Teil 11 Besondere Prozesslagen

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1 RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht Teil 11 Besondere Prozesslagen Schilken, 19 f; Schwab, 8, 10, Die objektive Klagehäufung, 260 ZPO Schwab, Rn. 187 ff. K verklagt den B, weil dieser ihm angeblich sein Fahrrad gestohlen habe. Kann K zusammen mit der Klage auf Herausgabe auch Ansprüche wegen der Zerstörung des Schlosses geltend machen? I. Voraussetzungen II. Arten 1. Kumulative Klagehäufung 2. Alternative Klagehäufung 3. Eigentliche, eventuelle Klagehäufung K verklagt den B auf Herausgabe eines Fahrrades und stützt den Anspruch auf sein Eigentum. Da er sich nicht sicher ist, ob B das Fahrrad noch hat, begehrt er hilfsweise Schadensersatz. 4. Uneigentliche, eventuelle Klagehäufung K verklagt den B auf Herausgabe eines Fahrrades und stützt den Anspruch auf sein Eigentum. Da er fürchtet, dass das Fahrrad einen Wertverlust durch Abnutzung erlitten hat, begehrt er hilfsweise Schadensersatz. K verklagt den B auf Lieferung eines Segelbootes. Er beantragt, dem B für die Lieferung eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen und begehrt hilfsweise für den Fall der Nichterfüllung innerhalb dieser Frist, den B zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verurteilen. III. Wirkungen 38 Die Klageänderung (M. Schwab, Rn. 193 ff.; Schilken, 20) Fall 1 K verlangt von B Zahlung von 5000,- wegen der Erbringung von Werkleistungen. Das Gericht ist der Ansicht, dass es nicht zu einem Vertragsschluss zwischen B und K gekommen sei. K meint, seinen Anspruch auf 812 I 1 1. Alt. BGB stützen zu können. Fall 2 K verklagt den B auf Kaufpreiszahlung. Als sich herausstellt, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch nicht besteht, will K seine Klage auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch stützen.

2 Fall 3 K und B haften als Gesamtschuldner für eine Forderung des D. D verlangt in voller Höhe Zahlung von K. Dieser verklagt daraufhin den B auf hälftige Freistellung. Während des Prozesses mit B muss K an D zur Vermeidung eines Rechtsstreits zahlen. Nunmehr will K den B in Regress nehmen. Fall 4 K verklagt den B auf Herausgabe eines Autos. Während des Prozesses wird das Auto infolge eines Elbhochwassers zerstört. K begehrt nunmehr Schadensersatz von B unter dem Gesichtspunkt, dass dieser das Auto trotz der Hochwasserwarnung nach einer durchzechten Nacht auf St. Pauli auf dem Fischmarkt hatte stehen lassen. I. Die Klageänderung als Änderung des Streitgegenstands II. Die Zulässigkeit einer Klageänderung gem 263 III. Die Regelung in 264 Nr Klarstellung für Ergänzungen oder Berichtigungen, Nr Die Zulässigkeit von Erweiterungen oder Beschränkungen, Nr Forderung des Surrogates, Nr. 3 IV. Die Behandlung der Klageänderung 39 Die Parteiänderung (subjektive Klageänderung) Schwab, Rn. 447 ff. I. Gesetzlicher Parteiwechsel 1. Parteiwechsel durch (Gesamt-) Rechtsnachfolge 2. Gesetzlicher Parteiwechsel durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 85 ff. InsO Unternehmensberater K klagt gegen B auf Bezahlung erbrachter Beratungsleistungen. Während des Verfahrens wird über das Vermögen des K das Insolvenzverfahren eröffnet. Was bedeutet das für den Prozess? Wie wäre es, wenn über das Vermögen des B das Verfahren eröffnet worden wäre? II. Gewillkürter Parteiwechsel K hat den B wegen der mangelhaft durchgeführten Reinigung seiner (des K s) Büroräume verklagt. Im Prozess stellt sich heraus, dass B sein Reinigungsunternehmen nicht als Einzelkaufmann, sondern in der Rechtsform einer GmbH betreibt. Was kann K tun, um die Klageabweisung zu verhindern? Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 28

3 1. Die gewillkürte Parteierweiterung a) Auf Beklagtenseite b) Auf Klägerseite 2. Der Austausch einer Partei a) Auf Beklagtenseite b) Auf Klägerseite 40 Die Widerklage, 33 ZPO V (Wohnsitz Frankfurt/Main) hat dem K (Wohnsitz Siegburg) eine Melkmaschine verkauft und vertragsgemäß nach Montabaur geliefert. K weigert sich zu zahlen, weil die Kühe sich dem Anschluss entziehen. Daraufhin verklagt V den K auf Kaufpreiszahlung an dessen allgemeinem Gerichtsstand. K will jetzt seinerseits gegen V vorgehen und verklagt ihn auf Mangelbeseitigung. Kann er das vor dem AG Siegburg tun? I. Voraussetzungen II. Die parteierweiternde Widerklage III. Behandlung der Widerklage IV. Die Widerklage bei possessorischen Ansprüchen Teil 12 Die Beteiligung von Streitgenossen und Dritten Schilken, 16-18; Schwab, 1 VI-VIII. 41 Die Streitgenossenschaft, 59 ff. I. Die einfache Streitgenossenschaft 1. Entstehung 2. Zulässigkeit A und B gehört gemeinsam ein Tandem. Nachdem sie erfolgreich damit an einem Radrennen teilgenommen haben, verkaufen sie es dem C. Als A und B ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht nachkommen, verklagt C sie gemeinsam. 3. Wirkungen der Streitgenossenschaft A nimmt ein Darlehen bei G auf. B verbürgt sich für diese Verbindlichkeit. A leistet nicht. G verklagt A und B gemeinsam. Was passiert, wenn A das Bestehen der Hauptschuld nicht bestreitet, B aber geltend macht, zu einem wirksamen Darlehensvertrag sei es nie gekommen? Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 29

4 II. Die notwendige Streitgenossenschaft 1. Voraussetzungen 2. Arten a) prozessual notwendige Streitgenossenschaft (1) Fälle der Rechtskrafterstreckung Über den Tod hinaus E ist verstorben, und hat B als Alleinerben bestimmt, allerdings zugleich Testamentsvollstreckung durch T angeordnet, bis B das 25. Lebensjahr vollendet. K behauptet, E habe ihn zu seinen Lebzeiten bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er verlangt Schadensersatz und verklagt B und T. (2) Fälle der Gestaltungswirkung auch für Dritte (3) keine notwendige SG bei logischer Abhängigkeit b) materiellrechtlich notwendige SG (1) Aktivprozesse von Gesamthandsgesellschaften. (2) Passivprozesse von Gesamthandsgesellschaften (3) Weitere gesetzliche Fälle Beispielsfälle: Liegt jeweils eine notwendige Streitgenossenschaft vor? - K klagt gegen Erbengemeinschaft auf Auflassung eines Grundstücks. - Bürge und Hauptschuldner werden vom Gläubiger gemeinsam verklagt. - A verletzt den K bei einem Verkehrsunfall. A fuhr mit dem Auto des H, das bei V versichert war. K klagt gegen A, H und die V-AG. - K verklagt die X-oHG und ihren persönlich haftenden Gesellschafter B auf Erfüllung einer Kaufpreisschuld. 3. Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft 42 Die Intervention Dritter, 64 ff. I. Die Hauptintervention Nach M. Schwab Rn. 58 : A hat dem B eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Dieser hat die Maschine zur Sicherung eines Darlehens an C übereignet. B kann weder den Kaufpreis an A noch das Darlehen an C zurückzahlen. C verklagt den auf Herausgabe. Daraufhin tritt A vom Vertrag zurück und verlangt seinerseits von B Herausgabe. Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 30

5 II. Die Nebenintervention 1. Funktion 2. Voraussetzungen 3. Wirkungen a) Verfahrenseinbindung des Nebenintervenienten b) Interventionswirkung des Fälle Der Computer in der Lieferkette K klagt gegen seinen Verkäufer V wegen Mangelhaftigkeit eines gelieferten Computers auf Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem die Nachbesserung mehrfach gescheitert ist. V hatte das Gerät von L bezogen. Dem V sind für die erfolglosen Nachbesserungsversuche Kosten in Höhe von 200,- entstanden. - L tritt gem. 66, 70 dem V bei, um einem Regressprozess vorzubeugen. - Kann L die Vernehmung der Mitbewohnerin des K beantragen, die bezeugen soll, dass K den Mangel selbst herbeigeführt hat? - Die Mitbewohnerin wird wegen des Widerspruchs des V nicht vernommen. V verliert den Prozess. Kann sich L im Regressprozess damit verteidigen, dass das Gerät überhaupt nicht mangelhaft gewesen sei? - V hatte der Vernehmung der Mitbewohnerin zugestimmt. V verliert gleichwohl den Prozess. Kann L sich im Regressprozess damit verteidigen, dass das Gerät erst durch V mangelhaft geworden sei? - V gewinnt den Prozess, weil festgestellt wurde, dass K den Mangel zu vertreten hatte. Kann V jetzt trotzdem den L in Anspruch nehmen und behaupten, dass der Computer mangelhaft war? 43 Streitverkündung, 72 ff. (Knöringer, JuS 2007, 335 ff.) I. Funktion II. Zulässigkeit III. Wirkung 1. Beitrittsmöglichkeit 2. Interventionswirkung IV. Fälle 72 I 1. Alt - Regresfälle - Architekt wird verklagt, da ein Haus, das er gebaut hat, eingestürzt ist. Architekt hatte sich über die Bebaubarkeit des Grundstücks ein Gutachten erstellen lassen. - Bürge wird vom Gläubiger in Anspruch genommen - Gesellschafter wird wegen einer Gesellschaftsschuld verklagt. - Partei droht Prozess aufgrund eines Fehlers ihres Prozessbevollmächtigten zu verlieren. Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 31

6 72 I 1. Alt. - Alternativfälle - A rutscht auf einem nicht geräumten Bürgersteig aus. Er verklagt den Anwohner B, dieser wendet ein, die Gemeinde sei streupflichtig gewesen. - Abwandlung Architekt/Gutachterfall. Angenommen der Bauherr hat selber das Gutachten in Auftrag gegeben. Er verklagt den Gutachter, der sich damit verteidigt, dass das Haus mangelhaft gebaut worden sei. - Inanspruchnahme von Vertretenem und Vertreter Seefrachtrecht Ein Containerschiff verliert in der Nacht vom zum 1.4. während eines schweren Sturms einen Container. Wann der Container genau über Bord gegangen ist, kann nicht geklärt werden. Bis zum war die Ladung bei Versicherung X, ab dem 1.4. bei Versicherung Y versichert. Der Eigentümer des Containers verklagt Versicherung X auf Leistung. 72 I 2. Alt: - Lieferkette (L an V, der an K): Zwischenhändler V verteidigt sich gegen seinen Verkäufer L, der ihn auf Kaufpreiszahlung in Anspruch nimmt, mit der Mängeleinrede. Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 32

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