Budget 2013 Haben Sie Ihren Inhaltsverzeichnis Erfolg schon geplant?

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1 Dezember Kompetenzen verbinden Außergewöhnliches schaffen Budget 2013 Haben Sie Ihren Inhaltsverzeichnis Erfolg schon geplant? Mehr darüber auf der Rückseite... Hubner und Allitsch im neuen Design Frohe Weihnachten Inhaltsverzeichnis Kurzinfo Pension und Erwerbstätigkeit...S.4 Unsere Kanzlei ist am Montag, dem 24. Dezember und am Montag, dem Aktuelle Steuertipps zum Jahresende S Dezember Besuchen geschlossen. Sie uns auf unserer Altersteilzeit...S.5 Finanzpolizei...S.6-7 Wir bedanken neuen uns bei Ihnen Homepage für die gute und unter vertrauensvolle Zusammenarbeit Neue Absetzbarkeit von Spenden...S.6 und wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie all Ihren MitarbeiterInnen PZP Intern...S.8 ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr Freibetrag für investierte Gewinne wird zum Gewinnfreibetrag...S.7 USt: Vermietung von Beförderungsmitteln ab S.2 USt: Änderungen für Transportunternehmer...S.3 Hubner & Allitsch intern....s.8 WirtschaftsprüfungWirtschaftsmediation

2 Grundbuchsgebührennovelle entschärft Der auf dem VfGH-Erkenntnis basierende Übergang vom Einheitswert auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die 1,1%ige Grundbuchseintragungsgebühr kann ab zu einer erheblichen Kostensteigerung bei Grundstücksübertragungen führen (besonders bei Schenkungen / Erbschaften und Umgründungen). Nunmehr wurde allerdings durch die BM für Justiz klargestellt, dass der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für (entgeltliche und unentgeltliche) Transaktionen innerhalb eines ausgedehnten Familienbegriffs, z.b. sind davon auch Enkel und Geschwister umfasst, beibehalten werden soll. Überdies soll die bisherige Regelung für alle Anträge (z.b. Schenkungen) gelten, die bis zum bei Gericht eingelangt sind. Steueroptimale Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit ) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum noch für das gesamte Jahr 2012 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2012 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2012 von den Gewinnen 2012 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen und allenfalls eine Firmenwertabschreibung für neu erworbene operativ tätige inländische Gruppenmitglieder geltend machen. Achtung: Der steuerlich absetzbare Auslandsverlust ist nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen. Ab der Veranlagung 2012 kann der so berechnete Verlust aber maximal bis zur Höhe des Auslandsverlusts abgesetzt werden. Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, maximal aber ,00 pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von ,00 erreicht). Bis ,00 Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900,00). Ist der Gewinn höher als ,00, so steht ein über den Grundfreibetrag hinaus gehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.b. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds) in Frage. Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie z.b. Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie z.b. Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, GWG, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird. Ausgeschlossen sind auch Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern). Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.b. aus einem Werkoder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der 13%ige GFB zu. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden. Forschungsprämie Seit dem gibt es keinen Forschungsfreibetrag mehr, sondern nur mehr eine Forschungsprämie. Diese wurde aber auf 10% der relevanten Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) erhöht. Prämienbegünstigt sind weiterhin die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung. Prämien für Auftragsforschungen können seit 2012 für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von ,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.b. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) wurde vom BMF in einer eigenen Verordnung festgelegt. Für den Prämienantrag 2012 (für Wirtschaftsjahre, die ab beginnen) muss ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Das genaue Verfahren soll noch mittels Verordnung geregelt werden. Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Ausund Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem 2 K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n

3 Höchstbetrag von 2.000,00 pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden. Alternativ zum BFB für externe Ausund Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Achtung bei internen Aus- und Fortbildungskosten: Hier steht keine Prämie zu. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen zwei Monaten ersetzt werden). Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro gegebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EUbzw. EWR-Mitgliedsstaat ansässigen Schuldner zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Wertpapiere KESt-Optimierung bei Kapitalbesteuerung neu Die Neuregelungen im Rahmen der Kapitalbesteuerung führen für Privatanleger dazu, dass der KESt-Abzug ihv 25% bei Kursgewinnen und laufenden Erträgen (z.b. Dividenden, Anleihenzinsen) wie auch die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten für den Zeitraum von 1.4. bis automatisch von der Depot führenden Stelle vorgenommen werden. Da der Saldo aus laufenden Erträgen und aus Veräußerungen am Stamm (von Neubeständen) nach dem der 25%igen Besteuerung unterworfen wird und kein Verlustvortrag möglich ist, können durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin noch Steuervorteile erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass Dividenden aus Alt- und Neubeständen (Aktien mit Anschaffung nach sind Neubestand) einfließen, hingegen Anleihenzinsen nur dann, wenn die Anleihe nach dem erworben wurde. Als Gestaltungsmöglichkeit im Sinne eines Ausgleichs von KESt-Belastung aus Anleihenzinsen mit KESt-Gutschrift aus Veräußerungsverlusten kann eine Veräußerung der Anleihe und Beschaffung der Anleihe als Neubestand angedacht werden. Die vorgezogene Verlustrealisierung aus Aktienpositionen des Neubestands erscheint sinnvoll, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung neuerlich in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten ( KESt-Gutschrift ) im Jahr 2012 auszugleichen. Schließlich ist noch zu beachten, dass Aktien (ebenso Investment- und Immobilienfonds), welche zwischen und angeschafft wurden, für die Berechnung der KESt izm der Veräußerung des Stamms mit ihrem Marktkurs zum bewertet werden. Ist dieser Wert niedriger als der tatsächliche Anschaffungskurs, so ist dies im Rahmen der (automatischen) Kursgewinnbesteuerung nachteilig. Allerdings kann der tatsächliche (höhere) Anschaffungskurs bei der Veranlagung nachgewiesen und somit der Nachteil korrigiert werden. K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n 3

4 Abfertigung ALT Für Mitarbeiter, die vor dem eingetreten sind, gilt noch das alte Abfertigungsrecht. Bis zum besteht noch die Möglichkeit, einen Vollübertritt von der Abfertigung alt in die BVK ( Abfertigung neu ) zu vollziehen. Die bisher erworbenen Abfertigungsansprüche werden durch eine Einmalzahlung des Arbeitsgebers an eine BVK übertragen. Ein solcher Wechsel setzt eine entsprechende Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus. Ein ebenfalls zu vereinbarender Teilübertritt (Abfertigungsansprüche bis zum Übertritt bleiben aufrecht, dann zahlt der Arbeitgeber in die BVK ein) ist weiterhin ohne zeitliche Beschränkung möglich. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.b. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgemeinschaften in der EU / EWR bezahlt werden) sind ab 2012 mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400,00 (statt 200,00) begrenzt. GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer bis beantragen Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens bis rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2012 maximal 4.515,12 und der Jahresumsatz 2012 maximal ,00 betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die jeweiligen Grenzen nicht überschritten haben. Sonderausgaben noch bis Ende 2012 bezahlen Sonderausgaben bis max ,00 (Topf-Sonderausgaben) sollten noch bis Ende 2012 bezahlt werden. Dazu zählen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie die Wohnraumschaffung und sanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw. Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4% des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören aber 2012 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920,00 auf 5.840,00. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460,00 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von ,00 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von ,00, ab dem überhaupt keine Topf- Sonderausgaben mehr zustehen. Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Steuer-Splitter Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6% Lohnsteuer Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von der Lohnsteuerprüfung allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300,00 steuerfrei Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300,00 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei. Weihnachtsgeschenke, Betriebsveranstaltungen und Kinderbetreuungskosten (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrags von 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.b. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.b. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365,00. Alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres werden zusammengerechnet ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn! Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 500,00 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.b. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. 4 K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n

5 Außergewöhnliche Belastungen noch 2012 bezahlen Außergewöhnliche Ausgaben z.b. für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben aber erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen. Spenden als Sonderausgaben Die bereits ab 2009 auf mildtätige Organisationen und auf Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitete Spendenbegünstigung wurde ab 2012 nochmals erweitert. Private und Unternehmer können ab zusätzlich Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände von der Steuer absetzen. Spenden für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben können ab 2012 nicht nur an österreichische Institutionen (Universitäten, Forschungsförderungsfonds, Akademie der Wissenschaften, sonstige mit Forschungs- und Lehraufgaben befasste Institutionen) getätigt werden, sondern auch an vergleichbare Institutionen im EU/ EWR-Raum, wenn dies der österreichischen Wissenschaft bzw. Erwachsenenbildung zugutekommt. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF ( gv.at/service/allg/spenden/) veröffentlicht. Die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Veröffentlichung aber ausgenommen. Zusätzlich zu den bisher genannten Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.b. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens). Die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit wurde ab der Veranlagung 2012 neu geregelt. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind einheitlich nur mehr innerhalb folgender Grenzen absetzbar: Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres abgezogen werden. Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des Vorjahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden. Wichtig: Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden. Ab dem Jahr 2013 wird die 10%ige Deckelung der begünstigten Spenden vom Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres berechnet werden. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300,00 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses in Höhe von 500,00). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.b. Kindergarten, Hort, Internat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.b. Computerkurse, Musikunterreicht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2012 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (z.b. auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können nach einem aktuellen BMF-Erlass steuerlich geltend gemacht werden. K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n 5

6 Spekulationsverluste realisieren Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist mit in Kraft getreten. Für alle Verkäufe seit dem fällt für das sogenannte Neuvermögen die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25% an. Zum Neuvermögen zählen alle seit dem erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate). Neu ist, dass Verluste aus der Veräußerung dieser dem Neuvermögen zuzurechnenden Kapitalanlagen nicht nur mit Veräußerungsgewinnen sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden können. Um diese Verlustverrechnung optimal auszunutzen, können z.b. Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die seit dem erworben wurden, noch bis zum Jahresende verkauft und mit Dividenden und Zinsen gegen verrechnet werden. Die Finanzpolizei Seit knapp zwei Jahren besteht nun die neue Finanzpolizei. Ihre Einsätze treffen die Steuerpflichtigen meist unvorbereitet, so ergeben sich oftmals viele Fragen. Wir wollen dies zum Anlass nehmen, das Schreckgespenst Finanzpolizei, ihre Tätigkeit, ihre Rechte und Pflichten näher zu beleuchten und zu entmystifizieren. Denn ein grundsätzliches Wissen über die Vorgehensweise und etwas Vorbereitung nehmen weitestgehend die Unsicherheit des Steuerpflichtigen bei einem Einsatz. Die Finanzpolizei als eine Sondereinheit der Abgabenbehörden ist seit im Einsatz. Die zuvor als KIAB eingerichtete Einheit wurde in 12 Abgabenorganisationsgesetz (AVOG) gesetzlich verankert und erfüllt nachstehende Aufgaben: Steueraufsicht Aufdeckung illegaler Ausländerbeschäftigung Kontrolle ordnungsgemäßer Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben Aufdeckung von illegaler Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung Überwachung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz Aufdeckung von Sozialbetrug nach dem Strafgesetzbuch Kontrolle der Einhaltung der Anzeigepflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Sicherung von Abgabenansprüchen und Einbringung von Abgabenrückständen Überwachung der Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG Erfüllung von übertragenen Aufgaben (wie etwa Erhebungen, Nachschau, Ermittlungstätigkeiten etc.) der Finanzämter bzw. Gerichte (Ermittlungstätigkeiten bei Sozialbetrug) Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurden der Finanzpolizei in 12 AVOG folgende Kontrollrechte übertragen: Betretungsrecht ( 12 Abs 1 AVOG): Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die Abgabenvorschriften begangen werden, sind die Organe der Finanzpolizei berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu Kontrollzwecken zu betreten. Darüber hinaus können auch nicht öffentliche Wege befahren werden. Eine Zustimmung ist dazu nicht erforderlich. Das Betretungsrecht umfasst nicht die gezielte Suche nach Personen oder Gegenständen (Durchsuchungsrecht). Identitätsfeststellung ( 12 Abs 2 AVOG): Besteht bei Personen ein Grund zur Annahme, dass diese gegen die Abgabenvorschriften verstoßen, so haben die Organe der Finanzpolizei das Recht, die Identität dieser Personen festzustellen. Fahrzeuganhaltung ( 12 Abs 1 AVOG): Weiters dürfen Fahrzeuge angehalten werden und diese einschließlich der mitgeführten Güter überprüft werden. Auskunftsverlangen ( 12 Abs 1 AVOG): Es darf von jedermann Auskunft verlangt werden über maßgebende Tatsachen, die der Erfüllung der übertragenen Aufgaben (siehe oben) dienen. Werden den Organen der Finanzpolizei in anderen Vorschriften Befugnisse eingeräumt, so bleiben diese durch die Bestimmungen des AVOG unberührt. Die Befugnisse des AVOG stehen den Organen der Finanzpolizei jedenfalls zu. Im Einzelfall kann oft schwer beurteilt werden, nach welchen Vorschriften die Finanzpolizei handelt und welche Befugnisse ihr in diesem Zusammenhang zustehen. Es besteht jedenfalls die Pflicht der Finanzpolizei, die Art der Kontrolltätigkeit und die Rechtsgrundlage anzugeben. Aus diesem Grund sollte immer nach der Rechtsgrundlage der Kontrolle gefragt werden, damit beurteilt werden kann, welche Befugnisse der Finanzpolizei im gegebenen Fall zukommen. Die Finanzpolizei hat spätestens auf Verlangen ihrer Pflicht zur Ausweisleistung nachzukommen. Zusätzlich muss durch die Organe der Finanzpolizei eine Rechtsbelehrung sowie eine Anleitung für die entsprechenden Verfahrenshandlungen und den damit verbundenen Rechtsfolgen erfolgen. Dies ist für die Betroffenen von maßgeblicher Wichtigkeit, da diese durch die unangemeldete Kontrolle in den meisten Fällen keine Rechtvertretung beiziehen können. Die Frage, wann eine rechtzeitige Selbstanzeige erfolgt, wird oft einige Probleme verursachen und kann eindeutig nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Eine rechtzeitige Selbstanzeige wird in den Fällen, in denen kein Prüfungsauftrag vorliegt, wohl vor Beginn der Amtshandlung erfolgen müssen. 6 K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n

7 Finanzpolizei Copyright 2012 Bundesministerium für Finanzen Praxishinweise für Kontrollen Verhalten bei Betriebskontrollen: Ruhe bewahren Kooperationsbereitschaft bekunden Frage nach Rechtsgrundlage der Kontrolle, Ansprechpartner bei Behörde Vertreter bei Abwesenheit des Arbeitgebers bestellen (Verpflichtung gemäß AuslBG, Anwesenheit erforderlich) Notwendige Unterlagen müssen vor Ort aufliegen Rechtsvertreter kann beigezogen werden, schiebt aber Kontrollbeginn NICHT auf! Kontrollen sind jederzeit zu Betriebszeiten möglich (Tag, Nacht, Sa, So) Checkliste Wie bereite ich mich als Arbeitgeber auf eine eventuelle finanzpolizeiliche Kontrolle vor und welche Unterlagen sollen bereitgehalten werden? Gegebenenfalls Bestellung eines Vertreters, der Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse und Einsicht in Unterlagen gewähren kann (z.b. 26 Abs 1 AuslBG, ASVG) Beschäftigungsbewilligung aller Ausländer (allenfalls Erkundigung bei AMS einholen, ob Beschäftigungsbewilligung noch aufrecht) Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung (Achtung: Anmeldung vor Arbeitsbeginn) - Übertragungs- und Bestätigungsnummer bereithalten Bei entsandten Arbeitnehmern: Anmeldung zur Sozialversicherung im Ausland (Formular A1), Meldung der Entsendung (mittels Formular KIAB 3) an die Zentrale Koordinationsstelle für Betrugsbekämpfung (kurz ZKO). Die Meldung wird an die zuständige Geschäftsstelle des AMS weitergeleitet, die bei Vorliegen der Voraussetzungen eine EU-Entsendebestätigung ausstellt. Bei Bedarf ist auch eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitnehmers im Sitzstaat des Entsenders vorzulegen. Arbeitsverträge /Werkverträge /Lehrverträge; gegebenenfalls Dienstzettel Nachweis der Gewerbeberechtigung bzw. Berufsbefugnis Meldung an das AMS betreffend Aufnahme der Beschäftigung bei ausländischen Arbeitnehmern Arbeitszeitaufzeichnungen nach AZG Dienstpläne/Einsatzpläne/Schichtpläne zum Nachweis der vereinbarten Arbeitszeit Branchenspezifische Unterlagen (z.b. Bautagebuch, Firmenschild; Aufzeichnungen gemäß BarbewegungsVO; Abrechnungsaufzeichnung von Glücksspielgeräten; etc.) Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (gemäß 28a Abs 3 AuslBG ivm 9 Abs 2 und 3 VStG und Meldung an ZKO oder 9 Abs 2 u. 3 VStG) Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Hubner & Allitsch, Graz Redaktion: Mag. Günter Peer, MMag. Gerhard Hubner Layout und grafische Gestaltung: innpuls Werbeagentur, Druck: LAHA Druck, Ried i. I. Erscheinungsort: Graz, Erscheinungsdatum: Dezember 2012 K o m p e t e n z e n v e r b i n d e n 7

8 Budget 2013 Haben Sie Ihren Erfolg schon geplant? Gegen Jahresende wird erfahrungsgemäß Bilanz über das laufende Geschäftsjahr gezogen. Gleichzeitig wäre das die richtige Zeit, um den Erfolg des nächsten Jahres zu planen. Ein langwieriger, schwieriger Prozess? Nein. Eher mehr eine Frage des Gewusst wie verbunden mit ein paar praktischen Ansätzen und Überlegungen zum nächsten Jahr. Schlussendlich ist das Ziel einer Budgetierung das Erreichen einer Gewinnsteigerung im kommenden Wirtschaftsjahr durch das Erkennen von Potenzialen (wo können Kosten gesenkt, wo Einnahmen gesteigert werden?) und das Festlegen von Maßnahmen. Zusätzlich ist es selbstverständlich zu überprüfen, ob es zu keinen Liquiditätsengpässen und Zahlungsschwierigkeiten kommt. Potenziale finden sich so gut wie in jedem Unternehmen und allein durch die Beschäftigung mit diesen anhand von Daten, Erfahrungswerten und praktischen Überlegungen können Verbesserungsmöglichkeiten erkannt werden: Maßnahmen im Personalbereich, im Bereich des Einkaufs oder der sonstigen Betriebskosten, die zusammen eine der Betriebsgröße und der Branche angemessene Kostenstruktur ergeben. Erlösseitig können im Zuge der Budgetierung die Möglichkeiten zur Erreichung zusätzlicher Einnahmen (zb Preisanpassungen, Aktivitäten zur Absatzsteigerung) überlegt werden. Abgerundet wird der Prozess durch die Frage nach erwarteten Sondereffekten im kommenden Jahr wie zum Beispiel sinnvolle Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Erhöhung der Marktchancen, erwartete größere Instandhaltungen oder Ähnliches. Schlusspunkt bildet die Klärung der Finanzierbarkeit der geplanten operativen Geschäftstätigkeit, der Investitionen und der laufenden Kredittilgungen. Trotzdem bleibt für viele Unternehmen der Planungsprozess eine große Herausforderung wie den Einstieg finden, woher die Daten nehmen und wie eine Plausibilitätsprüfung durchführen? Wenn Sie für Ihre Erfolgsplanung Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und erarbeiten mit Ihnen einen einfachen Prozessablauf mit unseren bewährten Planungsvorlagen. Dadurch können Sie Ihre Erfolgsplanung mit weniger Zeitaufwand abwickeln und dabei von unserer langjährigen Erfahrung in vergleichbaren Betrieben profitieren. Bei Bedarf können wir auch auf Branchenvergleiche zurückgreifen. ERFOLGSPLANUNG BILANZPLANUNG FINANZPLANUNG Umsatzerlöse und Sonstige Erträge Wareneinsatz und Fremdleistungen Personalkosten Übrige Betriebskosten und Abschreibungen Zinsaufwand für Kredite und Darlehen Steuern + Investitionen Tilgungen / Aufnahme von Darlehen und Krediten Kreditoren- und Debitorenzahlungsziele Gewinnausschüttung Zusammenführung der Daten aus der Erfolgs- und der Bilanzplanung ergibt: Geplante Entwicklung des Kontokorrents im Laufe des Planjahres und die Möglichkeit Potenzielle Liquiditätsengpässe frühzeitig zu erkennen Das Schaubild verdeutlicht den Planungsprozess mit seinen einzelnen Schritten. Herzlich willkommen im Team... Frau Mag. Ursula Rosian Wir freuen uns, dass Frau Mag. Rosian seit Mitte November zu unserem Team gehört. Frau Mag. Rosian hat nach Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften 14 Jahre lang teilweise in leitenden Positionen in der Privatwirtschaft in den Bereichen Recht, Personal, Finanz- und Rechnungswesen sowie in der Wirtschaftsprüfung gearbeitet und hat 2012 erfolgreich die Prüfung zur Steuerberaterin abgelegt. Sie wird bei Hubner & Allitsch in den Bereichen Bilanzierung, steuerliche und arbeitsrechtliche Beratung und in der Wirtschaftsprüfung tätig sein. Wir heißen Sie herzlich willkommen und freuen uns auf die Zusammenarbeit! Wirtschaftstreuhänder Hubner & Allitsch SteuerberatungsgmbH & Co KG Leonhardstraße 104, A-8010 Graz, Telefon 0316/ , Fax 0316/ steuerberatung@hubner-allitsch.at /

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