Stadthalle Friedeburg Nordenham Oldenburger Straße Nordenham. Vertrag Nr. Stadthallen - Nutzungsvertrag

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1 Stadthalle Friedeburg Nordenham Oldenburger Straße Nordenham Vertrag Nr. für eine nichtgewerbliche Anmietung der Stadthalle Friedeburg Stadthallen - Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Nordenham vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend Vermieterin genannt) und vertreten durch Herrn (nachfolgend Mieter genannt) zur Durchführung folgender Veranstaltung: am ~ 1 ~

2 Der Mieter nimmt die nachstehend genannten Dienstleistungen der Stadthalle Friedeburg für die Dauer dieses Vertrages in Anspruch: 1 Vertragsgegenstand 1. Für die Veranstaltung des Mieters werden Räumlichkeiten der Stadthalle Friedeburg Nordenham zur Verfügung gestellt. 2. Es werden folgende Zeiten vereinbart: Aufbau ist am: um Uhr Einlass ist am: um Uhr Showtime ist am: um Uhr Ende Abbau ist am: um Uhr Nach Vereinbarung: mit dem Hallenmanagement Herrn Helmut Dietrich, Telefon: 04731/23563 bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung. Ansonsten Öffnung der Stadthalle für den Veranstalter frühestens 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung! 2 Bestandteile des Vertrages (1) die Bühnenbenutzungsordnung, (2) die Richtlinien für die Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen, die in der Anlage beigefügt sind, sind verbindliche und wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. Beide Anlagen sind vom Mieter zu unterschreiben. 3 Bewirtung / Umfang des Vertrages 1. Die Bewirtung mit Speisen und Getränken in der Stadthalle Friedeburg darf ausschließlich durch den Betreiber der Gastronomie erfolgen. Der Umfang der Bewirtung sowie die Kosten für Speisen und Getränke sind ggf. sofort nach Erhalt des Vertrages gesondert mit dem Betreiber der Gastronomie zu verhandeln. Betreiber der Gastronomie in der Stadthalle Friedeburg ist: Thomas Benroth Wilhelm-Wisser-Straße Nordenham Telefon: / Telefax: / thomas.benroth@t-online.de Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt. Die eigene Zubereitung von Speisen in den Räumen der Stadthalle Friedeburg ist nicht gestattet! ~ 2 ~

3 2. Umfang des Vertrages / Rechnung: Berechnung der zu zahlenden Leistungen für die Veranstaltung am: Anz. Grundleistungen: Einzelpreis Preis Saal mit Licht 190,00 Balkon 50,00 Wilhelm-Müller-Saal (mit Licht), bis zu 8 Stunden 75,00 - bis zu 5 Stunden 50,00 - bis zu 3 Stunden, je angefangene Stunde 13,00 Bühne (mit Theaterlicht) 65,00 Bühne (mit Theaterlicht) mit Teilbühnenhaus (OG) 95,00 Bühne (mit Theaterlicht) mit Bühnenhaus komplett 140,00 Sonstiges - 2. Veranstaltungstag (75% der gebuchten Grundleistungen) - Auf- und Abbautage, Probentage etc. (30% der Grundleistungen) - Anz. Serviceleistungen: Einzelpreis Preis Bestuhlung im Saal 130,00 Bestuhlung Balkon 60,00 Bestuhlung Wilhelm-Müller-Saal 60,00 Parkettschonbelag im Saal 200,00 Ansteigende Theaterbestuhlung im Saal (Praktikabelaufbau) 190,00 Ansteigende Theaterbestuhlung Balkon (Praktikabelaufbau) 90,00 Beschallungsanlage (Aufbau und Nutzung) Beschallungsanlage (PA), Grundausstattung inkl. 2 kabelgebundene Mikrofone 90,00 PA mit Monitoring (max. 4 Wege) inkl. 2 kabelgebundene Mikrofone 140,00 PA mit Delay-Lines im Saal / Balkon inkl. 2 kabelgebundene Mikrofone 140,00 PA mit Monitoring und Delay-Lines inkl. 2 kabelgebundene Mikrofone 180,00 jedes w eitere kabelgebundene Mikrofon (Shure SM58 o.ä.) mit Stativ 10,00 jedes drahtlose (Wireless) Mikrofon (max. 5 Stück) 20,00 Bedienung der Ton-/Lichtanlage durch externen Tontechniker je Zusätzliche, mobil einsetzbare Beleuchtung: Dimmerpack (mobil) mit 2 x 6er Bar (PAR64/CP61) max. 3 Stück, jew eils 30,00 Floor Spots LED PAR64; Effekt Leuchten; Scanner; Disco-Kugel - jew eils 10,00 Moving Head MH-X50+ LED Spot, max. 4 Stück, jew eils 25,00 Lichtsteuerpult, Stairville DMX Invader 2420 (484 DMX-Kanäle, 24 Fader etc.) 30,00 Nutzung des Flügels inkl. Flügelstimmung 150,00 Podeste/Scherenpodeste, Aufbau und Nutzung pro Stück 10,00 10,00 Opera-Folie, 10m breit x 6,5m hoch (Aufbau und Nutzung) 40,00 Overheadprojektor 15,00 Beamer (4000 ANSI Lumen) 50,00 Beamer (2600 ANSI Lumen) 25,00 Leinw and, Flipchart (jew eils) 20,00 Messew and, Höhe 2,5m (Aufbau und Nutzung pro Stück) 15,00 Messew and, Höhe 3,5m (Aufbau und Nutzung pro Stück) 20,00 Klapptisch 120 x 60 cm bzw. 140 x 70 cm (pro Stück) 2,00 Stuhl mit oder ohne Lehnen (pro Stück) 1,00 Werbepauschale (nicht bei geschlossenen Veranstaltungen) 50,00 Brandsicherheitsw achen (2 Personen á 36,00 ) 72,00 Garderobenbesetzung pro Person und Stunde* 10,00 Rednerpult 10,00 Sonderreinigung der gemieteten Räumlichkeiten (nach Aufw and) Summe : - Mw St. 19% : - Gesamtbetrag (Rechnungsbetrag) : - Der Rechnungsbetrag ist zahlbar bis zum: ############ ~ 3 ~

4 4 Weitere Vereinbarungen 1) Bestuhlungsplan Die Bestuhlung soll in Form von Bankettbestuhlung Reihenbestuhlung Theater-/Konzertbestuhlung Sonstiges für Personen erfolgen. Ggf. abzüglich Stellplatz für FOH (Ton- u. Lichttechnik). 2) Schankfläche Dem Gastronomen sind bei ebenerdigen, unbestuhlten Veranstaltungen bei Bedarf mindestens 50 qm Schankfläche im Saal zur Verfügung zu stellen. 3) Aufbauhelfer / Einlasspersonal / Garderobenpersonal Die Stadthalle Friedeburg stellt keine Aufbauhelfer (Stage-Hands) und kein Einlasspersonal zur Verfügung. Mieter / Veranstalter die Aufbauhelfer und/oder Einlasspersonal benötigen, müssen dieses selbst engagieren und auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend versichern. Das Garderobenpersonal wird immer von der Stadthalle Friedeburg eingesetzt. 5 Mietzins Der Mietzins ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung, d. h. bis bei der Landessparkasse zu Oldenburg, Zweiganstalt Nordenham, Kto.-Nr.: (BLZ ), unter Angabe der Haushaltsstelle oder in bar bei der Stadtkasse Nordenham einzuzahlen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dieser Vertrag stellt eine Rechnung dar. 6 Rechnung 7 Kaution Die Vermieterin ist berechtigt vom Mieter / Veranstalter eine Mietkaution bis zur Höhe des Gesamtmietpreises (Umfang des Vertrages / Rechnung) zu verlangen. Die Kaution ist spätestens dreißig (30) Tage vor Veranstaltungsbeginn in bar gegen Quittung zu entrichten und wird nach der Veranstaltung in voller Höhe zurückgezahlt, vorausgesetzt, dass aus der Kaution keine während der Mietzeit entstandenen Schäden und/oder zusätzliche, erhöhte Reinigungskosten zu begleichen sind. ~ 4 ~

5 8 Mietzahlung / Mietzeit / Überschreitung der Mietzeit 1) Der Mietzins für die in Anspruch genommenen Leistungen bezieht sich auf eine Grundbetriebszeit (Grundmietzeit) von maximal 10 Stunden am Veranstaltungstag. 2) Bei Überschreitung der Mietzeit am Veranstaltungstag wird jede angefangene Stunde mit 40,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt. 3) Für jeden weiteren Veranstaltungstag werden 75 % der gebuchten Grundleistungen (ohne Werbepauschale) berechnet. Für Auf- und Abbautage, Probentage etc. sind pro Tag 30% der gebuchten Grundleistungen zu zahlen. 4) Die Mietzeit wird gerechnet von der Öffnung bis zur Schließung der Räume für den Mieter. 5) Die Unterschreitung der Grundbetriebszeit führt nicht zur Minderung des Mietzinses. 9 Leistungsentgelte Alle Leistungsentgelte sind Nettopreise, neben denen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen wird und zu entrichten ist. 10 Sicherheitsbestimmungen 1) Die bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen sind vom Mieter zu beachten. Für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, des Jugendschutzgesetzes etc., ist der Mieter verantwortlich. 2) Das Personal der Stadthalle Friedeburg, des Sanitätsdienstes und der Feuerwehr darf in Ausübung seiner Arbeit nicht behindert werden. 3) Der Mieter darf bei allen Veranstaltungen nicht mehr Karten ausgeben als der Bestuhlungsplan an Plätzen ausweist. Die im Bestuhlungsplan besonders ausgewiesenen Plätze sind für Bedienstete der Stadthalle Friedeburg, des Sanitätsdienstes und der Feuerwehr freizuhalten. 4) Bei Veranstaltungen ohne Bestuhlung ist die Besucherkapazität begrenzt auf maximal Personen im Saal und auf dem Balkon. 5) Bei Veranstaltungen mit einem voraussichtlich hohen Besucheraufkommen ist der Mieter / Veranstalter verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin einen Sicherheitsdienst (Security) für die Zeit der Veranstaltung zu beschäftigen, um einen sicheren Verlauf der Veranstaltung zu gewährleisten. 6) Der Verzehr von alkoholischen Getränken auf der Bühne sowie im gesamten Bühnenhaus ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet. ~ 5 ~

6 11 Verjährungsfrist Alle Ansprüche des Veranstalters gegen die Stadt Nordenham verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Veranstaltung stattfindet bzw. endet. 12 Verstoß gegen Mietvertrag Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieses Mietvertrages und seiner wesentlichen Bestandteile (Bühnenbenutzungsordnung sowie der Richtlinien für die Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen) ist der Mieter auf Verlangen der Stadt Nordenham zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen. 13 Versicherung durch den Mieter Der Mieter haftet für alle durch ihn, dessen Beauftragte, Gäste oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung (Vorbereitung, Durchführung und nachfolgende Abwicklung) in den Räumlichkeiten sowie auf dem Grundstück der Stadthalle Friedeburg verursachten Personen- und Sachschäden und befreit die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Der Mieter hat sich gegen Haftpflicht ausreichend zu versichern und den Versicherungsschein der Vermieterin auf Anforderung vorzulegen. Die Stadt Nordenham kann zu einer von ihr festgelegten Frist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (Kaution, siehe auch 7) verlangen. Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen die Veranstaltung behindernden Ereignissen können der Mieter und sonstige Dritte gegen die Stadt Nordenham keine Schadenersatzansprüche erheben. Für sämtliche vom Mieter und Dritten eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Nordenham keine Verantwortung. Die Stadt Nordenham haftet nur für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der überlassenen Räume und des Inventars zurückzuführen sind sowie für Schäden, die durch die Bediensteten an Sachen und Personen schuldhaft verursacht werden. 14 zusätzliche Leistungen Sollte der Mieter / Veranstalter vor oder während der Veranstaltung zusätzliche Grund- oder Serviceleistungen, die nicht in diesem Nutzungsvertrag genannt und berechnet wurden, wünschen und in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlichen Leistungen nachträglich in Rechnung gestellt. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Eine Zahlung der zusätzlichen Leistungen in bar gegen Quittung ist möglich. ~ 6 ~

7 15 Mietzahlung bei Veranstaltungsausfall 1) Die Zahlung des Mietzinses entfällt, wenn der Mieter sechs Wochen vor dem Veranstaltungstag die Veranstaltung absagt. Er hat jedoch eine Verwaltungsgebühr von 65,00 Euro zzgl. MwSt. zu zahlen. Führt der Mieter aus einem Grund den er zu vertreten hat die Veranstaltung nicht durch, so verpflichtet er sich zur Zahlung folgender Aufwandsentschädigungen an den Vermieter: Bei Absage der Veranstaltung 4 Wochen vor Termin 100,00 Euro zzgl. MwSt. Bei Absage der Veranstaltung 2 Wochen vor Termin 150,00 Euro zzgl. MwSt. Bei Absage der Veranstaltung 1 Woche vor Termin volle Vertragssumme. 2) Hat die Vermieterin den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird keine Miete geschuldet. 3) Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff Höhere Gewalt. 4) Sollte der Mieter den Rechnungsbetrag nicht bis zum angegeben Termin (vier Wochen vor dem Veranstaltungstag) auf eines der Konten der Stadtkasse überwiesen haben, so gilt die Veranstaltung seitens des Mieters als abgesagt. In diesem Fall hat der Mieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro zzgl. MwSt. an die Vermieterin zu zahlen. 16 Technische Anforderungen des Mieters Der Mieter hat für die technische Ausstattung, die für die Veranstaltung benötigt wird, selber Sorge zu tragen. Sollten seitens des Mieters technische Einrichtungen der Stadthalle Friedeburg Nordenham benötigt, bzw. in Anspruch genommen werden, so ist dies dem Hallenmanagement mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Die Kosten hierfür werden gesondert berechnet und sind bis mind. 2 Wochen vor der Veranstaltung zu zahlen. 17 Technische Einrichtungen und Geräte Die technischen Einrichtungen und Geräte müssen bei Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Weisen technische Einrichtungen oder Geräte nach Nutzung durch den Mieter Schäden auf, so erfolgt eine Reparatur, gegebenenfalls ein Neukauf, auf Kosten des Mieters. 18 Erhöhter Energieverbrauch Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Energieverbrauch (Messen, mehrtägige Veranstaltungen etc.) hat der Veranstalter die verbrauchte Energie (Strom) während der Veranstaltungstage gesondert zu zahlen. Die Ablesung der Verbrauchsdaten (KW) erfolgt vor Beginn der Veranstaltung sowie nach deren Ende. Die Differenz hieraus wird dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Die Berechnung wird wie folgt vorgenommen: (Differenz (KW) x Anzahl Veranstaltungstage in Stunden = verbrauchte KWh; verbrauchte KWh x 0,30 = zu zahlender Endbetrag zzgl. 19% MwSt.) ~ 7 ~

8 19 Reinigung der Mietsache Die gemieteten Räumlichkeiten sind nach der Veranstaltung besenrein an die Vermieterin zu übergeben. Die anschließende Grundeinigung erfolgt durch die Vermieterin und ist im Mietpreis enthalten. Die Vermieterin behält sich jedoch vor, je nach Verschmutzungsgrad der gemieteten Räumlichkeiten, dem Mieter / Veranstalter die Kosten für eine Sonderreinigung in Rechnung zu stellen. 20 Anmeldepflicht des Mieters Der Mieter / der Veranstalter verpflichtet sich die Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) anzumelden. Der Nachweis der Anmeldung ist der Vermieterin auf Verlangen vorzulegen. Der Mieter gestattet der Vermieterin seine Daten an die GEMA zu übermitteln. 21 Zahlung von Gebühren und Abgaben an Dritte Der Mieter / der Veranstalter hat die Zahlung etwaiger Gebühren und Abgaben an Dritte selber zu tragen. Hierunter fällt u.a. die Zahlung von GEMA-Gebühren, Leistungen an die Künstlersozialkasse und ggf. Leistungen an andere Institutionen. Die Vermieterin ist vom Mieter / Veranstalter von der Zahlung solcher Gebühren und Abgaben frei zu halten. 22 Rücktritt vom Vertrag Die Vermieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn: 1) die vereinbarten Nutzungsentgelte nicht fristgerecht entrichtet sind, 2) der Nachweis der gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder etwaiger Genehmigungen nicht erbracht wird, 3) eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, 4) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der Sicherheit oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Nordenham zu befürchten ist, 5) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. 23 Keine Schadenersatzansprüche Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gemäß 20 ist kein Anlass, den die Stadt Nordenham zu vertreten hätte. Macht die Vermieterin von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, steht dem Mieter kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nordenham. 24 Erfüllungsort und Gerichtsstand ~ 8 ~

9 25 Schlussbestimmungen 1) Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 2) Sondervereinbarungen: Müllentsorgung (Papier, Pappe, Kartons o.ä.) erfolgt durch den Mieter. Entsorgung von Dekomaterial erfolgt durch den Mieter. Sollte eine Entsorgung nicht bis spätestens bis zum 2. Werktag nach der Veranstaltung erfolgen, wird eine Entsorgungspauschale von 100,00 zzgl. MwSt. nachträglich in Rechnung gestellt. Sonstiges: Kaution: Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von Euro (siehe 7). 3) Bitte ein unterschriebenes Exemplar bis spätestens zum an uns zurück. Bis zu diesem genannten Datum wird der vereinbarte Veranstaltungstermin von der Stadt Nordenham frei gehalten. Sollte der Vertrag nicht rechtzeitig zurückgeschickt werden, kann der Termin von der Stadt Nordenham anderweitig vergeben werden. Der Veranstaltungspartner hat dann keinen Anspruch auf diesen Termin. 4) Organisatorische und technische Absprachen sind mit dem Hallenmanagement, Herrn Dietrich, Tel / zu treffen. Nordenham, den Stadt Nordenham ( Steuer Nr ) Vermieterin (i.a. Hallenmanagement) Ort/Datum Mieter/Mieterin Bitte auch die Bühnenbenutzungsordnung auf Seite 12 sowie die Richtlinien zur Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen auf Seite 14 unterschreiben. Information: Das Plakatieren ist in der jeweiligen Stadt/Gemeinde genehmigungspflichtig. Für die Stadt Nordenham ist die Untere Straßenverkehrsbehörde, Tel.: / , zuständig. ~ 9 ~

10 Bühnenbenutzungsordnung der Stadthalle Friedeburg Nordenham 1 Aufenthalt im Bühnenbereich Es dürfen sich nur diejenigen Personen auf der Bühne aufhalten, die für den augenblicklichen Veranstaltungsablauf benötigt werden. Allen anderen Personen ist das Betreten und der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet. 2 Rauchverbot, Feuerverbot, Speisen und Getränke Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer auf der Bühne ist strengstens untersagt. Das Mitbringen und der Verzehr von Speisen und Getränken, insbesondere alkoholische Getränke, ist nicht erlaubt. 3 Freie Zugänge Die Zugänge zur Bühne, die Auftritts- und Abgangswege, alle Türen, das Treppenhaus, die Löschund Alarmanlagen sind freizuhalten. Nach der Veranstaltung sind alle eingebrachten Gegenstände sofort mitzunehmen. 4 Inventar der Stadthalle Friedeburg, Bedienungen technischer Einrichtungen Die zum Inventar der Stadthalle Friedeburg gehörenden Einrichtungen, z. B. Vorhänge, Scheinwerfer, Mikrophone, Kabel usw. dürfen vom Veranstalter oder den engagierten Künstlern nicht verändert werden. Die Bedienung der technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Tonanlagen, Prospektzüge) geschieht ausschließlich durch den technischen Leiter der Stadthalle "Friedeburg" oder das eingewiesene Personal des Mieters. 5 Auf- und Abbau, Proben, Aufführungen Auf- und Abbau von Dekorationen, Proben und Aufführungen auf der Bühne dürfen nur nach Genehmigung des Saalmeisters durchgeführt werden. Das Einschlagen von Nägeln in den Bühnenboden ist grundsätzlich untersagt. 6 Schwer entflammbare Materialien Kulissen- und Dekorationsteile aus brennbarem Material (Holz, Papier, Stoff usw.) müssen durch Spezialbehandlung schwer entflammbar gemacht worden sein. Wird bei Überprüfung festgestellt, dass die Dekorationsteile diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen sie nicht aufgestellt bzw. verwendet werden. ~ 10 ~

11 7 Vorsichtsmaßnahmen für Bühnenteile 1) Begehbare, bewegliche Einrichtungen, z. B. Stege oder Brücken, die höher als 1 m über dem Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutze gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben. 2) Alle hängenden Teile über 3 m Breite müssen an mindestens 4 Seilen aufgehängt werden. 3) Hängende Dekorationsteile sind gegen Aushängen zu sichern. An sämtlichen Vorhängen der Bühne ist das Aufhängen von Dekorationsteilen nicht erlaubt. Gegenstände und Dekorationen, die nicht standsicher aufgestellt werden können, müssen zusätzlich von oben aufgehängt werden oder durch eine seitliche Abstützung gesichert werden. 8 Waffenverbot Waffen mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen, sowie scharfe Schusswaffen dürfen nicht verwendet werden. Glas darf in Dekorationsteilen, z. B. Fenster, nur in Höhe bis 2 m über dem Bühnenboden verwendet werden. 9 VDE-Vorschriften 1) Für die zusätzliche Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen auf der Bühne ist die Vorschrift des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0108) maßgebend. 2) Werden elektrische Geräte auf der Bühne angeschlossen, sind einwandfreie, mit Schutzleiter versehene Kabel zu verwenden. 3) Die vorhandenen Steckdosen auf der Bühne dürfen nicht demontiert, umgeklemmt oder an ihren Anschlussschrauben angezapft werden. 10 Bühnenveränderungen mit Einverständnis des Betriebsleiters Müssen aus spieltechnischen Gründen trotzdem Veränderungen auf der Bühne vorgenommen werden, die in einem oder anderen Fall diesen Vorschriften widersprechen, dürfen sie nur mit Einverständnis des Saalmeisters erfolgen. 11 Versammlungsstättenverordnung Die Versammlungsstättenverordnung des Landes Niedersachsen ist einzuhalten.. 12 Verhalten auf der Bühne und im Bühnenhaus Der Verzehr von Alkohol vor, während und nach einer Veranstaltung auf der Bühne und in den Räumen des Bühnenhauses ist strikt untersagt. Das Bühnenhaus ist unmittelbar nach Beendigung der Bühnenbenutzung zu räumen. Ausgegebene bzw. geliehene Garderobenschlüssel sind umgehend dem Saalmeister auszuhändigen. ~ 11 ~

12 13 Hausverweis und Schadenersatzpflicht Fahrlässiges Verhalten und Missachtung vorstehender Bestimmungen werden mit Hausverweis geahndet. Darüber hinaus besteht Schadenersatzpflicht. Den Anweisungen des Personals und der Feuerwehr ist Folge zu leisten. 14 Schlussbestimmungen 1) Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 2) Gerichtstand für beide Parteien ist Nordenham. 3) Die Bühnenbenutzungsordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 4) Die Bühnenbenutzungsordnung ist fester Bestandteil des Stadthallen-Nutzungs-Vertrages, wenn die Bühne bzw. Bühne und Bühnenhaus mit angemietet wurden. Nordenham, den , den Stadt Nordenham Mieter / Veranstalter ~ 12 ~

13 Richtlinien für die Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen in der Stadthalle Friedeburg Nordenham Ausschmückungsrichtlinien 1 Umgang mit Dekorationen Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art, z. B. Ausstellungsstücken, darf nur mit Genehmigung des Hallenmanagements geschehen. 2 Brand- und Unfallverhütungsvorschriften (1) Es ist vor allem auf die Brand- und Unfallverhütungsvorschriften sowie auf eine fachmännisch Ausführung zu achten. Die Räume und Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. (2) Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Imprägniermittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände der Baustoffklasse B1, DIN 4102 verwendet werden. Dekore, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. (3) Dekorationen aller Art müssen vom Fußboden mindestens 50cm entfernt bleiben, ausgenommen ist die Bühnendekoration. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50m zum Fußboden haben. (4) Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Sie müssen von Beleuchtungskörpern so weit entfernt sein, dass sie sich nicht entzünden können und grundsätzlich das Prädikat schwer entflammbar tragen. Die Benützung von Gegenständen, die als Wurfgegenstände missbraucht werden können, ist untersagt. (5) Bäume, Äste und Pflanzenteile dürfen nur in grünem Zustand verwendet werden. (6) Die Bekleidung ganzer Wände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen sowie die Herstellung geschlossener Abteilungen aus solchen Stoffen ist unzulässig. (7) Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verhängt werden. Außerdem müssen die Ausgänge während der Veranstaltung unverschlossen und die Fluchtwege frei sein. (8) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase ist unzulässig. ~ 13 ~

14 3 Anbringung von Dekorationen 1) Es ist nicht gestattet, Dekorationen an die Wände zu kleben. Die Verwendung von doppelseitigem Klebeband, Flüssigkleber oder Mehrkomponentenkleber ist untersagt. 2) Das Austreuen von Deko-Sand, Granulat und sonstigem Streumaterial auf die Tische ist nicht erlaubt. 3) Das Einschlagen von Nägeln und/oder das Eindrehen von Schrauben oder Haken in die Wände, den Fußboden und in das Mobiliar ist nicht gestattet. 4 Weisungsbefugnis des Saalmeisters Jede Dekoration, der Aufbau von Ausstellungs- und Informationsständen unterliegt den Anweisungen und der Kontrolle des Saalmeisters. Der Saalmeister kann über diese Richtlinien hinaus Weisungen erteilen. 5 Beendigung der Veranstaltung Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. vom Mieter unverzüglich zu entfernen, und der Saal ist besenrein in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 6 Schlussbestimmungen 1) Über diese Ausschmückungsrichtlinien hinaus ist die Versammlungsstättenverordnung des Lan des Niedersachsen einzuhalten, insbesondere der Teil 4 Betriebsvorschriften, Abschnitt 2 Brandverhütung, 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattung, Requisiten und Ausschmückungen. 2) Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 3) Gerichtstand für beide Parteien ist Nordenham Nordenham, den , den Stadt Nordenham Mieter / Veranstalter ~ 14 ~

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