Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Teil B: Zusatzpension

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1 Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Teil B: Zusatzpension 1 - Zusatzpension Im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) werden Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A der Satzung der Versorgungseinrichtung) festgelegt. Die dort definierten allgemeinen Voraussetzungen und die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten, ausgenommen die Wartezeiten, sind anzuwenden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. 2 - Leistungen der Versorgungseinrichtung (1) Als Zusatzleistungen werden folgende Leistungen erbracht: a) Altersrente b) Berufsunfähigkeitsrente c) Witwen-/Witwerrente d) Waisenrente e) Abfindung für den Todesfall f) Abfindung bei Pensionsantritt (2) Aus den der Versorgungseinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur die in der Satzung vorgeschriebenen Leistungen erbracht werden. Andere Unterstützungen oder Zuwendungen aus diesen Mitteln sind unzulässig. 3 - Altersrente (1) Altersrenten werden über Antrag Rechtsanwälten oder emeritierten Rechtsanwälten ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente. (2) Die Altersrente errechnet sich wie folgt: Aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträgen und erzielten Veranlagungsergebnissen ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan ( 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln und nach den Veranlagungsergebnissen jährlich anzupassen. (3) Die Witwen-/Witwerrente nach einem verstorbenen Bezieher einer Altersrente beträgt 60 % der Altersrente. Die Waisenrente beträgt 10 %, bei Vollwaisen 20 % der Altersrente. (4) Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gelten 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 lit a, Abs 4 lit a und c, 8 und 9 Satzung Teil A. 4 - Berufsunfähigkeitsrente (1) Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß 5 Abs 3 und 4 sowie 7 Abs 1 bis 5 Satzung Teil A jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Abgabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich. (1a) Rechtsanwälte haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Abs 1 weiter nur unter der Voraussetzung, dass weder im Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit noch im

2 2 Zeitpunkt der Antragstellung die Befreiung nach 12 Abs 6 in Anspruch genommen worden ist. Diese Bestimmung geht der Bestimmung des Abs 5 vor. (2) Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die Rechtsanwaltskammer, allenfalls unter Bedachtnahme auf von ihr eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten der Begutachtung sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen. (3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Kontrolluntersuchung auf andere Weise entzieht. (4) Ein gleichzeitiger Bezug einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente ist unzulässig. (5) Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich wie folgt: Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversorgung auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse werden durch Anwendung des altersentsprechenden Verrentungsfaktors in eine lebenslange Rente umgewandelt. Dieser Teil der Berufsunfähigkeitsrente wird um den gemäß Geschäftsplan errechneten rückversicherten Teil ergänzt. Die Ergänzung erfolgt nur bis zum Erreichen der in der Leistungsordnung vorgesehenen Mindest-Berufsunfähigkeitsrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsanwaltes errechnet wird. Im Falle der Wiedereintragung eines Rechtsanwaltes ist für die Ermittlung des Eintrittsalters maßgeblich, a) das Datum der Ersteintragung, wenn der Rechtsanwalt ab dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft bis zur Wiedereintragung eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat; b) das um jenen Zeitraum, in welchem der Rechtsanwalt nicht in die Liste der Rechtsanwälte oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen war und auch keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, verschobene Datum der Ersteintragung, wenn der Kontostand des Rechtsanwaltes nicht gemäß 14 Abs 2 übertragen wurde oder der Rechtsanwalt nicht gemäß 14 Abs 3 abgefunden wurde; c) das Datum der Wiedereintragung in allen anderen Fällen. Die Mindest-Berufsunfähigkeitsrente reduziert sich im Falle einer Ermäßigung des jährlichen Beitrages oder einer Befreiung im Jahre des Anfallens der Berufsunfähigkeitsrente oder in einem oder mehreren dem Anfall der Berufsunfähigkeitsrente vorhergehenden Jahr(en) auf den Prozentsatz der Mindest-Berufsunfähigkeitsrente, der dem Prozentsatz des durchschnittlich bezahlten Jahresbeitrages im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Jahresbeiträge entspricht. Im Falle eines Nachkaufes von Versicherungszeiten sind diese entsprechend den erfolgten Einzahlungen zu berücksichtigen. (5a) Für Rechtsanwälte, deren Beitragspflicht ( 12 Abs 3) erstmals nach dem 31. Dezember 2007 beginnt und die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist die Berufsunfähigkeitsrente abweichend von Abs 5 nach den für die Altersrente nach 3 geltenden Bestimmungen zu berechnen. Bei Anwendung dieser Bestimmung gilt 3 Abs 1, zweiter Satz, nicht. (6) Die Witwe/der Witwer nach einem Berufsunfähigen erhält 60 % der direkten Rente. Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen 20 % der direkten Rente. Für die Anspruchsberechtigung gelten die 8 und 9 der Satzung Teil A. (7) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund der Veranlagungsergebnisse des Vorjahres.

3 3 5 - Witwen-/Witwerrente nach Ableben eines Aktiven (1) Die Witwen-/Witwerrente nach einem aktiven Rechtsanwalt errechnet sich wie folgt: 60 % der Berufsunfähigkeitsrente, mindestens jedoch die in der Leistungsordnung festgelegte Mindest-Witwen-/Witwerrente, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsanwaltes errechnet wird. (2) Die Waisenrente beträgt 10 %, bei Vollwaisen 20 % der Berufsunfähigkeitsrente. (3) Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen den 8 und 9 der Satzung Teil A. (4) Die Anpassung der Renten erfolgt jeweils auf Grund der Veranlagungsergebnisse des Vorjahres. (5) Die Berufsunfähigkeitsrente ist analog zu 4 Abs 5 auf den Todestag des verstorbenen Rechtsanwaltes zu errechnen. 6 Abfindung für den Todesfall Rechtsanwälte können für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung und ohne Hinterlassung von Anspruchsberechtigten durch eine schriftliche an die Rechtsanwaltskammer zu richtende Erklärung eine Person bestimmen, an die die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung beträgt 40 % der auf den Konten des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse, mindestens das 10-fache der jährlichen Mindest-Witwen-/Witwerpension, die bezogen auf das Eintrittsalter des Rechtsanwaltes gemäß 4 Abs 5 errechnet wird. Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft infolge des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß 34 RAO beträgt die Abfindung 40 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse. 7 Abfindung bei Pensionsantritt Bei Antritt der Altersrente kann der Rechtsanwalt einen Antrag auf Abfindung stellen. Diese Abfindung beträgt höchstens 50 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und Veranlagungsergebnisse. Die Berechnung der Renten gemäß 3 Abs 2 und Abs 3 erfolgt auf Basis des reduzierten Kontostandes. 8 - Mehrere Rentenbezieher Sind nach einem Rechtsanwalt oder einem Bezieher einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente zwei oder mehrere Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein, als die Leistungen, auf die der Rechtsanwalt (Bezieher einer Rente) selbst Anspruch gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die den einzelnen Anspruchsberechtigten zustehenden Leistungen verhältnismäßig zu kürzen. 9 - Anspruch auf Versorgung (1) Der Anspruch auf Versorgung wird mit Ablauf des Monates wirksam, in welchem alle Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, bei der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. (2) Die Renten werden am Letzten eines jeden Monates im Voraus für den Folgemonat, zum ersten Mal am letzten des Monates, in dem der Versorgungsfall eintritt, ausbezahlt, die 13. Rente am 30. Juni, die 14. Rente am 30. November eines jeden Jahres. (3) Die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente entsteht ab der erstmaligen Beitragsleistung ohne Berücksichtigung von Wartezeiten.

4 Einstellung der Unterstützung (1) Der Anspruch auf Versorgungsleistung erlischt, wenn sich herausstellt, a) dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht gegeben waren; b) dass die Voraussetzungen für die Gewährung nachträglich weggefallen sind. (2) Der Empfangende hat zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen Finanzierung (1) Die Finanzierung der Zusatzleistung erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Berechnung der Leistungen ist im Geschäftsplan festgehalten. (2) Die Veranlagung des Vermögens erfolgt gemäß 25 Pensionskassengesetz in der jeweiligen Fassung. (3) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer legt die Depotbank oder die Depotbanken fest. (4) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Prüfaktuar, für seine Aufgaben ist 21 Pensionskassengesetz sinngemäß anzuwenden. 11a - Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (1) Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht für die Art der Veranlagung der auf seinem Konto verbuchten Beträge (der von ihm geleisteten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse zuzüglich einer allenfalls bestehenden positiven Gewinnreserve und abzüglich einer allenfalls bestehenden negativen Gewinnreserve) sowie seiner zukünftigen Beiträge zwischen den bestehenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG). (2) Es bestehen drei VRG, nämlich a) AVO Classic, in der die Veranlagung nach dem Grundsatz des Kapitalerhaltes erfolgt, b) AVO 30, in der mit der grundsätzlichen Veranlagungsstrategie von 30 % Aktien veranlagt wird und c) AVO 50, in der mit der grundsätzlichen Veranlagungsstrategie von 50 % Aktien veranlagt wird. (3) Dem Rechtsanwalt steht die Wahlmöglichkeit nur zu, wenn er zum 31. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres durch mindestens fünf volle Kalenderjahre die Veranlagung in jener VRG durchgeführt hat, die er nunmehr verlassen will. Jeder Rechtsanwalt, der erstmals in die Liste der Rechtsanwälte oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wird, hat dieses Wahlrecht. Falls der Rechtsanwalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, erfolgt die Veranlagung in der VRG AVO Classic. (4) Der Rechtsanwalt hat sein Wahlrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, auszuüben. Jeder Rechtsanwalt, der erstmals in die Liste der Rechtsanwälte oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wird, hat diese Erklärung binnen sechs Wochen ab Eintragung abzugeben. Sie wirkt auf den Tag der Eintragung zurück. In allen anderen Fällen hat die Ausübung des Wahlrechtes bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres, ab dem Jahr 2012 bis längstens 30. November des Kalenderjahres zu erfolgen und wirkt zum 31. Dezember desselben Jahres. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer maßgebend. (5) Mit dem der Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar vorangehenden Jahresletzten werden die auf dem Konto eines Rechtsanwaltes verbuchten Beträge der Veranlagung der VRG AVO Classic zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt bis zu dem diesem Jahresletzten unmittelbar vorangehenden 31. Oktober (ab dem Jahr 2012 bis zum unmittelbar

5 5 vorangehenden 30. November) an die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die schriftliche Erklärung abgibt, in der von ihm zuletzt gewählten VRG verbleiben zu wollen. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer maßgebend. Ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar vorangehenden Jahresletzten ist ein Wechsel der VRG nur noch zur VRG AVO Classic möglich. (6) Im Falle des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft aus anderen Gründen als Tod werden die auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge mit dem Jahresletzten, der dem Jahr des Erlöschens folgt, der Veranlagung in die VRG AVO Classic zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Rechtsanwalt bis zu dem 31. Oktober, der der Übertragung des Kontostandes vorausgeht (ab dem Jahr 2012 bis zum unmittelbar folgenden 30. November, der der Übertragung des Kontostandes vorausgeht), an die Rechtsanwaltskammer, der er zuletzt angehörte, die schriftliche Erklärung abgibt, in der von ihm zuletzt gewählten VRG verbleiben zu wollen. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer maßgebend. Nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft ist ein Wechsel der VRG nur mehr zur VRG AVO Classic möglich. (7) Im Falle einer Übersiedlung im Sinne des 21 RAO in eine Rechtsanwaltskammer, in der die vom Rechtsanwalt zuletzt gewählte VRG nicht besteht, werden die auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge mit dem auf die Übersiedlung folgenden Jahresletzten der Veranlagung in der VRG AVO Classic zugeführt. Fällt das Ausscheiden aus dieser Rechtsanwaltskammer auf den 31. Dezember eines Jahres, so werden die verbuchten Beträge mit diesem Tag in die VRG AVO Classic übertragen. (8) Im Falle des Todes des Rechtsanwaltes werden die auf den Konten des verstorbenen Rechtsanwaltes verbuchten Beträge mit dem Jahresletzten, des dem Todesjahr folgenden Kalenderjahres, in der VRG AVO Classic veranlagt und in diese übertragen, sollten sie bis dahin in einer anderen VRG veranlagt gewesen sein. Dies gilt nicht, wenn die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen einvernehmlich bis zu dem 31. Oktober, der der Übertragung vorausgeht (ab dem Jahr 2012 bis zu dem 30. November, der der Übertragung vorausgeht), an die Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt zuletzt angehörte, die schriftliche Erklärung abgeben, in der vom Rechtsanwalt zuletzt gewählten VRG verbleiben zu wollen. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer maßgebend. Danach ist ein Wechsel der VRG nur mehr zur VRG AVO Classic möglich Beiträge (1) Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension wird von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung ( 51 und 53 RAO). (2) Die eingehenden Beiträge sind zunächst für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden. (3) Die Beitragspflicht entsteht mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Die erstmalige Vorschreibung von Beiträgen erfolgt ungeachtet der bestehenden Beitragspflicht frühestens zwei Monate nach dem Tag der Eintragung. Die Beitragspflicht endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw für die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich oder dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen /die Vollendung des 65. Lebensjahres auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet die Beitragspflicht mit dem Tag des Erlöschens / der Vollendung des 65. Lebensjahres.

6 6 (4) Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf einen in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag reduziert werden, welcher, a) wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt ,-- oder weniger beträgt, mindestens 1/5 des jährlichen Beitrages, b) wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt ,-- oder weniger beträgt, mindestens 2/5 des jährlichen Beitrages, c) wenn der jährliche Einnahmenüberschuss oder Gewinn aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Ertragsteuern oder das jährliche Bruttogehalt ,-- oder weniger beträgt, mindestens 3/5 des jährlichen Beitrages, zu betragen hat. Liegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor, sind diese zusammenzurechnen. Der Antrag ist unter gleichzeitiger Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres und/oder einer Gehaltsbestätigung für das Vorjahr bis 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr. Die in lit a) bis c) genannten maßgeblichen Grenzen für den Ermäßigungsantrag sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des von der Statistik Austria herausgegebenen Verbraucherpreisindex (VPI 2005) zu valorisieren. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. September, der dem 1. Jänner, an dem die Valorisierung wirksam werden soll, vorangeht. Die erste Valorisierung erfolgt mit 1. Jänner Ausgangsbasis ist der Wert 9/2006 des VPI (5) Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf einen in der Umlagenordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag, welcher mindestens 1/5 des jährlichen Beitrages zu betragen hat, für das Jahr der Ersteintragung des Rechtsanwaltes und das folgende Kalenderjahr reduziert werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ersteintragung und für das Folgejahr jeweils bis 31. Jänner des Folgejahres zu stellen. (6) Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen. (7) Kapital und Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, sind dem Pensionskonto gutzuschreiben Wechsel der Kammer Übersiedelt ein Rechtsanwalt in den Bereich einer anderen Rechtsanwaltskammer, sind seine Kontostände mit Wirksamkeit des dem Ausscheiden aus dieser Rechtsanwaltskammer folgenden Jahresletzten, bei Ausscheiden mit 31. Dezember eines Kalenderjahres mit diesem auf die Versorgungseinrichtung der anderen Rechtsanwaltskammer zu übertragen, wobei für die administrative Tätigkeit Verwaltungskosten im Ausmaß von 1 % des Kontostandes, mindestens 72,86 maximal 363,36, in Abzug gebracht werden. Die betragsmäßig angegebenen Verwaltungskosten sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des von der Statistik Austria herausgegebenen Verbraucherpreisindex (VPI 96)

7 7 festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zum 31. Dezember. Als Basis ist der Wert 1/98 des VPI 96 heranzuziehen Erlöschen der Rechtsanwaltschaft (1) Bei Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwaltschaft gemäß 34 RAO erfolgt die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft. Bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Alters- bzw Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der verbuchten Beiträge und der erzielten Veranlagungserträge. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindest-Berufsunfähigkeitsrente. Die Berufsunfähigkeitsrente und die Ansprüche der Hinterbliebenen ( 5) sind gemäß 3 Abs 2 auf Basis des angesparten Kapitals zu errechnen. Im übrigen sind auch für diese Fälle der Berufsunfähigkeitsrente die Regelungen dieser Satzung, insbesondere 4, anzuwenden. Die Kosten der Begutachtung ( 4 Abs 2) hat der Anwartschaftsberechtigte zu tragen. Eine Berufsunfähigkeit ist in diesen Fällen auch dann anzunehmen, wenn sie von einer Sozialversicherungsanstalt durch Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde. (2) Bei Erlöschen der Rechtsanwaltschaft gemäß 34 Abs 1 RAO kann der Rechtsanwalt binnen drei Monaten die Übertragung seines Kontostandes auf eine gleichartige staatliche oder berufsständische Versorgungseinrichtung oder ein kapitalgedecktes Pensionssystem oder eine andere ihm offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere eine Pensionskasse, Gruppenrentenversicherung oder Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, welchen der ehemalige Rechtsanwalt in Zukunft verpflichtend oder freiwillig angehört, beantragen. (3) Beträgt der Soll-Kontostand ( Satz) einschließlich fälliger unbezahlter Beiträge zum Zeitpunkt des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft nicht mehr als den Abfindungsbetrag nach dem Pensionskassengesetz ( 1 Abs 2 Z 1 und Abs 2a PKG oder Nachfolgebestimmungen) kann der Rechtsanwalt bei sonstigem Verlust dieses Rechtes binnen 3 Monaten ab dem Erlöschen die Auszahlung des Kontostandes beantragen. (4) Beantragt der Rechtsanwalt die Übertragung seines Kontostandes gemäß Abs 2 oder dessen Auszahlung gemäß Abs 3 werden für die administrative Tätigkeit Verwaltungskosten von 1 % des Kontostandes, mindestens 72,68, maximal 363,36, in Abzug gebracht. Die betragsmäßig angegebenen Verwaltungskosten sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des von der Statistik Austria herausgegebenen Verbraucherpreisindex (VPI 96) festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zum 31. Dezember. Als Basis ist der Wert 1/98 des VPI 96 heranzuziehen Administrative Abwicklung Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kann für die administrative Abwicklung der Zusatzleistung einen Managementvertrag mit einer für die Durchführung derartiger Geschäfte geeigneten Gesellschaft abschließen. Die Gesellschaft wird namens der Rechtsanwaltskammer tätig. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kann mit einer Versicherungsgesellschaft (Rückversicherer) einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der aus der Zusatzleistung entstehenden versicherungstechnischen Risken abschließen Kosten Die Kosten der Verwaltung, der Prüfungen und der Vermögensveranlagung sind von den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsempfängern der Zusatzpension zu tragen. Die Verwaltungskosten und die Kosten für eine allfällige Risikoversicherung sind von den

8 8 Beiträgen in Abzug zu bringen. Die Kosten des Veranlagungsmanagements, Depotgebühren und Bankspesen mindern das Veranlagungsergebnis Pensionskonto Für jeden Rechtsanwalt ist in sinngemäßer Anwendung des 18 Pensionskassengesetz ein Pensionskonto (Alterskonto) zu führen. Für Einzahlungen, die weder als laufende Beitragzahlungen noch als Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten anzusehen sind, sind mindestens 3 weitere gesonderte Konten für den Rechtsanwalt zu führen. Die Rechtsanwälte sind zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres über die Beiträge, Anwartschaften, Pensionsleistungen und allfällige Änderungen des Geschäftsplanes zu informieren Geschäftsplan Für die Zusatzpension ist ein Geschäftsplan im Sinne des 20 Pensionskassengesetz zu erstellen und ein Prüfaktuar zu bestellen, der den Geschäftsplan und allfällige Änderungen zu genehmigen hat. Darüber hinaus hat der Prüfaktuar zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres über die Verwaltung der Zusatzpension, die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Regelungen und der versicherungsmathematischen Grundsätze zu berichten sowie den Jahresabschluss zu überprüfen Vermögensbewertung Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist nach dem Tageswertprinzip zu bewerten. Die nach der Ertragsverteilung verbleibende Gewinnreserve darf höchstens 15 % des Guthabens (Deckungsrückstellung) betragen und darf 10 % des Guthabens (Deckungsrückstellung) nicht unterschreiten. Die Gewinnreserve ist auszuweisen. Für die Zusatzpension sind die im Sinne des 30 Abs 3 Pensionskassengesetz zu erstellenden Abschlüsse und Berichte jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres zu erstellen, zu prüfen und zu bestätigen Beirat Für die Kontrolle der Verwaltung der Zusatzpension und der Veranlagung der Beiträge ist ein Beirat zu bestellen, dem ein Mitglied des Ausschusses jeder Rechtsanwaltskammer angehört, welche dem Verwaltungsübereinkommen vom 26. September 1997 beigetreten ist. Der Beirat hat zumindest einmal jährlich bis 30. Juni eines jeden Jahres den einzelnen Rechtsanwaltskammern, die der Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind, über seine Prüfungshandlungen und deren Ergebnis zu berichten. Der Beirat ist berechtigt, zu seiner Beratung qualifizierte Experten beizuziehen, deren Honorare ebenso wie das Honorar des Prüfaktuars zu den Kosten der Verwaltung ( 16) zählen. 20a - Aufrechung Die Rechtsanwaltskammer darf geschuldete fällige Beiträge aus dieser Satzung und Beiträge gemäß Umlagenordnung Satzung Teil A gegen nach dieser Satzung zu erbringende Versorgungsleistungen aufrechnen, sofern das Recht auf Einforderung der Beiträge und Umlagen nicht verjährt ist und die Aufrechnung nicht nach anderen Vorschriften unzulässig ist.

9 Übergangsbestimmungen (1) Rechtsanwälte, die im Jahr 1998 das 60. Lebensjahr erreicht oder bereits überschritten haben, sind auf Antrag von der Einbeziehung in das System der Zusatzpension zu befreien. (2) Jeder Rechtsanwalt kann Versicherungszeiten im Ausmaß von höchstens zehn Jahren nachkaufen. Dadurch darf sich jedoch keine längere Gesamtversicherungszeit ergeben als jene, die sich vom Zeitpunkt der Ersteintragung bis 31. Dezember1997 ergeben würde. Der Antrag auf Nachkauf kann bei sonstigem Verlust dieses Rechtes bis längstens 31. Dezember 2007 gestellt werden. Falls ein Rechtsanwalt von der Nachkaufsmöglichkeit Gebrauch macht, hat er jährlich spätestens ab dem der Antragstellung folgenden Jahr mindestens einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des für 1998 vorgeschriebenen Jahresbeitrages zu leisten. Bei der Berechnung aller Leistungen im Rahmen der Zusatzpension sind nachgekaufte Versicherungszeiten soweit zu berücksichtigen, als bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Einzahlungen geleistet wurden. (3) Wird eine Wahlmöglichkeit im Sinne des 11a in der Rechtsanwaltskammer, der der betroffene Rechtsanwalt angehört, neu eingeführt, so steht das neu eingeführte Wahlrecht dem Rechtsanwalt in diesem Jahr jedenfalls zu. Die Beschränkungen des 11a (3) gelten für diese Wahlmöglichkeit nicht, die Antragstellung kann in Abweichung zu der Bestimmung des 11a (4) bis 30. November erfolgen Inkrafttreten Die Satzung tritt in der vorliegenden Fassung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Satzung in der von der ao. Plenarversammlung am beschlossenen Fassung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom , BMJ-Z16.101/0001- I 6/2010, genehmigt. Die Kundmachung erfolgte am auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (

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