Hinweise zum Bewerber- und Zulassungsverfahren

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1 Hinweise zum Bewerber- und Zulassungsverfahren I. Allgemeine Erläuterungen II. Erläuterungen zum Zulassungsverfahren III. Neues hochschuleigenes Verfahren zur Auswahl von StudienbewerberInnen Die mit einem Stern versehenen Angaben auf dem elektronischen Bewerbungsformular sind aufgrund der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung HVVO) in der derzeit gültigen Fassung notwendig. Die einzelnen Daten werden nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen vom 28. August 1992 (kurz VpD genannt) in Verbindung mit 4 Absatz 1 Ziffer 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) erhoben. I. Allgemeine Erläuterungen 1. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Angabe der notwendigen Daten gemäß Hochschulvergabeverordnung (HVVO) und Landeshochschulgesetz (LHG) verpflichtet. 2. Der Antrag wird nur bearbeitet, wenn alle für die Vergabe notwendigen Unterlagen vollständig und fristgerecht bis zum Bewerbungsstichtag (15. Januar für das Sommersemester bzw. 15. November des Vorjahres für englischsprachige Studiengänge, 15. Juli für das Wintersemester) eingegangen sind. Die Anmeldetermine sind unbedingt zu beachten, da diese Ausschlussfristen sind! 3. Bitte keine Originale der Hochschulzugangsberechtigung, der Ausbildungsnachweise usw. sondern nur beglaubigte Fotokopien beifügen. 4. Berufsausbildungs- und Tätigkeitsnachweise werden nur bis zum Tage ihres Ausstellungsdatums anerkannt. Darüber hinausgehende Zeiträume müssen durch neue Bescheinigungen nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind bei der Immatrikulation (Einschreibung) vorzulegen. Berufsabschlüsse können sich nur dann wartezeiterhöhend auswirken, wenn sie bis zu den Bewerbungsstichtagen erbracht und nachgewiesen sind. 5. Deutsche, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung erworben haben und sich für einen deutschsprachigen Studiengang bewerben, müssen a) dieses Zeugnis sowie eine Übersetzung in die deutsche Sprache in beglaubigter Fotokopie oder beglaubigter Abschrift und b) eine Bescheinigung des Oberschulamtes Stuttgart, Breitscheidstr. 42, Stuttgart, über die Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Berechnung der Durchschnittsnote beifügen. Entsprechendes gilt für Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung, die sich nicht auf das Land Baden-Württemberg erstreckt. 6. Ausländische und staatenlose Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen a) dieses Zeugnis sowie eine Übersetzung in die deutsche Sprache in beglaubigter Fotokopie oder beglaubigter Abschrift und 7. Bewerber die sich für ein englischsprachiges grundständiges Studium bewerben müssen a) einen Hochschulzugangsberechtigung nachweisen b) das Zeugnis über einen bestandenen TOEFL-Test beifügen (nicht älter als ein Jahr), bei dem in der paperbased version mindestens 550 Punkte oder bei der computerbased version mindestens 70

2 Punkte erreicht worden sind. II. Erläuterungen zum Zulassungsverfahren 1. Die Vergabe der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt gemäß HVVO in der jeweils neuesten Fassung. 2. Wenn Sie in ein höheres Semester einsteigen wollen, müssen Sie unbedingt Nachweise über abgelegte Prüfungsleistungen und Scheine sowie anerkannte Praxissemester beifügen. 3. Unter die Vorwegauswahl fallen deutsche Bewerber, die einen Dienst im Sinne von 14 HVVO abgeleistet haben (vgl. Ziffer 6 des Antrags auf Zulassung) und unmittelbar vor oder während der o.g. Tätigkeiten im genannten Studiengang an der jeweiligen Hochschule zugelassen wurden (Kopie des Zulassungsbescheides bitte beifügen). Die Vorwegauswahl gilt nur bis zum zweiten nach dem Dienstende durchgeführten Vergabeverfahren. 4. Ein Härtefall gem. 12 HVVO liegt nur dann vor, wenn in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass auch bei Anlegen besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Eine ausführliche Begründung mit Nachweisen (z.b. fachärztliches Gutachten) ist dem Antrag auf Anerkennung als Härtefall beizufügen. Finanzielle Gründe, die die sofortige Aufnahme des Studiums erfordern oder Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles oder sonstiger Verwandter ist normalerweise keine ausreichende Begründung für einen Härteantrag. III. Neues hochschuleigenes Verfahren zur Auswahl von StudienbewerberInnen Auf Grund der gesetzlichen Regelungen erfolgt ab dem Wintersemester 2004/05 die Vergabe von Studienplätzen (bei begrenzter Zahl) zu 90 % durch ein Auswahlverfahren und zu 10 % nach Wartezeit. An der Hochschule Ravensburg-Weingarten wird das Auswahlverfahren für alle Bachelor-Studiengänge angewendet und auf der Basis der Bewerbungsunterlagen durchgeführt. Wichtig: Besondere Eignungstests sind abgesehen von Sprachtests in englischsprachigen Studiengängen oder Auswahlgespräche sind vorerst nicht vorgesehen. Grundsätzlich wird von einer Auswahlkommission eine Vorschlagsliste bzw. Rangliste erarbeitet. Aufgrund dieser Empfehlung entscheidet der Rektor über die Zulassung. Die Erstellung einer Vorschlagsliste bzw. Rangliste wird nachstehend erläutert: Deutschsprachige Studiengänge außer Soziale Arbeit und Pflegepädagogik: Aus den Bewerbungsunterlagen wird die Position der Bewerberin/des Bewerbers auf einer Rangliste nach folgender Vorgehensweise ermittelt: Berechnung einer gewichteten Gesamtnote nach der Formel: [(Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung)+(Noten Deutsch, Mathematik * 2 und fortgeführte moderne Fremdsprache)/4] / 2 Diese Gesamtnote verbessert sich um folgende Werte: a) bei Vorhandensein einer einschlägigen Berufsausbildung, soweit sie nicht Bestandteil der HZB ist um 0,2, b) für jedes volle Jahr facheinschlägiger Berufstätigkeit um 0,1, jedoch maximal um 0,2. Englischsprachige Studiengänge außer Soziale Arbeit und Pflegepädagogik: Aus den Bewerbungsunterlagen wird die Position der Bewerberin/des Bewerbers auf einer Rangliste nach folgender Vorgehensweise ermittelt: Berechnung einer gewichteten Gesamtnote nach der Formel: [(Durchschnittsnote der Hochschulzugangs-

3 berechtigung)+(noten Muttersprache, Mathematik * 2 und fortgeführte moderne Fremdsprache)/4] / 2 Diese Gesamtnote verbessert sich um folgende Werte: a) bei Vorhandensein einer einschlägigen Berufsausbildung, soweit sie nicht Bestandteil der HZB ist um 0,2, b) für jedes volle Jahr facheinschlägiger Berufstätigkeit um 0,1, jedoch maximal um 0,2, c) für nachgewiesene einschlägige Deutschkenntnisse um 0,1. Studiengang Soziale Arbeit: Aus den Bewerbungsunterlagen wird die Position der Bewerberin/des Bewerbers auf einer Rangliste nach folgender Vorgehensweise ermittelt: Berechnung einer gewichteten Gesamtnote nach der Formel: [(Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung)+(Noten Deutsch, Mathematik und fortgeführte moderne Fremdsprache)/3] / 2 Diese Gesamtnote wird um maximal 0,5 verbessert, wenn eine der folgenden Qualifikationen nachwiesen werden kann: Mindestens ein Jahr ehrenamtliche Arbeit oder Praktikum in sozialen, sozialkulturellen, karitativen, politischen, bürgerschaftlichen und gesellschaftlichen Initiativen oder Organisationen Mindestens eine dreijährige Erziehungszeit für Kinder im eigenen Haushalt Ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder freiwilliger Entwicklungsdienst Eine abgeschlossen Berufsausbildung Studiengang Pflegepädagogik: Neben der Hochschulzugangsberechtigung ist als Studienzugangsberechtigung eine abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Geburtshilfe nachzuweisen. Zur Gewichtung der Auswahlkriterien und zur Bildung einer Rangfolge wird ein Punktesystem angewandt. Es können bis zu 65 Punkte vergeben werden. Davon entfallen: - auf die Hochschulzugangsberechtigung (Notenschnitt) max. 18 Punkte Die für die Note der Hochschulzugangsberechtigung allgemeine Schulbildung zu vergebenden 18 Punkte werden in den Zehntelschritten des Notenschnittes mit jeweils 0,6 vergeben und zwar beginnend mit 4,0 gleich 0 Punkte und endend bei 1,0 gleich 18 Punkte. - auf die Deutschnote, die Mathematiknote sowie die Note der ersten Fremdsprache der Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Schulbildung) je 3 Punkte max. 9 Punkte Für die Noten werden jeweils bei sehr gut 3 Punkte, bei gut 2 Punkte, bei befriedigend 1 Punkt und bei ausreichend 0 Punkte vergeben. Eine Interpolation für Zwischennoten findet nicht statt. - auf die Studienzugangsberechtigung abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Geburtshilfe max. 12 Punkte Für die Noten werden jeweils bei sehr gut 12 Punkte, bei gut 6 Punkte, bei befriedigend 3 Punkte und bei ausreichend 0 Punkte vergeben. Bei Einzelnoten für theoretische, schriftliche und praktische Leistung wird der Mittelwert gebildet und auf- bzw. abgerundet. Eine Interpolation für Zwischennoten findet nicht statt. - auf die zum Studienbeginn vorliegenden beruflichen Weiterbildungen sowie praktischen Erfahrungen max. 26 Punkte

4 Punktzahlen für berufliche Weiterbildung und praktische Erfahrungen An Punkten werden vergeben für: a) Berufstätigkeit im erlernten Beruf der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Geburtshilfe je volles Jahr 3 Punkte. Teilzeittätigkeit wird anteilig gewertet. max. 9 Punkte b) Abgeschlossne Pflegerische Weiterbildung mit mind. 400 Theoriestunden (z.b. Anästhesie- Intensiv, Operationsdienst, Stationsleitung, Psychiatrie, Gerontopsychiatrie, Rehabilitation, Nephrologie, Onkologie, Pflegedienstleitung, Unterricht an Pflegeschulen). max. 4 Punkte c) Tätigkeit in pädagogischen Arbeitsfeldern: als Unterrichtskraft in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung von Pflegeberufen - bis 1 Jahr = 1 Punkt - bis 2 Jahre= 2 Punkte - bis 3 Jahre = 3 Punkte - mehr als 3 Jahre = 4 Punkte max. 4 Punkte d) Nachweis einer mindestens 200-stündigen Praxisanleiter- (Mentoren-) ausbildung 2 Punkte e) Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder freiwilliger einjähriger Entwicklungsdienst 2 Punkte f) Wehrdienst oder Zivildienst 2 Punkte g) mindestens dreijährige Erziehungstätigkeit eines eigenen Kindes, eines Stiefkindes oder mindestens dreijährige häusliche Pflege i.s. v. 36 SGB XI. 3 Punkte Weingarten, den 19. März 2010 gez. Prof. Dr.-Ing. Franz Brümmer

5 FAQ für Studienbewerber Wie kann ich mich bewerben? Unter dort unter dem Punkt Online-Bewerbung der umfangreichen Online-Hilfe folgen. Wann ist Bewerbungsschluss? Für das Sommersemester muss die Bewerbung bis 15. Januar, für das Wintersemester bis 15. Juli und für englischsprachige grundständige Studiengänge bis 15. November des Vorjahres, an der Hochschule Ravensburg-Weingarten eingegangen sein. Was sind die Zulassungsvoraussetzungen? Die Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife. Ich erhalte mein Zeugnis erst nach dem 15. Juli und will mich für das Wintersemester bewerben, was soll ich tun? Schreiben Sie in Ihrer Online-Bewerbung als HZB-Datum den 15. Juli und Note 99. Senden Sie uns dann bitte den ausgedruckten Antrag bis spätestens 15. Juli zu. Ihr Zeugnis sollten Sie dann so bald als möglich nachreichen, jedoch spätestens bis zum 25. Juli. Chancenerhöhung durch Mehrfachbewerbung? Sie sollten nur einen Zulassungsantrag ausfüllen, ausdrucken und abgeben eine Chancenverbesserung gibt es durch Mehrfachbewerbungen nicht, da immer der zuletzt eingegangene Antrag zählt. Erhalte ich Bescheid über eine Zulassung/Ablehnung? Die Zulassungsbescheide werden meist schon ein paar Tage nach dem Bewerbungsschluss verschickt (ausgenommen im Studiengang Soziale Arbeit, dort dauert die Berechnung länger, da sich sehr viele bewerben. Bewerber werden von der Zulassung sofort per Brief verständigt, ebenso informieren wir sie über eine etwaige Ablehnung. Für das Sommersemester wird das Auswahlverfahren spätestens im Februar, für das Wintersemester spätestens im August abgeschlossen. Wie lange habe ich Zeit, um mich nach einer Zulassung zu immatrikulieren? Ab dem Bescheiddatum haben Sie ca. 14 Tage Zeit, um sich zu immatrikulieren. Also keine langen Urlaubsfahrten einplanen, damit Sie die Immatrikulation nicht verpassen! Oder Sie beauftragen Angehörige mit einer Vollmacht!

6 Gibt es Nachrücker? Ja! Sollten sich nach der (in der vorhergehenden Frage beschriebenen) Frist von ca. 14 Tagen nicht alle Bewerber immatrikuliert haben, wird nachgerückt. Im Sommer ist dies der Zeitraum von etwa Anfang bis Mitte August, im Winter Anfang bis Mitte Februar. Stand: 19. März 2010

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