Aktuell. Steuern. Thema des Monats. August Konzeption-Strategie-Planung. Inhalt: Wie setzte ich meine Geliebte von der Steuer ab?

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1 Konzeption-Strategie-Planung August 2012 Steuern Aktuell Inhalt: Wie setzte ich meine Geliebte von der Steuer ab? Die elektronische Lohnsteuerkarte kommt wohl doch noch Die Bettensteuer ist verfassungswidrig Spesen bei Lkw-Fahrern Gewerbliche Abfärbung bei integrierter ärztlicher Versorgung Einheitlicher Erwerb auch nach 19 Monaten möglich Thema des Monats Endlich einmal praxisbezogene Rechtsprechung wird sich der eine oder andere denken. Der BFH hat durch ein aktuelles Urteil quasi eine Anleitung herausgegeben, wie die Kosten für eine Geliebte (natürlich auch einen Geliebten) von der Steuer abgezogen werden können. Muss der Schenker auch noch Steuer bezahlen? Verzugszinsen bleiben unverändert Mietkaution bei ersteigertem Grundstück Neues aus Absurdistan

2 Wie setzte ich meine Geliebte von der Steuer ab? So oder so ähnlich könnte man ein Urteil auslegen, das der BFH kürzlich zur doppelten Haushaltsführung gesprochen hat. Der klagende Steuerpflichtige war in den betroffenen Jahren (noch) verheiratet. Er lebte mit seiner damaligen Frau, den gemeinsamen Kindern und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Aus beruflichen Gründen begründete er an einem anderen Ort einen doppelten Haushalt. Anfangs hielt er sich dort an zwei bis drei Tagen je Woche auf. Später mietete er mit einer Kollegin" gemeinsam eine Dreizimmerwohnung an. Sie lebten dort mit den beiden Kindern der Kollegin. Der Kläger hatte die monatliche Miete zunächst alleine getragen. Die Kollegin hatte ihren Anteil an den Kosten an den Kläger überwiesen oder mit verauslagten Kosten für Lebensmittel verrechnet. Der BFH bezeichnete die Form als Wohngemeinschaft. Etwas später bezogen beide dann ein Haus, das sie jeweils zur Hälfte erworben hatten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung ab. Es sah, wie auch das Finanzgericht, eine nicht untergeordnete private Mitveranlassung. Die Revision beim BFH führte zur Zurückverweisung an das Finanzgericht. Der BFH gestand dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen dem Grunde nach zu. Es muss abschließend nur noch über die Höhe der abzugsfähigen Kosten entschieden werden, da die Rechtsprechung hier Vergleichskosten für eine Wohnung mit 60 qm als Referenzwert heranzieht. Über die Kosten war zuvor nicht diskutiert worden, weil der Antrag insgesamt abgelehnt wurde. Die doppelte Haushaltsführung ist nach BFH dann beruflich veranlasst, wenn am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten wird. Solche beruflichen Gründe liegen auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer den zweiten Haushalt etwa in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Es ist dann auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Steuerpflichtige für diese Wohnform entscheidet. Die Wohnform kann reine Zweckgemeinschaft sein oder auch auf persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern gründen. Die Wohnung am Beschäftigungsort verliert nicht deshalb schon ihre Qualifikation als aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung. Es spielt auch keine Rolle, ob zwischen den Mitbewohnern solche Beziehungen schon bestehen oder sich solche erst entwickeln. Die Art der Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist grundsätzlich unerheblich. Erst wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung. Die elektronische Lohnsteuerkarte kommt wohl doch noch Gut Ding will bekanntlich Weile haben. Der Grundsatz gilt immer öfter auch für die Finanzverwaltung. Nachdem die Lohnsteuerkarte in Papierform bereits seit 2010 ein Auslaufmodell ist, ist der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale) für das Jahr 2013 geplant (wohl gemerkt: geplant). Er wird schrittweise vollzogen, damit die Finanzverwaltung nicht noch einmal alles abblasen muss, wie es 2011 schon einmal der Fall war. Derart freudige Nachrichten waren der Oberfinanzdirektion Niedersachsen gar eine Mitteilung wert. Ein Unternehmer würde sich bei so vielen Pannen zurückziehen und schämen. Derzeit wird für die bundesweite Einführung ein Konzept für Arbeitgeber, Softwarehersteller und die Finanzverwaltung erarbeitet. Insgesamt sind über 40 Millionen Arbeitnehmer und mehr als 2 Millionen Arbeitgeber von der Umstellung betroffen. Sobald das Verfahren läuft, können die

3 Arbeitgeber die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM ihrer Arbeitnehmer, wie z. B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen. Steuerlich bedeutsame Änderungen werden dann nach ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. bei Heirat, Geburt eines Kindes oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Finanzverwaltung will rechtzeitig über weitere Details informieren. Man darf gespannt bleiben, wann alles funktioniert. Die Bettensteuer ist verfassungswidrig Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass die sog. Bettensteuer verfassungswidrig ist. Verschiedene Gemeinden und Städte haben eine als Kulturförderabgabe deklarierte Zusatzabgabe erhoben. Zur (nicht amtlichen) Begründung wurde immer wieder angeführt, die Hotels und Pensionen wären durch den verringerten Umsatzsteuersatz entsprechend begünstigt worden. Frei nach dem Motto: Was man dem Steuerpflichtigen auf der einen Seite gibt, kann man ihm ruhig auf der anderen Seite wieder nehmen. Man muss nur erfinderisch genug sein. Die Kläger betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt. Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung erfassen derartige Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die über den persönlichen Lebensbedarf hinausgeht. Diese Voraussetzung sieht das Gericht aber nur bei Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen, als gegeben an. Sie fehlt aber bei beruflich bedingten Übernachtungen. Solche Übernachtungen dienen nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung. Die Kläger führten darüber hinaus an, die Bettensteuer sei ähnlich wie die Umsatzsteuer einzustufen. Diese Ähnlichkeit sah das Gericht nicht als gegeben an, da die Umsatzsteuer alle Leistungen umfasst, die Bettensteuer dagegen nur einen kleinen Teil der Leistungen. Trotzdem sind die gemeindlichen Satzungen nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann. Spesen bei Lkw-Fahrern Der BFH hat vor geraumer Zeit den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Lkw- Fahrern im Fernverkehr beurteilt. Es ging im zu Grunde liegenden Fall um einen im Fernverkehr tätigen Lkw-Fahrer. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung zunächst Übernachtungspauschalen von 5 Euro pro Übernachtung geltend. Das Finanzamt lehnte einen Abzug komplett ab. Dem stimmte der BFH zunächst im Grundsatz zu. Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen anzusetzen. Allerdings können pauschal Kosten für die Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden. Dementsprechend sah das Gericht den Satz von 5 Euro für angemessen an. Die wöchentlichen Fahrten zum Lkw- Wechselplatz beantragte der Kläger als Reisekosten. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch dem widersprach der BFH. Da weder der Lkw noch der Lkw-Wechselplatz eine ortsfeste Einrichtung sind, handelt es sich auch nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz können

4 deshalb in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Gewerbliche Abfärbung bei integrierter ärztlicher Versorgung Bei freiberuflich tätigen Personengesellschaften besteht immer die latente Gefahr, dass die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb beurteilt wird, wenn außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese sog. Abfärbung ist seit vielen Jahren immer wieder ein Streitpunkt bei Freiberuflern. Die OFD Frankfurt hat jetzt gezielt auf ein solches latentes Problem bei der integrierten ärztlichen Versorgung hingewiesen. Bei dieser Versorgungsform werden Verträge zwischen Arzt und Krankenkasse abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Diese Pauschalen umfassen damit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Werden die Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart, kommt es aufgrund des gewerblichen Anteils (Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) nach Auffassung der Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis. Zu Gunsten der Gemeinschaftspraxen kann ein Urteil des BFH aus 1999 berücksichtigt werden. Der BFH hatte damals eine Geringfügigkeitsgrenze für solche Abfärbungen eingeführt. Zu einer gewerblichen Infizierung kommt es demnach nur dann, wenn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit mehr als 1,25 % beträgt. Zur Ermittlung dieser Grenze ist der Umsatz aus der Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln dem Gesamtumsatz gegenüber zu stellen. Die abgegebenen Mittel dürfen dabei zu Einkaufspreisen bewertet werden, da insoweit kein Gewinn angestrebt wird. Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kann bspw. durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft vermieden werden. Diese Schwestergesellschaft übernimmt dann die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis. Schwieriger wird die Beurteilung, wenn im Rahmen der integrierten Versorgung Hilfsmittel verwendet werden, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre. Solche untrennbaren Verknüpfungen ergeben sich bspw. beim Einsatz künstlicher Hüftgelenke, bei künstlichen Augenlinsen oder bei sonstigen Implantaten. Deren Abgabe kann nicht selbständig betrachtet werden. Sie sind immer zwingender Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung. Der Arzt erbringt in solchen Fällen immer eine einheitliche heilberufliche Leistung, bei der die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten einen unselbständigen Teil der Heilbehandlung darstellt. Eine gewerbliche Tätigkeit scheidet hier aus. Einheitlicher Erwerb auch nach 19 Monaten möglich Die Grunderwerbsteuer ist eine der Steuern, die es eher selten in die Schlagzeilen schafft. Die Steuer ist an sich relativ klar strukturiert. Diskussionen ergeben sich wie so üblich meist dann, wenn daran gestaltet wird. Eine Form dieser Gestaltung ist der Versuch, den Grundstückserwerb von der späteren Bauausführung zu trennen. Gelingt diese Trennung, unterliegt nur der Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer. Die Trennung ist in der Regel unproblematisch, wenn zwischen dem Anschaffungsvorgang für das Grundstück und der späteren Bauausführung keinerlei Verbindungen bestehen. Bestehen dagegen Verbindungen, spricht die Rechtsprechung von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs bildet die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Im einen Fall ist also nur der Kaufpreis des Grundstückes die Bemessungsgrundlage, im anderen Fall der Kaufpreis des gesamten Hauses. Maßgeblich ist hierfür zunächst das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarun-

5 gen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber eigentlich das unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand bebautes Grundstück. Im jetzt entschiedenen Fall lag die Besonderheit darin, dass der Käufer erst 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag den Generalübernehmervertrag abgeschlossen hat. Das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands ist anzunehmen, wenn der Veräußerer aufgrund einer konkreten Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Dies gilt auch, wenn das Angebot nach Abschluss des Kaufvertrags unwesentlich geändert wird. Die Annahme des Angebots muss regelmäßig im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags erklärt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann ein einheitlicher Erwerbsgegenstand jedoch auch dann vorliegen, wenn der Erwerber das Angebot erst längere Zeit nach Abschluss des Kaufvertrags angenommen hat, bspw. wenn das mit einem zu sanierenden Gebäude bebaute Grundstück noch für längere Zeit an einen Dritten vermietet war und daher mit der Sanierung erst nach Beendigung des Mietvertrags begonnen werden konnte. Muss der Schenker auch noch Steuer bezahlen? Der BFH hatte kürzlich einen etwas kuriosen Fall aus dem Bereich Schenkungsteuer zu entscheiden, getreu dem Motto: Gier kennt keine Grenzen. Eine Frau hatte ihrer Freundin einen Betrag von 2 Mio. Euro geschenkt. Die Freundin entrichtete zunächst ordnungsgemäß die darauf anfallende Schenkungsteuer. Ein Jahr später ließ sie den Antrag stellen, den Schenkungsteuerbescheid aufzuheben. Den Antrag begründete sie damit, dass die Schenkung widerrufen worden war. Dies entsprach aber nicht der Wahrheit. Das Finanzamt folgte dem Antrag und erstattete die Steuer. Nachdem es bemerkt hatte, dass dem Antrag unrichtige Angaben zugrunde lagen, setzte es die Steuer erneut fest. Da die Beschenkte dieses Mal die Steuer nicht vollständig entrichtete, setzte das Finanzamt auch gegen die Schenkerin Schenkungsteuer fest. Grundsätzlich sind bei einer Schenkung sowohl der Beschenkte als auch der Schenker Schuldner der Steuer. Zahlt der Beschenkte die Steuer nicht, kann das Finanzamt den Schenker in Anspruch nehmen. Dies war aber nach Ansicht des BFH im vorliegenden Fall nicht mehr möglich. Die Steuerschuld war durch die vorangegangene Zahlung bereits getilgt. Die spätere Erstattung an die Beschenkte lag nicht mehr in der Person der Schenkerin begründet. Sie kann somit auch nicht mehr als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden. Verzugszinsen bleiben unverändert Die Höhe der Verzugszinsen, die ein Gläubiger fordern kann, wird halbjährlich an die Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus angepasst. Die letzte Anpassung zum Juli 2012 hat keine Veränderung gebracht. Ab dem gelten ausgehend vom Basiszinssatz von 0,12 % weiterhin die folgenden Verzugszinsen: 5,12 % bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 8,12 % zwischen Unternehmen Der allgemeine Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für Rechtsgeschäfte, an denen keine Verbraucher beteiligt sind, beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über der Basis. Mietkaution bei ersteigertem Grundstück Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Rückzahlung von Mietkautionen geändert. Betroffen sind davon vor allem ersteigerte Grundstücke. Endet demnach

6 ein Mietverhältnis, muss der aktuelle Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks die Mietkaution an den Mieter zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn der jetzige Eigentümer das Haus in der Zwangsversteigerung erworben und der frühere insolvente Eigentümer die Mietsicherheit zwar vom Mieter erhalten, aber nicht insolvenzfest auf einem Sonderkonto angelegt hatte. Ob der Ersteigerer der Immobilie den Kautionsbetrag erhalten hat, spielt dabei keine Rolle. Bisher stand dem Mieter erst dann ein Rückzahlungsanspruch für die Mietkaution zu, wenn der neue Eigentümer seinerseits seinen Anspruch gegenüber dem vorherigen Eigentümer geltend machen konnte. Nunmehr geht auf den Erwerber eines vermieteten Grundstücks die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes über. Neues aus Absurdistan Das FG Münster hatte über einen etwas Wichtige Termine August 2012 Fälligkeit zum für Lohnsteuer Juli Umsatzsteuer Juli (ohne DFV) oder Juni bzw. II. Quartal 2012 (mit DFV) Ende der Schonfrist für diese Steuern: bei Überweisung am bei Scheckzahlung am Fälligkeit zum für Gewerbesteuer III. Quartal Grundsteuer Ende der Schonfrist für diese Steuern: bei Überweisung am bei Scheckzahlung am Sozialversicherungsbeiträge des laufenden Monats sind am fällig Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuermeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Kapitalertragsteuer ist zeitgleich mit der erfolgten Gewinnausschüttung an das zuständige Finanzamt abzuführen. DFV = Dauer-Fristverlängerung abstrus anmutenden Antrag eines Steuerpflichtigen zu haushaltsnahen Dienstleistungen zu entscheiden. Über die Auswüchse und Stilblüten, die dieses Thema treibt, haben wir schon mehrfach berichtet. Der Steuerpflichtige hatte zwei Hunde, für die er einen Betreuungsservice in Anspruch nahm. Die Hunde wurden von einem "Hundesitter" abgeholt und auch wieder zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen machte er erfolglos als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Nach Ansicht des Gerichts wären die Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Hundes grundsätzlich schon haushaltsnah. Die Gewährung der Steuermäßigung scheiterte aber an der Tatsache, dass die Dienstleistung nicht "im" Haushalt des Klägers ausgeübt wurde. Die Dienstleistungen wurden nicht in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Klägers erbracht. Warten wir ab, mit welch weiteren abstrusen Ansinnen die Gerichte demnächst konfrontiert werden. Wenn es ums Steuern sparen geht, sind manche Mitbürger ja recht erfinderisch. Impressum Verantwortlich für die Inhalte: ksp Dipl.-Kfm. Krautkrämer, Niederreiner & Partner OHG Steuerberatungsgesellschaft Wartenburger Straße 43 D Augsburg Telefon: 08 21/ Telefax: 08 21/ Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art. Bei ihrer Zusammenstellung haben wir uns um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, für ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Verbindliche Auskünfte erfolgen nur einzelfallbezogen und in schriftlicher Form.

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