Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Steuern CH-3003 Bern SFI, sch An die kantonalen Steuerverwaltungen und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen und den internationalen Entwicklungen im Steuerbereich interessierten Wirtschaftsverbände Bern, 24. September 2015 Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts Sehr geehrte Damen und Herren Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die Neuerungen, die sich im bilateralen und multilateralen Steuerbereich seit dem letzten Kreisschreiben bis zum 30. Juni 2015 ergeben haben. I. Bilaterale Entwicklungen 1. Doppelbesteuerungsabkommen 1.1 Albanien Am 19. Februar 2015 wurde nach einer Verhandlungsrunde ein Entwurf für ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) paraphiert. Das Änderungsprotokoll dürfte im Laufe des Sommers 2015 unterzeichnet werden. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Christoph Schelling Bundesgasse 3, 3003 Berne Tel , Fax

2 I. Bilaterale Entwicklungen 1.2 Argentinien Am 20. März 2014 wurde ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen aus dem Jahr 1997 und entspricht dem aktuellen internationalen Standard beim Informationsaustausch auf Anfrage. Ansonsten übernimmt das Abkommen die meisten bisherigen Regelungen. Es wurde von den Parlamenten Argentiniens sowie der Schweiz genehmigt und sollte nach Ablauf der Referendumsfrist noch dieses Jahr in Kraft treten. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Abkommens bleibt der schweizerisch-argentinische Notenaustausch von 1950 zur Besteuerung von Transportunternehmen der Schiff- oder Luftfahrt anwendbar. 1.3 Australien Das neue Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 30. Juli 2013 ist am 14. Oktober 2014 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2015 anwendbar. 1.4 Bahrain Mit Bahrain fand im April 2015 eine Verhandlungsrunde über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens statt. Die Verhandlungen werden fortgesetzt. 1.5 Belgien Am 10. April 2014 wurde ein Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) unterzeichnet. Es wurde vom Nationalrat im März 2015 und vom Ständerat im Juni 2015 genehmigt. Nach Ablauf der Referendumsfrist kann das Zusatzabkommen, sobald in Belgien der Genehmigungsprozess auch abgeschlossen ist, in Kraft treten. 1.6 Bosnien und Herzegowina Eine erste Verhandlungsrunde zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens fand im Februar 2013 statt. Die Verhandlungen werden zu gegebener Zeit weitergeführt Brasilien Zwischen den zuständigen Behörden bestehen zurzeit Kontakte im Hinblick auf eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung bei der Amtshilfe nach aktuellem internationalem Standard. Am 18. Juni 2014 wurde die Schweiz von der brasilianischen Liste der Niedrigsteuerländer gestrichen, aber die kantonalen Steuerregimes und die tax rulings wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf eine Liste der privilegierten Steuerregimes gesetzt. Auf Intervention der Schweiz wurde der Stichtag dieser Liste für die kantonalen Steuerregimes und die tax rulings auf den 20. Juni 2014 verschoben. Die brasilianische Bereitschaft zur Änderung dieser Liste wird zurzeit sondiert. 1.8 China Das neue Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. September 2013 ist am 15. November 2014 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2015 anwendbar. 2

3 I. Bilaterale Entwicklungen 1.9 Costa Rica Der im März 2006 paraphierte Entwurf eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen muss aufgrund der politischen Entwicklung auf beiden Seiten insbesondere in Bezug auf die internationale Amtshilfe angepasst werden. Zu diesem Zweck fand Ende Juni 2015 in Bern eine Verhandlungsrunde statt. Die Verhandlungen werden sobald als möglich fortgeführt Deutschland Verhandlungsrunden zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fanden im Mai und im November 2014 statt. Die Verhandlungen werden zum frühsten möglichen Zeitpunkt weitergeführt Estland Der Entwurf eines Änderungsprotokolls zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) wurde am 24. August 2014 unterzeichnet. Er wurde vom Nationalrat im März 2015 und vom Ständerat im Juni 2015 verabschiedet und tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Das neue Abkommen kommt somit grundsätzlich ab dem 1. Januar 2016 zur Anwendung Frankreich Durch eine im «Bulletin Officiel des Finances Publiques - Impôts» vom 26. Dezember 2012 publizierte unilaterale Änderung bei der Auslegung von Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens hat Frankreich ab dem Steuerjahr 2013 natürlichen, in der Schweiz ansässigen und nach dem Aufwand besteuerten Personen die Eigenschaft als ansässige Person im Sinne des französisch-schweizerischen Abkommens abgesprochen. Die Schweiz erachtet nach dem Aufwand besteuerte Personen weiterhin im Sinne des Abkommens als in der Schweiz ansässig, insbesondere gemäss den mit Frankreich im Verständigungsverfahren kurz nach der Unterzeichnung des Abkommens von 1966 vereinbarten Lösungen. Das Abkommen schliesst lediglich in einem Vertragsstaat auf einer Pauschalbasis nach dem Mietwert der Wohnstätte(n), über die sie in diesem Staat verfügen, besteuerte natürliche Personen von der Eigenschaft als ansässige Person aus. Eine in der Schweiz nach dem Aufwand besteuerte Person wird aber nicht nur auf einer Pauschalbasis nach dem Mietwert, sondern auf einer höheren Grundlage besteuert, und ist somit nach dem französisch-schweizerischen Abkommen in der Schweiz ansässig. Am 25. Juni 2014 ist eine Vereinbarung zur Änderung des Zusatzprotokolls zum französischschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet worden. Diese Vereinbarung passt die Bestimmung des Zusatzprotokolls zum Informationsaustausch entsprechend dem Beschluss des Bundesrates vom 13. Februar 2011 und dem Bundesbeschluss vom 23. Dezember 2011 an den aktuellen internationalen Standard an. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das französische Parlament. In der Schweiz ist die parlamentarische Genehmigung bereits durch den erwähnten Bundesbeschluss vom 23. Dezember 2011 erfolgt. Einmal in Kraft werden deren Bestimmungen im Allgemeinen für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2010 und hinsichtlich Gruppenersuchen auf Sachverhalte ab dem 1. Februar 2013 anwendbar sein. Da die Kündigung des schweizerisch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953 per 31. Dezember 2014 wirksam geworden ist, gibt es seit dem 1. Januar 2015 in diesem Bereich kein gültiges bilaterales Abkommen mehr. 3

4 I. Bilaterale Entwicklungen Der Steuerdialog zwischen der Schweiz und Frankreich, welcher am 5. November 2013 eingeleitet worden ist, soll gegenseitig zufriedenstellende Lösungen zu allen anstehenden Steuerfragen (Amtshilfe usw.) finden. Er trägt zur Stabilisierung der bilateralen Steuerbeziehungen und zur pragmatischen Lösung von offenen Fragen bei, z. B. bei der Anwendung der Vereinbarung von 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern Ghana Am 22. Mai 2014 wurde ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen vom 23. Juli 2008 (SR ) unterzeichnet, mit dem die Amtshilfeklausel an den geltenden internationalen Standard angepasst wird. Die Vorlage wurde von den eidgenössischen Räten genehmigt und tritt mit dem Abschluss des Genehmigungsprozesses durch beide Staaten in Kraft Griechenland Seit dem Steuerjahr 2013 verlangen die griechischen Behörden systematisch von im Ausland wohnhaften Griechen oder Ausländern mit Besitz in Griechenland das Formular E230 Claim for the application of the double taxation convention between Greece and [ ]. Das Formular ist nicht neu. Neu bestehen die griechischen Behörden aber darauf, dass Wohnsitzbescheinigungen zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens auf diesem Formular erfolgen. Bei Wohnsitzbescheinigungen ohne Einkünfte aus griechischer Quelle müssen nur die Punkte I, V, VI und VII ausgefüllt werden Irland Ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) wurde am 26. Januar 2012 unterzeichnet und am 21. Juni 2013 von den eidgenössischen Räten genehmigt. Es ist am 14. November 2013 in Kraft getreten und findet seit dem 1. Januar 2014 Anwendung Island Ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 10. Juli 2014 unterzeichnet. Es wurde vom Nationalrat im März 2015 und vom Ständerat im Juni 2015 genehmigt. Nach Ablauf der Referendumsfrist tritt es in Kraft und ersetzt das Abkommen vom 3. Juni 1988 (SR ). Das neue Abkommen kommt somit voraussichtlich ab dem 1. Januar 2016 zur Anwendung Israel Im September 2014 fand eine zweite Verhandlungsrunde zur Revision des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen statt. Die Verhandlungen werden zu gegebener Zeit weitergeführt Italien Am 23. Februar 2015 haben die Schweiz und Italien ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 9. März 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) sowie eine Roadmap über die Fortsetzung des Dialogs zu Finanz- und 4

5 I. Bilaterale Entwicklungen Steuerfragen unterzeichnet. Mit diesem Protokoll wird die Bestimmung über den Informationsaustausch an den internationalen Standard angepasst. Das Protokoll wird demnächst dem Parlament vorgelegt. Die Steuerverhandlungen zwischen der Schweiz und Italien werden fortgesetzt. Angestrebt werden der Abschluss eines neuen Abkommens über die Besteuerung der Grenzgänger sowie die Revision einiger Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens hat die italienische Steuerbehörde neue Formulare für die Rückerstattung, Entlastung oder Befreiung in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens und einzelner EU- Richtlinien herausgegeben (Domanda per il rimborso, l esonero o l applicazione dell aliquota ridotta sui redditi corrisposti a soggetti non residenti / Claim for the refund, exemption or the application of the reduced tax rate on income paid to non-residents). Die Schweiz und Italien verwenden bereits seit einigen Jahren die gemeinsamen Formulare R/CH I für die Anträge auf Rückerstattung oder Entlastung der italienischen Quellensteuer auf passiven Einkünften. Die Formulare R/CH I sind in diesen Fällen weiterhin gültig und von den Schweizer Steuerpflichtigen und den kantonalen Steuerbehörden zu verwenden bzw. zu bescheinigen. Die neuen italienischen Formulare gelten für Fälle, für die es keine gemeinsamen Formulare gibt (siehe wie z.b. Anträge auf Rückerstattung der italienischen Steuer auf Ruhegehältern Kasachstan Das Änderungsprotokoll zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) ist am 26. Februar 2014 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen gelten seit dem 1. Januar Kolumbien Das am 26. Oktober 2007 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist am 11. September 2011 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2012 anwendbar (SR ) wurde der Entwurf eines Änderungsprotokolls verhandelt, mit dem insbesondere der neue Amtshilfestandard eingeführt wird. Das Protokoll hätte unterzeichnet werden sollen, jedoch müssen die Verhandlungen auf Drängen Kolumbiens wieder aufgenommen werden Libyen Die im Jahre 2007 aufgenommenen Verhandlungen werden zu gegebener Zeit weitergeführt Liechtenstein Die im Dezember 2013 aufgenommenen Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens, das das bestehende Abkommen vom 22. Juni 1995 über verschiedene Steuerfragen (SR ) ersetzen soll, konnten im Februar 2015 mit der Paraphierung eines Abkommensentwurfes abgeschlossen werden. Das neue Abkommen konnte am 10. Juli 2015 unterzeichnet werden und soll voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2016 in Kraft treten Norwegen Am 6. Juni 2014 hat Norwegen das Abkommen vom 7. Dezember 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (SR ) auf den 31. Dezember 2014 gekündigt. 5

6 I. Bilaterale Entwicklungen Der Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen (SR ) wurde am 13. März 2015 nach zwei Verhandlungsrunden paraphiert. Das Änderungsprotokoll dürfte im Lauf des Sommers 2015 unterzeichnet werden Oman Das Abkommen vom 3. November 2007 mit dem Sultanat Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr (SR ) ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten. Die Schweiz und das Sultanat Oman haben am 22. Mai 2015 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das Abkommen wird demnächst den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt Pakistan Im August 2014 wurde eine Verhandlungsrunde zur Revision des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR ) durchgeführt. Diese wurde mit der Paraphierung eines Revisionsprotokolls abgeschlossen. Pakistan hat im Dezember 2014 allerdings seine Zustimmung widerrufen und um eine weitere Verhandlungsrunde gebeten. Die Verhandlungen werden nötigenfalls weitergeführt Peru Das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21. September 2012 ist am 10. März 2014 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2015 anwendbar Saudi-Arabien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben im Juni 2014 stattgefunden. Es handelte sich um die dritte Verhandlungsrunde. Die Verhandlungen sollen zu gegebener Zeit fortgeführt werden Senegal Eine erste Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Senegal hat im Mai 2008 stattgefunden. Die Verhandlungen sollen weitergeführt werden Simbabwe Der im Oktober 1999 paraphierte Entwurf eines Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen wurde noch nicht unterzeichnet Südafrika 2009 wurden im Zuge der Neuausrichtung der Schweiz beim Informationsaustausch Verhandlungen zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 2007 aufgenommen. Der 6

7 I. Bilaterale Entwicklungen Entwurf eines Revisionsprotokolls wurde anfangs Juli 2015 parafiert und wird nächstens den Kantonen und interessierten Wirtschaftsverbänden vorgelegt Syrien Eine erste Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens hat 2005 stattgefunden. Die Verhandlungen konnten bislang nicht weitergeführt werden Ukraine Der Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (SR ) wurde im Oktober 2013 paraphiert Ungarn Ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 12. September 2013 unterzeichnet und von den eidgenössischen Räten im Juni 2013 genehmigt. Es ist am 9. November 2014 in Kraft getreten und ersetzt das Abkommen vom 9. April 1981 (SR ). Das neue Abkommen findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung 1.34 USA Ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (SR ) wurde am 23. September 2009 unterzeichnet. Während in der Schweiz die Ratifikation bereits stattgefunden hat, ist es vom US-Senat bisher nicht genehmigt worden und deshalb noch nicht in Kraft getreten. Bis zur Genehmigung des Änderungsprotokolls können damit Gruppenersuchen nur für Betrugsfälle und dergleichen gestellt werden, nach der Genehmigung auch für Fälle von Steuerhinterziehung. Für die Zeit zwischen dem 23. September 2009 und dem 1. Februar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAhiG) sind Gruppenersuchen gemäss Bundesbeschluss vom 16. März 2012 über eine Ergänzung des DBA-USA zulässig (der Informationsinhaber oder seine Mitarbeitenden müssen zum Verhalten der steuerpflichtigen Personen in erheblicher Weise beigetragen haben). Für die Zeit nach dem 1. Februar 2013 sind Gruppenersuchen nach dem internationalen Standard zulässig. Das Schweizer Parlament hat am Ende seiner Beratung der «Lex USA» in einer Erklärung vom 19. Juni 2013 seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um Schweizer Banken, die amerikanisches Recht verletzt haben könnten, die Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Justizdepartement zu ermöglichen. Die mit dem amerikanischen Justizdepartement getroffene Lösung setzt sich aus drei Elementen zusammen: dem am 29. August 2013 unterzeichneten Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder, dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können, sowie den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden. Das amerikanische Programm steht allen Schweizer Banken offen. Eine Ausnahme bilden diejenigen Banken, gegen die das US-Justizdepartement Strafuntersuchungen eröffnet hat (Kategorie 1). Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen mussten, dass sie amerikanisches Recht verletzt hatten, konnten bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Zahlreiche Schweizer Banken haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Banken der Kategorie 2 können ihre Bussen reduzieren, indem sie zeigen, 7

8 I. Bilaterale Entwicklungen dass Konten entweder versteuert wurden oder sich die Kunden am Offenlegungsprogramm der amerikanischen Steuerbehörden beteiligten, nachdem sie durch die Bank dazu aufgefordert wurden. Das amerikanische Justizdepartement verlängerte am 5. Juni 2014 die Frist für die Meldung der versteuerten Konten bis Ende Juli 2014 und die Frist für die Meldung der Kunden, welche am Offenlegungsprogramm teilgenommen haben, bis am 15. September Weiter wurde der Termin für die im Programm verlangte externe Prüfung auf Ende Juni 2014 verschoben. Gemäss Programm konnten Banken der Kategorie 3 und 4 vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 bei den US-Behörden einen «Non-Target Letter» beantragen. Auch diese Frist wurde am 5. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Die Einzelverfügungen ermächtigen die betroffenen Banken, mit dem US-Justizdepartement zusammenzuarbeiten und den Verpflichtungen des Programms nachzukommen, sie ermächtigen jedoch nicht zum Austausch von Kundendaten. Die Lösung erlaubt es den Banken, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen. Sie respektiert die Schweizer Rechtsordnung, erlässt keine rückwirkenden Normen und kommt ohne Notrecht aus. Am 30. März 2015 konnte die erste Kategorie-2-Bank mit dem US-Justizministerium ein «Non-Prosecution Agreement» abschliessen. Seither wurden laufend weitere «Non- Prosecution Agreements» abgeschlossen Usbekistan Am 1. Juli 2014 wurde ein Protokoll zur Änderung des Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) unterzeichnet. Das Protokoll wurde von den eidgenössischen Räten genehmigt. Es wird mit Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten und soll im Grundsatz ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Das Protokoll passt die Klausel zum Informationsaustausch im Doppelbesteuerungsabkommen von 2002 an und ermöglichte damit die Lösung des Problems der schwarzen Liste (Decree 2467 vom 5. April 2013), das die Kantone Genf, Freiburg, Neuenburg und Zug betraf Zypern Am 25. Juli 2014 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen wurde vom Parlament genehmigt. Es wird mit dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten und soll grundsätzlich ab dem 1. Januar 2016 Anwendung finden. 2. Quellensteuerabkommen Die Quellensteuerabkommen (vgl. Ziff. 2.1 ff.) sehen zum einen für Ansässige dieser Partnerstaaten eine pauschale Nachversteuerung ihrer Vermögenswerte in der Schweiz (Regularisierung der Vergangenheit) vor und enthalten zum anderen die Besteuerung der künftigen Kapitalerträge (nicht unter das Zinsbesteuerungsabkommen fallende Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge) und -gewinne gemäss den Steuersätzen der Partnerstaaten. Alternativ kann der Kunde die Meldung an die Steuerbehörden seines Ansässigkeitsstaates wählen. Die Abkommen enthalten einen Mechanismus, wonach ein Partnerstaat bei einem plausiblen Anlass anfragen kann, ob eine bestimmte Person in der Schweiz ein Konto hat. Je nach Abkommen ist auch eine Besteuerung in Erbschaftsfällen vorgesehen. Die Quellensteuerabkommen sind mit Erleichterungen für die Erbringung von grenzüberschreitenden Finanz- 1 Stand 3. September 2015: 33 Banken. 8

9 I. Bilaterale Entwicklungen dienstleistungen auf den Märkten der Partnerstaaten gekoppelt. 2.1 Österreich Das Quellensteuerabkommen mit Österreich wurde am 13. April 2012 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Bis Ende Juni 2015 hat die Schweiz im Rahmen der Regularisierung von Vermögenswerten insgesamt 739 Millionen Euro an Österreich überwiesen. Weiter wurden im gleichen Zeitraum Meldungen über die Offenlegung von Vermögen in der Höhe von 6 Milliarden Euro an Österreich erfasst. Aus der abgeltenden Quellensteuer auf Kapitalerträgen und -gewinnen für das Jahr 2014 hat die ESTV 23,1 Millionen Euro an Österreich überwiesen. Mit der geplanten Umsetzung des AIA- Standards mit der EU und damit auch mit Österreich erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf das Quellensteuerabkommen. Die Schweiz wird daher bilateral mit Österreich eine Vereinbarung über die Aufhebung des Quellensteuerabkommens treffen. 2.2 Vereinigtes Königreich Das Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich wurde am 6. Oktober 2011 unterzeichnet und am 20. März 2012 durch ein Änderungsprotokoll ergänzt. Das Abkommen ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Bis Ende Juni 2015 hat die Schweiz im Rahmen der Regularisierung von Vermögenswerten insgesamt 470 Millionen Pfund an das Vereinigte Königreich überwiesen. Weiter wurden im gleichen Zeitraum Meldungen über die Offenlegung von Vermögen in der Höhe von 10,4 Milliarden Pfund an das Vereinigte Königreich erfasst. Aus der abgeltenden Quellensteuer auf Kapitalerträgen und -gewinnen für das Jahr 2014 hat die ESTV 26,7 Millionen Pfund an das Vereinigte Königreich überwiesen. Mit der geplanten Umsetzung des AIA-Standards mit der EU und damit auch mit dem Vereinigten Königreich erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf das Quellensteuerabkommen. Die Schweiz wird daher bilateral mit dem Vereinigten Königreich eine Vereinbarung über die Aufhebung des Quellensteuerabkommens treffen. 2.3 Griechenland Am 7. November 2012 hat der Bundesrat das Mandat für Verhandlungen mit Griechenland über eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich verabschiedet. Eine allfällige Lösung wird die internationalen Entwicklungen berücksichtigen müssen. 3. Steuerinformationsabkommen Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. April 2012 beschlossen, den internationalen Amtshilfestandard nicht nur in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), sondern auch in so genannten Steuerinformationsabkommen (SIA; Tax Information Exchange Agreement, TIEA) zu vereinbaren. Gestützt auf den Beschluss des Bundesrates hat die Schweiz mit 9 Staaten und Territorien ein SIA unterzeichnet. Die ersten drei Abkommen mit Jersey, Guernsey und der Insel Man sind am 14. Oktober 2014 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2015 anwendbar. Die SIA mit Andorra, Grönland, San Marino und den Seychellen wurden am 20. März 2015 vom Parlament genehmigt und sind ebenfalls in Kraft getreten. 2 Diese vier SIA werden ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Neben den Seychellen hat die Schweiz auch mit zwei weite- 2 Die SIA sind an folgenden Daten in Kraft getreten: (Andorra), (Grönland), (San Marino) und (Seychellen). 9

10 I. Bilaterale Entwicklungen ren Entwicklungsländern Grenada und Belize ein SIA unterzeichnet Einseitige Ausweitung des OECD-Standards zum Informationsaustausch Am 22. Oktober 2014 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu einem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI). Dieser Vorentwurf konkretisiert den Entscheid des Bundesrats vom 19. Februar 2014, den OECD-Standard zum Informationsaustausch einseitig auf alle Partnerstaaten der Schweiz mit einem DBA auszuweiten, das keine standardkonforme Informationsaustauschklausel enthält. Mit dieser Massnahme soll eine Empfehlung des Global Forum in der Phase 1 der Peer Review erfüllt werden. Demnach wird Amtshilfe von Fall zu Fall auf Anfrage und unter Vorbehalt der Reziprozität gewährt. Zudem müssen der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip gewahrt werden, damit ausgetauschte Informationen nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 5. Februar Das EFD wertet derzeit die eingegangenen Stellungnahmen aus. Die Zulassung der Schweiz zur Phase 2 des Peer-Reviews des Global Forum (siehe Teil III, Kapitel 2) und die Lancierung des Ratifikationsverfahrens für das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (siehe Teil III, Kapitel 4) werden bei der Festlegung der nächsten Verhandlungsschritte berücksichtigt werden müssen. 5. USA Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) Die Schweiz hat die unilaterale US-Regelung Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) durch ein bilaterales Abkommen (SR ) nach dem sogenannten Modell 2 umgesetzt. Dieses ist am 2. Juni 2014 in Kraft getreten und bringt schweizerischen Finanzinstituten Erleichterungen bei der Umsetzung von FATCA. Der Bundesrat hat das FATCA-Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung von FATCA (SR ) auf den 30. Juni 2014 in Kraft gesetzt. Um eine einheitliche Praxis bei der Umsetzung des FATCA-Abkommens zu erreichen, wurde im Oktober 2013 das FATCA-Qualifikationsgremium geschaffen. Dessen Leitung liegt beim SIF. Beteiligt sind weiter die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, die Schweizerische Bankiervereinigung SBVg, der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP, der Schweizerische Versicherungsverband SVV, die Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA, die SwissHoldings, der Verband der Schweizerischen Vermögensverwalter VSV und die SIX Group. Das Qualifikationsgremium dient der Zusammenarbeit der beteiligten Interessenvertreter. Es behandelt Fragen der Verbände und Anfragen aus der Wirtschaft. Wo erforderlich, werden die zuständigen US- Behörden konsultiert. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat dem EFD das Mandat zur Verhandlung eines FAT- CA-Abkommens nach dem Modell 1 erteilt. Ein solches Abkommen wird, im Gegensatz zum Modell 2, den automatischen Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden vorsehen. Erste Kontakte zwischen dem SIF und dem US-Finanzministerium haben stattgefunden. 3 Das SIA mit Belize wurde am und dasjenige mit Grenada am unterzeichnet. Weiter konnte am 11. August 2015 ein TIEA mit Brasilien paraphiert werden. 10

11 II. Schweiz Europäische Union II. Schweiz Europäische Union 1. Unternehmensbesteuerung Im Rahmen verschiedener Arbeitstreffen seit Ende 2012 wurde eine gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und der EU über die Beilegung der seit Längerem bestehenden Differenzen in der Unternehmensbesteuerung erarbeitet. Die gemeinsame Erklärung wurde am 14. Oktober 2014 von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und Vertretern der 28 EU- Mitgliedstaaten in Luxemburg unterzeichnet. Damit kam eine fast zehn Jahre auf den Beziehungen Schweiz-EU lastende Kontroverse zu einem Abschluss. Die gemeinsame Erklärung enthält keine staatsvertraglichen Verpflichtungen und beschränkt sich auf die Aufzählung von Prinzipien und gegenseitigen Absichten. Namentlich sieht sie vor, dass der Bundesrat seine Absicht bekräftigt, verzerrende Steuerregimes und insbesondere solche, die eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Erträge vorsehen (sog. ring-fencing), abzuschaffen. Im Gegenzug sollen die entsprechenden Gegenmassnahmen der EU-Mitgliedstaaten abgeschafft werden. Eine Verpflichtung der Schweiz auf den EU-internen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung wurde ausgeschlossen. Das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken hat seine Untersuchung von Steuerregimes der Mitgliedsländer fortgesetzt. Darunter finden sich sechs Schweizer Steuerregimes, die teilweise auch von der EU kritisiert werden (siehe Kapitel III 1.10). Am 19. September 2014 wurde der erläuternde Bericht zur Vernehmlassungsvorlage über das Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) veröffentlicht. Die Vernehmlassung dauerte bis Ende Januar Anlässlich seiner Sitzung vom 1. April 2015 hat der Bundesrat vom Vernehmlassungsergebnis Kenntnis genommen. Die Stossrichtung der Vorlage, die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz, stiess auf breite Zustimmung. Gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung hat der Bundesrat verschiedene Anpassungen vorgenommen und das Eidgenössische Finanzdepartement damit beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten. Die Botschaft wurde am 5. Juni 2015 an das Parlament überwiesen. Die parlamentarische Beratung in den zuständigen Kommissionen wird im Sommer 2015 beginnen. Mit der USR III wird bezweckt, den Steuerstandort Schweiz und die internationale Akzeptanz der schweizerischen Unternehmensbesteuerung nachhaltig zu sichern. Diese Arbeiten erfolgen unter Einbezug der Entwicklungen in der OECD und unter Berücksichtigung der Steuerpolitik der EU. 2. Zinsbesteuerungsabkommen und seine Revision Am 14. Mai 2013 verabschiedete der Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) zuhanden der EU-Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino zur Anpassung der Zinsbesteuerungsabkommen. Ziel der Verhandlungen sollte die Anwendung von gleichwertigen Massnahmen durch die Drittstaaten sein. Die Verhandlungen sollten auf der Grundlage des Entwurfes der revidierten EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie erfolgen. Der Bundesrat verabschiedete seinerseits am 18. Dezember 2013 ein Verhandlungsmandat. Bei der Revision sollte es sich um eine technische Anpassung des Zinsbesteuerungsabkommens handeln; dies auf der Basis des 11

12 II. Schweiz Europäische Union bestehenden Koexistenzmodells - also des Steuerrückbehalts mit der Alternative einer freiwilligen Meldung. Gestützt auf dieses Mandat nahm die Schweizer Verhandlungsdelegation die Verhandlungen mit der EU im Hinblick auf eine technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens auf. Dabei stellte sich aber relativ rasch heraus, dass eine solche Revision zahlreiche technische Fragen aufwirft, für die zum Teil komplexe Lösungen erarbeitet werden müssten. Wäre ein rascher Abschluss der Verhandlungen angestrebt worden, so hätten sich die Verhandlungen auf ein paar wenige Punkte beschränken müssen. Wäre eine umfassende Nachführung angestrebt worden, so wäre mit länger andauernden Verhandlungen zu rechnen gewesen. Beide Seiten kamen daher zum Schluss, dass eine rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens im Sinne einer Zwischenlösung zwar grundsätzlich möglich wäre, aber vor dem Hintergrund der im Frühling 2014 absehbaren Verabschiedung eines globalen AIA-Standards durch die OECD zeitlich prekär, inhaltlich unvollständig und hinsichtlich des erzielbaren Ergebnisses unverhältnismässig aufwendig wäre. Nachdem die OECD am 15. Juli 2014 den globalen AIA-Standard und der Bundesrat am 8. Oktober 2014 ein Mandat für Verhandlungen mit der EU über die Einführung des AIA verabschiedet hatten, wurden die laufenden Verhandlungen über die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens neu orientiert. Die Verhandlungen mündeten am 19. März 2015 in der Paraphierung und am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, mit dem zwischen den Parteien der AIA eingeführt wird. Materiell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen ersetzt durch ein AIA- Abkommen mit der EU. Das revidierte Abkommen (AIA-Abkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD wurde ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen; den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens); eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen. Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. In Bezug auf das geltende Zinsbesteuerungsabkommen belief sich der Bruttoertrag aus dem Steuerrückbehalt auf Zinserträgen von EU-Steuerpflichtigen in der Schweiz 2014 auf 317 Millionen Franken (2013: 510 Mio. Franken). Es wurden somit rund 237,8 Millionen Franken (75%) an die EU-Mitgliedstaaten überwiesen (2013: 382,6 Mio. Franken). Der Anteil der Schweiz beträgt 79,2 Millionen Franken (25%). Davon gehen 71,3 Millionen Franken an den Bund und 7,9 Millionen an die Kantone. Insgesamt gingen 2014 rund freiwillige Meldungen ein (2013: rund ). 12

13 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet 1. OECD-Fiskalkomitee 1.1 Arbeitsgruppe Nr. 1 (Doppelbesteuerungsfragen) Die Arbeitsgruppe 1 des Fiskalkomitees der OECD trifft sich jeweils zwei Mal pro Jahr in Paris. Im März 2015 hat deren 99. Sitzung stattgefunden. Die Aufgabe der Arbeitsgruppe 1 besteht im Wesentlichen darin, nach Lösungen zu suchen, die das OECD-Musterabkommen und dessen Kommentar verbessern, Klarheit bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen schaffen, um letztlich Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Im Sommer 2014 wurde eine aktualisierte Fassung des Kommentars zum OECD- Musterabkommen publiziert. Sie enthält namentlich eine vertiefte Kommentierung zum Begriff der nutzungsberechtigten Person hinsichtlich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Art OECD-Musterabkommen) und thematisiert neu die Besteuerung von Gewinnen aus Emissionszertifikaten (diverse Artikel des OECD-Musterabkommens) und von Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Art. 15 OECD- Musterabkommen). Zudem enthält sie eine aktualisierte Kommentierung über die Besteuerung von Künstlern und Sportlern (Art. 17 OECD-Musterabkommen). In den letzten Sitzungen beschäftigte sich die Arbeitsgruppe 1 sehr stark mit dem BEPS Massnahmenplan. Sie ist federführend mit der Behandlung der Massnahmen 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch), 7 (Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte) und 14 (Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen) betraut. Der Abschluss der Arbeiten zu allen drei Massnahmen soll noch im Herbst 2015 erfolgen. 1.2 Arbeitsgruppe Nr. 2 (Fiskalstudien und Statistik) Die Arbeitsgruppe 2 (Tax Policy Analysis and Tax Statistics Steuerpolitische Analyse und Steuerstatistik) des Fiskalkomitees der OECD trifft sich zweimal im Jahr (jeweils im Mai und November). Die Hauptaufgabe der Arbeitsgruppe besteht darin, aktuelle Themen in der Steuerpolitik zu analysieren. Zudem ist die Arbeitsgruppe verantwortlich für die jährlichen Publikationen «Revenue Statistics» und «Taxing Wages». Daten über die Staatseinnahmen, insbesondere über die Steuern, sind wesentlichen Vorleistungen für die meisten Beschreibungen und ökonomische Analysen der einzelnen OECD- Staaten. Sie werden zunehmend auch für internationale Vergleiche benutzt. Die jährliche Publikation «Revenue Statistics» präsentiert eine Reihe von detaillierten und international vergleichbaren Daten in einem gemeinsamen Format für alle OECD-Mitgliedstaaten seit In dieser Publikation wird definiert, welche Staatseinnahmen als Steuern betrachtet werden sollten und wie die Steuern klassifiziert werden. Zudem enthält «Revenue Statistics» jeweils ein «Special Feature» oder Sonderthema; in der Ausgabe 2014 gab es das Sonderthema: Trends bei den Steuereinnahmen nach der Krise. «Taxing Wages» vergleicht die Entwicklung der Löhne vor und nach Steuern und gewissen Sozialabgaben eines durchschnittlichen Arbeiters in jedem Land. «Taxing Wages» enthält Informationen über die Steuern, welche in den OECD-Ländern auf Löhnen bezahlt werden. Es umfasst persönliche Einkommensteuern und Sozialabgaben, welche von Angestellten bezahlt werden, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden sowie Familienzulagen. Das Ziel ist aufzuzeigen, wie diese Steuern und Sozialleistungen in jedem Mitgliedsland berechnet werden und zu untersuchen, wie sie sich auf die Haushaltseinkommen auswirken. Die Ergebnisse ermöglichen quantitative Vergleiche zwi- 13

14 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet schen Ländern zu den Arbeitskosten und zur wirtschaftlichen Lage einzelner Personen und Familien bei verschiedenen Einkommensniveaus. Die Publikation zeigt diese Informationen für acht Haushalts-Typen, die nach Einkommen und Zusammensetzung des Haushalts variieren. Berichtet wird u.a. über die durchschnittlichen und marginalen Steuerbelastungen für Ein- und Zweiverdienerfamilien und die gesamten Personalkosten der Arbeitgeber. Diese Daten finden breite Anwendung in der akademischen Forschung und werden bei der Vorbereitung der Sozial- und Wirtschaftspolitik verwendet. Auch diese Publikation enthält jeweils ein Special Feature oder Sonderthema. In der neusten Ausgabe (für 2015) war das Sonderthema die Modellierung der Steuerbelastung für Brasilien, China, Indien, Indonesien und Südafrika. Schliesslich unterhält die Arbeitsgruppe 2 die «Tax Database», welche online öffentlich verfügbar ist. Die Steuerdatenbank liefert vergleichende Informationen zu einer Reihe von steuerlichen Statistiken wie Steuereinnahmen, Einkommensteuern, nicht-steuerliche Zwangsabgaben (non-tax compulsory payments), Unternehmens- und Kapitalsteuern sowie Verbrauchssteuern in den 34 OECD-Staaten. Die Arbeitsgruppe 2 berät auch andere Teile der OECD in Steuersachen. Im Berichtsjahr bildete der BEPS Massnahmenplan einen Schwerpunkt der Arbeiten. Die Arbeitsgruppe 2 befasste sich eingehend mit den bestehenden Datengrundlagen zur Messung von BEPS, der Schätzung von dessen effektivem Ausmass, der Wirksamkeit von Gegenmassnahmen gegen BEPS sowie mit Empfehlungen hinsichtlich künftig zu erhebender Daten, um BEPS genauer zu messen. Das Ergebnis dieser Arbeiten soll gemeinsam mit den übrigen Resultaten des BEPS-Projekts im Herbst 2015 veröffentlicht werden. 1.3 Arbeitsgruppe Nr. 6 (Besteuerung Multinationaler Unternehmen) Die Arbeiten der Arbeitsgruppe 6 des Fiskalkomitees (Working Party 6 on the Taxation of Multinational Enterprises) der OECD stehen auch in diesem Jahr ganz im Zeichen des im Februar 2013 veröffentlichtem BEPS Massnahmenplans. Dieser beinhaltet vier Massnahmen, die das Thema Verrechnungspreise betreffen; nämlich die Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hinblick auf immaterielle Wirtschaftsgüter, die Aktualisierung der Verrechnungspreisleitlinien in Hinblick auf Risiko- und Kapitalzuordnungen, die Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hinblick auf andere risikobehaftete Transaktionen sowie die Überarbeitung der Dokumentationsanforderungen für die Verrechnungspreisermittlungen. Die endgültigen Berichte sollen nach letzten Sitzungen der Arbeitsgruppe im Mai und Juli, durch das Fiskalkomitee der OECD während des Sommers genehmigt werden, sodass sie im Herbst 2015 veröffentlicht werden können. Inhaltlich geht es bei der Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hinblick auf immaterielle Wirtschaftsgüter im Wesentlichen, um die Definition von immateriellen Wirtschaftsgütern, um die Identifikation der Anspruchsberechtigten der Erträge aus immateriellen Wirtschaftsgütern, um die Vorgehensweise bei der Übertragung bzw. Verwendung immaterieller Wirtschaftsgüter und um die Bestimmung einer fremdüblichen Vergütung bei Transaktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern (Bewertungsfragen). Die Überarbeitung der Dokumentationsvorschriften zielt auf die Vereinheitlichung länderbezogener Offenlegungspflichten für Unternehmungen, die international tätig sind. Im Grundsatz folgt man dem Ansatz der im «Code of Conduct on Transfer Pricing Documentation for Associated Enterprises in the EU» definierten zweistufigen Konzeption von Master File und Country File (Local File) und ergänzt dieses mit dem Country by Country Reporting. Das Masterfile soll die global wichtigen Informationen auf Gruppenebene zusammenfassen, wie zum Beispiel die geographische Struktur der Unternehmung. Das Local File soll nur Informationen enthalten, die in erster Linie für die einzelne Gesellschaft der Gruppe relevant sind. Das Country-by-Country Reporting soll einen Gesamtüberblick über Gewinne, Steuern und Aktivitäten einer multinationalen Gesellschaft für jedes Land, in dem die Unternehmensgruppe vertreten ist, schaffen (beispielsweise Anzahl Beschäftigter, Gewinn vor Steuern, bezahlte 14

15 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet Gewinnsteuern, usw.). Wichtig ist, dass nur international tätige Unternehmen, deren konsolidiertes jährliches Gruppeneinkommen 750 Millionen Euro übersteigt, zur länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet sind. Im Juni 2015 veröffentlichte die OECD ein Implementierungspaket, welches verschiedene Instrumente enthält, um den Austausch des country-bycountry Report ( CbCR) umzusetzen. Es soll einen automatischen Informationsaustausch des CbCR zwischen allen Ländern geben, in denen der Konzern seine Geschäftstätigkeit ausübt. Neben den verschiedenen Instrumenten, welche den Austausch des CbCR ermöglichen sollen, enthält das Implementierungspaket auch einen Gesetzesentwurf für das jeweilige interne Steuerrecht, um die Abgabe des CbCR von den in ihrem Land ansässigen Konzernobergesellschaften verlangen zu können. Das Kapitel I Abschnitt D der OECD Verrechnungspreisleitlinien, welches die Leitlinien für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes behandelt, wurde vollständig überarbeitet. Die Regeln betreffend Risiko-und Kapitalzuordnungen, sowie andere risikobehaftete Transaktionen (Kostenumlagevereinbarungen Cost Contribution Arrangements, Rohstofftransaktionen und Dienstleistungen von geringer Wertschöpfung) wurden ergänzt und detaillierter behandelt. Es ist vorgesehen, die endgültigen Berichte ebenfalls nach Genehmigung durch das Fiskalkomitee im Herbst 2015 zu veröffentlichen. 1.4 Arbeitsgruppe Nr. 9 (Konsumsteuern) Die Arbeiten an den Richtlinien zum Ort der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen sowohl an Unternehmen wie nun auch an Endverbrauchende wurden im Frühling 2015 abgeschlossen und dem Committee on Fiscal Affairs (CFA) der OECD im Juni schriftlich zur Genehmigung vorgelegt. Am 5./6. November 2015 werden die Richtlinien am Global Forum on VAT in Paris auch im Kreis von Staaten, die nicht OECD-Mitglieder sind, vorgestellt und besprochen sollen die Richtlinien vom OECD-Rat verabschiedet werden. Die Richtlinien haben keinen bindenden Charakter sondern stellen Empfehlungen für eine international harmonisierte Ausgestaltung der nationalen Mehrwertsteuersysteme dar. Zudem wird ein Teil der Richtlinien zum Ort der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen, mit dem bei der Mehrwertsteuer möglicherweise auftretenden BEPS-Problemen begegnet werden kann, als Anhang dem BEPS-Bericht zur Digitalen Wirtschaft der Task Force on Digital Economy (vgl. unten) beigelegt, der im Herbst 2015 veröffentlicht wird. 1.5 Arbeitsgruppe Nr. 10 (Informationsaustausch) Umsetzung des AIA-Standards Um eine einheitliche Umsetzung des AIA-Standards sicherzustellen, hat das Sekretariat ein Handbuch entwickelt, welches die nötigen Schritte zur Umsetzung und die Hauptunterschiede zwischen FATCA und dem AIA-Standard der OECD darlegt. Es dient als Grundlage für die von der OECD und dem Global Forum unterstützten Ausbildungsseminare. Weiter soll es mit Antworten auf Fragen ergänzt werden, die im Rahmen der Umsetzung des AIA identifiziert werden. Das Handbuch soll bei der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe 10 im Juni 2015 verabschiedet werden. Das Sekretariat hat eine Toolbox entwickelt, welche darlegt, welche Schritte zur Auswertung und Nutzung der Daten, die unter dem AIA ausgetauscht werden, vorgenommen werden können. Ziel dieser Toolbox ist es, den Erfahrungsschatz der einzelnen Staaten zu sammeln. Sie wird in den nächsten Jahren ausgebaut und weiterentwickelt werden. Das Sekretariat entwickelte ein Portal, das Unterlagen über den automatischen Informationsaustausch sowie länderspezifische Angaben über Steueridentifikationsnummern, Ansässigkeitskriterien sowie über freiwillige Offenlegungsprogramme, die von Staaten zur Regularisierung der Vergangenheit angeboten werden, enthält. Das Portal 15

16 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet wird in den kommenden Monaten lanciert werden. Das Sekretariat hat Antworten auf rund 20 häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions; FAQs) sowie sechs Diskussionspunkte ausgearbeitet, welche komplexere Fragen der Umsetzung des AIA-Standards ansprechen. Eine überarbeitete Fassung dieser FAQs wurde beim Treffen im März 2015 von den Delegierten verabschiedet. Weitere FAQs sowie Interpretationshilfen zu komplexeren Fragen in Bezug auf die Umsetzung des AIA werden durch das Sekretariat ausgearbeitet. Ziel dieser Arbeiten ist es, eine konsistente Umsetzung des AIA-Standards sicherzustellen. Das Sekretariat hat bei den Delegierten eine Umfrage durchgeführt, um zu erfahren, wie weit die einzelnen Staaten mit der Umsetzung des AIA-Standards fortgeschritten sind. Von den 43 befragten Staaten, die Informationen erstmals ab 2017 austauschen wollen (early adopters), haben 11 Staaten die notwendigen Rechtsgrundlagen verabschiedet, bei sechs Staaten durchlaufen die Rechtsgrundlagen zurzeit das parlamentarische Genehmigungsverfahren, sieben Staaten haben einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet und 19 Staaten haben bis jetzt keinen Gesetzesentwurf finalisiert (Stand: März 2015). Weitere Arbeiten Treaty Relief and Compliance Enhancement project (TRACE-Projekt): TRACE ist ein System, das einerseits den Investoren die Inanspruchnahme der Abkommensvorteile für Dividenden und Zinsen sichert und andererseits den involvierten Staaten die Möglichkeit gibt, die Abkommensberechtigung zu prüfen und die gesetzmässige Besteuerung der erzielten Einkünfte sicherzustellen. Es wurde beschlossen, TRACE an den AIA-Standard anzupassen, sodass die Umsetzungskosten möglichst tief gehalten werden können und grösstmögliche Effizienz erreicht werden kann. Ein revidiertes Umsetzungspaket für TRACE mit technischen Lösungen und einem Benutzerhandbuch wurde bei der Sitzung der Arbeitsgruppe 10 im März 2015 durch die Delegierten verabschiedet. Unklar bleibt, ob die einzelnen Länder TRACE umsetzen werden. Keiner der Delegierten äusserte sich zu dieser Frage. Die Delegierten verabschiedeten bei der Sitzung der Arbeitsgruppe 10 im März 2015 ein Änderungsprotokoll zum SIA-Muster, welches die Einführung des AIA und/oder des spontanen Informationsaustauschs vorsieht. Dieses erlaubt es Staaten, die den AIA und/oder den spontanen Informationsaustausch nicht auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens einführen wollen, diese mittels SIA einzuführen. Das Änderungsprotokoll soll durch das Fiskalkomitee bei ihrem Treffen im September 2015 verabschiedet werden. Die G20 hat die OECD beauftragt, Abwehrmassnahmen auszuarbeiten gegen Staaten, die den internationalen Standard betreffend den Informationsaustausch auf Ersuchen nicht einhalten. Es wurde eine Fokusgruppe aufgestellt, die untersucht, unter welchen Bedingungen und wie Abwehrmassnahmen ergriffen werden sollen. Die Schweiz ist in dieser Fokusgruppe vertreten. Die Resultate der Arbeiten sollen in einem Bericht an die Finanzminister der G20 im Hinblick auf ihr Treffen im September 2015 zusammengefasst werden. Die Delegierten haben bei der letzten Sitzung im März 2015 eine aktualisierte Publikation der OECD zu freiwilligen Offenlegungsprogrammen verabschiedet. Sie enthält Angaben zu den Regularisierungsmöglichkeiten in 47 Staaten. Die Publikation soll durch das Fiskalkomitee bei ihrem Treffen im September 2015 verabschiedet werden. Für die Umsetzung des im BEPS-Projekt vorgesehenen Country-by-Country Reporting (CbC Reporting) hat das Sekretariat der Arbeitsgruppe 6 Vereinbarungen ausgearbeitet, mittels welcher Staaten den zwischenstaatlichen Austausch dieser CbC-Berichte vorsehen können. Im Rahmen des CbC Reporting ist vorgesehen, dass multinationale Unternehmen länderspezifische Informationen in Bezug auf ihre wirtschaftliche Aktivität in Form eines Berichts an ihren Ansässigkeitsstaat melden. Die Delegierten der Arbeitsgruppe 10 hatten beim Treffen 16

17 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet im März 2015 bereits die Möglichkeit zu den Vereinbarungen Stellung zu nehmen. Die Vereinbarungen wurden durch das Fiskalkomitee bei ihrem Treffen im Mai 2015 verabschiedet. Umsetzung des AIA durch die Schweiz Die Schweiz unterstützte die anlässlich des Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 verabschiedete Erklärung und die definitive Verabschiedung des Standards im Rat der OECD am 15. Juli Im Oktober 2014 teilte der Bundesrat dem Global Forum mit, dass die Schweiz beabsichtigt, die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des AIA-Standards zeitgerecht einzuführen, sodass, unter Vorbehalt des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten von Steuerpflichtigen im Ausland beginnen können und ein erster Datenaustausch 2018 stattfinden kann. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen und der Kantone Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA- Standards mit Partnerstaaten verabschiedet. Die vom Bundesrat beschlossenen Mandate enthalten folgende Eckpunkte: Mit der EU soll über die Einführung des AIA verhandelt werden (vgl. Kap. II, 2). Mit den USA soll bezüglich der Umsetzung von FATCA über ein FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 verhandelt werden. Mit dem neuen Abkommen würden Daten zwischen den zuständigen Behörden automatisch auf gegenseitiger Basis ausgetauscht (vgl. Kap. I, 5). Es werden mit weiteren Ländern Verhandlungen zur Einführung des AIA aufgenommen. In einer ersten Phase werden Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, und in denen Steuerpflichtigen, soweit angemessen, eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitsteht. Wege zur Umsetzung des AIA-Standards Die Umsetzung des AIA-Standards wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich erfolgen. Für einzelne Staaten stellen die Informationsaustauschklausel in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder das Amtshilfeübereinkommen (vgl. Kapitel III, 4.) bereits eine genügende Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA dar. Sie können den AIA mittels Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden aktivieren, ohne diese Vereinbarungen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten zu müssen. Für andere Staaten trifft dies nicht zu, und die staatsvertraglichen Rechtsgrundlagen müssen erst geschaffen werden. Die Schweiz gehört zur zweiten Kategorie. Ihre DBA und Steuerinformationsabkommen (SIA) sehen keinen AIA vor. Die Umsetzung der Verhandlungsmandate des Bundesrates kann im Rahmen von zwei Modellen erfolgen. Diese sind in der folgenden Grafik dargestellt: 17

18 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet Im Modell 1 wird ein Staatsvertrag mit einem anderen Staat abgeschlossen, der die Einführung des AIA beinhaltet. Im Modell 2 wird der AIA gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) und mittels einer bilateralen Aktivierung des AIA durch eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums4 eingeführt. Beide Modelle stehen im Einklang mit den Verhandlungsmandaten, die der Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedet hat. Der AIA wird in beiden Fällen bilateral aktiviert, so dass die Schweiz für jeden Staat einzeln über die Einführung des AIA entscheiden kann. Bisherige Massnahmen der Schweiz zur Umsetzung des AIA-Standards Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des AIA Für die Umsetzung des AIA-Standards durch die Schweiz müssen die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Dies bedeutet: Art. 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) stellt zusammen mit einer zusätzlichen Vereinbarung die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den AIA dar. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft am 5. Juni 2015 verabschiedet (vgl. Kapitel III, 4.). Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) stellt eine solche zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der AIA-Standard der OECD gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden. Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht wurde dieser dem MCAA beigelegt. Das MCAA, einschliesslich dem gemeinsamen Meldestandard in der Beilage, wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Der Bundesrat hat die entsprechende Vorlage am 5. Juni 2015 verabschiedet. 4 Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das Sekretariat der OECD, welches das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens unterstützt. 18

19 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet Das MCAA und seine Beilage enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA. Nicht alle dort enthaltenen Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Weiter enthält das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA- Gesetz) Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen. Das AIA-Gesetz ist Teil der Vorlage zur Genehmigung des MCAA, welche der Bundesrat am 5. Juni 2015 verabschiedet hat. Einführung des AIA mit Australien Am 3. März 2015 haben die Schweiz und Australien eine gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA unterzeichnet. Sie beabsichtigen, unter Vorbehalt der in beiden Staaten anwendbaren Genehmigungsverfahren, Daten ab 2017 zu erheben und ab 2018 gegenseitig auf der Grundlage des MCAA auszutauschen. Die Einführung des AIA im Verhältnis zu Australien folgt somit Modell 2. Australien entspricht dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Australien ist ein wichtiger politischer und wirtschaftlicher Partner der Schweiz und Mitglied der G-20. Er erfüllt die internationalen Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit in Steuersachen (einschliesslich die Einhaltung des Spezialitätsprinzips) und bietet seinen Steuerpflichtigen hinlängliche Regularisierungsmöglichkeiten. Die Schweiz und Australien haben sich zudem geeinigt, den aktuellen Marktzutritt für Finanzdienstleister beizubehalten sowie auf eine Verbesserung ausgewählter Aspekte in diesem Bereich hinzuarbeiten. Damit erfüllt Australien die Kriterien, die der Bundesrat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt hat. Die Einführung des AIA mit Australien wird der Bundesversammlung im Rahmen einer separaten Vorlage zur Genehmigung unterbreitet. Die Vernehmlassung wurde am 29. April 2015 eröffnet und endete am 19. August Einführung des AIA mit der EU Am 27. Mai 2015 haben die Schweiz und die EU ein Abkommen zur Einführung des AIA unterzeichnet (vgl. Kap. II, 2.). Die Einführung des AIA im Verhältnis zur EU folgt somit Modell 1. Die Vernehmlassung zum AIA-Abkommen mit der EU wurde am 27. Mai 2015 eröffnet und endet am 17. September 2015 (vgl. Kap. II, 2). 1.6 Arbeitsgruppe Nr. 11 (aggressive Steuerplanung) Die Arbeitsgruppe Nr. 11 über aggressive Steuerplanung wurde im Rahmen des BEPS- Projekts gebildet. Sie zeichnet für die vier folgenden Massnahmen des BEPS-Projekts verantwortlich: Neutralisierung der hybriden Gestaltungen (Massnahme 2), Stärkung der Vorschriften zu den beherrschten ausländischen Unternehmen, den Controlled Foreign Companies (CFC-Regeln, Massnahme 3), Begrenzung der Gewinnverkürzungen durch den Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen (Massnahme 4) und Offenlegungspflicht für Steuerpflichtige betr. ihre aggressiven Steuerplanungsmodelle (Massnahme 12). Die hybriden Gestaltungen ermöglichen den doppelten Abzug von Kosten oder den Abzug von Kosten im Quellenstaat (von der Gesellschaft, die diesen Aufwand bezahlt), jedoch ohne eine Besteuerung im Empfängerstaat (d.h. der Gesellschaft, die diesen Betrag erhält). Im September 2014 wurde ein Bericht mit Empfehlungen zum Erlass innerstaatlicher Vorschriften, mit denen hybride Gestaltungen neutralisiert werden können, veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung des Berichts von September 2014 wurden die Arbeiten weitergeführt und ein Fachkommentar erstellt. Gewisse Fragen, die im Bericht vom September 2014 unbeantwortet geblieben sind, werden im Fachkommentar geklärt (zum Beispiel zu bestimmen, ob die Besteuerung einer Zahlung nach einer CFC-Regel als Besteuerung gemäss den Regeln über die hybriden Gestaltungen gelten kann). Die Publikation des Fachkommentars ist für den Herbst 2015 geplant. 19

20 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet Die Regeln zu den Controlled Foreign Companies (CFC-Regeln) erlauben dem Sitzstaat eines Mutterunternehmens die in einem anderen Staat erzielten Gewinne zu besteuern, ohne abwarten zu müssen, bis diese Gewinne tatsächlich an eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft ausgeschüttet werden, insbesondere, wenn der Besteuerungssatz tiefer ist als derjenige des Staates, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat. Das Ergebnis dieser Massnahme wird sich in Empfehlungen für die konzeptuelle Erarbeitung der CFC-Vorschriften niederschlagen. Je nach Stand der Arbeiten werden diese Empfehlungen eine gewisse Flexibilität für die einzelnen Bestandteile der CFC-Vorschriften ermöglichen, womit anerkannt wird, dass die Staaten unterschiedliche fiskalpolitische Ziele verfolgen und die Vorschriften deshalb nicht obligatorisch sein sollten. Der Bericht wird im Herbst 2015 veröffentlicht. Zur Begrenzung der Gewinnverkürzung durch den Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen wird eine Empfehlung zur Gestaltung einer nationalen Regelung erlassen. Die Empfehlung wird vom Prinzip des Drittvergleichs abweichen und aus einer Grundregel mit optionalen ergänzenden Regeln bestehen. Die Grundregel, die sogenannte fixed ratio rule, begrenzt grundsätzlich den Abzug von Netto-Zinsaufwendungen auf die innerhalb einer Bandbreite festgelegte Quote des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten (earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation; EBITDA). Die Länder können die Grundregel um den Gruppenansatz (group ratio rule) ergänzen, indem der maximal zulässige Abzug auf jenen der weltweit konsolidierten Gruppe begrenzt wird, sollte eine Gesellschaft die fixed ratio rule nicht erfüllen. Eine Spezialregel für den Finanzsektor soll im 2016 erarbeitet werden. Der Bericht wird im Herbst 2015 publiziert. Gegenstand von Massnahme 12 ist die Erarbeitung von Empfehlungen zur Gestaltung von zwingenden innerstaatlichen Offenlegungsregelungen für aggressive Steuerplanungsmodelle. Dabei sollen die Verwaltungskosten für Steuerverwaltungen und Unternehmen berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Massnahme kommt ein modularer Aufbau zum Einsatz, der ein Höchstmass an Einheitlichkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung länderspezifischer Anforderungen und Risiken ermöglicht. Die Gestaltungsmodule sollen Empfehlungen über Fragen enthalten wie beispielsweise: was soll offengelegt werden, wer soll mit der Offenlegung verpflichtet werden, der Zeitpunkt der Offenlegung, welche Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vorschriften soll das innerstaatliche Recht vorsehen, usw. Massnahme 12 befasst sich weiter auch mit der Frage der möglichen Anwendung der innerstaatlichen Offenlegungsregelungen im internationalen Kontext. Der Bericht wird im Herbst 2015 veröffentlicht. 1.7 Forum on Tax Administration Im Oktober 2014 trafen sich fast 40 Delegationen (worunter die Schweiz) am FTA Meeting in Dublin. Im Zentrum dieser Zusammenkunft standen das OECD/G20 Projekt Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) sowie der automatische Informationsaustausch. Die Delegierten kamen überein, dass zur Umsetzung der Ergebnisse des BEPS-Projekts und des automatischen Informationsaustauschs eine verstärkte Zusammenarbeit notwendig sein wird. Im Rahmen dieser Strategie wurde eine neue Plattform geschaffen: Joint International Tax Shelter Information and Collaboration Network (JITSIC Network). Diese übernimmt das Konzept des ehemaligen Zentrums für gemeinsame internationale Zusammenarbeit (Joint International Tax Shelter Information Centre), welches 2004 ins Leben gerufen wurde und bis 2014 nur neun Mitglieder zählte. Am JITSIC Network können auf freiwilliger Basis alle FTA- Mitglieder teilnehmen. Gemäss dem Netzwerkkonzept wird erwartet, dass teilnehmende Staaten einen sog. Single Point of Contact (SPOC) ernennen. Der SPOC fungiert als Anlaufstelle für Anfragen anderer Länder betreffend laufende Verfahren, Projekte oder Fragen zu Amtshilfeersuchen. Die Schweiz hat über die Ernennung eines SPOC und die Teilnahme am JITSIC Network noch nicht entschieden. Das FTA befasst sich zudem mit der Verbesserung der praktischen Durchführung der Verständigungsverfahren (MAP; Mutual Agreement Procedure). Dem FTA MAP Forum kommt insbesondere im Rahmen des BEPS-Projekts eine hohe Bedeutung zu, da es die Umset- 20

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