Leistungsbeschreibung

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1 Leistungsbeschreibung Inhaltsverzeichnis 1. Welche Versorgungsleistungen erbringt die BÜKA? 2. Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt von Versorgungsleistungen? 3. Wie wird der Arbeitgeber über die Versorgungsleistungen informiert? 4. Wie wird der Arbeitnehmer an den Erträgen der BÜKA beteiligt? 5. Wie werden laufende Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten angepasst? 6. Unter welchen Voraussetzungen können die vereinbarten Versorgungsleistungen reduziert werden? 7. Ab welchem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine Versorgungsleistungen (Unverfallbarkeit)? 8. Unter welchen Voraussetzungen können Versorgungsanwartschaften bei Austritt aus dem Unternehmen abgefunden werden? 9. Welche Auswirkungen hat eine Teilzeitbeschäftigung oder ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis auf die Versorgung? 10. Welche Auswirkungen hat eine Scheidung des Arbeitnehmers auf die Versorgung? 11. Was gilt für eine Abtretung, Beleihung, Verpfändung oder Kündigung der Versorgungsleistungen? 12. Was geschieht, wenn der Arbeitgeber einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt? 13. Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersleistung erhalten? 14. Unter welchen Voraussetzungen zahlt die BÜKA an Stelle einer Rente ein Kapital? 15. Wer erhält die Versorgungsleistungen? 16. Welche Pflichten hat der Leistungsempfänger? 17. Was ist bei der Auszahlung der Leistungen zu beachten? 18. Gegen wen richtet sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers? 19. Wie werden die Versorgungsleistungen finanziert? 20. Welche Leistungsobergrenzen gelten für die BÜKA? 21. Wie sind die Versorgungsleistungen vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt? 22. Welche Kosten fallen für den Arbeitgeber an? 23. Welches Recht findet auf die Versorgung Anwendung? 24. Wo ist der Gerichtsstand? 25. Datenschutzklausel 26. Salvatorische Klausel 1. Welche Versorgungsleistungen erbringt die BÜKA? Die BÜKA gewährt die vereinbarten Versorgungsleistungen. Die nachfolgend aufgeführten Versorgungspakete werden durch die Wahl des Tarifes der Rückdeckungsversicherung der Barmenia Lebensversicherung a. G. begründet. Das gewählte Versorgungspaket und die dadurch vereinbar ten Versorgungsleistungen sind im Leistungsplan aufgeführt und werden unter Beachtung der Ziffer 15 gezahlt. Die Höhe der Versorgungsleistungen zum Rentenbeginn, bei Berufsunfähigkeit und Tod werden durch den Versor gungs beitrag und das Alter des Arbeitnehmers bei Ein richtung der Versorgung sowie durch die versicherungsma the matischen Grundsätze der bei der Barmenia Lebensversicherung a. G. ab zuschließenden Rückdeckungsversicherung bestimmt. Dabei wird voraus gesetzt, dass der Versicherungsbeitrag in Höhe des Ver sorgungsbeitrages regelmäßig bis zum Eintritt des Versorgungs falles gezahlt wird. Versorgungspaket BÜKA Rente Versorgungsleistungen bei Erleben des Rentenbeginns Erlebt der Arbeitnehmer den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, wird die zugesagte Rente lebenslänglich monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen gezahlt. Wenn eine garantierte Rentensteigerung zugesagt ist, erhöht sich die zugesagte Rente nach Beginn der Rentenzahlung jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Versorgungsleistungen bei Tod Stirbt der Arbeitnehmer während der Aufschubzeit - dies ist der Zeitraum vom Versorgungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung -, wird das vorhandene Deckungskapital an die berechtigten Hinterbliebenen gem. Ziffer 15 ausgezahlt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers nach Rentenbeginn wird das zu Rentenbeginn vorhandene Kapital abzüglich der gezahlten Renten (ohne Renten aus der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn), an die berechtigten Hinterbliebenen gem. Ziffer 15 ausgezahlt (Kapitalrückzahlung). Sind im Todesfall keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden, wird maximal ein angemessenes Sterbegeld ausgezahlt (vgl. Ziffer 15 (4)). Zusatzversorgungspaket Berufsunfähigkeit: Scheidet der Arbeitnehmer vor Ende der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Unternehmen wegen Berufsunfähigkeit aus, bleibt die Anwartschaft auf die zugesagte Alters- und Hin terbliebenenleistung in vollem Umfang erhalten. Die Pflicht zur Zahlung des Versorgungsbeitrages entfällt für den Zeitraum der Berufsunfähigkeit. Ansonsten endet sie spätestens beim Eintritt des Ver sorgungsfalles durch Tod oder Erreichen des Rentenbeginns. Ist zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, erhält der Arbeit nehmer im Falle der Berufsunfä higkeit für die vereinbarte Leistungsdauer diese Rente. Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente erst mit Ablauf der Karenzzeit. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und tritt innerhalb von 24 Monaten danach erneut Berufsunfähigkeit auf Grund derselben L

2 Ursache ein, werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet. Eine vereinbarte Karenzzeit erstreckt sich nicht auf die Beitragsbefreiung. Ist eine garantierte Rentensteigerung zugesagt, erhöht sich die zugesagte Rente nach Beginn der Rentenzahlung jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Endet die Leistungspflicht, weil eine Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist, vermindert sich die zugesagte Berufsunfähigkeitsrente wieder auf die ursprüngliche Höhe ohne die während der Leistungspflicht erfolgten Erhöhungen. Liegt das Ende der Versicherungsdauer des Zusatzversorgungspaketes Berufsunfähigkeit vor dem Rentenbeginn des Versorgungspaketes BÜKA Rente, gilt Folgendes: Ab Ende der Versicherungsdauer des Zusatzversorgungspaketes Berufsunfähigkeit wird der Teil des monatlichen Versorgungsbeitrags, der bisher für die Berufsunfähigkeitsleistung aufgewendet wurde, zur Erhöhung der Alters-/ Hinterbliebenenleistung verwendet. Der Gesamtbeitrag bleibt somit unverändert. Wann Berufsunfähigkeit vorliegt, richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der zu Grunde liegenden Rückdeckungsversiche rung*. Verstirbt der Begünstigte während des Bezuges der Berufs unfähigkeitsrente, endet diese. 2. Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt von Versorgungs leistungen? Der Arbeitnehmer zählt zum Kreis der Begünstigten und kann Versorgungs leistungen erhalten, wenn a) er die Einverständniserklärung zur Einrichtung der Versorgung unter zeichnet und b) die Barmenia Lebensversicherung a. G. den Versicherungsantrag angenommen hat und c) die BÜKA den Arbeitnehmer annimmt. Bei Leistungseinschränkungen bzw. -ausschlüssen durch die Barmenia Lebensversicherung a. G. wird die Versorgungsleistung entsprechend gemin dert bzw. ausgeschlossen. 3. Wie wird der Arbeitgeber über die Versorgungsleistungen informiert? Bei Einrichtung der Versorgung teilt die BÜKA dem Arbeitgeber in dem Leis tungsplan die Versorgungsleistung mit, die sich auf Grund des Versorgungsbeitra ges ergibt. Bei Veränderungen der Versorgung erhält der Arbeitgeber von der BÜKA einen entsprechenden Nachtrag zum Leistungsplan. 4. Wie wird der Arbeitnehmer an den Erträgen der BÜKA beteiligt? Die Erträge der BÜKA, die dem Arbeitnehmer zugerechnet werden, erhöhen die zugesagten Versorgungsleistungen. 5. Wie werden laufende Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten angepasst? Laufende Rentenleistungen erhöhen sich ab Beginn des zweiten Renten bezugsjahres jeweils zum Stichtag der erstmaligen Rentenzahlung um mindestens 1 % des Betrages der jeweiligen Vorjahresrente bzw. auch um mehr als 1 %, sofern sich aus der Zu rechnung der Erträge gemäß Ziffer 4 ein höherer Anpassungssatz ergibt. Wurden hierdurch zwischenzeitlich höhere Anpassungen vorgenommen, können diese auf spätere Anpassungen angerech net werden, sofern die erreichte Gesamtanpassung mindestens einer Anpassung von jährlich 1 % entspricht. 6. Unter welchen Voraussetzungen können die vereinbarten Versorgungsleistungen reduziert werden? Eine Reduzierung der vereinbarten Versorgungsleistungen ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie die BÜKA dieser Reduzierung zustimmen. Im Fall einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, die Finanzierung und die daraus resultierende Versorgung zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei der Errichtung dieser Versorgung maßgebenden Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass ihm die Auf rechterhaltung im vorgesehenen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. 7. Ab welchem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine Versorgungsleistungen (Unverfallbarkeit)? Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen gilt: gesetzliche Unverfallbarkeit: Nach 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver sorgung (BetrAVG) sind die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf arbeitge berfinanzierte Leistungen aus der betrieblichen Altersver sorgung gesetzlich unverfallbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anwartschaft bleibt dem Arbeitnehmer erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres, endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Ist die gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten, behält der Arbeitnehmer eine Anwartschaft in der Höhe, die sich auf Grund der für ihn bis zum Aus scheiden geleisteten Versorgungsbeiträge ergibt. sofortige vertragliche Unverfallbarkeit: Abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Unverfallbarkeit kann vertrag lich eine sofortige Unverfallbarkeit vereinbart Scheidet der Versor gungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen aus, kann die Anwartschaft einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung nicht mehr verfallen. Wird diese bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung für einen Arbeitnehmer verein bart, gilt die sofortige vertragliche Unverfallbarkeit auch für alle anderen arbeitgeberfinan zierten Versorgungen anderer Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer behält eine Anwartschaft in der Höhe, die sich auf Grund der für ihn bis zum Aus scheiden geleisteten Versorgungsbeiträge ergibt. Bei Versorgungen durch Entgeltumwandlung gilt: Arbeitnehmerfinanzierte Versorgungen sind von Beginn an in der Höhe, die sich auf Grund der für ihn bis zum Aus scheiden geleisteten Versorgungsbeiträge ergibt, gesetzlich unver fallbar. 8. Unter welchen Voraussetzungen können Versorgungsanwartschaften bei Austritt aus dem Unternehmen abgefunden werden? Verfügt der Arbeitnehmer über eine gesetzlich oder vertraglich unverfallbare Anwartschaft, kann diese ggf. abgefunden Voraussetzung hierfür ist, dass die aus der Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze resultierende Leistung eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese beträgt bei einer Altersrente ein Prozent bzw. bei einer Kapitalleistung zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Abfindungshöhe ist das Austrittsdatum des Arbeitnehmers.

3 9. Welche Auswirkungen hat eine Teilzeitbeschäftigung oder ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis auf die Versorgung? Bei einer Teilzeittätigkeit wird für deren Dauer der Versorgungsbeitrag anteilig festgelegt und die Versorgung entsprechend neu geord net. Für Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis entgeltlos ruht, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Versorgungsbeiträge zu entrichten. Die Versorgungsleistungen werden während dieser Zeit in der Höhe aufrecht erhalten, wie sie bis zum Beginn der entgeltlosen Beschäftigungszeit im Rahmen der BÜKA finanziert sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Versorgungsbeiträge lebt mit der Aufnahme des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses wieder auf. Dadurch wird die Höhe der Leistungen im Leistungsplan entsprechend angepasst. Die jeweilige Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ist der BÜKA unver züglich anzuzeigen. 10. Welche Auswirkungen hat eine Scheidung des Arbeitnehmers auf die Versorgung? Die Teilungsordnung** regelt im Falle der Scheidung des Arbeitnehmers die Teilung der Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG). Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die von den Trägerunternehmen der Unterstützungskasse im Wege einer beitragsorientierten Leistungszusage mit kongruenter Rückdeckung über die Barmenia Lebensversicherung a. G. begünstigten Arbeitnehmer. 11. Was gilt für eine Abtretung, Beleihung, Verpfändung oder Kündigung der Versorgungsleistungen? Die Versorgungsleistungen dürfen gemäß der Satzung der BÜKA nicht abgetreten, beliehen, verpfändet oder gekündigt Entgegenstehende Vereinbarungen mit Dritten sind der BÜKA gegenüber unwirksam. 12. Was geschieht, wenn der Arbeitgeber einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt? Satzungsgemäß muss die BÜKA ihre Versorgungsleistungen kürzen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Finanzierungsmittel der BÜKA nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt. Sollte dem Arbeitnehmer in diesem Falle trotz der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Leistung der BÜKA ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen zustehen, richtet sich der Anspruch nicht gegen die BÜKA, sondern ausschließlich gegen den Arbeitgeber. 13. Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersleistung erhalten? Scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 62. Lebensjahres - jedoch vor Erreichen der vertraglichen Alters grenze - aus den Diensten des Unternehmens aus, kann er eine vorgezogene Altersleistung aus der Unterstützungskassenver sorgung erhalten, sofern er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht. Dies ist durch Vorlage eines Bescheides eines deutschen Rentenver sicherungsträgers nachzuwei sen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäfts führern ist eine vorgezogene Altersleistung unabhängig vom Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Die Höhe der vorgezogenen Altersleistung wird nach versicherungsmathematischen Grundsät zen ermittelt. 14. Unter welchen Voraussetzungen zahlt die BÜKA an Stelle einer Rente ein Kapital? An Stelle einer vorgesehenen Altersrente gemäß Versorgungspaket BÜKA Rente kann die BÜKA auch eine einmalige Kapitalabfindung zahlen. Die Kapitalabfindung muss mindestens drei Monate vor Rentenbeginn beantragt Im Fall einer nicht rechtzeitigen Antragstellung kann der Antrag auf Kapitalabfindung zurückgewiesen Die Entscheidung über die bean tragte Kapitalabfindung ist von der BÜKA spätestens einen Monat vor dem festgelegten Beginn der Rentenzahlung zu treffen. Die BÜKA behält sich das Recht vor, die unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles abzufinden, soweit die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 BetrAVG bezüglich der Höhe des Mo natsbetrages der aus der An wartschaft resultierenden laufenden Leistungen erfüllt sind und die sons tigen Bestimmungen des 3 BetrAVG dem nicht entgegenstehen. Für die Abfindung sind versicherungs mathematische Grundsätze zu beachten. 15. Wer erhält die Versorgungsleistungen? Alters- und Berufsunfähigkeitsleistungen Empfangsberechtigt für die Versorgungsleistungen im Erlebensfall und im Fall der Berufsunfähigkeit (soweit diese vereinbart ist) ist der Arbeitnehmer. Hinterbliebenenleistungen Empfangsberechtigt für die Leistungen im Todesfall sind in nachfolgender Rangfolge: (1) der überlebende Ehegatte, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war oder der eingetrage ne Lebenspartner im Sinne des 1 Lebenspartnerschafts gesetz (LPartG) zum Zeitpunkt des Todes; (2) der Lebensgefährte des Arbeitnehmers, soweit dieser namentlich und mit Geburtsdatum gegenüber der BÜKA benannt wurde und der Begünstigte versichert hat, dass er einen gemeinsamen Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes hatte; (3) die Kinder des Arbeitnehmers im Sinne des 32 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gleichen Teilen; max. bis zum 25. Lebensjahr (4) eine von dem Arbeitneh mer schriftlich mit Namen gegenüber der BÜKA benannte Person im Sinne von 15 Abgabenordnung (AO). Diese Person ist allerdings nur berechtigt, ein steuerlich angemessenes Sterbegeld im Sinne von 2 in Verbindung mit 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) in Höhe von zurzeit maximal 7.669,00 EUR zu erhalten. Darüber hinaus wird keine Leistung fällig. Eine Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe des Arbeitnehmers, eine Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft sowie ein Wegfall des Vorliegens einer gemeinsamen Haushaltsführung sind der BÜKA unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen entfällt für den betreffenden Ehepart ner, Lebenspartner bzw. Lebensgefährten jeder Anspruch auf die Todesfall leistung, es sei denn, dass sie der BÜKA schriftlich als Sterbegeldberechtigte benannt

4 16. Welche Pflichten hat der Leistungsempfänger? Um eine Leistung erhalten zu können, muss jeder Leistungsempfänger der BÜKA seine Lohnsteuerkarte vorlegen und sie über seinen aktuellen Krankenversicherungsstatus informieren. Ist der Leistungsempfänger Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, muss er der BÜKA zusätzlich den Namen seiner Krankenkasse nennen. Abhängig von der beantragten Leistung hat der Versorgungsberechtigte der BÜKA darüber hinaus folgende Unterlagen einzureichen: Altersleistungen Der Arbeitnehmer erhält als Altersleistung eine Rentenzahlung. Er hat der BÜKA während des Rentenbezugs auf Verlangen eine amtliche Lebensbescheinigung vorzulegen. Hinterbliebenenleistungen Bei Tod des Arbeitnehmers sind folgende Unterlagen einzureichen: Sterbeurkunde sowie bei vorsorgungsberechtigtem Ehegatten die Heiratsurkunde bei versorgungsberechtigten Lebenspartnern gemäß 1 LPartG die Lebenspartnerschaftsurkunde bei versorgungsberechtigten gemeldeten häuslichen Lebensgefährten eine aktuelle Einwohnermeldeamtsauskunft bei versorgungsberechtigten Kindern im Sinne des 32 EStG deren Geburtsurkunde und bei nicht leiblichen Kindern der versorgungsberech tigten Person zudem eine Einwohnermelde amtsauskunft. Sollen Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus Hinterbliebenenleistungen erhalten, sind der BÜKA bei Versorgungsbeginn weitere Nachweise vorzulegen, aus denen sich das Bestehen der Voraussetzungen des 32 EStG ergibt (z. B. Schul- oder Berufsausbildungsnachweis). Berufsunfähigkeitsleistungen Der Arbeitnehmer hat der BÜKA den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung oder einen gleichwertigen Nachweis über den Erhalt einer vollen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente vorzulegen. Liegt ein derartiger Nachweis nicht vor, ist eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu geben. Die weitere Anforderung von Informationen und Unterlagen ist möglich und richtet sich nach den Allgemeinen Vesicherungsbedingungen der zu Grunde liegenden Rückdeckungsversicherung*. 17. Was ist bei der Auszahlung der Leistungen zu beachten? Die Auszahlung der Leistungen erfolgt bargeldlos auf ein Konto bei einem in- oder ausländischen Geld institut. Bei Auszahlun gen auf ein Konto bei einem ausländischen Geldinstitut trägt der Leistungsempfänger neben den Mehrkosten der Überweisung auch die damit verbundene Übermittlungsgefahr. 18. Gegen wen richtet sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers? Bei der hier zu Grunde liegenden Versorgungsform ist ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen die BÜKA formal ausge schlossen. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen kann kein Rechtsanspruch begründet Alle Zahlungen erfolgen freiwillig. Sollte die BÜKA allerdings Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang erbringen, hat der Begünstigte stattdessen gemäß 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einen Anspruch auf diese Leistungen bzw. die nicht geleistete Differenz gegen den Arbeitgeber. 19. Wie werden die Versorgungsleistungen finanziert? Die Finanzierung der Versorgung erfolgt durch eine Rückdeckungs versiche rung bei der Barmenia Lebensversicherung a. G. Die Beiträge zur Rück deckungsversicherung werden von dem Arbeitgeber der BÜKA zugewendet. 20. Welche Leistungsobergrenzen gelten für die BÜKA? Die Höhe der Versorgungsleistungen ist auf die für steuerbe freite Unterstüt zungskassen in 3 Ziffer 3 i. V. m. 2 Abs. 1 KStDV festgeleg ten Höchstbeträge für Rentenleistungen bzw. deren maßgebliche Barwerte für die Kapitalleistungen begrenzt. 21. Wie sind die Versorgungsleistungen vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt? Die laufenden Versorgungsleistungen und die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen im Insolvenzfall des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Pensions- Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gesichert. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den PSVaG über insolvenzpflichtige Zusagen in Kenntnis zu setzen. Vertraglich unverfallbare Versorgungen sind solange nicht durch den PSVaG insolvenzgesichert, bis die gesetzliche Unverfallbarkeit eintritt. 22. Welche Kosten fallen für den Arbeitgeber an? Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Beiträge für den PSVaG. Die Höhe des Beitrags wird jährlich vom PSVaG festgelegt. Der Arbeitgeber zahlt das Verwaltungshonorar, dessen Höhe sich aus der beigefügten, derzeit gültigen Honorartabelle ergibt. Die VES GmbH behält sich eine Anpassung der Honorartabelle an die wirtschaftlich Entwicklung vor. 23. Welches Recht findet auf die Versorgung Anwendung? Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen dung. Die Vertragssprache ist deutsch. 24. Wo ist der Gerichtsstand? Für Klagen aus dem Versorgungsvertrag gegen die BÜKA bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Sitz der BÜKA. Für Klagen aus dem Versorgungsvertrag gegen den Arbeitgeber bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Sitz oder Niederlassung des Arbeit gebers. 25. Datenschutzklausel Im Zusammenhang mit diesem Leistungsplan übermitteln die BÜKA und der Arbeitgeber geschützte Daten an die Barmenia Lebensversicherung a. G., an Vermittler, die für die Betreuung be stimmt wurden, und speichern diese Daten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung notwendig ist. Die Barmenia Lebensversicherung a. G. speichert im Zusammenhang mit der beantrag ten Rückdeckungsversicherung stehende Daten und übermittelt im erforderlichen Umfang Daten an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Ab wicklung der Rückversicherung. Die Vorschriften des Bundesda tenschutzgesetzes zur Datenüber mittlung werden dabei beachtet. Die jeweiligen Datenempfänger werden dem Arbeitnehmer von der BÜKA auf Wunsch mitgeteilt.

5 26. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Rege lungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der un wirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. * Die jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der zu Grunde liegenden Rückdeckungsversicherung können bei der VES GmbH angefordert ** Die jeweils gültige Teilungsordnung kann bei der VES GmbH angefordert

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