Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume
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- Ingelore Albert
- vor 8 Jahren
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1 Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume Zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis, Der Landrat, Amt für Beteiligungen, Gebäudewirtschaft, Wohnungsbauförderung, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Siegburg und - nachstehend als Vermieter bezeichnet.., vertreten durch - nachstehend Mieter genannt wird folgender Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume geschlossen: 1 Mietgegenstand (1) Vermietet wird im Erdgeschoss (Foyer) des Kreishauses, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Siegburg der Raum mit der Bezeichnung AE.08a als Ladenlokal während der in 7 genannten Geschäftszeiten. Die Mietfläche beträgt insgesamt 37,49 m 2. Die Toiletten und die Kantine des Kreishauses Siegburg können von den Mitarbeitern/-innen des Mieters während der Öffnungszeiten des Kreishauses benutzt werden. Pkw-Abstellplätze für das Personal des Mieters stehen nur kostenpflichtig im kreiseigenen Parkhaus an der Wilhelmstr. zur Verfügung und werden gesondert vermietet. (2) Für den oben genannten Raum erhält der Mieter folgende Schlüssel ausgehändigt, die bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben sind: o 3 Schlüssel für die Eingangstür des Raumes AE.08a. Weitere Schlüssel dürfen durch den Mieter nicht angefertigt werden, sondern können vom Vermieter gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. (3) Schäden am Ladenlokal sowie ein Verlust von Schlüsseln sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist aus Gründen der Sicherheit berechtigt, bei Verlust von Schlüsseln die erforderliche Anzahl von Schlüsseln und neuen Schlössern auf Kosten des Mieters anfertigen zu lassen. 2 Mietzweck (1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Geschäftsräume zur Herstellung und zum Vertrieb von amtlichen Kfz-Kennzeichen sowie zum Verkauf von Kfz-Kleinzubehör. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietsache unmittelbar nach der Übergabe eine Schilderprägestelle einzurichten und während der jeweiligen Öffnungszeiten der kreiseigenen Kfz-Zulassungsstelle, derzeit Montags von Uhr bis Uhr und Dienstags Freitags von Uhr bis Uhr über die gesamte Mietzeit zu betreiben. (2) Der Mieter und seine Mitarbeiter/-innen dürfen im Kreishaus nur ihren durch diesen Vertrag bestimmten Tätigkeiten nachgehen. (3) Aus Wettbewerbsgründen verpflichtet sich der Mieter, während der gesamten Mietzeit im Umkreis von 500 Metern rund um das Kreishaus Siegburg kein weiteres Ladenlokal mit einem Schilderprägebetrieb zu betreiben. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter
2 2 nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung gemäß 6 Absatz 1 lit. b) dieses Mietvertrages. 3 Zustand der Mietsache, Instandhaltung, Reinigung (1) Der Mieter hat das Grundstück und die Mieträume vor Vertragsabschluss besichtigt. Der Mietgegenstand wird bezugsfertig vermietet und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen Zustand zurückzugeben. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Mietsache bezüglich des vorgesehenen Nutzungszweckes den technischen Anforderungen sowie behördlichen Vorschriften entspricht bzw. die hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. Behördliche Auflagen hat der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen. (2) Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. (3) Die Reinigung des Mietobjektes hat der Mieter in eigener Regie, jedoch wöchentlich mindestens einmal durchzuführen. 4 Mietdauer (1) Das Mietverhältnis beginnt am und endet ohne vorheriges Kündigungserfordernis der Vertragsparteien automatisch am (2) Die Mietsache ist bei Beendigung der Mietzeit in vertragsmäßigem Zustand, vollständig geräumt und gereinigt mit sämtlichen ausgegebenen Schlüsseln zurückzugeben. 5 Ordentliche Kündigung (1) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen, wenn der Vermieter durch eine Schließung bzw. Verlagerung der Kraftfahrzeugzulassungs-Stelle im Kreishaus an einen anderen Standort den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Mieters verursacht. (2) Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief beim Vermieter eingegangen ist. 6 Fristlose Kündigung (1) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter a. gem. 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit den Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät und der rückständige Betrag 2 Monatsmieten übersteigt. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter den Vermieter innerhalb von sieben Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens befriedigt oder, falls er sich von seiner Schuld durch Aufrechnung nach 556 b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreien konnte, innerhalb dieser Frist die Aufrechnung erklärt; b. seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Zugang einer Mahnung erfüllt; c. gem. 569 Abs. 2 BGB den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter bis zum Ablauf der Mietdauer die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
3 3 d. über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. (2) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Vermieter gem. 543 Abs. 2 Nummern 1 und 2 sowie 569 BGB a. seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maß verletzt, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann; b. den Mieter vertragswidrig in seinen Rechten beschränkt; (3) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit ist der Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens maßgebend. 7 Geschäftszeiten (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Herstellung und den Verkauf während der Öffnungszeiten der kreiseigenen Kfz-Zulassungsstelle, derzeit Montags von Uhr bis Uhr und Dienstags Freitags von Uhr bis Uhr bis einschließlich eine halbe Stunde nach deren jeweiliger Schließung zu gewährleisten. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes wird den Mitarbeitern/- innen des Mieters das Betreten des Kreishauses bereits eine halbe Stunde vor Öffnung der kreiseigenen Kfz-Zulassungsstelle gestattet. (2) Den Anweisungen des kreiseigenen Hausmeister- und Haustechnikerpersonals hinsichtlich der Beendigung der Öffnungszeiten sowie der daraus resultierenden Schließung des Kreishauses haben die Mitarbeiter/-innen des Mieters unbedingt Folge zu leisten. (3) Für das Verhalten der Mitarbeiter/-innen des Mieters bei Gefahrenlagen (z. B. Feuer- oder Räumungsalarm) gilt die als Anlage beigefügte Dienstanweisung des Landrates über das Verhalten bei Gefahren im Kreishaus (GefahrenDA) in der jeweils gültigen Fassung. 8 Mietzins und Betriebskosten (1) Die monatliche Nettomiete beträgt (in Buchstaben.. EURO). (2) Neben der in Absatz (1) genannten Miete ist für die umlagefähigen Betriebskosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 160,- zu zahlen. Die Betriebskosten sind damit abgerechnet, eine jährliche Nebenkostenabrechnung erfolgt nicht. (3) Der monatliche Mietzins sowie die Pauschalzahlung der Betriebskosten sind im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto Nr bei der Kreissparkasse Köln, BLZ unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. 9 Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter Gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag kann der Mieter nur dann mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Forderung schriftlich angekündigt hat. Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4 4 10 Mietkaution (1) Der Mieter leistet die Mietkaution in Höhe von zwei Monatsmieten mittels einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft gem. 773 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eines anerkannten Kreditinstitutes, deren Urkunde bei Abschluss des Mietvertrages und vor Übergabe des Mietobjektes dem Vermieter vorzulegen ist. Die Bürgschaftsurkunde verbleibt bis zum Ende der Mietzeit beim Vermieter und wird dem Mieter zurückgegeben, wenn die Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben wird. (2) Der Mieter erkennt an, dass er nicht berechtigt ist, fällige Mieten und Mietnebenkosten mit der Kaution zu verrechnen. 11 Schadensanzeige Der Mieter hat den Vermieter über alle auftretenden Personen bzw. Sachschäden an der Mietsache (gleichgültig, ob sie auf gewöhnliche Abnutzung oder auf Verschulden des Mieters oder seines Personals zurückzuführen sind) sowie Schäden Dritter im Zusammenhang mit dem Schilderprägebetrieb unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 12 Haftung (1) Die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück und das Kreishaus in Siegburg obliegt dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sowie deren Zugang stets verkehrssicher zu halten. (2) Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter und gegenüber Dritten für alle durch ihn bzw. seine Mitarbeiter schuldhaft verursachten Sach- oder Personenschäden. Er stellt den Vermieter von Haftungsansprüchen von Kunden, seiner Mitarbeiter/-innen, Beauftragten oder sonstigen ihm zurechenbaren Dritten frei. (3) Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen Dritter oder des Vermieters hat der Mieter dem Vermieter bei Vertragsabschluss durch Vorlage eines entsprechenden Versicherungsvertrages den Abschluss einer ausreichenden Betriebs-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. nachzuweisen. (4) Alle sich aus dem Betrieb des Mietobjektes als Kfz-Kennzeichen-Präge- und Verkaufsstelle ergebenden Haftungsverpflichtungen gehen zu Lasten des Mieters. Die aus dem Nutzungszweck resultierenden ggf. erforderlichen Sonderversicherungen sind vom Mieter abzuschließen. (5) Für Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter haftet dieser in vollem Umfang der Wiederherstellungskosten. (6) Der Vermieter haftet nicht für Diebstähle und Schäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters, die durch Dritte verursacht werden. Der Mieter schließt für diese Risiken entsprechende Sachversicherungen ab. 13 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen (1) Der Mieter erkennt an, dass sich der Mietraum in ordnungsgemäßem Zustand befindet und er für seinen gewerblichen Betrieb geeignet ist. Er verpflichtet sich, den Mietraum während der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. (2) Bauliche Veränderungen an dem Mietraum darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5 5 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters den Zustand, wie er vor Durchführung der baulichen Veränderungen bestand, wieder herzustellen. Der Vermieter kann jedoch auch verlangen, dass ihm der Mietraum in dem vorhandenen Zustand zurückgegeben wird; er hat in diesem Falle dem Mieter etwaige Werterhöhungen des Mietraumes angemessen zu vergüten. (3) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. In diesen Fällen entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Mietminderung. (4) Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung. (5) Der Vermieter hat den Mieter vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass im Zeitraum im Kreishaus eine umfangreiche Gebäudesanierung durchgeführt wird. Da das Kreishaus im laufenden Betrieb saniert wird, sind hierdurch Behinderungen und Einschränkungen für alle Nutzer und Besucher des Kreishauses zu erwarten. Insbesondere muss im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen für einen Zeitraum von ca. zwei Monaten der unmittelbar vor dem Straßenverkehrsamt befindliche Nebeneingang des Kreishauses zur Wilhelmstraße hin bauablaufbedingt gesperrt werden. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem Zeitraum von 2 Monaten um eine ca.-angabe handelt, der je nach Bauablauf eventuell auch deutlich abweichen kann. Außerdem wird das Ladenlokal wegen der abschnittsweisen Sanierung des Kreishaus- Foyers für ca. einen Monat nicht zugänglich sein. Der genaue Zeitraum hängt vom Bauverlauf der Sanierungsarbeiten ab und kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich festgelegt werden. Für diesen Zeitraum wird dem Mieter eine provisorische Möglichkeit zum Betrieb seines Ladenlokals im Kreishaus zur Verfügung gestellt und der in 8 festgesetzte Mietzins in diesem Zeitraum der provisorischen Unterbringung um 50 % reduziert. Der Mieter verzichtet mit Vertragsabschluss unwiderruflich auf die Geltendmachung jeglicher auf diesen Umständen beruhenden Ansprüche, wie z.b. auf Mietminderung oder Schadensersatz. 14 Kontrollrecht des Vermieters Der Vermieter darf die Mietsache nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten betreten, um sich von deren Zustand zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 15 Nutzungsänderung (1) Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mietsache noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. (2) Der Mieter darf die Räume nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu einem anderen als den im Vertrag festgelegten Zweck nutzen.
6 6 16 Werbung (1) Der Mieter ist berechtigt, die Glasflächen an der Eingangstür des Mietraumes zur Anbringung eines Firmenschildes zu nutzen. Sonstige Schilder und Plakate dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters an den vom Vermieter bestimmten Stellen angebracht werden. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen behält sich der Vermieter vor, auf Werbeflächen im Kreishaus und durch im Straßenverkehrsamt ausliegende Handzettel (sog. Flyer) auch auf außerhalb des Kreishauses ansässige Schilderpräger und auf deren Preise für ein Paar Standard-KFZ-Kennzeichenschilder hinzuweisen. (2) Akustische und schriftliche Werbung für die Herstellung und den Verkauf der Kfz- Kennzeichen sowie das Ansprechen von Besuchern der kreiseigenen Kfz-Zulassungsstelle durch Mitarbeiter/-innen des Mieters ist auf dem Gelände des Kreishauses nicht gestattet. 17 Vertragsstrafe Für jede Zuwiderhandlung des Mieters bzw. dessen Mitarbeiter/-innen gegen 2 Absatz 2 und 16 dieses Vertrages kann der Vermieter vom Mieter die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,- verlangen. 18 Nebenabreden, Salvatorische Klausel (1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. lückenhaft sein oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Vereinbarung abzuschließen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt das gesetzlich zulässige Maß an ihre Stelle. 19 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist Siegburg. 20 Ausfertigungen Der Vertrag wird zweifach gleich lautend ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Siegburg, den..., den... (Ort) (Datum) (Ort) (Datum) (Vermieter) (Mieter)
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