Förderungsgrundsätze für Maßnahmen der Erhaltung und Instandsetzung und des Neubaus von Gebäuden im Rahmen der Altstadtsanierung
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- Meta Salzmann
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1 STADT QUERFURT Förderungsgrundsätze für Maßnahmen der Erhaltung und Instandsetzung und des Neubaus von Gebäuden im Rahmen der Altstadtsanierung Die Altstadt von Querfurt steht als Denkmalbereich unter dem besonderen Schutz des 2 Abs. 2 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Der Erhalt des ortstypischen Erscheinungsbildes ist daher eine Aufgabe von hoher kultureller Bedeutung. Alle baulichen Maßnahmen innerhalb der Altstadt müssen sich daher im Maßstab, in der Materialwahl und in der Ausbildung der Fenster, Türen und Dächer den historisch überlieferten Regeln einfügen. Für den einzelnen Bauherren ist das häufig mit Mehrkosten verbunden. Diese Mehrkosten sollen auf folgende Weise gefördert werden, soweit im Einzelfall entsprechende Anzeigen von Einzelmaßnahmen vom Regierungspräsidium in Halle registriert wurden, und zwar nur für folgenden Nutzerkreis und folgende Nutzungen: Nutzerkreis: Privatpersonen und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer, im Falle der Nr. 14 auch der Betriebsinhaber. Nutzung: Maßnahme Wohn-, Geschäfts- und Büronutzung, selbst genutzt oder vermietet. Zuschuss 1. Voruntersuchungen an zu modernisierenden Gebäuden bis zu 75 % der (Bestandspläne, Schadenfeststellung, statisch-konstruk- tive Untersuchung, restauratorische Untersuchung, dendro- chronologische Untersuchung, Bautenschutzuntersuchung, skizzenhafte Vorentwürfe) 2. Anwendung anerkannter Verfahren zur Vermeidung und Be- bis zu 50 % der hebung von Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk durch auf- steigende Feuchtigkeit (horizontale/vertikale Mauerwerks- sperrung) und Hausschwammsanierung, wenn vom Fachbetrieb ausgeführt 3. Sicherung historischer Bausubstanz in Form von Mörtelver- bis zu 100 % d. pressung, Vernadelung und Verankerung, wenn es zur Er- haltung von Einzeldenkmalen oder sonstiger das Stadtbild prägender Gebäude aus statischen Gründen erforderlich ist 4. Wiederherstellung ursprünglicher Tür-, Tor- oder Fenster- bis zu 100 % d. öffnungen an historischen Gebäuden, wenn aus städtebau- lichen oder denkmalpflegerischen Gründen gefordert 5. Fassadenrenovierung an Einzelbaudenkmälern und Ein- 30 % der nachgefriedungen von Grundstücken zum öffentlichen Straßen- wiesenen, raum hin im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 Denkmalschutz- jedoch nicht mehr gesetz oder an sonstigen das Stadtbild prägenden Ge- als je Gebäuden bzw. Grundstücken bäude bzw. Einfriedung
2 2 Maßnahme Zuschuss 6. Beseitigung von Sockelverkleidungen aus Keramik- bis zu 50,00 /m² platten, Klinker, Kunststoffplatten bzw. ortsuntypischen Sockel geschliffenen oder polierten Natursteinen und Ersatz durch Verputz oder scharrierte oder sägerauhe großflächige Sandsteinplatten 7. Einbau von werkgerecht gefertigten historischen Details wie: bis zu 25,00 /lfm ; profilierte Ortgang- oder Gesimsbalken historische Details ; Ortgangausbildung: vermörtelt oder als Holzzahnleiste ausgebildet ; vermörtelter Dachfirst bzw. Dachgrat ; Putzbänder Lisenen und Stuckelemente als Bestandteil der Gebäudefassade 8. Einbau und Instandsetzung von Sandstein-Gewänden an Fenstern und Türen, sowie Sandsteingesimse a) nicht profiliert (i.d.r. scharniert) bis zu 50,00 /lfm Sandsteingewände b) profiliert bis zu 60 % der 9. Einbau bzw. Instandsetzung von Sand- oder Kalksteinblockstufen vor Haus- und Ladeneinrichtungen a) einfache Ausführung bis zu 100,00 /lfm Treppenstufen b) Barockprofil bis zu 60 % der 10. Sandsteinabdeckung von Einfriedungsmauern bis zu 50,00 (Mindeststärke 8 cm) je lfm 11. Instandsetzung (in begründeten Ausnahmefällen auch die bis zu 80 % der Herstellung einer Kopie) von stadtbildprägenden Haus- marken, Gedenktafeln, Schlusssteinen, Kartuschen, Be- krönungen u.ä. 12. Instandsetzung bzw. Nachbau von fassadenprägenden Be- bis zu 40 % der standteilen wie: ; Balkonen ; Erkern ; Brüstungsgeländern
3 3 13. Sicherung von Gesims- und Gewändeteilen bis zu 30 % der aus Sandstein oder Stuck (auch im Sohlbankbereich) durch Kupfer-, Alu- oder Zinkblechabdeckungen i.d.r. mit runder Regenwulst 14. Anbringung von altstadtgerechter Werbung bis zu 50 % der, jedoch nicht mehr als 3.000, Mehrkosten der Unterfangung von zu erhaltenden bis zu 5.000,00 / Gebäuden bei Baulückenschließung Nachbarwand 16. Einbau von Holzfenstern (mit abgedeckter Regenschiene bzw. Holzwasserschenkel) a) bei einflügeligen Fenstern mit glasteilenden bis zu 100,00 /m² Holzsprossen oder aufgesetzten Holzsprossen mit Ab- standhalter im Scheibenzwischenraum, bei zweiflügeligen Fenstern ohne Sprossen mit profilierter Schlagleiste b) bei zweiflügeligen Fenstern mit Holzsprossen (wie unter bis zu 150,00 /m² Pkt.a beschrieben) mit profilierter Schlagleiste c) bei zweiflügeligen Fenstern mit Oberlicht, profiliertem bis zu 200,00 /m² Kämpfer und profilierter Schlagleiste d) bei zweiflügeligen Fenstern (wie unter Pkt.c beschrieben), bis zu 250,00 /m² jedoch mit Holzsprossen (wie unter Pkt.a beschrieben), bei vierflügeligen Fenstern ohne Sprossen e) bei vierflügeligen Fenstern mit profiliertem Kämpfer bis zu 350,00 /m² und profilierter Schlagleiste und Holzsprossen (wie unter Pkt.a beschrieben) f) Zuschlag für die Ausbildung eines Segment-, Rund- oder bis zu 150,00 Korbbogens je Fenster - bei feststehendem Oberlicht bis zu 75,00 je Fenster 17. Instandsetzung von erhaltenswerten historischen Fenstern bis zu 60 % der und profilierten Ladeneinfassungen (in begründeten Aus- nahmefällen auch deren originalgetreuer Nachbau) 18. Einbau von Fensterläden aus Holz bis zu 100,00 /m²
4 4 19. Einbau von werkgerecht gefertigten Hauseingangstüren bis zu 100,00 /m² und Hoftoren aus Holz bzw. Schmiedeeisen (wenn aus Türfläche bauhistorischen Gründen erforderlich) 20. Instandsetzung von erhaltenswerten historischen Haus- bis zu 60 % der türen und Hoftoren (in begründeten Ausnahmefällen auch deren originalgetreuer Nachbau) 21. Behebung von Schäden im Dachgebälk bis zu 60 % der (Dachaufbauten, Sparren und Balkenkopfinstandsetzung) 22. Einbau von roten unglasierten oder engobierten bis zu 23,00 /m² Biberschwanzziegeln in Doppeldeckung bzw. Dach- Dachfläche schiefer, wenn bauhistorisch nachweisbar und denkmalpflegerisch gefordert 23. Einbau und Erneuerung von Dachgaupen bis zu a) Fledermausgaupen 500,00 /Gaupe b) Zwerchhäuser, Sattel- und Schleppdachgaupen 750,00 /Gaupe 24. Einbau von kleinen Dachfenstern aus Metall mit bis zu 40 % der Sprossenteilung 25. Schornsteinköpfe aus roten Normalformatschornstein- bis zu 40 % der klinkern (unverputzt) 26. Instandsetzung bzw. Wiederherstellung historischer bis zu 40 % der Pflasterbeläge im Hofbereich 27. Gebäudeabbruch in Übereinstimmung mit dem Rahmen- bis zu 5,00 /m³ plan oder dem Neuordnungskonzept zur Altstadtsanierung abzubrechender Bausubstanz 28. Soweit bei Neubauten Maßnahmen im Sinne der lfd. Nr. 8., 9., 10., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 22., 23., 24. und 25. durchgeführt werden sollen, können auch diese gefördert werden 29. Grundlegende Modernisierung und Instandsetzung eines im Einzelfall zu erhaltenswerten Gebäudes errechnender erstattungsbetrag
5 5 30. Vorstehende Förderungsbeträge berücksichtigen einschl. Umsatzsteuer. Soweit Eigentümer vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden die Zuschüsse um die Vorsteuerbeträge gekürzt. Allgemeine Fördervoraussetzungen 1. Die Förderzusage durch die Stadt muss vor Beginn der Arbeiten erfolgt sein. 2. Die Maßnahme muss den Angaben der Baugenehmigungsbehörde und der Stadt entsprechend ausgeführt werden und den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen. 3. Die Förderung aus dem Städteförderungsprogramm kann zusätzlich zu anderen Förderungsprogrammen erfolgen. Diese Förderungen sind der Stadt jedoch schriftlich anzuzeigen. 4. Der Antrag ist vom Grundstückseigentümer, bei Werbeanlagen gegebenenfalls auch vom Betriebsinhaber, formlos bei der Stadtverwaltung einzureichen, unter Beifügung von jeweils zwei Angeboten für die beabsichtigten Maßnahmen, die gefördert werden sollen und eines Eigentumsnachweises. Die Stadt ist berechtigt, bei Firmen ihrer Wahl Vergleichsangebote einzuholen. Bei Pauschalförderanträgen sind Bestandszeichnungen bzw. Aufmaßunterlagen ausreichend. Abrechnungsgrundlage ist in der Regel die Rechnung. Bei Pauschalförderungen ein bestätigtes Aufmaß oder ein Fotonachweis (z. B. Dachgaupennachweis). Bei einer Förderung gemäß Nr.29 sind weitere Unterlagen erforderlich, die bei der Stadt zu erfragen sind. 5. Die ermittelte Gesamtfördersumme muss mindestens 750,00 betragen. Unterhalb dieser Grenze ist eine Förderung nur in Ausnahmefällen möglich. 6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Bewilligungsstelle ist in jedem Fall die Stadt Querfurt. 7. Nach erfolgter Anzeige des jeweiligen Fördermittelantrages beim Regierungspräsidium Halle ist über die zu fördernden Maßnahmen eine Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Querfurt abzuschließen. 8. Bei einem Verkauf des geförderten Grundstücks oder von Teilen desselben (z. B. Eigentumswohnung) innerhalb von 10 Jahren ist der Zuschuss an die Stadt zurückzuzahlen, wenn er nicht nachweislich an den Käufer weitergegeben wird. 9. Zur Sicherung dieser Rückzahlungsverpflichtung ist bei einer Gesamtförderung ab ,00 eine Sicherungshypothek im Range nach den Kapitalmarktmitteln im Grundbuch einzutragen. Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft und gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 01. August 1999 außer Kraft. Stadt Querfurt K u n e r t Bürgermeister
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