Berufsrecht der Versicherungsvermittler

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1 Übung Versicherungsrecht WS 09/10 Ass. Jur. Isabel Mattern Berufsrecht der Literaturempfehlung: Reiff, Das Gesetz zur Neuregelung des rechts, 2007 (Kurzfassung: Reiff, Das Gesetz zur Neuregelung des rechts, VersR 2007, S. 717) 1. Das alte Berufsrecht (Rechtslage vor der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie zum ) Kennzeichnend für den Berufsstand des s ist seine schlechte Reputation (mangelnde Zuverlässigkeit, Eignung oder Sachkunde, fehlerhafte Beratung oder Aufklärung, unlautere Werbemethoden). Und ist ihm alles nicht gelungen, so macht er in Versicherungen Hintergrund Keine verbindlichen gesetzlichen Berufszulassungsregelungen für unbeschränkte Gewerbefreiheit Gewerbetätigkeit musste lediglich angezeigt werden, eine Erlaubnispflicht bestand nicht (Vermittler)Tätigkeit musste lediglich nach 14 GewO angezeigt werden Sämtliche qualitätssichernde Maßnahmen waren freiwillig: o im Jahr 1990 führte das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. ein hauptsächlich auf das Privatkundengeschäft zugeschnittenes, freiwilliges Ausbildungsprogramm für die Qualifikation zum Versicherungsfachmann/-frau (BWV) ein o Freiwillige Eintragung in das unter Mitwirkung der Auskunftsstelle für Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.v. (AVAD) im September 1995 errichtete Zentrale Register für in Deutschland (ZVD) o Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung war freiwillig (Maklerverbände forderten z.t. eine Berufshaftpflichtversicherung) Deutschen Vermittler, die keinerlei Mindestanforderungen bei der Ausübung ihres Vermittlerberufs erfüllen mussten, wurde die Berufstätigkeit in anderen Ländern z.t. erheblich erschwert 1 Möller, Versicherungsvermittlung,

2 1.2. (Unverbindliche) Kommissions-Empfehlung vom Im deregulierten Versicherungsmarkt musste sichergestellt werden, dass der VN durch kompetente und seriöse Vermittler beraten wird berufliche Kompetenz der ist zum Schutz des VN wichtig Einschub: Deregulierung Die Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum durch die Dritten Versicherungsrechtlichen Richtlinien führte zu gravierenden Veränderungen: Die Präventivkontrolle von Versicherungsbedingungen und Tarifen durch das BAV 3 (hohe Standardisierung, Transparenz, wenig Produktvielfalt), welche dem Schutz des Versicherungsnehmers diente, ist weggefallen Zwecke der Deregulierung: Wettbewerbsbelebung o Angebotsfreiheit für Versicherer o freie Produkt- und Tarifwahl für VN Deutschen Vermittler, die keinerlei berufliche Mindestanforderungen erfüllen mussten, wurde die Berufstätigkeit in anderen Ländern z.t. erheblich erschwert 1.3. SPD-Gesetzesinitiative vom Anfang Juli 1997 brachten die Bundesländer Niedersachsen (unter Ministerpräsident Gerhard Schröder) und Saarland Anfang Juli 1997 im Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als sowie zur Einrichtung eines Beirats beim Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen ein Diese Bundesratsinitiative erlangt keine Gesetzeskraft Zweck: gesetzliche Normierung von Berufs- und Verhaltenspflichten für Europarechtlicher Hintergrund: Kommissions-Empfehlung aus dem Jahr 1991 Ablauf der Umsetzungsfrist: von den damals 15 Mitgliedstaaten waren Dänemark, Deutschland und Österreich die einzigen Länder ohne gesetzliche Berufszulassungsregeln für Die Bundesregierung sah keinen Umsetzungsbedarf der Kommissions- Empfehlung o Gesetzliche Berufszulassungsregeln berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit und die Gewerbefreiheit o Die freiwilligen berufseintritts- und ausübungsbegleitenden Maßnahmen in Deutschland wurden als ausreichende Qualitätssicherungsinstrumente erachtet 2 Empfehlung der Kommission vom über (92/48/EWG), ABl. EG Nr. L 19 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen; seit BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BaWe) und das Versicherungswesen (BAV). 2

3 Inhaltliche Vorgaben o Berufsbezogene Regelungen (vgl. Vorgaben der Kommissions- Empfehlung) Grds. Registrierungspflicht Eintragungsvoraussetzungen gewerberechtliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifizierung Absicherung gegen Haftpflichtansprüche Verpflichtung zur Offenlegung des Vermittlerstatus (Vertreter oder Makler) Statustransparenz o Zusätzlich: Verhaltensbezogene Regelungen (über die Vorgaben der Kommissions-Empfehlung hinaus) 2. Das neue Berufsrecht (geltendes Recht seit ) 2.1. Das Gesetz zur Neuregelung des rechts durch das Gesetz zur Neuregelung des rechts wurde die Vermittlerrichtlinie mit einer knapp 2,5-jährigen Verspätung in deutsches Recht umgesetzt (Ablauf der Umsetzungsfrist: ) Deutschland hat die Vermittlerrichtlinie als letzter Mitgliedstaat umgesetzt Da sich insbesondere Deutschland weigerte, die Kommissions-Empfehlung in nationales Recht umzusetzen, schlug die Kommission schließlich eine verbindliche Vermittlerrichtlinie vor Die wesentlichen Ziele der Vermittlerrichtlinie o Verbesserung des Verbraucherschutzes Missstände aus VN-Schutzgesichtspunkten bedingt durch die fehlende Status-Transparenz (Rollenklarheit und Rollenwahrheit) sollten beseitigt werden z.b. Pseudo-Makler-Unwesen: Verschleierung des Status Versicherungsvertreter, Auftreten als Makler, um gegenüber dem VN den Anschein größerer Fachkunde, Unabhängigkeit und Seriosität zu erwecken o Verwirklichung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für o Verhinderung von Marktverzerrungen Neuerungen o Gesetzlich berufsrechtliche Regelungen o Informations-, Mitteilungs- und Beratungspflichten für 3

4 2.2. Begrifflichkeiten 59 I VVG 08: sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. 59 II VVG 08: Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. 59 III VVG 08: Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz Der als Gewerbetreibender: 34 d I 1 GewO Umgestaltung der Versicherungsvermittlung in ein grundsätzlich erlaubnispflichtiges Gewerbe Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrieund Handelskammer. Das neue Berufsrecht gilt nicht für o im Werbeaußendienst tätige Arbeitnehmer des Versicherers o Gelegenheitsvermittler, die nur sporadisch (und damit gerade nicht gewerbsmäßig) tätig werden o Tippgeber (vermittelt einen Interessenten lediglich an einen Vermittler) da sich diese Personen nicht gewerbsmäßig betätigen, sind sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen Ausgenommen von den berufsrechtlichen Vorschriften sind außerdem: o 34 d IX Nr. 1 GewO: Bagatellvermittler Zwar im Sinne der Legaldefinition des 34 d I 1 GewO, die berufsrechtlichen Regelungen gelten für sie dennoch nicht (z.b. Brillenhändler bei Vermittlung einer Kaskoversicherung, Elektrohändler bei Vermittlung einer Garantie- und Reparaturversicherung, Reisebüros bei Vermittlung einer Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung) angesichts des unbedeutenden Umfangs, des geringen Risikos sowie der geringen Höhe der Versicherungsprämie wäre es im Hinblick auf die Berufs- und Gewerbefreiheit unverhältnismäßig, diese Personen den gesetzlichen Berufszulassungsregelungen zu unterwerfen o 34 d IX Nr. 2 GewO: Bausparkassenvermittler 4

5 Bausparkassen und die von diesen beauftragen Vermittler, soweit sie Risikolebensversicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, um die Rückzahlungsforderung der Bausparkasse abzusichern Hintergrund: Verhältnismäßigkeitsprinzip, das bei hoheitlichen Eingriffen (Gesetzgebung) zu beachten ist die Vermittlerrichtlinie sieht diese Ausnahme nicht vor o 34 d IX Nr. 3 GewO: Restschuldversicherungsvermittler Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln Hintergrund: wiederum Verhältnismäßigkeitsprinzip die Vermittlerrichtlinie sieht diese Ausnahme nicht vor 2.4. Erlaubnis und Befreiungsmöglichkeiten Grundregel: Die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ist ein erlaubnispflichtiger Tatbestand ( 34 d I 1 GewO). IHK-Erlaubnis als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ( 34 d I 3 GewO): Statustransparenz der muss sich entscheiden, ob er als Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers (Erlaubnis als Versicherungsvertreter) oder als im Lager des Versicherungsmaklers (Erlaubnis als Versicherungsmakler) tätig sein möchte Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung, 34 d II GewO o Nr. 1: keine Erlaubniserteilung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt regelmäßig der Fall, wenn er in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines einschlägigen Vergehens (Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, Insolvenzstraftat) rechtskräftig verurteilt wurde o Nr. 2: Antragsteller darf nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben; regelmäßig der Fall, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist o Nr. 3: Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Mindestversicherungssumme: 1,13 Mio Euro pro Versicherungsfall, 1,7 Mio für alle Versicherungsfälle eines Jahres (näher: 8-10 VersVermV) 5

6 o Nr. 4: Nachweis einer vor der IHK erfolgreich abgelegten Prüfung Nachweis der notwendigen Sachkunde Einzelheiten zur Sachkundeprüfung, 1 bis 4 VersVermV Erforderliche Qualifikation wird an die in der Versicherungswirtschaft etablierte Ausbildung von 222 Stunden zum Versicherungsfachmann angelehnt Titel: Versicherungsfachmann/frau IHK Bestimmte andere Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich, z.b. Abschlusszeugnisse als Versicherungskaufmann, Versicherungsfachwirt, betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Versicherungen, Jurastudium; Abschlusszeugnis als Bankkaufmann, wenn eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann Hat der Vermittler Angestellte, ist es ausreichend, wenn der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von bei ihm beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird Sachkundenachweis kann von der Geschäftsführung auf andere vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen delegiert werden Es muss aber sichergestellt sein, dass die vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen dafür sorgen können, dass alle unmittelbar vermittelnden Personen ausreichend qualifiziert sind (angemessenes Zahlenverhältnis zwischen beiden Personengruppen; bei einem Verhältnis von 1 (Aufsichtsperson): 50 (Mitarbeiter) wohl noch gewahrt) o 34 d VI GewO gilt für Angestellte des s, die keine Sachkundeprüfung ablegen müssen Arbeitgeber muss für eine entsprechende Qualifizierung seiner Angestellten sorgen (z.b. durch speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen) nur wenige haben sehr viele Angestellte Strukturvertriebe arbeiten mit selbständigen Gewerbetreibenden Gesetzliche Befreiung von der Erlaubnispflicht für Ausschließlichkeitsvertreter und unechte Mehrfachvertreter (sog. Einfirmenvertreter), 34 d IV GewO Ein, der seine Vermittlertätigkeit ausschließlich im Auftrag eines (Ausschließlichkeitsvertreter) oder, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz stehen 4, mehrerer Versicherer ausübt (unechter Mehrfachvertreter), benötigt keine Erlaubnis, wenn 4 Unternehmen eines Versicherungskonzerns oder einer Versicherungsgruppe werden nicht als in Konkurrenz zueinander stehend angesehen. 6

7 o Der Versicherer für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernimmt da Einfirmenvertreter die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nicht erfüllen müssen, benötigen sie keine Berufshaftpflichtversicherung Einfirmenvertreter müssen keine Sachkundeprüfung ablegen (Versicherer ist aber nach 80 II VAG aufsichtsrechtlich verpflichtet, für eine angemessene Qualifikation seines Ausschließlichkeitsvertriebs zu sorgen) Befreiung von der Erlaubnispflicht auf Antrag für produktakzessorische Vermittler, 34 d III GewO o Produktakzessorische Vermittler: Gewerbetreibende, die die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (z.b. Kfz- Haftpflicht- und Kaskoversicherung im Zusammenhang mit einem Kfz-Kauf; Lebensversicherung als Sicherheit für die Bedienung des Darlehens bei Abschluss eines Darlehensvertrages) o Befreiung auf Antrag durch die IHK o Voraussetzungen: Produktakzessorietät Vermittler übt seine Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Erlaubnisinhaber oder eines oder mehrerer Versicherer aus Berufshaftpflichtversicherung Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Angemessene Qualifikation 2.5. Registereintragung, 34 d VII GewO o Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der statusbezogenen Informationen o Register wird von der IHKen geführt, die sich einer gemeinsamen Stelle, des DIHK, bedienen o Auskünfte nach 11 a II GewO übers Internet oder schriftlich (dann auf Suche ) o Einfirmenvertreter, die keiner Erlaubnis nach 34 d IV GewO benötigen, müssen die Registereintragung nicht selbst herbeiführen nach 80 III VAG muss der Versicherer die im Register zu speichernden Angaben auf Veranlassung des Vermittlers der Registerbehörde mitteilen 7

8 2.6. Statistischen Daten des Vermittlerregister zum Stand: (DIHK) Art des s Anzahl der Einträge Anzahl aller Anzahl der gebundenen ( 34d IV GewO) (ca. 69%) Versicherungsvertreter mit Erlaubnis ( 34d I GewO) (ca. 13%) Versicherungsmakler ( 34d I GewO) (ca. 16%) Produktakzessorischer Vermittler ( 34d III GewO) (2.509 Vertreter und 118 Makler) (ca. 1 %) Versicherungsberater 167 (ca. 0,07%) 2.7. Kritikpunkte an der gesetzlichen Neuregelung Nur sehr wenige Vermittler müssen überhaupt die Basisqualifikation des Versicherungsfachmanns/IHK nachweisen (Versicherungsmakler, hauptberuflich tätige Mehrfachvertreter, Versicherungsberater, 34 e GewO) keine Sachkundeprüfung für Einfirmenvertreter ( 34 d IV GewO) Produktakzessorische Vermittler ( 34 d III GewO) Angestellte eines Vermittlers ( 34 d VI GewO) Es wird stets der gleiche Qualifikationsstandard verlangt Keine Differenzierung nach dem beruflichen Status als Versicherungsvertreter, -makler oder -berater 3. Der Versicherungsberater Kleine Berufsgruppe (derzeit 167 Registrierungen) 3.1. Alte Regelung Versicherungsberatung: Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Erlaubnispflicht Erlaubniserteilung nach Art. 1 1 I 2 Nr. 2 RBerG vom Landgerichtspräsidenten für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern 8

9 Versicherungsberater sind keine und dürfen keine Versicherungen vermitteln 3.2. Neue Regelung 34 e I 1 GewO: Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Unabhängigkeit des Versicherungsberaters von der Versicherungswirtschaft Erlaubnis der zuständigen IHK erforderlich 34 e I 3 GewO: Versicherungsberater dürfen Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten. 34 e II GewO (vgl. 34 d II GewO) o Zuverlässigkeit o Geordnete Vermögensverhältnisse o Berufshaftpflichtversicherung o Sachkundenachweis 34 e III GewO: Provisionsannahmeverbot entscheidender Unterschied zum Vertrauen des Kunden in die Neutralität des Versicherungsberaters soll gestärkt werden Kritikpunkte: o Versicherungsberater müssen (nur) die gleichen Sachkundeanforderungen erfüllen wie Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler o Laut Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1935, S. 21) stellen die gesetzlichen Anforderungen an die Sachkunde für Versicherungsberater aber nur einen absoluten Mindeststandard dar; Unabhängige Versicherungsberater würden in der Regel über eine berufliche Qualifikation verfügen, die weit über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegt 9

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