Genehmigung: Gießen, 1. September Prof. Dr. Günther Grabatin Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen.

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1 Prüfungsordnung des Hochschulzentrums für Weiterbildung (HZW) der Technischen Hochschule Mittelhessen für den weiterbildenden Masterstudiengang Methoden und Didaktik in angewandten Wissenschaften (MEDIAN) vom 11. Oktober 2011 Genehmigung: Nach 37 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666) genehmige ich hiermit die nachstehende Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang MEDIAN vom 11. Oktober Gießen, 1. September 2012 Prof. Dr. Günther Grabatin Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Vorbemerkung: Nach 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) hat der Zentrumsrat des HZW der Technischen Hochschule Mittelhessen am 11. Oktober 2011 die Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang MEDIAN beschlossen. Sie enthält in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen der Technischen Hochschule Mittelhessen vom 15. Dezember 2004 (StAnz. 24/2005 S. 2109), zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AMB 26/2010), und wird ergänzt durch die Fachspezifischen Bestimmungen in Teil II. Die amtliche Fassung der Prüfungsordnung des Hochschulzentrums für Weiterbildung (HZW) der Technischen Hochschule Mittelhessen für den weiterbildenden Masterstudiengang Methoden und Didaktik in angewandten Wissenschaften (MEDIAN) vom 11. Oktober 2011, wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der THM Nr. 44/2012 vom veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 01. September 2011 in Kraft getreten. Die amtliche Veröffentlichung ist unter folgendem Link einzusehen: Teil I Allgemeine Bestimmungen Es gelten die im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 24/2005 S veröffentlichten Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen der Technischen Hochschule Mittelhessen Fachhochschule Gießen-Friedberg vom 15. Dezember 2004, zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AMB 26/2010). 1

2 Teil II Fachspezifische Bestimmungen Inhalt: 1 Geltungsbereich, Allgemeines, Studienziele 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Bewerbungsunterlagen 4 Zulassung, Zulassungskommission und Immatrikulation 5 Ausnahmen, Zulassung unter Vorbehalt 6 Durchführung des Anrechnungsverfahrens von vor Studienbeginn außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen 7 Mastergrad und -urkunde 8 Regelstudienzeit, Dauer und Gliederung des Studiums, Module, Masterarbeit, Sprache 9 Kostenpflicht, Teilnahmevertrag 10 Prüfungsausschuss 11 Besorgnis der Befangenheit 12 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Modulübersicht Modulhandbuch (Das Modulhandbuch wurde in einer gesonderten Datei veröffentlicht. Siehe Ordner Modulhandbücher unter MH_MEDIAN_2012) Masterzeugnis Masterurkunde Diploma Supplement 1 Geltungsbereich, Allgemeines, Studienziele (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen regeln die Inhalte und Anforderungen des weiterbildenden Masterstudiengangs MEDIAN. Der Masterstudiengang MEDIAN wird vom HZW der Technischen Hochschule Mittelhessen in Kooperation der Hochschule Darmstadt, der Fachhochschule Frankfurt, der Technischen Hochschule Mittelhessen, der Hochschule Fulda und der Hochschule RheinMain durchgeführt. Die Rechte und Pflichten der beteiligten Hochschulen richten sich nach der am 22. Juni 2009 geschlossenen Vereinbarung der 5 hessischen Fachhochschulen zur Einführung des Masterstudiengangs MEDIAN. (2) Das Masterstudium umfasst 90 CrP (Creditpoints, Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System) und baut weiterbildend auf ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium an einer Hochschule in einer beliebigen Fachrichtung im Umfang von 210 CrP oder in einer diesem Umfang entsprechenden Regelstudienzeit auf. (3) Ziel des Masterstudiengangs MEDIAN ist die wissenschaftliche Vertiefung des ersten Hochschulabschlusses in Verbindung mit wissenschaftlicher Beschäftigung zu Fragen der Bildung, des Lernens und Lehrens. Solide und erweiterte Kompetenzen auf dem Gebiet der Methodik und Didaktik zeichnen die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs MEDIAN durch ihre Lehr- und Problemlösungskompetenz aus. Sie beherrschen Instrumente der Projektplanung und des Qualitätsmanagements. Damit sind sie prädestiniert für die Übernahme von Aufgaben im Bereich der Entwicklung von Lehreinheiten in Studiengängen, der Durchführung und Betreuung von Projekten und Abschlussarbeiten sowie für z. B. Mentoring, Beratungs- und Organisationsentwicklung an Hochschulen, durch die ein Beitrag zur Qualitätsentwicklung des Studienangebots geleistet wird. Ziel ist auch die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftsbasierter Arbeit im Bereich der Erwachsenenbildung / Weiterbildung. 2

3 (4) Der Studiengang ist in Voll- und Teilzeitform studierbar. In Teilzeitform ist er so organisiert, dass er berufsbegleitend studiert werden kann. (5) Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulabschluss können zum Zweck der Weiterbildung für einzelne Module mit Ausnahme der Masterarbeit zugelassen werden, wenn sie die für das weiterbildende Studium erforderliche Eignung in einem einschlägigen Beruf oder auf andere Weise erworben oder nachgewiesen haben. Die Entscheidung hierüber trifft die Zulassungskommission. Über den Abschluss der absolvierten Module erhält die oder der Studierende ein Zertifikat. Die Zulassung zur Masterarbeit oder zum Masterabschluss ist ausgeschlossen. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang MEDIAN setzt voraus: 1. Hochschulzugangsberechtigung nach 54 HHG, 2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Umfang von 210 CrP oder in einer diesem Umfang entsprechenden Regelstudienzeit mit einer Gesamtnote von in der Regel mindestens gut (2,5 und besser), 3. grundsätzlich eine mindestens einjährige Berufspraxis in einer Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung, insbesondere in der Wissenschaft, Lehre, Forschung bzw. Weiterbildung, 4. bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern, die den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem nicht deutschsprachigen Studiengang erworben haben, der Nachweis guter Deutschkenntnisse, z.b. durch erfolgreich abgeschlossene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH 2 mind. 4x4 Pkt.) oder durch erfolgreich abgeschlossene Tests Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) entsprechend der jeweils gültigen Beschlusslage der Kultusministerkonferenz oder durch die erfolgreich abgelegte Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts oder einen anderen Nachweis, der den oben genannten mindestens entspricht, 5. fristgerechte Vorlage vollständiger Bewerbungsunterlagen nach 3. (2) Wird die Gesamtnote nach Abs. 1 Nr. 2 nicht erreicht, kann die Zulassungskommission die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers auch durch nachgewiesene andere besondere Leistungen feststellen. Bei Zweifelsfällen zur Berufspraxis nach Abs. 1 Nr. 3 wird die ausreichende Qualität von der Zulassungskommission in einem Bewerbungsgespräch überprüft. (3) Wird die in Abs. 1 Nr. 2 festgelegte Studiendauer oder Creditpointsanzahl nicht erreicht, kann im Einzelfall davon abgewichen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die entsprechende Qualifikation auf andere Weise vorhanden ist. (4) Ist bei einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der ein abgeschlossenes Hochschulstudium ohne die entsprechende Qualifikation nachweist, zu erwarten, dass die vorhandenen Defizite in einem angemessenen Zeitraum nachgeholt werden können, erfolgt die Zulassung mit dem Vorbehalt, die fehlenden Kompetenzen spätestens zum Ende des zweiten Fachsemesters bei Vollzeitstudium und bis zum Ende des dritten Fachsemesters bei Teilzeitstudium nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind ein Weiterstudium ab dem darauf folgenden Fachsemester sowie die Zulassung zur Masterarbeit nicht möglich. 3

4 3 Bewerbungsunterlagen (1) Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt bis zum 31. Juli zum Wintersemester mit dem Bewerbungsbogen für den Masterstudiengang MEDIAN. Sofern eine Aufnahme des Studiums auch zum Sommersemester möglich sein soll, ist dies bis zum 15. Oktober des vorangehenden Jahres vom Präsidium der Technischen Hochschule Mittelhessen im Benehmen mit dem Zentrumsrat des HZW festzulegen. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsbogen sowie alle notwendigen Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopie in deutscher Sprache bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss einzureichen. Falls Dokumente in einer anderen Sprache vorliegen, muss eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Dokumente ins Deutsche beiliegen. Im Einzelnen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache erforderlich: 1. Bewerbungsbogen, Lebenslauf und 2 Lichtbilder neueren Datums der Bewerberin oder des Bewerbers, 2. Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung nach 54 HHG, 3. Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach 1 Abs. 2 bzw. 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 4. Zeugnisse des Erststudiums sowie Nachweis einer ausreichenden Berufspraxis gemäß 2 Abs.1 Nr. 3, 5. bei ausländischen Studienbewerberinnen und bewerbern der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach 2 Abs. 1 Nr. 4, 6. bei berufstätigen Studienbewerberinnen und bewerbern eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers und soweit zutreffend eine Erklärung der Kostenübernahme und / oder Freistellung vom Dienst für die erforderlichen Studienzeiten, 7. ein Schreiben der Bewerberin oder des Bewerbers, aus der ihre oder seine Motivation zum Studium im Masterstudiengang MEDIAN erkennbar wird. (2) Über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Hochschulzugangsberechtigungen und die Umrechnung ihrer Noten und Prozentpunkte bzw. die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen entscheidet der Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen. 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung) gilt entsprechend. 4 Zulassung, Zulassungskommission und Immatrikulation (1) Über die Zulassungen der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Zulassungskommission, die sich aus Mitgliedern aller in 1 Abs. 1 genannten Hochschulen zusammen setzt. Der Zulassungskommission gehören eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des HZW, sowie je eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident der in 1 Abs. 1 genannten Hochschulen an. Die Mitglieder der Zulassungskommission und ihre persönlichen Stellvertreterinnen und vertreter werden von der Konferenz der hessischen Hochschulpräsidien (KHF) bestätigt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Zur Unterstützung der Zulassungskommission können weitere Professorinnen und Professoren zur Vorprüfung der Bewerbungsunterlagen nach den genannten Kriterien hinzugezogen werden. (2) Aufgrund der Entscheidung der Zulassungskommission findet an den jeweils festgelegten Terminen die Immatrikulation der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Technischen Hochschule Mittelhessen (Studierendenverwaltung) statt. Die Immatrikulation kann nur erfolgen, wenn die Zulassungskommission die Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Immatrikulation 4

5 erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Voraussetzungen bestätigt hat. Voraussetzung für den Studienbeginn ist der Abschluss eines Teilnahmevertrags nach 8. (3) Übersteigt die Anzahl der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber die festgelegte Zahl verfügbarer Plätze, so kann die Zulassungskommission unter Beachtung folgender Kriterien eine Rangfolge bestimmen: 1. Bewerberinnen und Bewerber aus den in 1 Abs. 1 genannten Hochschulen haben Vorrang vor Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Hochschulen oder Einrichtungen. 2. Es sind anteilmäßig aus allen in 1 Abs. 1 genannten Hochschulen und verschiedenen Fachrichtungen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen. 3. Dauer und Qualität der Berufspraxis nach 2 Abs. 1 Nr. 3. Erhalten nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber aus den in 1 Abs. 1 genannten Hochschulen ihre Bewerbung aufrecht, sollen sie nach einer festzulegenden Reihung in einem der nächsten Zulassungsverfahren zugelassen werden. (4) Erfordert das Studium die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule nach 1 Abs. 1, erfolgt die Zweiteinschreibung nach Maßgabe des 3 Abs. 3 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO). Der Verwaltungskostenbeitrag nach 56 HHG sowie der Beitrag für die Studierendenschaft nach 76 HHG sind nur an der Technischen Hochschule Mittelhessen zu entrichten. 5 Ausnahmen, Zulassung unter Vorbehalt Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nicht alle in 2 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können unter dem Vorbehalt zum Masterstudiengang zugelassen werden, dass die fehlenden Voraussetzungen spätestens bis zur Immatrikulation bei der Zulassungskommission nachgewiesen werden. 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 6 Durchführung des Anrechnungsverfahrens von vor Studienbeginn außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen (1) Nach 18 Abs. 6 HHG werden Studierenden auf Antrag außerhalb von Hochschulen erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten, wie auch beruflich erworbene Kompetenzen aus einer Berufstätigkeit innerhalb des Bildungswesens und speziell der Hochschulen als solche, angerechnet. Die anzurechnenden Module müssen denen die sie ersetzen sollen gleichwertig sein. Die Anrechnungsregelung des 14 der Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (Tei I der Prüfungsordnung) von an Hochschulen und staatlichen Berufsakademien erbrachten Prüfungsleistungen bleibt hiervon unberührt. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Masterstudiengang MEDIAN erforderlichen Prüfungsleistungen der Vertiefungsmodule (15 CrP) durch die Anrechnung ersetzt werden. Soweit die o. a. anzurechnenden Kompetenzen und Fähigkeiten nicht benotet sind, wird für das anerkannte Modul keine Note vergeben und findet damit keinen Eingang in die Gesamtnote gemäß 20 der Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (Tei I der Prüfungsordnung). (2) Der Antrag auf Anrechnung außerhalb von Hochschulen erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten ist jeweils zu dem durch das HZW in rechtzeitiger und geeignter Art und Weise bekannt gegebenem Termin schriftlich an den Prüfungsausschuss des Masterstudiengangs MEDIAN zu stellen. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten für Studium und Lehre der beteiligten 5

6 Hochschulen und zwei Studierenden des Masterstudiengangs MEDIAN zusammen. Vollständig ist ein Antrag, wenn er folgende Teile enthält: vollständig ausgefülltes Antragsformular einschließlich der Kontaktdaten sowie Einverständniserklärung hinsichtlich Datenschutz Nachweise der zur Anrechnung eingereichten Kompetenzen sowie der Modulbeschreibungen der anzurechnenden Module (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Anträge unter Berücksichtigung der studentischen und organisatorischen Belange. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann die Komission eine oder mehrer Fachgutachterin oder Fachgutachter einbinden. Die Fachgutachterin oder der Fachgutachter ist in der Regel eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher oder eine Lehrende oder Lehrender der anzuerkennenden Moduls. Die Fachgutachterin oder der Fachgutachter spricht eine Empfehlung zur Entscheidung über den Anrechnungsantrag gegenüber der Prüfungskomission aus. (4) Das Ergebnis des Anrechnungsantrags wird der oder dem Studierenden rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. 7 Mastergrad und urkunde Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums im Masterstudiengang wird der Mastergrad Master of Higher Education (Kurzform M. H. Edu.) mit Urkunde nach Anlage 4 verliehen. 8 Regelstudienzeit, Dauer und Gliederung des Studiums, Module, Masterarbeit, Sprache (1) Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang MEDIAN beträgt in Vollzeit 3 und in Teilzeit 5 Semester, das entspricht 1,5 bzw. 2,5 Studienjahren. Für den erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung sind Module der gewählten Fachrichtung entsprechend der Modulübersicht in Anlage 1 mit einem Gesamtarbeitsumfang von 90 Creditpoints (CrP) des European Credit Transfer System (ECTS) erfolgreich abzuschließen. Die Wahl der Fachrichtung und der Vertiefungsmodule wird in einem persönlichen Beratungsgespräch mit der Studiengangleiterin bzw. dem Studiengangleiter oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter vereinbart. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Teilnahmevertrags nach 8. Sind für den Abschluss erforderliche bzw. geeignete Module nicht in Anlage 1 aufgeführt, werden sie aus dem Modulangebot anderer akkreditierter Masterstudiengänge der Hochschulen nach 1 Abs. 1 oder anderer Hochschulen erbracht. Dabei entstehende Fehlversuche werden angerechnet. Die 11 bis 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung) gelten entsprechend. (2) Zur Masterarbeit kann zugelassen werden, wer Module des Masterstudiums im Umfang von mindestens 45 CrP nachweist. Die Masterarbeit schließt gemäß 18 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung) mit einem Kolloquium als Teil der Masterarbeit ab. Näheres regelt die Modulbeschreibung (Anlage 2). (3) Lehr- und Prüfungssprache ist Deutsch. Finden Module oder Prüfungen in anderer Sprache statt, ist dies im Modulhandbuch (Anlage 2) festgelegt. 9 Kostenpflicht, Teilnahmevertrag (1) Die für das Studium geltenden Bedingungen und Studieninhalte werden auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung in einem Teilnahmevertrag vereinbart. 6

7 (2) Für das Weiterbildungsstudium wird nach 16 Abs. 3 HHG ein kostendeckendes Entgelt erhoben, dessen Höhe für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der nach 1 Abs. 1 beteiligten Hochschulen von diesen Hochschulen vereinbart wird. (3) Für andere als die in Abs. 2 genannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer legt das Präsidium der Technischen Hochschule Mittelhessen die Höhe des kostendeckenden Entgelts nach 16 Abs. 3 HHG fest. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrags nach 76 Abs. 3 HHG, des Verwaltungskostenbeitrags nach 56 HHG sowie von Gebühren und Beiträgen nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 10 Prüfungsausschuss Für den Prüfungsausschuss gilt 15 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung). Dem Prüfungsausschuss gehören je eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident der in 1 Abs. 1 genannten Hochschulen und zwei Studierende an. Die Mitglieder und ihre persönlichen Stellvertreterinnen und vertreter werden von der KHF bestätigt. Die persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten müssen Professorinnen oder Professoren sein. Die Amtszeit für die Studierenden beträgt 2 Jahre, für die übrigen Mitglieder 3 Jahre. 11 Besorgnis der Befangenheit (1) Vertiefungsmodule sollen grundsätzlich an anderen Hochschulen belegt werden. Im Falle von ausnahmsweise an der eigenen Hochschule erbrachen Modulen sind die Prüfungsleistungen dieser Module zusätzlich durch einen zweiten externen Prüfenden zu bewerten. Die Bewertung der Prüfungsleistung ergibt sich aus dem Mittelwert der beidenbewertungen. (2) Bei Interessenkonflikten wegen bestehender Vorgesetztenfunktionen bezüglich der Prüferin oder des Prüfers und der oder dem Studierenden, können Studierende in denen von Ihnen selbst gewählten Vertiefungsmodulen die Prüferin oder den Prüfer als befangen ablehnen. 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet hier entsprechend Anwendung. 12 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft. Gießen, 1. September 2012 Klaus Schmidt Direktor des HZW der Technischen Hochschule Mittelhessen 7

8 Anlage 1 Modulübersicht für den weiterbildenden Masterstudiengang MEDIAN als Vollzeitstudiengang Modulname Modul-Nr. Modul-Art CrP SWS P, W V, S, Ab 1. u. 2. Semester 60 Vertiefungsmodule * W V, S 30 ca. 20 Didaktik und Methoden P S 10 5 Qualität und Organisation P S 10 3 Praxisphase P S Semester 30 Masterarbeit P Ab 25 Kolleg P S 5 2 *Vertiefungsmodule werden aus dem Angebot der Masterstudiengänge der hessischen Fachhochschulen der Fachrichtung des ersten Studienabschlusses gewählt und mit der Studiengangsleitung vor Studienbeginn geplant. Auch werden sie rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Modulübersicht für den weiterbildenden Masterstudiengang MEDIAN als Teilzeitstudiengang Modulname Modul-Nr. Modul-Art CrP SWS P, W V, S, Ab 1. u. 2. Semester 40 Vertiefungsmodule * W V, S 20 ca. 14 Didaktik und Methoden P S 10 5 Qualität und Organisation P S Semester 15 Vertiefungsmodule * W V, S 10 ca. 7 Praxisphase P S Semester 20 Praxisphase P S 5 1 Masterarbeit P Ab Semester 15 Masterarbeit P Ab 10 Kolleg P S 5 2 8

9 *Vertiefungsmodule werden aus dem Angebot der Masterstudiengänge der hessischen Fachhochschule der Fachrichtung des ersten Studienabschlusses gewählt und mit der Studiengangsleitung vor Studienbeginn geplant. Auch werden sie rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Legende: CrP = Creditpoints, Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) SWS = Semesterwochenstunden P = Pflicht W = Wahlpflicht V = Vorlesung S = Seminar Ab = Abschlussarbeit 9

10 Anlage 2 Modulhandbuch für den Masterstudiengang MEDIAN Das Modulhandbuch wurde in einer gesonderten Datei veröffentlicht. Siehe Ordner Modulhandbücher unter MH_MEDIAN_

11 Anlage 3 Masterzeugnis Inhalt des Zeugnisses Master of Higher Education Logo der Technischen Hochschule Mittelhessen / University of Applied Sciences Zeugnis Master of Higher Education (M. H. Edu.) Frau / Herr geboren am geboren in Matrikel-Nr. hat am die Masterprüfung im weiterbildenden Masterstudiengang Methoden und Didaktik in Angewandten Wissenschaften (MEDIAN) absolviert. Masterarbeit Thema: Note: Prozentpunkte: Creditpoints: 11

12 Frau / Herr Prüfungsmodule Noten Prozentpunkte Creditpoints Gesamtnote Gießen, den Die Leiterin / Der Leiter Die / Der Vorsitzende des Prüfungsamts Siegel des Prüfungsausschusses 12

13 Anlage 4 Masterurkunde Inhalt der Urkunde Master of Higher Education Logo der Technischen Hochschule Mittelhessen THM / University of Applied Sciences Masterurkunde Frau / Herr geboren am geboren in hat am im weiterbildenden Masterstudiengang Methoden und Didaktik in Angewandten Wissenschaften (MEDIAN) die Masterprüfung erfolgreich bestanden. Aufgrund dieser Prüfung verleiht die Technische Hochschule Mittelhessen / University of Applied Sciences den akademischen Grad Master of Higher Education, Kurzform M. H. Edu. Gießen, den Präsidentin / Präsident (Siegel) Leitende Direktorin / Leitender Direktor des Hochschulzentrums für Weiterbildung 13

14 Anlage 5 Diploma Supplement Muster Logo der Technischen Hochschule Mittelhessen / University of Applied Sciences Diploma Supplement This Diploma Supplement was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international transparency and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should given. Dieses Diploma Supplement wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. 1 holder of the qualification / inhaber / inhaberin des hochschulabschlusses 1.1 Family Name / Familienname «Name» 1.2 First Name / Vorname «Vorname» 1.3 Date, Place, Country of Birth / Geburtsdatum, Geburtsort und land «Geburtsdatum», «Geburtsort» («Geburtsland») 1.4 Student ID Number or Code / Matrikelnummer des / der Studierenden «MatrikelNr» 2 Qualification / Abschluss 2.1 Name of Qualification / Abschlussbezeichnung Master of Higher Education 2.2 Main Field(s) of Study / Studiengang Technical Didactics in Applied Sciences 2.3 Institution Awarding the Qualification / Einrichtung, die den Studienabschluss vergibt Technische Hochschule Mittelhessen / University of Applied Sciences Wiesenstraße Gießen / Hessen Germany Department: Fachbereich: Center of Further Education Hochschulzentrum für Weiterbildung Status (Type / Control) Hochschultyp / Trägerschaft University of Applied Sciences ; State Institution Fachhochschule Staatliche Einrichtung 2.4 Institution Administering Studies / Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat see 2.3 / siehe 2.3 Status (Type / Control) / Hochschultyp see 2.3 / siehe Language(s) of Instruction and Examination / Sprache(n) des Lehrangebots und der Prüfungen German/ Deutsch (English /Englisch) 14

15 3 level of the qualification niveau des hochschulabschlusses 3.1 Level Niveau des Abschlusses Postgraduate masters degree program with thesis University of Applied Sciences Hochschulabschluss (Fachhochschule; FH) Einzelheiten siehe Abschnitt 8.42 for details see Sec Official Length of Programme Regelstudienzeit 1.5 years (3 semesters) full time or 2.5 years (5 semesters) part time 1,5 Jahre (3 Semester) Vollzeit oder 2,5 Jahre (5 Semester) Teilzeit 3.3 Access Requirements Zugangsvoraussetzungen Entrance qualification for University of Applied Fachhochschulreife Science Allgemeine Hochschulreife (Abitur) General qualification for university entrance Erster akademischer Abschluss (Bachelor, Diplom) Academic first degree (Bachelor, German mindestens ein Jahr Berufserfahrung diploma) Äquivalente Qualifikation des Heimatlandes minimum one year of professional experience Einzelheiten siehe Abschnitt 8.7 Equivalent foreign qualification For details see Sec contents and results gained lehrinhalte und prüfungsergebnisse 4.1 Mode of Study Studienform Full or part time programme Vollzeitstudium oder Teilzeitstudium 4.2 Programme Details / Requirements Anforderungen des Studiengangs / Qualifikationsprofil des Absolventen / der The Masters Programme MEDIAN facilitates the academic consolidation of a first degree together with academic work on questions of education, research, learning and teaching. The aim is also to build competence in independent academically based work in the field of the adult and further education. The course is open to all disciplines. Participants benefit particularly from the opportunity to acquire competences from outside their own discipline. For this reason, the course sets standards for the quality of development, especially for the action oriented modules (= teaching units) of the courses run by the universities of applied science involved. An innovation is to combine the development of teaching competences and the professionalisation of non professoral academic teaching staff with skills in the areas of organization and quality development processes in universities. Current and innovative teaching and study concepts will be used in the course. The primary target group for the MEDIAN course are the non professoral staff of the five Hessian universities of applied sciences. A second target group is graduates with a first degree in any subject who are interested in further development in the field of didactics. Networking between non professoral academic staff of the Hessian universities of applied science enables us to react quickly to changing requirements in research and education. Absolventin Der Masterstudiengang MEDIAN ermöglicht die wissenschaftliche Vertiefung des ersten Hochschulabschlusses in Verbindung mit wissenschaftlicher Beschäftigung zu Fragen der Bildung, der Forschung, des Lernens und Lehrens. Ziel ist auch die Befähigung zu eigenständiger, wissenschaftsbasierter Arbeit im Bereich der Erwachsenenbildung und Weiterbildung. Der Zugang ist für alle Fachdisziplinen offen, die Studierenden des Studiengangs profitieren in besonderem Maße von der Möglichkeit, über die Grenzen der eigenen Fachlichkeit hinaus Kompetenzen zu erwerben. Damit setzt der Studiengang Maßstäbe für die Qualität der Entwicklung insbesondere der handlungsorientierten Modulkomponenten (= units) in den Studiengängen der beteiligten Fachhochschulen. Innovativ ist hier eine Verbindung der Lehrkompetenzentwicklung bzw. hochschuldidaktischer Professionalisierung für den akademischen Mittelbau und Kompetenzen im Bereich der Organisations- bzw. Qualitätsentwicklungsprozesse an Hochschulen, in denen auch die Umsetzung von aktuellen bzw. innovativen Lehr- und Lernkonzepten bearbeitet wird. Das Studiengangsprofil soll primär die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Lehrorganisation der fünf hessischen Fachhochschulen ansprechen. Als weitere Zielgruppe werden Absolventinnen und Absolventen eines ersten Fachstudiengangabschlusses (unabhängig der fachlichen Ausrichtung) adressiert, die Interesse an einer Weiterentwicklung der Fachdidaktik haben. Die hessenweite Vernetzung auf der Ebene der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann ein schnelles Reagieren auf sich verändernde Anforderungen an Forschung und Bildung ermöglichen. 4.3 Programme details Einzelheiten zum Studiengang und der Lehrinhalte See seperate document Transcript of Records. Siehe separates Dokument Transcript of Records. 15

16 4.4 Grading scheme Leistungsbewertung / Notensystem Very good 1,0 1,5 sehr gut 1,0 1,5 Good 1,6 2,5 gut 1,6 2,5 Satisfactory 2,6 3,5 befriedigend 2,6 3,5 Sufficient 3,6 4,0 ausreichend 3,6 4,0 Non-Sufficient/Fail 5,0 mangelhaft 5,0 4.5 Overall Classification Gesamtbewertung / -note Grade Point Average Gesamtbewertung 5 function of the qualification status der Qualifikation 5.1 Access to Further Studies Zugang zu weiterführenden Studiengängen Doctorate, see Sec. 8.5 Promotion, siehe Abschnitt Professional Status Berufliche Qualifikation The masters degree entitles the graduate to use the title Master of Higher Education and to practise appropriate professional activities in the areas of education, research, learning and teaching. Der Masterabschluss berechtigt die Absolventin oder den Absolventen, den Titel Master of Higher Education zu tragen und entsprechende berufliche Tätigkeiten im Bereich der Bildung, der Forschung, des Lernens und Lehrens auszuüben. 6 additional information weitere angaben 6.1 Additional Information Weitere Angaben Additional information about the individual studies or special activities of the graduates can be separately certified, if needed. Zusätzliche Informationen zum individuellen Verlauf des Studiums oder besondere Aktivitäten der Absolventin oder des Absolventen werden auf Wunsch gesondert bescheinigt. 6.2 Further Information Sources Informationsquellen für ergänzende Angaben General information: see Sec. 8.8 Detailed information on the degree programme can be obtained from: Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8 Detaillierte Informationen zum Studienprogramm können angefordert werden bei: Center of Further Education Technische Hochschule Mittelhessen Fachhochschule Gießen-Friedberg University of Applied Sciences Wiesenstraße Gießen Germany Hochschulzentrum für Weiterbildung Technische Hochschule Mittelhessen Fachhochschule Gießen-Friedberg University of Applied Sciences Wiesenstraße Gießen Germany 7 Certification / Zertifizierung This Diploma Supplement refers to the following original documents: Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldokumente: (1) Degree certificate / Urkunde über die Verleihung des Grades from (date) / vom«abschlussurkundedatum» (2) Degree Certificate / Prüfungszeugnis from (date) / vom «AbschlusszeugnisDatum» (3) Transcript of Records from (date) / vom «TranscriptDatum» Gießen, den «DSAusstellDatum» Leiter / Leiterin des Prüfungsamtes Head of the Examination Office Siegel (Seal) Vorsitzende / Vorsitzender des Prüfungsausschusses Chairman, Examination Board You will find below 4 additional pages with explanations (Sec. 8) Nach diesen Unterschriften folgen noch 4 Seiten mit zusätzlichen Erläuterungen (Abschnitt 8).(not included, nicht enthalten) 16

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