnis dann aus. Häufig enthalten die gekauften Daten sogar die Kontoverbindung des Angerufenen. Teilweise ist sich der Verbraucher überhaupt nicht bewusst, am Telefon eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben zu haben, bis er einige Zeit später per Post eine Vertragsbestätigung erhält. Gegen eine solche Vertragsbestätigung sollten Sie schnellstmöglich vorgehen. So bald wie möglich sollte ein Abwehrschreiben aufgesetzt werden, das den Hinweis enthält, dass keinerlei vertragliche Beziehung bestehe und auch kein Vertrag zustande gekommen sei. Darüber hinaus sollte vorsorglich (aber ausdrücklich hilfsweise!) ein Widerruf ausgesprochen werden. Schließlich sollte das Abwehrschreiben eine Aufforderung enthalten, Belastungen Ihres Kontos und weitere Kontaktaufnahmen, insbesondere telefonischer Art, zu unterlassen. Ist es bereits zu einer Abbuchung von Ihrem Konto gekommen, so sollte dieser gegenüber Ihrer kontoführenden Bank so schnell wie möglich widersprochen werden. Der Nachweis des Zugangs des Abwehrschreibens ist dabei durch geeignete Versendungsformen (z.b. 3

4 Einschreiben mit Rückschein) sicherzustellen. Mitunter wird in Mahnschreiben an den Verbraucher auch damit gedroht, eine Tonaufzeichnung vorzulegen, die angeblich in seinem Einverständnis gefertigt worden sein soll und den Vertragsschluss belegen soll. Unabhängig von der Frage, ob dies den Tatsachen entspricht, bedarf es jedoch regelmäßig des Zeugenbeweises durch den konkreten Mitarbeiter des Callcenters für die Einholung der Einwilligung der Tonaufzeichnung. Andernfalls ist die Aufzeichnung nicht verwertbar. In jedem Fall muss bei Zugang einer solchen Vertragsbestätigung sofort gehandelt werden. Gerne formulieren wir das vorstehend beschriebene Abwehrschreiben für Sie oder unterstützen Sie, falls Ihre eigenen Bemühungen keinen Erfolg gehabt haben sollten. Nach unserer Erfahrung neigen derartige Unternehmen dazu, private Schreiben zu ignorieren und zügig ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der angeblichen Forderung zu beauftragen. Nach Einschaltung eines Rechtsanwalts wird die angebliche Forderung dagegen zumeist nicht weiter verfolgt. 4. Kostenfallen im Internet Kostenfallen treten im Internet in vielgestaltiger Art und Weise auf. So werden z.b. Angebote als gratis, free oder kostenlos angepriesen oder als unverbindliche Gewinnspiele getarnt. Die Aussage Jetzt gratis Zugang einrichten" mag zwar vordergründig zutreffen. Die eigentlich interessante Leistung, etwa das Herunterladen von Daten, wird aber nur gegen Entgelt gewährt. Die Information über die Kosten findet sich dann an versteckter Stelle auf der Internetseite. Sie wird z. B. in kleiner Schrift gehalten, in einem mit einem * gekennzeichneten Text versteckt oder erscheint auf dem Bildschirm des Verbrauchers auf Grund eines Seitenumbruchs nur nach weiterem Scrollen. In der Regel betreffen Internetkostenfallen Dienstleistungen, die an anderer Stelle im Internet entgeltfrei angeboten werden (etwa Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Routenplaner, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten). Die Erwartungshaltung des Verbrauchers, das Angebot sei entgeltfrei, wird ausgenutzt. In vielen Fällen ist auch eine längere Vertragslaufzeit vorgesehen (sog. Abofallen ). Darüber hinaus gibt es Angebote, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richten (etwa Hausaufgabenhilfe). Auch hier bemerkt der Verbraucher meist erst nach Erhalt der Rechnung, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben soll. Hier gilt das bereits zu den am Telefon aufgedrängten Verträgen Ausgeführte: Keinesfalls sollte der angeforderte Betrag einfach gezahlt werden. In vielen Fällen ist ein Vertrag gar 4

5 nicht zustande gekommen. Liegt doch einmal ein wirksamer Vertragsschluss vor, steht dem Verbraucher jedenfalls ein Widerrufsrecht zu. Falls ein Minderjähriger in die Kostenfalle geraten ist, sollten die Zustimmung der Eltern zum Vertragsschluss verweigert werden. Auch in den Fällen der Kostenfalle im Internet sollten Sie sich schnellstmöglich gegen eine etwaige Rechnung zur Wehr setzen. Auch hinsichtlich dieses Themas stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne jederzeit beratend zur Seite. II. Fazit Bei Erhalt einer Rechnung bzw. einer sog. Vertragsbestätigung bzgl. einer im Internet oder am Telefon beantragten Dienstleistung oder bestellten Ware ist in jedem Fall ein unverzügliches Tätigwerden des Verbrauchers anzuraten. Es sollte schnellstmöglich schriftlich reagiert werden. Zögern Sie nicht, uns in derartigen Fällen um Rat zu fragen. Auch bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. U., d. h. für diese Informationen ausschließen. 5

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