Spezialfondsfähigkeit von Private Equity-Fonds Eine Quadratur des Kreises? von
|
|
- Rosa Peters
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Spezialfondsfähigkeit von Private Equity-Fonds Eine Quadratur des Kreises? von RA Uwe Bärenz und RA Dr. Jens Steinmüller P+P Pöllath + Partners, Berlin Unternehmensfinanzierung und Finanzmarkt kommen schon lange nicht mehr ohne Private Equity aus. Dennoch schien zwischen den oft als Heuschrecken verschrienen Finanzinvestoren und den regulierten Investmentfonds bisher eine schier unüberwindliche Barriere zu stehen. Denn im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsordnungen erlaubt es das deutsche Investmentrecht den Investmentvermögen grundsätzlich nicht, Anlagen in Private Equity zu tätigen. Selbst für Hedgefonds, denen der Gesetzgeber mit dem Investmentmodernisierungsgesetz im Jahr 2004 den Zugang zum regulierten Kapitalmarkt verschaffen wollte, ist der Zugang zu Private Equity einem strengen Limit unterworfen. Der Gesetzgeber führte in der Gesetzesbegründung aus, dass das Investmentrecht keine Regelungen für Private Equity enthalten soll; Private Equity-Fonds sollten nicht die Möglichkeit haben, als Hedgefonds getarnt in den Genuss der Vorzüge des regulierten Investmentwesens zu kommen. Während der Gesetzgeber hierbei vermutlich die übliche Grundform des Private Equity-Fonds im Auge hatte, tummeln sich in den internationalen Kapitalmärkten zahlreiche Strukturen, die die besagte Barriere zwischen Private Equity und regulierten Investmentfonds begonnen haben zu überwinden. Neben Zertifikatslösungen sind in diesem Zusammenhang auch regelmäßig Dachfonds-Aktiengesellschaften aktiv. Dieser Beitrag greift die typische Struktur eines Private Equity-Dachfonds in der Form einer Aktiengesellschaft auf, die als SICAV oder SICAR der Luxemburger Finanzaufsicht untersteht, und hinterfragt, ob sie als Bindeglied zwischen Private Equity und reguliertem Investmentwesen taugt. Private Equity-Fonds nutzen überwiegend die Rechtsform von deutschen und ausländischen Personengesellschaften mit beschränkter Haftung und Kapitalgesellschaften als persönlich haftendem Gesellschafter, GmbH & Co. KG bzw. Limited Partnership. Die Aktivität eines typischen Private Equity-Fonds lässt sich im Wesentlichen in drei Phasen unterteilen: die Akquisition geeigneter Zielunternehmen, die Betreuung der Zielunternehmen sowie den Verkauf der Beteiligungen. In der Akquisitionsphase prüft der Private Equity-Fonds anhand eines Business-Plans zunächst das Potenzial eines möglichen Zielunternehmens durch Analyse grundlegender Daten und einer 1
2 Detailanalyse (Due Diligence), die typischer Weise eine persönliche Prüfung vor Ort, eine Überprüfung der Angaben im Business Plan sowie eine Meinungsbildung über die Fähigkeiten des Managements des Zielunternehmens enthält. An die Akquisition eines Zielunternehmens schließt sich für die Dauer des Engagements die Betreuung des Zielunternehmens an. Je nach Ziel des Engagements und Art der Finanzierung kann die Betreuung unterschiedlich intensiv ausfallen. Häufig erfolgt eine unternehmerische Einflussnahme über die Ausübung von Gesellschafterrechten im Aufsichtsrat oder in entsprechenden Aufsichtsgremien. Gegebenenfalls bietet der Private E- quity-fonds Zielunternehmen Beratungsleistungen hinsichtlich strategischer Entscheidungen, Finanzierungsfragen, Aufbau von Organisationsstrukturen, Personalauswahl, Rechnungswesen oder Controlling an. Die Personengesellschaftsanteile eines solchen Private Equity-Fonds kann eine Kapitalanlagegesellschaft nicht für ein richtlinienkonformes Sondervermögen erwerben. Die Anlageoptionen für Investmentvermögen sind beschränkt. Um taugliche Anlagegegenstände zu sein, müssten die Anteile entweder als Investmentanteile oder als Wertpapiere qualifizieren. Ersteres scheitert bei Private Equity-Fonds in aller Regel daran, dass sie keinen passiven Investmentansatz, d. h. keine gemeinschaftliche Kapitalanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung, verfolgen. Eine solche Kapitalanlage würde voraussetzen, dass der einzige Geschäftszweck des Fonds die Geldanlage selbst ist. Sobald Maßnahmen des Fonds zur Wertsteigerung der Zielunternehmen wie bei Private Equity üblich hinzukommen, fehlt es damit an einer Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung. Denn die solchen langfristigen, nur eingeschränkt diversifizierten Investitionen innewohnenden Risiken werden auf der Grundlage des vorhandenen unternehmerischen Sachverstandes des Private Equity-Fondsmanagers kalkuliert und in erster Linie hierdurch und nicht durch eine risikogemischte Anlage begrenzt. Eine Qualifikation als Wertpapiere scheiterte bisher u. a. daran, dass Anteile an den meisten Private Equity-Fonds im Markt nicht verbrieft werden. Zwar sieht das Investmentgesetz noch die Anlage in Unternehmensbeteiligungen vor. Dies gilt aber nur für Hedgefonds im investmentrechtlichen Sinne. Als solche werden nur Fonds behandelt, die zur Steigerung ihres Investitionsgrades entweder Leerverkäufe durchführen oder Leverage einsetzen und darüber hinaus nicht mit mehr als 30 % des Fondsvolumens in nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen angelegt sind. Aufgrund der letztgenannten Einschränkung scheidet auch ein Hedgefonds als Vehikel für Private Equity-Beteiligungen regelmäßig aus, weil Eigenkapital von nicht börsennotierten Unternehmen gerade im Kernfokus eines Private Equity-Fonds steht. 2
3 Während die Sondervermögensfähigkeit von Anteilen einzelner Private Equity-Fonds damit bisher meist klar zu verneinen und in Betracht kommende Umstrukturierungsmaßnahmen schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll waren, ergibt sich für bestimmte Private Equity-Dachfondsgestaltungen eine andere Ausgangslage. Folgende Gestaltung soll den weiteren Erörterungen als Beispiel zugrunde gelegt werden: Ein deutsches Spezial-Sondervermögen beteiligt sich über eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit dem Status einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (société d investissement à capital variable, SICAV) an einem Portfolio von Anlagen an verschiedenen Private Equity-Fonds. Nach bisheriger Rechtslage konnte man vertreten, dass die Dachfonds-Anteile als Wertpapiere im Sinne des Investmentrechts zu behandeln waren. Ein Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur legte den investmentrechtlichen Wertpapierbegriff weit aus und fasste darunter alle Urkunden, in denen ein Vermögensrecht verbrieft ist und ohne die das verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus sollte auf einen etwaigen weiteren ausländischen Wertpapierbegriff abgestellt werden, soweit das ausländische Recht geringere Anforderungen stellte (z. B. Püller/Schmitt, in: Brinkhaus/Scherer, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften Auslandinvestmentgesetz, München 2003, 1 AuslInvestmG Rn. 38). Allerdings wurde diese Ansicht nach Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes relativiert durch die etwas kryptische Aussage in der Gesetzesbegründung, investmenttaugliche Wertpapiere müssten eine gewisse Liquidität und Fungibilität aufweisen. Dies hat bisher einen sehr weiten Auslegungsspielraum eröffnet. Nunmehr hat die OGAW-Richtlinien-Durchführungsrichtlinie 1 den investmentrechtlichen Wertpapierbegriff weiter konkretisiert. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten läuft bis März Ab Juli 2008 sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Die Bundesregierung hat bereits den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und weiterer Gesetze vorgelegt, das unter anderem der Umsetzung der Richtlinie dienen soll. Die aktuelle Richtlinie sieht einen Katalog von Kriterien vor, die investmenttaugliche Wertpapiere künftig erfüllen müssen. Zum einen darf in Abgrenzung von Derivaten 1 Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen Amtsblatt der Europäischen Kommission, L 79, , S
4 der potentielle Verlust, der einem Investmentfonds durch das Halten von Wertapieren entsteht, nicht den dafür gezahlten Betrag übersteigen. Zum anderen müssen über die jeweiligen Wertpapiere verlässliche Bewertungen und angemessene Informationen verfügbar sein. Eher von deklaratorischer Bedeutung dürfte sein, dass der Erwerb der jeweiligen Wertpapiere im Einklang mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie des Investmentfonds stehen muss. Des Weiteren müssen Wertpapiere handelbar sein, ihre Liquidität darf nicht die Fähigkeit des Investmentfonds beeinträchtigen, eigene Anteile zurückzunehmen und ihre Risiken müssen durch das Risikomanagement des Investmentfonds in angemessener Weise erfasst werden. Das Committee of European Securities Regulators ( CESR ) hat zu diesen Richtlinienbestimmungen einen Leitfaden (CESR s guidelines concerning eligible assets for investment by UCITs) herausgegeben (Az.: CESR/07-044). Danach muss ein Investmentfonds, der in ein eingeschränkt liquides Wertpapier investieren will, das mit der Anlage verbundene Liquiditätsrisiko erfassen und abschätzen. Maßstab der Prüfung ist die Verpflichtung eines richtlinienkonformen Investmentvermögens, eigene Anteile gegen Zahlung des anteiligen Inventarwertes zurückzunehmen. CESR nennt als Beispiele für zu beachtende Aspekte das Volumen der Wertpapiere und den entsprechenden Umsatz, die Größe des zu erwerbenden Pakets im Verhältnis zur Gesamtemission, eine Einschätzung der Gelegenheiten zu kaufen und zu verkaufen (unabhängige Analyse der Angebots- und Nachfragepreise über eine bestimmte Zeitspanne) sowie die vorhandenen Intermediäre. Die Bewertung von Anteilen anhand dieser Kriterien fällt bei nicht börsennotierten Werten naturgemäß schwer. Allerdings bieten in den letzten Jahren gewachsene Sekundärmärkte wie beispielsweise in Deutschland die Deutsche Sekundärmarkt GmbH ( oder die Zweitmarkt PLUS AG ( Möglichkeiten zur Bestimmung der Liquidität. Auch die Garantie der Abnahme von Anteilen durch einen Dritten kann zu einer positiven Liquiditätsprognose führen. Erforderlich kann dies allerdings nicht sein. Denn eine solche Abnahmegarantie würde wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führen wie das Recht auf Rückgabe von Anteilen. Diese ist bei geschlossenen Fonds begrifflich gerade ausgeschlossen. Der Richtliniengeber wollte aber ausdrücklich auch die Anteile geschlossener Fonds unter bestimmten Voraussetzungen investmenttauglich machen. Die genannten Kriterien zur Bestimmung der Liquidität eines Wertpapiers führen einzeln und für sich gesehen nicht automatisch zu einer Bejahung, aber auch nicht zu 4
5 einer Verneinung der Investmenttauglichkeit. CESR hat insoweit seinen Standpunkt klargestellt, dass auch ein Wertpapier, das nicht hinreichend liquide ist, um vorhersehbare Rückgabeanfragen zu bedienen, nicht per se untauglich ist. Vielmehr darf ein Investmentfonds solche Wertpapiere dann erwerben, wenn es genügend andere Wertpapiere hält, deren Liquidität ausreicht, um etwaigen Rücknahmeforderungen nachzukommen. Hieraus lässt sich die Tendenz ableiten, dass es keine absolute Liquiditätsgrenze für investmenttaugliche Wertpapiere gibt. Ob ein Wertpapier hinreichend liquide ist, lässt sich vielmehr nur anhand einer Gesamtbewertung des Portfolios beurteilen, für welches das Wertpapier erworben werden soll. Freilich müssen im Falle der Anlage in einen geschlossenen Fonds weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu hat die OGAW-Richtlinien-Durchführungsrichtlinie zwei Vorgaben geschaffen: zum einen ist Illiquidität, die zur Investmentuntauglichkeit führen würde, keine absolute, nur anhand des Anlagegegenstandes zu bestimmende Größe. Wertpapiere sind daher nicht per se investmentuntauglich, selbst wenn sie praktisch illiquide sind. Ein Investmentvermögen ist nicht verpflichtet, so viel liquide Mittel vorzuhalten, dass 100 % der Anteile zurückgenommen werden können. Zum anderen sind auch nicht alle Anteile an geschlossenen Fonds von einer Anlage in einem Investmentvermögen ausgeschlossen. Vielmehr ist auch hier eine differenzierte und auf das Investmentvermögen bezogene Analyse erforderlich. In der Folge sind verbriefte Anteile an einer SICAV, welche ein Portfolio von Private Equity-Fondsbeteiligungen hält, wegen ihrer im Vergleich zu unverbrieften Anteilen an einem Einzelfonds besseren Risikostruktur tendenziell eher für eine Anlage in einem richtlinienkonformen Investmentvermögen geeignet. Nach den Erläuterungen der CESR darf ein richtlinienkonformes Investmentvermögen nicht in geschlossene Fonds investieren, wenn dies zu einer Umgehung von Anlagebeschränkungen nach der OGAW-Richtlinie führt. Eine Anlage in einen Private Equity-Fonds ist damit aber nicht generell ausgeschlossen. CESR hat im Vorfeld des Erlasses der OGAW-Richtlinien-Durchführungsrichtlinie die Ansicht vertreten, dass richtlinienkonforme Investmentvermögen grundsätzlich in der Lage sein sollten, in geschlossene Immobilien- oder Private Equity-Fonds zu investieren 2. Die aktuellen Erläuterungen zur Richtlinie wiederholen und konkretisieren diese Aussage allerdings nicht. Zudem setzt die Richtlinie für eine Anlage in Anteile an geschlossenen Fonds voraus, dass sie einer Unternehmenskontrolle unterliegen. Hierfür sollten die Vertragsbedin- 2 CESR s Advice to the European Commission on Clarification of Definitions concerning Eligible Assets for Investments of UCITS CESR/06-005, Rn. 43 (S. 13) und CESR/ Ziff. 3.3 (S. 11) 5
6 gungen vorsehen, dass den Anlegern Stimmrechte in Bezug auf die wesentlichen Entscheidungen der Fondsgesellschaft zustehen (z. B. Be- und Abberufung der Verwaltungsgesellschaft, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Änderung der Anlagestrategie, Fusion und Auflösung) und dass die Anleger angemessene Kontrollrechte hinsichtlich der Anlagestrategie des Fonds haben (CESR s guidelines concerning eligible assets for investment by UCITS, S. 7). Zusätzlich soll erforderlich sein, dass das Vermögen des Fonds getrennt von dem Vermögen der Fondsgesellschaft verwaltet wird und der Fonds Liquidationsregelungen unterliegt, durch die die Anleger angemessen geschützt werden. Schließlich müssen im Falle der Vermögensverwaltung durch einen anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds sowie bei geschlossenen Fonds der Vertragsform die einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz zur Anwendung kommen. Fondsgesellschaften, die das Fondsvermögen selbst verwalten, sind hiervon nicht betroffen. Die vorstehenden Anforderungen können von Luxemburger Aktiengesellschaften unter dem SICAV-Regime regelmäßig erfüllt werden. Wie der deutsche Gesetzgeber mit den Vorgaben der OGAW-Richtlinien-Durchführungsrichtlinie umgehen wird, bleibt abzuwarten. In der Begründung zum Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Anteile an geschlossenen Fonds wegen ihrer fehlenden Handelbarkeit nicht als Wertpapiere anzusehen seien. Diese strikte Linie wird im Bereich der richtlinienkonformen Investmentvermögen aufgrund der eindeutigen Regelung der aktuellen OGAW-Richtlinie nicht aufrecht erhalten werden können. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und anderer Gesetze hat die Bundesregierung auch bereits die vollständige Umsetzung der Richtlinie vorgesehen. Offen bleibt nur die Frage, wie streng die Anforderungen an Liquidität, Fungibilität, Unternehmenskontrolle und Anlegerschutz im Zusammenhang mit Anteilen an geschlossenen Fonds tatsächlich ausfallen werden. Möglicherweise kann die Branche hier noch einmal auf Input aus Europa hoffen. Die Europäische Kommission hat in das Weißbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds vom 15. November 2006 (KOM (2006) 686) auch die Frage aufgenommen, inwieweit der Rechtsrahmen für richtlinienkonforme Investmentvermögen ausgebaut werden sollte. In diesem Rahmen könnten auch die Voraussetzungen für die Investmenttauglichkeit von Private Equity-Fonds auf die Tagesordnung kommen. Wünschenswert wäre dies allemal. Private Equity Anlagen sind längst aus einem nebulösen Nischendasein zu einem ausgewachsenen Kapitalmarktbestandteil geworden. Dienstleister verschiedenster 6
7 Couleurs haben sich mitentwickelt, spezialisiert und damit insbesondere die Möglichkeit realitätsnaher Bewertungen geschaffen und damit auch die Voraussetzungen für einen Markt, der den An- und Verkauf von Private Equity-Anlagen kalkulierbar macht. Auch soweit ein Investmentvermögen dem Grunde nach Dachfonds-Anteile halten darf, ist es aufsichtsrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs einer solchen Beteiligung unterworfen. Grundsätzlich gilt, dass ein Investmentvermögen höchstens 5 % seines Wertes in Anteilen desselben Ausstellers halten darf. Zudem darf eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung sämtlicher von ihr verwalteter Sondervermögen nicht mehr als 10 % der Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers halten. Eine weitere Grenze gilt grundsätzlich für den Fall, dass die Dachfonds- Anteile nicht börsennotiert sind. Dann dürfen diese zusammen mit anderen derartigen Anlagen nicht mehr als 10 % des Wertes des Investmentvermögens ausmachen. Die bestehenden Anlagegrenzen verstärken den Schutz eines Sondervermögens, der sich aus den Risiken einer Anlage ergibt, deren Liquidität nicht börsentauglich gewährleistet sein kann. Sie sind damit aber zugleich Argument für eine Differenzierung bei den Anforderungen an die Liquidität. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann schon aufgrund der bestehenden Anlagegrenzen nur beschränkt von der Aufnahme in der Liquidität eingeschränkter Kapitalanlagen Gebrauch machen. Damit hat der Gesetzgeber bereits Vorkehrungen getroffen, die Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gegenüber den Inhabern der Anteile an einem Sondervermögen zu sichern. Dem Merkmal der Liquidität kommt damit nicht die allein entscheidende Rolle zur Sicherung der Rücknahmeverpflichtung zu. Fazit: Die Anlage regulierter Investmentvermögen in Private Equity gestaltet sich zwar nach wie vor anspruchsvoll; unmöglich ist sie aber nicht. Nach der OGAW- Richtlinien-Durchführungsrichtlinie scheint Private Equity als Anlageklasse in Reichweite zu sein. Die Richtlinie hat folgendes klargestellt: - Wertpapiere, die an sich illiquide sind, können in bestimmtem Umfang grundsätzlich investmenttauglich sein. - Anteile an geschlossenen Fonds sind nicht per se investmentuntauglich. Hierunter fallen auch Fonds aus dem Bereich Private Equity. Auf breiteren Konsens dürfte die Investmenttauglichkeit von Dachfondsanteilen treffen. 7
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS
MehrKonsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes
Konsultation 9/2008 Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens 9/2008 (WA) Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 1 Satz 1 Nr. 3 InvG (Gz: WA 41 WP 2136 2008/0001) Stellungnahme von: LRI Invest
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment
MehrVorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna
Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrRegionale Investments für regionale Investoren
Regionale Investments für regionale Investoren Anlage in geschlossenen Immobilienfonds Kontinuität und Sicherheit für Ihr Depot Immobilien gelten von jeher als solide Investition mit geringem spekulativem
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrVeranlagen Wertpapiere und Kapitalmarkt
Ansparen Veranlagen Wertpapiere und und veranlagen Kapitalmarkt 2 2 In jeder Lebensphase, ob in der Jugend oder im Alter, haben Menschen Wünsche, die Geld kosten. Wenn Sie Schritt für Schritt ein kleines
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrInformationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de
Trotz Niedrigzinsen Kaum ein Deutscher mag Aktien Ein Großteil der deutschen Sparer rechnet damit, dass die niedrigen Zinsen für die nächsten Jahre bleiben. Das ist aber kein Grund für sie, ihr Geld vom
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands 1 Rechtlicher Hintergrund Das
MehrMeldeformat BA POS 095 Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel
Meldeformat BA POS 095 Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel Der Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel ist für Kreditnehmer, die Investmentvermögen, geschlossene Fonds, Verbriefungstransaktionen oder Monoliner sind,
MehrVermögensverwalter raten: So sollen Anleger auf den niedrigen Ölpreis reagieren
Vermögensverwalter raten: So sollen Anleger auf den niedrigen Ölpreis reagieren Von Öl-Titeln bis hin zu ökologischen Investments: Welche Geldanlage sich angesichts historisch niedriger Ölpreise lohnen,
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrNachhaltigkeits- Check von Geldanlagen
Nachhaltigkeits- Check von Geldanlagen Lehrerinfo: Methodisch-didaktische Anmerkungen Die Klasse muss einen EDV-Raum mit hinreichend Arbeitsplätzen, Internetzugang und möglichst Intranet zur Verfügung
MehrDas war das Urteil in Kürze. Es folgt eine ausführlichere Analyse mit Blick auf die Auswirkungen auf die Praxis:
Europäischer Gerichtshof (EuGH) Fonds nicht umfassend von der Umsatzsteuer befreit Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass auch geschlossene Fonds als Sondervermögen von der Befreiung umfasst
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrEinladung. zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010. Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der HCI Capital AG am 30. August 2010 Auszug: Berichte des Vorstands zu TOP 6 und TOP 7 HCI Capital AG II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung II.
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrNachhaltigkeits-Check
Nachhaltigkeits-Check Name: UniImmo Europa ISIN: DE0009805515 Emittent: Union Investment Wertpapierart / Anlageart Offener Immobilienfonds: Als Inhaber eines Investmentzertifikats ist man Miteigentümer
MehrBericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71
MehrVermögensverwaltung in Privatstiftungen
Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen
MehrIhre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:
Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrTest: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrUMFRAGE Freie Vertriebe / Vermittler zum Zweitmarkt für geschlossene Fonds
UMFRAGE Freie Vertriebe / Vermittler zum Zweitmarkt für geschlossene Fonds Stand: August 2015 Hintergrund Der Zweitmarkt für geschlossene Fonds hat sich am veränderten Finanzmarkt etabliert mittlerweile
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrAuktionen erstellen und verwalten mit dem GV Büro System und der Justiz Auktion
Auktionen erstellen und verwalten mit dem GV Büro System und der Justiz Auktion Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299 www.workshop-software.de Verfasser: SK info@workshop-software.de
Mehr1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR
1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrGrenzen Sie sich von Ihren Wettbewerbern ab und nutzen Sie die Vorteile der 5-Jahres-Garantie der ZEMAG - kostenlos*.
Grenzen Sie sich von Ihren Wettbewerbern ab und nutzen Sie die Vorteile der 5-Jahres-Garantie der ZEMAG - kostenlos*. *Die Leistung ist für ZEMAG-Partner kostenlos. Die Teilnahme steht jedem frei. Teilnehmer
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDIE SICHERE ENTSCHEIDUNG!
DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! ZEILFELDER BÜRO MIT SYSTEM Viele Büroeinrichter bieten dem interessierten Einkäufer eine große Auswahl an grundverschiedenen Einrichtungslinien und -systemen. Man hat die Qual
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrPioneer Investments Substanzwerte
Pioneer Investments Substanzwerte Wahre Werte zählen mehr denn je In turbulenten Zeiten wollen Anleger eines: Vertrauen in ihre Geldanlagen. Vertrauen schafft ein Investment in echten Werten. Vertrauen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrMeinungen zur Altersvorsorge
Meinungen zur Altersvorsorge Datenbasis: 1.003 Befragte ab 18 Jahren, die nicht in Rente sind Erhebungszeitraum: 19. bis 22. März 2007 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: komm.passion
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrManager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung
Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrWichtige rechtliche Hinweise Die Angaben in diesem Dokument dienen lediglich zum Zwecke der Information und stellen keine Anlage- oder Steuerberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE
MehrFAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?
FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrDem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
MehrSitua?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde
Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen
MehrBericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")
Mehr(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577
HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrVerschenken Sie kein Geld!
20 Verschenken Sie kein Geld! einschlägigen Börsenplätzen hat zudem die Kaufprovisionen der Fonds spürbar nach unten gedrückt. Trotzdem sind die Kosten nach wie vor ein wichtiges Bewertungskriterium dafür,
MehrWillkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrSocial Investments und Venture Philanthropy. Transparenz als Kriterium für soziale Investoren
Social Investments und Venture Philanthropy Transparenz als Kriterium für soziale Investoren Ein interessantes Thema für das Fundraising? Soziale Investitionen durch reiche Menschen sind ein aktuell diskutiertes
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrNachhaltigkeits-Check
Nachhaltigkeits-Check Name: Windfonds RE03 Windenergie Finnland ISIN: nicht vorhanden Emittent: Die Reconcept GmbH legt seit 2009 verschiedene Fonds, die in erneuerbare Energien investieren, auf. Wertpapierart
Mehr1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015:
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
Mehr