5. Verwaltung. Stellungnahme von:

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1 Stellungnahme von: 1 KK Apolda-Buttstädt Der HHA spricht sich sehr deutlich gegen eine angestrebte Kassengemeinschaft aus. 1.Erfahrungen im Kleinen (KG Kapellendorf u.a.) zeigen, dass sich nicht alle Zahlungen korrekt zuordnen lassen, wenn in der Betreffzeile z.b. der Sprengel nicht oder unvollständig angegeben wurde oder bei der elektronischen Verarbeitung wegfällt was inzwischen regelmäßig der Fall ist. 2.Die Fehlerwahrscheinlichkeit in den KKA bleibt zumindest gleich, die Auswirkungen verstärken sich aber dramatisch. 3.Der HHA sieht keine Arbeitserleichterung für die Mitarbeiter. Im Gegenteil: Wenn zu viele Mitarbeiter innerhalb einer Kassengemeinschaft (eines KKA mit mehreren Kirchenkreisen, was in Thüringen der Fall ist) buchen, ist die Gefahr groß, Buchungen anderer Mitarbeiter durch falsches Setzen des erforderlichen Häkchens im Programm versehentlich mit zu übernehmen, so dass hierdurch im schlimmsten Falle Neubuchungen erforderlich sind. 4.Der HHA teilt im Zusammenhang mit gewollten Kassengemeinschaften und Kontenzusammenlegungen die Bedenken mehrerer KG, dass Mittel aus der Sparkassenstiftung u.ä. den jeweiligen Gemeinden nicht mehr zur Verfügung stehen, weil sie bei der Bank vor Ort nicht mehr präsent sind. 5.Die Kostenverrechnungssätze und die damit verbundenen Leistungen müssen transparent dargestellt werden; die Höhe muss sich an dem tatsächlichen Aufwand orientieren. 2 KK Arnstadt-Ilmenau Die Finanzierung nach Bemessungskriterien ist grundsätzlich richtig. Mit den festgelegten Kriterien werden aber nicht alle von den Kreiskirchenämtern ausgeführten Tätigkeiten bewertet. Die Verschärfung der Kriterien im Personalwesen wird abgelehnt. Es wurden Aufgaben der ZGAST auf die Kreiskirchenämter verlagert und es gibt immer noch kein praktikables Personalprogramm für die Kreiskirchenämter. Eine fundierte Beratung durch das Kreiskirchenamt in Personalfragen darf nicht in Frage gestellt werden. Der Service bei der Gemeindebeitragserhebung durch das Kreiskirchenamt (Kuvertierung der Briefe und die Auswertung der Zahlungen) wird begrüßt und soll nicht ausgelagert werden. 3 KK Bad Frankenhausen- Sondershausen Die Erhöhung des Kriteriums der Personalfälle auf 375 im Personalwesen wird abgelehnt. Gerade in Zeiten der ständigen Überprüfung und Anpassung von Arbeitsverhältnissen (Kindergarten, geringfügige Stellen in den Kirchengemeinden usw.) nimmt oft der Aufwand pro Personalfall überproportional zu. Der Kirchenkreis Bad Frankenhausen-Sondershausen begrüßt einen Kriterienkatalog für die Dienstleistungen der Kostenverrechnungssätze. Dort sollten Grundleistungen beschrieben werden. Weitere Angebote des KKA, die dadurch nicht abgedeckt sind, sollten auch mit einem Kostenanteil unterlegt und transparent dargestellt werden (zum Beispiel erhöhte Leistung der Baureferenten, weitere Leistungen der Hausverwaltung). Der Bereich der Kassenführungen der Kirchengemeinden im Bereich der ehemaligen ELKTh ist bezüglich der Finanzierungskriterien besonders zu betrachten, da hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kassengemeinschaft in naher Zukunft flächendeckend umsetzbar ist

2 Es sollte eine Festlegung zur Kassengemeinschaft erfolgen, um einen Einheitlichkeit im Finanzsystem zu erreichen. Was bedeutet die Regelung, die Kosten für die Bearbeitung des Kirchenvermögens werden - analog der Regelung im Pfarrvermögen aus den Erträgen des Kirchenvermögens finanziert? Werden hier die Kirchengemeinden beschwert, indem ihnen von ihrem Eigentum Bearbeitungsgebühren abgezogen werden? Für die KG sind bereits die Kostenverrechnungssätze eine erhebliche Belastung! 4 KK Bad Liebenwerda Die fortschreitende Professionalisierung der Verwaltung im Kirchenkreis ist keine hinreichende Voraussetzung für Kosteneinsparung und bessere Dienstleistung im Sinne der Bedürfnisse der Gemeinden. Dienstleistung muss eine solche bleiben und darf nicht zu Selbstzweck, Überregulierung oder schleichender Entmündigung führen. -Die Konzentration auf weniger Standorte und profiliertes Expertenwissen führt zu weniger Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme bei Gemeindegliedern und Ehrenamtliche in deren Erfahrungsbereich. -Die Beratungsaufgabe der Verwaltungsebene für die Verantwortungsträger vor Ort ist genauso zu betonen wie die Effizienz von zentraler Kassenführung und Kassengemeinschaften. In den Kriterien für die Bemessung von Stellenanteilen sind Beratung, Gremienarbeit, Schulung von Ehrenamtlichen und Befähigung zur Eigenverantwortung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Wechsel im Rollenverständnis von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst hin zu mehr Multiplikatoren- und Trainerfunktion muss auch auf allen Ebenen der Verwaltung Einzug halten. -Dies gilt insbesondere für Amtsleiter, wo neben betriebswirtschaftlicher auch die kommunikative und pädagogische Kompetenz gefragt ist. Die juristische Spezialkompetenz gehört weiterhin in die Beratungs-und ggf. Entscheidungsaufgabe der landeskirchlichen Ebene. -Die Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Amtsleitung angesichts der Vielzahl der übertragenen Aufgaben ist zu dringend zu verbessern. 5 KK Egeln In diesem Punkt schließen wir uns ausdrücklich den Ausführungen der AG Amtsleiter an. Zu betonen bleibt: eine Erhöhung der zu bearbeitenden Personalfälle je VE halten wir für unverantwortlich, weil dadurch der Dienstleistungscharakter der Ämter angesichts zunehmender Verantwortung durch Ehrenamtliche in den Gemeinden ausgehebelt wird. Wir können nicht einerseits die Erwartung solcher ehrenamtlicher Verantwortung haben und dann an den neuralgischen Stellen die notwendigen Hilfestellungen versagen. Das Prinzip der Kassengemeinschaft, wie es sich im nördlichen Gebiet als flächendeckendes Modell lange bewährt hat, kann für die gesamte Landeskirche eine deutliche Erleichterung und Straffung der Verwaltung bedeuten. Warum wird dieses Modell nicht in der gesamten EKM vorangetrieben und umgesetzt? 6 KK Eisenach- Gerstungen Die im Modell ausgewiesene jährliche Einsparung von Stellenanteilen in der Personalverwaltung von 5,38 VbE (entsprechend 245 TEuro) allein durch Erhöhung der zu bearbeitenden Fallzahlen von 275 auf 375 scheint unrealistisch Steigerung um 36,4%. Dieser Sachverhalt ist durch das Landeskirchenamt zu prüfen

3 7 KK Eisleben- Sömmerda Die Erhöhung des Kriteriums der Personalfälle auf 375 im Personalwesen wird abgelehnt. Gerade in Zeiten der ständigen Überprüfung und Anpassung von Arbeitsverhältnissen (Kindergarten, geringfügige Stellen in den Kirchengemeinden usw.) nimmt oft der Aufwand pro Personalfall überproportional zu. Der Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda begrüßt einen Kriterienkatalog für die Dienstleistungen der Kostenverrechnungssätze. Dort sollten Grundleistungen beschrieben werden. Weitere Angebote des KKA, die dadurch nicht abgedeckt sind, sollten auch mit einem Kostenanteil unterlegt und transparent dargestellt werden (zum Beispiel erhöhte Leistung der Baureferenten, weitere Leistungen der Hausverwaltung). 8 KK Elbe -Fläming zu 5. Verwaltung Der Kirchenkreis macht sich die Stellungnahme des Verwaltungsrates des Kreiskirchenamtes Magdeburg zu eigen: a) Wegfall der Zuweisungen für unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinden: Ob die Kirchenkreise angesichts der Veränderungen der Kirchenkreisanteilszuweisungen in der Lage sein werden, die Differenzen auszugleichen, erscheint fraglich. Da es sich unzweifelhaft um die Verwaltung von besonderen Einrichtungen der Kirchenkreise handelt (vgl. 3 Nr. 5 KKAG), müssen diese zumindest wie unselbständige Einrichtungen von Kirchengemeinden anteilig aus der Plansumme finanziert werden (im Rahmen der übertragenen Aufgaben), da die Kirchenkreise gemäß 5 Satz 1 KKAG lediglich an der Deckung der Kosten zu beteiligen sind, nicht aber eine Kostenübernahme in voller Höhe vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass die Beteiligung der Kirchenkreise an der Kostendeckung nicht dazu führen darf, dass dadurch noch eine Minderung der Finanzierungsanteile für allgemeine Verwaltung, Amtsleitung und Sachkosten entsteht, da es sich hier nicht um eine Aufgabenerfüllung für selbständige Einrichtungen handelt (vgl. 4a KKAG) siehe Bst. c). b) Personalverwaltung: Eine Anhebung des Finanzierungskriteriums des Personalwesens von 275 auf 375 Personalfälle wird abgelehnt. Bereits die vorherige pauschale Anhebung der Personalfälle von 170 auf 275 berücksichtigte nicht den tatsächlichen Aufwand in einzelnen Bereichen, da insbesondere bei Personalfällen in Kindertagesstätten, Horten, Schulen und im Religionsunterricht häufigere (oftmals monatliche) Veränderungen zu bearbeiten sind als bei den übrigen Beschäftigten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik und der nur sporadischen Fortbildung der Beschäftigten darf eine Obergrenze von 300 Personalfällen pro Vollzeitstelle nicht überschritten werden. Sofern es künftig zu verbesserten automatisierten Abläufen zwischen ZGASt und Ämtern sowie mit Hilfe eines Computer gestützten Personalmanagementsystems kommen sollte, kann die Zahl der Personalfälle pro Vollzeitstelle nochmals überprüft werden, allerdings erst dann, wenn die Computerprogramme auch tatsächlich praxisbezogen genutzt werden können und nicht ihrerseits zu Mehraufwand führen. Im Übrigen bleibt der Dienstleistungs- und Beratungsaspekt für die Kirchengemeinden und Einrichtungen im Rahmen einer solchen Personalfallanhebung gänzlich unberücksichtigt. c) Übertragung von Aufsichtsaufgaben der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter: In den letzten vier Jahren wurden etliche Aufgaben der Aufsicht von der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter übertragen. Gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 KKAG ist mit der Übertragung dieser Aufgaben auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen. Eine solche Regelung ist insbesondere mit der Einführung des VVwAufsG unterblieben, nach dessen 8 Abs. 1 nunmehr die Kreiskirchenämter Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für die - 3 -

4 9 Finanzausschuss KK Erfurt; KK Erfurt Kirchengemeinden und deren Verbände sind. Dieses Gesetz trat zum in Kraft. Eine entsprechende Refinanzierungsregelung steht für das Jahr 2014 und die Folgejahre noch aus! Nötig wäre die Aufnahme eines separaten Kriteriums für Aufgaben der Aufsicht und Beratung (nach der Zahl der Gemeindeglieder) oder die Anpassung des Kriteriums der Amtsleitung gemäß Nr. 1 Buchstabe g der Anlage 1 zu 15 Abs. 1 und 2 AFG wie folgt: Änderung auf höchstens 17 VE im KKA pro VE (bisher 20). Offenbar ist jedoch eine solche Anpassung nicht bedacht worden, im Gegenteil. Die beabsichtigte Streichung der Finanzierung unselbständiger Einrichtungen der Kirchenkreise und die Anhebung der Personalfallzahlen führt im Ergebnis noch zu einer Reduzierung der Anteile für Aufsicht und Beratung. d) Überprüfung des Kriteriums der landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens: In den zurückliegenden Jahren hat sich herausgestellt, dass das Kriterium von 250 Kirchen pro VE zu hoch bemessen ist. Eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ist in diesem Umfang nicht möglich. Daher wird vorgeschlagen, das Kriterium auf 250 kirchliche Gebäude zu verändern, wobei hierunter die Kirchen, die Pfarrhäuser mit Dienstsitz und die Gemeindezentren zu zählen sind eine Anhebung des Kriteriums von 275 auf 375 Personalfälle je Vollzeitstelle und die damit verbundene Kürzung der Zuweisungen in der Personalverwaltung wird abgelehnt, da sie der unterschiedlichen Struktur der Anstellungsverhältnisse (39% Vollzeitstellen/ 61% die Summe Teilzeitstellen) nicht gerecht wird Für den Fall, dass eine Streichung der Finanzierung für unselbständige Einrichtungen des Kirchenkreises erfolgen soll, halten wir eine mehrjährige Übergangsregelung für erforderlich, um die Struktur anzupassen. Kommentar [L1]: Definition: aller administrativen personalbezoge nen Maßnahmen im Unternehmen, d.h. Anwendung der Regelungen des geltenden Rechts vom 10 KKA Gera 1. Zukünftig soll eine Dynamisierung der Anteilsfinanzierung für übertragene Aufgaben analog der tariflichen Gehaltssteigerungen Sozialrecht bis zur für Mitarbeitende erfolgen. 2. Ein Stellenanteil von 0,05 VE für die Bearbeitung der Kasse eines Kreiskirchenamtes ist unzureichend. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre können wir sagen, dass mit einem Stellenanteil von 2h pro Woche der komplette Zahlungsverkehr und die Buchung aller Geschäftsvorfälle für die Personal- und Sachkosten eines Kreiskirchenamtes mit 6 Außenstellen nicht machbar ist. Wir empfehlen einen Anteil von 0,25 VE. 3. Die Kennzahl zur Refinanzierung der Personalarbeit soll nicht von 275 zu betreuenden Personalfällen pro Vollbeschäftigteneinheit auf 375 Personalfällen pro Vollbeschäftigteneinheit erhöht werden, was einer Steigerung um 36 % entspricht. Betriebsvereinbarung, Erledigung aller Formalitäten von der Personaleinstellung bis zur Personalfreisetzung, Bearbeitung der laufenden Mitarbeiteranträge, Führung der Personalakten, Führung der Personalstatistik, Abwicklung der Lohn- und Gehaltszahlungen verbindet. Die berechnete Ersparnis pro Monat in einem Personalfall liegt jedoch nur bei 20 %. Berechnung: Mit der derzeitigen Refinanzierung stehen dem Personalsachbearbeiter pro zu betreuendem Personalfall ca. 32 Minuten*1 im Monat zur Verfügung. Bei der angedachten Erhöhung senkt sich diese Bearbeitungszeit auf ca. 23 Minuten*1. Sicher ist es nicht so, dass in jedem Personalfall jeden Monat ein personalwirtschaftlicher Prozess zu vollziehen ist. Beleuchtet man jedoch verschiedene Prozesse in diesem Zusammenhang, so bedürfen die meisten davon einer weitaus höheren Kommentar [L2]: *1 249 Arbeitstage in 2014 abzgl. Urlaub 30 Tage = 219 Arbeitstage á 8 Stunden = Stunden / Jahr; entspricht Ø 146 Std. / Monat = 8760 Minuten Zeiteinheit. Allein der Vorgang der Neueinstellung einer/s geringfügig Beschäftigten, wird im Regelfall erfahrungsgemäß drei Stunden in Anspruch nehmen (eingerechnet hier u. a.: Berechnung von Personalkosten, Ausfertigung des Arbeitsvertrages, Anmeldung bei der ZGASt incl. 1.pro 275 PF = 32 Minuten 2.pro 375 PF = 23 Minuten - 4 -

5 11 Vorsitzender Finanzausschuss KK der Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen, Klärung aller zu beachtenden steuer- und SV-rechtlichen Angelegenheiten). Meist bindet die Beratung der Kirchengemeinden im Vorfeld nochmals Arbeitszeit. Durchschnittlich werden zwischen sechs und zehn dieser Vorgänge im Monat zu bearbeiten sein (abhängig von der Größe des KKA und deren angeschlossener KK). Anhand dieses einzelnen Beispiels erkennt man deutlich, welcher Einschnitt letztlich in der Qualität der Arbeit entstehen würde, setzt man an dieser Stelle nur auf den Faktor Quantität. Die Kirchenkreise und Kirchengemeinden erwarten zu Recht, dass an dieser Stelle eine rechtssichere Bearbeitung ihrer Personalverwaltung erfolgt. Dies kann letztlich jedoch nur erfolgen, wenn den Sachbearbeitern an dieser Stelle auch genügend Arbeitszeit zur Verfügung gestellt wird. Diese wiederum steht nur zur Verfügung, wenn eine ausreichende Finanzierung ihrer Arbeit stattfindet. KKAG Am Ende geht es bei der Beurteilung der Wertigkeit in der Personalarbeit auch darum, welchen Stellenwert Personalwirtschaft und Mitarbeiterbetreuung innerhalb der Landeskirche einnimmt. Eine kundenorientierte Struktur und Gestaltung, so wie sie sicher von den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden gewünscht ist, ist an dieser Stelle äußert wichtig, daran zu arbeiten hat sicher Priorität. Kennzahlenmäßig sind all diese Faktoren nicht messbar, dienen aber der Bewertbarkeit von Personalarbeit. 4. Die Kostenerstattung für die Bearbeitung des Kirchenvermögens soll so bleiben wie bisher. Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft der Amtsleiter in dieser Sache an. Die Verwaltungskosten sind nicht ausreichen transparent dargestellt. Dass allein die Stellen im Verkündigungsdienst an die Entwicklung der Gemeindegliederzahlen gekoppelt sind und nicht auch die Verwaltungsstellen, leuchtet nicht ein. Faktisch gibt es auf dem Gebiet der EKM zwei parallel laufende Verwaltungsstrukturen bezogen auf die Kreiskirchenämter. Gotha 12 KK Greiz Einsparungen in der Verwaltung sind im Vorschlagpapier bis auf die Erhöhungen in der Anzahl der zu bearbeitenden Personalfällen nicht vorgesehen. Dieser eine Vorschlag ist nachvollziehbar, weitere sollten folgen. 13 KK Halberstadt Hier erleben die Kirchenkreise und Kreiskirchenämter, dass insbesondere den Kreiskirchenämtern zahlreiche Aufgaben in den letzten Jahren übertragen worden sind, ohne dass diese zusätzlichen Aufgaben finanziell untersetzt wurden. Hier braucht es unseres Erachtens eine Besserstellung der Ämter / der Amtsleitungen. 14 KKA Halberstadt Für die Kostenverrechnungssätze gibt es eine Verwaltungsanordnung des LKA, die für diese Festlegung von Mindestsätzen ausgeht. Der Grundbetrag ist für kleine Kirchengemeinden mit entsprechend geringem Haushaltsvolumen sehr hoch und sollte evtl. halbiert werden, bzw. die Stufung überhaupt neu festgelegt werden. 15 KK Haldensleben- Wolmirstedt Der Kreiskirchenrat unterstützt die Stellungnahme des Verwaltungsrates des Kreiskirchenamtes Magdeburg, die laut Protokoll in der Sitzung des Verwaltungsrates am beraten wurden. Kommentar [L3]: siehe 3 Nr. 2 und 4 Abs. 2 Nr. 1 a Kreiskirchenamtsgesetz (KKAG) i. V. m. der Ausführungsverordnung - 5 -

6 a) Wegfall der Zuweisungen für unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinden: Ob die Kirchenkreise angesichts der Veränderungen der Kirchenkreisanteilszuweisungen in der Lage sein werden (insbesondere Magdeburg), die Differenzen auszugleichen, erscheint fraglich. Da es sich unzweifelhaft um die Verwaltung von besonderen Einrichtungen der Kirchenkreise handelt (vgl. 3 Nr. 5 KKAG), müssen diese zumindest wie unselbständige Einrichtungen von Kirchengemeinden anteilig aus der Plansumme finanziert werden (im Rahmen der übertragenen Aufgaben), da die Kirchenkreise gemäß 5 Satz 1 KKAG lediglich an der Deckung der Kosten zu beteiligen sind, nicht aber eine Kostenübernahme in voller Höhe vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass die Beteiligung der Kirchenkreise an der Kostendeckung nicht dazu führen darf, dass dadurch noch eine Minderung der Finanzierungsanteile für allgemeine Verwaltung, Amtsleitung und Sachkosten entsteht, da es sich hier nicht um eine Aufgabenerfüllung für selbständige Einrichtungen handelt (vgl. 4a KKAG) siehe Bst. c). b) Personalverwaltung: Eine Anhebung des Finanzierungskriteriums des Personalwesens von 275 auf 375 Personalfälle wird abgelehnt. Bereits die vorherige pauschale Anhebung der Personalfälle von 170 auf 275 berücksichtigte nicht den tatsächlichen Aufwand in einzelnen Bereichen, da insbesondere bei Personalfällen in Kindertagesstätten, Horten, Schulen und im Religionsunterricht häufigere, oftmals monatliche Veränderungen zu bearbeiten sind als bei den übrigen Beschäftigten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik und der nur sporadischen Fortbildung der Beschäftigten darf eine Obergrenze von 300 Personalfällen pro Vollzeitstelle nicht überschritten werden. Sofern es künftig zu verbesserten automatisierten Abläufen zwischen ZGASt und Ämtern sowie mit Hilfe eines Computer gestützten Personalmanagementsystems kommen sollte, kann die Zahl der Personalfälle pro Vollzeitstelle nochmals überprüft werden, allerdings erst dann, wenn die Computerprogramme auch tatsächlich praxisbezogen genutzt werden können und nicht ihrerseits zu Mehraufwand führen. Im Übrigen bleibt der Dienstleistungs- und Beratungsaspekt für die Kirchengemeinden und Einrichtungen im Rahmen einer solchen Personalfallanhebung gänzlich unberücksichtigt. c) Übertragung von Aufsichtsaufgaben der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter: In den letzten vier Jahren wurden etliche Aufgaben der Aufsicht von der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter übertragen. Gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 KKAG ist mit der Übertragung dieser Aufgaben auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen. Eine solche Regelung ist insbesondere mit der Einführung des VVwAufsG unterblieben, nach dessen 8 Abs. 1 nunmehr die Kreiskirchenämter Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für die Kirchengemeinden und deren Verbände sind. Dieses Gesetz trat zum in Kraft. Eine entsprechende Refinanzierungsregelung steht für das Jahr 2014 und die Folgejahre noch aus! Nötig wäre die Aufnahme eines separaten Kriteriums für Aufgaben der Aufsicht und Beratung (nach der Zahl der Gemeindeglieder) oder die Anpassung des Kriteriums der Amtsleitung gemäß Nr. 1 Buchstabe g der Anlage 1 zu 15 Abs. 1 und 2 AFG wie folgt: Änderung auf höchstens 17 VE im KKA pro VE (bisher 20). Offenbar ist jedoch eine solche Anpassung nicht bedacht worden, im Gegenteil. Die beabsichtigte Streichung der Finanzierung unselbständiger Einrichtungen der Kirchenkreise und die Anhebung der Personalfallzahlen führt im Ergebnis noch zu einer Reduzierung der Anteile für Aufsicht und Beratung

7 16 Kreissynode KK Haldensleben- Wolmirstedt d) Überprüfung des Kriteriums der landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens: In den zurückliegenden Jahren hat sich herausgestellt, dass das Kriterium von 250 Kirchen pro VE zu hoch bemessen ist. Eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ist in diesem Umfang nicht möglich. Daher wird vorgeschlagen, das Kriterium auf 250 kirchliche Gebäude zu verändern, wobei hierunter die Kirchen, die Pfarrhäuser mit Dienstsitz und die Gemeindezentren zu zählen sind. 1. Die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Haldensleben-Wolmirstedt beantragt beim Landeskirchenrat die Überprüfung und Anpassung der Finanzierung der Kreiskirchenämter zum hinsichtlich a) der Erledigung von übertragenen Aufgaben der Landeskirche im Sinne von 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KKAG und b) der Erledigung übertragener Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden: zu a) Änderung des Kriteriums Amtsleitung des Kreiskirchenamtes (Teil 1 Bst. g) der Anlage 1 zu 15 Abs. 1 und 2 AFG) auf höchstens 15 VE im KKA pro VE, zu b) Anpassung der Pauschale gemäß 15 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 AFG entsprechend der Personalkostensteigerung der Jahre 2013 bis Begründung: a) In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Aufgaben der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter übertragen. Geplant ist zudem die Übertragung der Aufsicht über die Kirchengemeinden auf die Kreiskirchenämter (vgl. 8 Abs. 1 VVwAufsG). Die Zuweisungskriterien für die Finanzierung der Kreiskirchenämter (vgl. Anlage 1 zu 15 Abs. 1 und 2 AFG) bilden diese Veränderungen nicht oder nur unzureichend ab, so dass eine angemessene Finanzierung dieser Aufgaben ab 2014 nicht sichergestellt ist. Hinzu kommt, dass eine Reduzierung landeskirchlicher Stellen in adäquatem Umfang nicht zu erkennen ist. Somit haben ausschließlich die Kreiskirchenämter bzw. deren Träger die finanziellen Mehrbelastungen zu tragen. b) Den Kreiskirchenämtern wird gemäß Teil 2 der Anlage 1 zu 15 Abs. 1 und 2 AFG lediglich ein Festbetrag von pro Vollzeitstelle für übertragene Aufgaben der Kirchengemeinden zugewiesen. Obwohl dieser gemäß 15 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 AFG der Entwicklung der Entgelte gemäß der Entgelttabelle zu 15 Absatz 2 KAVO EKD-Ost folgen soll das ist die bestehende Rechtslage, ist weder für das Jahr 2013 noch für das Jahr 2014 eine Anpassung erfolgt (trotz Steigerung der Vergütung 2013 um 3,5% und 2014 um 2,8%). Die Kirchengemeinden werden daher seit zwei Jahren überproportional an der Finanzierung dieser Verwaltungsaufgaben beteiligt, was die Attraktivität der Wahrnehmung von Dienstleistungen der Kreiskirchenämter keineswegs erhöht. 2. Die Kreissynode beantragt beim Landeskirchenrat die Überprüfung des Finanzierungskriteriums für die landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens (pro 250 Kirchen eine Vollzeitstelle). Begründung: Nach zweijährigen praktischen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass 250 Kirchen sowie alle zugehörigen, oftmals ebenfalls denkmalgeschützten Häuser durch die Kirchenbaureferent/innen im Sinne des Kirchenbaugesetzes nicht betreut werden können (bauaufsichtlich und bauberatend). Stattdessen sind die Kirchenkreise dazu gezwungen, zusätzliche Stellenanteile aus ihren Mitteln zu Lasten des Baulastfonds zu finanzieren, also Mittel zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben bereitzustellen

8 17 KK Halle-Saalkreis KKA Halle 3. Die Kreissynode beantragt beim Landeskirchenrat folgende Änderungen der Rechnungsprüfungsamtsgebührenordnung zum : 3 Abs. 1 Satz 1 RPAGebO ist wie folgt zu fassen: Für die Prüfung der Kassen der Kirchengemeinden und der Kreiskirchenämter wird eine Gebühr von 3 Promille des Haushaltsvolumens erhoben. Es wird ein neuer Satz 3 angefügt: Der Euro übersteigende Betrag des Haushaltsvolumens wird bei der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt. Der bisherige Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen. Begründung: Aufgrund der derzeitigen Auslegung von 3 Abs. 1 Satz 1 RPAGebO werden die Haushalte der Kirchengemeinden, Kirchenkreise u Kreiskirchenämter erheblich belastet. Die Gebühren stehen zudem in keinem erkennbaren Bezug zum Prüfungsaufwand. Die Einbeziehung aller möglichen Arten von Einrichtungen und die Berechnung entsprechend separater Gebühren erfolgt in nicht nachvollziehbarer Art und Weise durch das Rechnungsprüfungsamt. - Das System der Finanzierungskriterien hat sich grundsätzlich bewährt. Allerdings fehlen nach wie vor die Vorgaben für konkret zu leistende Aufgaben in den einzelnen Arbeitsbereichen. - Begrüßt wird die geplante Dynamisierung der Zuweisungen für die übertragenen Aufgaben, die allerdings 15 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Teil AFG als Sollvorschrift bereits enthält. - Dringend anzupassen ist der Festbetrag für übertragene Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, der seit 2012 unverändert bei liegt. Durch die fehlende Anpassung erfolge eine überproportionale Belastung der Kirchengemeinden. - Ungenügend bemessen erscheint der Stellenumfang für die Amtsleitung. Enthielten die Leistungskriterien nach dem KVAG noch den Bereich Leitung und Beratung, ergibt sich der Leitungsanteil nach dem KKAG nur noch entsprechend der VE-Zahl. Dabei bleibt die Fülle übertragener Aufsichtsaufgaben der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter, deren Finanzierung gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 KKAG gesondert hätte geregelt werden müssen und für den eigentlich ein weiteres Finanzierungskriterium vorzusehen wäre, unberücksichtigt. Hier ist die Regelung über eine ausreichende Finanzierung nachzuholen. Die gesamte Gremienarbeit ist unberücksichtigt. - Personalwesen: Eine pauschale Anhebung der Bearbeitung von Personalfällen von 275 auf 375 pro Vollzeitstelle wird abgelehnt. Eine differenziertere Betrachtung ist nötig, in der Pflicht- und freiwillige Aufgaben der Personalverwaltung enthalten sind und die unterschiedliche Arbeitsintensität (z. B. Kita-, Hort-, RU-Personal) berücksichtigt wird. Ein solcher Leistungskatalog darf jedoch nicht zur weiteren Minderung des Dienstleistungscharakters der Kreiskirchenämter beitragen. Im Übrigen könnten nach derzeitigem Recht für freiwillige Personalverwaltungsleistungen keine Kostenverrechnungssätze von den Körperschaften erhoben werden (vgl. 5 Satz 2 KKAG). Erreicht werden muss im Zusammenspiel zwischen KKA, ZGAST und LKA weniger Handarbeit mit Hilfe einer IT-gestützten Erfassung und Bearbeitung. Hierzu sind Schulungen für die KKA bzgl. Zugriff und Handhabung vorzusehen

9 - Finanzierung unselbständiger Einrichtungen: Die Änderung zur Finanzierung unselbständiger Einrichtungen der Kirchenkreise wird von uns abgelehnt. Sie ist zwar rechtlich möglich (vgl. 5 Satz 1 KKAG). Allerdings wird unser Kirchenkreis bei einer möglicherweisen deutlichen Reduzierung des Kirchenkreisanteils für weitere Aufgaben nicht in der Lage sein, auch noch diese sich womöglich öffnende Finanzierungslücke auszugleichen. Vorschlag: Die Verwaltung der unselbständigen oder besonderen Einrichtungen der Kirchenkreise entspricht künftig der Finanzierung der Verwaltung unselbständiger Einrichtungen von Kirchengemeinden. Sie werden entsprechend der Pauschale ( 15 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Teil AFG) anteilig aus der Plansumme finanziert, damit diese Aufgaben bei der Berechnung der Finanzierung von Allgemeiner Verwaltung und Amtsleitung nicht unberücksichtigt bleiben. - Erschließung zusätzlicher Finanzierungsquellen für die Ämter: Finanzierung der Verwaltung des Kirchenlandes wie die des Pfarrlandes. Vorschlag: Mit der Evaluierung des Finanzgesetzes soll diese Idee wieder aufgegriffen und die Möglichkeit der Umsetzung mit dem Ziel einer zusätzlichen Finanzierung der Verwaltung geprüft werden. - Gemeindebeitrag/Erstellung von Gemeindebeitragsbriefen: Von der Bearbeitung des Gemeindebeitrages bis hin zum Druck und Versand des Briefes, bietet das KKA einen kompletten Service an. Das KKA hat als einzige Anlaufstelle hier einen Einblick und kann Einfluss auf die Prozesse nehmen. Diese Zusammenhänge in dem Bereich aufzugeben, wird sich nachteilig auf die Arbeit im KKA auswirken. Der Zeitaufwand für die Erstellung von Briefen ist im Vergleich zur Bearbeitung von Gemeindebeiträgen gering. Eine große Ersparnis bleibt aus. 18 KK Henneberger Land Zum Vorschlag: die Kosten für die Bearbeitung des Kirchenvermögens werden analog der Regelung im Pfarrvermögen aus den Erträgen des Kirchenvermögens finanziert:dieser Vorschlag wird noch nicht befürwortet. Die Logik dahinter ist zwar verständlich, aber zum derzeitigen Zeitpunkt eine zu große Belastung für die BLF der KKr. Eine derartige Regelung sollte an ein stimmiges und langfristiges Gebäudekonzept (siehe auch Stellungnahme zu 8. Sonstiges) gekoppelt werden. Daher bei dieser Evaluierung noch nicht ändern! 19 MAV KKA Herzberg = Steigerung Personalfälle auf 375 = Gemeindebeitrag an externe Anbieter auslagern f. die Erstellung des Briefes u.a. = Rückgang der Finanzierungsanteile für Amtsleiter Ist ein langsames Ausbluten kleiner Kreiskirchenämter und damit ein schrittweises Auflösen dieser bisher gut funktionierenden Einheiten Externe Gemeindebeitragsbearbeitung und unkündbare Mitarb. im KKA = was wird mit diesen Mitarbeitern? - 9 -

10 Durch immer höhere VE-Schlüssel werden Ämter zum Aufgeben und Zusammen schluß gezwungen. Die bisherigen Kriterien sind das absolute Limit! Geringere Anteile f. Amtsleiter bewirkt höheres Defizit Gefahr des Ausgleichens aus Sachgebieten Die Anforderungen an die Personalsachbearbeiter sind stetig gestiegen, aufgrund sich ständig ändernder Gesetzmäßigkeiten. Dadurch stieg auch der zeitliche Mehr aufwand, der mit einer weiteren Anhebung des VE-Schlüssels nicht vertretbar wäre Die kleinen Verwaltungsämter arbeiten an der Basis der Kirche und sind in der Lage, aufgrund ihrer Nähe zu den Kirchengemeinden und ihren Gemeindegliedern Probleme im Vorfeld zu erkennen, diesen entgegenzuwirken und mit einer guten Bewirtschaftung ihrer Kirchenkassen und Grundstücke die kirchliche Arbeit auch am Leben zu halten. Wo Kreiskirchenämter wirtschaftlich tätig sind und vom Kirchenkreis die volle Unterstützung haben, sollten diese in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben. Insgesamt ist festzustellen: Fehlende Transparenz (Offenlegung) der tatsächlich vorhandenen Geldmittel und laufenden Einnahmen (Zuschüsse, Zuweisungen) in der Landeskirche gegenüber dem jährlich benötigten Geldbedarf! Die Landeskirche und ihre Arbeitgeber haben einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Mitarbeitern als Pflichtaufgabe. Geplante Einsparungen dienen dem Ziel, des schrittweisen Auflösens der bisherigen gut funktionierenden Strukturen. Der Personalbestand wird zur unbequemen Ware. Ein ehrlicheres Umgehen mit den Mitarbeitenden wäre wünschenswert. Ein Mitarbeiter kann sich besser auf Schließungen oder Umstrukturierungen einstellen, wenn genaue Daten bekannt sind und nicht mit VE-Schlüsseln auf eine unkalkulierbare Schließung hingearbeitet wird

11 Geänderte Finanzierungskriterien führen letztendlich zu nichtfinanzierbaren Stellen und hätten Änderungskündigungen und Entlassungen zur Folge. Dem muss entgegengewirkt werden! Eine qualitativ hochwertige Verwaltung, wie sie derzeit in den Verwaltungsämtern ausgeübt wird, ist die Grundlage für die gute Bewirtschaftung der Kirche in der Zukunft. 20 KKA Herzberg Der Stellenanteil für die Amtsleitung wurde nicht ausreichen bemessen. Die Landeskirche hat den Ämtern weitere Aufgaben übertragen, die in den Stellenanteilsberechnungen nicht berücksichtigt wurden. Dringend anzupassen ist der Festbetrag für übertragene Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, der seit 2012 unverändert bei ,00 liegt. Zusätzliche Finanzierungsquellen sind für die Ämter zu finden. Es sollte über eine vergleichbare Regelung der Finanzierung der Verwaltung des Kirchlandes wie über der des Pfarrlandes nachgedacht werden. Wir sprechen uns gegen eine Erhöhung der Kriterien des Personalwesens von bisher 275 auf 375 Personalfälle aus. Die Beratung und Bearbeitung der Fälle ist erheblich. Die Erstellung der Briefe in der Gemeindebeitragsbearbeitung ist fester Bestandteil des Aufgabenbereiches der Ämter. Die Mitarbeiter und die Technik sind für diesen Aufgabenbereich in den Ämtern eingerichtet worden. Eine kurzfriste Änderung ist nicht möglich. Eine gute Verwaltung kostet auch Geld. 21 KK Jena Zukünftig soll eine Dynamisierung der Anteilsfinanzierung für übertragene Aufgaben analog der tariflichen Gehaltssteigerungen für Mitarbeitende erfolgen. - Ein Stellenanteil von 0,05 für die Bearbeitung der Kasse eines Kreiskirchenamtes ist unzureichend. Wir empfehlen einen Anteil von 0,25 VbE. - Die Kostenerstattung für die Bearbeitung des Kirchenvermögens soll so bleiben wie bisher. - Wir lehnen ab, das Kriterium zur Finanzierung des Personalwesens von 275 auf 375 Personalfälle pro VbE anzuheben. Dies bedeutet eine Arbeitssteigerung von über 36% in besagtem Kriterium, um eine entsprechende bisherige Stelle refinanziert zu bekommen. Über eine Erhöhung auf maximal 300 Personalfälle pro VbE kann nachgedacht werden. Das Prinzip der Kassengemeinschaft sollte nicht zwingend umzusetzen sein. Wir kommen mit der bisherigen Lösung sehr gut zurecht und können alle Vorgänge wie gefordert abbilden. Die Finanzierung von unselbständigen Einrichtungen der Kirchenkreise ist selbst zu tragen, es sei denn, es handelt sich um die Kassenführung der Einrichtung, in diesem Fall sollte die Landeskirche Zuschüsse geben. Von der Landeskirche übertragene Verwaltungsaufgaben, die im Verantwortungsbereich der Kirchenkreise liegen, sollten mit Stellenpauschalen von der Landeskirche mitfinanziert werden

12 22 Ephorenkonvent des Propstsprengels Stendal-Magdeburg 23 Verwaltungsrat KKA Magdeburg; KK Magdeburg Verwaltung / Kreiskirchenämter: Erhöhung von Personalfällen schwierig; spezifische Aufgaben der Kirchenkreise müssen berücksichtigt werden (Sonderaufgaben) Arbeitsaufwand durch hohe Fehlerquote der ZGAST Differenzierung im Blick auf Personalfälle nötig (unterschiedlicher Aufwand) KKA hat auch Beratungspflicht gegenüber den Gemeinden, die berücksichtigt werden muss. Dienstleistungscharakter bleibt bei Zusammenstreichen der Stellen auf der Strecke. Die Grenze der Personaleinsparungen ist erreicht. a) Wegfall der Zuweisungen für unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinden: Ob die Kirchenkreise angesichts der Veränderungen der Kirchenkreisanteilszuweisungen in der Lage sein werden (insbesondere Magdeburg), die Differenzen auszugleichen, erscheint fraglich.* Da es sich unzweifelhaft um die Verwaltung von besonderen Einrichtungen der Kirchenkreise handelt (vgl. 3 Nr. 5 KKAG), müssen diese zumindest wie unselbständige Einrichtungen von Kirchengemeinden anteilig aus der Plansumme finanziert werden (im Rahmen der übertragenen Aufgaben), da die Kirchenkreise gemäß 5 Satz 1 KKAG lediglich an der Deckung der Kosten zu beteiligen sind, nicht aber eine Kostenübernahme in voller Höhe vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass die Beteiligung der Kirchenkreise an der Kostendeckung nicht dazu führen darf, dass dadurch noch eine Minderung der Finanzierungsanteile für allgemeine Verwaltung, Amtsleitung und Sachkosten entsteht, da es sich hier nicht um eine Aufgabenerfüllung für selbständige Einrichtungen handelt (vgl. 4a KKAG) siehe Bst. c). Ergänzung KKR: * Der Kirchenkreis lehnt eine Streichung der Finanzierung dieser Aufgaben ab. Aufgrund der beabsichtigten massiven Reduzierung des Kirchenkreisanteils (siehe Punkt 4) ist der Kirchenkreis Magdeburg nicht in der Lage, die Differenz ganz oder teilweise auszugleichen. b) Personalverwaltung: Eine Anhebung des Finanzierungskriteriums des Personalwesens von 275 auf 375 Personalfälle wird abgelehnt. Bereits die vorherige pauschale Anhebung der Personalfälle von 170 auf 275 berücksichtigte nicht den tatsächlichen Aufwand in einzelnen Bereichen, da insbesondere bei Personalfällen in Kindertagesstätten, Horten, Schulen und im Religionsunterricht häufigere (oftmals monatliche) Veränderungen zu bearbeiten sind als bei den übrigen Beschäftigten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik und der nur sporadischen Fortbildung der Beschäftigten darf eine Obergrenze von 300 Personalfällen pro Vollzeitstelle nicht überschritten werden. Sofern es künftig zu verbesserten automatisierten Abläufen zwischen ZGASt und Ämtern sowie mit Hilfe eines Computer gestützten Personalmanagementsystems kommen sollte, kann die Zahl der Personalfälle pro Vollzeitstelle nochmals überprüft werden, allerdings erst dann, wenn die Computerprogramme auch tatsächlich praxisbezogen genutzt werden können und nicht ihrerseits zu Mehraufwand führen. Im Übrigen bleibt der Dienstleistungs- und Beratungsaspekt für die Kirchengemeinden und Einrichtungen im Rahmen einer solchen Personalfallanhebung gänzlich unberücksichtigt

13 c) Übertragung von Aufsichtsaufgaben der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter: In den letzten vier Jahren wurden etliche Aufgaben der Aufsicht von der Landeskirche auf die Kreiskirchenämter übertragen. Gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 KKAG ist mit der Übertragung dieser Aufgaben auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen. Eine solche Regelung ist insbesondere mit der Einführung des VVwAufsG unterblieben, nach dessen 8 Abs. 1 nunmehr die Kreiskirchenämter Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für die Kirchengemeinden und deren Verbände sind. Dieses Gesetz trat zum in Kraft. Eine entsprechende Refinanzierungsregelung steht für das Jahr 2014 und die Folgejahre noch aus! Nötig wäre die Aufnahme eines separaten Kriteriums für Aufgaben der Aufsicht und Beratung (nach der Zahl der Gemeindeglieder) oder die Anpassung des Kriteriums der Amtsleitung gemäß Nr. 1 Buchstabe g der Anlage 1 zu 15 Abs. 1 und 2 AFG wie folgt: Änderung auf höchstens 17 VE im KKA pro VE (bisher 20). Offenbar ist jedoch eine solche Anpassung nicht bedacht worden, im Gegenteil. Die beabsichtigte Streichung der Finanzierung unselbständiger Einrichtungen der Kirchenkreise und die Anhebung der Personalfallzahlen führt im Ergebnis noch zu einer Reduzierung der Anteile für Aufsicht und Beratung. d) Überprüfung des Kriteriums der landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens: In den zurückliegenden Jahren hat sich herausgestellt, dass das Kriterium von 250 Kirchen pro VE zu hoch bemessen ist. Eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ist in diesem Umfang nicht möglich. Daher wird vorgeschlagen, das Kriterium auf 250 kirchliche Gebäude zu verändern, wobei hierunter die Kirchen, die Pfarrhäuser mit Dienstsitz und die Gemeindezentren zu zählen sind. Im Übrigen wird auf die Beschlüsse der Kreissynode vom verwiesen, die dem Landeskirchenrat zugeleitet wurden und auf die der Kirchenkreis bis heute keine Reaktion erhalten hat. 24 Ephorenkonvent der Propstei Meiningen- Suhl KKA Meiningen Die Finanzierung nach Bemessungskriterien ist grundsätzlich richtig. Mit den festgelegten Kriterien werden aber nicht alle von den Kreiskirchenämtern ausgeführten Tätigkeiten bewertet. Die Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Kreiskirchenämter erfolgt, entweder über die Kirchenkreise oder direkt, ohne dass diese neuen Verwaltungstätigkeiten mit Bemessungskriterien bewertet werden. Die Anzahl der verwalteten Kirchenkreise und die Notwendigkeit eines Sekretariats sollten berücksichtigt werden. Die Verschärfung der Kriterien im Personalwesen wird abgelehnt. Es wurden Aufgaben der ZGAST auf die Kreiskirchenämter verlagert und es gibt immer noch kein praktikables Personalprogramm für die Kreiskirchenämter. Eine fundierte Beratung durch das Kreiskirchenamt in Personalfragen darf nicht in Frage gestellt werden. Der Service bei der Gemeindebeitragserhebung durch das Kreiskirchenamt (Kuvertierung der Briefe und die Auswertung der Zahlungen) wird begrüßt und soll nicht ausgelagert werden. Kassengemeinschaften können sinnvoll sein, bedürfen aber für alle Beteiligten Eingewöhnungszeit

14 25 MAV KKA Merseburg landeskirchliche Aufgaben der Grundstücksverwaltung Pfarr- und Kirchenvermögen Grundstücksabteilung Die Berechnungsgrundlage lag bis zur Einführung des neuen Finanzgesetzes bei 1400 ha/ve. Ab wurde das Kirchengesetz über Verwaltung von Kirchenland in der KPS v eingeführt. Zusätzlich zur Bearbeitung des Pfarrvermögens wurde die Bearbeitung des kompletten Kirchenlandes durch die Grundstücksverwaltung übernommen. In den folgenden Jahren entwickelte sich das Arbeitsgebiet bei gleichbleibender Stellenberechnungsgrundlage, wie folgt, weiter: - Einführung der Pächterauswahlverfahren für alle auslaufenden landwirtschaftlichen Pachtverträge - Bearbeitung von Kauf- und Tauschverträgen, Erbbauverträgen, Flurbereinigungsverfahren, Bodensonderungen, Bodenordnungen, Grundstücksmietverträgen, Küsterschulauseinandersetzungen, Baulasten, Altleitungsrechte - Übernahme der Südzuckeraktien, Übertragungsverträge für Lieferrechte bei Abschluss der Pachtverträge, Ablösezahlungen und Zahlungen der Nutzungsentgelte der Lieferrechte, Abrechnung der jährlichen Dividenden, Antrag der SZVG - Kapitalertragssteuern an das Finanzamt - Umlage der Flächenbeiträge für UHV auf die Pächter lt. den Pachtverträgen - Bevollmächtigung seitens der Amtsleitung für Unterzeichnung vor dem Notar von Kauf- und Tauschverträgen, Erbbaurechtsverträgen, Abschluss der Bauerlaubnisverträge, gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungen, Zwangsversteigerungen, Privatinsolvenzen - Kommunalabgaben, wie Straßenbau, Wasser/Abwasser Auf Grund der vorgenannten, ständigen Übernahme weiterer Aufgabengebiete entwickelte sich die Grundstücksverwaltung weiter. Dabei stellt die Erhöhung der Stellenpauschale der Hektarfläche von ha auf ha inklusive Makro/Mikrokriterien für die Grundstücksverwaltung eine Stellenreduzierung von ca. 50 % dar. Daher fordern wir eine Überarbeitung der Stellenkriterien: - Absenkung der Hektarfläche/VE, Makrokriterien/ Mikrokriterien für die Grundstücksverwaltung dahingehend, dass die drastische Absenkung der Stellenpauschale von insgesamt ca. 50 % minimiert wird, da eine qualitativ hochwertige Arbeit nicht mehr gewährleistet werden kann

15 Seit Einführung des Finanzgesetzes der EKM - FG vom zum , den Ausführungsbestimmungen zum FG EKM (AFG) vom mit Wirkung zum sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum FG der EKM vom mit Wirkung zum stellt sich die Erhöhung des Arbeitsmaßes bzw. Absenkung der Stellen-VE für die Grundstücksverwaltung, wie folgt, dar: 1. Erhöhung der Hektarzahlen von bisher ha auf ha (+ 35,71 %) und 2. die Einführung der Makro/Mikrokriterien sowie Einheitenzahlen (wird durch das Landeskirchenamt vorgegeben) für Pfarr- und Kirchenvermögen nochmals eine Absenkung der Stellenpauschale um ca. 20 %. Das heißt, es wurden per Gesetz Stellschrauben eingeführt 3. In der Berechnung der Finanzierung für die Kreiskirchenämter gem. Anlage 1 AFG fehlen: seitens des Landeskirchenamtes die finanziellen Zuweisungen für die Kreiskirchenämter für die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Friedhofssatzungen und Gebührensatzungen der Evangelischen Kirchengemeinden (diese Genehmigungen wurden ehemals vom Landeskirchenamt vorgenommen). Für dieses seitens des Landeskirchenamtes auf die Kreiskirchenämter übertragene Sachgebiet werden keine finanziellen Mittel gezahlt. In den Kreiskirchenämter sind finanzielle Zuweisungen erforderlich für Beratungen, Abstimmungen, Besichtigungen, Hilfe bei Kalkulationen, kirchenaufsichtliche Genehmigungen (für erforderlichen Aufwand der Kreiskirchenämter an Arbeitszeit und Geld!) Gemeindebeitrag/Kirchgeld (Im Bereich Gemeindebeitrag ist zu prüfen, inwieweit die Einbeziehung von externen Anbietern zur Erstellung der Briefe usw. zu Einsparungen führt) Unser Fazit: Die externe Gemeindebeitragsbearbeitung bedeutet: - Gefährdung der Arbeitsplätze von unkündbaren Mitarbeitern im KKA = was wird mit diesen Mitarbeitern bei Kürzung der Finanzzuweisungen für das Sachgebiet - Rückgang der Finanzierungsanteile für Amtsleiter - Externe Gemeindebearbeitung gefährdet den Datenschutz und kostet ebenfalls Geld Personalbearbeitung (Anhebung VE-Schlüssels um 36,36 %) Auf grund sich ständig ändernder Gesetze sind die Anforderungen an die Personalsachbearbeiter ständig gestiegen. Dadurch ist bisher auch der zeitliche Mehraufwand gestiegen, der mit der vorgeschlagenen Anhebung des VE-Schlüssels nicht vertretbar wäre

16 15 incl. Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz der EKM Problem: die vorgegebenen Kriterien pro VE werden nicht an die sich ständig zunehmende Übertragung von Aufgaben des Landeskirchenamtes auf die Kreiskirchenämter angepasst. Problem: Die vorgegebenen Kriterien für die Verwaltungsmitarbeiter (Finanzwesen) sind nicht nachvollziehbar, denn es ist hier keine exakte Rechnungslegung nach den Kirchengesetzen bezüglich der Haushalts-, Kassen und Rechnungsnomenklatur möglich. Die Nähe zu den Kirchengemeinden und Gemeindekirchenräten verliert sich. Lösungsmöglichkeiten: 1. drastische Vereinfachung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung 2. Änderung des Arbeitsmaßes (vorgegebene Kriterien) Problem: Für sämtliche stellenplanmäßigen Zuweisungen an die Kreiskirchenämter ist eine Anpassung an die jährliche Tarifentwicklung zwingend zu vereinbaren Die kleinen Verwaltungsämter arbeiten nah bei den Kirchengemeinden. Dadurch sind die Mitarbeitenden in der Lage, Probleme in den Kirchengemeinden im Vorfeld zu erkennen, diesen entgegenzuwirken und mit einer guten Bearbeitung in der Grundstücksverwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens, Kassenführung, Personalverwaltung, Gemeindebeitrags- und Meldewesen und Bauwesens, die kirchliche Arbeit zu leisten. Lt. Anlage 2 zu Drucksachen-Nr. 6/1 der 5. Tagung der I. Landessynode der EKM vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck wurde zur Verwaltung der Mittleren Ebene, wie folgt, ausgeführt: Kriterien Den Kriterien für die künftige Finanzierung der Stellen des Verwaltungsdienstes in den Kreiskirchenämtern (einschließlich ihrer Buchungs- und Kassenstellen) sind die künftig zu leistenden Aufgaben der Kreiskirchenämter für die Landeskirche, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und ggf. für Dritte zugrunde gelegt (vgl. Art. 51 KVerfEKM und 1, 3 und 4 Kreiskirchenamtsgesetz). Die Stellengrößen sind so bemessen worden, dass sich bezogen auf die derzeit noch geltenden Kriterien im Bereich der ehemaligen EKKPS eine Reduzierung um rund 28 % ergibt. Die finanzielle Obergrenze für den Verwaltungsdienst der Mittleren Ebene wird auf Vorschlag des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode mit der Festlegung eines prozentualen Anteiles der Plansumme im Rahmen der Aufstellung und Verabschiedung des landeskirchlichen Haushaltes durch die Landessynode beschlossen. Eine faktische Budgetobergrenze ergibt sich aufgrund voraussichtlich weiter sinkender Gemeindegliederzahlen, der Verringerung der Anzahl von Einzelkirchengemeinden, möglicher Kirchenkreisraumordnungen, ggf. geringerer Mitarbeiterzahlen und ähnlicher Faktoren. Insoweit handelt es sich um ein

17 Finanzierungssystem mit fortlaufender Anpassung, das dem des Verkündigungsdienstes vergleichbar ist. Die Ergebnisse der täglichen Arbeit in den Kreiskirchenämtern, d.h. hochwertige Verwaltung der Kassenführung, insbesondere die Vereinnahmung der Pachterlöse sind die Finanzgrundlage für die Landeskirche, denn die Finanzen werden in den einzelnen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Kreiskirchenämter erwirtschaftet. Ein aktives Gemeindeleben ist die Grundlage der Kirche der Zukunft. Dabei fehlt die Transparenz der insgesamt vorhandenen Geldmittel der laufenden Einnahmen und Ausgaben der Landeskirche, d.h. die Einnahmen fließen von unten nach oben, werden von der Landeskirche umverteilt und über Zuweisungen über sog. Stellschrauben siehe Anlage 1 (Zu 15 Absatz 1 und 2 Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM (AFG) nach unten verteilt (Plansumme). Zusammenfassung Durch Übertragung der Aufgaben durch das Landeskirchenamt an die Kreiskirchenämter ist in den vergangenen Jahren der Arbeitsumfang enorm gestiegen seitens der Landeskirche sinken seit Einführung des neuen Finanzgesetzes 2012 die Stellenpauschalen und somit die finanziellen Zuweisungen an die Kreiskirchenämter diese Finanzabsenkungen wirken ein zweites Mal in der Endsumme der Zuweisungen für die Amtsleiter. Damit wird enormer Druck auf die Ämter und Kirchenkreise ausgeübt, zu kooperieren bzw. sich zusammenzuschließen. Die Kriterien wurden erhöht, die Stellen gekürzt und somit wurden und werden die Finanzeinnahmen (Zuweisungen des Landeskirchenamtes) der Kreiskirchenämter minimiert und ein zweites Mal für die Amtsleiter gekürzt. In der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM KVerfEKM) vom ist unter Artikel 5 das Zusammenwirken und Leitung in der Kirche unter Satz (1) verfasst: Leitung auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geschieht im Hören auf Gottes Wort, in der Verantwortung gegenüber Gott und im geschwisterlichen Gespräch. Sie ist geistlicher und rechtlicher Dienst in unaufgebbarer Einheit. 26 KK Merseburg 15 incl. Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz der EKM Mangel: Festgelegtes Arbeitsmaß wird nicht an die sich progressiv entwickelnde Übertragung von Aufgaben des Landeskirchenamtes auf die Kreiskirchenämter angepasst. Mangel: Das Arbeitsmaß für Verwaltungsmitarbeiter (besonders im Finanzwesen) ist unrealistisch. Damit ist keine dauerhaft zuverlässige Rechnungsführung nach Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung möglich. Die Beratung von KG verkümmert. Möglichkeiten der Abhilfe: a) Starke Vereinfachung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung oder b) Änderung des Arbeitsmaßes

18 Mangel: Für Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich korrespondiert der Festbetrag von ,00 pro 100 % VBE nicht mit der Tarifentwicklung. Ist die Einschränkung dieses Arbeitsbereiches nicht gewünscht, sollte an Stelle des Festbetrages ein tarifflexibler Betrag eingeführt 27 KK Mühlhausen Grundsätzlich ist eine Überprüfung bzw. Anpassung für den Festbetrag für übertragene Verwaltungsaufgaben vorzunehmen. KKA Mühlhausen 28 KK Naumburg-Zeitz Die Erhöhung des Kriteriums der Personalfälle auf 375 im Personalwesen wird abgelehnt. Gerade in Zeiten der ständigen Überprüfung und Anpassung von Arbeitsverhältnissen (Kindergarten, geringfügige Stellen in den Kirchengemeinden usw.) nimmt oft der Aufwand pro Personalfall überproportional zu. Die Mitarbeiterin Personalwesen hat einen großen Anteil an Beratungsarbeit für Kirchengemeinden (als Anstellungsträger) oder auch gegenüber Mitarbeitern (Arbeitnehmer) zu leisten. Kirchengemeinden sind Arbeitgeber (Kita,Hort,Friedhof etc.) und benötigen die Hilfe der Personalsachbearbeitung. Das System der Kassengemeinschaft stellt einen wesentlichen Schlüssel zu einer besseren Dienstleistung für Kirchengemeinden dar. Daher sollte hier eine gesetzliche Regelung getroffen werden. Der Kirchenkreis Naumburg-Zeitz begrüßt einen Kriterienkatalog für die Dienstleistungen der Kostenverrechnungssätze. Dort sollten Grundleistungen beschrieben werden. Hier bieten wir gerne unsere Hilfe seitens des KKA Naumburg an. Weitere Angebote des KKA, die dadurch nicht abgedeckt sind, sollten auch mit einem Kostenanteil unterlegt und transparent dargestellt werden (zum Beispiel erhöhte Leistung der Baureferenten, weitere Leistungen der Hausverwaltung, Friedhofsverwaltung, Spendenverwaltung etc.) 29 MAV KK Naumburg- Zeitz Die Erhöhung der Kriterien zur Finanzierung der Stellenanteile in der Verwaltung wird abgelehnt. Die Kürzungen für die Zuweisungen durch die Anhebung der Kriterien stellt eine unzumutbare Arbeitsverdichtung dar, die die MAV zurückweist. Die Möglichkeiten eines finanziellen Ausgleiches durch den Kirchenkreis wird durch die Reduzierung der Plansummenanteile eingeschränkt und stellt somit eine doppelte Kürzung dar. Die Anhebung der Zahl der Personalfälle auf 375 für eine volle Personalsachbearbeiterstelle ist nicht zu vertreten. Die knappen Mittel in den KG und im Kirchenkreis erhöhen den Beratungsbedarf. Vor allen bei den Kirchengemeinden, da es sich hier um Ehrenamtliche handelt. Der quantitative und qualitative Anspruch an die Personalsachbearbeiterstelle hat sich in keinster Weise verringert. Durch Gesetzesneuerungen ( Kita-gesetz, Finanz- und Steuergesetze, Kinder- und Jugendschutzgesetz usw. ) die das Personalwesen tangieren, reduziert sich die Tätigkeit nicht nur auf Berechnungen und Arbeitsverträge. Zunehmend steht die Frage der Refinanzierung von Peronalkosten an

19 30 KK Südharz KKA Nordhausen Die Berechnungsgrundssätze für die Finanzierung der Grundstückssachbearbeiter berücksichtigen den hohen Arbeitsaufwand für ein Verfahren ( Bodensonderung, Pachtausschreibung, Bodenordnung, Flurbereinigung, Grundstücksverkauf, Kommunalabgaben usw.) nicht. Die Vielzahl des Gesetze die Anwendung finden dehnt ein Verfahren über Jahre aus. Die Grundstücksflächen und Anzahl der Häuser im Kirchenkreis reduzierten sich nur unwesentlich. Sollten hier Einsparungen vorgenommen werden, ist mit einer hohen Fehlerquote und mit Einnahmeverlusten für die Finanzierung der Pfarrstellen zu rechnen. Mitarbeiter werden förmlich verbrannt. Eine externe Bearbeitung der Gemeindebeitragsbearbeitung lehnt die Mitarbeitervertretung ab, aus Gründen des Datenschutzes und der Arbeitsplatzsicherung im Kreiskirchenamt. Das stellt eine Untergrabung des Tarifvertrages dar, die in den Kita's schon abgelehnt wurde. Zur Einhaltung der Finanzgesetze und deren Durchführungsbestimmungen, sowie die technische Umsetzung wird in der Finanzierung der Stellenanteile der Finanzsachbearbeiter nicht berücksichtigt. Die Bereitstellung und Vorbereitung von Neuerungen im Finanzwesen (Progarammänderungen) wird von der Landeskirche nicht für alle Ämter im gleichen Maße ausgeführt. Die Anpassung der jährlichen Tarifentwicklung sowie eine ausreichende Berücksichtigung der Personalkostensicherungsrücklage ist bei der Zuweisung zu berücksichtigen. Zur Finanzierung der Stellenanteile sind nicht nur Sonderleistungen für die Kirchengemeinden in Rechnung zu stellen, sondern auch zusätzliche Leistungen für das Landeskirchenamt. (Programmeinführung MACH, zusätzliche Statisiken und Erhebungen, zur Verfügungstellung von verlorengegangenen Archivunterlagen) Begrüßt wird die geplante Dynamisierung der Zuweisungen für die übertragenen Aufgaben. Der Vorschlag auf eine Anhebung der Berechnungsformel von 275 auf 375 Personalfällen pro Vollzeitstelle wird abgelehnt. Dieser Vorschlag enthält gleichzeitig die Unterstellung, dass die Mitarbeiter in der Personalverwaltung derzeit zu ca. 27 % nicht ausgelastet sind. Dies kann so nicht bestätigt werden. Des Weiteren sollte zu mindestens eine Bewertung erfolgen, wie arbeitsintensiv die unterschiedliche Personalfälle sind (z. B. Kita-, Hort-, RU-Personal). Ungenügend bemessen erscheint der Stellenumfang für das kirchliche Bauwesen. Da der Sanierungsstau in ein den verschiedenen Regionen der EKM sehr unterschiedlich ist, werden die Baureferenten auch sehr unterschiedlich beansprucht. Hier wird gebeten über eine Erhöhung des Stellenumfangs nachzudenken. Für die Abgrenzung der einzelne Aufgaben nach dem 15 FG und AFG wäre ein Leistungskatalog hilfreich. Oft werden Zusatzleistungen durch die KKA erledigt ohne eine entsprechende Entschädigung durch die Kirchengemeinden. Dies ist jedoch sehr schwer abzugrenzen. 31 KK Schleiz Verwaltung (speziell Sockelbeträge der Kostenverrechnungssätze) Die einheitlichen Sockelbeträge der Kostenverrechnungssätze sind für kleine Gemeinden im ländlichen Raum katastrophal

20 32 Verwaltungsrat KKA Stendal Sie führen entweder zu einem Verlassen der Buchungs-und Kassenstellen, was weder für die Mitarbeiter der Kassenstellen, noch für die Qualitätsanforderungen an das Buchungswesen einer Körperschaft wünschenswert und zielführend ist, oder zu einem Zusammenschlusszwang kleiner Kirchengemeinden, und zwar auch dort, wo es weder sinnvoll, noch geboten ist, oder zu einer permanenten Subventionierung aus dem Strukturfonds. Alternative Formen der Zusammenarbeit werden erschwert und die Sachgemäßheit des einheitlichen Sockelbetrages ist nicht zu erkennen und nicht zu vermitteln. Beispiel: In der Region des Kirchenkreises sind 34 Kirchengemeinden dabei, eine verbindliche, nachhaltige Zusammenarbeit zu vereinbaren, verbunden mit einer finanziellen Eigenständigkeit und der Förderung ihrer Eigenverantwortung. Für diese 34 Gemeinden fallen Sockelbeträge pro Jahr von über ,00 Euro an und schränken damit den finanziellen Spielraum der Region erheblich ein. Schließen sich die Gemeinden zu einem Kirchengemeindeverband zusammen, fallen nur noch 300 Euro Sockelbetrag an, obwohl mit diesem Schritt nur unwesentliche Veränderungen im Buchungsaufwand und im Gesamthaushaltsvolumen verbunden sind. Die Kostenverrechnungssätze wirken hier als Verhinderungsmechanismus alternativer Formen der Zusammenarbeit und begünstigen völlig einseitig die Bildung von Kirchengemeindeverbänden. Vorgeschlagen wird eine Staffelung der Sockelbeträge nach Gemeindegliedern verbunden mit einer stärkeren Berücksichtigung des Haushaltsvolumens. Für Gemeinden unter 100 Gemeindegliedern erscheint ein Sockelbetrag von 100 Euro als sachgemäß und vertretbar. Zu Pkt. 5 Verwaltung Vorschläge aus Eckpunktepapier zur Evaluierung Finanzgesetz 1. Bearbeitung Kirchenvermögen Es wird festgestellt, dass aus Sicht des Verwaltungsrates eine Finanzierung der Bearbeitung des Kirchenvermögens analog der Bearbeitung des Pfarrvermögens aus den Kirchenlandeinnahmen vorstellbar ist. Das ist aber nur möglich, wenn durch eine Gesetzesänderung die Finanzierung der Bearbeitung aus den Mitteln des Baulastfonds erfolgt. Begründung: Eine Berechnung je Gemeinde wäre sehr zeitaufwendig und würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen. Das Heraussuchen der Daten müsste manuell erfolgen, da über ARCHIKAT z.z. keine konkrete Zuordnung möglich ist. Eine Aktualisierung je Kirchengemeinde müsste jährlich erfolgen 2. Kriterien zur Finanzierung des Personalwesens Es wird festgestellt, dass eine Erhöhung der Personalfälle von 275 auf 375 Personalfälle nicht möglich ist. Begründung: Die uns sehr wichtige Aufgabe der Beratung der Kirchengemeinden bei Einstellungsfragen wäre nicht mehr möglich. Durch die intensive Beratung im KKA oder im GKR können vorschnelle und nicht finanzierbare Einstellungen verhindert werden

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