Amtsblatt. Nr. 11 Mittwoch, 16. März 2005

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1 Kanton Appenzell A.Rh. Kantonskanzlei 90 Herisau Amtsblatt Nr. Mittwoch, 6. März 005 Erscheint jeden Mittwoch. Jahresabonnement Fr... Es werden nur Jahresabonnemente abgegeben. Einrückungsgebühr für Inserate: Per mm 60 Rappen. Letzte Inseraten-Annahme: Jeweils Dienstag 5 Uhr. Redaktion: Kantonskanzlei. Druck und Verlag: Appenzeller Medienhaus Schläpfer AG, 90 Herisau. Einzelverkaufspreis: Fr..70.

2 Verhandlungen des Kantonsrates 5 an seiner Sitzung vom 4. März 005 im Kantonsratssaal, Herisau Beginn: 08.5 Uhr Anwesend: 6 Mitglieder des Kantonsrates 6 Mitglieder des Regierungsrates Entschuldigt Kantonsrat Josef Brülisauer, Herisau (Traktandum ) abwesend: Kantonsrätin Ursula Weibel, Waldstatt Kantonsrat Alfonso Sousa-Poza, Gais Kantonsrat Josua Bötschi, Heiden Regierungsrat Dr. Hans Altherr, Trogen Regierungsrat Jakob Brunnschweiler, Teufen (Vormittag) Vorsitz: Peter Langenauer, Kantonsratspräsident, Speicher Protokoll: Dr. Erich Niederer, Ratschreiber, Teufen. Eröffnung 6 Kantonsratspräsident Peter Langenauer, Speicher, eröffnet die Kantonsratssitzung mit folgenden Worten: Sehr geehrte Frau Landammann Sehr geehrte Herren Regierungsräte Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Da der Regelungsbedarf auch in unserem Kanton ungebrochen ist, hat das Büro des Kantonsrates in Koordination mit dem Regierungsrat beschlossen, im März eine zusätzliche Sitzung anzusetzen. Ich danke Ihnen für das Verständnis, wobei natürlich anzufügen ist, dass wir dafür gewählt worden sind, alles zu regeln und Gesetze, Verordnungen und Weisungen dauernd den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, um für die Zukunft gerüstet zu sein. Und es gehört zum Wesen eines Parlamentes, dass es das gerne tut. Wir wollen schliesslich unsere Interessen durchsetzen, Richtungen festlegen, Parteiaufträge erfüllen, Wahlversprechen einlösen, Schlupflöcher ausbessern, politische Ideen verwirklichen. Kurz: Wieder einmal sagen, wer das Sagen hat. Und während wir an unserem nie enden wollenden Gesamtwerk arbeiten, befallen uns immer wieder Zweifel. Unsere Gesetzesnetze werden immer feinmaschiger, immer umfangreicher. Wir lavieren zwischen Paragraphen und glauben, mit unserer Regelwut allen gerecht zu werden, merken aber bald, 8

3 dass wir neue Ungerechtigkeiten geschaffen haben, die wieder erneut zu regulieren sind. Wir wünschen uns, dass der Einzelne mehr Selbstverantwortung übernimmt, machen aber die Eigenverantwortung immer unattraktiver. Wir reden über den Mut zur Lücke, ereifern uns aber über Kann- und Muss- Formulierungen. Wir jammern über Rahmenbedingungen und gleichzeitig verzieren wir freudvoll jeden Rahmen, den wir finden. Wir ärgern uns über den immer enger werdenden politischen Gestaltungsraum, ziehen die Netze aber selber immer enger. All der Widersprüche sind wir uns bewusst, und die Kunst des Politisierens ist es ja, diese Widersprüche möglichst geschickt zu vernebeln. Der Kantonsrat wollte vor wenigen Jahren all das Regulieren regulieren, sprich deregulieren, doch wie Sie wissen, ist diese Regulierung der Deregulierung bei den Reguliererinnen und Regulierern kläglich gescheitert. Der Zug der Regulierung fährt zu schnell, als dass man noch abspringen könnte. Und so kann ich Sie beruhigen. Unsere Geschäftsplanung zeigt auf, dass auch in unserem Kanton in nächster Zeit ein grosser Regelungsbedarf besteht. Ich gestehe, das Büro des Kantonsrates betrachtet gewisse Entwicklungen nicht ohne Sorge. Wir sind ein Milizparlament und versuchen unsere politische Verantwortung zwischen Beruf, Familie und anderen Verpflichtungen seriös wahrzunehmen. Somit gehen die Uhren des Parlaments etwas anders als die Uhren der Verwaltung und der Regierung. In letzter Zeit musste festgestellt werden, dass für den Kantonsrat der Zeitrahmen für die Bearbeitung von gewichtigen Gesetzesvorlagen und bedeutenden Projekten eindeutig zu eng war und entsprechende Korrekturen seitens des Büros vorgenommen werden mussten. Der Druck der Regierung, Vorlagen möglichst schnell durch den Rat zu schleusen, hat zugenommen. Wir müssen uns aber bewusst sein, dass immer noch der Kantonsrat die Verantwortung für eine durchdachte Gesetzgebung trägt. Von der Idee bis zur Verabschiedung eines Geschäftes durch den Regierungsrat vergeht oftmals viel Zeit, je nach Komplexität der Vorlage. Experten wie auch der Regierungsrat nehmen sich die Zeit, die sie brauchen. Aber es kann nicht sein, dass am Schluss des Gesetzgebungsverfahrens oder der Projektierungsphase der Kantonsrat in Windeseile eine seriöse Beurteilung der Vorlage abzugeben hat. Und es kann nicht sein, dass Vorlagen jahrelang in den Schubladen modern und dann in unverantwortlich kurzer Zeit durch vorbereitende Gremien analysiert, beurteilt und schliesslich dem Rat vorgelegt werden müssen. Wir überfordern damit vorberatende Kommissionen, die Finanzkommission, letztlich auch den Rat, nicht inhaltlich, sondern zeitlich. Ich zitiere den Präsidenten der Finanzkommission, der an der vergangenen Novembersitzung bei der Behandlung eines Planungskredites u.a. Folgendes ausführte: «Die Kurzfristigkeit überfordert beinahe das bestehende Milizsystem. Es wird sehr schwierig, wenn nicht fast unmöglich, wirklich seriöse politische Arbeit leisten zu können. Angesichts der Wichtigkeit dieses Vorhabens wäre mehr Fingerspitzengefühl in der regierungsrätlichen Vorgehensweise angezeigt gewesen.» 9

4 Um diesem Beschleunigungs-Trend Einhalt zu gebieten, hat das Büro in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Büro die Wegleitung für parlamentarische Kommissionen überarbeitet. Darin wird nun klar ein Zeitmanagement festgelegt, dass vorbereitenden parlamentarischen Kommissionen nach der Verabschiedung durch den Regierungsrat wenigstens zwei Monate Zeit zur Bearbeitung der Vorlage zur Verfügung stehen sollen. Die Zeitplanung für die Behandlung von Vorlagen ist also verstärkt auf die endgültige Verabschiedung durch den Kantonsrat auszurichten. Ich fordere den Regierungsrat auf, diesen Aspekten vermehrt Rechnung zu tragen, und ich bin überzeugt, dass er Verständnis für die Anliegen des Büros hat. Letztlich trägt dieses die Verantwortung für die Geschäftsplanung. Wohl kommt Parlament von parlare, aber bevor man redet, sollte man auch genügend Zeit zum Denken haben. In diesem Sinn eröffne ich die heutige Sitzung und begrüsse Sie alle herzlich. Einen ganz speziellen Willkommensgruss richte ich an unsere neu gewählte Regierungsrätin Marianne Koller. Zu deiner Wahl möchte ich dir im Namen des Kantonsrates ganz herzlich gratulieren. Ich hoffe, dass du, liebe Marianne, in der Regierungsarbeit viel Freude und Befriedigung findest, und ich wünsche dir einen erfolgreichen Einstieg in die grosse Aufgabe. Dank und Anerkennung geht aber auch an die Mitstreiterin, Kantonsrätin Gabi Barbey. Beide haben einen offenen und konstruktiven Wahlkampf betrieben. Dafür gebührt beiden ein Dank. Wir erheben uns und wollen beten. Nach dem Gebet und Appell werden die Geschäfte wie folgt behandelt:. Personalgesetz;. Lesung 7 Mit Bericht vom 8. Januar 005 unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf eines Personalgesetzes und beantragt:. auf die Vorlage einzutreten,. dem Personalgesetz (PG) in erster Lesung zuzustimmen und. von der finanziellen Globalbilanz Kenntnis zu nehmen. Mit Bericht vom 7. Februar 005 beantragt die vorberatende parlamentarische Kommission:. einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und. mehrheitlich, dem Personalgesetz mit den von der PK beantragten Änderungen zuzustimmen. Eintreten ist unbestritten. 0

5 Detailberatung Tobler, Walzenhausen, beantragt die Rückweisung des Personalgesetzes. Der Antrag unterliegt. Art. Öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss. Lutz, Herisau, beantragt folgende Änderung von Abs. :... des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes sinngemäss Lutz zieht seinen Antrag aufgrund der Ausführungen von Regierungsrat Köbi Frei zurück. Art. 4 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Durch die Verordnung können ausnahmsweise bestimmte Personen oder Berufsgruppen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen und den Vorschriften des Obligationenrechts oder anderen Gesetzesvorschriften des Bundes unterstellt werden. Tobler, Walzenhausen, beantragt folgende Änderung von Abs. : Durch die Verordnung können in begründeten Fällen... Der Antrag unterliegt. Art. 5 Gesamtarbeitsvertrag Der Kanton kann für einzelne Berufsgruppen oder einzelne Bereiche einen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren oder einem solchen beitreten. Der Regierungsrat führt die Verhandlungen mit den Vertretungen der betroffenen Angestellten. Der Gesamtarbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der Vertretungen der betroffenen Angestellten und der Genehmigung des Kantonsrates. Die vorberatende parlamentarische Kommission beantragt folgende Änderung von Abs. und : Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, mit der Vertretung der betroffenen Angestellten Verhandlungen zu führen.

6 Der Gesamtarbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der Vertretung der betroffenen Angestellten und der Genehmigung des Kantonsrates. Egger, Speicher, beantragt folgende Änderung von Abs. : Der Kanton kann... einen GAV, welcher im Zusammenhang einer interkantonalen Zusammenarbeit steht, vereinbaren,... Der Antrag Egger unterliegt. Der Antrag der vorberatenden parlamentarischen Kommission zu Abs. obsiegt ausdrücklich und der zu Abs. stillschweigend. Art. 6 Grundsätze und Ziele der Personalpolitik Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Angestellten und nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik, überprüft es in regelmässigen Abständen und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung. Die vorberatende parlamentarische Kommission beantragt folgende Ergänzung zu Abs. : Er bringt das Leitbild dem Kantonsrat zur Kenntnis. Weder, Heiden, beantragt folgende Änderung und Ergänzung zu Abs. : Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Angestellten und nimmt auf deren Gesundheit sowie die Arbeitssicherheit gebührend Rücksicht. Insbesondere werden Vorkehren zum Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung getroffen. Hochreutener, Lutzenberg, beantragt die Einfügung eines neuen Absatzes: Er unterstützt und fördert das Angebot von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen. Elmer, Herisau, beantragt die Einfügung eines neuen Absatzes: Er unterstützt und fördert die berufliche Bildung. Der Antrag der vorberatenden parlamentarischen Kommission obsiegt. Beide Anträge von Weder unterliegen. Der Antrag Elmer setzt sich in einer ersten Abstimmungsrunde gegen den Antrag Hochreutener durch, wird aber schiesslich abgelehnt.

7 Art. 8 Ordentliche Pensionierung Sturzenegger, Herisau, beantragt Folgendes: Zuhanden der. Lesung soll der «flexible Altersrücktritt» dem gültigen Recht nach AVO und dem Text im Entwurf gegenübergestellt werden. Der Antrag unterliegt. Art. 0 Einvernehmliche Aufhebung Die Vereinbarung eines Entgeltes, wie namentlich einer Abgangsentschädigung, Austrittsleistung oder Abfindung, ist ausgeschlossen. Die vorberatende parlamentarische Kommission beantragt folgende Änderung von Abs. : Die Vereinbarung eines Entgeltes, wie namentlich einer Abgangsentschädigung, Austrittsleistung oder Abfindung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Der Regierungsrat beantragt folgende Ergänzung des Antrags der vorberatenden parlamentarischen Kommission: Die maximale Höhe darf einen halben Jahreslohn nicht übersteigen. Die ursprüngliche Fassung des Regierungsrates erreicht in einer ersten Abstimmungsrunde das absolute Mehr und obsiegt. Art. Ablauf der vereinbarten Dauer Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer. In diesem Fall sind die Vorschriften über die Kündigung zur Unzeit nicht anwendbar. Die vorberatende parlamentarische Kommission beantragt die Streichung des. Satzes. Nachdem der Regierungsrat seine Fassung zurückgezogen hat, gilt der Antrag als angenommen. Art. 9 Anfechtung der Kündigung 4 Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Angestellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, sofern keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte.

8 Lutz, Herisau, beantragt folgende Änderung von Abs. 4: Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Angestellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu Monatslöhnen, sofern keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte. Der Antrag unterliegt. Art. Bestimmung des Lohnes 4 Der tiefste, vom Kanton für eine Vollzeitstelle bezahlte Lohn in der untersten Gehaltsklasse oder Lohnkategorie beträgt Fr und der höchste Lohn beträgt Fr Der Regierungsrat kann diese Beträge veränderten Verhältnissen anpassen. Wiesli, Teufen, beantragt Folgendes: Der Regierungsrat klärt die Auswirkungen einer Erhöhung der untersten Gehaltsklasse von Fr. 076 / Monat ( / Jahr) auf: a) Fr. 00 / Monat (4 900/Jahr) b) Fr. 500 / Monat (45 500/Jahr) ab und erstattet dem Kantonsrat schriftlich Bericht zu Handen der. Lesung. Der Antrag unterliegt. Art. 5 Zulagen Die Besoldungsverordnung kann für Inkonvenienzen, wie namentlich unregelmässige Arbeitszeiten, zusätzliche Dienste oder Arbeitserschwernisse, sowie für ausserfamiliäre Kinderbetreuung Zulagen vorsehen. Die Kinderzulagen richten sich nach dem Gesetz über die Kinderzulagen. Barbey, Herisau, beantragt die Einfügung eines neuen Absatzes: Für ausserfamiliäre Kinderbetreuung werden Zulagen ausgerichtet. (Dieser Satz wird aus Abs. herausgenommen, zudem ohne kann-formulierung.) Der Antrag unterliegt. Art. 4 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG). 4

9 Barbey, Herisau, beantragt folgende Änderungen: Für jede Geburt nach der 4. Schwangerschaftswoche gewährt der Kanton einen Mutterschaftsurlaub von Kalendertagen. Die Angestellte erhält während dieser Zeit eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 00 % des Nettolohns. Väter haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von einer Woche, welcher innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes bezogen werden muss. (Neuer Titel zu Art. 4: Elternschaft) Beide Anträge unterliegen. Art. 45 Leistungsprämie Der Regierungsrat kann jährlich im Rahmen des Rechnungsabschlusses die Auszahlung einer Leistungsprämie bis maximal 0,5 % der gesamten Lohnsumme beschliessen. Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Leistungsprämie an das Landammannamt, die Departemente und Gerichte. Über die Verteilung entscheidet der Arbeitgeber. 4 Auch bei mehrmaliger Auszahlung entsteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Leistungsprämie. Die vorberatende parlamentarische Kommission beantragt die Änderung des Begriffs Leistungsprämie in Anerkennungsprämie. Die Finanzkommission beantragt die Streichung von Art. 45. Der Antrag der Finanzkommission unterliegt. Nachdem der Regierungsrat seine Fassung zurückgezogen hat, gilt der Antrag der vorberatenden parlamentarischen Kommission als angenommen. Art. 46 Dienstaltersgeschenk Angestellte erhalten nach Vollendung des 5., 5. und 5. Dienstjahres als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk. Teilzeitbeschäftigte Angestellte haben Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk, soweit ihre Anstellung in den letzten 0 Jahren durchschnittlich mindestens 40 % einer Vollzeitbeschäftigung ausmachte. 6 Die Verordnung regelt das Nähere. Die vorberatende parlamentarische Kommission beantragt die Streichung von Abs. 6 sowie folgende Änderung von Abs. : Angestellte erhalten nach Vollendung des 0., 0., 0. und 40. Dienstjahres als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk. Hochreutener, Lutzenberg, und Zürcher, Herisau, beantragen die Streichung von Abs.. 5

10 Tobler, Walzenhausen, beantragt die Einfügung eines neuen Absatzes: Bei der Pensionierung werden Dienstaltersgeschenke pro rata ausbezahlt. Der Antrag Hochreutener/Zürcher obsiegt. Der Antrag Tobler unterliegt. Nachdem der Regierungsrat seine Fassung zurückgezogen hat, gelten die Anträge der vorberatenden parlamentarischen Kommission als angenommen. Art. 50 Kürzung der Ferien Bei Arbeitsverhinderung infolge Unfall, Krankheit, Militär- oder ähnlichen Diensten wird der Ferienanspruch der oder des Angestellten ab dem 90. Kalendertag für jede weiteren 0 Kalendertage der Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Leuzinger, Bühler, beantragt folgende Änderung von Abs. : Bei Arbeitsverhinderung infolge Unfall, Krankheit, Militär- oder ähnlichen Diensten wird der Ferienanspruch der oder des Angestellten ab dem 90. Kalendertag für jede weiteren 0 Kalendertage der Arbeitsverhinderung um einen Zehntel gekürzt. Der Antrag obsiegt. Art. 5 6 Urlaub für ausserdienstliche Kurse und internationale Einsätze Für ausserdienstliche Militär-, Sport- und Ausbildungskurse, wie namentlich Sporttage, Armeemeisterschaften, Gebirgskurse, Leiterkurse oder Jungschützenkurse kann der oder dem Angestellten unbezahlter Urlaub gewährt werden. Sofern für solche Kurse eine Entschädigung nach Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) vorgesehen ist, wird diese an die Angestellten weitergeleitet. Für längere internationale Einsätze kann Angestellten bezahlter Urlaub gewährt werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 5. Altherr, Teufen, beantragt folgende Ergänzung: Der Kanton gewährt den Arbeitnehmern bis zum vollendeten 0. Altersjahr für Aus- und Weiterbildung und unentgeltliche Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit bis zu insgesamt einer Woche bezahlten Jugendurlaub pro Jahr. Hochreutener, Lutzenberg, beantragt folgende Ergänzung: Bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub bewilligt der Arbeitgeber in Absprache mit dem Personalamt für ausserschulische Jugendarbeit, Betagtenund Behindertenbetreuung in einer kulturellen, sozialen oder sportlichen Organisation. (Titel anpassen: Urlaub im Speziellen)

11 Der Antrag Altherr obsiegt. Der Antrag Hochreutener unterliegt. Art. 54 Mitarbeitendengespräch Die zuständige Stelle führt mit ihren Angestellten jährlich mindestens ein Mitarbeitendengespräch. Elmer, Herisau, beantragt folgende Neufassung: Art. 54 Standort- und Fördergespräch Die zuständige Stelle führt mit ihren Angestellten jährlich ein Standort- und Fördergespräch. Angestellte und zuständige Stelle können weitere Standort- und Fördergespräche veranlassen. Der Antrag unterliegt. Art. 55 Aus-, Fort- und Weiterbildung Die zuständige Stelle entscheidet über eine teilweise oder vollständige Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten in Form von: a) Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung; b) Übernahme der übrigen Kosten, namentlich Kurskosten, Prüfungsgebühren oder Spesen. Die vorberatende parlamentarische Kommission beantragt folgende Änderung von Abs. : Die zuständige Stelle entscheidet in Absprache mit dem Personalamt über... Nachdem der Regierungsrat seine Fassung zurückgezogen hat, gilt der Antrag der vorberatenden parlamentarischen Kommission als angenommen. Art. 6 Vertrauensärztliche Untersuchung 4 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber der zuständigen Stelle im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit. Elmer, Herisau, beantragt die Streichung von Abs. 4. Aufgrund der Zusicherung einer Abklärung auf die. Lesung durch Regierungsrat Köbi Frei zieht Elmer seinen Antrag zurück. Art. 64 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten Elmer, Herisau, beantragt, dass Art. 64 zur Überarbeitung zurückzuweisen sei. 7

12 Der Antrag unterliegt. Art. 66 Einschränkung des Streikrechts Der Regierungsrat kann das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten ganz oder teilweise aufheben, sofern dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen notwendig ist. Lutz, Herisau, beantragt die Streichung von Art. 66. Der Antrag unterliegt. Art. 68 Er kann insbesondere: a) einen schriftlichen Verweis erteilen; b) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung der oder des Angestellten verfügen; c) eine Lohnkürzung verfügen; d) die Kündigung androhen; e) eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen; f) eine ordentliche oder fristlose Kündigung nach Art. aussprechen. Elmer, Herisau, beantragt folgende Änderungen: Abs. : «insbesondere» streichen Neuer Absatz: Bevor eine Massnahme verfügt wird, ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Neuer Absatz: Massnahmen sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Alle Anträge unterliegen. In der Schlussabstimmung heisst der Rat das Personalgesetz mit 45 Ja- gegen Nein-Stimmen bei 7 Enthaltungen gut, und er nimmt von der finanziellen Globalbilanz Kenntnis. Die Vorlage (Text siehe Anhang) untersteht bis 9. April 005 der Volksdiskussion. 8

13 . Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen;. Lesung 8 Mit Bericht vom 5. Januar 005 beantragt der Regierungsrat,. auf die Vorlage einzutreten und. der Teilrevision des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen in zweiter Lesung zuzustimmen. Eintreten ist unbestritten. Detailberatung wird nicht benützt. In der namentlichen Schlussabstimmung heisst der Rat die Teilrevision des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen einstimmig gut. Das Behördenreferendum wird nicht ergriffen. Die Vorlage (Text siehe Anhang) untersteht bis 7. Mai 005 dem fakultativen Referendum. 4. Postulat von Kantonsrat Josef Brülisauer, Herisau, betreffend bessere Nutzung einheimischer erneuerbarer Energiequellen 9 Nach Diskussion wird das Postulat von Kantonsrat Josef Brülisauer, Herisau, betreffend bessere Nutzung einheimischer erneuerbarer Energiequellen mit 6:4 Stimmen bei Enthaltungen als nicht erheblich erklärt. Schluss der Sitzung: 9.00 Uhr 9

14 Personalgesetz (PG) vom Anhang Ausserrhodische Fassung gemäss Gesetzessammlung erster Lesung vom 4. März 005 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 69 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 0. April 995 ), beschliesst:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Zweck und Geltungsbereich Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kanton und seinen Angestellten. Art. 0 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle Angestellten des Kantons einschliesslich seiner Anstalten und Betriebe, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes vorsieht. Es gilt nicht für: a) die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Personen, wie namentlich den Landammann, die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Gerichte und der Kommissionen, mit Ausnahme der Ratschreiberin oder des Ratschreibers und der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes; b) Angestellte, die nach den Vorschriften des Obligationenrechts beschäftigt werden, sofern die Verordnung oder der Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht. Die Gemeinden können dieses Gesetz für ihre Angestellten ganz oder teilweise anwendbar erklären. ) KV (bgs.)

15 Personalgesetz (PG) II. Anwendbares Recht Art. Öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlichrechtlich. Sie richten sich nach diesem Gesetz, dessen Ausführungsvorschriften, den allenfalls vereinbarten Gesamtarbeitsverträgen sowie dem übergeordneten Bundesrecht. Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss. Der Regierungsrat kann zur Sicherstellung eines einheitlichen und rechtsgleichen Vollzuges Weisungen, Richtlinien, Reglemente und dergleichen erlassen. Art. 4 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Durch die Verordnung können ausnahmsweise bestimmte Personen oder Berufsgruppen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen und den Vorschriften des Obligationenrechts oder anderen Gesetzesvorschriften des Bundes unterstellt werden. Für Angestellte, die nach den Vorschriften des Obligationenrechts angestellt werden, gelten jene Bestimmungen, insbesondere Art. 9 ff. OR, die Bestimmungen allfälliger Gesamtarbeitsverträge sowie die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. Art. 5 Gesamtarbeitsvertrag Der Kanton kann für einzelne Berufsgruppen oder einzelne Bereiche einen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren oder einem solchen beitreten. Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, mit der Vertretung der betroffenen Angestellten Verhandlungen zu führen. Der Gesamtarbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der Vertretung der betroffenen Angestellten und der Genehmigung des Kantonsrates.

16 Personalgesetz (PG) III. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft Art. 6 Grundsätze und Ziele der Personalpolitik Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik. Insbesondere fördert er die Angestellten, gewährleistet deren Gleichbehandlung und die Chancengleichheit von Frau und Mann. Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Angestellten und nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik, überprüft es in regelmässigen Abständen und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung. Er bringt das Leitbild dem Kantonsrat zur Kenntnis. Art. 7 Sozialpartnerschaft Der Regierungsrat als Vertreter der Arbeitgeber und die Vertretung der Angestellten des Kantons führen miteinander regelmässig Gespräche (Sozialpartnerkonferenz). Die Gespräche haben insbesondere zum Zweck, für anstehende Probleme einvernehmliche Lösungen zu finden. Die Angestellten bestimmen 8 0 Personen, die sie in der Sozialpartnerkonferenz vertreten. Das Weitere regelt die Verordnung und ein gemeinsam ausgearbeitetes Reglement, insbesondere das Verfahren und die Mitwirkungsrechte der Angestelltenvertretung. Die Vertretung der Angestellten wird über beabsichtigte Entscheide und Massnahmen, die sich massgeblich auf die Angestellten auswirken, frühzeitig und umfassend informiert.

17 Personalgesetz (PG) IV. Zuständigkeiten Art. 8 Arbeitgeber im Allgemeinen Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gilt diejenige Stelle, welche für Einstellung und Kündigung zuständig ist. Dem Arbeitgeber obliegen zudem: a) alle übrigen personalrechtlichen Entscheide, soweit dieses Gesetz und die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen; b) alle personalrechtlichen Tätigkeiten. Er kann sie an unterstellte Organisationseinheiten delegieren. Art. 9 Arbeitgeber im Besonderen Der Regierungsrat ist zuständig für Anstellung und Kündigung: a) der Leitung der Departementssekretariate; b) der Leitung der Organisationseinheiten; ) c) der Leitung der Betriebe und Anstalten; d) der Leitung und der Angestellten der Stabsstelle Controlling. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind zuständig für Anstellung und Kündigung des gesamten Gerichtspersonals. Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber ist zuständig für Anstellung und Kündigung der Angestellten der Kantonskanzlei, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist. 4 Im Übrigen erfolgen Anstellungen und Kündigungen durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher. Bei Anstalten und Betrieben nach Abs. lit. c kann der Regierungsrat diese Befugnis durch Verordnung an deren Leitung delegieren. 5 Der Kantonsrat ist zuständig für die Wahl und Kündigung der Personen nach Art. 7 lit. c KV. Die Befugnisse nach Art. 8 Abs. obliegen dem Regierungsrat. 6 Abweichende Vorschriften in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. ) Im Sinne von Art. 7 OrG

18 Personalgesetz (PG) Art. 0 Zuständige Stelle Die Verordnung bezeichnet die zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Art. Personalamt Das Personalamt ist die Fachstelle für sämtliche Personalfragen. Das Personalamt unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts. Es arbeitet direkt mit den Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden zusammen und unterstützt die Organisationseinheiten durch Beratung und weitere Dienstleistungen. 4 Es hat vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtlichen personalrechtlichen Angelegenheiten aller Angestellten. 5 Die Verordnung regelt das Nähere. Sie kann Personaldienste vorsehen, die fachlich dem Personalamt unterstehen und regelt deren Aufgaben und Pflichten. Sie kann die Arbeitgeber verpflichten, bestimmte Informationen dem Personalamt zu melden.. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses I. Beginn des Arbeitsverhältnisses Art. Ausschreibung einer Stelle Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. 4

19 Personalgesetz (PG) Art. Auswahl der Angestellten Die Auswahl der Angestellten stützt sich auf die Anforderungen gemäss Stellenbeschreibung sowie auf die fachliche und persönliche Eignung. Ausserberuflich erworbene Qualifikationen, insbesondere Familien- und Betreuungsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit, sind mitzuberücksichtigen. Die Verordnung regelt das Auswahlverfahren. Art. 4 Entstehung des Arbeitsverhältnisses Das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. In den Fällen nach Art. 9 Abs. 4 sind die Anstellungsbedingungen vorgängig durch das Personalamt überprüfen zu lassen. Art. 5 Probezeit Die Probezeit beträgt Monate. In begründeten Fällen kann vertraglich auf eine Probezeit verzichtet, oder sie kann auf maximal 6 Monate verlängert werden. Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder militärischen und anderen Dienstleistungen verlängert sich die Probezeit entsprechend. Art. 6 Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann im Arbeitsvertrag die Probezeit wegbedungen oder die ordentliche Kündigung vor dessen Ablauf ausgeschlossen werden. 5

20 Personalgesetz (PG) II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 7 Im Allgemeinen Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 8); b) mit der frühzeitigen Pensionierung (Art. 9); c) durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 0); d) bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten (Art. ); e) mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Art. ); f) durch ordentliche oder fristlose Kündigung (Art. ff.); g) mit Tod der oder des Angestellten. Art. 8 Ordentliche Pensionierung Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht wird. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bewilligen. Gesuche sind mindestens 6 Monate im Voraus einzureichen. Lehrende können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Semesters weiterführen, in dem sie ordentlicherweise pensioniert werden. Art. 9 Frühzeitige Pensionierung Die frühzeitige Pensionierung ist ab dem vollendeten 60. Altersjahr auf Gesuch der oder des Angestellten möglich. Das Gesuch ist mindestens 6 Monate im Voraus einzureichen. Der Regierungsrat entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Arbeitgeber und dem Personalamt. Wird die frühzeitige Pensionierung bewilligt, so endet das Abeitsverhältnis ohne Kündigung auf den Beginn der frühzeitigen Pensionierung. Eine frühzeitige Pensionierung ist für Lehrende nur auf Ende eines Schuljahres möglich. 6

21 Personalgesetz (PG) 4 Die Leistungen richten sich nach der Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Appenzell A.Rh sowie Art. 8. Art. 0 Einvernehmliche Aufhebung Der Arbeitsvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und der oder dem Angestellten jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung hat schriftlich zu erfolgen. Die Vereinbarung eines Entgeltes, wie namentlich einer Abgangsentschädigung, Austrittsleistung oder Abfindung, ist ausgeschlossen. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, ist vorgängig das Personalamt zu informieren. Art. Invalidität Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung. Art. Ablauf der vereinbarten Dauer Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer. III. Kündigung im Besonderen Art. Ordentliche und fristlose Kündigung Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei ordentlich oder fristlos gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines sachlichen Grundes. 7

22 Personalgesetz (PG) Die fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht. Die Schadenersatzpflicht bei gerechtfertigter fristloser Kündigung richtet sich nach dem EG zum ZGB. Art. 4 Freistellung In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber eine Freistellung anordnen. Während der Freistellung müssen sich die Angestellten an den Lohn anrechnen lassen, was sie durch eine anderweitige Tätigkeit verdient haben. Art. 5 Kündigungsfristen und Kündigungstermine Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Kalendertagen auf jeden beliebigen Termin ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Fristen auf das Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden: a) zwei Monate im ersten Dienstjahr; b) drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr. In begründeten Fällen können die Parteien im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbaren. 4 Die Verordnung kann die Kündigungstermine nach Absatz einschränken. Art. 6 Formelles Beabsichtigt der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist das Vorgehen mit dem Personalamt abzusprechen. Der oder dem Angestellten ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung so bald als möglich nachgeholt werden. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung. 8

23 Personalgesetz (PG) Art. 7 Missbräuchliche Kündigung Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) wegen einer Eigenschaft, die der oder dem Angestellten kraft ihrer oder seiner Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit; b) weil die oder der Angestellte ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der oder des Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die oder der Angestellte nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst, oder schweizerischen Zivildienst leistet, oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt; f) weil die oder der Angestellte einem Arbeitnehmerverband angehört, oder nicht angehört, oder weil sie oder er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; g) und diskriminierend ist nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung richten sich nach Art. 9. Art. 8 Kündigung zur Unzeit Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militäroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie während vier Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleistung mehr als elf Kalendertage dauert; b) während 80 Kalendertagen, an denen die oder der Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist; c) während der Schwangerschaft und in den 98 Kalendertagen nach der Niederkunft einer Angestellten; 9

24 Personalgesetz (PG) d) während die oder der Angestellte mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigungsfrist beginnt mit Empfang der Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten zu laufen. Wird die Kündigung vor einer Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Wird die Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen, so beginnt die Kündigungsfrist erst nach Beendigung der Sperrfrist zu laufen. 4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats, und fällt dieser Termin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum Ende des laufenden Monats. Art Anfechtung der Kündigung Eine ordentliche oder fristlose Kündigung kann nach Art. 69 ff. angefochten werden. Eine ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall gültig. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht nicht. Wird die Kündigung angefochten, so kann der Arbeitgeber der oder dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare Arbeit anbieten. 4 Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Angestellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, sofern keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte. 5 Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat die oder der Angestellte zudem Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die oder der Angestellte muss sich daran anrechnen lassen, was sie oder er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie oder er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

25 Personalgesetz (PG) Art. 0 Sozialplan Kommt es wegen Stellenabbaus zu einer erheblichen Zahl von Kündigungen, legt der Regierungsrat unter Beizug der Vertretungen der betroffenen Angestellten einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen des Kantons an die gekündigten Angestellten. Er kann auch Leistungen anderer Art vorsehen. Art. Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes Tritt die oder der Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann die zuständige Stelle eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, geltend machen; ausserdem hat der Kanton Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. IV. Änderung des Arbeitsverhältnisses Art. In gegenseitigem Einvernehmen können der Arbeitgeber und die oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis in Absprache mit dem Personalamt jederzeit umgestalten. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses beantragen (Änderungskündigung). Die Änderungskündigung richtet sich nach Art. ff. Der geänderte Arbeitsvertrag tritt spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft, sofern er nicht innert 0 Kalendertagen nach Erhalt der Kündigung abgelehnt wird. Auf diese Vorschrift ist ausdrücklich hinzuweisen. 4

26 Personalgesetz (PG). Abschnitt: Rechte der Angestellten I. Besoldung Art. Bestimmung des Lohnes Die Angestellten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der Funktionsbewertung und den individuellen Eigenschaften der Angestellten wie namentlich Qualifikation, Ausbildung, Leistung und Erfahrung. Die Angestellten haben bei vergleichbarer Ausbildung, Erfahrung oder Leistung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Jede Stelle wird gestützt auf die Funktionsbewertung einer bestimmten Gehaltsklasse zugeordnet. Die Besoldungsverordnung legt für jede Gehaltsklasse den minimalen und den maximalen Lohn fest. Die Höhe der Entlöhnung innerhalb einer bestimmten Gehaltsklasse richtet sich insbesondere nach der Leistung der oder des Angestellten. 4 Der tiefste, vom Kanton für eine Vollzeitstelle bezahlte Lohn in der untersten Gehaltsklasse oder Lohnkategorie beträgt Fr und der höchste Lohn beträgt Fr Der Regierungsrat kann diese Beträge veränderten Verhältnissen anpassen. 5 In begründeten Ausnahmefällen kann die Besoldungsverordnung und in Einzelfällen der Regierungsrat eine Entlöhnung in Abweichung von Absatz und 4 festlegen. 6 Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere. Art. 4 Anpassung des Lohnes Die Löhne der Angestellten werden jährlich überprüft und allenfalls angepasst. Lohnerhöhungen und -kürzungen können generell oder individuell ausgesprochen werden. Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen des Budgets über die Gesamtsumme, die für Lohnerhöhungen oder -kürzungen zur Verfügung steht. 4

27 Personalgesetz (PG) Der Regierungsrat entscheidet aufgrund des genehmigten Budgets über generelle Lohnerhöhungen und -kürzungen. 4 Die Arbeitgeber entscheiden im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates über individuelle Lohnerhöhungen und -kürzungen. 5 Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere. II. Entschädigungen Art. 5 Zulagen Die Besoldungsverordnung kann für Inkonvenienzen, wie namentlich unregelmässige Arbeitszeiten, zusätzliche Dienste oder Arbeitserschwernisse, sowie für ausserfamiliäre Kinderbetreuung Zulagen vorsehen. Die Kinderzulagen richten sich nach dem Gesetz über die Kinderzulagen. Art. 6 Spesen Die Angestellten haben Anspruch auf Ersatz für berufsbedingte Auslagen (Spesenentschädigung). Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere. III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung Art. 7 Personalvorsorge Der Kanton führt nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unter dem Namen «Pensionskasse AR» eine selbständige Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts. Der Beitritt zur Pensionskasse ist für alle der beruflichen Vorsorge unterstehenden Angestellten des Kantons obligatorisch. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat. 4

28 Personalgesetz (PG) Der Pensionskasse können sich auch die Gemeinden des Kantons, öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie private Institutionen und Unternehmungen von öffentlichem Interesse anschliessen. 4 Die Finanzierung der Pensionskasse beruht auf dem Beitragsprimat. Die Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften und der Risikoversicherung tragen der Kanton resp. die übrigen Arbeitgeber sowie die jeweilig Versicherten je zur Hälfte. Der Kanton resp. die übrigen Arbeitgeber tragen die Verwaltungskosten. 5 Die Leistungen der Pensionskasse richten sich nach einem einheitlichen Versicherungsplan. Bei frühzeitiger Pensionierung berechnen sich die Rentenleistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen. 6 Das Nähere regelt die Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell A.Rh. Art. 8 Leistungen bei frühzeitiger Pensionierung Für voll- oder teilzeitbeschäftigte Angestellte, die sich frühzeitig pensionieren lassen, kann der Regierungsrat unter Berücksichtigung aller Umstände eine zusätzliche Leistung von maximal einem Jahreslohn gewähren. Die zusätzliche Leistung wird nur gewährt, wenn der Jahreslohn bei Vollzeitbeschäftigung oder umgerechnet auf eine Vollzeitbeschäftigung Fr nicht überschreitet. Der Regierungsrat kann diesen Jahreslohn veränderten Verhältnissen anpassen. Der Regierungsrat entscheidet endgültig. Art. 9 Lohnfortzahlung bei Krankheit Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 70 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 00 % des Lohnes, im Anschluss daran 80 %. Der Kanton schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Kanton und den Angestellten getragen. 44

29 Personalgesetz (PG) Art. 40 Lohnfortzahlung bei Unfall Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 70 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 00 % des Lohnes, im Anschluss daran 80%. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Kanton. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten. Art. 4 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG). Art. 4 Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (Zivildienst, Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während Monaten pro Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 00 % des Lohnes. Nach Ablauf dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG). Art. 4 Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der gesamten Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtet. Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbetreuung werden während der ersten 6 Monate der Arbeitsverhinderung ausgerichtet. Die weiteren Entschädigungen sind von der Lohnfortzahlungspflicht ausgenommen, sofern diese während der Arbeitsverhinderung nicht trotzdem anfallen. Der Regierungsrat kann die Lohnfortzahlung kürzen oder entziehen, wenn die oder der Angestellte: a) die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeiführte; b) sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis aussetzte. 45

30 Personalgesetz (PG) Sämtliche von Dritten erbrachten Lohnersatzzahlungen, wie namentlich Erwerbsausfallentschädigungen, Taggelder und Renten der Unfall-, Krankenoder Invalidenversicherung gehen im Umfang der vom Kanton erbrachten Lohnfortzahlungspflicht an ihn über. 4 Im Umfang der durch den Kanton erbrachten Lohnfortzahlungspflicht gehen Ansprüche der Angestellten gegenüber haftpflichtigen Dritten auf ihn über. Art. 44 Zusätzliche Versicherungen Der Kanton und die Angestellten können den Abschluss zusätzlicher Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien gehen vollumfänglich zu Lasten der oder des Angestellten. IV. Weitere Leistungen Art. 45 Anerkennungsprämie Der Regierungsrat kann jährlich im Rahmen des Rechnungsabschlusses die Auszahlung einer Anerkennungsprämie bis maximal 0,5 % der gesamten Lohnsumme beschliessen. Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Anerkennungsprämie an das Landammannamt, die Departemente und Gerichte. Über die Verteilung entscheidet der Arbeitgeber. 4 Auch bei mehrmaliger Auszahlung entsteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Anerkennungsprämie. Art Dienstaltersgeschenk Angestellte erhalten nach Vollendung des 0., 0., 0. und 40. Dienstjahres als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk. Es beträgt entweder 0 Arbeitstage bezahlter Ferien und einen Vierundzwanzigstel des Jahreslohnes, oder 0 Arbeitstage bezahlter Ferien.

31 Personalgesetz (PG) Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 0 Jahre. 4 Dienstaltersgeschenke werden nur an Angestellte in ungekündigter Stellung ausgerichtet. Art. 47 Leistungen im Todesfall Im Todesfall der oder des Angestellten richtet der Kanton den Lohn während drei Monaten weiter aus und zwar an: a) die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten; b) hinterbliebene minderjährige Kinder, sofern keine Auszahlung nach lit. a erfolgt. Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu einer finanziellen Notlage, so kann der Regierungsrat auf Gesuch die Dauer der Leistungen bis auf sechs Monate ausdehnen. Der Regierungsrat entscheidet endgültig. V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub Art. 48 Feriendauer Der Ferienanspruch beträgt: a) 5 Arbeitstage für Angestellte bis zum 50. Altersjahr; b) 0 Arbeitstage für Angestellte ab dem vollendeten 50. Altersjahr. Der Ferienanspruch nach Abs. lit. b entsteht ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem die oder der Angestellte das 50. Altersjahr vollendet. Art. 49 Ferienbezug Der Zeitpunkt des Ferienbezuges wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und nach Rücksprache mit der oder dem Angestellten festgelegt. Ferien sind in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. Sofern die Ferien nicht bezogen wurden, ist der Bezug im Folgejahr anzuordnen. 47

32 Personalgesetz (PG) Art. 50 Kürzung der Ferien Bei Arbeitsverhinderung infolge Unfall, Krankheit, Militär- oder ähnlichen Diensten wird der Ferienanspruch der oder des Angestellten ab dem 90. Kalendertag für jede weiteren 0 Kalendertage der Arbeitsverhinderung um einen Zehntel gekürzt. Die Kalendertage der einzelnen Gründe einer Arbeitsverhinderung werden zusammengerechnet. Der Bezug des Mutterschaftsurlaubes nach Art. 4 hat keine Kürzung des Ferienanspruches zur Folge. Art. 5 Feiertage und Freitage Als bezahlte Feiertage gelten Neujahr,. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,. August, Weihnachts- und Stephanstag. Fallen diese Feiertage auf einen Samstag, Sonntag oder einen Urlaubstag nach Art. 5 f., ist ein Nachbezug nicht möglich. Fallen sie in die Ferien, können sie nachbezogen werden. Die Verordnung regelt die Ausnahmen. Den Angestellten werden für familien- und betreuungsbezogene und andere Ereignisse einzelne bezahlte Freitage gewährt. Die Verordnung bestimmt die Ereignisse und Anzahl der gewährten Freitage. Art. 5 Urlaub - im Allgemeinen Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte Arbeitsabwesenheit. Das Gesuch um bezahlten oder unbezahlten Urlaub ist dem Arbeitgeber vorgängig einzureichen. Der Arbeitgeber kann die Bewilligung des Urlaubes an Bedingungen knüpfen. Der Arbeitgeber kann in Absprache mit dem Personalamt der oder dem Angestellten unbezahlten Urlaub bis maximal 6 Monate gewähren, sofern dies ohne Störung des Betriebsablaufes möglich ist. Bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub bewilligt der Arbeitgeber in Absprache mit dem Personalamt. Die Angestellten haben sich allfällige Lohnersatzzahlungen an den Lohn anrechnen zu lassen. 48

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