Datenschutz - Aktuell. Datenschutz muss in der Öffentlichkeit mehr Gewicht erhalten. Datenschutz durch Technik. Wirtschaft kein Hilfssheriff
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- Martina Auttenberg
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1 Datenschutz muss in der Öffentlichkeit mehr Gewicht erhalten Datenschutz durch Technik Wirtschaft kein Hilfssheriff Attraktivität des Datenschutzes erhöhen (Überzeugungsarbeit, Gemeinschaftswerk) EG-Datenschutzrichtlinie Evaluierung und Kommissionsbericht Aktivitäten der Art. 29-Gruppe Verbindl. Unternehmensregelungen Videoüberwachung EG-Arbeitnehmer-DSRL? Neue Bundesgesetzgebung zum Datenschutz (TKG, TDDSG, UWG) Verfahrensverzeichnis, Verarbeitungsübersicht 1
2 !"!# Hintergrund: Bericht der EU Kommission an Europäisches Parlament gem. Art. 33 EG-DS-Rili (alle 3 Jahre) Vorbereitungsphase: - Stellungnahmen von Wirtschaftsorganisationen und Kontrollstellen - Online-Konsultation (982 verantw. Stellen; 9150 Bürger) - Konferenz der EU-Kommission #$!" Grds. Revision der Richtlinie wäre verfrüht! Förderung des Selbstkontrollprinzips und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Vereinfachung von Drittlandtransfers 2
3 !! %&' % % Bericht vom : Kom (2003) 265 Novellierung z. Zt. nicht erforderlich Ziele im Wesentlichen erreicht - Gewährleistung eines wirksamen Datenschutzes - Erleichterung der Datenübermittlung innerhalb der EU Aber noch Harmonisierungsdefizite Daher: Arbeitsprogramm für die bessere Durchführung der Richtlinie! %& Bestellung von Datenschutzbeauftragten, die zu einer Befreiung von der Meldepflicht gegenüber der staatlichen Aufsichtsbehörde führt Harmonisierung und Vereinfachung im Hinblick auf die den verantwortlichen Stellen obliegende Meldeverpflichtung 3
4 ! %& Drittlandtransfer - weitere Angemessenheits- Entscheidungen - alternative Standartvertragsklauseln (ICC?) - Entwicklung von Leitlinien für verbindliche Unternehmensregelungen (CoC) - Einheitliche Auslegung der Ausnahmevorschriften (Art. 26 Abs. 1 EG-Rili, 4c Abs. 1 BDSG) 4
5 ( ) Art. 29-Datenschutzgruppe: WP 74 Leitlinien z. T. hohe Anforderungen aber auch Vorschlag für ein koordiniertes Genehmigungsverfahren Konsultation Stellungnahme GDD/BDI ( ) *+ * Berücksichtigung der in WP 12 und WP 74 enthaltenen Grundsätze Zusätzliche Anforderungen an c.o.c. - Konzernweite Schulung und Durchsetzung (corporate law enforcement) - System zur Handhabung von Beschwerden - Drittbegünstigungsklausel - Pflicht zur Kooperation mit Aufsichtsbehörde - regelmäßige Audits - Haftung (EU-Unternehmensteil = Datenexporteur) 5
6 #,- CoC geeignete Schutzgarantien (fördern!) Angemessenheit Gleichwertigkeit Eigenaudits durch Konzern-DSB Kooperation mit DS-Behörde Aber: Keine Genehmigungspflicht ( ) # z. T. (auch Aufsichtsbehörden) angemessenes DS-Niveau durch C.o.C. keine gesonderte Genehmigungspflicht a. A. C.o.C. als solche nicht genehmigungspflichtig aber Genehmigung von (Arten von) Übermittlungen auf Grundlage des C.o.C. 6
7 ( %./ WP 67 der Art. 29-Datenschutzgruppe zunehmende Videoüberwachung im öffentlichen und privaten Sektor Öffentliche Meinungsumfrage Empfehlung zur einheitlichen europäischen Regulierung ( %./ #$ Empfehlungen im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen Vorabkontrolle nicht in jedem Fall der Videoüberwachung notwendig angemessene Löschfristen 7
8 ( %./ & Schutzwürdiges Arbeitgeber-Interesse (z.b. Diebstahl,Unterschlagung) konkreter Verdacht grunds. offene Überwachung verdeckte als ultima ratio (BAG) Mitbestimmung Verwertungsverbot bei rechtswidriger Gewinnung!) $0+ Kommissions-Vorschlag für EU-Rahmenregelung (restriktive Regelungsinhalte) Konsultation der Sozialpartner Oktober 2003: GD-Employment: Richtlinienvorschlag im Nov./Dez
9 1 02. E-Kommunikations-DSRL (2002/58/EG; ABl. EG v , S. 37) Umsetzungsfrist: Oktober 2003 Umsetzung (BMWA) Vornehmlich durch TKG-Novelle Teilweise im Multimedia- und Wettbewerbsrecht / 2 # Aufhebung der Telekommunikations- Datenschutzverordnung (TDSV) (Entspr. GDD-Stellungnahme Redundanzen!) TKG Eigener Abschnitt Datenschutz, Fernmeldegeheimnis, öff. Sicherheit Weiterhin Trennung zwischen TK- und Telediensten Keine Normierung von Mindestspeicherfristen für TK-Anbieter Informationspflichten bei Vertragsschluss 9
10 / 2 # Verwendung v. Vertragsdaten zu Zwecken der Werbung: Einwilligung (nicht Widerspruch) Überwachung: Auch Corporate Networks Speicherung von Kundendaten Rufnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Anschlusslage und Vertragsbeginn, ggf. Vertragsende (anders BVerwG) Bußgelder )3#,!4$# Direktwerbung (UWG) , Fax, automat. Anrufsysteme Grds.: Vorherige (konkludente) Zustimmung Ausn.: Adresse von Kunden Aber: Möglichkeit, Werbung abzulehnen (Information!) Cookies (EMDSG) Kein grds. Verbot (Erleichterung der Dienstenutzung) Aber: Vorherige, klare, umfassende Information Möglichkeit der Ablehnung von Cookies 10
- Vertrauen durch Transparenz
!"" # $%&''()*+," -.%&''()*+!*( /01%#2 30#4 5607#689 - Vertrauen durch Transparenz Grundlegende Informationen für eine Datenschutz-Policy sowie Formulierungen abrufbar unter www.gdd.de (Rubrik Aktuelles
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