Dr. Michael Kilchling Kriminologie II 6

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dr. Michael Kilchling Kriminologie II 6"

Transkript

1 Dr. Michael Kilchling Kriminologie II 6 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

2 Exkurs: Gewinnabschöpfung Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

3 73 74 Systematik der 73 ff. StGB *) Organisierte Kriminalität u. Terrorismus: auch Gegenstände aus anderen als den angeklagten Straftaten (e r w e i t e r t e r V e r f a l l) 73d 76a S e l b s t ä n d i g e 73 II 1 73 II 2 73a 74c Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS A n o r d n u n g

4 Exkurs: Gewinnabschöpfung *) 73 Abs. 3 StGB: "Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, richtet sich der Verfall gegen diesen." Konkretes Beispiel: Siemens erster Korruptionsprozess (LG Darmstadt 2007, BGH StR 587/07) Anklagestrategie als Indikator für den hohen Stellenwert der Gewinnabschöpfung bei Polizei und Staatsanwaltschaft Bestechungssumme: ca. 5 Mio. Primäres Ziel der Anklage: Bestrafung der direkt verantwortlichen Siemens-Mitarbeiter Sekundäres Ziel: Gewinnabschöpfung direkt bei Siemens*:» 1. Antrag: Verfall der gesamten Auftragssumme in Höhe von ,00 (Bruttoprinzip), bzw.» 2. Antrag: ,00 (Nettogewinn)» Urteil 1. Instanz: Verfall von ,00 Erfolgreiche Revision von Siemens: kein Verfall mangels Bestechungstat (BGH vom , NJW 2009, S. 89) Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

5 Exkurs: Gewinnabschöpfung *) 73 StGB: " hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr Problem: Bruttoprinzip* der etwas Gewinnabschöpfung erlangt, ordnet das im Gericht Fall von bei Bestechung dessen Verfall an." Uneinheitliche Rechtsprechung BVerfGE 105, S. 135 ff.: Bruttoprinzip ist zulässig BGH, Urteil vom 30. Mai StR 166/07 (unlautere Gewinnspiele): maßgebend ist nicht der Nettogewinn, sondern der Bruttoerlös Aber: BGHSt 50, S. 299 ff. (5 StR 119/05): Für die Bestimmung des 'Erlangten' ist das Bruttoprinzip unerheblich Unmittelbar aus einer Bestechung erlangt der Unternehmer lediglich den Vertragsabschluss, nicht jedoch den Werklohn Maßgeblich ist mithin nicht der (vereinbarte) Preis, sondern der Gewinn (zuzügl. evtl. weiterer Vorteile, u. abzügl. Steuern, BGHSt 47, S. 260 ff.) Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

6 Weitere Kontrollstrategien Ordnungswidrigkeiten Aufsichtsrechtliche Sanktionen (US-Börsenaufsicht SEC) Zivilrechtliche Sanktionen ('punitive damages') Selbstkontrollmechanismen Compliance Aufsicht Wirtschaftsprüfung, Innere Revision und Überwachung Geldwäschebeauftragte Good Practices ('KYC', Jobrotation, Funktionstrennung) Interne Verhaltenscodices Wirtschaftsethik Whistleblowing Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

7 'Fernwirkungen' Europäisierung Internationalisierung / 'Amerikanisierung' US-Gerichtsbarkeit» z.b. 'Foreign Corrupt Practices Act': bis zu 4-fache Geldstrafe 'Privatermittlungen' durch internationale Kanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Einfallstor für US-Rechtsstandards, Bedeutungsverlust der Garantiefunktion nationaler Regelungen (StPO, aber auch Arbeitsrecht) Hoher Kostenfaktor» Beispiel: Siemens Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

8 Strafrechtliche Kontrolle der Wirtschaftskriminalität Aktuelle Literatur zu Siemens: legal-proceedings-d.pdf legal-proceedings-d.pdf q4/2010-q4-legal-proceedings-d.pdf -q2/2011-q2-legal-proceedings-d.pdf Ned Sebelius: Foreign Corrupt Procedures Act, American Criminal Law Review 45 (2008), S Matthias Jahn: Ermittlungen in Sachen Siemens/SEC, StrafVert. 2009, S Peter Graeff, u.a. (Hrsg.): Der Korruptionsfall Siemens. Analysen und praxisnahe Folgen des wissenschaftlichen Arbeitskreises von Transparency International Deutschland, Baden-Baden 2009 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

9 Strafrechtliche Kontrolle der Wirtschaftskriminalität Helmut Satzger: "Schwarze Kassen" zwischen Untreue und Korruption. Eine Anmerkung zur Siemens Entscheidung des BGH (U. v StR 587/07), NStZ 6/2009, S Ulrich Wastl, u.a.: SEC-Ermittlungen in Deutschland - eine Umgehung rechtsstaatlicher Mindeststandards! Erste exemplarische Überlegungen zu Hintergründen und rechtlichen Konsequenzen so genannter "Privatermittlungen" unter besonderer Berücksichtigung des Komplexes "Siemens", NStZ 2009, S Matthias Jahn: Ermittlungen in Sachen Siemens / SEC. Legitimer Baustein des globalisierten Wirtschaftsstrafverfahrens oder rechtswidriges Parallelverfahren zur Strafprozessordnung? Eine Problemskizze, Strafvert. 2009, S Zum Bruttoprinzip bei der Gewinnabschöpfung BVerfGE 105, S. 135 ff. = NJW 2004, S ff. BGHSt 50, S. 299 ff. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 (1 StR 166/07), NStZ 2009, S. 275 (auch online unter Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

10 1.4. Umweltkriminalität Fragestellungen: Besonderheiten des Umweltstrafrechts Umfang und Entwicklung der Umweltkriminalität Strafverfolgungspraxis im Umweltstrafrecht Umwelt als kriminogener Sektor Schnittstellen zur Organisierten und zur Wirtschaftskriminalität Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

11 Besonderheiten des Umweltstrafrechts Verwaltungsakzessorisches Strafrecht Der Tatbestand ist häufig nicht vollständig Beispiel: 324 StGB (Gewässerverunreinigung): " wer unbefugt..." Erforderlich ist: Verwaltungsentscheidung (Befugnis/Erlaubnis etc.) Konsequenz: behördliche Genehmigung lässt Tatbestandsmäßigkeit entfallen; ansonsten relevant für Prüfung der Rechtswidrigkeit Entscheidend ist formelle, nicht materielle Richtigkeit des Verwaltungsakts Umweltstrafrecht ist i.ü. einer der ersten formal europäisierten Abschnitte im StGB (vgl. 326, 328, 329) Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

12 Besonderheiten des Umweltstrafrechts Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

13 Bereiche der Umweltkriminalität Kernbereich seit 1980 als eigener 29. Abschnitt im StGB: Gewässerverunreinigung ( 324) Bodenverunreinigung ( 324a) Luftverunreinigung ( 325) Lärm, Erschütterungen etc. ( 325a) Gefährliche Abfälle ( 326) Betreiben von Anlagen ( 327) Umgang mit radioaktiven Stoffen ( 328) Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete ( 329) Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Gift ( 330a) Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

14 Entwicklung und Umfang der polizeilich registrierten Umweltdelikte Probleme bei der Bestimmung des Umfangs: Umweltkriminalität ist opferlose Kriminalität Umweltkriminalität ist Kontrollkriminalität Keine Zahlen zu Dunkelfeld verfügbar Auch die statistische Erfassung des Hellfeldes erscheint, zumindest in Teilbereichen, wenig zuverlässig Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

15 Entwicklung und Umfang der polizeilich registrierten Umweltdelikte Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

16 Entwicklung und Umfang der polizeilich registrierten Umweltdelikte Quelle: PKS 2010 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

17 Entwicklung und Umfang der polizeilich registrierten Umweltdelikte Quelle: PKS 2010 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

18 Entwicklung und Umfang der polizeilich registrierten Umweltdelikte Quelle: PKS 2010 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

19 Strafverfolgungspraxis im Umweltstrafrecht Quelle: Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht 2006, S. 276 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

20 Strafverfolgungspraxis im Umweltstrafrecht Quelle: Michael Zweiter Kilchling Periodischer Vorlesung Sicherheitsbericht Kriminologie II SS

21 Umwelt als kriminogener Sektor Hohe Kosten für legales Handeln Begrenzte Kontrolle und Kontrollierbarkeit Wegfall der Grenzkontrollen innerhalb der EU Mangelnde Kontrollkapazitäten und -möglichkeiten Beispiel Nordsee: Ca Fangschiffe auf einer Fläche von 1x10 6 km 2 Ca Kontrollen durch EU-Behörden in 1990 Kontrollwahrscheinlichkeit pro Fangschiff: 1 Inspektion in zwei Jahren Beispiel Grenzstatistik 1999 des US Drug Control Office: Ca. 76 Mio. Flugpassagiere und Crew-Mitglieder Ca. 395 Mio. Einreisen auf dem Landweg Ca Schiffe, Flugzeuge, 135 Mio. Fahrzeuge u. 16 Mio. Frachtcontainer Hohe Geschäftsvolumina Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

22 Umwelt als kriminogener Sektor Quelle: Statistisches Jahrbuch 2011 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

23 Umwelt als kriminogener Sektor Quelle: Statistisches Jahrbuch 2011 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

24 Umwelt als kriminogener Sektor Organisierte Umweltkriminalität: Abfallkriminalität Illegales Deponieren Illegaler Transport Vermischung und vorschriftswidrige Entsorgung toxischer und anderer gefährlicher Abfälle Illegaler Handel mit radioaktiven Substanzen Illegaler Handel mit bedrohten Tierarten Illegaler Handel mit tropischen Hölzern Illegaler Handel mit ozonschädigenden Substanzen Illegale, quotenwidrige Fischerei Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

25 Umwelt als kriminogener Sektor Was macht den Umweltbereich anfällig/attraktiv für die Organisierte Kriminalität? Stark regulierter Bereich Unterschiedliche nationale Regelungsstandards Zahlreiche Genehmigungsvorbehalte Begrenze Kontrollierbarkeit und Kontrolle Knappheit legaler Ressourcen Ausreichende Verfügbarkeit kostengünstiger Transportkapazitäten Hohe Nachfrage Privatisierung/Outsourcing Hohe Gewinnspannen Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

26 Umweltkriminalität Wirtschaftskriminalität Organisierte Kriminalität WK UK Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

27 Umweltkriminalität Wirtschaftskriminalität Organisierte Kriminalität UK OK Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

28 Umweltkriminalität Wirtschaftskriminalität Organisierte Kriminalität OK UK WK Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

29 1.5. Menschenhandel Deliktsbereiche: Frauenhandel Handel mit Arbeitskräften Kinderhandel und internationale Adoption Schleusung von Immigranten Organhandel Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

30 Menschenhandel als politisches und strafrechtliches Problem UN: Konvention zur Bekämpfung Transnationaler Organisierter Kriminalität 2000, Zusatzprotokoll über Menschenhandel EU: Rahmenbeschluss vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI), ABl. L 203, S. 1-4 Europarat: Konvention gegen Menschenhandel vom Europarat, Kommissar für Menschenrechte, Berliner Erklärung vom November 2004 (zum Schutz der Opfer von Menschenhandel)» Menschenhandel ist strafwürdiges Unrecht» Opfer von Menschenhandel sind besonders schutzwürdig EU: Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel (2007/675/EG), ABl. L 277, S Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

31 Die Entstehung des Problems Historische Vorläufer: Internationales Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel (Paris 1904) Internationale Konvention zur Bekämpfung des Mädchenhandels (Paris 1910) Internationale Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Genf 1921) Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (Genf 1933) Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer (1949) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

32 Einflussfaktoren Prostitutionsabolitionismus Anti-Diskriminierungsbewegung Kampf gegen organisierte und transnationale Kriminalität Immigrationskontrolle Gewalt gegen Frauen Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

33 Reform des Menschenhandelsstrafrechts in Deutschland Vormals Sexualdelikt ( 180b, 181 a.f. StGB ) Geändert im Rahmen der Prostitutionsreform 2005 Neukategorisierung als Straftat gegen die persönliche Freiheit und inhaltliche Erweiterung:» Sexuelle Ausbeutung, 232 StGB» Ausbeutung durch Arbeit allgemein, 233 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

34 Reform des Menschenhandelsstrafrechts in Deutschland 232: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

35 Reform des Menschenhandelsstrafrechts in Deutschland 233: Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

36 Rechtspolitische Diskussion Skandinavisches Modell: Bestrafung der Kunden Vorreiter: Schweden» Gesetz zum Verbot des Kaufs sexueller Dienstleistungen von 1999» Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten» Ähnlich in Norwegen und Island (seit 2009)» In Finnland nur strafbar, wenn die Prostituierte Oper von Menschenhandel ist» Praxis: ansteigende Verurteiltenzahlen, aber auf niedrigem Niveau (1999: 11; 2006: 108; 2011: 436)» 00.html Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

37 Menschenhandel Häufigkeit (PKS) Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

38 Schätzungen Dunkelfeldproblematik Existiert auch hier Ausfall der Anzeigeerstatter(innen) US Justizministerium: Opfer von Menschenhandel weltweit ILO: 2,4 Millionen Opfer weltweit Europol: Opfer in Westeuropa SZ : Zwangsprostituierte in Deutschland ILO: Gewinne weltweit ca. 32 Mrd. US-$ BKA: Durchschnittlicher Zuhälterverdienst ca mtl. Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

39 Bedingungen des Menschenhandels Globalisierung der Schattenökonomie Migration» Kehrseite der Globalisierung» Armut, Bürgerkriege, Umweltprobleme» Push-Faktoren Reduzierung legaler Immigration Starke Nachfrage in Europa und Nordamerika» nach billiger Arbeit, nach sexuellen 'Dienstleistungen'» Pull-Faktor Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

40 Merkmale des Menschenhandels Lagebericht Menschenhandel 2010 (BKA) 610 Opfer gem. 232 (96 % weiblich, 14 % minderjährig, 56 % unter 21 J.) Herkunft der Opfer» 55 % Zentral- und Osteuropa» 20 % Deutschland Anwerben der Opfer» 35 % Täuschung über den Aufenthaltszweck (Prostitution)» 11 % Gewalt» Etwas mehr als ein Drittel: einverstanden oder mutmaßlich informiert 730 Tatverdächtige (davon 184 Deutsche) u. 116 Verurteilte 72 % der Tatverdächtigen Männer Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

41 Quelle: BKA, Lagebild Menschenhandel 2010 Merkmale des Menschenhandels Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

42 Abschiebeschutz? BKA verweist auf zentrale Bedeutung des Personenbeweises in Form von belastenden Aussagen durch die Opfer Opferbetreuung in Kombination mit Abschiebeschutz betroffener Opfer gelten hierfür als besonders wichtig Der ehemalige allgemeine vorläufige Abschiebeschutz (allgemeine vierwöchige 'Bedenkfrist') wurde durch das Zuwanderungsgesetz 2004 (BGBl. 2004, S. 1950) hinfällig Allerdings enthalten die neuen 25 und 60a AufenthG gegenüber der früheren Rechtslage ( 55 Abs. 3 AuslG) einen wesentlich verbesserten Aufenthaltsstatus einschließlich Abschiebeschutz speziell für Opferzeugen im Bereich Menschenhandel sofern sie sich zu einer Aussage entschließen Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

43 Abschiebeschutz? 25 AufenthG: Aufenthalt aus humanitären Gründen (4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann [ ] auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, 2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und 3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen. Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

44 Abschiebeschutz? 60a AufenthG: Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (2) [ ] 2 Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. 3 Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

45 Abschiebeschutz? 72 AufenthG: Beteiligungserfordernisse (4) 1 Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. 2 Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

46 Kinderhandel Erscheinungsformen:» Kinderarbeit» Kinderprostitution» Kinderpornographie» Illegaler Adoptionsmarkt Rechtlicher Bezug:» Kindesentziehung und Kinderhandel ( 235, 236 StGB)» Illegale Adoptionsvermittlung ( 14 AdVermG) Internationaler Rahmen:» UN Kinderrechtskonvention 1989» Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption 1993 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS

Kriminologie II (5) Dr. Michael Kilchling

Kriminologie II (5) Dr. Michael Kilchling Kriminologie II (5) Dr. Michael Kilchling Alternative Kontrollstrategien Ordnungswidrigkeiten Aufsichtsrechtliche Sanktionen (US-Gerichtsbarkeit: 'Foreign Corrupt Practices Act' bis zu 4-fache Geldstrafe)

Mehr

Dr. Michael Kilchling Kriminologie II 7

Dr. Michael Kilchling Kriminologie II 7 Dr. Michael Kilchling Kriminologie II 7 Michael Kilchling Vorlesung Kriminologie II SS 2009 1 1.4. Umweltkriminalität Fragestellungen: Besonderheiten des Umweltstrafrechts Umfang und Entwicklung der Umweltkriminalität

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imas"umfrage!2013!

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imasumfrage!2013! EinstellungderösterreichischenBevölkerung zumrechtssystem:imas"umfrage2013 MethodischeKonzeptionundLeitungderStudiedurchdasInstitutfürDemoskopie Allensbach,Deutschland. DurchführungderBefragunginÖsterreichdurchdieInstitutsgruppeIMAS.

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)

körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff) Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung

Mehr

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

Der Rechtsschutz im Strafvollzug Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich

EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich Herbert Langthaler asylkoordination österreich Im Ausland Geborene 200.000 180.000 160.000 140.000 120.000 100.000 80.000 60.000

Mehr

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

Videoüberwachung öffentlicher Plätze Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts

Mehr

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG Compliance-Richtlinie der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG (im Folgenden InfraServ Wiesbaden genannt) 17. April 2013 Seite 1 Vorwort Compliance, engl. für Einhaltung, Befolgung, steht für rechtmäßiges

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend. Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen

Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend. Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen Gliederung Straftatbestände Strafrechtliche Verjährung

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen

Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen Spezial-Straf-Rechtsschutz für Firmen Jeder arbeitet mit einem strafrechtlichen Risiko Weil es nach unserem Recht nicht

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt

Rechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes 1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Menschenhandel als politisches und strafrechtliches Problem

Menschenhandel als politisches und strafrechtliches Problem Menschenhandel als politisches und strafrechtliches Problem UN Konvention zur Bekämpfung Transnationaler Kriminalität 2000, Zusatzprotokoll Menschenhandel EU Rahmenbeschluss vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung

Mehr

Pressemitteilung. Wenn der Beruf krank macht

Pressemitteilung. Wenn der Beruf krank macht Wissenschaftliches Institut der AOK Pressemitteilung Berlin, 31. März 2015 HAUSANSCHRIFT Rosenthaler Str. 31 D-10178 Berlin POSTANSCHRIFT Postfach 11 02 46 D-10832 Berlin TELEFON +49 30 34646-2393 FAX

Mehr

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen

Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen Runder Tisch gegen häusliche Gewalt im Rhein-Sieg-Kreis 03.11.2015 Rechtsanwältin Martina Lörsch info@martina-loersch.de Agenda Rechtliche Möglichkeit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten

Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten Aktuelle Daten und Indikatoren Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten 21. November 2013 Inhalt 1. In aller Kürze...2 2. Entwicklung in Deutschland...2 3. Arbeitslosigkeit nach Qualifikation...2 4.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Kriminologische Fragen und Antworten

Kriminologische Fragen und Antworten 1. Wie groß ist das Hellfeld (polizeilich registrierte von Kriminalität) im Vergleich zum Dunkelfeld (nicht registrierte )? - Kann nicht konkret festgestellt werden. Unterliegt der Wandlung und ist für

Mehr

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Aktuelle Aspekte zum Basiskonto. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg

Aktuelle Aspekte zum Basiskonto. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg Aktuelle Aspekte zum Basiskonto Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg Grunddefinition eines Basiskontos - 30 Abs. 2 ZKG (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen

Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen Julia Victoria Pörschke Julia Victoria Pörschke Europäisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Gewalt im Kindesalter

Gewalt im Kindesalter Gewalt im Kindesalter Kriminologische Aspekte Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum, Fachbereich Soziale Arbeit Ruhr-Universität Bochum, Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL 1

EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL 1 EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL 1 Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung

Mehr

Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU

Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU Die Europäische Kommission möchte die Bevölkerung und die Interessengruppen dazu konsultieren, welche

Mehr

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr