Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen
|
|
- Heini Kolbe
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen Nachfolgend finden Sie Artikel aus dem Obligationenrecht (Fassung vom. Juli 05), welche sich mit der Kündigung des Arbeitsvertrages befassen. Diese Gesetzesartikel beziehen sich auf die Folgen und Voraussetzungen einer Kündigung und die Leistungen und Pflichten von Seiten des Arbeitsgebers und des Arbeitsnehmers. Inhalt Befristete Arbeitsverhältnisse... Unbefristete Arbeitsverhältnisse... Kündigungsfristen... 4 Massenentlassungen... 5 Kündigungsschutz Fristlose Kündigung Folgen... 0 Befristete Arbeitsverhältnisse Artikel 4 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
2 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. Unbefristete Arbeitsverhältnisse Artikel 5 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Kündigungsfristen Artikel 5a (im Allgemeinen) Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Artikel 5b (während der Probezeit) Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
3 Artikel 5c (nach Ablauf der Probezeit) Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. 4 Massenentlassungen Artikel 5d (Begriff) Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 0 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden: a. mindestens 0 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 0 und weniger als 00 Arbeitnehmer beschäftigen; b. mindestens 0 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 00 und weniger als 00 Arbeitnehmer beschäftigen; c. mindestens 0 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 00 Arbeitnehmer beschäftigen. Artikel 5e (Geltungsbereich) Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden. Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Artikel 5f (Konsultation der Arbeitnehmervertretung) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
4 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen: a. die Gründe der Massenentlassung; b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll; c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen. Artikel 5g (Verfahren) Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen. Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 5f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten. Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen. 4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so endet es 0 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird. Artikel 5h (Sozialplan) Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden. Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
5 Artikel 5i (Verhandlungspflicht) Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er: a. üblicherweise mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt; und b. beabsichtigt, innert 0 Tage mindestens 0 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen. Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt. Der Arbeitgeber verhandelt: a. mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist; b. mit der Arbeitnehmervertretung; oder c. direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt. 4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heranziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Artikel 5j (Aufstellung durch ein Schiedsgericht) Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden. Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf. Artikel 5k (Sozialpläne während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens) Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 5h 5j) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
6 5 Kündigungsschutz Artikel 6 (Missbräuchliche Kündigung - Grundsatz) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung o- der, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 5f). Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. Artikel 6a (Missbräuchliche Kündigung - Sanktionen) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
7 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. Ist die Kündigung nach Artikel 6 Absatz Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen. Artikel 6b (Missbräuchliche Kündigung - Verfahren) Wer gestützt auf Artikel 6 und 6a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 80 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt. Artikel 6c (Kündigung zur Unzeit - durch den Arbeitgeber) Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf6 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 0 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 80 Tagen; c. während der Schwangerschaft und in den 6 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Absatz festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
8 Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Artikel 6d (Kündigung zur Unzeit - durch den Arbeitnehmer) Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 6c Absatz Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat. Artikel 6c Absätze und sind entsprechend anwendbar. 6 Fristlose Kündigung Artikel 7 (Voraussetzungen - aus wichtigen Gründen) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Artikel 7a (Voraussetzungen - wegen Lohngefärdung) Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
9 Artikel 7b (Folgen - bei gerechtfertigter Auflösung) Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. Artikel 7c (Folgen - bei ungerechtfertigter Auflösung) Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. Artikel 7d (Folgen - bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle) Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 0 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
10 7 Folgen Artikel 9 (Fälligkeit der Forderungen) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre. Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel Absatz. Artikel 9a (Rückgabepflichten) Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien. Artikel 9b (Voraussetzung für Abgangsentschädigung) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 0 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. Artikel 9c (Höhe und Fälligkeit einer Abgangsentschädigung) Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag o- der Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
11 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht. Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde. 4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden. Artikel 9d (Ersatzleistungen) Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind. Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt. Artikel 40 (Voraussetzung für ein Konkurrenzverbot) Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
12 Artikel 40a (Beschränkungen des Konkurrenzverbotes) Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Artikel 40b (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes) Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Artikel 40c (Wegfall des Konkurrenzverbotes) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten. Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Artikel 4 (Unverzichtbarkeit und Verjährung) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Bee ndigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
13 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar. mehr rund um Karriere und Jobsuche unter
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)
Anhang 4.00 Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand:. Januar 998 Art. 4 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.
12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12.1 Demission oder Stellenwechsel von kirchlichen Mitarbeitenden mit einer kirchlichen Ernennung oder Beauftragung 12.2 Checkliste für die Kündigung durch die Arbeitgeberin
Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST
Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST 1 MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI
MERKBLATT ÜBER DIE KÜNDIGUNG UND DEN KÜNDIGUNGSSCHUTZ
BUNDESAMT FÜR INDUSTRIE, GEWERBE UND ARBEIT Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht MERKBLATT ÜBER DIE KÜNDIGUNG UND DEN KÜNDIGUNGSSCHUTZ L:\Abt1\Recht\Arallg\Merkblatt\Künd1d.Doc MERKBLATT ÜBER
Arbeitsrecht I Lösungsschema
Prof. Dr. Roland A. Müller FS 2010 Arbeitsrecht I Lösungsschema 7. Juni 2010 Vorbemerkungen Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance erhalten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.
ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter
A g e n t u r v e r t r a g
A g e n t u r v e r t r a g zwischen Uhrmontage AG, Musterstrasse 1, 9999 Agenturdorf (nachstehend Auftraggeberin genannt) und Vertriebs AG, Buchwaldstrasse 1, 9998 Aadorf (nachstehend Agent genannt )
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis. I. Für vollbeschäftigte Arbeitnehmer. vom 26. Januar 1990 * 1 Geltungsbereich
Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 6. Januar 990 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59, 59a und 60 OR in der Fassung gemäss Bundesgesetz
Öffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
Mustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich
Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher
Vollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
Herzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen! Beendigung von Kaderverträgen Praxistipps Angela Hensch, Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Christian Stambach, Rechtsanwalt, Mitglied verschiedener Verwaltungsräte Bratschi Wiederkehr
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
Werkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
U R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist
Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und
VAB Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten
VAB Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten VAB des SBPV 2010 VAB des SBPV 2010 Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten 2010 zwischen der Arbeitgeberorganisation
1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 2. KAPITEL: DIE KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN IM ALLGEMEINEN
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS JUDIKATURVERZEICHNIS VORWORT 1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 1.1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES ARBEITSVERTRAGSRECHTS
Dieser Arbeitsvertrag wird per abgeschlossen und gilt für eine unbefristete Zeit.
Muster für einen Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer 1. Ingress
1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
Muster eines. Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2012 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die
Übungen Öffentliches Recht II
Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
Entwurf. Homp +Schneider +Kollege. Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer. ... nachfolgend Arbeitnehmer genannt
Entwurf Homp +Schneider +Kollege Arbeitsvertrag zwischen Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer..... und nachfolgend Arbeitgeber genannt... nachfolgend Arbeitnehmer genannt Zwischen dem Arbeitgeber und dem
Was tun bei ausstehendem Lohn?
Was tun bei ausstehendem Lohn? 1 Grundsätze zur Ausrichtung des Lohnes Gemäss Art. 323 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn jeweils am Ende jeden Monats
ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
IVD - Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern
IVD - Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern In der Fassung des Beschlusses der IVD-Mitgliederversammlung am 11. Juni 2010 in Mainz. Präambel Vereinbaren Immobilienmakler, die auf
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: April 2013 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen
ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010. der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010 Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD Transparenz bei Abgeordnetenverhalten sicherstellen Der Landtag wolle beschließen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte
GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte LOPS 7. Symposium für OP-Personal Personal 07.10.2006, Paraplegikerzenturm Nottwil Themenübersicht Fallbeispiel Rechte und Rechtsschutz des Opfers
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren
Wird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Arbeitsvertrag für den Fahrrad- und Motorradfachhandel Die Mitglieder von 2rad Schweiz sind nicht verpflichtet, ihr Personal mittels dieses Vertrages anzustellen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit
COMPRESSO AG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
COMPRESSO AG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Geltung der AGB / Vertragsschluss Für sämtliche Dienstleistungen der Compresso AG ("Compresso") mit Sitz in Zürich gelten vorbehaltlich
Muster eines Übergabevertrages (Übergabe eines Unternehmens)
Muster eines Übergabevertrages (Übergabe eines Unternehmens) Stand: Dezember 2014 Achtung: Beachten Sie den Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages auf Seite 6! Übergabevertrag Zwischen Herrn/Frau -
(Rationalisierungs Sicherungs Ordnung RSO) vom 25. November 1994
Stand 1.3.1999 Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs Sicherungs Ordnung RSO) vom 25. November 1994 Rationalisierungen einschließlich der Nutzung des technischen
Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei)
Feber 2003 Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei) Hinweis: Nach 2 AVRAG ist dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung
LOPS KONGRESS 2015. Arbeitsrechtliche Aspekte bei Personalentscheiden. www.arbeitsrecht.ch
LOPS KONGRESS 2015 Arbeitsrechtliche Aspekte bei Personalentscheiden www.arbeitsrecht.ch 1 n 1. Einstellung - Vorstellungsgespräch Der Arbeitgeber darf alle Fragen stellen, die für die Durchführung des
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten
Gesamtarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsvertrag Abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Drogistenverband und dem Schweizerischen Verband Angestellter Drogisten DROGA HELVETICA Gültig ab 1. Januar 1999 (Revidiert am 12. November
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten 221.215.324.1 vom 16. Januar 1985 (Stand am 1. Februar 1985) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des
Muster eines Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Seite 1 von 6 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,
über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft
.5.9 Beschluss vom 6. September 988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Obligationenrecht (OR Art. 59 bis 6); gestützt auf das Bundesgesetz
Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.
Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter
Arbeitsvertrag. unbefristet. 1 Rechtliche Voraussetzungen
Arbeitsvertrag Zwischen der Firma Flad Industrie Service UG, Waldenser Straße 25, 75365 Calw-Heumaden nachstehend: Verleiher und Herrn/Frau nachstehend: Leiharbeitnehmer Auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
3. Arbeitsvertrag 1 1173a 2 Für den Arbeitsvertrag gelten folgende Bestimmungen: 1. Abschnitt Der Einzelarbeitsvertrag. A. Begriff und Entstehung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 3. Arbeitsvertrag 1 1173a 2 Für den Arbeitsvertrag gelten folgende Bestimmungen: 1. Abschnitt Der Einzelarbeitsvertrag A. Begriff und Entstehung Art. 1
Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
Allgemeine Geschäftsbedingungen Domainnamen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Domainnamen 1. Anwendungsbereich und Vertragsabschluss 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Domainnamen regeln das Rechtsverhältnis zwischen J&T Services GmbH (nachfolgend
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)
Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:
ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG
ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG 1. ANSTELLUNG Herr/Frau wohnhaft geboren am in Staatsbürgerschaft Stand Kinder im folgenden kurz Arbeitnehmer genannt, tritt mit in die Dienste der Firma im folgenden kurz Arbeitgeber
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag im Hubertushof Oberstaufen Argenstrasse 45 in 87534 Oberstaufen Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
ARBEITSVERTRAG. Für alle Arbeitnehmer. (Name des Betriebes) (PLZ, Ort, Straße) 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses
ARBEITSVERTRAG Für alle Arbeitnehmer Zwischen in und (Name des Betriebes) (PLZ, Ort, Straße) - im folgenden Arbeitgeber genannt - Herrn/Frau wohnhaft in - im folgenden Arbeitnehmer genannt - wird folgender
Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen
Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und kaufmännisch-technischen Angestellten und das Verkaufspersonal im Detailhandel abgeschlossen zwischen der Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und und praktischen Fahrunterricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule Hier erläutern wir die Rechte und Pflichten, die Fahrschule und Fahrschüler/in bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages eingehen. Die AGB sind nach
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.
WILLKOMMEN Das Ende des Arbeitsvertrags
WILLKOMMEN Das Ende des Arbeitsvertrags 7. April 2014, Bern Westside 1 Beendigung des Arbeitsvertrags Ordentliche Auflösung des Arbeitsvertrags (334 ff. OR) Ablauf der Zeit (334 OR) Keine Kündigung nötig
Depression ein Grund zur Kündigung?
Depression ein Grund zur Kündigung? Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 041 419 30 30 www.fellmann-partner.com Übersicht
Aktuelle Entscheidungen im Arbeitsrecht. Linde Arbeitsrecht 2015
Aktuelle Entscheidungen im Arbeitsrecht Linde Arbeitsrecht 2015 14. April 2015, 16.00 17.00 Uhr Präsentation: RA Dr. Andreas Tinhofer, LL.M. Kommentar: Vizepräsident Prof. Dr. Anton Spenling 1 Urlaubsanspruch
Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007
Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen / September 2007 / Seite 1 Mietvertrag für Arbeitsbühnen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,
Die Abgangsentschädigung (Art. 339 b-d OR)
Schriftenreihe zum Obligationenrecht Herausgegeben von Prof. Dr. iur. Dr. phil. Hans Giger, Universität Zürich Prof. Dr. iur. Heinrich Honseil, Universität Zürich Prof. Dr. iur. Anton K. Schnyder, Universität
Kauf- und Übernahmevertrag
Hinweis: Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag werden erbrechtliche und steuerrechtliche Fragen berührt. Hierzu ist unbedingt eine Einzelberatung notwendig! Kauf- und Übernahmevertrag
4. Winterthurer Tagung zum Arbeitsrecht Massenentlassung: Mitwirkungs- und Sozialplanpflicht
4. Winterthurer Tagung zum Arbeitsrecht Massenentlassung: Mitwirkungs- und Sozialplanpflicht Building Competence. Crossing Borders. Sara Licci sara.licci@zhaw.ch Massenentlassung 2 3 I. Massenentlassung
s Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ( Minijob ) Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag
Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben
Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014)
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Geltungsbereich dieser Bedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
3/9 Stellensuche welche
0309 24.01.2004 19:03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem 1.7.2003 müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter
Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWE Verlag GmbH, Domstraße 20, 50668 Köln für Anzeigen und andere Werbemittel in Zeitschriften
Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWE Verlag GmbH, Domstraße 20, 50668 Köln für Anzeigen und andere Werbemittel in Zeitschriften Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Internet Online AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen Internet Online AG 1. ANWENDUNGSBEREICH Die Beziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden (nachstehend «Kunden» genannt) und Internet Online AG (nachstehend «INTO» genannt)
A R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E
A R B E I T S V E R T R A G für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E zwischen Frau / Herrn in (Name der/des ärztlichen Arbeitgeberin/Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in
V e r t r a g (Auftrag)
V e r t r a g (Auftrag) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung - Auftraggeber (AG) - u n d - Auftragnehmer (AN) - schließen unter dem Kennzeichen
Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines
Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
Endnutzer Lizenzvertrag SOAP Client
Endnutzer Lizenzvertrag SOAP Client Präambel Sie planen in Ihrem Unternehmen den zeitlich befristeten Einsatz eines SOAP Clients als Softwareprodukt der stiftung elektro altgeräte register (nachfolgend
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Schriftlichkeit Verbindlich für beide Vertragspartner ist nur, was schriftlich vereinbart ist
Personalreglement. Gültig ab 1. Juli 2008
Personalreglement Gültig ab 1. Juli 2008 Gestützt auf Artikel 24 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERVG) sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über die
Krankheit von Arbeitnehmern
Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent
Kunden ist der Wohnsitz des Beklagten maßgebend. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen
1. Allgemeines (1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern ist allein diese Vereinbarung mit den nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen
Zwischen...(Umschulende/r) Anschrift:... Betriebs-Nr. bei der Handwerkskammer Hannover:... und dem/der Umschüler/in... geb. am:... in...
Dieser Vertrag wurde zur Registrierung vorgelegt Hannover, den... Handwerkskammer Hannover i. A. (Siegel) Umschulungsvertrag Zwischen...(Umschulende/r) Anschrift:... Betriebs-Nr. bei der Handwerkskammer
Kündigung / Entlassungen
GAV Walliser Waldwirtschaft Bei Walliser Wald, Postfach 141, 1951 Sitten C/o Forêt Valais, CP 141, 1951 Sion CCT de l économie forestière valaisanne Tel : 027/327 51 15 Fax : 027/327 51 80 Natel : 077/409
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN
Zwischen...(Umschulende/r) Anschrift:... geb. am:... in... Wohnort:...Straße:... zum/zur... Als Ausbilder benennen wir Herrn/Frau...
Umschulungsvertrag Zwischen...(Umschulende/r) Anschrift:... Betriebs-Nr. bei der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland:... und dem/der Umschüler/in... geb. am:... in... Wohnort:...Straße:... wird folgender
Unterschiede im Arbeitsrecht Schweiz - Deutschland
Unterschiede im Arbeitsrecht Schweiz - Deutschland Stellenausschreibung Deutschland: Keine Diskriminierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 1 AGG: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
Schulvertrag Marienschule Fulda Staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen Rechtsträger: Stiftung Marienschule Fulda
Schulvertrag Marienschule Fulda Staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen Rechtsträger: Stiftung Marienschule Fulda S c h u l v e r t r a g Die Marienschule Fulda in der Lindenstr. 27, 36037 Fulda, ist
Honorarrahmenvertrag für freiberuflich selbständig tätige Dozenten Freie Musikschulen / Musikinstitute
Honorarrahmenvertrag für freiberuflich selbständig tätige Dozenten Freie Musikschulen / Musikinstitute Der DTKV e.v. stellt diesen Honorarrahmenvertrag in Absprache mit dem zur Verfügung. Zum Honorarrahmenvertrag
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig
Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber
212.31 212.31. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.
.. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 GS 9.7 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 betreffend die Einführung