Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 1. gestützt auf 150 Abs. 3 der Gerichtsordnung vom 10.
|
|
- Hede Weiss
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (Vom 0. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 50 Abs. der Gerichtsordnung vom 0. Mai 974, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt. Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif. 4 Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder im Gebühren-Tarif vorgesehen sind. Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr von 0.- bis erhoben werden. 5 Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter Vorbehalt von Abs. gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen. Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von für die Stunde nicht überschritten werden. Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. 4 Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden. 4 6 Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können. SRSZ..0
2 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat. Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst oder mit dem Entscheid auferlegt werden. Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie mangels anderer Vorschriften solidarisch. 6 Benützungsgebühren fallen in die Staats-, Bezirks- oder Gemeindekasse. Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden und Amtsstellen fallen in die Staatskasse. Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemeinden fallen in die Bezirks- oder Gemeindekasse, sofern die Bezirke und Gemeinden keine andere Regelung getroffen haben. 4 Gerichtsgebühren fallen in die Gerichtskasse; Abs. ist sinngemäss anwendbar. 5 Die Gebühren können, sofern sie nicht übersteigen, durch Nachnahme erhoben werden. 7 8 Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird. Der Gebührenpflichtige kann innert 0 Tagen seit Zustellung der Rechnung eine anfechtbare Kostenverfügung mit detaillierter Abrechnung verlangen. Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfechtbare Kostenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein Vollstreckungstitel vorliegt. 8 9 Die Kostenrechnung ist grundsätzlich mit der Hauptsache anfechtbar. Gegen Kostenverfügungen sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Schweizerischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts zulässig. 9 Unrichtige oder unangemessene Kostenbemessungen, welche die Aufsichtsbehörde bei Ausübung ihrer Tätigkeit feststellt, sind von Amtes wegen zu rügen und zu berichtigen.
3 7. II. Allgemeine Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigungen 0 0 Kanzleigebühren Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben: a) Ausfertigung von Verfügungen oder Entscheiden je angefangene Seite 5.- b) für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite.- für die weiteren Kopien, je Seite --.0 c) für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben 0.- bis 40.- d) Zustellgebühr inklusive Porti, Zustellung von Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen 0.- bis 50.- e) Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetzerlassen.- bis 0.- Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr 5.- bis Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei. Beglaubigungen Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt die Gebühr 0.-. Sind mehrere Unterschriften auf dem gleichen Aktenstück zu beglaubigen, so beträgt die Gebühr für jede Unterschrift 0.-. Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen beträgt die Gebühr 0.- je Seite. Dienstleistungen, Auskünfte Für Dienstleistungen und Auskünfte, die vorwiegend im privaten Interesse erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, kann nach dem Stundenansatz gemäss Abs. eine Gebühr erhoben werden. Für Dienstleistungen und Auskünfte an Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Im Bereich der Strassenverwaltung kann für Dienstleistungen und Auskünfte (wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), die im Aufwand über eine Kurzberatung hinausgehen (mehr als eine Stunde Aufwand), nach dem Stundenansatz gemäss Abs. bzw. gemäss Gebührentarif (Tiefbauamt, Dienstleistungen Strassenverwaltung) eine Gebühr erhoben werden. a Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei. Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach 0 und berechnete Gebühr den Betrag von nicht erreicht. SRSZ..0
4 7. 4 Entschädigungen an Zeugen und Auskunftspersonen Zeugen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung von 40.- bis 00.- pro Stunde. Für andere Zeugen beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand 0.- bis Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom Wohn- und Arbeitsort ist in Anrechnung zu bringen. Für Auskünfte von Drittpersonen können die gleichen Entschädigungen wie für Zeugen ausgerichtet werden. 4 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird von der Behörde, welche die Begutachtung veranlasst oder den Übersetzer beigezogen hat, nach Ermessen festgesetzt. 8 ist sinngemäss anwendbar. 5 5 Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigungen Für Einzelbehörden, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Übersetzer darf eine Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigung gemäss den Bestimmungen über die Personal- und Besoldungsverordnung belastet werden. III. Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats- und Gemeindeverwaltung 6 6 Gemeindekanzlei Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages 60.- bis a 7 Einwohnerkontrolle a Ausstellung eines Niederlassungsausweises 0.- b Ausstellung oder Erneuerung eines Aufenthaltsausweises 0.- c Entgegennahme der Meldung einer Geschäftseröffnung 0.- d Erteilung von Auskünften an Private (unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen) Adressen 5.- volle Personalien 0.- e Wohnsitzbescheinigung 0.- f Lebensbescheinigung 5.- g Bestätigung für Verkehrsamt 0.- 4
5 7. Einwohneramt h Hinterlegung und Änderung der Registrierung einer letztwilligen Verfügung sowie Nachsendung derselben 40.- In diesen Gebühren sind allfällige Spesen (Portoauslagen, Telefonspesen, Kosten von Publikationen usw.) nicht inbegriffen. 7 8 Gemeindepräsidium Amtliche Verfügungen 0.- bis Amtliche Leitung von öffentlichen Versteigerungen, von Gründungsversammlungen und ähnlichen Veranstaltungen 0.- bis Gemeinderat 4 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeindegut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sich nach der Bedeutung der Anlage. 5 Erlass von Verfügungen 60.- bis Behandlung anderer Geschäfte 60.- bis Betreibungsamt 7 Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechselprotesten sind die Ansätze der Pfändung im Betreibungsverfahren sinngemäss anzuwenden. 0 Erbschaftsamt 8 Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen 60.- bis Sicherungsmassregeln nach Art. 55 ZGB: je angebrochene halbe Stunde Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder Versteigerung: je angebrochene halbe Stunde 40.- Bezirksbehörden Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinngemäss für die Amtshandlungen der Bezirksbehörden anzuwenden. Steuerkommission Behandlung und Entscheid im Einspracheverfahren 50.- bis SRSZ..0 5
6 7. 4 Departemente des Regierungsrates und kantonale Amtsstellen Erlass von Verfügungen 50.- bis Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis a 5 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 5 Bestellung eines Beistandes und andere Verfügungen 50.- bis a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen des Schutzbefohlenen bis Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen Rückzug des Vermögens. 5b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des überlebenden Ehegatten über das Kindsvermögen: ½ Promille des reinen Vermögens, jedoch höchstens Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 40.- bis Prüfung des Vorsorgeauftrages und Auftragseinweisung 50.- bis a Einschreiten bei Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung oder anderen Vertretungsrechten 50.- bis Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung und des Berichtes des Beistandes 50.- bis a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche Berichtsperiode bis Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis Regierungsrat Konzessionen für die Beanspruchung von Staatsgut: Die einmalige und jährliche Gebühr ist nach der Bedeutung der Anlage festzulegen. 4 Erlass von Verfügungen 50.- bis Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichtes. 5 7 Verwaltungsgericht 7 Behandlung und Entscheid einer Vor- oder Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Hauptsache entschieden wird 60.- bis Einzelrichterentscheide 60.- bis Behandlung und Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision 00.- bis
7 7. 0 Behandlung und Entscheid einer Klage 00.- bis Erläuterung eines Entscheides 40.- bis Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden. 5a 8 Zwangsmassnahmengericht Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 60.- bis Behandlung und Entscheid einer Beschwerde gegen Polizeigewahrsam aufgrund von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 60.- bis IV. Gebühren für die Strafrechtspflege 6 9 Verfahren bei Verbrechen und Vergehen A. Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei (Tatbestandesaufnahmen, Einvernahmen, Ermittlungen, Hausdurchsuchungen, Blut- und Urinproben, Spurenauswertungen, Aktenauswertungen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Beizug von polizeilichen Spezialisten, Erstellen von Akten, Anzeigeerstattungen, usw.) je angebrochene halbe Stunde 40.- Erlass von Verfügungen im Vorverfahren 0.- bis Durchführung des Vorverfahrens (Beweiserhebungen, Einvernahmen, Aktenstudium usw.) 60.- bis B. Einstellung / Vergleich / Strafbefehl / Anklage 4 Einstellungsverfügung; andere Verfügungen 50.- bis Vergleichsverhandlungen 5 Strafbefehl 00.- bis Anklageerhebung inklusive Vorbereitung und Teilnahme an Verhandlung; Anklagevertretung vor. Instanz; Beschwerden; Vernehmlassungen zu Beschwerden 00.- bis SRSZ..0 7
8 7. C. Einzelrichter / Gericht 7 Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 00.- bis Richterliche Verfügungen 0.- bis Behandlung und Entscheid einer selbständigen Vor- oder Zwischenfrage 0.- bis Verhandlung vor Gericht und Entscheid inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 00.- bis Behandlung und Entscheid einer Revision 90.- bis Redaktion eines Entscheides 00.- bis Erläuterung eines Entscheides 00.- bis Entscheid über Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft; Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen; Behandlung von Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen 60.- bis Verfahren bei Übertretungen 5 Strafbefehl 0.- bis Einstellungsverfügung; andere Verfügungen 0.- bis Einsprache und Anklage an Einzelrichter 60.- bis Im Übrigen gelten die Gebührenansätze nach 6. 8 Verfahren gegen Jugendliche 9 In Verfahren gegen Jugendliche können die Gebühren zur Hälfte erlassen werden. 9 Begnadigung Behandlung und Beurteilung eines Begnadigungsgesuches 00.- bis Gerichtspolizeiliche Tätigkeiten Die Bezirke entschädigen dem Kanton anteilsmässig die Aufwendungen für die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten in Form einer Pauschale. Die Pauschalentschädigung beträgt 70% des Gesamtaufwandes für die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshandlungen und Auslagen nach dieser Verordnung. Der Regierungsrat legt die Pauschale aufgrund der gerichtspolizeilichen Aufwendungen des Vorjahres im zweiten Quartal des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr fest. 8
9 7. 4 Die Bezirke entrichten die Pauschale per Jahresende. 5 Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshandlungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung periodisch zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde aus. V. Gebühren für die Zivilrechtspflege 4 Schlichtungsbehörden Schlichtungsverhandlung 00.- bis Damit sind Gebühren und Auslagen des Schlichtungsverfahrens pauschal abgegolten. Vorbehalten bleiben Art. 7- der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 5 Für die Tätigkeit als erste Entscheidinstanz gelten die Ansätze von. 6 Gerichtskanzleien Anlage des Aktenheftes, Protokoll- und Buchführung 40.- bis Redaktion eines Entscheides 00.- bis Einzelrichter und Bezirksgericht 4 Behandlung durch den Einzelrichter und Entscheid des Einzelrichters 00.- bis a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten nach Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 00.- bis Prüfung und Unterzeichnung von Gülten und Schuldbriefen: bis zum Wert von von bis , pro über Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes 00.- bis Kantonsgericht 7 Behandlung und Entscheid einer Berufung, einer Beschwerde oder einer Revision bis Verfügungen des Präsidenten 00.- bis Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten die Ansätze des Bezirksgerichtes. SRSZ..0 9
10 Gemeinsame Bestimmungen für Einzelrichter, Bezirksgericht und Kantonsgericht 9 Erläuterung eines Entscheides 00.- bis Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens des betreffenden Gerichtes 60.- bis Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr unter den Mindestansatz herabgesetzt werden. Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und Grundbuchverwalter. VI. Schlussbestimmung 5a 40 Übergangsbestimmung zu 0 Die Pauschale wird erstmals im Jahr 0 aufgrund der Aufwendungen des Vorjahres für das Jahr 0 festgesetzt. Die Bezirke entrichten die Vergütungen für das Jahr 0 letztmals nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren. Ab dem Jahr 0 anfallende Gebührenerträge, die sich auf gerichtspolizeiliche Aufwendungen nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren beziehen, fallen den Bezirken zu. 6 4 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 4 GS 6-68 mit Änderungen vom 0. August 979 (GS 7-57), vom. Dezember 984 (GS 7-58), vom 8. Dezember 990 (GS 8-75), vom. Dezember 99 (GS 8-88), vom 9. November 994 (GS 8-57), vom 7. Dezember 996 (GS 9-7), vom 4. Dezember 999 (GS 9-478), vom 0. Dezember 00 (GS 0-47), vom. Dezember 00 (GS 0-468), vom 7. Dezember 004 (GS 0-6), vom 9. Dezember 006 (GS -07), vom 8. Oktober 008 (V zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS -6a), vom 7. Dezember 00 (Umsetzung JV, GS -9a) und vom 8. Dezember 0 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS - 6e). In der Fassung gemäss 40 ZPO (GS 6-56). Abs. neu eingefügt am 8. Dezember Abs. in der Fassung vom 8. Dezember 990 und Abs. in der Fassung vom. Dezember Abs. und in der Fassung vom. Dezember 984, Abs. in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am. Dezember 00. 0
11 7. 6 Fassung vom 4. Dezember Abs. und in der Fassung vom. Dezember Abs. und (neu) in der Fassung vom 7. Dezember Fassung vom 7. Dezember Überschrift in der Fassung vom 9. November 994, Abs. in der Fassung vom 7. Dezember 004 und Abs. in der Fassung vom. Dezember 99. Fassung vom 7. Dezember 004. Fassung vom 7. Dezember 004. Neu eingefügt am 8. Oktober Überschrift und Abs. (neu) in der Fassung vom 8. Dezember 990; Abs. in der Fassung vom. Dezember Fassung vom. Dezember aufgehoben am 7. Dezember 996 und in der Fassung vom 8. Dezember 0. 7 Nrn. a-g neu eingefügt am. Dezember 00, h inkl. Überschrift neu eingefügt am 8. Dezember 0. 8 Die bisherigen Nrn. und 4 wurden in der Fassung vom 7. Dezember 996 zu Nrn. und. 9 8 aufgehoben am 8. Dezember 0. Der bisherige 9 wird zu 8, Nrn. 7-4 werden aufgehoben. 0 Fassung vom 8. Dezember 0 (Nrn. 5-7 werden aufgehoben). Fassung vom 8. Dezember 0 ( 8 wird aufgehoben). Fassung vom 8. Dezember 0 ( 9 wird zu ). Fassung vom 8. Dezember 0 ( 0 wird zu ). 4 Fassung vom 8. Dezember 0 (Nrn. und werden zu Nrn. und 4). 5 Neu eingefügt am 8. Dezember 0. 6 Nrn. 4 und 5 in der Fassung vom. Dezember Nrn. 7, 8, 0 und in der Fassung vom. Dezember 99 und 9 in der Fassung vom 9. Dezember Neu eingefügt am 7. Dezember Nrn. 8, 9 und in der Fassung vom. Dezember 99, Nrn. 5, 7 und in der Fassung vom 7. Dezember 996, 0 in der Fassung vom 7. Dezember 004, in der Fassung vom 9. Dezember 006 und Bst. A und B sowie Nrn.,,, 4, 6 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember in der Fassung vom 8. Dezember 990, 7 in der Fassung vom. Dezember 99 und Nrn. 5 und 6 in der Fassung vom 7. Dezember 00. Überschrift in der Fassung vom 7. Dezember 00. In der Fassung vom 8. Dezember 990. Fassung vom 7. Dezember Fassung vom 7. Dezember BBl in der Fassung vom. Dezember 99 und in der Fassung vom 9. Dezember in der Fassung vom 8. Dezember 990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7. Dezember 004; 4a neu eingefügt am 8. Dezember in der Fassung vom 7. Dezember 00 und 8 in der Fassung vom 7. Dezember Nrn. und in der Fassung vom 8. Dezember 990, 0 in der Fassung vom. Dezember 99 und 9 in der Fassung vom 7. Dezember Neu eingefügt am 7. Dezember In der Fassung vom. Dezember Änderungen vom 0. Dezember 00 sind am. Januar 00 (Abl 00 4), vom. Dezember 00 am. Januar 004 (Abl ), vom 7. Dezember 004 am. Januar 005 (Abl ), vom 9. Dezember 006 am. Januar 007 (Abl 006 ), vom 8. SRSZ..0
12 7. Oktober 008 am. November 008 (Abl ), vom 7. Dezember 00 am. Januar 0 (Abl 00 79) und vom 8. Dezember 0 am. Januar 0 (Abl 0 958) in Kraft getreten.
213.512 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2
.5 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen (Vom 7. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 Abs. des Justizgesetzes vom 8. November
MehrGebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 1. gestützt auf 150 Abs. 3 der Gerichtsordnung vom 10.
Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (Vom 0. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 50 Abs. der Gerichtsordnung vom 0. Mai 974, beschliesst:
MehrGebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 1. gestützt auf 150 Abs. 3 der Gerichtsordnung vom 10.
7. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (Vom 0. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 50 Abs. der Gerichtsordnung vom 0. Mai 974, beschliesst:
MehrGebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 1. gestützt auf 81 ff. des Justizgesetzes vom 18.
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 04 0. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (Vom 0. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 ff. des Justizgesetzes
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrReglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrReglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. April 2010) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), gestützt auf Artikel
Mehr214.112 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation
4. Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi) (Vom 9. Juni 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die 4, 4 und 45 des kantonalen Geoinformationsgesetzes
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
MehrSatzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008
Mehrüber die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei
4..6 Verordnung vom 0. Dezember 007 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember
MehrVerordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung 54.980 Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden Vom. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des
MehrGEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde
GEMEINDE DACHSEN Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo]) vom 5. Dezember
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrStadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in de r Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) in Verbindung mit 25 Abs.
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrDatenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau
Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrSatzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Aufgrund des 4 und 106a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in
MehrKurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
Mehrgestützt auf 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung 0.0 (Vom. Mai 000) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz gestützt auf Abs. des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrDatenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3
Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13
MehrREGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN
REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN 26. JULI 1995 DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG gestützt: Auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); Auf das Ausführungsreglement
MehrVerordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)
SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz
MehrGebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1
Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrSatzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Der Gemeinderat von Walchwil, gestützt auf 5 des Gesetzes über die 1) vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014, beschliesst: Art. 1 Grundsatz
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrVerordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des
MehrVerordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung)
7.0 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) vom 8. Februar 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. des Organisationsgesetzes
MehrStadt Frauenfeld. Datenschutzreglement
Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)
S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.
Mehr17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)
7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
Mehr1 Gegenstand der Gebühr
Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für
MehrS a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Amt Biesenthal-Barnim S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund der 3 und 140 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg
MehrReglement über den Schulzahnarztdienst
GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung
MehrVerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz
VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Auf der Grundlage der ÄÄ 3 und 28 Abs. 2 (9) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I, Nr. 19, S. 286) zuletzt
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Gesetz über Ausbildungsbeiträge 66.0 (Vom 9. Mai 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Grundsatz Der Kanton richtet
MehrDer Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013
Der Bildungsrat des Kantons Zürich Beschluss vom 15. April 2013 15. Informatikmittelschulen. Promotionsreglement (Neuerlass) A. Ausgangslage Aufgrund des in der Schweiz bestehenden Fachkräftemangels in
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrVerordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren 313.32 vom 25. November 1974 (Stand am 14. Oktober 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 33 Absatz 3, 36,
MehrVerordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus
Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus (erlassen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2011) Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen...3
Mehr651.271. Verordnung über das Nachlassinventar. 1. Steuerinventar. Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Verordnung über das Nachlassinventar Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 276 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1) und 76
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Vom 6. Dezember 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrVerordnung über den Strassenverkehr
Verordnung über den Strassenverkehr Vom 27. November 1985 (Stand 7. Mai 2006) Der Landrat, VII D/11/2 gestützt auf das Einführungsgesetz vom 5. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG)
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich Gesamtgericht Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 Die I. Zivilkammer behandelt: altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO): 1.
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrHundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehrüber die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle
Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Präambel: Auf Grund der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.
Mehr333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1
.00 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) (Vom 0. September 997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. quater der Bundesverfassung, in
MehrZweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG)
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Stand: Juli 2013 Drucksache 17/11471 Deutscher Bundestag (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) Drucksache
MehrFINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
MehrVereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
MehrGebührenordnung für die Rechtspflege
Vorlage des Regierungsrats 23.06.06 vom 17. Oktober 2006 Gebührenordnung für die Rechtspflege Nachtrag vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden beschliesst: I. Die Gebührenordnung für die Rechtspflege
MehrGesetz betreffend die Änderung der Prozesskostenverordnung
Antrag an den Landrat 261.11 Gesetz betreffend die Änderung der Prozesskostenverordnung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 66 des Gesetzes
Mehrgestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2
Gesetz über die Flurgenossenschaften.0 (Vom 8. Juni 979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)
Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
Mehrerlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF
Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Rüegsau erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Haushaltungen Artikel 1 Gebührenart Die Abfallgebühr
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich
S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung
Mehrgestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der
MehrGebührenpflichtige Dokumente
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen
MehrGebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau
Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom 04.05.2004; der 4, 6 und
MehrL e s e f a s s u n g
L e s e f a s s u n g Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Trittau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein(KAG)
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
MehrAnlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Witten vom 20.12.2001*) Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Witten
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Witten vom 20.12.2001*) Anlage 1.6 entarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Witten I. Allgemeiner Teil Allgemeine stellen 1 Schriftliche Auskünfte
MehrSatzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis Der Markt Bad Abbach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung
MehrGesetz über die Änderung der Verordnung über die Beurkundungsgebühren
Gesetz über die Änderung der Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Die Verordnung vom 19. April 1994 über
MehrZusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)
Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes
MehrGebührenordnung für das Landeskirchenarchiv
Gebührenordnung für das Landeskirchenarchiv Vom 5. März 2013 Das Landeskirchenamt erlässt aufgrund von 32 Absatz 3 der Kirchenverfassung folgende Gebührenordnung für das Landeskirchenarchiv: 1 Geltungsbereich
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Mehr431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014
.6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons
MehrDer Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:
Kanton Zug Vorlage Nr. 08. (Laufnummer 066) Antrag des Regierungsrates vom. Januar 00 Archivgesetz vom... Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ) beschliesst:. Abschnitt
MehrS a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
1 S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 4, 6, 77 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrÄnderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis
172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz
MehrDie Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:
EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Reglement und Regulativ über die Schulzahnpflege Reglement Stand: 01.01.1998 Regulativ Stand: 01.01.2003 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
Mehr