Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung
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- Kevin Berg
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1 Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung unter besonderer Berücksichtigung der 4. EU- Geldwäscherichtlinie 2015/849
2 FATF Österreich Prüfung Ende 2015 Schwerpunkt Vollzug, Wirksamkeit des Geldwäschesystems Problem Differenzen zwischen 3ter und 4ter GW-RL (dz. noch nicht umgesetzt) 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht am 5. Juni 2015 (Richtlinie (EU) 2015/849) im Amtsblatt der EU geschützt 2
3 Probleme Zeitmangel/Personalmangel Fehlendes Know-How bei den Gewerbebehörden Keine eigentliche Aufgabe des Gewerberechts urheberrecht lich 3
4 Geldwäsche: 165 StGB, Geldwäscherei 1. Vermögensbestandteile aus Verbrechen (= Freiheitsstrafe über drei Jahre), oder Vergehen nach 223, 224, 225, 229, 230 (Fälschungsdelikte insbes. Urkunden) 269 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278d (Terrorismusfinanzierung), 288, 289 (Falsche Beweisaussage vor Gericht/Behörde), 293 (Fälschung eines Beweismittels), 295 (Unterdrückung eines Beweismittels) oder 304 bis 308 (Bestechungsdelikte) oder Finanzvergehen des Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Verbergen, Herkunft Verschleiern, falsche Angaben im Rechtsverkehr über Ursprung, wahre Beschaffenheit, Eigentum oder sonstige Rechte, die Verfügungsbefugnis, Übertragung oder Ort, wo sie sich befinden; 2. obige Vermögensbestandteile an sich bringen, verwahren, anlegen, verwalten, umwandeln, verwerten oder einem Dritten übertragen. urheberrecht lich 4
5 Terrorismusfinanzierung 278d StGB Terrorismusfinanzierung: = u.a. Vermögenswerte ansammeln für Luftpiraterie, für Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, erpresserische Entführung, Drohung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person, Gefährdung durch Kernenergie, Angriff auf einem Flughafen, Zerstörung oder Beschädigung eines Flughafens oder Luftfahrzeugs, analog gegen ein Schiff oder eine Schifffahrtseinrichtung, Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort oder eine Versorgungseinrichtung, Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person, um Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern urheberrecht lich 5
6 Gewerbetreibende, die den Verpflichtungen unterliegen 1. Handel, bei Bargeschäften über (neu: ) 2. Immobilienmakler 3. Unternehmensberater, insbes. bei Gründungen 4. Versicherungsvermittler (Finanzinstitut) bei Versicherungen mit Anlagezweck geschützt 6
7 NEU: Art. 6 8 Risikobewertung 1. Bericht der Kommission, enthält Empfehlungen an MS 2. MS müssen Risiko bewerten, dazu Koordinierungsbehörde 3. MS ermittelt Bereiche für verstärkte Maßnahmen und mit geringerem Risiko 4. MS müssen die Unternehmen verpflichten selbst Risikoabwägungen vorzunehmen und mit den jeweiligen Maßnahmen durch die Führung genehmigen zu lassen geschützt
8 wann beginnen die Pflichten? Begründung einer Geschäftsbeziehung Transaktionen über , neu: Handel bei Bargeschäften ab Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Zweifel an Kundenidentifikation geschützt 8
9 wesentliche Pflichten 365p GewO Feststellung Kundenidentität, sowie eines Vertreters und der Vertretungsbefugnis Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers Einholung von Informationen über Zweck einer Geschäftsbeziehung kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Umfang je nach Risiko Versicherungsvermittler: Identität des Begünstigten bei Auszahlung geschützt 9
10 365p (2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten Risiko je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss gegenüber der Gewerbebehörde nachgewiesen werden können. Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu erheben. NEU: Anhang mit Risikovariablen der RL (höheres Risiko z.b.: Kunde aus Risikogebiet, Unternehmen mit Inhaberaktien, bargeldintensive Unternehmen, komplizierte Eigentümerstruktur, Geschäfte ohne persönliche Kundenkontakte) geschützt 10
11 365t Abs. 1 Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck (Art. 20 RL 2005/60). NEU (Art. 18(2)ähnlich bisher; Art. 18(4) d. 4. RL): Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden zu Risikofaktoren und Maßnahmen bei erhöhtem Risiko urheberrecht lich 11
12 Identitätsfeststellung 365q grundsätzlich vor einem Geschäft ausnahmsweise erst im Zuge des geschäftlichen Kontaktes, wenn sonst Geschäftsablauf unterbrochen geschützt 12
13 Entfall von Pflichten 365r keine Identifizierung und Informationseinholung, wenn Kunde: - Kreditinstitut - börsennotierte Gesellschaft - inländische Behörde, EU-Behörde - Lebensversicherung mit nicht mehr als 1000/2500 Prämiensumme - Rentenversicherung - elektronisches Geld - bestimmte andere Geldanlagen mit nicht mehr als 1000/2500 Prämiensumme (Art 11 Rl 2005/60, Neu: Art ivm Anhang II, ähnliche Fälle, z.b. öffentl. Unternehmen, Lebensversicherungen mit niedriger Prämie) 13
14 erhöhte Pflichten 365s Ferngeschäfte: PEPs: hier z.b. erste Zahlung über ein Bankkonto oder zusätzliche Unterlagen zur Identifikation (NEU: Auflistung in Anhang III mehr Fälle als bisher) 1. Ermittlung, ob PEP (NEU: auch inländische; bei Lebensversicherung auch, ob zu ermitteln, ob Begünstigter ein PEP ist) vorliegt mittels angemessenen Verfahren zur Feststellung 2. Einholung Zustimmung Führungsebene 3. Maßnahmen zur Feststellung der Herkunft des Vermögens 4. verstärkte fortlaufende Beobachtung der Geschäftsbeziehung 14
15 Meldung 365t-w Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. auf Vermögen, das damit im Zusammenhang steht (wie bisher FATF, jetzt auch 4 RL Art. 33) Meldung an die Geldwäschemeldestelle Meldung vor der Transaktion oder unmittelbar danach, wenn anders nicht möglich, weil Verfolgung erschwert würde Meldestelle kann Unterbleiben der Transaktion anordnen auch Gewerbebehörde muss Meldestelle informieren, wenn Verdacht entsteht geschützt 15
16 sonstige Pflichten der Gewerbetreibenden 365x-z keine Mitteilung an Kunden, dass Informationen an Meldestelle Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen 5 Jahre (4. RL Neu: Äußerungen zum Datenschutz, Art 40ff) interne Schulungen geschützt 16
17 Rechtsgrundlagen Vollziehung Kontrolle RL 2005/60/EG, AVG, VStG, GewO ( 336, 338) Mitwirkungspflicht Bundespolizeidirektionen Art 37 RL 2005/60/EG: wirksame Überwachung, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung, angemessene Befugnisse, Prüfungen vor Ort, Überwachung auf risikoorientierter Grundlage 338: Betriebe betreten und besichtigen, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen, Beweismittel sichern. Betriebsinhaber zu verständigen. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Gewerbetreibende auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen. Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. 17
18 EB zu 365m Wie dies generell im Gewerberecht gilt, hat die Behörde aktiv durch laufende regelmäßige Stichproben vor Ort, genaue Beobachtung des Marktgeschehens sowie die Bearbeitung von Anzeigen und andere geeignete Maßnahmen wie insbesondere etwa die regelmäßige Evaluierung der gesetzten Aktivitäten - die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (vgl. Art. 37 Abs. 2, 3 und 4 der RL 2005/60/EG sowie auch 338 GewO). Die Überwachung hat gemäß Art. 37 Abs. 4 auf risikoorientierter Grundlage zu erfolgen, vgl. Erwägungsgrund 18 der RL 2005/60/EG, demnach die Behörden z.b. beim Handel ihre Kontrollmaßnahmen speziell auf diejenigen Gewerbetreibenden konzentrieren können, die mit Gütern handeln, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. NEU: ua Leitlinien der ESAs hinsichtlich der nach dem risikobasierten Ansatz von den zuständigen Behörden zu unternehmenden Schritte (Art. 48 (10) 4. RL) 18
19 Maßnahmen aktuelle - potentielle 1. gesetzgeberische Maßnahme Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Unterstützung der Gewerbebehörden in Strafverfahren 2. Bundesminister für Inneres informiert Wirtschaftskammer Österreich 3. Schulungen seitens der Oberbehörden 4. Checkliste bei Vorort-Prüfungen 5. schnelle Eingreiftruppe Personen die sich auf Außeneinsätze spezialisieren und sprengelübergreifend tätig werden. 19
20 Checkliste Liegt ein Gewerbe vor, das den Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterworfen ist? Frage, wann angekündigte Kontrollen, wann nicht angekündigte Kontrollen Überprüfungsgegenstände: Pflichten des 365p (Identifizierung, Zweck der Geschäftsbeziehung, Überwachung der Geschäftsbeziehung) gegenüber Kunden eingehalten? relevante Bargeschäfte aus Buchhaltung Unterlagen betreffend Kundenidentifizierung Kundenkartei mit entsprechenden internen Vermerken auch hinsichtlich Risikobeurteilung erhöhte Pflichten des 365s (Ferngeschäfte, politisch exponierte Personen, erhöhte Gefahr der Anonymität) eingehalten? geschützt 20
21 Checkliste Feststellung, ob Ferngeschäfte stattfinden, wenn ja, ob eine entsprechende Identifizierung erfolgt ist Feststellung, ob Maßnahmen zur potentiellen Identifizierung politisch exponierter Personen gesetzt wurden Wurden die Pflichten des 365t (Meldepflichten) eingehalten? Feststellen, ob Verdachtsfälle gegeben waren durch Befragung wenn ja, Überprüfung, ob Mitteilungen an FIU erfolgt sind. Feststellen, ob es Fälle gab, bei denen Transaktionen nicht vorgenommen wurden ( 365v) 21
22 Checkliste Wurden die Pflichten des 365y (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) eingehalten? Feststellung, ob es die entsprechenden Aufzeichnungen gibt und diese mindestens fünf Jahre aufgehoben werden Wurden die Pflichten des 365z (interne Verfahren, Schulungen) eingehalten? Feststellen, ob es entsprechende interne Anweisungen und Verfahrensvorschriften gibt Feststellen, ob Schulungen der Angestellten erfolgt sind, z.b. bei der WKÖ 22
23 4. Geldwäscherichtlinie wichtigste Neuerungen: Einbeziehung von Steuerstraftaten im Höchstmaß > 1 Jahr oder Mindestmaß > 6 Monate Abgehen von der positiven Drittstaatenäquivalenz (weiße Liste) Einbeziehung des gesamten Glücksspielsektors (bisher nur Kasinos) 23
24 . 4. Geldwäscherichtlinie auch unbare Zahlungen über lösen Sorgfaltspflichten aus (= bisher) Herabsetzung der Sorgfaltspflichten auslösenden Betragsschwelle bei Barzahlungen (jetzt ,--) auf ,-- Stärkung des risikobasierten Ansatzes und Verpflichtung zur Durchführung nationaler Risikoanalysen EK muss mind. alle zwei Jahre Bericht zu Geldwäscherisiko erstellen und gibt Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ab (Art. 6)-Regeln hinsichtlich Risikobewertungen
25 4. Geldwäscherichtlinie Erfassung auch inländischer politisch Exponierter Personen (PEP s) und PEP s von internationalen Organisationen (bisher nur ausländische PEP s) Meldung an FIU, wenn Gelder aus krimineller Tätigkeit oder zur Terrorismusfinanzierung unabhängig vom Betrag Regelungen zum Datenschutz Erweiterung der Statistik (Art 44, z.b. wirtschaftliche Bedeutung der Sektoren) Behördenzusammenarbeit
26 4. Geldwäscherichtlinie erhaltene Anregungen für Umsetzung 336 GewO 1994 normiert Mitwirkung der Bundespolizei Einbindung Finanzpolizei 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz b Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Trojer Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung MMag. Stefan Trojer 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
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