W o h n u n g s- M i e t v e r t r ag

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1 W o h n u n g s- M i e t v e r t r ag Wohnungs-Nr.: Michael Skapetze Passauer Str Simbach wohnen@skapetze.com - im folgenden Vermieter genannt - und Vorname Name Straße Ort mail@mail.de - im folgenden Mieter genannt - schließen folgenden Mietvertrag: 1 Mietsache 1. Der Vermieter vermietet dem Mieter die Wohnung in der Wohnanlage Haus Skapetze In der Schacht Simbach Wohnung Nr: [ ] Erdgeschoss In der Schacht [ ] Erdgeschoss Maria Ward Str. [ ] 1. Obergeschoss und beinhaltet: [ ] 2. Obergeschoss [ ] Dachgeschoss/Penthouse Schlafzimmer Wohnzimmer/Küche Kinderzimmer/Arbeitszimmer Diele Bad mit WC WC Terrasse/Balkon ( qm) Kellerraum Nr. Garage Gartenanteil ( qm) 2. Für die Dauer des Mietverhältnisses werden dem Mieter vom Vermieter ausgehändigt: Wohnungsschlüssel Briefkastenschlüssel Schlüssel Fahrradraum/Müllraum 3. Die Wohnung verfügt über: [X] Fussbodenheizung/Geothermie [X] zentrale Warmwasserversorgung [X] Videosprechanlage [X] Küche [X] Waschmaschine [X] Aufzug [X] Satelliten Anschluss [X] Kellerabteil [X] Beleuchtung Seite 1

2 2 Mietzeit Es wird eine unbefristete Mietdauer vereinbart. Das Mietverhältnis beginnt am.. und unterliegt einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten. 3 Miete und Nebenkosten Die Miete beträgt monatlich in Worten: X.XXX,00 EUR, tausenderhunderterzehnereiner Euro Der Mieter trägt gem. 556 Abs. 1 BGB sämtliche Betriebskosten i. S. v. 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung (vgl. die nachfolgende Aufzählung der Betriebskosten unter Nrn. 1 bis 17). Die gesamten Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten setzen sich wie folgt zusammen: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks 2. die Kosten der Wasserversorgung 3. die Kosten der Entwässerung (einschließlich Niederschlagsentwässerung) 4. die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen 5. die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten 6. die Kosten der Reinigung und Wartung bei verbundenen Etagenheizungsund warmwasserversorgungsanlagen 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung 10. die Kosten der Gartenpflege 11. die Kosten der Beleuchtung 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung 14. die Kosten für den Hauswart 15. sonstige Betriebskosten, insbesondere Schnee- und Eisbeseitigung, Dachrinnenreinigung Für die kalten Betriebskosten inklusive Kaltwasser hat der Mieter z. Zt. monatliche Vorauszahlungen zu leisten in Höhe von insgesamt XXX,00 Sollte der Gesetz- oder Verordnungsgeber weitere Betriebskosten zulassen oder sollten aus einem anderen Grund derartige entstehen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Zustimmung zu verlangen, diese zusammen mit den schon jetzt vereinbarten Betriebskosten als Umlage geltend zu machen. Für Heizkosten und Erwärmen des Brauchwassers hat der Mieter z. Zt. monatliche Vorauszahlungen zu leisten in Höhe von insgesamt XXX,00 Bei den Betriebskosten und Wasserkosten handelt es sich um eine Vorauszahlung, die am Ende des Jahres nach tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet wird. Hierzu ergeht jeweils ein gesonderter Bescheid. Miete und Vorauszahlungen insgesamt zur Zeit: X.XXX,00 in Worten: tausenderhunderterzehnereiner Euro Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vereinbart. Der Vermieter ist zu rückwirkenden Mieterhöhungen wegen Erhöhungen der laufenden Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Seite 2

3 4 Fälligkeit Miete und Vorauszahlungen sind monatlich im voraus bis spätestens am 3. Werktag jedes Monats auf das Konto des Vermieters Nr IBAN: DE bei der VR-Bank Rottal Inn e.g. BLZ: BIC: GENODEF1PFK zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. 247 BGB erheben. Über die Vorauszahlungen wird der Vermieter jährlich abrechnen, und zwar 1. Über die Kosten für Warmwasser nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 2. Für die in 3 aufgeführten sonstigen Betriebskosten gilt: Als Umlagemaßstab für kalte Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, wird der Anteil der Wohnfläche des Mieters an der gesamten Wohn- und Nutzfläche der Wirtschaftseinheit vereinbart. Wenn diese Verteilung grob unbillig ist, etwa weil die durchschnittliche Belastung der Mieterwohnfläche um mehr als 25 % von der durchschnittlichen Belastung anderer Flächen (insbesondere der Gewerbeflächen) abweicht, verteilt der Vermieter nach den unterschiedlichen, notfalls nach billigem Ermessen zu schätzenden Kosten der einzelnen Nutzergruppen. Für verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten gilt der gesetzlich zulässige Maßstab als vereinbart. Bei mietpreisgebundenen Wohnungen richtet sich die Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Überzahlung wird erstattet; eine Nachzahlung ist innerhalb der gesetzten Frist an den Vermieter zu entrichten. Der Vermieter ist verpflichtet und berechtigt, die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen der jeweils letzten Abrechnung anzupassen, wobei er schon erkennbare oder voraussehbare Kostenveränderungen berücksichtigen kann. 5 Mietkaution Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten plus eine einmalige VR-Bank-Gebühr in Höhe von 20,. Zur Erstellung des Mietkontos bei der VR-Bank ist eine Ausweiskopie und die Angabe des Berufs erforderlich. Fälligkeit, Anlage und Verzinsung der Kaution richten sich nach 551 BGB. Zahlbar ist die Kaution vor der Schlüsselübergabe Nr IBAN: DE bei der VR-Bank Rottal Inn e.g. BLZ: BIC: GENODEF1PFK 6 Zustand der Mieträume Mieter und Vermieter haben die Mieträume gemeinsam besichtigt. Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache und nicht mitvermieteter Einrichtungsgegenstände werden folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Besichtigung ergab keine Beanstandungen. 2. Die Besichtigung ergab nachfolgend aufgeführte Beanstandungen: Der Vermieter wird Mängel bzw. Schäden bis zum Vertragsbeginn beseitigen. Falls dies nicht möglich ist, werden die Mängel bis zum.. beseitigt. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zum vertraglichen Gebrauch, sofern den Vermieter hieran kein Verschulden trifft. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters für anfängliche Mängel ( 536 a BGB) besteht nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat. Seite 3

4 7 Benutzung der Mieträume 1. Der Mieter darf die Mieträume nur zu Wohnzwecken nutzen. Untervermietung von Mieträumen, Überlassung der Mietsache an Dritte, bauliche Veränderungen an und in den Mieträumen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 2. Tierhaltung. Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. 8 Instandhaltung der Mieträume Der Mieter hat die Mieträume mit allen Einrichtungen und Anlagen, sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und sauber zu erhalten. 1. Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Anstreichen der Wände und Decken, sowie der Fenster und Außentüren von innen. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter ist es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Voranschlages höher sind als ortsüblich. Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen lässt, gegebenenfalls in kostensparender Eigenarbeit. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn - in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschen in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in anderen Nebenräumen alle 3 Jahre, alle 5 Jahre, alle 7 Jahre. Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, und beabsichtigt der Vermieter, nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet. 2. Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 100,00 Euro und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresnettomiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. 3. Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung (mindestens viermal täglich Stoßlüftung 5 bis 10 Minuten) und Beheizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und frostfrei zu halten. Seite 4

5 4. Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und ist ihm dies zuzurechnen, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter. 5. Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter auch ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen, seinen Untermietern, seinen Besuchern, seinen Lieferanten und von ihm beauftragten Handwerkern durch Vernachlässigung der Obhutspflicht schuldhaft verursacht worden sind. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. 6. Der Mieter verfügt für die Dauer des Mietverhältnisses über eine Privathaftpflichtversicherung, die Schäden an der Mietsache ausdrücklich abdeckt. Die Police ist Beleg für die Erfüllung dieser Voraussetzung. 9 Reinigung und Winterdienst Die Haus- und Hofreinigungen und Winterdienst sind von den Mietern entsprechend der Hausordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern der Vermieter diese Arbeiten nicht besorgt oder vergibt. Sind diese Arbeiten vergeben, werden die Kosten des Vermieters gemäß 3 und 4 umgelegt. 10 Betreten der Mieträume 1. Dem Vermieter und/oder seinen Beauftragten, die sich entsprechend auszuweisen haben, steht die Besichtigung der Mieträume in der Zeit von 9 bis 12 und 15 bis 19 Uhr zu, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 1 Woche vorher angekündigt hat. Der Grund der Besichtigung soll mit der Ankündigung mitgeteilt werden. Die Besichtigung zur Prüfung des Zustandes der Mieträume darf zwei mal pro Jahr erfolgen, aus wichtigen Gründen ist sie im erforderlichen Umfang zulässig. In Fällen dringender Gefahr ist der Zutritt jederzeit gestattet. 2. Der Mieter gestattet im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks oder der Wohnung die Besichtigung der Mieträume zusammen mit dem Miet- bzw. Kaufinteressenten zu den oben angeführten Zeiten in angemessenem Maß. 3. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit im vereinbarten Umfang betreten werden können. Außer in Fällen dringender Gefahr berücksichtigt der Vermieter vom Mieter angebotene Ersatztermine zur Besichtigung. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter den Hinterlegungsort mitzuteilen. 4. Der Mieter trägt solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Wohnung trotz rechtzeitiger Ankündigung nicht betreten werden konnte. 11 Rundfunk- und Fernsehantennen Der Mieter ist zum Anschluss an die vorhandene Empfangseinrichtung für Ton- und Fernsehrundfunk verpflichtet. Dies gilt auch für einen vorhandenen Kabelanschluss. Die Kosten der Empfangseinrichtungen trägt der Mieter. Bei einer vorhandenen Satellitenantenne hat der Mieter den dazu erforderlichen Receiver auf eigene Kosten zu beschaffen, zu betreiben und zu unterhalten. Sofern keine Empfangseinrichtungen vorhanden sind, darf der Mieter mit Zustimmung des Vermieters eine Einzelantenne auf eigene Kosten errichten und betreiben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Errichtung und Betrieb seiner Antenne verursacht werden. Der Mieter hat seine Antenne zu entfernen, wenn der Vermieter Empfangseinrichtungen für Ton- und Fernsehrundfunk neu installieren lässt oder in Betrieb nimmt. Seite 5

6 12 Beendigung der Mietzeit Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen, es sei denn, der Mieter weist im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nach, dass ein Missbrauch des nicht zurückgegebenen Schlüssels ausgeschlossen ist. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. 13 Hausordnung Der Mieter unterwirft sich der nachstehenden Hausgemeinschaftsordnung, die Bestandteil des Vertrages ist. Das gedeihliche Zusammenleben im Hause setzt voraus, dass von allen Hausbewohnern untereinander und auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit weitestgehend Rücksicht geübt und das den Mietern im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird. A. Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese unter anderem zu folgendem: 1. Ausreichende Beaufsichtigung der Kinder. 2. Vermeidung störender Geräusche, z. B. durch Benutzung nicht abgedämpfter Maschinen, durch starkes Türenzuschlagen und Treppenlaufen, durch Musizieren einschließlich Rundfunk- und Fernsehempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer, sowie Unterlassen des Teppichklopfens usw. außerhalb der zugelassenen Zeiten. Als grundsätzliche Ruhezeit gelten folgende Zeiten: Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr; Sonntags- und Feiertagsruhe; Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. Auch außerhalb der Ruhezeiten ist grundsätzlich die Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. 3. Unterlassung des Ausschüttelns und Ausgießens aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren usw. 4. Beseitigung scharf- und übelriechender, leicht entzündbarer oder sonst irgendwie schädlicher Dinge. 5. Ordnungsgemäße Beseitigung von Hausmüll und anderen Abfällen in (nicht neben) die aufgestellten Müllkästen, von sperrigen oder leicht brennbaren Stoffen durch Verbrennen oder Beförderung außerhalb des Grundstücks. Die Unterstellung von Benzinfahrzeugen im Hause (Wohnung, Keller usw.) ist unzulässig. Sperrige Abfälle wie Verpackungsmaterial, Kisten usw. sind zu zerkleinern. Vorhandene Recyclingtonnen (Glas, Papier, Biotonne, Gelbe Tonne etc.) sind ordnungsgemäß zu benutzen und zu befüllen. 6. Brennstoffzerkleinern nicht innerhalb der Mieträume, sondern nur an den vom Vermieter bezeichneten Stellen. 7. Einholen der Genehmigung des Vermieters für Verkehr, Aufstellen und Lagern in Gängen, auf Höfen usw., unter anderem für Krafträder, Mopeds und Wagen, wofür der Mieter außerdem zuvor um die behördliche Genehmigung nachsuchen muss. Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet, soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann. Wäsche darf nur auf dem dafür bestimmten Trockenplatz getrocknet werden. Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, in Fenstern usw. ist unzulässig. 8. Zum Schutze der Mieter- und Vermieterrechte gegenüber Unbefugten ist das Haus im allgemeinen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verschlossen zu halten. B. Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter, unter anderem folgendes zu beachten: 1. Das Durchbohren von Holzverkleidungen, Türen und Fenstern und Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen ist nicht zulässig. Seite 6

7 2. Das Füttern von Tauben in unmittelbarer Nähe des Grundstückes sowie auf dem Grundstück ist nicht gestattet. Trockenhalten der Fußböden, insbesondere in der Nähe von Wasserzapfstellen und -behältern, Vermeidung von Beschädigungen der Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischer Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen, von Verstopfungen der Gas- und Entwässerungsanlagen. 3. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück ist nicht gestattet. 4. Wasserverbrauch für gewerbliche Zwecke ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet (hierzu gehört auch das Waschen von Wäsche für nicht zum Haushalt des Mieters gehörende Personen). Etwaiger gewerblicher Wasserverbrauch (Be- und Entwässerung) geht zu Lasten des Mieters. Er muss auf seine Kosten die erforderlichen Wasserzähler anbringen und die damit verbundenen Leitungsverlegungen durchführen. 5. Alle wasserführenden Objekte, Geruchverschlüsse, Badeöfen, Heizkörper und deren Rohrleitungen innerhalb der Mieträume sind seitens des Mieters vor Frostschäden zu schützen. Sofortiges Melden von Störungen an solchen Einrichtungen. 6. Ordnungsgemäßes Verschlossenhalten der Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit. 7. Vermeiden der Vergeudung von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie Vermeiden der Vergeudung von Wasser. 8. Ordnungsgemäße Behandlung der Fußböden (insbesondere Linoleum nicht ölen, sondern bohnern; gestrichene Fußböden nicht wachsen; Parkett nicht nass aufwischen; Steinholzfußboden nicht scharf abseifen; Kunststofffußböden nach den hierfür geltenden Bestimmungen). 9. Die Befreiung der Balkone, Balkonentwässerung usw. von Schnee und sonstigen ungewöhnlichen Belastungen (Brennstoffen usw.), das Reinigen von Kellerlichtschächten und -fenstern, soweit solche etwa innerhalb des Mietkellers liegen, im gleichen Falle das ordnungsgemäße Lüften der Keller und Böden in dem Umfange, wie dies für den gesamten Hauskeller oder -boden erforderlich ist, ebenso das Fensterschließen bei Nacht, Kälte oder Nässe. 10. Die genaue Beachtung der dem Vermieter abzufordernden Sondervorschriften für die Bedienung von Fahrstühlen, Heizstromautomaten, Feuerungsstellen usw. 11. Sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile. 12. Das ausreichende Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume sowie das Zusperren der Zapfhähne, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während etwaiger längerer Abwesenheit des Mieters. 13. Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf kalt stehen. Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, solange eine Beschränkung der Brennstoffversorgung besteht, ebenso nicht bei Störungen durch Naturereignisse, Unterbrechung des Friedenszustandes allgemein oder in eigenen oder fremden Betrieben. C. Im Interesse der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen u. a. folgende Verpflichtungen: 1. Alle behördlichen Vorschriften (besonders die der Polizei und Ordnungsbehörden) sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist. 2. Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden. 3. Veränderungen an Feuerstätten nebst Abzugsrohren sind nur mit Genehmigung des Vermieters und unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zulässig. 4. Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke, Lumpen, alte Kleider und Möbel sowie sonstiges Gerümpel, Kleintierstallung, Brennstoffe und größere Futtervorräte in den Keller- und Bodenräumen nicht vorhanden sein. D. Aus der schuldhaften Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung dem Vermieter entstehende Schäden hat der Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der daraus entsteht, dass der Mieter die Meldepflicht verletzt. Seite 7

8 14 Sonstige Vereinbarungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag nicht Abweichendes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Unwirksamkeit einer Vertragsvereinbarung berührt die Gültigkeit der anderen in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht. Gesonderte Vereinbarungen: An gefliesten Wänden dürfen keine Löcher gebohrt und Dübeln gesetzt werden. Simbach, den XX.XX.2013 Michael Skapetze, Vermieter Vorname Name, Mieter Unterschrift Unterschrift Seite 8

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