OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG

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1 OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungserziehungswissenschaften Studienordnung für den Masterstudiengang European Studies vom

2 Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom (GVBl. LSA S. 102ff) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung erlassen. 23

3 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Ziel des Studiums 3 Akademischer Grad 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Studiendauer, Studienbeginn, Teilzeitstudium, Nachteilsausgleich 6 Umfang des Studiums 7 Studieninhalte 8 Studienaufbau 9 Arten der Lehrveranstaltungen 10 Studienfachberatung 11 Übergangsbestimmungen 12 Inkrafttreten Anlage Regelstudienplan Modulbeschreibungen 24

4 1 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Master-Studienganges European Studies an der Fakultät für Geistes-, Sozialund Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität. (2) Dieser Master-Studiengang ist grundsätzlich konsekutiv angelegt, kann aber auch nicht-konsekutiv durch Quereinsteiger studiert werden. Der Master-Studiengang European Studies ist ein Präsenzstudiengang, der im Vollzeitstudium durchgeführt wird. Er ist forschungsorientiert ausgerichtet. (3) Dieser Studiengang ist nicht gebührenpflichtig. 2 Ziel des Studiums Ziel des forschungsorientierten Studiengangs ist einerseits die interdisziplinär ausgerichtete Aneignung vertiefter sozial-, kultur-, rechts- und wirtschaftlicher Erkenntnisse zu Europa. Diese sollen eine selbstständige Bearbeitung europabezogener Problemfelder ermöglichen. Andererseits werden fundierte wissenschaftliche Forschungs- und Anwendungskompetenzen in einem der Schwerpunktbereiche erworben und damit eine Spezialisierung vorgenommen. Einen besonderen Schwerpunkt des Studiengangs bildet der thematische Bereich "(Ost)mitteleuropa". Im Mittelpunkt des Studiengangs stehen die interdisziplinäre Kompetenz- und Wissensvermittlung in den Feldern europäische Gesellschaft, Kultur, Bildung, Geschichte, Politik und Wandlungsprozesse.. Der Master European Studies ist ein interdisziplinärer Studiengang mit Schwerpunkten in den Bereichen European Governance and European Integration; European Cultures and Intercultural Communication: East and West und Societal Transformations in Central and Eastern Europe. Kompetenzen in einer Fremdsprache werden im Studium intensiv vertieft. Im Studiengang ist ein Auslandssemester an einer unserer Partneruniversitäten optional. Als entscheidender Wettbewerbsvorteil auf dem globalen Arbeitsmarkt sind die Fremdsprachenkenntnisse der Absolventen zu werten, die durch die Bilingualität (deutsch-englisch) des Studienganges und das intensive Sprachtraining vertieft werden. Je nach Schwerpunktbildung sind folgende spätere Berufsfelder möglich: Forschung im nationalen und internationalen Rahmen, vor allem im sozial-, kultur- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich Publizistische Tätigkeiten im Themenfeld Europa sozialkulturelle und interkulturelle Vermittlungstätigkeiten jeder Art in Massenmedien, Stiftungen, NGOs in Europa usw. Arbeit in öffentlichen Verwaltung und internationalen OrganisationenArbeit in Beratungsfirmen im Bereich europäischer Politik und Wirtschaft 3 Akademischer Grad Nach bestandenen Prüfungen verleiht die Otto-von-Guericke-Universität den akademischen Grad Master of Arts abgekürzt: M. A. 4 Zulassungsvoraussetzungen 25

5 (1) Die Zulassungsvoraussetzung zu einem Master-Studium ist der Nachweis eines Bachelor- Abschlusses oder eines Hochschuldiploms aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder des Abschlusses eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges mit sehr guten bzw. guten Erfolg. (2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen zu diesem konsekutiven Master-Studiengang sind, dass der in Absatz 1 genannte erste berufsqualifizierende Abschluss mit guten oder sehr guten Leistungen der Fachrichtung Europawissenschaften. erfolgte und die Regelstudienzeit mindestens 6 Semester betrug oder mindestens 180 Credits erworben wurden. Weiterhin sind ausreichende Kenntnisse der englischen und in zwei weiteren Fremdsprachen nachzuweisen auf dem Niveau des Abschlusses des Bachelorstudienganges European Studies: Englisch: Unicert III bzw. erfolgreicher Abschluss des Presentation Course des Bachelorstudiengangs European Studies und Für Deutsche: o Unicert II in einer weiteren Fremdsprache Für Ausländer: o Test DaF 4/474/4 oder DSH Mindeststufe 2 sowie o UNICERT II in einer weiteren Fremdsprache Auf Antrag beim Prüfungsausschuss, der mindestens drei Monate vor Ende der Bewerbungsfrist zu stellen ist, können auch andere gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkannt werden. In Bezug auf den Nachweis von Englischkenntnissen ist dies in der Regel der Fall, wenn die Englischkenntnisse durch folgende Sprachnachweise nachgewiesen werden: TOEFL 213 Computer based / 79 Internet based, Certificate of Proficiency in English (CPE) Mindestnote C, Certificate of Advanced English (CAE) Mindestnote B, International English Language Testing System (IELTS) Mindestnote 6, Advanced Placement International English Language (APIEL) Mindestnote 3 ) TOEIC (Test of English for International Communication) Mindestpunktzahl 655 Punkte. Sonstige Voraussetzung zur Zulassung zum Studium ist der Nachweis von Kenntnissen der Europawissenschaften mit Schwerpunkt Ost- und Mitteleuropa. Dieser Nachweis ist durch Absolventen des Bachleor-Studienganges European Studies durch das entsprechende Bachelor- Zeugnis geführt. (2) Sollte der Master-Studiengang nicht-konsekutiv studiert werden, muss der in 4 Abs. 1 genannte erste berufsqualifizierende Abschluss mit guten oder sehr guten Leistungen erzielt worden sein. Auf Antrag beim Prüfungsausschuss, der mindestens drei Monate vor Ende der Bewerbungsfrist zu stellen ist, können auch andere Abschlüsse als die in 4 Abs. 1 genannten als gleichwertig anerkannt werden. Weiterhin sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau von in 4 Abs. 2 genanntem Qualifikationsprofil nachzuweisen. Sonstige Voraussetzung zur Zulassung zum Studium ist der Nachweis von Kenntnissen der Europawissenschaften mit Schwerpunkt Ost- und Mitteleuropa. (3) Die Zulassung zum Studium erfolgt weiterhin erst nach dem Bestehen der Eignungsprüfung. Näheres regelt die Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang European Studies vom (4) Die Zeugnisse und Nachweise sind in deutscher bzw. englischer Sprache bzw. in entsprechender Übersetzung durch beeidigte Übersetzer vorzulegen. 5 Studiendauer, Studienbeginn, Teilzeitstudium (1) Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es einschließlich der Master-Arbeit mit dem Kolloquium in der Regelstudienzeit von vier Semestern abgeschlossen werden kann. (2) Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. (3) Ein Teilzeitstudium ist nach der Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Otto-von- Guericke-Universität vom Mai 2008 möglich. 26

6 (4) Für Studierende, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen/Behinderungen Studienoder Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, ist die Beantragung eines Nachteilsausgleichs aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 in Form eines individuellen Studienplans möglich. 6 Umfang des Studiums (1) Der Studienaufwand des oder der Studierenden für diesen Zeitraum entspricht 120 Credits. (2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums ist neben dem Bestehen der aus dem Prüfungsplan zur Prüfungsordnung ersichtlichen Prüfungen das Anfertigen einer Master-Arbeit einschließlich Kolloquium erforderlich. Die Master-Arbeit und das Kolloquium entsprechen einem Aufwand von 30 Credits. Die Bearbeitungsdauer beträgt maximal 20 Wochen. (3) Der zeitliche Rahmen ist dem anliegenden Regelstudienplan zu entnehmen. 7 Studieninhalte (1) Die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums geforderten Module einschließlich der Modulprüfungen sind in der Prüfungsordnung vorgeschrieben. Die empfohlene Verteilung der Module auf die Semester sind dem anliegenden Regelstudienplan zu entnehmen. (2) Die nachzuweisenden Prüfungsleistungen bestehen aus den Modulprüfungen und der Master- Arbeit mit dem Kolloquium. Die Anzahl und die Art der Prüfungen sind in der Prüfungsordnung festgelegt. Es wird studienbegleitend geprüft. (3) Die Master-Arbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit, die in schriftlicher Form einzureichen und zu verteidigen ist. Dabei soll der oder die Studierende zeigen, dass er oder sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. 8 Studienaufbau (1) Das Lehrangebot umfasst 3 Pflichtmodule, 2 Wahlpflichtmodule, 1 Schwerpunkt- und Methodenmodul und 1 Projektmodul sowie eine Sprachausbildung. Die Lehrenden legen eigenverantwortlich im Rahmen geltender Bestimmungen die fachspezifisch ausgewogenen Anteile der verschiedenen Lehrformen ihrer Module fest. (2) Als Pflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die nach Prüfungs- und Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. (3) Als Wahlpflichtmodule werden alle Module bezeichnet, die die Studierenden nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung aus einer bestimmten Anzahl von Modulen auszuwählen haben. Sie ermöglichen, im Rahmen der gewählten Studienrichtung, individuellen Neigungen und Interessen nachzugehen sowie fachspezifischen Erfordernissen des späteren Tätigkeitsfeldes der Studierenden Rechnung zu tragen. Die Liste der Wahlpflichtmodule wird entsprechend der Entwicklung und der Verfügbarkeit von Lehrkräften geändert und dem Lehrangebot der Fakultät angepasst. (4) Als Schwerpunkt- und Projektmodule werden jene Module bezeichnet, die der Forschungsorientierung dienen und die Studierenden zur Masterthesis befähigen. 9 23

7 Arten der Lehrveranstaltungen (1) Es werden Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kolloquien, Projekte und Exkursionen, auch in Kombinationen, durchgeführt. (2) Vorlesungen vermitteln in zusammenhängender und systematischer Darstellung grundlegende Sach-, Theorie- und Methodenkenntnisse. (3) Seminare dienen der wissenschaftlichen Aufarbeitung theoretischer und praxisbezogener Fragestellungen im Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden. Dies kann in wechselnden Arbeitsformen (Informationsdarstellungen, Referaten, Thesenerstellung, Diskussionen) und in Gruppen erfolgen. (4) Übungen dienen der Aneignung grundlegender Methoden, Fähigkeiten und Fertigkeiten. (5) In Kolloquien erfolgt die vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung zwischen Lehrenden und Lernenden zu ausgewählten Fragestellungen. (6) Exkursionen dienen der Anschauung und Informationssammlung sowie dem Kontakt zur Praxis vor Ort. (7) Projekte dienen der Entwicklung von Fähigkeiten zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit und der praxisorientierten Lösung ganzheitlicher Probleme. Sie werden in Gruppen durchgeführt. 10 Studienfachberatung Von der Fakultät wird eine Studienfachberatung angeboten. Insbesondere zum Studienverlauf, zum Austausch von Modulen und bei Problemen, die zur wesentlichen Überschreitung der Regelstudienzeit führen können. 11 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität in Kraft. Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2008/09 das Studium beginnen. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Geistes-, sozial- und Erziehungswissenschaften vom und des Senates der Otto-von-Guericke-Universität vom xx.yy.zz. Der Rektor 24

8 23

9 Übersicht zum Master European Studies (120 CP), Pflichtmodule Je 12 CP (6 + 6) 3 x 12 = 36 CP 2 Mündliche MAP (im gewählten Schwerpunktmodul und einem weiteren nach Wahl) Wahlpflichtmodule Je 10 CP (6+ 4) Kumulative MAP 2 von 4 = 20 CP Module 1 European Cultures and Intercultural Communication: East and West - Theories of (European) Cultures - Intercultural Communication in Europe - Transcultural Mediations Module 4 European History: Dividing and Unifying the Continent Module 2 European Governance and European Integration - Theories of European Integration - Institutions, Actors, and Processes in the European Union - European Legal System - Comparative Politics Module 5 European Societies: Formations, Structures, and Actors Module 3 Societal Transformations in Central and Eastern Europe - Central and Eastern Europe after the WWII, State Socialism - Postsocialist Transformations - EU-Accession/Enlargement Module 6 International Relations and Transnational Politics in Europe Anmerkung: Spätestens Ende des 1. Semesters wird ein Studienschwerpunkt und ein/e Betreuer/in gewählt (Richtungen: wie die 3 Pflichtmodule) Die Auswahl der WPF-Module, des Schwerpunktmoduls, des Projektmoduls und die Themenwahl für die MA-Thesis folgen dieser Schwerpunktsetzung in Absprache mit dem/der Betreuer/in. Module 7 European Economics and Public Finance Schwerpunkt- und Methodenmodul 12 CP (6 +6) Kumulative MAP Projektmodul Kumulative MAP 12 CP Sprachenmodul 10 CP Master Thesis 30 CP zus. 120 CP Module 8: Emphasis and Method Module Dieses Modul dient der Schwerpunktbildung und Methodenausbildung im Studium. Nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in werden im 2. und 3. Semester bezogen auf den gewählten generellen Studienschwerpunkt (Module 1-3) zwei ausgewählte LV belegt und mit jeweils 6 CP absolviert. Von diesen LV kann eine der Grundlegung des Projektmoduls (M8) dienen. Eine LV des Moduls soll der weiteren Methodenausbildung gewidmet sein. Eine LV kann aus anderen Studiengängen stammen. Module 9: Project Module Das Projektmodul dient der Entwicklung der Forschungs- und Präsentationskompetenzen der Studierenden. In Rücksprache mit dem/der Betreuer/in wird im 2. Semester mit Bezug auf den Studienschwerpunkt ein Thema gewählt, zu dem im 2. und 3. Semester ein kleines Forschungsprojekt vorbereitet und durchgeführt wird. Die Projektergebnisse (Essay) werden im obligatorischen ES-Masterkolloquium präsentiert und diskutiert. CP-Vergabe: 1. 8 CP für das Projekt und den Essay, 2. 4 CP für die Teilnahme am Kolloquium und die Ergebnispräsentation (Vortrag). Module 10: Language Module (mind. UNIcert II-Stufe in einer gewählten europäischen Sprache) Module 11: Master Thesis (im Schwerpunktbereich) 24

10 Stundentafel und Prüfungsplan 1. Semester (WS) 2. Semester (SoSe) 3. Semester (WS) 4. Semester (SoSe) PM1 PM1/1 (6) PM1/2 (6) - - PM2 PM 2/1 (6) PM 2/2 (6) - - PM3 PM 3/1 (6) - PM 3/2 (6) - 1. WPM WPM (4) - WPM (6) - 2. WPM WPM (6) WPM/2 (4) - - M8 - M8/1 (6) M8/2 (6) - M9 - M9/1 (8) M9/2 (4) - M10 (gesamt: 10) UNIcert (II oder III) (2) - UNIcert (II oder III) (8) - M M11 (Thesis) (30) Master-Kolloquium x x x Prüfungen - 2 PM (1 mdl.), 1 WPM 1 PM (mdl), 1 WPM, 2 M (8,9), - 1 UNIcert Summe

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