Fachärztliches Gutachten zur Beurteilung eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Sachen V. B. /. T. J. Aktenzeichen:

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1 Dr. med.... Adresse Facharzt für Allgemeinmedizin Tel.:... Fax:... Fachärztliches Gutachten zur Beurteilung eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Sachen V. B. /. T. J. Aktenzeichen: Antragsteller: V. B., geb. am... wohnhaft: vertreten durch: Rechtsanwalt D.G. Adresse Antragsgegner: T. J., Arzt wohnhaft: Auf Veranlassung der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg für den Bereich der Bezirksärztekammer Südbaden erstatte ich das folgende fachärztliche Gutachten: Darin soll Stellung genommen werden, ob Herrn V.B:, im Folgenden der Antragsteller (Ast) genannt, infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers des Antragsgegners, Herrn T.J.(Ag), ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Seite 1 von 5

2 Das Gutachten stützt sich auf die Kenntnisse der beigefügten Aktenunterlagen, Aktenseite (AS) 1 bis 83 sowie einer Kopie der Krankenakte aus dem Universitätsklinikum sowie einem Arztbrief aus der...-klinik in... Im Einzelnen sind dies: - Antrag auf Erstellung eines Gutachtens seitens des Antragstellers unter Darstellung seiner Verdachtsmomente betreffs eines ärztlichen Behandlungsfehlers (AS 1-3) - Entlassungsbrief der...-klinik in...betreffs eines Reha-Aufenthaltes vom (Phase B), vom (Phase C) sowie vom (Phase D) (AS 5-15) - Privatliquidation Chefarzt Prof. Dr. med. (AS 17-17A) - Undatierter Bericht über die stationäre Behandlung auf der Intensivstation, verfasst von Dr. med. P. (AS 19-19A) - Rechnung DRK Kreisverband... betreffs des Notarzttransportes am (AS 21-23) - Stellungnahme des Antragsgegners zu den erhobenen Vorwürfen (AS 39-41) - Kopie des Notarzteinsatzprotokolls (AS 43-44) - Kopie der Krankenakte des Antragstellers - hier insbesondere die Dokumentation der Vitalparameter des Patienten ab Aufnahme auf die Intensivstation - Arztbrief der Intensivstation an die... Klinik in...anlässlich der Verlegung in die Reha - Ein Protokoll zu den Vorgängen auf Intensivstation vom ab ca. 2:50 Uhr betreffs der Intubation des Patienten durch den Anästhesiedienst (ANÄ-Dienst) und der folgenden Entwicklung - Bericht der Intensivstation über die Ereignisse vom von 2:50 Uhr bis zur Reanimation - Die Blutgasanalysen des Labors der Uniklinik ab , 3:43 Uhr Seite 2 von 5

3 Aus den zur Begutachtung vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgende Chronologie der Ereignisse: Am begab sich Herr B. wegen seit Tagen bestehender Halsschmerzen zu seinem Hausarzt, der Penicillin verordnete. Die erste Einnahme erfolgte gegen 19:30 Uhr (AS 7). Wegen zunehmender Luftnot, die gegen 00:00 Uhr des einsetzte, erfolgte um 1:15 Uhr die Alarmierung des Notarztes (AS 7, 43). Der Notarzt traf um 1:29 Uhr beim Ast ein (AS 43). Zu diesem Zeitpunkt war Herr B., von seiner Frau gestützt, auf der Terrasse seines Hauses gegen einen Tisch gelehnt, er war nicht adäquat ansprechbar, zeigte eine ausgeprägte Zyanose mit Schnappatmung. Der Blutdruck lag bei 125/65 mm Hg, die Herzfrequenz bei 80 Schlägen/Minute, die Sauerstoffsättigung betrug 76%, die Augenpupillen waren mittelweit (AS 39, 43). Unter der Annahme einer anaphylaktischen Reaktion wurde sofort mit einer assistierten Maskenbeatmung unter Sauerstoffgabe begonnen. Nach Einleitung der Narkose versuchte der Antragsgegner den Patienten endotracheal zu intubieren (Einbringen eines Schlauches in die Luftröhre zur Beatmung), was jedoch aufgrund einer starken Schwellung im Bereich der Stimmbänder / des Kehlkopfes nicht gelang. Da die Maskenbeatmung durchaus Erfolge gezeitigt hatte, entschloss sich der Ag, keine weiteren Intubationsversuche zu unternehmen, da diese zu weiteren Verschwellungen und damit Verlegung der Atemwege hätten führen können. Anstelle dessen entschied der Ag, den Patienten mit einem Larynxtubus zu versorgen. Unter dieser Therapie war die Sauerstoffsättigung um 1:35 Uhr auf 90% und um 1:45 Uhr auf 98% angestiegen. Herr B. war jederzeit kreislaufstabil, sodass er nach erfolgreicher O2 Anreicherung seines Blutes sofort auf die Intensivstation der Universitätsklinik gebracht wurde, wo er um 2:30 Uhr eintraf. Laut Notarztprotokoll lag die Sauerstoffsättigung um 2:15 Uhr bei 98%, die erste dokumentierte Messung auf der Intensivstation gegen 2:45 Uhr ergab einen Wert von 84% der gegen 4:30 auf 99% weiter anstieg (Dokumentation Intensivstation). Im weiteren Verlauf kam es nach wiederholten Intubationsversuchen zu einem starken Abfall von Puls und Blutdruck sowie der Sauerstoffkonzentration im Blut des Patienten. Diese Situation erforderte eine Wiederbelebung (Reanimation) und führte im weiteren Verlauf zu einer hypoxischen Hirnschädigung (Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel). Seite 3 von 5

4 Aus oben genanntem Ablauf der Ereignisse stellt sich gutachterlich die Frage, ob jene, den Patienten auf Dauer einschränkenden Gesundheitsstörung die Folge einer eventuellen Fehlbehandlung durch den Ag war. Der Ag kam im Rahmen seines notärztlichen Einsatzes zum Ast, als dieser bereits nicht adäquat reagierend durch eine Atembehinderung in einen schwerst kranken Zustand geraten war. Ursache für diesen Zustand war wahrscheinlich eine anaphylaktische Reaktion auf Penicillin. Aufgabe der notärztlichen Versorgung ist es in einer solchen Situation unter anderem, die Sauerstoffversorgung des Patienten und vor allem seines Gehirns sicherzustellen sowie den Kreislauf zu stabilisieren. Eine sichere Sauerstoffversorgung ist über eine Beatmung unter entsprechender Sauerstoffzufuhr zu erreichen. Um einen Patienten intubieren zu können, ist die Einleitung einer Narkose erforderlich. Dies geschah in diesem Fall kunstgerecht. Beim Ast war es jedoch aufgrund der vermuteten allergischen Reaktion zu einer starken Verschwellung des Kehlkopfs und der Stimmbänder gekommen, so dass die Intubation unter den häuslichen Bedingungen nicht gelang. Korrekterweise nahm der Ag von weiteren Intubationsversuchen Abstand, da diese zu weiteren Verschwellungen und auch zu Blutungen hätten führen können, die die schon kritische Situation weiter hätten verschlechtern können. Anstelle dessen entschied sich der Ag den Patienten über eine Larynxmaske zu beatmen, was ihm auch gelang: die Initial mit 76% gemessene Sauerstoffsättigung stieg im Verlauf von 10 Minuten auf 90 und später dann auf 98% an. Vor dem Hintergrund dieser erfolgreichen Sauerstoff Versorgung des Patienten war ein Luftröhrenschnitt (Koniotomie) nicht erforderlich. In kreislaufstabilem Zustand mit guter Sauerstoffversorgung wurde der Ast dem Team der Intensivstation gegen 2:30 Uhr übergeben. Aus dem Larynxtubus konnte gallige Flüssigkeit abgesaugt werden, was darauf schließen lässt, dass es zu keiner 100%igen Abdichtung der Speiseröhre gekommen war. Dies nahm aber offensichtlich keinen negativen Einfluss auf die Sauerstoffversorgung insbesondere des Gehirns von Herrn B. Die übrige Medikation mit Dexamethason, einem Magensäure-Blocker sowie einem Antihistaminikum ist nicht zu beanstanden. Seite 4 von 5

5 Erst im weiteren Verlauf mit mehreren weiteren Intubationsversuchen kam es auf der Intensivstation zu einer starken Sauerstoffentsättigung des Blutes mit Kreislaufabfall, Reanimationspflichtigkeit und wahrscheinlich der Entwicklung eines hypoxischen Gehirnschadens. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass dem Ast zweifellos ein schwerer Gesundheitsschaden entstanden ist, dieser jedoch nicht durch einen Behandlungsfehler des Ag verursacht wurde. Literatur: 1. Hosfeld, B. Lampl,L.Helm,M. Notwendigkeit eines Algorithmus für den scwierigen Atemweg in der Präklinik. Notfall Rettungsmed 2011;14: Genzwürker,H. Präklinischer Einsatz von supraglottischen Atemwegsalternativen. Notfall Rettungsmed 2011;14: Nickut,R. Bernhardt,M. Larynxtubus in der präklinischen Notfallmedizin. Eine Alternative zur endotrachealen Intubation? Rettungs Magazin Dez 2006: Rudolph,M. Genzwürker,H. Ellinger,K. Keller,H. Anwendung des Larynx- Tubus für das präklinische Atemwegsmanagement. Der Notarzt 2002;18: XY Stadt den Unterschrift Seite 5 von 5

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