Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

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1 Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 30/2007 vom 28. November 2007 Semester-Ticket-Satzung und Sozialfonds-Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/ Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/

2 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 2 Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG (Semester-Ticket-Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom Auf Grund von 18a Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), hat das Studierendenparlament der FHW Berlin am folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand (1) Die Studierendenschaft erhebt von allen Studierenden, die Mitglied der Studierendenschaft an der FHW Berlin sind, Beiträge zum Semesterticket. Die Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung der Studierendenschaft der FHW Berlin geregelt. Eine Beitragserhöhung um mehr als vier Prozent pro Kalenderjahr setzt eine erneute Urabstimmung unter den Studierenden nach 18a BerlHG voraus. Die Studierenden erhalten für ihre Beiträge eine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. (2) Die Beitragsordnung kann einen zusätzlichen Beitrag für die Verwaltungskosten vorsehen. Alle weiteren Einnahmen aus den Beiträgen zum Semesterticket, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über ein VBB-Semesterticket oder als Verwaltungsaufwendungen zur Ausführung dieser Satzung benötigt werden, werden dem Haushalt der Studierendenschaft für das Semesterticket zugeführt. (3) Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif). Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen und ist im Zeitraum des jeweiligen. Wintersemesters vom 01. Oktober bis 31. März, bzw. Sommersemesters vom 01. April bis 30. September für beliebig viele Fahrten im Tarifbereich Berlin ABC gültig. Abweichend hiervon kann für Studierende der Berufsakademie (Fachbereich 2) ein Gültigkeitszeitraum Wintersemesters vom 01. September bis zum letzen Tag des Februars Sommersemesters vom 01. März bis 31. August ausgewiesen werden. Ausgenommen sind die Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schienenpersonenverkehr im Sinne von 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz. Das Semesterticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bei Fähren bis zu drei Kindern) und Gepäck und einem Hund und einem Kinderwagen und einem Fahrrad.

3 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 3 (4) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: 1. Studierende, die nicht ordentliches Mitglied der Studierendenschaft der FHW im Sinne der Hochschulsatzung nach 10 Abs. 6 BerlHG sind, insbesondere Gast- und Nebenhörer, Studenten im Abendstudium, sowie Fernstudierende. 2. Gaststudierende, die an der FHW immatrikuliert sind, jedoch keine Studienbeiträge entrichten. 3. Schwerbehinderte, die nach Kapitel 13 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Sie erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. (5) Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets nicht zuzumuten ist, werden auf Antrag gemäß 18a Abs. 3 BerlHG nach den Regelungen dieser Satzung von der Teilnahmeverpflichtung am Semesterticket befreit. Sie erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. Der gezahlte Beitrag zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr ist ihnen zurück zu erstatten. Antragsberechtigt sind alle Studierenden der FHW Berlin, die zur Zahlung des Beitrages verpflichtet sind. (6) Die Befreiung wird für jeweils ein Semester gewährt. 2 Befreiungsgründe (1) Folgende Personen werden auf Antrag von der Beitragspflicht zum Semesterticket befreit: 1.Studierende, die durch ein fachärztliches Attest nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung/ Krankheit den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können für die Dauer dieser Einschränkung. 2. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden sowie Studierende, die Umstände nachweisen können, die zur nachträglichen Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würden. Die genutzten bzw. die noch verbleibenden Monate der Geltungsdauer des Semestertickets sind anteilig abzusetzen. Für jeden vollen, nachweislich nicht genutzten Monat bzw. noch nicht angebrochenen Monat wird ein Sechstel des gezahlten Semesterticketbeitrages erstattet. Der gesamte Semesterticketbetrag abzüglich der Verwaltungsgebühr kann bei nachträglicher Gewährung des Urlaubssemesters nur erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt der Immatrikulation der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk bei der antragsbearbeitenden Stelle eingereicht wird. Die Einreichung muss unverzüglich am Tag der Aushändigung der Immatrikulationsbescheinigung erfolgen. 3. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens 4 zusammenhängende Monate außerhalb des Tarifbereiches Berlin ABC aufhalten.

4 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 4 4. Folgende Personen können die teilweise oder ganze Rückerstattung des gezahlten Beitrages zum Semesterticket beantragen: 1. Studierende, die nachweislich später als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, 2. Studierende, die im laufenden Semester exmatrikuliert werden oder ihre Immatrikulation zurücknehmen, 3. Studierende, die im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, für den jeweils anteiligen Zeitraum. Die als Fahrausweis geltende Urkunde ist beim Semesterticketbüro zu entwerten. Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des gezahlten Beitrages erstattet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abgabe bzw. Entwertung der Fahrtberechtigung. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters. 3 Antragsunterlagen (1) Der Antrag wird gestellt, indem ein dafür vorgesehenes vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt im AStA eingereicht wird. Alle Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk bereits ausgestellt ist, ist dieser mit der Beitragsquittung ebenfalls dem Antrag beizufügen. Die zur Zeit der Antragstellung noch fehlenden Unterlagen sind schnellstmöglich nachzureichen. (2) Einzureichen sind ein vollständiger Antrag mit Semesterticket und Beitragsquittung sowie: 1. Auslandssemester: Ein im AStA oder AStA-Website erhältliches Certifikat für die Partnerhochschulen zur Bestätigung des Studiums. 2. Praxissemester/ Auslandspraktikum: Praktikumsvertrag mit dem Stempel des Praxisamtes der FHW Berlin. 3. Urlaubssemester: Bestätigung des Immatrikulationsamtes des FHW Berlin. 4. Studienabschlussarbeit: Bestätigung des Immatrikulationsamtes zur Anmeldung der Studienabschlussarbeit oder Diplomandenvertrag. 5. SemTix-Unterlagen sind vom Semesterticket Büro 6 Jahre aufzubewahren und werden danach vernichtet. (3) Ohne vollständige Unterlagen wird der Antrag nicht bearbeitet und kann seitens des AStA abgelehnt werden. 4 Antragsfristen (1) Der Antrag auf Befreiung muss bei Studierenden, die sich zurückmelden, bis zum Ablauf der regulären Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters und bei Studierenden, die sich immatrikulieren, bis zum Datum der Immatrikulation bei der antragsbearbeitenden Stelle eingegangen sein. Danach ist eine Antragstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn nur zulässig, wenn die Gründe von dem/der Studierenden nicht zu vertreten sind.

5 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 5 (2) Wird der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk nicht vor Semesterbeginn in der antragsbearbeitenden Stelle eingereicht, kann nur ein anteiliger Betrag zurückerstattet werden, es sei denn die Gründe für die Fristversäumnis sind von dem/der Studierenden nicht zu vertreten. Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des Beitrages zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr erstattet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Einreichung des Studierendenausweises mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk. (3) Tritt der Antragsgrund erst nach Beginn des Semesters ein, wird dem/der Studierenden der Semesterticketbeitrag abzüglich der Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise zurück erstattet: 1. Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des Beitrages zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr erstattet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Studierendenausweises mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk bei der antragsbearbeitenden Stelle. 2. Zusätzlich kann für jeden vollen nachweislich nicht genutzten Monat der Geltungsdauer des Semestertickets ein Sechstel des Beitrages zum Semesterticket abzüglich Verwaltungsgebühr erstattet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Immatrikulation, der durch eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule nachzuweisen ist. 5 Bewilligungszeiträume Befreiungen gelten nur für das laufende oder ab dem Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. Eine rückwirkende Befreiung wird nicht gewährt. 6 Bearbeitung der Anträge (1) Zuständig für die Entscheidung über alle Anträge auf Befreiung ist der Allgemeine Studierenden-Ausschuss (AStA). Er schließt mit der Hochschulleitung eine Verwaltungsvereinbarung über die Wahrnehmung dieser Aufgabe ab oder betraut die Studierendenschaft bzw. Hochschulverwaltung einer anderen Hochschule, das Studentenwerk Berlin oder eine andere öffentliche Verwaltung mit dieser Aufgabe. Alle personenbezogenen Daten sind dabei vertraulich zu behandeln. Die Bearbeitungsreihenfolge wird durch den Eingang der Anträge bestimmt. Das Immatrikulationsamt ist unverzüglich über den Antragseingang zu unterrichten; es ist sicherzustellen, dass im Falle der Ausfertigung von Zweitschriften der Studierendenausweise für Studierende, deren Anträge auf Befreiung vom Semesterticket noch nicht entschieden sind, die antragsbearbeitende Stelle über die Ausstellung eines zweiten Studierendenausweises rechtzeitig informiert wird. (2) Das Ergebnis der Entscheidung ist dem/der Studierenden schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Im Falle einer Befreiung kann eine Rückzahlung des Beitrages erst erfolgen, nachdem der Studierendenausweis mit dem als Fahrtberechtigung gültigen Semesterticketvermerk der Studierendenschaft vorgelegt und der Semesterticketvermerk ungültig gemacht wurde.

6 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 6 (4) Falls der Antrag des/der Studierenden auf eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Semesterticket bewilligt wird, ist die Hochschulverwaltung unverzüglich darüber zu informieren und sicherzustellen, dass die für die Ausstellung der Studierendenausweise zuständigen Stellen bei der Ausfertigung von Zweitschriften für die befreiten Studierenden den Gültigkeitsvermerk als Semesterticket weglassen bzw. der Semesterticketvermerk ungültig gemacht wird. Sobald die Semesterticketbeiträge von der Fachhochschule an den AStA ü- berwiesen sind, ist die Überweisung der Erstattungsbetrages an den/die Studierende(n) zu veranlassen. 7 Nutzungspauschale Für die Nutzung der Infrastruktur in den Räumlichkeiten des AStA der FHW Berlin fällt eine monatliche Pauschale von 100,- an. Diese ist jeweils am Anfang des Semesters halbjährlich im Voraus an den AStA der FHW abzuführen. 8 Übergangsbestimmungen, Änderung und Inkrafttreten (1) Die Änderung der Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG der Studierendenschaft (Semesterticket-Satzung) bedarf einer einfachen Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Studierendenparlaments. (2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHW Berlin in Kraft.

7 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 7 Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG (Sozialfonds-Satzung) der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom Auf Grund von 18a Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), hat das Studierendenparlament der FHW Berlin am folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand (1) Die Studierendenschaft der FHW Berlin richtet einen Fonds ein, aus dem Zuschüsse an Studierende nach 18a Abs. 5 BerlHG geleistet werden. Er speist sich aus den in der Beitragsordnung der Studierendenschaft dafür vorgesehenen Mitteln und den Zinserträgen aus den nach 18a Abs. 4 BerlHG eingezogenen Beiträgen. Nicht verbrauchte Mittel werden dem Haushalt der Studierendenschaft für das Semesterticket zugeführt. (2) Studierende, die nicht nach der Satzung nach 18a Abs. 4 BerlHG (Semesterticket- Satzung) bzw. nach 1 Abs. 4 Vertrag VBB Semesterticket, von der Beitragspflicht zum Semesterticket befreit sind, können nach den Regelungen dieser Satzung eine Zuzahlung zum Ticketpreis beantragen. Eine rechtliche Verpflichtung der Studierendenschaft, einem solchen Antrag zu entsprechen, besteht nicht. Von der Studierendenschaft nach dieser Satzung gewährte Leistungen sind freiwillig und erfolgen aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Maßgabe der der Studierendenschaft im Fonds nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch der Antragsberechtigten auf Leistung nach Satz 1 besteht nicht. (3) Der Zuschuss wird für jeweils ein Semester gewährt. 2 Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt sind Studierende, die nachweisen können, dass eine zum Zahlungszeitpunkt auftretende besondere Härte im Sinne von Abs. 3 ihnen das Aufbringen des Semesterticket-Beitrages erheblich erschwert, sein/ihr monatliches Einkommen den Bedarf im Sinne von Abs. 4 und 5 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfügen. (2) Studierende, die während oder noch vor dem beantragten Zuschusssemester exmatrikuliert werden oder ihren studentischen Status an der FHW Berlin verlieren, müssen den bewilligten Zuschussbetrag anteilig für die noch nicht angebrochenen Monate, in denen sie kein Student/Studentin der FHW Berlin mehr waren, zurückzahlen. Dieser Sachverhalt muss dem Semesterticketbüro unverzüglich angezeigt werden und die rückzuzahlende Zuschusssumme unverzüglich auf dem Konto des Semesterticketbüros gebucht werden. Sollte die Rückzahlung nicht erfolgen oder der Verlust des studentischen Status nicht satzungsgemäß angezeigt werden, können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.

8 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 8 (3) Als besondere Härten gelten: 1. die Anfertigung der nach der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehen Studienabschlussarbeit im kommenden Semester. 2. ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum mit mindestens 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche innerhalb der letzten sechs Monate bis zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, soweit es in der Studienordnung vorgeschrieben ist und wenigstens drei Monate dauerte gering vergütet ist ein Praktikum, wenn das monatliche Einkommen den Bedarf nach Abs. 4 und 5 nicht überschreitet. 3. für ausländische Studierende die Einschränkung der Arbeitserlaubnis für nichtselbständige Tätigkeiten. 4. die Zugehörigkeit einer in 30 SGB XII genannten Personengruppen. 5. ein Einkommen im Sinne von Absatz 5, das den Bedarf im Sinne von Absatz 4 zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht seit mehr als drei Monaten um mehr als 35 von Hundert unterschreitet. 6. Kosten für notwendige medizinische oder psychologische Versorgung innerhalb der letzten drei Monate bis zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, die nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden, soweit sie einen Betrag von 250,- EUR überschreiten. 7. Personen, die mit einem oder mehren Kindern zusammenleben und für deren Pflege und Erziehung verantwortlich sind. 8. Studierende, die oder deren Kind(er) einen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII haben. 9. oder im Einzelfall sonstige, vergleichbare Härten. (4) Als monatlicher Bedarf gilt für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, 345,- EUR. Zum Bedarf aus Satz 1 treten hinzu: 1. für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, die Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizkosten/Nebenkosten, jedoch höchstens 250,- EUR. Für jede im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag um 150,- Euro und für den/die im Haushalt lebenden Partner/in, die für die Erziehung des Kindes mit verantwortlich sind, um max. weitere 250,- EUR. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht ein Elternteil gleich, 2. für Studierende, die die in 30 SGB XII genannten Kriterien erfüllen, der dort genannte Mehrbedarf, bezogen auf den Grundbedarf, 3. für jede Person, gegenüber der/die Studierende unterhaltsverpflichtet ist, ein weiterer Betrag gemäß 3 der Verordnung zur Durchführung des 28 SGB XII bezogen auf den Grundbetrag, 4. der von dem/r Antragsteller/in gezahlte monatliche Beitrag für die studentische Krankenversicherung, der vom Bundesministerium für Gesundheit für alle gesetzlichen Krankenversicherungen festgelegt wurde, sowie der zugehörige Beitragssatz für Studierende zur Pflegeversicherung, für Studierende, die a) nach 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des fünften Sozialgesetzbuches versichert sind, b) der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder c) bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Sozialgesetzbuches genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind und

9 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 9 aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Sozialgesetzbuches mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen. d) Sollte der/die Studierende anderweitig krankenversichert sein, wird der jeweils gezahlte Betrag angesetzt. (5) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Netto-Einnahmen in Geld und Geldeswert die mindestens innerhalb der letzten drei Monate erzielt wurden oder aus diesen Monaten resultieren. Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden halb angerechnet. Leistungen nach Bestimmungen des WoGG werden in dem Maße (prozentual) angerechnet, in dem auch die Miethöhe im Bedarf berücksichtigt wurde. Kindergeld und/oder Unterhalts(vor)zahlung für das/die Kind/er werden nicht als Einkünfte oder Einnahmen angerechnet. (6) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Von ihm sind abzusetzen: 1. Ein Grundbetrag von 200 je vollendetem Lebensjahr für die/den Antragstellende/n und ihre/n bzw. seine/n Partner/in (jeweils mindestens EUR höchstens EUR). 2. Angespartes Altersvermögen nach der Riester-Rente, das durch Bundesmittel gefördert wird, wenn das Vermögen nicht vorzeitig verwendet wird. 3. Angespartes Altersvermögen, das erst mit dem Eintritt in die Altersrente ausgezahlt wird, bis zu einer Höhe von 200 EUR pro Lebensjahr bis zu einem Höchstbetrag von jeweils EUR. 4. Eine selbst genutzte Immobilie im Rahmen der unter Punkt 1 genannten Höchstgrenze. 5. Für jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von Zusätzlich angerechnet wird ein Bedarf für Schulden, deren Tilgung im Berechnungszeitraum fällig ist oder wird, bis zu 30% des Einkommens oder der konkrete Rückzahlungsbetrag in seiner vollen Höhe, sofern er die 30% überschreitet. 3 Vergabekriterien (1) Bei Studierenden, die besondere Härten gemäß 2 Abs. 2 geltend machen können, erfolgt eine Zuzahlung zum Semesterticket-Beitrag nach dem Verhältnis von Einkommen / Vermögen und Bedarf. (2) Eine Zuzahlung erfolgt nur für den Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, die sich aus 2 Abs. 3 ergeben: 1. In den Fällen des 2 Abs. 3 Nr. 1 bemisst sich der Zeitraum nach der Dauer der Studienabschlussarbeit. 2. In den Fällen des 2 Abs. 3 Nr. 2 bemisst sich der Zeitraum nach der Dauer des Praktikums. 3. Bei Zugehörigkeit zu der in 2 Abs. 3 Nr. 3 genannten Personengruppe ist der Zeitraum der Beschränkung der Arbeitserlaubnis maßgebend. 4. Bei Zugehörigkeit zu der in 2 Abs. 3 Nr. 4 genannten Personengruppe ist von einem unabsehbaren Zeitraum auszugehen.

10 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite In den Fällen des 2 Abs. 3 Nr. 5 bemisst sich der Zeitraum danach, wie lange die Härte weiter besteht. 6. Bei Zugehörigkeit zu der in 2 Abs. 3 Nr. 6 genannten Personengruppe bemisst sich der Zeitraum danach, inwieweit weiterhin derartige Aufwendungen in entsprechender Höhe entstehen. 7. In den Fällen des 2 Abs. 3 Nr. 7, 8 genannten Personengruppe ist von einem unabsehbaren Zeitraum auszugehen. 8. In den Fällen des 2 Abs. 3 Nr. 9 bemisst sich der Zeitraum nach der Dauer der Anerkennung einer Härte. Werden mehrere Härtegründe gemäß 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nachgewiesen, bemisst sich der Zeitraum vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten geltend gemachten Zeitraumes. 4 Bewertung der Kriterien (1) Um das Zuschusskriterium des 3 Nr. 1 zu bewerten, wird das Verhältnis aus der Differenz des monatlichen Bedarfs im Sinne von 3 Abs. 4 und des Einkommens im Sinne von 3 Abs. 5 zum monatlichen Bedarf im Sinne von 3 Abs. 4 prozentual ermittelt. (2) Um das Zuschusskriterium des 3 Nr. 2 zu bewerten, wir für jeden Prozentpunkt und zusätzlich für je vollendete 15,- EUR, die das Einkommen im Sinne von 3 Abs. 5 unter dem Bedarf im Sinne von 3 Abs. 4 liegt, ein [1] Punkt an den/die Antragsteller/in vergeben, maximal jedoch 50 Punkte. Zusätzlich werden für die Zeiträume: mehr als 3 Monate 5 Punkte mehr als 6 Monate 10 Punkte unabsehbare Zeiträume 15 Punkte 5 Verteilung der Mittel (1) Von den im Fonds zur Verfügung stehenden Mitteln werden an Studierende, die sich zurück melden, für das Wintersemester höchstens 75 Prozent ausgeschüttet, für das Sommersemester höchstens 85 Prozent. Für die Verteilung der jeweiligen Mittel wird ein Stichtag festgesetzt. Die übrig bleibenden Mittel werden in der Reihenfolge des Antragseingangs an Studierende ausgeschüttet, über deren Antrag erst nach dem Stichtag entschieden werden kann. Für die Höhe dieser Zuschüsse ist für jede Punktzahl derjenige Punktwert maßgeblich, der nach Abs. 2 und Abs. 3 für die sich zurück meldenden Studierenden ermittelt wurde. Danach übrig bleibende Mittel werden auf das nächste Semester übertragen. (2) Die Punktsumme des/r Studierenden entspricht dem prozentualen Satz an den Kosten des Semestertickets. Der Geldwert eines Punktes entspricht 2,0 Prozent des Semesterticketpreises. Für einen Zuschuss ist eine Punktzahl von mehr als 5 Punkten notwendig. Als Zuschuss wird dann das auf ganze Euro abgerundete Produkt aus erreichter Punktzahl und dem Geldwert eines Punktes gewährt. Es wird höchstens ein Vollzuschuss für den Semesterticketbeitrag gewährt. (3) Übersteigt die Zuschusssumme das Fondsvermögen nach der 75 bzw. 85 Prozent Regel aus Abs. 1, so wird der Geldwert eines Punktes neu bewertet. Der neue Geldwert eines Punktes bestimmt sich aus dem Verhältnis von Fondsvermögen nach der 75 bzw. 85 Prozent Regel aus Abs. 1 zur Gesamtpunktsumme aller zu Bezuschussenden.

11 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 11 (4) Besteht eine Beitragspflicht nur für einen Teilzeitraum des Semesters, so ist der errechnete Zuschussbetrag durch sechs zu teilen (Anzahl Semestermonate absolut) und mit der Zahl der Monate zu multiplizieren, für welche die Zahlungspflicht besteht. 6 Antragsunterlagen Der Antrag muss das vollständig ausgefüllte Formblatt, alle Nachweise sowie eine unterschriebene Versicherung des/der Antragstellers/in über die Richtigkeit aller gemachten Angaben enthalten. Alle Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dies sind insbesondere zu den 2 und 3 1. ein gültiger Studierendenausweis der FHW Berlin in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbilddokument 2. ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis über die Semestergebühren (Beiträge zu den Verwaltungskosten, zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft) 3. die Kontoauszüge aller Konten und Depots im Eigentum des/r Antragstellers/in der letzten drei Monate als Nachweise über sein/ihr Einkommen bzw. Vermögen sowie ähnliche Nachweise 4. für BAföG - Bezieher der aktuelle BAföG - Bescheid / bei Ablehnung der Ablehnungsbescheid 5. ggf. der Praktikumsvertrag des/r Antragstellers/in 6. ggf. weitere Bescheinigungen des Immatrikulationsamtes der FHW Berlin des/r Antragstellers/in (insbesondere zum Nachweis der in 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Härte) 7. ggf. eine Bescheinigung des/r Antragstellers/in über die eingeschränkte Arbeitserlaubnis 8. ggf. ausreichende Nachweise über die Kosten gemäß 2 Abs. 2 Nr ggf. ein amtlich anerkannter Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer der in 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Gruppe 10. ggf. der Fahrzeugbrief des im Besitz des/r Antragsteller/in befindlichen KFZ 11. Lohn-, Gehalts-, und Einkommensnachweise 12. ggf. ein zum Antragszeitpunkt gültiger Bescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem Wohngeldgesetz 13. ggf. Kreditverträge, Kreditvereinbarungen, Darlehensverträge oder Erklärungen sowie anderweitige Nachweise der Schulden und deren Tilgung 14. ggf. Aufschlüsselung des Sozialzuschusses durch das Studentenwerk 15. Einkommensnachweis des Partners im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 6 und 7 7 Antragsfristen (1) Der Antrag kann frühestens gestellt werden mit Beginn des Semesters, das dem Semester vorangeht, für den der Zuschuss beantragt wird. (2) Der Antrag auf einen Zuschuss zum Semesterticket-Beitrag muss spätestens bis zum Ende der Rückmeldefrist für das Semester, für das der Zuschuss beantragt wird, für Studierende, die sich zurück melden, oder spätestens bis zwei Wochen nach der Zulassung zum Studium für Studierende, die sich immatrikulieren, beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist wird der Antrag nicht mehr bearbeitet, es sei denn der/die Studierende kann nachweisen, dass er/sie die Gründe für die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Für die Berechnung der Zuschusssumme gelten dann die Regelungen des 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sinngemäß.

12 Mitteilungsblatt Nr. 30/2007 Seite 12 8 Bewilligungszeitraum (1) Entscheidungen gelten nur für Beitragszahlungen, zu denen der/die Studierende von der Hochschule aufgefordert wurde. Ein rückwirkender Zuschuss wird nicht gewährt. 9 Antragsbearbeitung (1) Zuständig für die Entscheidung über alle Anträge auf Befreiung bzw. Zuschuss ist der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) oder eine von ihm beauftragte Stelle. Er schließt mit der Hochschulverwaltung eine Verwaltungsvereinbarung über die Wahrnehmung dieser Aufgabe ab oder betraut die Studierendenschaft bzw. Hochschulverwaltung einer anderen Hochschule, das Studentenwerk Berlin oder eine andere öffentliche Verwaltung mit dieser Aufgabe. Alle personenbezogenen Daten sind dabei vertraulich zu behandeln. Die Bearbeitungsreihenfolge wird durch den Eingang der Anträge bestimmt. (2) Das Ergebnis ist dem/der Studierenden schriftlich durch einen Bescheid mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, wie viele Punkte an den/die Studierende vergeben wurden und welcher Zuschuss sich daraus ergibt. Die Nichtanerkennung von geltend gemachten Härten ist zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sobald die Semesterticketbeiträge von der Fachhochschule an den AStA überwiesen sind, ist die Überweisung des Zuschussbetrages an den/die Studierende(n) zu veranlassen. 10 Änderung und Inkrafttreten (1) Die Änderung der Satzung nach 18a Abs. 5 BerlHG der Studierendenschaft (Sozialfonds-Satzung) bedarf einer einfachen Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Studierendenparlaments. (2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHW Berlin in Kraft.

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