3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit
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- Hartmut Langenberg
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1 Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV muss mindestens 4 Wochen bestehen 5 EFZG [Nachweispflicht] BGB [Vorübergehende Verhinderung] Anspruch auf Entgelt besteht trotz Verhinderung Arbeitnehmer ist Krank 5 (1) EFZG [Anzeige und Nachweispflicht] Verstoß gegen die Anzeigepflicht Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Abmahnung Späteste Vorlage am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Bei Wiederholung Ordentliche Kündigung Kann am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt werden
2 Kündigung Betriebsrat muss vor jeder Kündigung gehört werden 102 BetrVG Jeder Betriebsrat hat einen Vorsitzenden 26 BetrVG, dieser kann Erklärungen des AG annehmen; aber der BR entscheidet 26 (2) BetrVG Notwendiger Inhalt der Anhörung 1. geplante Kündigungsart 2. Kündigungsgründe 3. persönliche und soziale Daten 4. Kündigungstermin 5. Beschäftigungsort und -art. Der Betriebsrat hat 3 Reaktionsmöglichkeiten 1. Schweigen Kündigung /Zustimmung 2. Bedenken 3. Widerspruch Kündigung möglich Klage beim Arbeitsgericht Recht auf Weiterbeschäftigung 102 (5) BetrVG [Mitbestimmung bei Kündigung] "Hat der Betriebsrate einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen[...]" Umkehrschluss: Bei ausserordentlicher Kündigung besteht kein Widerspruchsrecht des Betriebsrats
3 Ex nunc Beispiel: Faktisches AV = tatsächliches, aber nicht rechtliches AV AV Beginn am Anfechtung des AV am AV unwirksam ab dem "Ex nunc" bedeutet so viel wie "ab jetzt" und ist das Gegenteil von "Ex tunc". Ex tunc Beispiel: KV Abschluss am Anfechtung des KV am KV unwirksam ab dem "Ex Tunc" bedeutet so viel wie "rückwirkend"
4 Kündigungsschutz nach KschG Das KSchG ist ein Gesetz zum Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung Voraussetzungen für das Wirksamwerden des KSchG: 1. Ordentliche Kündigung durch AG 620 BGB [Beendigung des Dienstverhältnisses] i.v.m 622 BGB [Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen] 2. AV besteht länger als 6 Monate 1 (1) KschG [Sozial ungerechtfertigte Kündigungen] 3. Betrieb hat mehr als 10 Arbeitnehmer 23 KSchG [Geltungsbereich] Das KSchG unterscheidet 3 verschiedene Arten der Kündigung: 1. V erhaltensbedingte Kündigung benötigt Mahnungen 2. Personenbedingte Kündigung 3. Betriebsbedingte Kündigung Vor der betriebsbedingten Kündigung ist eine Sozialauswahl zu treffen Verbundkündigung: Beide Arten von Kündigung gehen zu (falls die ausserordentliche Kündigung unwirksam ist, gilt die ordentliche als zugestellt 626 BGB [fristlose Kündigung aus wichtigem Grund] Vorraussetzungen: 1. vorliegen eines wichtigen Grundes 2. spätestens 2 Wochen, ab Vorfall 187 BGB [Fristbeginn] "Bei der Berechnung der Frist wird der Tag nicht mitberechnet in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt" 188 BGB [Fristende] "Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten
5 Tages der Frist" Klage gegen Kündigungen Klage gegen ordentliche Kündigungen innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung basieren auf 4 KSchG. Ausserordentliche Kündigungen werden mit 13(1) KSchG i.v.m. 4 KschG begründet. 4 KSchG [Anrufung des Arbeitsgerichts] 13 KSchG [Ausserordentliche, Sittenwidrige und sonstige Kündigungen] 187 BGB [Fristbeginn] 188 BGB [Fristende] 193 BGB [Sonn und Feiertage: Sonnabend] Gilt nicht für Kündigungen Beispiel 1: Zugang der Kündigung Späteste Klageeinreichung Die Klage muss Spätestens zum eingereicht werden
6 Beispiel 2: Zugang der Kündigung Samstag Späteste Klageeinreichung Samstag > Montag der Klage des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer klagt gewinnt verliert Der Arbeitsvertrag ist nicht beendet AV beendet AN kann Antrag auf 9 KSchG stellen: [Auflösung des AV durch das Gericht: Höhe der Abfindung] 10 KSchG [Höhe der Abfindung]
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