Landesjugendhilfeausschuss Berlin Die Vorsitzende

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport 1 Landesjugendhilfeausschuss Berlin Die Vorsitzende Geschäftsstelle Verkehrsverbindungen: U Spittelmarkt, Bus 142 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Beuthstr. 6-8, Berlin Herrn Walter Momper Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin - Fachpost - Geschäftszeichen Bearbeiter Zimmer Fax III A 54 Anke Hollmann Etage (030) (030) Anke.Hollmann@SenBJS.Verw alt-berlin.de Januar 2005 Sehr geehrter Herr Präsident, der Landesjugendhilfeausschuss Berlin hat in seiner 31. Sitzung am 8. Dezember 2004 zum Referentenentwurf AGKJHG einen Beschluss gefasst, den ich Ihnen hiermit zur Kenntnis gebe. Ich möchte Sie bitten, diesen Beschluss an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Beschluss: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird aufgefordert, folgende Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen in den Entwurfstext zum AGKJHG Änderungsgesetz einzuarbeiten. Darüber hinaus bittet der LJHA das Abgeordnetenhaus, diese Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. 7 (Jugendverbandsarbeit) Ergänzung des Textes durch gefettete Passage: Demokratisch organisierte Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Seite 1 von 6

2 Funktion in der Jugendarbeit. Sie werden insbesondere durch Zuwendungen nach den Maßgaben der 45 und 47 gefördert. (1) 11 (Jugendberufshilfe) Ergänzung des Textes durch gefettete Passage: Sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen sollen geeignete sozialpädagogische Hilfen sowie geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, soweit der Zugang zu schulischer, betrieblicher und außerbetrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger sichergestellt wird. Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Begleitung oder Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. Bei diesen Angeboten sind die besonderen Interessen, Bedürfnisse und Probleme von Mädchen und jungen Frauen, insbesondere auch der ausländischen jungen Frauen, bei der Berufsorientierung und Ausbildung zu berücksichtigen. (2) 25, 3 (Vollzeitpflege) Ergänzung des Textes um nachfolgenden Punkt 3. Im Rahmen der Vollzeitpflege nach 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden bei Vorliegen entsprechender Bedarfe geeignete Pflegestellen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder vorgehalten. (3) 26, 1 (Hilfeplan) Änderung des Textes durch gefettete Passage:...Sie beruft die Hilfekonferenzen ein,... (4) 27 (Therapeutische Leistungen) Beibehaltung des derzeitigen Gesetzestextes, wie folgt: Therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach 27 oder der Eingliederungshilfe nach 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, wenn sie geeignet und notwendig sind und pädagogische Mittel allein nicht ausreichen. Sie umfassen sowohl psychotherapeutische als auch andere therapeutische Leistungen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und werden von Personen durchgeführt, die über die erforderliche therapeutische Qualifikation verfügen müssen. (5) 28, 1, 2 (Leistungen zum Unterhalt [VZ-Pflege]) Erhalt des folgenden Satzes in Pkt. 1: Für Kurzpflegestellen und Pflegestellen auf Zeit können mit den Pflegepersonen Freihaltegelder für die Zeit der Nichtbelegung vereinbart werden. (6) In Pkt. 2 ist die Höhe des Pflegegeldes und seine Bezugsgröße zu nennen. (6a) 29 (Werbung von Pflegestellen) Einfügung des folgenden Abschnitt 2: Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von Pflegestellen sind als überbezirkliche Aufgabe zu verstehen und liegen somit auch im Verantwortungsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung. (7) 35 (Jugendhilfeausschuss) Nichteinfügung des Abs. 11, dafür den derzeitigen Abs. 7 durch folgende Punkte ergänzen: Seite 2 von 6

3 8. eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirates; 9. eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Schulen. (8) 42 (Gesamtjugendhilfeplanung) Überarbeitung des Paragrafen, wie folgt: 1. Der Senat berichtet zu Beginn einer Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über die Situation der Kinder und Jugendlichen in Berlin, seine kinder- und jugendpolitischen Leitlinien und seine damit verbundenen fachlichen und politischen Zielsetzungen. 2. Die Gesamtjugendhilfeplanung entwickelt auf der Grundlage der Leitlinien nach Abs. 1, der bezirklichen Planung und der Planung des Landesjugendamts unter Beteiligung der Bezirke und des Landesjugendhilfeausschusses konkrete Handlungsziele zur Umsetzung der Leitlinien. Für die Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil, gilt 41 Abs. 4 entsprechend 3. Der Senat berichtet zum Ende der Haushaltsperiode dem Abgeordnetenhaus über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung. Bestandteil des Berichts über die Gesamtjugendhilfeplanung ist insbesondere der Stand bei der Umsetzung der Planung und eine aktualisierte Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe. (9) 43 (Kinder- und Jugendbericht) (1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin in Abständen von vier Jahren zur Mitte der Wahlperiode einen Bericht über die Lage der jungen Menschen vor (Kinder- und Jugendbericht). Dieser enthält eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen in der Jugendhilfe im Land Berlin und eine Übersicht über die Förderungsangebote und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe. (2) Der Senat beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte eine Kommission, der bis zu sieben Sachverständige angehören (Jugendberichtskommission). Der Kommission sollen Vertreter der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie der Wissenschaft angehören. Der Senat fügt eine Stellungnahme mit den für notwendig gehaltenen Folgerungen bei. Zum Kommissionsbericht gibt der Landesjugendhilfeausschuss eine Stellungnahme ab, die dem Abgeordnetenhaus von Berlin zugeleitet wird. (10) 52 (Fortbildung und Praxisberatung) Ergänzung des Paragrafen, wie folgt: Zur Qualifikation der Pflegepersonen und zur Begleitung ihrer Erziehungstätigkeit ist sicherzustellen, dass die zur Bedarfsdeckung notwendigen Kurse zeitnah zur Verfügung stehen. (11) Seite 3 von 6

4 Begründung: (1) Der Bezug zur 10%-Klausel, derer zur Folge mind. 10 % der für Jugendhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden sind, muss erhalten bleiben. (Vermutlich redaktioneller Fehler nach Verschieben der 10%-Klausel von 48.2 in 45). (2) Die Durchführung geeigneter, sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sollte dringend Soll-Leistung des Jugendamtes bleiben. Die Überführung in Kann-Leistungen würde im Zusammenhang mit der Entwicklung der Jugendhilfelandschaft Berlins die faktische Abschaffung der Angebots- und Maßnahmestruktur für die betreffenden benachteiligten Jugendlichen nach sich ziehen. Die Reduzierung auf die pädagogischen Hilfen entspricht nicht der Intention des SGB VIII. Denn, das SGB VIII folgt einem anderen Paradigma als die Systeme der Arbeitsagentur respektive der neu zu schaffenden Job-Center. Diese zielen auf schnelle Eingliederung in den Arbeitsmarkt, jenes folgt dem Ansatz der Lebensweltorientierung. Bei den jungen Menschen, um die es bei der Jugendberufshilfe geht, ist das Versagen bei dem Versuch ihrer schnellen Arbeitsmarkt-Eingliederung vorprogrammiert. Sie bedürfen der Angebote im Kontext lebensweltorienterter Hilfe. Die Begründungen des Referentenentwurfs greifen nicht: - Es gibt keine Parallelgesetzgebung von SGB VIII und Arbeitsförderungsrecht. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Aufträgen (siehe oben). Das KJHG kennt den Integrationsauftrag... (in den Arbeitsmarkt, d. V.)...für benachteiligte Jugendliche nicht, eine Veränderung der Zuständigkeiten entsteht daher nicht. (Bundesagentur für Arbeit: 100 Fragen und Antworten aus den Dialogveranstaltungen, Stand , zu Frage 81 Jugendliche) - Es trifft nicht zu, dass hilfsbedürftige junge Menschen nach SGB II 3 Absatz 2 einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz bekommen würden. - Es trifft nicht zu, dass durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung eine Anpassung an bundesweite Standards erreicht wird. In allen Bundesländern gibt es Strukturen der Unterstützung der besonders benachteiligten jungen Menschen. Die Realisierung erfolgt über unterschiedliche Wege, in Berlin über das bestehende System der Jugendberufshilfe. Es werden andere Unterstützungssysteme jedoch weder untersucht noch vorgeschlagen. Vorgeschlagen wird lediglich die Abschaffung eines bestehenden Systems respektive die Reduzierung auf den Teil der sozialpädagogischen Unterstützung. Dies dürfte nicht durch das SGB VIII intendiert sein. Bei Umsetzung der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderung ist zu befürchten, dass die Personengruppe der persönlich besonders Benachteiligten die gesellschaftliche Teilhabe dauerhaft verwehrt wird, weil ein wesentliches, für sie derzeit greifendes Instrument der Hilfe faktisch abgeschafft wird. (3) Um den politisch gewollten und fachlich notwendigen Ausbau der Vollzeitpflege in Berlin nach 33 SGB VIII zu unterstützen ist es erforderlich, dass dieser Bereich weiterhin in der neuen Fassung des AGKJHG fachlich verankert wird. Es ist nicht ausreichend, lediglich auf die Regelungen der neuen AV vom hinzuweisen. Kernaussagen der AV sollten daher in den Gesetzestext einfließen. (4) Im Referentenentwurf ist lediglich von einer Hilfekonferenz die Rede. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird die Änderung vorgeschlagen. (5) Trotz der Nennung der therapeutischen Leistungen im SGB VIII erscheint es notwendig, Aussagen im AGKJHG über die verschiedenen Leistungsangebote zu treffen, damit die landesspezifischen Bedarfslagen Berücksichtigung finden. Seite 4 von 6

5 Zu konstatieren ist, dass es in Berlin derzeit immer noch eine starke Unterversorgung im Bereich Kinder- und Jugendpsychotherapie, insbesondere in den Ostberliner Bezirken gibt. In diesem Zusammenhang ist auf das Fehlen einer getrennten Bedarfsplanung für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, hinzuweisen. Die therapeutischen Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe im Verbund mit pädagogischen Leistungen sind ein sinnvolles und notwendiges Angebot der Jugendhilfe. Diese therapeutischen Angebote unterscheiden sich insbesondere von denen des kassenärztlichen Systems, da sie sich nicht am Krankheitswert, sondern am Bedarf einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe orientieren. Dieser Bedarf deckt sich aber nicht immer nur mit den rein pädagogischen Unterstützungsleistungen. Gerade therapeutisch ausgerichtete freie Träger der Jugendhilfe sind in der Lage, durch Kooperation mit anderen Trägern, der Schule und dem Gesundheitsbereich flexible Leistungsangebote im Verbund zu unterbreiten. Damit kann ein ressourcenraubendes Parallel- oder Hintereinanderschalten von unterschiedlichen Hilfen vermieden werden. Aufgrund der jetzt schon existierenden verfahrensspezifischen Hürden in den bezirklichen Jugendämtern, sowie den Kürzungen in den Leistungsumfängen und Zeiträumen der Therapien ist eine einschneidende Verknappung des Angebots eingetreten, die kaum noch verantwortbar ist. Die Beibehaltung der Nennung im AG KJHG dürfte der Klarstellung der Struktur dienen. (6) Damit im Einzellfall die Motivation von Pflegeeltern erhalten bleibt, dieses anspruchsvolle und aufwändige Angebot für Jugendämter vorzuhalten, ist es sinnvoll und notwendig, die Möglichkeit der Zahlung von Freihaltegeldern im Bereich der befristeten Vollzeitpflege vorzusehen. (6a) Dies ist zur Transparenzherstellung und für die Nachvollziehbarkeit notwendig, um eventuell notwendige finanzielle Anpassungen auch zu gewährleisten (vgl. hierzu auch die Erläuterung Nr. 15. des Referentenentwurfes). (7) Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von Pflegestellen sind überregional zu verankern und liegen im Verantwortungsbereich des Landes Berlin. Dies gilt auch für ihre finanzielle Absicherung. (8) Der im Referentenentwurf eingeführte Abs. 11 des 35 (Jugendhilfeausschuss) steht durch die wiederholte Nennung des Bezirkselternausschusses im Widerspruch zum derzeit geltenden und bisher nicht zur Veränderung vorgesehenen 35 Abs. 7. Darüber hinaus führt er eine neue Kategorie für Teilnehmer/innen des Jugendhilfeausschusses ein, indem an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses Mitglieder eines Beirates oder Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen können, selbst aber nicht als "beratende Mitglieder" dem Jugendhilfeausschuss angehören. Dies kann die im Referentenentwurf unter Abs. 11 genannten Personen in ihrer Mitwirkung einschränken und zu Unklarheiten führen. Der LJHA empfiehlt daher der zuständigen Senatsverwaltung und dem Gesetzgeber, den Abs 7 des 35 zu ergänzen und den Abs. 11 nicht einzufügen. Neben diesen systematischen Erwägungen sollte den Eltern, deren Kinder den Schulhort besuchen, auch die Möglichkeit eröffnet werden, formal in die Strukturen der jeweiligen Jugendhilfeausschüsse integriert zu werden. Darüber hinaus könnten sich die Beteiligungsmöglichkeiten für Eltern erhöhen und die allseits gewünschte Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule weiter verbessern. (9) Durch den geplanten Wegfall des Landesjugendplans ( 48) und des Berliner Kinder- und Jugendberichts ( 43) entsteht eine Lücke der politischen und fachlichen Zielsetzung und Überprüfbarkeit. Da sich der Landesjugendplan und der Kinder- und Jugendbericht in der Vergangenheit nicht als wirksame Instrumente etablieren konnten, schlägt der UA Seite 5 von 6

6 Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit ein neues Verfahren im Rahmen von Gesamtjugendhilfeplanung vor, kinder- und jugendpolitische Leitlinien zu benennen, konkrete Handlungsziele zu deren Umsetzung zu entwickeln und den Umsetzungsstand regelmäßig zu überprüfen. (10) Die Einzigartigkeit und der besondere Wert des bisherigen Kinder- und Jugendberichts lag gerade darin, dass dieser von einer unabhängigen Kommission, die aus Sachverständigen der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie der Wissenschaft zusammengesetzt war, erstellt wurde. Eine solche Zusammensetzung bietet die Gewähr dafür, dass der Bericht weitestgehend frei von Partikularinteressen einzelner Träger, der Verwaltung oder auch der Politik verfasst wird und damit ein Optimum an Objektivität garantiert wird. Der LJHA sieht nicht, dass diese Unabhängigkeit und die inhaltliche Tiefe zukünftig durch den Bericht über den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung gewährleistet werden kann und fordert das Abgeordnetenhaus von Berlin auf, auf diesen regelmäßig zu erstellenden Bericht nicht zu verzichten. (11) Es erscheint der Hinweis angebracht, dass der Bedarf an Kursen mit dem Bedarf an Pflegepersonen und Pflegestellen zusammenhängt, nämlich eines zur Bedarfsdeckung am Anderen dient. Außerdem erscheint der Hinweis auf die zeitliche Nähe zum Bedarf wichtig, damit bei Aufnahme des Pflegekindes die notwendige Fachlichkeit auf Seiten der Pflegeeltern gewährleistet ist. Mit freundlichen Grüßen verbunden mit den besten Wünschen für das Jahr 2005, Danuta Sarrouh Seite 6 von 6

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