LOHNABRECHNUNGEN. HR-Fachfrau / HR-Fachmann

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1 HR-Fachfrau / HR-Fachmann LOHNABRECHNUNGEN Dozent Alexander Gonzalez eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Ausbilder SVEB1 Sempacherstrasse 5, 6003 Luzern / ag@alexandergonzalez.ch KV Luzern Berufsakademie l Dreilindenstrasse 20 l Postfach l 6000 Luzern 6 Telefon l berufsakademie@kvlu.ch

2 Quellenverzeichnis Manuela Bischof: Gehaltsabrechnungen (IWB-Skript) Jörg Aebischer: Handbuch für ein wirksames Gehaltsmanagement, Seite 2 von 24

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einführung und rechtliche Grundlagen Einführung / Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Grundsatzartikel zur Zahlungspflicht Zahlungsfristen Lohnabrechnungen Lohnabzüge AHV/IV/EO ALV Unfallversicherung (UVG) Pensionskasse (BVG) Krankentaggeldversicherung (KTG) Quellensteuer Lohnpfändungen Monatslohn Grundlagen Monatslohn bei Ein- und Austritt während des Monats Anzahl Arbeitstage Anzahl Kalendertage Durchschnittliche Arbeitstage pro Jahr Methodenwahl Stundenlohn Begriff / Definition Ermittlung des Stundenlohnes Berechnungsbeispiel Berechnungsbeispiel 2 (sep. Ausweis des 13. Monatslohnes) Ermittlung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen Ferienentschädigung Feiertagsentschädigung Aufrechnung Nettolohn Bruttolohn Ausgangslage Beispiel Vorschuss / Auslagenersatz / Spesen Vorschusszahlung Auslagenersatz / Spesen Ersatz der effektiven Auslagen Pauschalentschädigung Autospesen Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung Allgemeines Arbeitnehmende ohne Versicherungsschutz (OR Art. 324 a) Arbeitnehmende mit Versicherungsschutz (OR 324 b) Versicherung: Anwendung bei Unfall (UVG) Versicherung: Anwendung bei Krankheit (KTG) Seite 3 von 24

4 7. Mutterschaftsentschädigung Anspruchsberechtigung Anspruchsvoraussetzungen Dauer des Anspruchs Höhe und Dauer der Ansprüche / Berechnungsbeispiele (Stand Dezember 2010) Beitragspflicht für AHV/IV/EO Grundaufbau einer Lohnabrechnung Allgemeines Grundaufbau: Muster einer Lohnabrechnung Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der Musterlohnabrechnung Lohnabrechnung: Muster Anhang Stichwortverzeichnis 2015 Seite 4 von 24

5 1. Einführung und rechtliche Grundlagen 1.1. Einführung / Allgemeines Juristisch betrachtet bedeutet die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers das Pendant zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. In diesem Skript wird die Lohnzahlung hauptsächlich aus technischer Perspektive betrachtet. Nebst der Vertiefung auf dem Aufbau der Lohnabrechnung werden folgende Themen behandelt: Übersicht über die generellen Lohnabzüge Monatslohn Stundenlohn Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung Mutterschaftsentschädigung 1.2. Gesetzliche Grundlagen Grundsatzartikel zur Zahlungspflicht Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) beschreibt bei den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag u.a. die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Diese Verpflichtungen sind in den Artikeln c des Obligationenrechts geregelt. Das Gesetz spricht sich dabei insbesondere über folgende Themenkreise aus: Höhe des Lohnes Arten der Entlöhnung Ausrichten des Lohnes Lohnsicherung Lohnzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung Auslagenersatz Art. 319 Abs. 1 des OR bestimmt: Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird Zahlungsfristen Sofern durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten (OR Art b). Das Gesetz lässt jedoch abweichende Regeln über Zahlungsfristen und -termine, über Zeitpunkt und Zahlungsmittel zu. Arbeitnehmer hat bei Vorliegen einer Notlage Anspruch auf einen Vorschuss nach Massgabe der bereits geleisteten Arbeit sofern, der Arbeitgeber diese zu gewähren vermag. Geldschulden sind so genannte Bringschulden und müssen dem Gläubiger (Arbeitnehmer) grundsätzlich überbracht werden. Heute werden die Löhne bargeldlos auf die Konti der Mitarbeiter vergütet, im Gegensatz zu früher, wo die Löhne persönlich in der Geldtüte bar überbracht wurden Seite 5 von 24

6 Lohnabrechnungen Der Arbeitgeber ist verpflichtet gemäss OR Art. 323 b Abs. 1 dem Arbeitnehmer mit jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Aus der Lohnabrechnung müssen Brutto- und Nettolohn sowie Zuschläge und Lohnabzüge klar ersichtlich sein. Dem Mitarbeiter soll die Lohnabrechnung Klarheit über den effektiv ausbezahlten Lohn verschaffen. In der Praxis kann eine Regelung gewählt werden, wonach eine Gehaltsabrechnung jeweils nur erstellt wird, wenn zahlenmässig bei der Lohnauszahlung eine Veränderung eintritt. Persönliche Notizen: 2015 Seite 6 von 24

7 2. Lohnabzüge Der Arbeitgeber ist verpflichtet vom Lohn die gesetzlich vorgesehenen Abzüge der Sozialversicherungen (wie z.b. AHV, IV, EO / ALV / NBU / PK / KK) zu tätigen und abzuliefern AHV/IV/EO 2.2. ALV Total Beitrag: 10.30% (AG/AN je 50%) Pensionierte Mitarbeiter profitieren von einem Freibetrag (CHF 1'400 pro Monat). Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von CHF 2'300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden. Total Beitrag: 2.2% (AG/AN je 50%) bis zum Jahresverdienst von CHF 126'000. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, zahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ALV. Für Einkommen ab CHF 126'000 wird darüber hinaus seit dem ein Solidaritätsprozent erhoben. Sämtliche Beiträge, auch das Solidaritätsprozent, sind je hälftig von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zu tragen. (Durch die Erhöhung der ALV-Beiträge fliessen jährliche Mehreinnahmen von 620 Mio. CHF in die ALV. Damit soll die Schuldenlast von über 7 Mia. CHF kontinuierlich abgebaut werden können Quelle: Seco, Stand November 2010) 2.3. Unfallversicherung (UVG) Obligatorium bis CHF 126'000 Jahreslohn. Prämie für Betriebsunfall gehen immer zu Lasten des Arbeitgebers und sind abhängig vom Betriebsrisiko. Prämien für Nichtbetriebsunfall (ab mind. 8 Stunde pro Woche Arbeitszeit) obligatorisch. Prämien können dem Arbeitnehmer überwälzt werden. Die Prämien sind je nach Betrieb unterschiedlich Seite 7 von 24

8 2.4. Pensionskasse (BVG) Die aktuellen Eckwerte der obligatorischen beruflichen Vorsorge präsentieren sich wie folgt: Eintrittsschwelle pro Jahr 1) Koordinationsabzug 2) Minimal koordinierter Jahreslohn Maximal koordinierter Jahreslohn Maximal anrechenbarer Jahreslohn Obligatorisch zu versichern sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, welche einen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle des BVG beziehen. 2. entspricht 87.5% der maximalen einfachen AHV-Rente (ab = 2'340 p.mt.) 2.5. Krankentaggeldversicherung (KTG) Es besteht kein Obligatorium für Krankentaggeldversicherungen. Heutzutage haben ca. 95 Prozent der Betriebe eine Krankentaggeldversicherung für Ihre Mitarbeitenden abgeschlossen Quellensteuer Spezieller obligatorischer Lohnabzug für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung Lohnpfändungen Man unterscheidet zwei Arten von Lohnpfändungen. Dies sind: Pauschalbetrag Existenzpfändung Persönliche Notizen: 2015 Seite 8 von 24

9 3. Monatslohn 3.1. Grundlagen Im Gegensatz zu ausländischen Arbeitsverhältnissen wird in der Schweiz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden üblicherweise kein Jahreslohn sondern nach wie vor ein Monatslohn festgelegt. Sofern ein 13. Monatsgehalt nicht ausdrücklich vereinbart und vertraglich festgelegt wird, ist davon auszugehen, dass der Monatslohn 12 x pro Jahr ausbezahlt wird Monatslohn bei Ein- und Austritt während des Monats Im Fall eines Ein- oder Austritts während des Monats ist der Lohn anteilsmässig (pro rata) geschuldet. Ausgangslage/Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Lohn von CHF 4'200. Sein letzter Arbeitstag ist der 13. August. In dieser Periode sind zwei Wochenenden enthalten. Der Monat hat 31 Kalendertage und 21 Arbeitstage. Für die Ermittlung stehen drei Methoden zur Auswahl: Anzahl Arbeitstage Der Monatslohn wird durch die Anzahl Arbeitstage des betreffenden Monats (inkl. Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, d.h. diese werden als Arbeitstage mitgezählt) dividiert. Das Resultat wird mit der Anzahl effektiver Arbeitstage (inkl. Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen) multipliziert. Beispiel: CHF 4' = CHF (pro Arbeitstag) 9 Arbeitstage x CHF = CHF 1' Anzahl Kalendertage Der Monatslohn wird durch die Anzahl Kalendertage des betreffenden Monats dividiert. Das Resultat wird mit der Anzahl Kalendertage multipliziert. Beispiel: CHF 4' = CHF (pro Kalendertag) 13 Kalendertage x CHF = CHF 1' Durchschnittliche Arbeitstage pro Jahr Der Monatslohn wird durch (monatliche Anzahl Arbeitstage im Jahresdurchschnitt) dividiert und das Resultat mit der Anzahl effektiver Arbeitstage multipliziert. Beispiel: CHF 4' = CHF (Durchschnittslohn) 9 Arbeitstage x CHF = CHF 1' Methodenwahl Der Arbeitgeber ist gehalten, die einmal angewendete Berechnungsvariante kontinuierlich weiter zu behalten (und nicht fallweise die günstigste Variante zu wählen Seite 9 von 24

10 4. Stundenlohn 4.1. Begriff / Definition Für die Ermittlung des Stundenlohnes sind grundsätzlich zwei Varianten möglich: direkte Festlegung eines Stundenlohns (z.b. bei Stundenlöhnern) Ermittlung auf der Grundlage eines Monatsgehaltes 4.2. Ermittlung des Stundenlohnes Für die Ermittlung des Monatslohnes wird üblicherweise folgende Formel zugrunde gelegt: Jahreslohn (= Monatslohn x 12 oder x 13) Anzahl wöchentliche Arbeitsstunden x Berechnungsbeispiel 1 Arbeitnehmer: CHF 4' pro Monat, 13. Monatslohn wird bezahlt Wöchentliche Arbeitszeit: 42 Std. Daraus ergibt sich folgender Stundenlohn: 4400 x x 52 = CHF pro Stunde Berechnungsbeispiel 2 (sep. Ausweis des 13. Monatslohnes) 4400 x x 52 = CHF plus 8.33% Anteil 13. Mt.lohn = CHF 2.00 Total = CHF pro Stunde Hinweis: GAV können andere Lösungen vorsehen. (z.b. Teiler Monatsstunden) 4.3. Ermittlung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen Häufig wird bei den Stundenlöhnen die Ferien- und Feiertage direkt in Prozenten entschädigt und monatlich abgegolten. Sobald der Mitarbeiter im Stundenlohn Ferien macht, erhält er dafür keinen Lohn. Bei kleineren Firmen mit wenig Mitarbeitenden sind auch andere Möglichkeiten vorhanden (z.b. Auszahlung der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden) Seite 10 von 24

11 Ferienentschädigung Die Ferienentschädigung richtet sich nach der Anzahl vertraglich vereinbarter Ferienwochen und kann wie folgt ermittelt werden: Ferien Ferientage Restliche Arbeitstage % für Stundenlohn 4 Wochen ,33 5 Wochen Wochen Wochen Berechnungsformel: 52 Wochen pro Jahr./. 6 Wochen Ferien = 46 Arbeitswochen 46 Wochen = 100% 6 Wochen = (6 x ) = 13.04% Feiertagsentschädigung Hinweis: für die Feiertagsentschädigung besteht keine gesetzliche Pflicht Anzahl Feiertage Restliche Arbeitstage % für Stundenlohn Persönliche Notizen: 2015 Seite 11 von 24

12 4.4. Aufrechnung Nettolohn Bruttolohn Ausgangslage Sie haben mit einer Mitarbeiterin einen Nettolohn vereinbart und haben die Aufgabe, den AHV-pflichtigen Bruttolohn (für die Buchhaltung und die AHV-Abrechnung) zu ermitteln Beispiel Sie zahlen einer Mitarbeiterin ein Nettogehalt von CHF aus und müssen das AHV-pflichtige Bruttogehalt ermitteln. Der Einfachheit wird nur der Abzug für AHV, IV und EO von 5.15% und der ALV-Abzug von 1.10%, also ein Totalabzug von 6.25% berücksichtigt. Berechnungsformel Variante 1 Die Lohnabrechnung präsentiert sich wie folgt: Bruttolohn AHV/IV/EO 5.15% 1.65 ALV 1.10% 0.35 Nettolohn 93.75% Wie ermitteln wir nun die CHF Bruttolohn? Der Nettolohn entspricht gemäss obiger vereinfachter Lohnabrechnung 93.75% des Bruttolohnes. Die Rückrechnung oder Aufrechnung erfolgt somit wie folgt: Nettolohn / x 100 = / x 100 = Berechnungsformel Variante 2 (mit Quellensteuer) Die Lohnabrechnung präsentiert sich wie folgt: Bruttolohn AHV/IV/EO 5.15% 1.75 ALV 1.10% 0.35 Quellensteuer 5.00% 1.70 Nettolohn 88.75% Wie ermitteln wir nun die Bruttolohn? Da die Quellensteuer von der gleichen Basis berechnet wird wie die AHV und die ALV und sich für die AHV und ALV kein Einfluss ergibt, kann die gleiche Formel angewendet und lediglich der Nettolohn-Prozentsatz angepasst werden. Der Nettolohn reduziert sich im Beispiel um 5.00% und entspricht somit 88.75% des Bruttolohnes. Die Rückrechnung oder Aufrechnung erfolgt wie folgt: Nettolohn / x 100 = / x 100 = Seite 12 von 24

13 5. Vorschuss / Auslagenersatz / Spesen 5.1. Vorschusszahlung In Notfällen kann der Arbeitnehmer schon vor dem Zahlungstermin einen Teil seines Lohnes beziehen. Zwei Bedingungen geben dem Arbeitnehmer das Recht einen Vorschuss zu erhalten: 1. muss er den Vorschuss zur Behebung der Notlage wirklich nötig haben. 2. muss der Vorschuss für den Arbeitgeber auch zumutbar sein. Diese Bestimmungen sind zwingend (OR 323/4). Keine Rolle spielt, ob die Notlage des Mitarbeiters verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist. Der Arbeitnehmer hat so viel auf Vorschuss Anrecht, wie er dafür schon Arbeit geleistet hat Auslagenersatz / Spesen Ersatz der effektiven Auslagen Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a OR). Diese Vorschrift ist relativ zwingend, d.h. es darf nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Abreden, dass der Mitarbeiter die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (Art 327a Abs. 3 OR) Pauschalentschädigung Die Abgeltung der Auslagen durch eine Pauschale ist grundsätzlich möglich. Beispielweise die Bezahlung von monatlich CHF Fixspesen. Diese werden in der Regel 12 x jährlich ausbezahlt Autospesen Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit (nicht nur für den Arbeitsweg) ein Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt zu vergüten (Art. 327b OR). Die Vergütung für das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers hat auch die anteiligen Kosten für Steuern, Versicherung und Amortisation zu umfassen (Art. 327b Abs. 2 OR). Die Entschädigung erfolgt aufgrund einer fest vereinbarten Kilometerentschädigung. Diese Kilometerentschädigung kann z.b. beim TCS erfragt werden und liegt momentan so zwischen Franken 0.70 und 0.90 pro Kilometer. Persönliche Notizen: 2015 Seite 13 von 24

14 6. Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung 6.1. Allgemeines Die Frage der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung ist in zwei Artikeln, Art. 324a (die Fälle ohne Versicherungsschutz) und 324b (jene mit Taggeldversicherung) im OR geregelt. Wann immer sich die Frage der Lohnfortzahlungspflicht stellt, ist als erster Schritt zu klären, ob für den betreffenden Fall eine Lohnausfallversicherung (Krankentaggeldversicherung, Unfallversicherung, Geburtentaggeldversicherung, Militärversicherung, Erwerbsausfallversicherung) besteht oder nicht. Grundsätzlich wird folgendes unterschieden: 6.2. Arbeitnehmende ohne Versicherungsschutz (OR Art. 324 a) Der Arbeitgeber hat für eine beschränkte Zeit den vollen Lohn samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn zu bezahlen wenn der Arbeitnehmer: unverschuldet der Arbeitsleistung verhindert ist das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert bzw. für mehr als 3 Monate eingegangen 3 Monate eingegangen wird Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn für eine beschränkte Zeit. Die beschränkte Zeit richtet sich dabei nach Anzahl Dienstjahre und beträgt im ersten Dienstjahr 3 Wochen. Für die Ermittlung der Lohnfortzahlungsdauer in den weiteren Dienstjahren hat die Lehre der Rechtssprechung die Berner Skala, Zürcher Skala und Basler Skala entwickelt Arbeitnehmende mit Versicherungsschutz (OR 324 b) Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen von Gesetzes wegen nur Anspruch auf 80% des Lohnes, sofern seine Abwesenheit unverschuldet und subjektiv bedingt ist. Ebenfalls muss das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate gedauert haben oder fest für mehr als drei Monate eingegangen worden sein. Deckt die Versicherung ab dem 1. Abwesenheitstag 80% des Lohnes, so hat der Arbeitgeber keine Lohnleistung zu erbringen, da die Versicherung bereits den gesetzlich vorgeschriebenen Anspruch erbringt. Setzt die Versicherungsleistung erst nach einer Wartezeit (z.b. 30 Tage) ein, so hat der Arbeitgeber während der gesamten Wartezeit 80% des Lohnes zu zahlen. Übernimmt die Versicherung bereits ab dem 1. Abwesenheitstag die Lohnzahlung, jedoch in geringerer Höhe als 80% (z.b. EO), so hat der Arbeitgeber die Differenz zu 80% zu zahlen Versicherung: Anwendung bei Unfall (UVG) Die Versicherung zahlt ab dem 3. Kalendertag nach dem Unfalltag, ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes Seite 14 von 24

15 Versicherung: Anwendung bei Krankheit (KTG) Gemäss individuellem Vertrag (z.b. 30 Tage Wartezeit) Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie zu bezahlen. Wichtig ist auch, dass die Arbeitnehmer die Versicherungsbedingungen kennen, um allfällige Versicherungslücken zu schliessen. Persönliche Notizen: 2015 Seite 15 von 24

16 7. Mutterschaftsentschädigung 7.1. Anspruchsberechtigung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind; oder im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzung für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten: während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf: 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat; 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat; 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (in der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt) Dauer des Anspruchs Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt Seite 16 von 24

17 7.4. Höhe und Dauer der Ansprüche / Berechnungsbeispiele (Stand Dezember 2010) Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 7'350 und bei Selbständigen mit einem Jahreseinkommen von CHF 88'200 erreicht. a) Monatliches Einkommen von CHF 5' (weniger als CHF ) Berechnung: CHF 5' : 30 Tage CHF % CHF pro Tag max. 98 Tage CHF 13' b) Monatliches Einkommen von CHF (mehr als CHF ) Berechnung: CHF : 30 Tage CHF % CHF pro Tag Kürzung auf max. Entschädigung CHF pro Tag max. 98 Tage CHF 19' Beitragspflicht für AHV/IV/EO Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV, IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Persönliche Notizen: 2015 Seite 17 von 24

18 8. Grundaufbau einer Lohnabrechnung 8.1. Allgemeines Es gibt grundsätzlich keine Normvorschrift, wie eine Lohnabrechnung aufgebaut sein muss. Wichtig ist, dass von den korrekten Bezeichnungen gesprochen wird und von den richtigen Beträgen die Sozialversicherungen abgerechnet werden 8.2. Grundaufbau: Muster einer Lohnabrechnung Firmenlogo oder Adresse Name / Vorname des Mitarbeiters Adresse des Mitarbeiters Evtl. AHV-Nr. / Personal-Nr. / Kostenstelle Ort und Datum 1. Titel (z.b. Lohnabrechnung per 31. Januar 2011) 2. Bezeichnung Ansatz Basis Betrag CHF Zeitlohn (Monatslohn / Stundenlohn) xxxx 3. Familienzulagen xxxx 4. Schicht- und Nachtzulage xxxx 5. Wegentschädigung xxxx 6. Spesen gemäss Belegen oder km- Geld xxxx 7. Bruttolohn xxxx 8. - AHV / IV / EO 5.15% xxxx xxxx 9. - ALV 1.10% xxxx xxxx NBU 1.45% xxxx xxxx Krankentaggeld 1.25% xxxx xxxx Pensionskasse xxxx xxxx Quellenstuer xxxx xxxx 14. Total Abzüge Sozialleistungen xxxx Nettolohn xxxx Vorschuss xxxx Lohnpfändung xxxx 17. Ausbezahlter Lohn xxxx 18. Auszahlung wohin / Betrag / per wann Satz Kontrolle der Abrechnung / Kontaktperson bei Fragen z. T. noch Ferienberechnung und Ausweisung Ein weiteres Muster ist im Anhang nach den Erläuterungen aufgeführt Seite 18 von 24

19 8.3. Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der Musterlohnabrechnung 1. Ort und Datum Erstellungsdatum der Lohnabrechnung. 2. Titel Lohn per xxx Diese Angaben sind insbesondere bei Schichtauszahlungen oder Stundenabrechnungen wichtig, damit die Mitarbeiter wissen, per wann genau abgerechnet wurde. 3. Zeitlohn Z.B. Monats-/Stundenlohn (sozialleistungspflichtig). 4. Familienzulagen Z.B. Kinder-, Ausbildungs- oder Geburtszulagen (nicht sozialleistungspflichtig). Hinweis: Familienzulagen sind von Kanton zu Kanton ganz unterschiedlich. Andere Beträge, andere Altersabstufungen, keine Geburtszulagen etc. Grundsätzlich ist der Domizilkanton des Arbeitgebers massgebend. Nicht Wohnsitz des Mitarbeiters. 5. Schicht-/Nachtzulagen Sozialleistungspflichtig, je nach Gesamtarbeitsvertrag spezielle Schicht- oder Nachtzulagen o.ä. 6. Wegentschädigung Gilt grundsätzlich als Lohnbestandteil und ist sozialversicherungspflichtig. 7. Spesen Spesen sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, solange deren Auslagen einen sog. Auslagenersatz darstellen. Die Darstellung kann im Rahmen des Lohnblocks oder als separate Gruppe (siehe Muster 2) erfolgen. 8. Bruttolohn Addition der Positionen 3 bis AHV/IV/EO Von den sozialleistungspflichtigen Beträgen wird AHV/IV/EO in Abzug gebracht und Ende Jahr mit der Ausgleichskasse abgerechnet. 10. ALV Von den sozialleistungspflichtigen Beträgen wird die ALV abgerechnet Seite 19 von 24

20 11. NBU Nichtbetriebsunfall-Versicherung kann zu 100% dem Arbeitnehmer von den sozialleistungspflichtigen Beträgen abgezogen werden. Der %-Satz ist je nach Betrieb/Risiko unterschiedlich. Dem Arbeitgeber steht es frei, die gesamten Prämien zu übernehmen. 12. KK-Taggeld Bis heute existiert noch kein Obligatorium für eine Krankentaggeldversicherung in der Schweiz. Auch von diesen Prämien kann max. 50% den Arbeitnehmern von den sozialleistungspflichtigen Beträgen abgezogen werden. %-Satz je nach Abschluss der Versicherung und der Versicherungsgesellschaft (individuelle Verträge). Die Kosten sind u.a. stark abhängig von der sog. Wartezeit. 13. Pensionskasse je nach Pensionskassen-Reglement des AG (sehr unterschiedliche Lösungen möglich). Jahreslohn./. Koordinationsabzug = versicherter Lohn Altersjahr Ansatz in % des versicherten Männer Frauen Lohnes % % % % Die Arbeitgeber müssen mindesten 50 % der Gesamtsumme der PK-Beiträge übernehmen. 14. Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer: Wohnsitz des Mitarbeiters ist entscheidend, je nach Kanton unterschiedlich % - Abzug vom Bruttolohn. 15. Nettolohn Bruttolohn abzüglich Position Vorschuss Falls ein Mitarbeiter einen Bar-Vorbezug unter dem Monat macht oder Abrechnung von REKA-Checks. 17. Lohnpfändung Erfolgt gemäss Aufforderung eines Betreibungsamtes. Der Abzug wird üblicherweise vom Betreibungsamt festgelegt. 18. Ausbezahlter Lohn Nettolohn abzüglich Position Effektive Überweisung auf Konto des Mitarbeiters Seite 20 von 24

21 8.4. Lohnabrechnung: Muster 2 Musterarbeitgeber GmbH 6000 Luzern Frau Monika Muster Mustergasse 6000 Musterstadt Luzern, 30. November 2011 Lohnabrechnung (Muster) Bezeichnung Ansatz Basis Betrag CHF Monatslohn Kinderzulagen Bruttolohn Pauschalspesen Spesen AHV-Beitrag 5.15% ALV-Beitrag 1.10% Beitrag PK Krankentaggeld 1.00% Beitrag NBU 0.40% Abzüge Sozialversicherungen Nettolohn Auszahlung: Luzerner Kantonalbank, Luzern Konto xx-xx-xxxxxx Bitte prügen Sie Ihre Abrechnung und teilen Sie uns allfällige Unstimmigkeiten mit Seite 21 von 24

22 Persönliche Notizen: 2015 Seite 22 von 24

23 LOHNABRECHNUNGEN: STICHWORTSVERZEICHNIS Abrechnung... 6, 23 AHV/IV/EO... 7, 19, 22 ALV... 7, 18, 22 Arbeitstage... 9, 12 Auslagenersatz... 5, 14 Autospesen...14 Basler Skala...16 Berner Skala...16 Betriebsunfall... 7 Feiertagsentschädigung...12 Ferien- und Feiertagsentschädigungen...11 Ferienentschädigung...12 Freibetrag... 7 Jahreslohn... 7, 8, 9, 11, 23 Kalendertage... 9 Kilometerentschädigung...14 Krankentaggeldversicherung... 8, 23 Krankentaggeldversicherungen... 8 Lohnabrechnung... 5, 6, 20, 22, 24 Lohnabzüge... 5, 6, 7 Lohnfortzahlungspflicht...16 Lohnpfändungen... 8 Lohnzahlungspflicht... 5 Mutterschaftsentschädigung... 5, 18, 19 Nichtbetriebsunfall... 7, 23 Pauschalentschädigung...14 Pensionierte Mitarbeiter... 7 Privatfahrzeug...14 pro rata... 9 Quellensteuer... 8, 23 Sozialversicherungen... 7, 20 Spesen... 14, 22 Stundenlohn... 5, 11, 12, 22 Unfallversicherung... 7, 16 Vorschusszahlung...14 Zahlungsfristen... 5 Zürcher Skala...16 Zuschläge Seite 23 von 24

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