Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt"

Transkript

1 Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 24. Juni 2002 (KWMBl II 2003, S. 1882) geändert durch Satzung vom 11.Juni 2004 (KWMBl II 2004, S. 2273) Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl (BayRS K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt nachfolgende Satzung: I. Teil Allgemeine Regelungen 1 Zweck der Prüfung, Studienabschnitte, Studienabschluss 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienplan 3 Prüfungsausschuss 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Prüfungsvergünstigungen für Behinderte 6 Prüfer und Beisitzer 7 Bewertung der Prüfungsleistungen 8 Täuschung, Ordnungsverstoß 9 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Teil Diplomvorprüfung 10 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung 11 Zulassungsvoraussetzungen 12 Durchführung, Fristen und Ergebnis der Diplomvorprüfung III. Teil Diplomprüfung 13 Prüfungsfächer der Diplomprüfung 14 Durchführung der Diplomprüfung 15 Verteilung der Leistungspunkte und Maluspunkte 1

2 16 Zulassung zur Diplomprüfung 17 Leistungspunkte aus den Abschlussprüfungen 18 Sonderleistungen 19 Zulassung und Anmeldung zur Diplomarbeit 20 Diplomarbeit 21 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung 22 Zusatzfächer 23 Ermittlung der Gesamtnote 24 Zeugnis 25 Urkunde 26 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen Anlage I. Teil Allgemeine Regelungen 1 Zweck der Prüfung, Studienabschnitte, Studienabschluss (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad Diplom-Kauffrau Univ. (Dipl.-Kffr.) bzw. Diplom-Kaufmann Univ. (Dipl.-Kfm.) verliehen. (2) Das betriebswirtschaftliche Studium umfasst zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium. (3) Im Grundstudium sind im Rahmen der Diplomvorprüfung studienbegleitende Fachprüfungen abzulegen. Mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung ist die Diplomvorprüfung abgeschlossen. In der Diplomvorprüfung muss nachgewiesen werden, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. (4) Im Hauptstudium sind im Rahmen der Diplomprüfung studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen und eine Diplomarbeit anzufertigen. Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Diplomarbeit werden Leistungspunkte vergeben. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Student die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienplan (2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich höchstens 144 Semesterwochenstunden, von denen höchstens 80 auf das Grundstudium entfallen. Das Grundstudium soll in der Regel nach vier Semestern (Regelstudienzeit des Grundstudiums) mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium in der Regel nach acht Semestern (Regelstudienzeit) mit der Diplomprüfung abgeschlossen sein. (3) Die Studieninhalte und die Lehrveranstaltungen werden in einem Studienplan näher beschrieben, der von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät herausgegeben wird. In dem Studienplan muss erkennbar sein, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Im Studienplan können bestimmte Lehrveranstaltungen innerhalb eines Faches als obligatorisch vorgesehen werden. 2

3 3 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die aus dem Kreis der im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre tätigen hauptamtlichen Professoren der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt gewählt werden. Als Mitglied mit beratender Stimme kann vom Fachbereichsrat ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestimmt werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Mitgliedern widerruflich die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 50 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG). (5) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. 4 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Alle fakultätsextern erbrachten Leistungen müssen im ersten Semester, in dem der Student nach Erbringung der Leistung im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt immatrikuliert ist, zur Anerkennung eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die betroffenen Leistungen nicht anerkannt. Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird eine Ersatzbenotung durch den zuständigen Fachvertreter vorgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich 3

4 des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind vom Studenten vorzulegen. Werden Leistungen anerkannt, die in Semestern erbracht wurden, die bisher noch nicht als Fachsemester gezählt wurden, wird die Anzahl der Fachsemester entsprechend angehoben. Für die Anerkennung von bis zu 18 Semesterwochenstunden im Grundstudium beziehungsweise 30 Leistungspunkte im Hauptstudium wird jeweils ein Fachsemester angerechnet. (5) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Prüfungsvergünstigungen für Behinderte (1) Der Umfang der schriftlichen und mündlichen Prüfungen soll sich grundsätzlich nach der Dauer der jeweiligen Veranstaltung richten. Dabei sollen bei schriftlichen Prüfungen 45 Minuten bzw. bei mündlichen Prüfungen 15 Minuten je zwei Semesterwochenstunden Veranstaltungsdauer nicht überschritten werden. Über Ausnahmen, die in der Natur des jeweiligen Prüfungsfaches begründet sein können, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Student besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er sich beim Prüfer ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet hat. Der Prüfungsausschuss hat die Anmeldeformalitäten, insbesondere die Fristen für die Anmeldung und die Rücknahme der Anmeldung in geeigneter Form bekannt zu geben. (2) In den schriftlichen Prüfungen sollen die Studenten nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Zusammenhänge des Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zur Lösung finden können. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch den oder die Prüfer. (3) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note soll der Prüfer den Beisitzer hören. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den Studenten jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben. (5) Zu den mündlichen Prüfungen können Studenten nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, ein zu prüfender Student widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) Zu jedem schriftlichen oder mündlichen Prüfungstermin müssen im gleichen Semester oder, wenn aus organisatorischen Gründen nicht anders möglich, spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters zwei Prüfungsmöglichkeiten angeboten werden. Der Student kann jede nicht bestandene Prüfung maximal zweimal wiederholen. Eine solche Wiederholungsmöglichkeit ist auch bei der zweiten Prüfungsmöglichkeit des selben Prüfungstermins gegeben. (7) Wiederholungen von bestandenen Prüfungen zur Notenverbesserung sind nur im Hauptstudium und nur einmal pro Prüfungsfach möglich. Dies ist jedoch nur im Umfang von zehn Leistungspunkten möglich. Die Wiederholungsmöglichkeit bezieht sich nicht auf Sonderleistungen bzw. die Diplomarbeit. (8) Macht der Student durch ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt der Student. 6 Prüfer und Beisitzer Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Art. 80 Abs. 6 BayHSchG prüfungsberechtigte 4

5 Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,00; 1,30 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,70; 2,00; 2,30 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. 2,70; 3,00; 3,30 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,70; 4,00; = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,70; 5,00 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der Noten, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note für die Prüfungsleistung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,00 = nicht ausreichend. (3) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung wird auf 12 Abs. 6 und 23 Abs. 2 verwiesen. (4) Nach Anmeldung gemäß 5 Abs. 1 Satz 5 wird eine nicht fristgerecht erbrachte Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Anmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß 5 Absatz 1 Satz 5 zurückgenommen wurde. 8 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Versucht ein Student, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen schließt der Prüfungsausschuss den Studenten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus. Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtsführenden in der schriftlichen Prüfung bzw. der Prüfer in der mündlichen Prüfung befugt, diese sicherzustellen. Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsleistung, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Bei der Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der 5

6 Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung nach Beanstandung gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Entscheidungen gem. Abs. 1 sind dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Diplomvorprüfungs- bzw. Diplomprüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (4) Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung des Diplomvorprüfungs- bzw. des Diplomprüfungszeugnisses, dass bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschung vorliegt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Unter Umständen ist auch die Diplomurkunde einzuziehen. Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 9 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag eines Studenten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studenten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) Mängel des Prüfungsverfahrens sind bis spätestens zwei Wochen nach der Prüfung beim Prüfer geltend zu machen. (3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. (4) Akteneinsicht ist einem Studenten vom jeweiligen Prüfer nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistung zu ermöglichen. Die Anfertigung von Abschriften oder Fotokopien von schriftlichen Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. Widersprüche gegen Bewertungen von Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten dem jeweiligen Prüfer vorzulegen. 6

7 II. Teil Diplomvorprüfung (1) Die Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung sind: 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 3. Mathematik und Statistik, 4. Rechtswissenschaft, 5. Wirtschaftssprache. 10 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung (2) Die Fachgebiete zu den einzelnen Prüfungsfächern ergeben sich aus dem Studienplan. 11 Zulassungsvoraussetzungen Mit der Einschreibung als Student der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre ist der Student zur Diplomvorprüfung zugelassen. 12 Durchführung, Fristen und Ergebnis der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung wird grundsätzlich durch studienbegleitende Prüfungsleistungen in den Fachgebieten gemäß dem Studienplan abgelegt. (2) Die zweckmäßige zeitliche Reihenfolge für die Erbringung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen geht aus dem Studienplan hervor. (3) Für jede Prüfungsleistung, die mit der Note nicht ausreichend bewertet wird, werden je Semesterwochenstunde Veranstaltungsdauer 1,25 Maluspunkte vergeben. (4) Die Diplomvorprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens mit der Note ausreichend bewertet sind. (5) Die Diplomvorprüfung gilt auf Antrag des Studenten auch als bestanden, wenn Prüfungsleistungen, die sich auf den Stoff von insgesamt maximal vier Semesterwochenstunden beziehen, mit der Note nicht ausreichend bewertet sind und durch andere Leistungen ausgeglichen werden können. Zum Ausgleich können Prüfungen aus dem gleichen Prüfungsfach herangezogen werden, die mit der Note 3,0 oder besser bewertet wurden und mindestens die gleiche Anzahl an Semesterwochenstunden abdecken. (6) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten der Prüfungsleistungen zu den Fachgebieten gem. dem Studienplan. Die Gewichtung wird anhand der Anzahl der Semesterwochenstunden vorgenommen. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (7) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird auf Antrag ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für jede Prüfungsleistung aus den Fachgebieten gem. dem Studienplan enthält. Über weitere Eintragungen im Zeugnis entscheidet auf Antrag des Studenten der Prüfungsausschuss. Der Antrag ist unverzüglich nach dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung zu stellen. (8) Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist gem. Absatz 4, so gilt die Diplomvorprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Die im Grundstudium bereits erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. 7

8 (9) Überschreitet die Summe der im Grundstudium erworbenen Maluspunkte die zulässige Obergrenze von 20 Maluspunkten, so gilt die Diplomvorprüfung als erstmals nicht bestanden und die bereits erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. Die zulässige Obergrenze von 20 Maluspunkten reduziert sich pro anerkanntem Fachsemester gem. 4 Abs. 1, 2 und 4 um fünf Maluspunkte. Eine pauschale Anrechnung von Maluspunkten im Sinne des Satzes 2 erfolgt nicht, soweit ein Student an der Katholischen Universität Eichstätt- Ingolstadt in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist, in dem Maluspunkte vergeben werden. In diesem Fall werden die tatsächlich erworbenen Maluspunkte angerechnet. (10) Gilt die Diplomvorprüfung gem. Abs. 8 oder 9 als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Werden die fehlenden Prüfungsleistungen nicht innerhalb der folgenden zwei Semester erbracht oder werden innerhalb dieser Frist im Grundstudium mehr als fünf Maluspunkte erworben, so gilt die Diplomvorprüfung unabhängig von der Anzahl der erfolgreich erbrachten oder ausgeglichenen Prüfungsleistungen als endgültig nicht bestanden. (11) Bei Nichtbestehen der Diplomvorprüfung gem. Absatz 8, 9 oder 10 erhält der Student einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (12) Überschreitet der Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gem. Absatz 4 oder 10, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit muss die Vorlage eines Attestes des vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes fristgerecht erfolgen. Fristgerecht bedeutet innerhalb von fünf Werktagen ab Beginn der Erkrankung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung. Während der Prüfung auftretende Prüfungsunfähigkeit muss durch unverzüglichen Rücktritt von der Prüfung bei der Aufsicht angezeigt werden (mit Vermerk im Prüfungsprotokoll). In diesem Fall hat der Student unverzüglich den vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarzt aufzusuchen und das vertrauensärztliche Attest spätestens am nächsten Werktag beim Prüfungsausschuss vorzulegen. Weiterhin hat der Student mitzuteilen, welche Prüfungen von der Prüfungsunfähigkeit betroffen sind. Bei nicht fristgerechter Abgabe verliert der Student jeden Anspruch auf zusätzliche Prüfungsmöglichkeiten und Fristverlängerung. Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt der Student. 8

9 III. Teil Diplomprüfung (1) Die Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind: 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre, 3. eine zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre, 4. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 5. ein Pflichtwahlfach gem. Absätze 2 und Prüfungsfächer der Diplomprüfung (2) Die Speziellen Betriebswirtschaftslehren und die Pflichtwahlfächer werden in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung aufgeführt. (3) Als Pflichtwahlfach kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des Studenten ein anderes Fach zulassen, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium steht, durch Prüfer der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vertreten ist und für das die zuständige Fakultät mit der vorhandenen Ausstattung ein ordnungsgemäßes Studium sicherstellen kann. Der Antrag muss spätestens am Ende des zweiten Fachsemesters nach bestandener Diplomvorprüfung gestellt werden. (4) Um den differenzierten Anforderungen des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen, kann die Fakultät innerhalb des vorgegebenen Umfangs und innerhalb der Struktur der Diplomprüfung Studienschwerpunkte anbieten. Zur Bildung dieser Studienschwerpunkte können bestimmte Kombinationen von Speziellen Betriebswirtschaftslehren und Pflichtwahlfächern den Studenten des jeweiligen Studienschwerpunktes verbindlich vorgegeben werden. (1) Die Diplomprüfung besteht aus: 14 Durchführung der Diplomprüfung 1. den studienbegleitenden Abschlussprüfungen zu Veranstaltungen in den in 13 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsfächern sowie in den frei wählbaren Veranstaltungen gem. 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs den Sonderleistungen ( 18) 3. der Diplomarbeit ( 20). (2) Die Abschlussprüfungen zu Veranstaltungen gem. Absatz 1 Nr. 1 bestehen aus Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen oder sonstigen, vom jeweiligen Fachvertreter festzulegenden Arten von Prüfungen, die sich aus den Besonderheiten des Faches ergeben können und die nach Anforderungen und Schwierigkeitsgrad vergleichbar sein sowie die eine Bewertung der individuellen Leistungen der Studierenden ermöglichen müssen. (3) Die erforderlichen Sonderleistungen sind in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre, Allgemeiner Volkswirtschaftslehre oder den gewählten Prüfungsfächern gem. 13 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 zu erbringen. Sonderleistungen sollen grundsätzlich dem Erstellen einer Seminararbeit und einem zugehörigen Referat äquivalent sein. (4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens vier Monate; in besonderen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit um bis zu acht Wochen verlängert werden. 9

10 15 Verteilung der Leistungspunkte und Maluspunkte (1) Leistungspunkte werden für alle Prüfungen vergeben, die gem. 14 Abs. 1 Bestandteil der Diplomprüfung sind. Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erreichen, von denen mindestens 60 Leistungspunkte nach 14 Abs. 1 Nr. 1 an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt erworben sein müssen. In jedem Prüfungsfach gem. 13 Abs. 1 sind dabei mindestens 7,5 Leistungspunkte durch Leistungen an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der jeweiligen Fachvertreter der Prüfungsausschuss. (2) In studienbegleitenden Abschlussprüfungen gem. 14 Abs. 1 Nr. 1 sind 90 Leistungspunkte zu erreichen, wobei in jedem der in 13 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens je 15 Leistungspunkte erworben werden müssen. Bis zu 15 Leistungspunkte können im Rahmen von frei wählbaren Veranstaltungen aus dem gesamten Katalog der gem. 13 Abs. 1 möglichen Prüfungsfächer erbracht werden. Leistungspunkte aus inhaltsgleichen Veranstaltungen gem. 17 Abs. 3 können insgesamt nur einmal eingebracht werden. Die Leistungspunkte einer Prüfungsleistung sind nicht auf verschiedene Prüfungsfächer gem. 13 Abs. 1 verteilbar. (3) Durch Sonderleistungen gem. 14 Abs. 1 Nr. 2 sind grundsätzlich insgesamt zehn Leistungspunkte zu erzielen, wobei pro Sonderleistung fünf Leistungspunkte vergeben werden. (4) Die Diplomarbeit gem. 14 Abs. 1 Nr. 3 wird mit 20 Leistungspunkten bewertet. (5) Leistungspunkte aus den frei wählbaren Veranstaltungen können auch durch zusätzliche Sonderleistungen erworben werden. (6) Für jede Prüfungsleistung gem. 14 Abs. 1, die mit der Note nicht ausreichend bewertet wird, werden Maluspunkte vergeben. Die Anzahl der Maluspunkte entspricht der Anzahl der durch die Prüfungsleistung zu erwerbenden Leistungspunkte. 16 Zulassung zur Diplomprüfung Mit der Einschreibung als Student der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre und der bestandenen Diplomvorprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten Nachweis nach 4 ist der Student zur Diplomprüfung zugelassen. 17 Leistungspunkte aus den Abschlussprüfungen (1) Durch Prüfungsleistungen gem. 14 Abs. 1 Nr. 1 können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn 1. die Zulassung zur Diplomprüfung vorliegt; vor der Zulassung zur Diplomprüfung können Leistungspunkte angesammelt werden, sofern nach Einschätzung des Fachvertreters die im Grundstudium zu erwerbenden Vorkenntnisse vorliegen; 2. die Veranstaltung dem Hauptstudium angehört und in der entsprechenden Abschlussprüfung mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist. (2) Für die Zuordnung von Leistungspunkten zu der Veranstaltungsdauer gilt der Grundsatz, dass je eine Semesterwochenstunde Veranstaltungsdauer 1,25 Leistungspunkte vergeben werden. (3) Die Fachvertreter geben zum Ende der Vorlesungszeit eines jeden Semesters bekannt, in welchen Veranstaltungen des kommenden Semesters Leistungspunkte erworben werden können und welche Veranstaltungen als inhaltsgleich mit Veranstaltungen früherer Semester anzusehen sind. 10

11 18 Sonderleistungen Für eine mit mindestens ausreichend bewertete Sonderleistung werden fünf Leistungspunkte vergeben. Diese Leistungspunkte werden zusätzlich zu den gem. 17 Abs. 2 vergebenen Leistungspunkten erworben. Sonderleistungen müssen an mindestens zwei Lehrstühlen erbracht werden. 19 Zulassung und Anmeldung zur Diplomarbeit (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Übernahme einer Diplomarbeit sind: 1. die bestandene Diplomvorprüfung, 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Sonderleistung, 3. dass der Student eine Diplomprüfung für Betriebswirte oder eine gleichwertige Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat und dass er nicht unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist. (2) Mit der Anmeldung sind dem Prüfungsausschuss folgende Unterlagen vorzulegen: 1. das Diplomvorprüfungszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Nachweis, 2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Sonderleistung, 3. eine Erklärung, ob und ggf. wo und mit welchem Ergebnis der Student bereits eine Diplomarbeit eingereicht und/oder sich einer akademischen Abschlussprüfung unterzogen hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt und/oder sind die gem. Absatz 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig, so ist die Zulassung zur Übernahme einer Diplomarbeit zu versagen. In diesem Fall erhält der Bewerber einen ablehnenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (4) Kann eine nach Absatz 2 geforderte Unterlage nicht in der geforderten Weise beigebracht werden, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, dass die Nachweise auf andere Art erbracht werden können. 20 Diplomarbeit (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Allgemeine Volkswirtschaftslehre oder einem der gem. 13 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 gewählten Prüfungsfächer zu entnehmen. In Ausnahmefällen kann der Gegenstand der Diplomarbeit auch anderen Fachgebieten entnommen werden. Über die Zulässigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom zuständigen Fachvertreter festgelegt, nachdem der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Übernahme einer Diplomarbeit gem. 19 Abs. 1 festgestellt hat. (3) Für die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit gilt 14 Abs. 4. Die Diplomarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren beim zuständigen Fachreferat der Universitätsverwaltung einzureichen. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Der Student hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung darüber abzugeben, dass er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt, noch nicht einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und noch nicht veröffentlicht hat. Bei Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Arbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. 11

12 (5) Die Diplomarbeit ist vom Fachvertreter, der das Thema festgelegt hat, zu beurteilen. Auf Beschluss des Prüfungsausschusses kann ein Zweitgutachter bestellt werden. (6) Wird die Diplomarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Diplomarbeit gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Die Wiederholung einer mit ausreichend oder besser bewerteten Diplomarbeit ist nicht zulässig. (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn der Student 21 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung 1. bis zum Ende des zehnten Fachsemesters sämtliche Leistungspunkte gem. 15 erbracht hat, 2. ein ordnungsgemäßes Studium der Betriebswirtschaftslehre nachweisen kann, 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem zweimonatigen Pflichtpraktikum gem. der Praktikantenordnung nachweist, 4. seit mindestens einem Semester als ordentlicher Student der Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt immatrikuliert ist. (2) Können bis zum Ende des zehnten Fachsemesters die entsprechenden Nachweise gem. Absatz 1 nicht erbracht werden, so gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden und die im Hauptstudium erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. (3) Überschreitet die Summe der im Hauptstudium erworbenen Maluspunkte die zulässige Obergrenze von 20, so gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden und die im Hauptstudium erworbenen Maluspunkte werden gelöscht. Die zulässige Obergrenze von 20 Maluspunkten reduziert sich unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit pro anerkanntem Fachsemester gem. 4 Abs. 1, 2 und 4 um fünf Maluspunkte. (4) Ist die Diplomprüfung gem. Absatz 2 oder 3 nicht bestanden, so können die fehlenden Nachweise innerhalb der folgenden zwei Semesters erbracht werden. Können innerhalb dieser Frist nicht alle Nachweise gem. Absatz 1 erworben werden oder erwirbt der Student innerhalb dieser Frist mehr als zehn Maluspunkte im Hauptstudium, so gilt die Diplomprüfung unabhängig von der Summe der erworbenen Leistungspunkte als endgültig nicht bestanden. (5) Ist die Diplomprüfung bestanden, so ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausfertigung des Diplomzeugnisses und der Diplomurkunde unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. (6) Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung gem. Absätze 2 bis 4 erhält der Student einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (7) Überschreitet ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gem. Absätze 2 bis 4, so sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit muss die Vorlage eines Attestes des vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes fristgerecht erfolgen. Fristgerecht bedeutet innerhalb von fünf Werktagen ab Beginn der Erkrankung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung. Während der Prüfung auftretende Prüfungsunfähigkeit muss durch unverzüglichen Rücktritt von der Prüfung bei der Aufsicht angezeigt werden (mit Vermerk im Prüfungsprotokoll). In diesem Fall hat der Student unverzüglich den vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarzt aufzusuchen und das vertrauensärztliche Attest spätestens am nächsten Werktag beim Prüfungsausschuss vorzulegen. Weiterhin hat der Student mitzuteilen, welche Prüfungen von der Prüfungsunfähigkeit betroffen sind. Bei nicht fristgerechter Abgabe verliert der Student jeden Anspruch auf zusätzliche Prüfungsmöglichkeiten und Fristverlängerung. Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt der Student. 12

13 22 Zusatzfächer (1) Auf Antrag kann ein Student im Rahmen der Diplomprüfung in Zusatzfächern geprüft werden. (2) Als Zusatzfach kommt jedes der Prüfungsfächer nach 13 Abs. 1 in Betracht; 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Prüfungsmodalitäten entsprechen 14 und 15. (4) Die Prüfung in einem Zusatzfach ist bestanden, wenn in diesem Fach 15 Leistungspunkte erreicht sind. (5) Die in den Zusatzfächern erreichten Fachnoten werden bei der Festsetzung des Gesamtergebnisses der Diplomprüfung nicht berücksichtigt. 23 Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung gilt 7 Abs. 1. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der erforderlichen Prüfungsleistungen gem. 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, für die Leistungspunkte erworben wurden. Die Gewichtung dieser Noten erfolgt entsprechend dem Anteil der Leistungspunkte der jeweiligen Prüfungsleistung an der erreichten Gesamtpunktzahl. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ergibt sich eine Gesamtnote der Diplomprüfung von 1,20 oder besser, wird das Prädikat mit Auszeichnung verliehen. Die Verleihung des Prädikates ist im Prüfungszeugnis zu vermerken. 24 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. Es enthält 1. die Anzahl der absolvierten Fachsemester, 2. in einer fächerweisen Anordnung die Titel sämtlicher studienbegleitender Veranstaltungen, aus denen Leistungspunkte erworben worden sind, die dabei erzielten Noten sowie die Namen der jeweiligen Prüfer, 3. eine Benennung der Sonderleistungen, mit denen Leistungspunkte erworben wurden, 4. das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie den Namen des Themenstellers, 5. die Gesamtnote der Diplomprüfung und die Durchschnittsnoten der Prüfungsfächer gem. 13 Abs. 1, 6. das Datum der letzten Prüfungsleistung. (2) Auf Antrag des Studenten werden die Ergebnisse aus Zusatzfächern in das Prüfungszeugnis aufgenommen. Die Nichtberücksichtigung der Prüfungsleistungen in Zusatzfächern bei der Festsetzung des Gesamtergebnisses ist zu vermerken. Über die Ergebnisse aus Zusatzfächern wird auf Antrag ein besonderes Zeugnis ausgestellt. (3) Über weitere Eintragungen im Zeugnis zur Diplomprüfung entscheidet auf Antrag des Studenten der Prüfungsausschuss. 25 Urkunde Mit dem Zeugnis wird, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen, eine Diplomurkunde ausgehändigt, welche die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Kauffrau Univ. oder Diplom- 13

14 Kaufmann Univ. beurkundet und welche die in Worten und Ziffern ausgedrückte Gesamtnote der Prüfung enthält. Prüfungszeugnis und Diplomurkunde werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter und vom Dekan unterzeichnet und tragen das Siegel der Fakultät. 26 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die ab diesem Zeitpunkt das Studium an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt aufnehmen (2) Auf Studenten, für die die in Absatz 1 genannte Prüfungsordnung nicht gilt, finden die Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt vom 20. Dezember 1996 (KWMBl II 1997 S. 421), geändert durch Satzung vom 30. April 1998 (KWMBl II S. 930), Anwendung, im Übrigen tritt diese außer Kraft. 14

15 Anlage (zu 13 Abs. 1) Als Spezielle Betriebswirtschaftslehren gem. 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 können gewählt werden, sofern sie angeboten werden: Controlling und Unternehmensrechnung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Produktion und Logistik Finanzierung und Bankbetriebslehre Absatzwirtschaft und Marketing Organisation und Betriebliches Personalwesen Wirtschaftsinformatik Internationales Management Dienstleistungsmanagement Führungsinformationssysteme jede weitere von der Fakultät angebotene Spezielle Betriebswirtschaftslehre Als Pflichtwahlfach gem. 13 Abs. 1 Nr. 5 kann gewählt werden, sofern die Fakultät in der Lage ist, ein entsprechendes Angebot sicherzustellen: Recht (Privatrecht einschl. Arbeits- und Sozialrecht/Recht der Europäischen Gemeinschaften) Statistik und Quantitative Methoden der Wirtschaftswissenschaften Wirtschafts- und Unternehmensethik Spezielle Volkswirtschaftslehre Arbeits- und Organisationspsychologie Arbeitswissenschaft Wirtschaftspädagogik Mathematik Wirtschaftsgeographie Soziologie Politikwissenschaft Wirtschaftssprachen Wirtschafts- und Sozialgeschichte Informatik Journalistik jedes der als Spezielle Betriebswirtschaftslehre aufgeführten Fächer 15

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich!

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsprüfung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Mehr

l. Teil Allgemeine Regelungen

l. Teil Allgemeine Regelungen Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

Informationsveranstaltung Master-Prüfungsordnung

Informationsveranstaltung Master-Prüfungsordnung 15. April 2013 Informationsveranstaltung Master-Prüfungsordnung Dipl.-Kfm. Frank Hesse Lehrstuhl für ABWL und Wirtschaftsinformatik Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt Prüfungsausschuss und Prüfungsverwaltung

Mehr

Vom 22. September 2006

Vom 22. September 2006 Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September

Mehr

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums. rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2 Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den Magisterstudiengang Philosophie vom 15. August 1995 Aufgrund von 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden. Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum

Mehr

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein. Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des

Mehr

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen

Mehr

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt. Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm 03.06.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

vom 26. Januar 2004 (KWMBl II 2004, S. 1042)

vom 26. Januar 2004 (KWMBl II 2004, S. 1042) Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8.

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. Dezember 1998 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Nr. 8/1995 Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Informatik Studien- und Prüfungsordnung

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

+ Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes

+ Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes PODiplReWi 550 Diplomprüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem für den Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Mehr

Vom 17. Mai 2013. Präambel

Vom 17. Mai 2013. Präambel Ordnung über die Prüfung zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung zum Studium an der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design

Mehr

Vorbemerkung. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Vorbemerkung. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Diplomprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium an der Hochschule für Politik vom 23. März 1982 (KMBl II S. 568) i.d.f. der Dritten Änderungssatzung vom 7. August 2001

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ TECHNISCHE-ry- m \ HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ E Amtsblatt der Technischen Hochschule Deggendorf Nummer 4 Jahrqanq 20L4 Ordnung für das Modulstudium an der Technischen Hochschule Deggendolf Vom 01.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

1 Zweck der Eignungsfeststellung

1 Zweck der Eignungsfeststellung Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Bioinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München und an der Technischen Universität München Vom 28. Juni 2007 Auf Grund von

Mehr

Studienplan für den Diplomstudiengang Mathematik

Studienplan für den Diplomstudiengang Mathematik Universität Stuttgart Fakultät Mathematik und Physik Studienplan für den Diplomstudiengang Mathematik Februar 2005 Der Diplomstudiengang Mathematik gliedert sich in den ersten und den zweiten Studienabschnitt

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern.

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft als grundständiger Studiengang (vom 28. April 1998) Hinweise: Diese Ordnung wurde von der Pädagogischen Hochschule Erfurt (PHE) beschlossen.

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Katholische Theologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom??? (KWMBl II 2004, S.

Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Katholische Theologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom??? (KWMBl II 2004, S. Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Katholische Theologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom??? (KWMBl II 2004, S. 1323) Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit dem

Mehr

Institut für Politikwissenschaft

Institut für Politikwissenschaft Institut für Politikwissenschaft Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den MASTER-STUDIENGANG "FRIEDENSFORSCHUNG UND INTERNATIONALE POLITIK" der Fakultät für Sozial- und Verhaltenwissenschaften

Mehr

Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW)

Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW) Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW) 1 Prüfungszweck Das

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Vom 26. Juli 2010. In der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2010

Vom 26. Juli 2010. In der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2010 Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Medieninformatik mit Anwendungsfach Medienwirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Juli 2010 In der Fassung der Änderungssatzung

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78 600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom

Mehr

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 17. April 2013 (Brem.ABl. S. 607), und

Mehr

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang Medien und Interkulturelle Kommunikation 1 Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1 Inhaltsverzeichnis vom 23.05.2001 in der Fassung vom 22.10.2003 I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung

Mehr

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten. Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86

Mehr

MAGISTERORDNUNG. 1 Akademischer Grad

MAGISTERORDNUNG. 1 Akademischer Grad MAGISTERORDNUNG der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg für das Aufbaustudium für ausländische Juristen und für deutsche Juristen im Rahmen eines Doppelstudiums im Ausland vom 26.

Mehr

Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997

Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997 Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997 (in der Fassung der ersten Änderung der Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts-

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau

Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau -71- Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau Vom 16. Mai 2012 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs.

Mehr

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den nicht-konsekutiven Studiengang Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Komposition und Arrangement

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg

Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltung 2 Allgemeines Ausbildungsziel 3 Studiendauer

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18

Mehr

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule

Mehr

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG POLITIKWISSENSCHAFT AN DER OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT BAMBERG VOM 31. OKTOBER 2000

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG POLITIKWISSENSCHAFT AN DER OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT BAMBERG VOM 31. OKTOBER 2000 PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOM-STUDIENGANG POLITIKWISSENSCHAFT AN DER OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT BAMBERG VOM 31. OKTOBER 2000 zuletzt geändert durch die "Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD vom 19. November 2009 in der Fassung vom 6. Juli 2011

Mehr

Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen (nach SPO I vom 24.08.2003)

Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen (nach SPO I vom 24.08.2003) Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen (nach SPO I vom 24.08.2003) 1. Allgemeines Die akademische Teilprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen im

Mehr

Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang

Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang Fachspezifischer Teil zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften hat in der 229.

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015 Aufgrund

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dokumentation der Studien -und Prüfungsordnungen. (Keine amtliche Bekanntmachung)

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dokumentation der Studien -und Prüfungsordnungen. (Keine amtliche Bekanntmachung) Blatt: 1 (Satzung) der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Diplomstudienganges Betriebswirtschaftslehre vom 20. September

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der

Mehr

Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg

Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg (Gültig ab Studienbeginn 2015) 1 Teilnahmevoraussetzungen Zum Studiengang Bankbetriebswirt BankColleg wird zugelassen, wer den Titel Bankfachwirt BankColleg

Mehr

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 16. August 1991, Az.: III-813.18/30, erteilt.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 16. August 1991, Az.: III-813.18/30, erteilt. P R Ü F U N G S O R D N U N G der Universität Hohenheim für den Diplom-Studiengang Wirtschaftspädagogik Vom 02. März 1992 Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes haben der Beschließende

Mehr

Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre

Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre Studienordnung für den Diplomstudiengang Auf der Grundlage von 4 und 71 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5.Oktober 1995 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Juli

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10.

Mehr

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Bürokaufmann/Bürokauffrau Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH Neufassung beschlossen in der 214. Sitzung des Fachbereichsrates des

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang

Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Allgemeine Vorbemerkungen Die Lehrveranstaltungen für Betriebswirtschaftslehre (BWL) als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang setzen

Mehr

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law vom 1. August 2010 mit Änderungen vom 20. September 2012/22. August 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät und die Rechtswissenschaftliche

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 13. Mai 2005 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1 Essen und Ordnungen Seite 1 Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe

Mehr

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom

Mehr

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) 1. Grundlagen

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Vom 31. August 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 503) in der Fassung vom 3. November 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 78, S. 593 602) Prüfungsordnung für den Studiengang

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung der Universität Karlsruhe für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik

Prüfungs- und Studienordnung der Universität Karlsruhe für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik Prüfungs- und Studienordnung der Universität Karlsruhe für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik vom 15. November 2001 mit eingearbeiteten Änderungen vom 10. Oktober 2003 Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz

Mehr

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09.

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09. Veröffentlicht: Nachrichtenblatt Hochschule Nr. 1/20015, S. 87 am 26.02.2015 Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 09.12.2013 NR. 366 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen

Mehr

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-70.pdf)

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende M-329-1-1-001 Studienordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch- Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 8. Oktober

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Vom 30. Juni 2008. (in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. Juli 2008)

Vom 30. Juni 2008. (in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. Juli 2008) Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Geographische Entwicklungsforschung Afrikas an der Universität Bayreuth (Eignungsfeststellungssatzung GEFA) Vom 30. Juni 2008 (in der Fassung

Mehr

Prüfungsordnung der Fakultät für Informations- und Kognitionswissenschaften der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Bioinformatik

Prüfungsordnung der Fakultät für Informations- und Kognitionswissenschaften der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Bioinformatik Prüfungsordnung der Fakultät für Informations- und Kognitionswissenschaften der Universität Tübingen für den Diplomstudiengang Bioinformatik vom 28. Februar 2003 Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes

Mehr

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 27.Februar 1992

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 27.Februar 1992 - Keine amtliche Bekanntmachung - Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 27.Februar 1992 (KWMBl II S. 248) Aufgrund des Art. 6 in Verbindung

Mehr

Masterinformationsveranstaltung. 1.) Bewerbung zum Master 2.) Zulassungskriterien 3.) Prüfungen 4.) Masterarbeit

Masterinformationsveranstaltung. 1.) Bewerbung zum Master 2.) Zulassungskriterien 3.) Prüfungen 4.) Masterarbeit Masterinformationsveranstaltung 1.) Bewerbung zum Master 2.) Zulassungskriterien 3.) Prüfungen 4.) Masterarbeit Seite 1 Bewerbung zum Master Anzahl der Studienplätze: Zum Wintersemester 2015/2016 stehen

Mehr

Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 26. Juni 1991 I: Allgemeines

Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 26. Juni 1991 I: Allgemeines Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 26. Juni 1991 Auf Grund des 80 Absatz 2 Nr. 3 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen

Mehr

Historisches Seminar. Philosophische Fakultät. Lehramtsstudiengang. Hinweise zum Studium. (Studienbeginn vor WS 2003/04) Integriertes Proseminar

Historisches Seminar. Philosophische Fakultät. Lehramtsstudiengang. Hinweise zum Studium. (Studienbeginn vor WS 2003/04) Integriertes Proseminar Philosophische Fakultät Historisches Seminar Tel.: +49 (0)361 737-4410 Fax: +49 (0)361 737-4419 Postfach 900221, D-99105 Erfurt Nordhäuser Str. 63, Lehrgebäude 4, 1.OG, D-99089 Erfurt Lehramtsstudiengang

Mehr