Expertise nutzen. Schutz Geistigen Eigentums

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1 Expertise nutzen Schutz Geistigen Eigentums

2 Expertise nutzen Jeder unserer Mandanten steht seinen ganz eigenen Herausforderungen auf den osteuropäischen Märkten gegenüber. Mit viel Einsatz und Empathie begleiten wir Mandaten in allen Phasen der individuellen Positionierung. Unsere Mandanten profitieren von unserer über 20-jährigen Erfahrung an den osteuropäischen Märkten. Sie können sich auf unsere Experten und das breite Know-How verlassen. Rödl & Partner Auch wir können auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Schließlich existiert die Tradition des Turmbaus bereits seit über 250 Jahren. So lernen die jungen Generationen von den Kenntnissen der Älteren. Dieses Wissen kommt der ganzen Gruppe zu Gute. Castellers de Barcelona

3 Schutz Geistigen Eigentums,

4 Schutz Geistigen Eigentums Eines der wichtigsten Merkmale einer zivilisierten Gesellschaft war und bleibt der Umstand, wie viel Aufmerksamkeit die betreffende Gesellschaft der Entwicklung von Wissenschaft, Kultur und Technik schenkt. Davon, wie hoch das intellektuelle Potenzial einer Gesellschaft und der Stand ihrer kulturellen Entwicklung sind, hängt letztendlich auch die erfolgreiche Lösung der durch diese zu bewältigenden wirtschaftlichen Aufgaben ab. Ihrerseits können sich Wissenschaft, Kultur und Technik nur dann dynamisch entwickeln, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen, einschließlich des erforderlichen Rechtsschutzes und der Wertschätzung des geistigen Eigentums. In Russland wird auf den Schutz geistigen Eigentums zunehmend Wert gelegt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Russische Föderation den Schutz des geistigen Eigentums in seinem zentralen, das Geschäftsleben regulierenden Gesetz, nämlich im Zivilgesetzbuch ( ZGB ) regelt, was weltweit einmalig ist. Der vorliegende Leitfaden vermittelt einen Überblick zu den wichtigsten Vorschriften des russischen Rechts im Bereich des geistigen Eigentums. Außerdem gehen wir, ausgehend von unserer langjährigen Erfahrung, auf einzelne praktische Probleme des Schutzes des geistigen Eigentums in Russland ein. 4

5 Struktur und Inhalt der Gesetzesvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums im Vierten Teil des Zivilgesetzbuchs Der Schutz des geistigen Eigentums ist im 4. Teil des ZGB, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, geregelt. Der 4. Teil des ZGB beinhaltet neun Kapitel, welche die meisten Vorschriften in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums in Russland umfassen: Allgemeine Bestimmungen; Urheberrechte; Verwandte Rechte (z.b. Schutz der Rechte der Leistenden); Patentrecht, wobei hier neben Erfindungspatenten auch Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster mit umfasst sind; Rechte an Züchtungen bzw. nach deutscher Rechtsterminologie Sortenschutz bezogen auf Pflanzensorten aber auch auf Tierrassen; Rechte an Topologien von integrierten Schaltkreisen; Rechte am Know-how; Rechte an der Individualisierung juristischer Personen, Waren, Werkleistungen, Dienstleistungen und Unternehmen; dieser Abschnitt beinhaltet vor allem das Recht an Firmennamen und Firmenbezeichnungen, sowie, und dies ist das Wichtigste, an Marken; Rechte an der Nutzung von Ergebnissen geistiger Tätigkeit an Bestandteilen einheitlicher Technologie, wobei es hier vor allem um staatlich geförderte Entwicklungen geht; Nachstehend möchten wir auf wichtige praxisrelevante Aspekte der gesetzlichen Regelungen eingehen. Allgemeine Regelungen Im ersten Abschnitt des 4. Teils der ZGB werden das geschützte geistige Eigentum genannt und die allgemeinen Vorschriften geregelt, die den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums betreffen: Schutzarten und Belangung für die Verletzung der geschützten Rechte; Lizenz- und Abtretungsverträge von geistigem Eigentum; Regelungen zu Organisationen zur Verwaltung von geistigen Schutzrechten sowie zur Stellung der Patentanwälte; Für die Praxis relevant sind vor allem die Vorschriften zu Lizenzverträgen und zu Besonderheiten des Schutzes der ausschließlichen Rechte. 5

6 Lizenzverträge In der russischen Gesetzgebung sind die Übertragung und vor allem die Lizenzierung von Rechten am geistigen Eigentum ausdrücklich geregelt. Bei der Übertragung verliert der Inhaber sein Schutzrecht ganz, bei der Lizenzierung räumt er lediglich ein Nutzungsrecht für einen bestimmten Zeitraum ein. In der Praxis wird der Inhaber eines Schutzrechtes darum bemüht sein, nicht die Rechte an einem Objekt des geistigen Eigentums zu verlieren und somit versuchen, dieses anhand eines Lizenzvertrages zur Nutzung zu überlassen. Hierbei sind die folgenden Aspekte zu beachten: Kernbestandteil eines Lizenzvertrages ist zunächst die genaue Beschreibung des Vertragsgegenstandes, d.h. des Rechtes, das übertragen werden soll, sowie die Art seiner Nutzung. Es bietet sich an, auf eine änderbare Anlage zum Vertrag zu verweisen, um langwierige Vertragsanpassungen in den Fällen zu vermeiden, in denen der Gegenstand der Lizenz erweitert oder eingeschränkt werden soll. Wenn es um die Überlassung einer Marke zur Nutzung geht, ist die betreffende Marke ausführlich zu beschreiben, wobei ihre Nummer und das Registrierungsdatum anzugeben und im Falle einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Marke auch ihr Bild zur Verfügung zu stellen sind. Das russische Gesetz unterscheidet zwischen ausschließlicher und nicht ausschließlicher Lizenz. Bei einer nicht ausschließlichen Lizenz behält der Lizenzgeber das Recht, das Nutzungsrecht nicht nur dem Lizenznehmer, sondern auch Dritten einzuräumen. Soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist, gilt nach der allgemeinen Regel, dass es sich um eine nicht ausschließliche (einfache) Lizenz handelt. Hinweis: Gerade deutsche Juristen verwechseln diese ausschließliche bzw. nicht ausschließliche Lizenz häufig mit dem ebenfalls im russischen Recht definierten ausschließlichen Recht, welches dem Verwertungsrecht nach deutscher Rechtsterminologie entspricht und damit nichts anderes meint als das Recht des Urhebers, ein gewerbliches Schutzrecht zu verwerten. Sowohl für Übertragungs- als auch für Lizenzverträge gilt nicht nur die Schriftform, sondern auch eine unabdingbare zwingende Registrierungspflicht bei dem Russischen Marken- und Patentamt ( Rospatent ) als der zuständigen Behörde. Diese Registrierungspflicht gilt allerdings nur, wenn geistige Schutzrechte oder Individualisierungsmittel lizenziert werden, die selbst registrierungspflichtig sind. Es geht hier vor allem um die Registrierung von Erfindungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Marken. Dabei können ausländische Unternehmen gemäß geltender 6

7 Gesetzgebung einen Registrierungsantrag nur über einen bei Rospatent angemeldeten Patentanwalt einreichen. Im Folgenden möchten wir auf Einzelheiten einiger gewerblichen Schutzrechte im russischen Recht eingehen, wobei wir uns auf die in der Praxis besonders relevanten Schutzrechte der Patente, Marken Firmenbezeichnungen, des Know-How und der Urheberrechte beschränken. 7

8 Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster regelt der russische Gesetzgeber traditionell gemeinsam, obwohl es sich um recht unterschiedliche Rechtsarten handelt. Erfindungspatente Wie im deutschen Recht muss für die Registrierung eines Patents die Erfindung neu und gewerblich anwendbar sein sowie über die notwendige erfinderische Tätigkeit verfügen. Die erfinderische Tätigkeit wird danach bemessen, ob ein versierter Fachmann vom Stand der Technik ausgehend die Erfindung hätte unproblematisch ableiten können. In der Praxis ist zu beachten, dass Rospatent den Maßstab für diese erfinderische Tätigkeit nicht sehr hoch setzt, so dass bereits lange vorhandene Produkte aufgrund marginaler Abwandlungen neu patentiert werden können. Dies führt vor allem zu einer Aufweichung des Patentschutzes und bisweilen zu einer wahren Patentinflation in manchen technischen Bereichen. So besteht das größte Problem für ausländische Patentinhaber häufig vor allem darin, sich mit russischen Unternehmen auseinanderzusetzen, die Erfindung aufgrund von minimalen Veränderungen patentieren lassen und danach Lizenzgebühren verlangen. Für den Erhalt eines Erfindungspatents hat der Antragsteller neben dem formalen Antrag eine Beschreibung der Erfindung sowie dazugehörige Zeichnungen und andere Materialien einzureichen. Nach einer rein formalen Prüfung des Vorliegens aller notwendigen Dokumente durch Rospatent erfolgt die Offenlegung des Patents spätestens 18 Monate nach der Einreichung. Im Gegensatz zur siebenjährigen Wartezeit bei deutschen Patenten muss bei russischen innerhalb von drei Jahren nach Einreichung ein Antrag auf inhaltliche Prüfung des Erfindungspatents gestellt werden, inwieweit die Erfindung patentfähig ist. Nach der inhaltlichen Prüfung trifft Rospatent auf der Grundlage eines Gutachtens die Entscheidung über die Erteilung und Eintragung des Patents. Sollte ein Patent außerhalb Russlands registriert worden sein, so bleibt dem Patentinhaber nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ein Jahr Zeit, um das Patent auch in Russland anzumelden, andernfalls verliert er die Priorität des Patents. Zu beachten ist, dass auch bei einer internationalen Patentanmeldung eine nationale Patentprüfung durch das russische Patent- und Markenamt durchgeführt wird. Der Bestandsschutz für Erfindungspatente beträgt wie im deutschen Recht 20 Jahre. 8

9 Gebrauchsmuster Gegenstand des Gebrauchsmusters ist eine technische Lösung im Hinblick auf ein Erzeugnis bzw. eine Einrichtung, womit der Anwendungsbereich gegenüber dem Erfindungspatent eingeschränkt ist. Die Lösung muss - wie beim Erfindungspatent auch - neu und gewerblich anwendbar sein. Im Gegensatz zum Erfindungspatent bestehen weniger hohe Ansprüche an den erfinderischen Schritt; lediglich die Gesamtheit der wesentlichen Merkmale muss den Anforderungen der Neuheit erfüllen. Was das Anmeldeverfahren von Gebrauchsmustern betrifft, so sind neben dem Antrag wieder Gebrauchsmusteransprüche, Beschreibung, Zeichnungen etc. einzureichen. Es ist somit dasjenige gewerbliche Schutzrecht im Hinblick auf technische Erfindungen, das am schnellsten zu erlangen ist. Nach Antragstellung erfolgt lediglich eine formale Prüfung auf Vorliegen aller Dokumente und hiernach die Eintragung. Die Laufzeit für den Schutz von Gebrauchsmustern beträgt zehn Jahre. Geschmacksmuster Gegenstand des Geschmacksmusters sind künstlerisch-konstruktive Lösungen aus industrieller oder handwerklicher Produktion, die sich nach dem äußeren ästhetischen und/oder ergonomischen Erscheinungsbild, nämlich Form, Konfiguration, Ornament und Farbe bestimmen lassen. Das Geschmacksmuster erfüllt die Schutzvoraussetzungen, wenn es nach der Gesamtheit seiner wesentlichen Merkmalen neu und originell ist. Im Unterschied zum russischen Gebrauchsmuster und zum deutschen Geschmacksmustergesetz findet nach der Einreichung des Antrags auf Erlangung eines Geschmacksmusters nicht nur eine rein formale Prüfung auf Vorliegen aller Unterlagen, sondern auch eine inhaltliche Prüfung wie bei Erfindungspatenten statt. Damit und durch die von 10 auf 15 Jahre erhöhte Schutzdauer erfährt das Geschmacksmuster sowohl gegenüber dem russischen Gebrauchsmuster als auch gegenüber dem deutschen Geschmacksmuster eine deutliche Aufwertung im russischen Recht. 9

10 Marken Wie im deutschen Recht handelt es sich nach russischem Recht bei Marken um Zeichen, die dazu geeignet sind, die Waren juristischer Personen oder von Einzelunternehmern von denen anderer zu unterscheiden. Die Marke setzt sich zusammen aus der Bezeichnung oder dem Bild der Marke und dem Markenund Dienstleistungsverzeichnis. Nur juristische Personen und Einzelunternehmer können Inhaber der Verwertungsrechte an einer Marke sein. Die Markenregistrierung ist bei Rospatent unter Einreichung eines Antrages sowie des Zeichens der Marke und des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu beantragen. Nach einer formalen Prüfung durch Rospatent, die sich vor allem auf das Vorhandensein der notwendigen Anträge und Unterlagen bezieht und die innerhalb eines Monats durchgeführt werden muss, findet eine inhaltliche Prüfung des Zeichens selbst statt, inwieweit diesem Unterscheidungskraft fehlt oder ob die Marke aus Elementen besteht, die im allgemeinen Gebrauch üblich geworden sind, die zu den Verkehrsgepflogenheiten zählen und die als Beschaffenheits- oder Mengencharakteristika gelten. Nach dieser Prüfung hat die Eintragung der Marke in das staatliche Register innerhalb eines Monats nach Entrichtung der staatlichen Gebühren zu erfolgen. Sollte dieselbe Marke bereits im Ausland registriert worden sein, so muss die Marke innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ausländischen Markenanmeldung an in Russland nach dem Pariser Verbandsübereinkunft registriert werden, damit die Priorität für die Marke nicht verloren geht. Praktischer ist jedoch ein anderer Schutz der Marke in Russland. Für diesen ist es erforderlich, sofort im Ausland eine internationale Markenregistrierung zu beantragen und den Schutzbereich auf Russland zu erstrecken. Auf diese Weise erübrigt sich eine separate russische Anmeldung. Wir empfehlen vor dem Markteintritt mit einem neuen Produkt den Markt durch Registrierung einer Marke bereits abzustecken. Hierzu gehört auch, dass man die Marke in kyrillischer Schrift noch einmal anmeldet, um von vornherein auszuschließen, dass Wettbewerber sich der Marke in russischer Sprache bemächtigen. 10

11 Bestandsschutz, Verwertung und Streitverfahren im Markenrecht Die Laufzeit einer Marke beträgt zehn Jahre ab der Eintragung bei Rospatent. Dabei ist es möglich, diese mehrmals zu verlängern, vorausgesetzt, dass die Gebühren entrichtet werden. Das Verwertungsrecht an einer Marke kann durch Veräußerung oder durch die Lizenzierung auf einen Dritten übertragen werden. Die entsprechenden Verträge sind auch bei Rospatent zu registrieren. Wird die Marke nach ihrer Registrierung innerhalb eines beliebigen Drei-Jahres-Zeitraums ununterbrochen nicht verwertet, so kann der Rechtsschutz einer solchen Marke auf Antrag eines Interessierten aufgehoben werden. Bis vor kurzem wurden die Anträge auf Aufhebung des Rechtsschutzes durch die Kammer für Patentstreitigkeiten geprüft; da jedoch ein Gericht für geistiges Eigentum gebildet wurde, wurden die Zuständigkeiten zur Aufhebung des Schutzes auf das Facharbitragegericht übertragen. Ein in der Praxis häufig auftretendes Problem ist die Frage der Verletzung einer Marke durch eine Internetdomain, in der der Name registriert wird, der mit einer bereits registrierten Marke identisch ist oder in der Werbung für Waren gemacht wird, die mit dieser Marke gekennzeichnet sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde bei Verwechslungsgefahr weitgehend zugunsten des Markeninhabers geurteilt. 11

12 Firmenbezeichnungen Kommerzielle Organisationen nehmen am Rechtsverkehr unter Firmenbezeichnungen teil, unter denen sie in den Gründungsdokumenten und im Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen eingetragen sind. Diese Bezeichnungen enthalten neben dem Namen der Firma auch die Rechtsform (zum Beispiel OOO oder ZAO). Das russische Recht regelt Handelsnamen weitgehend einheitlich mit dem Markenrecht. In diesem Zusammenhang entsprechen die meisten Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung des widerrechtlichen Gebrauchs bzw. der widerrechtlichen Aneignung einer Firmenbezeichnung denen des Markenrechts. Know-how In der wirtschaftlichen Praxis geht es häufig vor allem darum, einem Vertragspartner bestimmtes Wissen und Erfahrung zur Produktion, Aufstellungen von Anlagen, Errichtung von Distributionsnetzen, Kosteneinsparungen etc. zu vermitteln eben um sogenanntes Know-how. Es handelt sich um ein Schutzrecht, das wie andere lizenziert werden kann. Eine Registrierung ist jedoch für Know-how im Gegensatz zu den vorstehend betrachteten Objekten des geistigen Eigentums nicht erforderlich. Zentraler Aspekt des Know-how ist dessen Geheimhaltung. Neben der Normierung des Know-how im ZGB wird dieser Sachverhalt auch durch das Föderale Gesetz Nr. 98-FZ Über das Geschäftsgeheimnis geregelt, wonach bestimmte Auflagen erfüllt werden müssen, damit das Know-how geschützt bleibt. Der Schutz des Know-how in der Praxis ist wenn überhaupt nur durch strenge Lizenzverträge zu erreichen, in denen jeder Verstoß durch eine hohe Vertragsstrafe geahndet wird, wobei bereits der Beweis eines Verstoßes schwierig sein dürfte. Urheberrecht und Software Gegenstand des Urheberrechts sind insbesondere literarische Werke, musikalische Produktionen, choreographische Schöpfungen, Bildhauerei, Gemälde, Designs, Erzählungen etc. Außerdem umfasst von den Vorschriften des Urheberrechts sind Computerprogramme bzw. Software. Das Urheberrecht entsteht formfrei, d.h. ohne Registrierungsakt. Software allerdings kann registriert werden, wobei diese Registrierung jedoch stets freiwillig ist. Sie ermöglicht das Dokumentieren der Urheberschaft an der Software, gewährt jedoch keine zusätzlichen Vorteile. Das Urheberrecht besteht zu Lebzeiten des Autors und 70 Jahre nach dessen Tod. Wie das deutsche Rechts unterscheidet das russische zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrecht. Das erstere erstreckt sich vor allem darauf, als Autor (Schöpfer) genannt zu werden. Wirtschaftlich interessant sind jedoch die Verwertungsrechte an einem 12

13 Werk. Im Gegensatz zum Urheberpersönlichkeitsrecht sind diese übertragbar und lizenzierbar. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stehen diese Verwertungsrechte allein dem Arbeitgeber zu. Im Zusammenhang mit Softwarelizenzverträgen ist anzumerken, dass in der Praxis häufig versucht wird, den Lizenznehmer bei der Nutzung eines Programms einzuschränken. Nach russischem Recht hat der Lizenznehmer jedoch bestimmte Rechte, so etwa das Programm zu dekompilieren, wenn dies für die Nutzung erforderlich ist. Nachahmung von Objekten des geistigen Eigentums In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein ausländisches Unternehmen Produkte, die auf einem bereits bestehenden gewerblichen Schutzrecht insbesondere Patent oder Marken beruhen, in die Russische Föderation einführt, und die Technik dieser Produkte dann mit leichten Veränderungen noch einmal zum Patent oder zur Marke angemeldet werden, wonach der neue Patentinhaber hierfür dann Lizenzgebühren verlangt. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns folgenden praktischen Hinweis: beim Import von Technologie nach Russland sollte immer bewiesen werden können, dass diese Technologie bereits bestand. Dies kann z.b. durch bereits im Ausland bestehende und registrierte Schutzrechte, aber auch durch die Sammlung von Zolldokumenten, welche die Einfuhr bestimmter Technik nach Russland nachweisen, geschehen. Am besten ist es jedoch, zu versuchen, jede technische Lösung, jedes Designs oder jeder Marke vor einem Markteintritt in die russische Föderation separat noch einmal bei Rospatent schützen zu lassen, so dass im Vorfeld der Markt für dieses Produkt abgesteckt wird. Hierzu gehört auch, dass durch eine Patent- oder Markenrecherche zunächst kontrolliert wird, welche vergleichbare Techniken oder Marken bereits auf dem russischen Markt geschützt sind. Ansprüche aus geschützten Rechten Der Schutz von ausschließlichen Rechten an geistigem Eigentum und an Individualisierungsmitteln erfolgt insbesondere durch Geltendmachung von Forderungen: auf die Anerkennung des Rechts gegen eine Person, die das Recht bestreitet oder anderweitig nicht anerkennt und dadurch die Interessen des Rechtsinhabers verletzt; auf Unterlassung der Handlungen, die das Recht verletzen oder durch welche die Gefahr der Verletzung entsteht gegen eine Person, 13

14 welche die betreffenden Handlungen vornimmt oder erforderliche Vorbereitungen für diese Handlungen trifft; auf Ersatz des Schadens gegen eine Person, die das geistige Eigentum oder die Individualisierungsmittel ohne Abschluss einer Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber unrechtmäßig nutzt; auf Beschlagnahme des materiellen Trägers mit den unrechtmäßig genutzten Objekten des geistigen Eigentums oder Individualisierungsmitteln gegen den betreffenden Hersteller, Importeur, Verwahrer, Beförderer, Verkäufer bzw. anderen Vertreiber oder gegen den nicht gutgläubiger Erwerber; auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, die auf eine Schutzrechtsverletzung zulasten des eigentlichen Schutzrechtsinhabers erkannt hat gegen den Rechtsverletzer. Soweit ein gewerbliches Schutzrecht (vor allem bei Patent- und Markenverletzungsverfahren) z. B. durch Nachahmung verletzt wird, sind die Arbitragegerichte und die Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit für die Unterbindung der Verletzungshandlungen zuständig. Die Zuständigkeit für die Streitsache hängt davon ab, ob sie mit der Ausübung unternehmerischer oder wirtschaftlicher Tätigkeit verbunden ist und ob eine unternehmerisch tätige Person an der Angelegenheit beteiligt ist. Problematisch ist hierbei allerdings, dass trotz des Inkrafttretens des 4. Teils des ZGB die Kriterien für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Arbitragegerichte und der Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit nicht eindeutig festgelegt wurden. Es wurde auch keine Fachgerichtsbarkeit eingeführt, so dass im Zweifel ein Amtsrichter eines Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit über hochkomplexe Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes zu entscheiden hat. Trotz dieses Problems ist es auf jeden Fall sinnvoll, gerichtlich gegen die Verletzungen vorzugehen, denn entgegen den häufig bestehenden Vorurteilen gegenüber der russischen Justiz hat dies durchaus Aussicht auf Erfolg. 14

15 Überblick über einige wichtige Änderungen im Bereich des geistigen Eigentums Abschließend möchten wir Ihre Aufmerksamkeit gern auf eine Reihe von Änderungen der letzten Zeit lenken, welche die Gesetzgebung über geistiges Eigentum betreffen. Es lässt sich feststellen, dass in zwischenzeitlich nicht viele Änderungen in das eigentliche ZGB eingebracht wurden. Dies hängt damit zusammen, dass sich die Rechtsprechung zur Anwendung der neuen Vorschriften erst jetzt entwickelt und die Notwendigkeit der Anpassung der geltenden oder der Verabschiedung von neuen Vorschriften erst in einiger Zeit offensichtlich sein wird. Es ist auch anzumerken, dass die Praxis der Anwendung der neuen Gesetzesvorschriften über das geistige Eigentum bis heute nicht eindeutig ist. Davon zeugen auch die Entscheidungen einzelner Gerichte, bei denen die gleichen Tatbestände ganz unterschiedlich ausgelegt worden sind. Von der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zeugt auch die Tatsache, dass das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und das Plenum des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation die gemeinsame Verordnung Nr. 5/29 Über einige Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Einführung des 4. Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation entstanden sind veröffentlicht haben. Durch diese Entscheidung haben die Arbitragegerichte und die ordentlichen Gerichte Orientierungspunkte für die Fassung von Beschlüssen zu mehreren Aspekten des Rechtsschutzes des geistigen Eigentums erhalten. Ungeachtet dessen sind nach wie vor viele Fragen ungelöst. Abgrenzung der Zuständigkeit Eine der wichtigsten Fragen ist die Zuständigkeit für Klagen über die Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum. Wie bereits erwähnt, dürfen solche Klagen durch Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit und Arbitragegerichte verhandelt werden. Obwohl die Regulierung des geistigen Eigentums durch Verabschiedung des 4. Teils des russischen Zivilgesetzbuches im Vergleich zu den früher geltenden Vorschriften komplexer und schwieriger geworden ist, wurden im Prozessrecht keine speziellen Mechanismen für die Beilegung diesbezüglicher Streitigkeiten vorgesehen. In der Regel werden zivilrechtliche Streitigkeiten durch Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit verhandelt. In der gemeinsamen Verordnung Nr. 5/29 wurde eine Rechtsposition geäußert, der zufolge die Zuständigkeit bei Klagen über die Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum anhand von zwei Kriterien bestimmt wird: des Subjektbestandes der Parteien und des Charakters der Streitigkeit. Anhand dieser Kriterien gehört eine Streitigkeit in die Zuständigkeit des Arbitragegerichts, wenn ihre Parteien 15

16 juristische Personen und/oder Unternehmer sind bzw. wenn die Streitigkeit mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit verbunden ist. Während in Bezug auf den Subjektbestand meistens keine Fragen entstehen, führt die Ungenauigkeit des Begriffes unternehmerische Tätigkeit oftmals zu Schwierigkeiten. Diese Ungenauigkeit gibt Freiraum für Missbrauch, wenn z.b. manche unredliche Beklagte, um die Verhandlung zu verzögern, behaupten, dass die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichtes gehört. Als Folge erfordert es zusätzliche Zeit und Mühe, um den gestellten Antrag zu verhandeln und einen Beschluss zu fassen, ob die Streitigkeit mit Ausübung von unternehmerischer Tätigkeit verbunden ist und ob sie im Ergebnis in die Zuständigkeit eines Gerichtes der allgemeinen Gerichtsbarkeit oder eines Arbitragegerichtes gehört. Einführung in das russische Gerichtssystem für geistiges Eigentum Angesichts des Umstands, dass die rechtliche Regulierung der Rechtsverhältnisse zum Schutz der ausschließlichen Rechte am geistigen Eigentum immer komplexer wird, ist ein spezielles Gericht für Streitigkeiten in Verbindung mit geistigem Eigentum erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde in Dezember 2011 eine Reihe von Gesetzentwürfen über die Schaffung des Gerichtes für geistiges Eigentum im System der Arbitragegerichte veröffentlicht. Das Gericht für geistiges Eigentum wird als Gericht erster Instanz Streitigkeiten über Gewährung oder Aufhebung des Rechtsschutzes des geistigen Eigentums verhandeln, ausgenommen Urheberrechte und Rechte auf Mikrochip-Pläne. In erster Instanz werden auch Streitigkeiten über die Anfechtung der Rechtsvorschriften der föderalen Exekutivbehörden verhandelt. In erster Linie betrifft dies die Beschlüsse von Rospatent in Verbindung mit der Verweigerung der Registrierung einer Marke oder der Gewährung von Patenten für eine Erfindung, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster bzw. mit der Ungültigkeit einer Registrierung oder einer Marke. In die Zuständigkeiten des Gerichts für geistiges Eigentum werden zudem Klagen gehören, die mit der Anfechtung der Beschlüsse des Föderalen Antimonopoldienstes über die Erklärung von mit Erwerb des geistigen Eigentums verbundenen Handlungen für unlauteren Wettbewerb sowie mit der vorzeitigen Beendigung des Rechtsschutzes für eine Marke wegen deren Nichtnutzung verbunden sind. Bisher war die Kammer für Patentstreitigkeiten für die Beendigung des Rechtsschutzes wegen Nichtnutzung einer Marke zuständig. Als Kassationsgericht wird das neue Gericht Streitigkeiten über den Schutz der verletzten Rechte an geistigem Eigentum regeln, die in der Sache 16

17 durch Arbitragegerichte der Subjekte der Russischen Föderation in erster Instanz oder durch Arbitrageberufungsgerichte entschieden wurden. Wie die Streitigkeiten der ersten Kategorie werden die Kassationsklagen durch das Präsidium des Gerichts für geistiges Eigentum geprüft. Die genannten Kategorien von Rechtssachen werden vom Gericht unabhängig davon verhandelt, ob die Parteien der Rechtsverhältnisse, aus denen die Streitigkeit entstand, Unternehmen, Einzelunternehmer oder natürliche Personen sind. Somit kann gehofft werden, dass mit Schaffung des neuen Gerichts die Anzahl von Verfahren bezüglich der Zuständigkeit für Streitigkeiten stufenweise abnehmen wird. Gemäß dem neuen Gesetz wird das Gericht für geistiges Eigentum seine Arbeit spätestens am 1. Februar 2013 aufnehmen. Es ist geplant, das Gericht in Skolkowo unterzubringen, einem Innovationszentrum, das von der russischen Regierung finanziert wird und sich unweit von Moskau befindet. Verstärkung des Rechtsschutzes von Marken bei Kollision mit Domainnamen Der jüngsten russischen Rechtsprechung entstammen eine große Anzahl von Gerichtsbeschlüssen, die mit Kollisionen zwischen den in Russland registrierten Domainnamen und Marken verbunden sind. Strittige Situationen entstehen in der Regel in Fällen, in denen als Domainname eine Bezeichnung genutzt wird, die einer in Russland registrierten Marke gleich oder zum Verwechseln ähnlich ist. Der Domainname kann dabei sowohl vor als auch nach dem Prioritätsdatum der Marke registriert sein. Einer der Gründe für diese Situation liegt unserer Ansicht nach in einer ungünstigen Formulierung des Artikels 1483 des russischen Zivilgesetzbuches, der verboten hat, als Marke Bezeichnungen zu registrieren, die einem Domainnamen entsprechen, dessen Rechte vor dem Prioritätsdatum der zu registrierenden Marke entstanden sind. Diese Vorschrift gewährte den Domainnamen faktisch den Status eines selbständigen Objektes des geistigen Eigentums. Dies führte zu Rechtskollisionen zwischen den Eigentümern von Domainnamen und Rechtsinhabern von Marken. So konnte es zum Beispiel zu Kollisionen zwischen einem Inhaber eines Domainnamens, der die Bezeichnung eines Forschungsinstituts enthält, und einem Lebensmittelhersteller kommen, der für sein Produkt eine gleiche Bezeichnung registriert hat. Im Jahr 2010 wurde in Artikel 1483 des russischen Zivilgesetzbuches eine Novelle eingeführt, die diese Rechtskollision zu lösen hatte. Es wurde eine Priorität der Rechte an einer Marke gegenüber den Domainnamen eingeführt, die nicht den Status eines ausschließlichen Rechts besitzen. Somit 17

18 wurden im Falle von Kollisionen zwischen schon registrierten Marken einerseits und Domainnamen andererseits die Rechte an der Marke wesentlich gestärkt und die Rechte am Domainnamen wesentlich geschwächt. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die vorhandene Rechtsprechung der russischen Arbitragegerichte bestätigt. Erhöhung der Patent- und sonstigen Gebühren Im Laufe der letzten zwanzig Jahre war die Höhe der Patent- und sonstigen Gebühren, die in Russland für die Vornahme von rechtswirksamen Handlungen in Bezug auf geistiges Eigentum erhoben wurden, vom Status der beantragenden Person abhängig. Für Ansässige war sie niedriger, für Nichtansässige dagegen fast um das Vierfache höher. Dies widersprach dem Diskriminierungsverbot, das durch eine Reihe von internationalen Abkommen vorgesehen ist, z.b. durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder durch Abkommen im Rahmen von GATT-WTO. Angesichts des kürzlichen Beschlusses über den Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation hat die russische Regierung Maßnahmen zur Beseitigung dieses Problems ergriffen. So wurden aus den Rechtsvorschriften die Begriffe Ansässige und Nichtansässige und somit die Differenzierung der Gebührenhöhe ausgeschlossen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass die Gebühren im Allgemeinen für die meisten mit den Objekten der ausschließlichen Rechte vorzunehmenden Handlungen um 30 Prozent gestiegen sind. Die neuen Gebühren werden außerdem erst nach dem offiziellen Abschluss des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation Anwendung finden. 18

19 Praktische Hinweise Wir empfehlen allen Unternehmen, die bereits in Russland tätig sind oder einen Markteintritt planen, die folgenden wichtigen Hinweise zum Schutz ihres Geistigen Eigentums zu beachten: Vor Eintritt eines neuen, auf geistigem Eigentum basierenden Produktes auf den russischen Markt ist eine Analyse der vorhandenen Patente und Marken durchzuführen und festzustellen, ob auf dem russischen Markt bereits Produkte oder Marken existieren, die den einzuführenden Produkten oder Marken gleichen. Ist dies nicht der Fall, sollten durch Beantragung von möglichen Patenten und Marken Maßnahmen getroffen werden, damit kein anderes Unternehmen ein ausschließliches Recht erwerben kann. Für die Registrierung bei Rospatent ist ein russischer Patentanwalt hinzuzuziehen, falls der Antragsteller eine ausländische natürliche oder juristische Person ist. Um das Risiko von Domainstreitigkeiten zu vermindern, muss ein Domainname, der die Bezeichnung der geschützten Individualisierung enthält (Warenzeichen, Firmenbezeichnung, Ursprungsort der Ware), im Voraus registriert werden. Dabei ist es empfehlenswert, auch die Domainnamen zu registrieren, die der bestehenden Individualisierung zum Verwechseln ähneln. In jedem Fall empfehlen wir, im Falle einer Verletzung der Rechte an einem Patent oder einer Marke zuerst die verletzende Person darüber in Kenntnis zu setzen, bevor der Gerichtsweg beschritten wird. Auch wenn das Verfahren lange andauert, bestehen Chancen auf Erfolg. In einigen Fällen (z.b. beim Kopieren des Designs einer Internetpräsenz oder Produktverpackung) kann ein formaler Verstoß gegen ausschließliche Patentrechte oder Markenrechte fehlen. Gleichzeitig kann und sollte gegen solche Rechtsverletzungen auf andere Weise juristisch vorgegangen werden, beispielsweise unter Berufung auf die Wettbewerbs-, Verbraucherschutz- oder Werbegesetzgebung. Die Gesetzgebung und insbesondere die Rechtsprechung im Bereich geistiges Eigentum zeigen eine sehr dynamische Entwicklung. Es empfiehlt sich daher, immer auf dem Laufenden zu sein, sich über die letzten Änderungen und Trends zu informieren und Auswirkungen auf die eigene Geschäftstätigkeit antizipieren bzw. rasch zu berücksichtigen. 19

20 Patente auf eine Erfindung Schutzgegenstand technische Lösung auf allen technischen Gebieten, eingeschlossen Micro-Organismen, auch Software, soweit sie direkt auf die Hardware einwirkt Schutzvoraussetzungen Rechtsinhaber Verfahren zum Erwerb des Schutzrechts Neuheit (nicht bekannt nach dem Stand der Technik); Erfinderische Tätigkeit; gewerbliche Anwendbarkeit Urheber des Erfindungspatentes nach Eigentümer des Patentes; bei Diensterfindungen hat der Arbeitgeber das Verwertungsrecht soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen Einreichung der Unterlagen nach Art. 1375; damit Erhalt der Priorität; formale Prüfung des Vorliegens aller notwendigen Dokumente durch das Rospatent; Offenlegung nach Gebrauchsmuster Geschmackmuster Urheberrecht Markenrecht technische Lösung in Bezug auf eine bestimmte Erzeugnisse Neuheit ( Gesamtheit der wesentlichen Merkmale ); gewerbliche Anwendbarkeit künstlerisch-kreative Lösung eines industriellen Erzeugnisses oder eines handwerklichen Produktes, welche die äußere Erscheinungsweise bestimmt Neuheit ( Gesamtheit der wesentlichen Merkmale nicht bekannt nach dem Stand der Technik ) Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft; bei verwandten Rechten: Schutz der Verwertung eines Werkes ferner: Software, Datenbanken, Abgrenzung siehe Patent auf eine Erfindung Schaffung des Werkes, Erbringung der schöpferischen Leistung Zeichen, das zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen einer Firma mit denen einer anderen geeignet ist. Anmerkung: Firmenbezeichnungen sind nach russischem Recht ähnlich den Marken geschützt nur juristische Personen oder natürliche Personen, die als Unternehmer registriert sind wie beim Patent auf eine Erfindung; bei Diensterfindungen siehe Patent wie beim Patent auf eine Erfindung; gleiches gilt für Diensterfindungen Urheber und Koautor; bei Werken, die im Dienst geschaffen werden, Arbeitgeber das Verwertungsrecht soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen nur juristische Personen oder natürliche Personen, die als Unternehmer registriert sind Einreichung der Unterlagen nach Art. 1376; damit Erhalt der Priorität; formale Prüfung des Vorliegens aller notwendigen Dokumente durch das Rospatent; lediglich Prüfung, inwieweit Einreichung der Unterlagen nach Art. 1377; damit Erhalt der Priorität; formale Prüfung des Vorliegens aller notwendigen Dokumente durch das Rospatent (wie beim Gebrauchsmuster); Kein spezielles Verfahren, nach Art jedoch ansonsten nur Bekanntmachung des Werkes erforderlich Nach Antragsstellung: formelle Prüfung; danach inhaltliche Prüfung; ein Monat nach Gebührenzahlung, Entscheidung über Erteilung, danach Ausgabe der Urkunde 20

21 18 Monaten nach der Einreichung; Antrag nach Art auf inhaltliche Prüfung des Erfindungspatentes innerhalb von 3 Jahren nach Antragsstellung, inwieweit die Erfindung patentfähig ist; Erteilung des Patentes und Registrierung Bestand des Schutzrechts 20 Jahre nach Antragsstellung Wirkungen des Schutzrechts Verwertung, u.a. durch Abtretungen / Lizenzen; Ansonsten bei Verletzung:» Schadensersatzansprüche» Unterlassungsansprüche» Ansprüche auf Einziehung von Nachahmeprodukten» zuständiges Gericht bei Patentverletzungsverfahren Arbitragegericht;» Patentstreitkammer des Rospatent entscheidet bei Annulierungsverfahren Dokumente fehlen und ob die Gebrauchsmusteransprüche vollständig sind; soweit das Rospatent der Auffassung ist, dass die Dokumente vollständig sind: Erteilung des Patentes und Registrierung bei erfolgreicher formeller Prüfung der Dokumente findet eine inhaltliche Prüfung des Geschmacksmusters statt, ob inwieweit diese Lösung gebrauchmusterfähig ist 10 Jahre nach Antragsstellung 15 Jahre nach Antragsstellung Lebzeit des Autors bzw. 70 Jahre nach dessen Tod siehe Erfindungspatente siehe Erfindungspatente Urheberpersönlichkeitsrecht, nicht abtretbar oder lizenzierbar: Namensrecht; Recht als Urheber zu gelten; Veröffentlichugsrecht; Verwertungsrecht, zur wirtschaftlichen Verwertung abtretbar und lizenzierbar 10 Jahre nach Antragsstellung; Verlängerungsmöglichkeit Uneingeschränktes Nutzungsrecht durch Verbreitung (z.b. im Rahmen von Marketing); Lizenzierung; Anspruch bei Missbrauch der Marke auf Unterlassen; Schadensersatz und vor allem Vernichtung der Kontrafakte 21

22 Ihre Ansprechpartner Oleg Zhabinski, LL.M. Jurist (Russland) Leiter der Praxisgruppe IP-Recht, Logistik- und Transportrecht Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht Gesellschaftsrecht Eigentumsrecht Internationale Handelsgeschäfte Oleg Zhabinski verfügt über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsberatung in Weißrussland und Russland. Er bietet juristischen Rat für Unternehmen im In- und Ausland zu allgemeinen Aspekten des Gesellschaft- und Vertragsrechts sowie zum Schutz von Eigentumsrechten mit Schwerpunkt in internationalen Handelsgeschäften. Berufserfahrung: Leiter der Rechtsberatungsabteilung einer führenden russischen Software- Entwicklungsfirma Associate in einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei Unternehmensjurist in einem internationalen Straßentransportverein Ausbildung: Universität von Arizona (USA), LL.M. im internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht Weißrussische Staatliche Universität, LL.B. im internationalen Privatrecht Sprachen: Russisch (Muttersprache) Englisch Deutsch 22

23 Dr. Andreas Knaul, LL.M. Rechtsanwalt (Deutschland), Partner Niederlassungsleiter Russische Föderation Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Dr. Andreas Knaul ist seit 1993 mit dem Russland-Geschäft vertraut. Er vertritt ausländische und insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen in Russland und betreut internationale Unternehmenskäufe. Berufserfahrung: Rechtsanwalt seit 1990 Erfahrung im Russland-Geschäft seit 1993 über 20 Jahre Berufserfahrung im internationalen und europäischen Wirtschaftsrecht, mit dem Schwerpunkt auf Russland, Ukraine und Europäische Union Ausbildung: Universität Trier, Deutschland, Erstes juristisches Staatsexamen Universität Genf, Schweiz University of Georgia, USA, Master of Laws (LL.M.) Ecole Nationale d'administration, Paris, d.i.a.p. Sprachen: Deutsch (Muttersprache) Englisch Französisch Russisch 23

24 Rödl & Partner in der Russischen Föderation Deutschland ist seit mehreren Jahren einer der größten Außenhandelspartner Russlands. Aber auch Österreich, die Schweiz und andere westeuropäische Länder können die Russische Föderation zu ihren wichtigsten Handelspartnern zählen. Viele deutsche und westeuropäische Unternehmen sehen weiterhin gute Investitionschancen in der Russischen Föderation. Rödl & Partner berät Sie in der Russischen Föderation an den Standorten Moskau und St. Petersburg. Fast 200 mehrsprachige russische, deutsche und andere europäische Mitarbeiter arbeiten vor Ort in Teams zusammen und können dadurch eine ganzheitliche Beratung in sämtlichen Rechts-, Steuer-, Buchhaltungsund Prüfungsfragen gewährleisten. Durch unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit und unsere Kenntnis der jeweiligen lokalen Anforderungen können wir unseren Mandanten auf dem russischen Markt eine optimale Betreuung sichern, zumal wir zusätzlich auf internationales Know-how und einen einheitlichen Standard zurückgreifen. Wir kennen die besonderen Anforderungen und Chancen des russischen Marktes durch unsere langjährige Beratungs- und Servicetätigkeit. Wir verfügen über eine russische Wirtschaftsprüfungslizenz. Unsere Mitarbeiter sind aktive Mitglieder in der Moskauer und in der Russischen Anwaltskammer, in den Fachausschüssen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer, dem Deutsch-Russischen Forum sowie der Association of European Businesses und anderen Verbänden und Institutionen. Darüber hinaus versenden wir zweimonatlich den Rödl & Partner Newsletter Russland mit aktuellen Informationen zur Entwicklung von Recht und Steuern in Russland. Zahlreiche thematische Leitfäden geben Ihnen einen ersten Überblick über Themenkomplexe, die für Ihre Unternehmenstätigkeit in Russland von Bedeutung sind. Falls Sie am Erhalt unserer Publikationen interessiert sind, können Sie diese durch Mitteilung an bestellen. 24

25 Unser Profil Rödl & Partner ist mit 94 eigenen Niederlassungen in 43 Ländern vertreten. Die integrierte Beratungs- und Prüfungsgesellschaft für Recht, Steuern, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung verdankt ihren dynamischen Erfolg über dreitausend unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern. Im engen Schulterschluss mit ihren Mandanten erarbeiten sie Informationen für fundierte häufig grenzüberschreitende Entscheidungen aus den Bereichen Wirtschaft, Steuern, Recht und IT und setzen sie gemeinsam mit ihnen um. Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Sorgfältig geplant folgten weitere Niederlassungen in Deutschland, in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) sowie der Markteintritt in Asien (ab 1995), gefolgt von der Erschließung wichtiger Standorte in Westund Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2001), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008). Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand. Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönlichen Service und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite. Unverwechselbar macht uns unser Kümmerer-Prinzip. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der Kümmerer steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner. Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unseren Ansatz der Kundenbetreuung: Die Bedürfnisse unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser interdisziplinärer Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsbereichen und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams. 25

26 Einzigartige Kombination Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsbereiche hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen. Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal. 26

27 Ihre Ansprechpartner für Russland Dr. Andreas Knaul Niederlassungsleiter Russische Föderation Rechts- und Steuerberatung Leonid Dimant Business Process Outsourcing Denis Zharov Wirtschaftsprüfung Moskau Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude Moskau Tel.: + 7 (495) Fax: + 7 (495) moskau@roedl.ru St. Petersburg Linija 14, Haus 7/A Wasiljewskij Ostrow St. Petersburg Tel.: + 7 (812) Fax: + 7 (812) stpetersburg@roedl.ru 27

28 Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude Moskau Tel.: + 7 (495) Fax: + 7 (495) moskau@roedl.ru

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