Kostenbewusstsein hilft Geld sparen Die Bezahlbarkeit der Krankenversicherung ein Blick zurück und voraus... 13

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1 Gesamtinhalt Abkürzungen Kostenbewusstsein hilft Geld sparen Die Bezahlbarkeit der Krankenversicherung ein Blick zurück und voraus Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) I. Wissenswertes zur GOÄ Erläuterungen Allgemeines Behandlungsvertrag Gebührenstruktur Das Wichtigste in Kürze Besondere Gebührenstruktur bei Versicherten des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung Analoge Bewertung Leistungen der Ärzte in den,,neuen Bundesländern Gebührenvereinbarung Entschädigungen und Auslagen Arztrechnungen Fälligkeit, Verjährung, Rechtsweg II. Text der GOÄ GOÄ-Gebührenverzeichnis III. Tabelle der Einfachgebühren, Schwellenwerte und Höchstgebühren der GOÄ Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) I. Wissenswertes zur GOZ Erläuterungen Allgemeines Behandlungsvertrag Das Wichtigste in Kürze

2 3. Gebührenstruktur Besondere Gebührenstruktur bei Versicherten des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung Leistungen der Zahnärzte in den,,neuen Bundesländern Gebührenvereinbarung Wegegeld und Auslagen Zahnarztrechnungen Fälligkeit, Verjährung, Rechtsweg II. Text der GOZ GOZ-Gebührenverzeichnis III. Tabelle der Einfachgebühren, Regelspannen und Höchstgebühren der GOZ Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) I. Allgemeines II. Text der GOP Gebühren der Hebammen I. Allgemeines II. Text der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) HebGV-Gebührenverzeichnis III. Text der Verordnung des Sozialministeriums von Baden-Württemberg über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) I. Wissenswertes zur GebüH Erläuterungen II. Text der GebüH

3 Gebührenübersicht für die selbstständigen Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalberufe (GebüHh) I. Wissenswertes zur GebüHh Erläuterungen II. Gebührenübersicht III. Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer erweiterten ambulanten Physiotherapie Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) I. Krankenhausentgelte II. Wissenswertes zum KHG Erläuterungen III. Text des KHG Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)) I. Wissenswertes zum KHEntgG Erläuterungen Allgemeines Allgemeine Krankenhausleistungen Vergütung der Allgemeinen Krankenhausleistungen Das Wichtigste in Kürze Leistungen der Belegärzte und Vergütung dieser Vor- und nachstationäre Behandlung Vergütung der teilstationären Behandlungen Wahlleistungen Unterrichtung der Patienten II. Text des KHEntgG (Auszug) III. Vereinbarungen der Selbstverwaltungsorgane IV. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

4 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) I. Wissenswertes zur BPflV Erläuterungen Allgemeines Allgemeine Krankenhausleistungen Vergütung der Allgemeinen Krankenhausleistungen Das Wichtigste in Kürze Leistungen der Belegärzte und Vergütung dieser Vor- und nachstationäre Behandlung Vergütung der teilstationären Behandlungen Wahlleistungen Unterrichtung der Patienten II. Text der BPflV (Auszug)

5 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus In der Bundesrepublik Deutschland sind die Krankheitskosten trotz der in den letzten Jahren durchgeführten verschiedenen Reformen des Gesundheitswesens weiter angestiegen. Es stellt sich die Frage, ob unser System der Krankenversorgung auf Dauer bezahlbar bleiben wird. Mangelnde Kostenkenntnis Eine der schwerwiegendsten Ursachen der ständig steigenden Krankheitskosten dürfte das mangelnde Kostenbewusstsein sowie das anwachsende Anspruchsdenken vieler Patienten sein. Was Kranksein wirklich kostet, bleibt den meisten Bundesbürgern ohnehin verborgen. Für die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, der rund 90 % der Bevölkerung angehören, sind die Krankheitskosten schließlich mit dem Abzug des Krankenversicherungsbeitrages vom Lohn, Gehalt, der Rente und den rentenähnlichen Einkünften im Wesentlichen abgegolten. Sie brauchen in der Regel finanziell nicht in Vorlage zu treten, weil die meisten Leistungen zu Lasten der Versicherungsträger erbracht werden, die ihrerseits mit den Verrechnungsstellen, Ärzten und Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. abrechnen. Der Krankenversicherungsbeitrag wird deshalb eher wie eine Steuer, weniger als eine auch vom Eigenverhalten abhängige individuelle Vorsorge empfunden, dies umso mehr, als der Beitrag jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach der Höhe des Einkommens und nicht nach dem individuellen Risiko erhoben wird. Für diesen Abzug möchte der Versicherte eine möglichst stattliche Gegenleistung haben, womit ein Teufelskreis in Bewegung gesetzt wird, in dem sich die Kosten und Beiträge gegenseitig hochtreiben. Die viel beklagte Kostenexplosion im Gesundheitswesen ist auf diese Weise vorprogrammiert. Mangelndes Kostenbewusstsein Im Gegensatz zu den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen die Privatpatienten nicht nur den Krankenversicherungsbeitrag, sondern auch die Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhausrechnungen, Arzneimittel und alle anderen anfallenden Aufwendungen selbst und kennen deshalb die Kosten des Krankseins. Dennoch hielt sich bis zum Erlass einer neuen Gebührenordnung für 13

6 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung Ärzte (GOÄ), die zum 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist und seitdem mehrfach geändert wurde, auch bei vielen Selbstzahlern das Kostenbewusstsein in Krankheitsfällen in engen Grenzen, weil die Arzt- und Zahnarztrechnungen für sie ein Buch mit sieben Siegeln waren. Was bei allen anderen Dienstleistungen für jeden Bürger selbstverständlich ist, nämlich Interesse an der Zusammensetzung und Berechnung der Leistungen sowie eine vernünftige Kostenkontrolle, wurde dem Privatpatienten durch ein veraltetes, undurchsichtiges Gebührensystem sowie unverständliche Arzt- und Zahnarztrechnungen unmöglich gemacht. Diesem Mangel sollte mit der oben genannten Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) begegnet werden. In der Tat hat die neue GOÄ, die heute schon wieder als alte bezeichnet werden muss, einen Beitrag zur Schärfung des Kostenbewusstseins der Privatpatienten geleistet. Immer mehr Zahlungspflichtige achten darauf, dass die Ausgaben für das Kranksein und das Gesundheitswesen in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Das wiederum bedingt die Kenntnis vor allem der einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ), für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) und für Hebammen (HebGebO) und Entbindungspfleger sowie des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), in denen die Berechnung der Krankenhausleistungen geregelt ist. Im vorliegenden Praxis-Handbuch werden diese Verordnungen sowie das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und die Gebührenübersicht für die selbstständigen Angehörigen der Gesundheitsund Medizinalberufe wiedergegeben und mit den für die zahlungspflichtigen Privatpatienten erforderlichen Erläuterungen versehen. Damit wird den Privatpatienten das notwendige Rüstzeug an die Hand gegeben, um die Kosten des Krankseins und des Gesundwerdens überprüfen und in einem angemessenen Rahmen halten zu können. Die Privatpatienten sollten diese Chance nutzen und sich künftig mehr, als das bisher im Allgemeinen üblich war, um ihre Arzt-, Zahnarzt-, Heilpraktiker- und Krankenhausrechnungen kümmern. Mehr Klarheit durch neue Gebührenordnungen Durch die neuen Gebührenordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist der Schutz des Privatpatienten bei der Rech- 14

7 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung nungslegung der Leistungserbringer wesentlich verbessert worden. Insbesondere müssen die erbrachten Leistungen in der Regel genau bezeichnet werden; für jede einzelne Leistung nicht nur den Rechnungsbetrag, sondern auch den so genannten Steigerungssatz (d. h. den Multiplikator des Einfachsatzes) sowie bei Überschreitung des mittleren Gebührensatzes müssen die Gründe für die Überschreitung angegeben werden. Die damit erreichte Transparenz der Rechnungen gilt es zu nutzen. Richtig verstanden, wird sich das positiv auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt, Zahnarzt, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einerseits und Privatpatient andererseits auswirken. Damit könnte zugleich ein Anstoß für die Entwicklung eines verstärkten Kostenbewusstseins der Privatpatienten gegenüber den Heilpraktikern, den Hebammen, Entbindungspflegern und den Angehörigen der Heilhilfsberufe sowie bei Krankenhausaufenthalten gegeben sein. Insbesondere das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung bieten den Privatpatienten die Möglichkeit, auf die Höhe der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung Einfluss zu nehmen. So führt der Verzicht auf bestimmte Wahlleistungen, speziell auf die Versorgung durch den Chefarzt, zu einer wesentlichen Reduzierung der mit einem Krankenhausaufenthalt verbundenen Aufwendungen. Die privaten Krankenversicherungen erstatten die Aufwendungen für Leistungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Heilpraktiker und Angehörigen der Heilhilfsberufe sowie für Krankenhausbehandlung nur im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Regelungen und Gebührenverzeichnisse. Es liegt deshalb im eigenen Interesse des Versicherten, auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu achten und sich so vor Enttäuschungen bei den Erstattungen ihrer Krankenversicherung zu schützen. Wichtig für Beihilfeberechtigte und Versorgungsempfänger Von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der einschlägigen Gebührenordnungen für beihilfeberechtigte Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie für die Versorgungsempfänger dieses Personenkreises. Nach dem Beihilferecht des Bundes und der Länder sind nämlich in der Regel nur die Aufwendungen für ärztliche und 15

8 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung zahnärztliche Leistungen bis zu einem mittleren Gebührensatz, für zahlreiche andere Leistungen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Werden der Mittelsatz bzw. die Höchstbeträge ohne ausreichenden Grund überschritten, so gehen die darüber hinausgehenden Aufwendungen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Will der Beihilfeberechtigte finanzielle Nachteile vermeiden, so muss er selbst darauf achten, dass der beihilfefähige Gebührenrahmen eingehalten wird. Dies wiederum setzt die Kenntnis der einschlägigen Gebührenordnungen sowie des Beihilferechts voraus. Dieses Fachbuch informiert umfassend und ermöglicht so, sich Klarheit zu verschaffen über die Kosten, die eine beabsichtigte Behandlung oder Therapie mit sich bringt. Prüfen Sie stets kritisch Ihre individuellen Bedürfnisse, die möglichen Leistungen sowie die Ihnen zustehenden Ansprüche. 16

9 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) I. Wissenswertes zur GOÄ Erläuterungen 1. Allgemeines GOÄ Seit ihrer umfassenden Novellierung zum 1. Januar 1983 ist die als Abrechnungsgrundlage für die Vergütung privatärztlicher Leistungen aufgrund 11 der Bundesärzteordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522), mit der die Gebührenordnung vom 18. März 1965 abgelöst wurde, nicht mehr grundlegend überarbeitet worden. Seitdem wurde die GOÄ zwar insgesamt sechsmal geändert; die tragenden Grundsätze des ärztlichen Gebührenrechts und die Bewertungsstrukturen des Gebührenverzeichnisses sind dadurch aber nur in Randbereichen tangiert worden. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1500) wurde lediglich eine Übergangsfrist für die Abgeltung von Sach- und Personalkosten im Krankenhausbereich verlängert. Die zweite Änderung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) betraf ebenso wie die zuletzt durch Artikel 20 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) vorgenommene Änderung ausschließlich Regelungen zur Gebührenminderung bei privatärztlichen Leistungen im stationären Bereich. Auch die Dritte Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) beschränkte sich neben einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung um 3 bis 4 % durch lineare Anhebung des Punktwerts um 10 % bei gleichzeitiger pauschaler Bewertungsabsenkung bei den Laborleistungen um 20 % unter Verzicht auf eine schon damals im Grundsatz als notwendig anerkannte umfassendere Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses im Wesentlichen auf eine Reihe zügig umsetzbarer vordringlicher Korrekturen, Klarstellungen und Ergänzungen in wenigen überschaubaren Teilbereichen. So wurde z. B. das Gebührenverzeichnis um eine Reihe von Leistungen ergänzt, deren Abrechnung zuvor auf Empfehlung der Bundesärztekammer von den Privatversicherern und den Beihilfestellen in entsprechender Bewertung zu vorhandenen Positionen (sog. Analogabrechnung) allgemein anerkannt worden war, sowie Abschnitt L IX. des Gebührenverzeichnisses (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) neu gefasst. 17

Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus... 11. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)... 15

Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus... 11. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)... 15 Gesamtinhalt Abkürzungen... 9 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus... 11 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)... 15 I. Wissenswertes zur GOÄ Erläuterungen... 15 1. Allgemeines...

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