Prüfungsordnung. für den nicht konsekutiven Master-Studiengang. Projektmanagement. mit dem Abschluss Master of Arts (M. A.)

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1 Prüfungsordnung für den nicht konsekutiven Master-Studiengang Projektmanagement mit dem Abschluss Master of Arts (M. A.) am Internationalen Hochschulinstitut (IHI) Zittau 1

2 Prüfungsordnung für den nicht konsekutiven Master-Studiengang Projektmanagement mit dem Abschluss Master of Arts (M. A.) am Internationalen Hochschulinstitut (IHI) Zittau Aufgrund des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBI. S. 900) hat der Institutsrat des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.

3 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen Zweck der Masterprüfung Akademischer Grad Regelstudienzeit Aufbau der Prüfungen und Fristen Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Arten von Prüfungsleistungen Mündliche Prüfungsleistungen Aufsichtsarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten Hausarbeiten Projektarbeiten Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten und Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Bestehen und Nichtbestehen Wiederholung der Modulprüfungen Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Prüfungsausschuss Prüfer und Beisitzer Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit Zeugnis und Masterurkunde Ungültigkeit der Masterprüfung Einsicht in die Prüfungsakten II. Fachspezifische Bestimmungen Studiendauer, Studienaufbau und Stundenumfang Fachliche Voraussetzungen für die Masterprüfung Gegenstand, Umfang und Art der Masterprüfung In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Anhang... Anhang 1: ECTS-Notenskala Anhang 2: Zeugnis (Textmuster) Anhang 3: Master-Urkunde (Textmuster) Anhang 4: Master-Urkunde (englisches Textmuster) Anhang 5: Diploma Supplement (deutsches Textmuster) Anhang 6: Diploma Supplement (englisches Textmuster) Anhang 7: Regel-Prüfungsplan... 31

4 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Masterprüfung Die Masterprüfung bildet den berufs- und anwendungsorientierten Abschluss des Master- Studienganges. Sie soll zeigen, dass der Absolvent über die vertiefenden und gründlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den fachlichen und fächerübergreifenden wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und in dem von ihm angestrebten beruflichen Wirkungsbereich erforderlich sind. 2 Akademischer Grad Nach bestandener Masterprüfung verleiht das Internationale Hochschulinstitut (IHI) Zittau den akademischen Grad Master of Arts (M. A.). 3 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit umfasst das Studium und die Prüfungen einschließlich der Masterarbeit. Sie beträgt zwei Semester. Für Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den nach dem SächsHSG vorgesehenen Gremien des IHI Zittau oder der Studentenschaft mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt für die Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat der Studentenwerke entsprechend. Für die Betreuung eigener Kinder kann ein Student bis zu vier Semestern beurlaubt werden. Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. (2) Das Studium besteht aus den im Regelstudienablaufplan (siehe Anhang 1 der Studienordnung) genannten Modulen, den Anwendungsprojekten und der Masterarbeit. (3) Das Studium hat einen Umfang von 60 Leistungspunkten (nachfolgend ECTS-Punkte genannt). 4 Aufbau der Prüfungen und Fristen (1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen und der Masterarbeit. Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul zusammen. (2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend oder zu den im Studienjahresablaufplan vorgesehenen Terminen abgenommen. Im Modulbereich Fremdsprachen gilt die jeweilig behandelte Fremdsprache auch als Prüfungssprache. In den anderen Modulen ist die Prüfungssprache grundsätzlich Deutsch. In Abhängigkeit der Sprache der Lehrveranstaltungen in einem dieser anderen Module, kann als Prüfungssprache eine Fremdsprache, insbesondere Englisch, festgelegt werden. Die Prüfungssprache wird in Absprache mit dem jeweiligen Modulverantwortlichen vom Prüfungsausschuss festgelegt. (3) Die Masterprüfung soll bis zum Ende des zweiten Semesters abgelegt werden. Ist die Masterprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt, gilt sie als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Masterprüfung kann nur innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als

5 endgültig nicht bestanden. Die Prüfung kann auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die gegebenenfalls erforderlichen Prüfungsvorleistungen ( 5 Abs. 1) nachgewiesen sind. (4) Das IHI Zittau stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen in den in der Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Der Prüfungskandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Masterarbeit informiert werden. Dem Prüfungskandidaten sind für jede Modulprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Masterprüfung kann nur ablegen, wer für den Master-Studiengang Projektmanagement am IHI Zittau eingeschrieben ist und die gegebenenfalls im Einzelnen bestimmten Prüfungsvorleistungen, die den Modulprüfungen vorausgehen, erbracht hat. (2) Der Kandidat ist für die Teilnahme an den Modulprüfungen gemäß dem Studienablaufplan automatisch angemeldet. Die Abmeldung von einer Prüfung kann in einer vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist beim Prüfungsamt erfolgen. Die Termine der Modulprüfungen werden spätestens vier Wochen vor Beginn des im Studienjahresablaufplan vorgesehenen Prüfungszeitraums durch Aushang bzw. durch die ortsüblichen Medien der Informationsvermittlung bekannt gegeben. (3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder 2. der Kandidat in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder 3. der Kandidat nach Maßgabe des Landesrechts seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. 6 Arten von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind 1. mündlich, 2. durch Aufsichtsarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, 3. schriftlich durch Hausarbeiten, 4. durch Projektarbeiten, 5. durch andere kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertbare Prüfungsleistungen (weitere sonstige Prüfungsleistungen laut Modulbeschreibung) wie z. B. Referate, Vorträge, Präsentationen, Rollenspiele oder multimedial gestützte Prüfungsleistungen zu erbringen. (2) Macht der Prüfungskandidat glaubhaft, dass er wegen einer länger andauernden oder ständigen körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm vom Prüfungsausschuss gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder

6 gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen gemäß dieser Ordnung). 7 Mündliche Prüfungsleistungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll dargestellt werden, ob der Kandidat über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt. Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers in Gruppenprüfungen oder Einzelprüfungen erbracht. Sie sollen in Einzelprüfungen mindestens 20 Minuten und höchstens 60 Minuten, in Gruppenprüfungen je Kandidat mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten umfassen. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten und dieses ist zu den Akten nehmen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben. (3) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfungskandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfungskandidaten. 8 Aufsichtsarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In Aufsichtsarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen, Wege zu einer Lösung finden und diese angemessen darstellen kann. Dabei können dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden. Aufsichtsarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind, sind in der Regel von einem Prüfer, im Fall der letzten Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern, zu bewerten. Die Note ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß 11 Abs. 1 Satz 3. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die Dauer der Aufsichtsarbeit beträgt in der Regel mindestens 90 und höchstens 120 Minuten. (2) Aufsichtsarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten können als Teil einer Modulprüfung auch in Form einer Multiple-Choice-Prüfung (Mehrfachauswahlprüfung) erbracht werden, wenn das Gewicht der Multiple-Choice-Prüfung höchstens die Hälfte aller Prüfungsleistungen der Modulprüfung beträgt. Die Dauer von Multiple-Choice-Prüfungen beträgt mindestens 30 und höchstens 90 Minuten. Multiple-Choice-Prüfungen sollen innerhalb einer Woche durch den Prüfer bewertet werden, der für die Durchführung der Lehrveranstaltung verantwortlich ist. (3) Über den Verlauf jeder Aufsichtsarbeit ist von den Aufsichtführenden ein Protokoll anzufertigen, zu unterzeichnen und zu den Akten des Prüfungsamtes zu geben.

7 9 Hausarbeiten (1) In den Hausarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in der vorgegebenen Zeit in der Lage ist, mit den gängigen Methoden seines Fachs unter Nutzung der einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Quellen und Hilfsmittel selbstständig Aufgaben zu lösen und Themen zu bearbeiten. (2) Für Hausarbeiten gilt 8 Abs. 1 Satz 3-5 entsprechend. (3) Der verantwortliche Dozent soll jeweils zu Semesterbeginn, spätestens aber bei Ausgabe der Hausarbeitsaufgabe die Bearbeitungszeit bekannt geben. Die Bearbeitungszeit darf ein Semester nicht überschreiten und muss sich in den zeitlichen Aufwand des jeweiligen Moduls einfügen. 10 Projektarbeiten (1) Im Rahmen von Projektarbeiten wird neben fachspezifischen Kenntnissen und der Fähigkeit der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse in der Regel auch die Fähigkeit zur Teamarbeit nachgewiesen. (2) Für Projektarbeiten gilt 8 Abs. 1 Satz 3-5 entsprechend. (3) Die Dauer der Projektarbeiten beträgt höchstens ein Semester. (4) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Prüfungskandidaten deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten und Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

8 (2) Besteht eine Modulprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so entspricht die Modulnote der Note der Prüfungsleistung. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Modulnote das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, gegebenenfalls gemäß den Festlegungen der Modulbeschreibungen gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen der Modulprüfung. Die Modulnote lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5: sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5: gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1: nicht ausreichend. (3) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese ist das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, mit den Leistungspunkten (ECTS) gewichtete arithmetische Mittel der Modulnoten und der Note der Masterarbeit gemäß 18. (4) Für die Bezeichnung der Gesamtnote gilt Absatz 2 entsprechend. Die Note wird im Zeugnis in Worten ausgewiesen und der Zahlenwert der Note mit einer Dezimalstelle in Klammern beigefügt. (5) Ist die Gesamtnote nach Absatz 4 1,2 oder besser, so wird vom Prüfungsausschuss das Prädikat mit Auszeichnung bestanden vergeben. (6) Die Gesamtnote der Masterprüfung kann (bei einer ausreichend großen Kohorte) zusätzlich als relative Note entsprechend der ECTS-Notenskala gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen ausgewiesen werden. (7) Die Modalitäten zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind den Studierenden vom Prüfungsausschuss durch institutsübliche Veröffentlichung mitzuteilen. 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt eine Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüfungskandidaten oder einer während der Prüfung eingetretenen Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüfungskandidaten die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende

9 Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. (4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Der Kandidat kann innerhalb angemessener Frist durch einen begründeten schriftlichen Antrag verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 13 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet worden ist. In diesem Fall werden Leistungspunkte (ECTS) erworben. Abweichend davon kann festgelegt sein, dass eine Modulprüfung mit mehreren Prüfungsleistungen nur bestanden ist, wenn bestimmte Prüfungsleistungen mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen als Anlage zur Studienordnung. (2) Über eine nicht bestandene Modulprüfung ist der Prüfling gemäß dem üblichen Verfahren am IHI Zittau zu informieren. Der Prüfling erhält darüber Auskunft, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung wiederholt werden kann. (3) Eine Modulprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens ausreichend (Note 4,0) bewertet worden ist. (4) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die gemäß 24 Abs. 2 erforderlichen Modulprüfungen bestanden sind und die Masterarbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurde. (5) Hat der Prüfungskandidat die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist. 14 Wiederholung der Modulprüfungen (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Dabei sind nur die Prüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurden. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig.

10 Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen. (2) Durch die Bekanntgabe des Nichtbestehens der Modulprüfung ist der Prüfling für die Wiederholungsprüfung angemeldet. Satz 1 gilt auch für noch offene Prüfungsleistungen einer bereits begonnenen Modulprüfung, für die noch keine Modulnote gemäß 11 Abs. 2 gebildet werden konnte. Der Prüfling kann sich in einer vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist beim Prüfungsamt schriftlich von der Prüfung abmelden. Das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist in der Regel in dem Zeitraum für Wiederholungsprüfungen zu ermöglichen. (3) In einem Urlaubssemester sind die Studierenden zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen automatisch angemeldet. Die Teilnahme an weiteren Prüfungen ist möglich. In diesem Fall erfolgt die Anmeldung zur Prüfung durch den Prüfling. (4) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuss zu richten. Dieser trifft die Entscheidung über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. (5) Die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß Absatz 1 kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches erfolgen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungskandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (6) Für die Masterarbeit gilt Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus gleichen und anderen Studiengängen an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule können angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Master- Studienganges Projektmanagement entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk

11 bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (5) Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen eines Moduls können unter Anrechnung der Leistungspunkte (ECTS) vom Prüfer erlassen werden, wenn vergleichbare Leistungen anders nachgewiesen werden; die Modulnote wird dann gemäß 11 Abs. 2 aus den Noten der restlichen Prüfungsleistungen des Moduls gebildet. Die Ermittlung der Gesamtnote nach 11 Abs. 3 erfolgt entsprechend. (6) Die Masterarbeit kann auf Antrag des Studierenden vollständig oder teilweise unter Vorlage einer einschlägigen Diplomarbeit/Masterarbeit vom Prüfer erlassen werden. (7) Der Prüfungsausschuss ist für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen zuständig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 16 Prüfungsausschuss (1) Für die inhaltliche Organisation der Masterprüfung sowie für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des IHI Zittau zuständig. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Rektorat des IHI Zittau bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: - mindestens drei Professoren - einem wissenschaftlichen Mitarbeiter - einem Vertreter der Studierenden. Vorsitzender und Stellvertreter sind aus der Gruppe der Professoren zu bestimmen. Der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses; der Stellvertreter übernimmt alle Funktionen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während dessen Abwesenheit. (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, für den Vertreter der Studierenden ein Jahr. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Institutsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen, der Studienablaufpläne, der Modulbeschreibungen sowie der Prüfungsordnung.

12 (6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem Prüfungsamt vom Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt, wenn es für die Arbeit des Prüfungsamtes erforderlich ist. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich. Alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden bedürfen der Schriftform. Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die von Prüfungskandidaten beantragt werden, sind mit einem Bescheid und einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung in angemessener Frist bekannt zu geben. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. 17 Prüfer und Beisitzer (1) Zu Prüfern können solche Mitglieder und Angehörige des IHI Zittau oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, zu einer selbständigen Lehrtätigkeit berechtigt sind. In der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können ebenfalls zu Prüfern bestellt werden, wenn das Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, diesen Bezug rechtfertigt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Abschlussprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat. (2) Der Kandidat kann für die Anfertigung der Masterarbeit die Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (3) Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig bekannt gegeben werden. (4) Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder durch eine von ihm beauftragte Person zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 18 Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit (1) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit besteht aus der Masterarbeit. (2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (3) Die Masterarbeit wird von einem Hochschullehrer oder einer anderen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Person betreut, soweit diese am IHI Zittau in einem für den Master-Studiengang relevanten Bereich tätig ist. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb des IHI Zittau durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (4) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Der Kandidat kann Themenwünsche äußern. Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch. Auf Antrag des Kandidaten wird vom Prüfungsausschuss die rechtzeitige Ausgabe des Themas veranlasst. Das Thema ist

13 frühestens ab dem 1. Juli eines Jahres und spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Resultate der letzten Modulprüfung auszugeben. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von einem Monat nach Ausgabe zurückgegeben werden. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt drei Monate. Sie ist im zweiten Semester anzufertigen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind so zu gestalten, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Kann die Frist aus unvorhersehbaren Gründen nicht eingehalten werden, kann nach rechtzeitigem schriftlichen und begründetem Antrag die Frist um maximal einen Monat vom Prüfungsausschuss verlängert werden. (6) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (7) Die Masterarbeit ist im Einvernehmen mit den Prüfern in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten kann der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des Betreuers das Abfassen der Masterarbeit in einer anderen lebenden Sprache (insbesondere einer der Landessprachen der Partnerhochschulen des IHI Zittau) gestatten. Die Masterarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung und in gebundener Form sowie einmal in digitaler Form beim Prüfungsamt des IHI Zittau abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Hält der Prüfling die Frist nach Absatz 5 Satz 1 bzw. Satz 4 nicht ein, wird die Masterarbeit mit der Note "Nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In die Masterarbeit hat der Kandidat eine Erklärung folgenden Inhalts aufzunehmen: Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Masterarbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Bei der Auswahl und Auswertung des Materials habe ich Unterstützungsleistungen von folgenden Personen erhalten: (usw.). An der geistigen Herstellung der vorliegenden Masterarbeit war außer mir niemand beteiligt. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe eines Abschlussberaters in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorliegenden Masterarbeit stehen. Die Thesis wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise einer Prüfungsbehörde vorgelegt. Diese Erklärung muss der Kandidat eigenhändig unterschreiben und datieren. (8) Die Masterarbeit ist in der Regel von einem Prüfer selbständig schriftlich zu begutachten. Auf schriftlichen Antrag des Prüflings bei Abgabe der Arbeit kann ein Zweitgutachter durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt werden. Das Bewertungsverfahren sollte pro Prüfer vier Wochen nicht überschreiten. Bei einer Bewertung mit der Note nicht ausreichend durch den Erstprüfer muss ein zweites Gutachten erstellt werden. Hat nur einer der beiden Prüfer die Note nicht ausreichend (5,0) vergeben oder unterscheiden sich die Noten der Prüfer um mehr als eine Note, so setzt ein vom Prüfungsausschuss bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüfern bestimmten Note oder einer dazwischenliegenden Note fest. In den übrigen Fällen ist die

14 Note der Masterarbeit das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene arithmetische Mittel der beiden Bewertungen. (9) Die Masterarbeit kann bei einer Gesamtbewertung, die schlechter als ausreichend (4,0) ist, nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas des Wiederholungsversuchs innerhalb der in Absatz 3 Satz 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 19 Zeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung soll dem Prüfungskandidaten unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis gemäß Anhang 2 ausgestellt werden. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und wird vom Rektor des IHI Zittau und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des IHI Zittau versehen. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Prüfungskandidat die Masterurkunde, mit der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird. Die Urkunde wird vom Rektor des IHI Zittau und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des IHI Zittau versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses. (3) Das IHI Zittau stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem Diploma Supplement Modell von der Europäischen Union, dem Europarat und der UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen der KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Das DS erläutert die Zuweisung des Studienganges zum Profil anwendungsorientiert (siehe Anhang 5 und 6). Zusätzlich zum Diploma Supplement händigt das IHI Zittau dem Prüfungskandidaten eine Übersetzung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades in englischer Sprache aus (siehe Anhang 4). 20 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend 12 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfungskandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfungskandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prüfung ablegen konnte, so ist die Prüfung für nicht ausreichend (5,0) und die Masterprüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Dem Prüfungskandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis nebst Beilage sind auch die Masterurkunde, gegebenenfalls die Übersetzungen des Zeugnisses, der Beilage und der Urkunde und das Diploma

15 Supplement sowie alle Übersetzungen einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 21 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfungskandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt. II. Fachspezifische Bestimmungen 22 Studiendauer, Studienaufbau und Stundenumfang (1) Die Regelstudienzeit gemäß 1 beträgt zwei Semester (ein Jahr). (2) Das Studium ist modular aufgebaut. In der zweiten Hälfte des zweiten Semesters soll u. a. die Masterarbeit geschrieben werden. (3) Die Lehrveranstaltungen sollen in der im Studienablaufplan angegebenen Reihenfolge absolviert werden. Insgesamt werden 60 Leistungspunkte (ECTS) erworben. 23 Fachliche Voraussetzungen für die Masterprüfung In den Modulbeschreibungen werden Art und Umfang von Studienleistungen festgelegt, die gegebenenfalls Voraussetzung für die Masterprüfung sind (Prüfungsvorleistungen). 24 Gegenstand, Umfang und Art der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung besteht aus Prüfungsleistungen in den Pflichtveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von 35 Leistungspunkten (ECTS), den Anwendungsprojekten mit 10 Leistungspunkten (ECTS) und der Anfertigung der Masterarbeit mit 15 Leistungspunkten (ECTS). Die Art der Prüfungsleistung regelt Anhang 7: Regelprüfungsplan.

16 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt am in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Institutsrates des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau vom und der Genehmigung des Rektorates vom in der Fassung der Änderungssatzung vom Zittau, den Der Rektor des Internationalen Hochschulinstituts (IHI) Zittau Univ.-Prof. Dr. rer. pol. habil. Albert Löhr

17 Anhang Anhang 1: ECTS-Notenskala / ECTS grading scale Note / Grade % of successful students normally achieving the grade Definition A 10 herausragend / excellent outstanding performance with only minor errors B 25 sehr gut / very good above the average standard but with some errors C 30 gut / good generally sound work with a number of notable errors D 25 befriedigend / satisfactory fair but with significant shortcomings E 10 ausreichend / sufficient performance meets the minimum criteria FX. /. nicht bestanden / fail some more work required before the credit can be awarded F. /. nicht bestanden / fail considerable further work is required

18 Anhang 2: Zeugnis (Textmuster) Freistaat Sachsen Internationales Hochschulinstitut (IHI) Zittau Zeugnis über die Master-Prüfung Herr/Frau. - geboren am tt.mm.jjjj in. - hat im Master-Studiengang Projektmanagement studiert und die Masterprüfung mit der Gesamtnote (Durchschnittsnote: ) bestanden. Ergebnisse Master-Prüfung: 1. Masterarbeit Thema: Note: 2. Anwendungsprojekte: Projektwerkstatt Thema: Note: Virtuelles Seminar Thema: Note: 3. Modulprüfungen Zittau, den Siegel N.N. N.N.

19 Rektor des IHI Zittau Vorsitzender des Prüfungsausschusses

20 Anhang 3: Master-Urkunde (Textmuster) Freistaat Sachsen Internationales Hochschulinstitut (IHI) Zittau Urkunde Herr/Frau. - geboren am tt.mm.jjjj in. - hat die Masterprüfung im Studiengang Projektmanagement erfolgreich abgelegt. Das Internationale Hochschulinstitut Zittau verleiht durch diese Urkunde den Hochschulgrad Zittau, Master of Arts (M. A.) Siegel N.N. Rektor des IHI Zittau N.N. Vorsitzender des Prüfungsausschusses

21 Anhang 4: Master-Urkunde (engl. Textmuster) Free State of Saxony International Graduate School (IHI) Zittau Degree Certificate Mrs/Mr. - born on tt.mm.jjjj in. - has successfully completed the Master s programme in Project Management The International Graduate School (IHI) Zittau awards the degree of Master of Arts (M. A.) Zittau, Seal N. N. N. N. Rector IHI Zittau Chairman Examination Committee

22 Anhang 5: Diploma Supplement (deutsches Textmuster) Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. Diploma Supplement 1 Angaben zum Inhaber/zur Inhaberin der Qualifikationf 1.1 Nachname / 1.2 Vorname 1.3 Geburtsdatum, -Ort, -Land 1.4 Matrikelnummer 2 Angaben zur Qualifikation 2.1 Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt) Master of Arts M. A. Bezeichnung des Titels (ausgeschrieben, abgekürzt) [n. a.] 2.2 Hauptstudienfach oder fächer Projektmanagement 2.3 Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat Internationales Hochschulinstitut (IHI) Zittau, International Graduate School Zittau Status (Typ / Trägerschaft ) Universitäre Einrichtung in staatlicher Trägerschaft 2.4 Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat [siehe 2.3] Status (Typ / Trägerschaft) [siehe 2.3] 2.5 Im Unterricht / in der Prüfung verwendete Sprache(n) Deutsch / Englisch Datum der Zertifizierung: Vorsitzender des Prüfungsausschusses

23 3 Angaben zur Ebene der Qualifikation 3.1 Ebene der Qualifikation Zweiter Hochschulabschluss 3.2 Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) Ein Jahr (60 ECTS-Punkte) 3.3 Zugangsvoraussetzung(en) Zugangsvoraussetzung für das Studium ist ein Hochschulabschluss in einem betriebs-, ingenieur- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang mit 240 ECTS-Punkten und/oder einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. 4 Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen 4.1 Studienform Vollzeit 4.2 Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil des Absolventen/der Absolventin Die Absolventen des Master-Studiengangs Projektmanagement sind in hohem Maße in der Lage, sich selbständig über das erworbene Fach- und Methodenwissen hinaus für ihre spätere Tätigkeit Kenntnisse anzueignen. Die Absolventen sind zum lebenslangen Lernen befähigt und verfügen in folgenden Kompetenzbereichen (Pflichtmodule) über tiefgründiges Fakten- und Methodenwissen: - Projektmanagement, - Projektcontrolling, - Innovationsmanagement, - Informationsmanagement, - Human Ressource Management, - Qualitäts- und Umweltmanagement, - Soft Skills Durch fakultative Module können die Studierenden Zertifikate aus den Bereichen Qualitätsund Umweltmanagement sowie Kenntnisse in den Bereichen Recht und Sprachen erwerben. Die Projektwerkstatt, das Virtuelle Seminar und die Masterarbeit befähigen zum selbständigen Arbeiten und zur erfolgreichen Entwicklung, Umsetzung, Darstellung und Disputation eines Projektes. Insbesondere befähigt der Master-Studiengang Projektmanagement" seine Absolventen zur Akquise, Leitung, Umsetzung und Bewertung von Projekten in international tätigen Unternehmen und anderen international tätigen Organisationen sowie für eine wissenschaftliche Weiterqualifikation an in- und ausländischen Universitäten durch eine Promotion. Aufgrund der Lage der Hochschuleinrichtung und der internationalen Ausrichtung des Internationalen Hochschulinstitutes (IHI) Zittau ist die Studierendenschaft des Studiengangs multinational zusammengesetzt, so dass sich die Studierenden ständig in einem interkulturellen Kommunikationskontext bewähren müssen. Datum der Zertifizierung: Vorsitzender des Prüfungsausschusses Der Studiengang ist anwendungsorientiert. Die Studierenden werden mit aktuellen Fragestellungen des Projektmanagements konfrontiert, müssen diese kritisch reflektieren und sollen selbständig kleine Anwendungsprojekte entwickeln und bewältigen.

24 4.3 Einzelheiten zum Studiengang Siehe Zeugnis über die Master-Prüfung zur Information über die Prüfungsleistungen (schriftlich und mündlich) und das Thema der Master-Thesis 4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten Benotungsskala siehe Gesamtnote Note" (erzielt auf der Grundlage der Abschlussexamina (siehe 4.3)) (ECTS-Note, falls vergeben) 5 Angaben zum Status der Qualifikation 5.1 Zugang zu weiterführenden Studien Berechtigt für den Zugang zu einem Promotionsstudium 5.2 Beruflicher Status Der Absolvent des Master-Studiengangs ist in der Lage, sowohl wissenschaftlich zu arbeiten als auch in der Geschäftsführung eines Unternehmens leitend tätig zu sein. Der Abschlussgrad Master of Arts ist ein rechtlich geschützter Titel und berechtigt seinen Inhaber zur Berufsausübung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern, insbesondere im Projektmanagement. Der Grad berechtigt außerdem zur Berufsausübung in Institutionen der Bildung, Verwaltung und Kultur, für Forschungsaufgaben sowie zu einer Tätigkeit als Projektmanagementberater und -coach. 6 Weitere Angaben 6.1 Weitere Angaben keine 6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben Zum Internationalen Hochschulinstitut (IHI) Zittau: Informationen zum deutschen Bildungssystem siehe unter Punkt Zertifizierung Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente: Master-Urkunde des Internationalen Hochschulinstitutes (IHI) Zittau vom xxx Zeugnis über die Master-Prüfung vom xxx 8 Angaben zum nationalen Hochschulsystem Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat. Datum der Zertifizierung: Vorsitzender des Prüfungsausschusses Siegel der Hochschule 8. Informationen zum Hochschulsystem in Deutschland 8.1 Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten - Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der

25 Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist. - Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieurwissenschaftliche und technische Fächer, wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen klaren praxisorientierten Ansatz und eine berufsbezogene Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt. - Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation. Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung. Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im deutschen Hochschulsystem 8.2 Studiengänge und -abschlüsse In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte lange (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führen oder mit einer Staatsprüfung abschließen. Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 besteht die Möglichkeit, parallel zu oder anstelle von traditionellen Studiengängen gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) anzubieten. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten sowie Studiengänge international kompatibler machen. Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, bzw , Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht. 8.3 Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicher zustellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Besondere Zulassungsregelungen UNIVERSITÄTEN und diesen gleichgestellte SPEZIALISIERTE INSTITUTIONEN (Theologische und Pädagogische Hochschulen) [Promotion] [Doctorate] Bachelor (B. A./B. Sc./B. Eng./LL. B) [3-4 Jahre] Diplom & Magister Artium (M.A.) Grad [4-5 Jahre] Staatsprüfung [3-6,5 Jahre] Master (M. A./M. Sc./M. Eng./LL. M) [1-2 Jahre] Besondere Zulassungsregelungen Promotion (Dr.) (Dissertation / evtl. einschließlich strukturiertes Promotionsstudium) FACHHOCHSCHULEN (FH) Bachelor (B. A./B. Sc./B. Eng./LL. B) [1-2 Jahre] [3-4 Jahre] Master (M. A./M. Sc./M. Eng./LL. M) Diplom (FH) Grad [4 Jahre] Besondere Zulassungsregelungen Besondere Zulassungsregelungen KUNST- UND MUSIK- HOCHSCHULEN Bachelor (B. A./B. F. A./B. Mus.) [3-4 Jahre] Master (M. A./M. F.A./M. Mus.) [1-2 Jahre] Promotion (Dr.) [Promotion teilweise möglich] Diplom & M.A. Grad, Zertifikate, zertifizierte Prüfungen [4,5 Jahre] Studiengänge und Abschlüsse Integrierte/lange (einstufige) Studiengänge Promotion Besondere Zulassungsregelungen Erster Abschluss Zweiter Abschluss Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren. Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.

26 8.4 Organisation und Struktur der Studiengänge Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Akkumulation und Transfer von Kreditpunkten (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen Bachelor In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben. Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B. A.), Bachelor of Science (B. Sc.), Bachelor of Engineering (B. Eng.), Bachelor of Laws (LL. B.), Bachelor of Fine Arts (B. F. A.) oder Bachelor of Music (B. Mus.) ab Master Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge sind nach den Profiltypen stärker anwendungsorientiert und stärker forschungsorientiert zu differenzieren. Die Hochschulen legen für jeden Masterstudiengang das Profil fest. Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M. A.), Master of Science (M. Sc.), Master of Engineering (M. Eng.), Master of Laws (LL. M.), Master of Fine Arts (M. F. A.) oder Master of Music (M. Mus.) ab. Weiterbildende Masterstudiengänge sowie solche, die inhaltlich nicht auf einen vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen, können andere Bezeichnungen erhalten (z. B. MBA) Integrierte lange einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. ein Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d. h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master. - Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M. A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische, pharmazeutische und Lehramtsstudiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, siehe Abschnitt Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, siehe Abschnitt Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke. 8.5 Promotion Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diplomes (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird. 8.6 Benotungsskala Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 bis 6 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): Mit Auszeichnung bestanden (1), sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), nicht ausreichend (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note ausreichend (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen. Außerdem verwenden Hochschulen zum Teil bereits die ECTS- Benotungsskala, die mit den Graden A (die besten 10 %), B (die nächsten 25 %), C (die nächsten 30 %), D (die nächsten 25 %) und E (die nächsten 10 %) arbeitet. 8.7 Hochschulzugang Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Kunst- und Musikhochschulen kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen. Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen. 8.8 Informationsquellen in der Bundesrepublik - Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Lennéstr. 6, D Bonn; Fax: +49(0)228/ ; Tel.: +49(0)228/ Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC; zab@kmk.org - Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst als deutscher Partner im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland ( eurydice@kmk.org) - Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D Bonn; Fax: +49(0)228/ ; Tel.: +49(0)228/887-0; sekr@hrk.de - Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. ( i ii iii iv v vi Die Information berücksichtigt nur die Aspekte, die direkt das Diploma Supplement betreffen. Informationsstand Berufsakademien sind keine Hochschulen, es gibt sie nur in einigen Bundesländern. Sie bieten Studiengänge in enger Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen an. Studierende erhalten einen offiziellen Abschluss und machen eine Ausbildung im Betrieb. Manche Berufsakademien bieten Bachelorstudiengänge an, deren Abschlüsse einem Bachelorgrad einer Hochschule gleichgestellt werden können, wenn sie von einer deutschen Akkreditierungsagentur akkreditiert sind. Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ). Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, in Kraft getreten am , GV. NRW. 2005, Nr. 5, S. 45, in Verbindung mit der Vereinbarung der Länder zur Stiftung Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ). Siehe Fußnote Nr. 4. Siehe Fußnote Nr. 4.

27 Anhang 6: Diploma supplement (englisches Textmuster) This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international transparency and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. Diploma Supplement 1 HOLDER OF THE QUALIFICATION 1.1 Family Name / 1.2 First Name 1.3 Date, Place, Country of Birth 1.4 Student ID Number or Code 2 QUALIFICATION 2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language) Master of Arts M.A. Title Conferred (full, abbreviated; in original language) [n. a.] 2.2 Main Field(s) of Study Project Management 2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language) International Graduate School Zittau (Internationales Hochschulinstitut Zittau) Status (Type / Control) University-like Institute / State Institution 2.4 Institution Administering Studies (in original language) [see 2.3] Status (Type / Control) [see 2.3] 2.5 Language of Instruction/Examination German/English Certification Date: date Chairman Examination Committee

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