Entwurf eines Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (1. GlüÄndStV-E, Stand

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1 Stellungnahme Berlin, den Ve r b a nd d er de ut s che n I n t e r n e t w i r t s ch a f t e.v. Entwurf eines Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (1. GlüÄndStV-E, Stand ) eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. versteht sich als Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen, die mit oder im Internet wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Der Verband vertritt über 530 Mitglieder. Hierzu zählen unter anderem ISP (Internet Service Provider), ASP (Application Service Provider), Carrier, Hard- und Softwarelieferanten, Content- und Service-Anbieter sowie Kommunikationsunternehmen. Das Glücksspielwesen in Deutschland ist in erster Linie im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) der Länder geregelt, der am in Kraft getreten ist. Die Regelungen sehen ein staatliches Glücksspielmonopol sowie das Verbot von Internet-Glücksspielen vor. Der Staatsvertrag ist bis zum befristet. Die Bundesländer haben den Staatsvertrag im Jahr 2010 evaluiert und am 14. April 2011 im Rahmen der Novellierung einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgelegt, der noch im Sommer 2011 von den Ministerpräsidenten unterzeichnet werden soll und zum in Kraft treten könnte. Schleswig-Holstein hat sich bei einer Sonderkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am zur Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages der Stimme enthalten und befindet sich aktuell in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren für ein Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (LT S-H Drs. 17/1100, 17/1804). eco nimmt gerne die Gelegenheit wahr, im Rahmen der ergänzenden Anhörung zum vorgelegten Entwurf schriftlich und mündlich Stellung zu nehmen und hierbei eine Schwerpunktsetzung auf ausgewählte Themenkomplexe vorzunehmen. I Glücksspielregulierung Ziel der Glücksspielregulierung ist es, dem Entstehen von Glücksspielsucht vorzubeugen, diese zu bekämpfen sowie die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen hin zu ordnungsgemäß durchgeführten Glücksspielen zu lenken. Dem unerlaubten Glücksspielmarkt (Schwarzmarkt) soll entgegengewirkt, Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden generell soll ein wirksamer Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden. Zudem soll den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorgebeugt werden Seite 1 von 6 eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Marienstraße Berlin Fon + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@eco.de

2 Der Entwurf zum 1. GlüÄndStV sieht nun zur Erreichung dieser Ziele eine eng umgrenzte Teil-Liberalisierung des Glücksspielsektors vor. Das Lotterie-Monopol soll beibehalten werden, der Sportwettenbereich soll im Rahmen einer Experimentierklausel für sieben bundesweite Konzessionen geöffnet werden, 10a GlüÄndStV-E. Die hierfür erhobene Konzessionsabgabe soll 16 2/3 vom Hundert des Spieleinsatzes betragen, 4d Abs. 2 GlüÄndStV-E. Die Konzessionsnehmer erhalten zudem das Recht, Sportwetten auch im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, 10a Abs. 4 GlüÄndStV-E. eco befürwortet eine Öffnung und Liberalisierung des Marktes im Glücksspielsektor. In den Zeiten der Globalisierung sowie insbesondere im EU- Wirtschaftsraum lässt sich ein staatliches Glücksspielmonopol kaum noch rechtfertigen. Eine Öffnung des Marktes mit einem breiteren Angebot führt zu einer Kanalisierung in Richtung legaler und kontrollierter Glücksspielangebote, die einen angemessenen Spielerschutz gewährleisten. Somit kann einem Abwandern in den unerlaubten Glücksspielbereich entgegengewirkt werden. Allerdings wird mit dem vorgelegten Entwurf eine echte Liberalisierung verfehlt. Das gewählte Konzessionsmodell mit der vorgesehenen engen Begrenzung auf sieben Konzessionen stellt eine Schein-Liberalisierung ohne einen diskriminierungsfreien Zugang dar. Davon abgesehen, dass die Zahl sieben willkürlich gewählt worden ist, besteht hier die große Gefahr der Bildung eines Oligopols, das vom freien Wettbewerb weit entfernt ist. Durch die hohe Konzessionsabgabe werden zudem die meisten privaten Anbieter nicht mal in der Lage sein, eine Konzession zu beantragen. Insgesamt sollte eine europaweite Harmonisierung der Glücksspielregulierung angestrebt werden, damit auf diesem Weg ein einheitliches Schutzniveau sowie ein weitreichender Schutzstandard etabliert werden kann. II Glücksspiel im Internet Der GlüÄndStV-E sieht vor, das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich beizubehalten und auf SMS zu erweitern, 4 Abs. 4 GlüÄndStV-E. Es werden jedoch Ausnahmeregelungen eingeführt, nach der die Länder - davon abweichend - zur besseren Erreichung der Ziele des 1 zum einen den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben können, wenn keine Versagungsgründe nach 4 Abs. 2 vorliegen und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, 4 Abs. 5 GlüÄndStV-E. Zum anderen soll es eine entsprechende Ausnahmeregelung für das Veranstalten und Vermitteln von Casinospielen und Poker geben, soweit reale Spiele im Spielsaal einer Spielbank angeboten und von dort ins Internet übertragen werden, 20 Abs. 3 GlüÄndStV- E Seite 2 von 6

3 Das seit 2008 geltende Verbot hat sich als ineffektiv und geradezu kontraproduktiv erwiesen. Viele Bürger sind auf schwer kontrollierbare illegale Angebote ausgewichen, es hat sich ein florierender Schwarzmarkt etabliert. Illegale Internetseiten werden und wurden gerade im Bereich des Wettmarktes in erheblichem Umfang genutzt, gleiches gilt für Online-Casinospiele. eco erachtet eine Legalisierung der Internet-Glücksspiele (Zulassung des Vertriebs von Lotterien im Internet sowie Zulassung von Veranstaltung und Vertrieb von Online-Casinospielen und Wetten im Internet gegen Genehmigung) als eine effektive Methode, den entstandenen Schwarzmarkt wirksam zu bekämpfen und den Spieltrieb der Bevölkerung in Richtung eines legalisierten und kontrollierten Marktes zu kanalisieren. Den Anreizen nicht-zugelassener Glücksspielangebote kann hierdurch entgegengewirkt werden, um deren Nutzung bestmöglich zu verhindern. Existieren solche legalen Angebote in Deutschland in ausreichender Weise, wären die Ziele der Glücksspielregulierung, insbesondere auch Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen sicherzustellen, nachhaltig gesichert. Allerdings kann die im Staatsvertragsentwurf gewählte Konzessionslösung mit sieben zu vergebenen Konzessionen für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet sowie der engen Ausnahmeregelung für Casinospiele und Poker diese positiven Wirkungen nicht erzielen. Vielmehr ist es notwendig, einen diskriminierungsfreien Zugang zu Online- Glücksspielen generell zu eröffnen mit klaren Voraussetzungen, wann ein privater Anbieter eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung der Glücksspiele erhalten kann. Entscheidend ist, dass ein Gleichlauf mit den Offline-Glücksspielformen erreicht wird. Die Ungleichbehandlung des Vertriebswegs Internet kann insbesondere nicht mehr damit gerechtfertigt werden, dass Spieler- und Jugendschutz im Internet nicht zu gewährleisten sei. Vielmehr kann der Schutz dort sogar besser gewährleistet werden. 1. Spielerschutz Der Spielerschutz kann nachhaltig verbessert werden. Das Verbot hat viele Spieler in den illegalen Markt gedrängt, der keiner Kontrolle unterlag und bei dem eine ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen nicht gewährleistet war. Spieler waren vor Missbrauch und betrügerischen Machenschaften nicht geschützt. Insbesondere im Online-Bereich können spielsuchtgefährdete Spieler wirksam geschützt werden. Gefährdete Spieler werden vor der Spielsucht bzw. vor dem pathologischen Spielen am effektivsten geschützt, wenn ihnen der Zugriff auf die Glücksspielangebote verwehrt wird. In 17 Abs. 1, 18 Abs. 5 des Glücksspiel Seite 3 von 6

4 gesetzentwurfs ist vorgesehen, dass Präsenz-Spielbanken wie auch Online- Spielbanken verpflichtet sind, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielssucht ein übergreifendes Spieler-Sperrsystem zu unterhalten. Spielsuchtgefährdete/ spielsüchtige Spieler werden durch Selbst- oder Fremdsperre in eine entsprechende Datei aufgenommen, auf die alle Veranstalter und Vermittler von (Online-) Casinospielen Zugriff haben. Diese Umsetzung ist besonders einfach und effektiv im Online-Bereich zu gewährleisten. Beispielsweise können technische Mittel aus der Praxis des Jugendmedienschutzes zum Einsatz kommen (Altersverifikationssysteme), verschiedene Kartensysteme erlauben zudem eine automatisierte Erkennung auffälliger Spieler (Suchtgefahr) oder ggfs. eine automatische Betrugsprävention. 2. Jugendschutz Die Einführung des Verbots von Online-Glücksspielen mit 4 Abs. 4 GlüStV wurde im Jahr 2007 insbesondere damit begründet, dass sich der Spieler- und Jugendschutz im Internet nicht effektiv verwirklichen lasse. Dass sich der Spielerschutz trotz dieser Befürchtungen im Internet gewährleisten lässt, wurde bereits unter II 1 ausgeführt. Gleiches gilt ebenso für den Jugendschutz. Es gibt seit Jahren technische Lösungen, die erfolgreich zum Jugendschutz im Internet eingesetzt werden. Die Durchsetzung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel ist im Internet mittels effektiver und sicherer Zugriffskontrollen durch den Einsatz technischer Mittel besser zu gewährleisten als in der Offline-Welt, in der man auf physische Ausweiskontrollen angewiesen ist. So bietet z.b. der nperso eine Möglichkeit, ein Altersverifikationssystem ohne Medienbruch einsetzen zu können. Der nperso mit eingeschalteter Online- Ausweisfunktion ist für deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren erhältlich. 3. Strafverfolgung Nicht nur die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspiel, wie z.b. Wettbetrug, sind über das Internet einfacher möglich als bisher, sondern auch die Strafverfolgung wird im Internet erleichtert. Generell liegt die allgemeine Aufklärungsquote von Straftaten im/über das Internet deutlich höher als in der Offline-Welt (s. z.b. Polizeiliche Kriminalstatistik NRW 2010: Internet 77, 3 % in 2009, 64,4 % in 2010; Offline-Fälle 49, 4 % in 2009, 50,8 % in 2010). 4. Nicht effektiv: Internet-Sperren Die Blockierung bzw. die netzseitige Zugangssperrung von Websites zur Unterbindung der Nutzung in Deutschland nicht zugelassener Glücksspielangebote ist nicht zielführend und stellt keine Handlungsoption dar. Sie ist ineffektiv und für jedermann leicht umgehbar. Sperrmaßnahmen generell und insbesondere solche, die wettbewerblich motiviert zu Marktabschottungszwecken eingesetzt werden sollen, lehnt eco ab Seite 4 von 6

5 Die in den vergangenen Monaten geführte breite politische und gesellschaftliche Diskussion zur Sperrung von kinderpornographischen Inhalten im Internet hat deutlich gezeigt, dass das Sperren von Websites kein probates Mittel ist, technische Schwierigkeiten und zudem eine Vielzahl an rechtlichen Fragestellungen aufwirft. Ausdrücklich wurde auf die nicht intendierten Auswirkungen sowie auf die Gefahren für die grundrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit hingewiesen. Im Gegensatz zu netzseitigen Zugangssperren stellt die Kanalisierung auf die legalen und kontrollierten Angebote im Internet ein zielführendes Mittel dar, um den Anreizen nicht - zugelassener Glücksspielangebote entgegenzuwirken und damit deren Nutzung bestmöglich zu verhindern. Existieren solche legalen Angebote in Deutschland in ausreichender Weise, wären die Ziele einer Glücksspielregulierung, insbesondere Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen sicherzustellen, nachhaltig gesichert. Unabhängig davon wäre zu beachten, dass mit den Untersagungsanordnungen vollendete Tatsachen mit ggfs. weitreichenden Folgen geschaffen würden, da gem. 9 Abs. 2 GlüÄndStV-E Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen abzulehnen. Die Anordnungen könnten den Zugang zu mehreren tausend Angeboten untersagen, ohne dass die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegeben ist. 5. Voraussetzung.de -Domain Gemäß 4a Abs. 4 Nr. 3d GlüÄndStV-E ist es Voraussetzung für eine Konzessionserteilung, dass bei Online-Angeboten auf der obersten Stufe eine Internetdomäne.de errichtet ist. Diese Voraussetzung lehnt eco als überflüssig ab. III Werbe-Regulierung Allgemeine und grundsätzliche Werbeschränkungen sollten für alle Werbeträger gleichermaßen gelten (Gleichheitsgebot), um ein einheitliches Schutzniveau gewährleisten zu können. Allerdings sollten legale Angebote unabhängig vom Medium beworben werden dürfen, um die angestrebte Kanalisierung des Spieltriebs in Richtung legaler Angebote zu unterstützen. Wenn es den legalen Anbietern erleichtert wird, für ihre Angebote auch wieder im Internet und im Rundfunk werben zu können, wird die Kanalisierung der Nutzerinteressen auf diese kontrollierten und dem Schutzniveau entsprechenden Angebote gefördert und somit die Trockenlegung des Schwarzmarktes unterstützt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen weiterhin grundsätzlich verboten Seite 5 von 6

6 sein soll, 5 Abs. 3 S. 1 GlüÄndStV-E, während andere Werbegattungen zugelassen sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Nur in Ausnahmefällen sollen die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des 1 Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen unter Beachtung der Grundsätze nach Abs. 1 und 2 erlauben dürfen, 5 Abs. 3 S. 2 GlüÄndStV-E. eco tritt dafür ein, Werbung grundsätzlich zuzulassen und insbesondere zum Jugendschutz klare, nachvollziehbare und für alle Werbegattungen/-Vertriebswege gleichermaßen geltende Vorgaben im Staatsvertrag zu verankern Seite 6 von 6

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