Woher weiß das Finanzamt nur, dass...? Woher weiß das Finanzamt nur, dass...? S. 1. Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsgründungen S.

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1 Woher weiß das Finanzamt nur, dass...? S. 1 Können Auszubildende höhere Fahrtkosten absetzen? S. 2 Ermäßigung für Handwerkerleistungen S. 2 Steuerbonus für neuen Kachelofen S. 3 Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsgründungen S. 4 Pauschalsteuer für Geschenke S. 5 Grundfreibetrag steigt S. 5 Basiszinssatz sinkt S. 5 Top Steuerberater 20 Focus Money hat uns auch in diesem Jahr zu den Top Steuerberatern in Deutschland gekürt. Nun schon zum sechsten Mal in Folge Woher weiß das Finanzamt nur, dass...? Da kann man manchmal nur noch staunen Das Finanzamt scheint seine Augen und Ohren überall zu haben. Insbesondere bei Erbfällen scheinen die Beamten stets bestens informiert. Zeitnah wird man aufgefordert, für das von Onkel Willi geerbte Vermögen eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen, obwohl man das Finanzamt doch (noch) gar nicht über das Erbe informiert hat. Und damit nicht genug! Einige Monate später flattert plötzlich Post vom Finanzamt am Wohnort des verstorbenen Onkels ins Haus: Dieser hat zu seinen Lebzeiten offensichtlich Zinsen nicht beim Finanzamt erklärt... Doch woher bekommt das Finanzamt seine Informationen wirklich? Die Antwort darauf ist relativ banal: Von Notaren, Gerichten, Banken, Versicherungsunternehmen etc. Diese sind bei bestimmten Vorgängen, wie beispielsweise einem Erbfall, verpflichtet, das Finanzamt zu informieren. Doch auch unter den einzelnen Finanzämtern findet ein reger Informationsaustausch statt. Was das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt erfährt, gibt es an das Finanzamt am Wohnort, das den Einkommensteuerbescheid erlässt, weiter. Details zur Zusammenarbeit der Finanzämter in Erb- und Schenkungsfällen regelt eine umfangreiche Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt. Hier ist beispielsweise festgelegt, dass das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt am Wohnort immer informieren muss, wenn der Wert des Nachlasses mehr als ,00 Euro beträgt oder das Kapitalvermögen über ,00 Euro liegt. Offensichtlich wird immer mehr Wert auf einen funktionierenden Informationsfluss zwischen den Finanzämtern sowie zwischen Finanzamt und anderen Einrichtungen gelegt. Da wundert es nicht 1

2 Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleismehr, dass das Finanzamt gerade bei Erbfällen und Schenkungen von nahezu allem etwas mitzubekommen scheint. Hinweis für Sie: Insbesondere im Hinblick auf die sich ständig zu vermehren scheinenden Informationsquellen der Finanzämter empfehlen wir, jeden Erbfall und jede Schenkung zeitnah beim Finanzamt anzuzeigen. Was viele nicht wissen: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung beim Finanzamt besteht auch in kleinen Fällen, in denen Freibeträge nicht überschritten werden und damit gar keine Steuer zu zahlen ist. Wenn Sie Vermögen erben oder geschenkt erhalten und nicht wissen, wie Sie dem Finanzamt gegenüber damit umgehen sollen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir übernehmen gerne die steuerliche Abwicklung für Sie. Quelle: OFD Frankfurt vom , Az. S 3715 A 2 St 119 zu halten, wie sie bei einer regelmäßigen, auf Dauer angelegten Arbeitsstätte gegeben seien. Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass diese Rechtsprechung des BFH auch auf Ausbildungsdienstverhältnisse übertragbar sei. Denn auch die Tätigkeit in Ausbildungsstätten sei nur vorübergehend, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum ausgerichtet wird. Daher sollten Auszubildende ebenfalls für ihre Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen können. Hinweis für Sie: In der Steuererklärung sollten Auszubildende unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Allerdings ist fraglich, ob das Finanzamt den Abzug höherer Fahrtkosten ohne weiteres anerkennt, möglicherweise müsste die Anerkennung im Rahmen eines Einspruchs- und gegebenenfalls folgenden Klageverfahrens erstritten werden. Sollte das Finanzamt in Ihrem Fall die höheren Kosten nicht anerkennen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf die Erfolgsaussichten sowie das Kosten-Nutzenverhältnis einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt und vertreten Sie bei Bedarf in dem Verfahren. Quelle: Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom , 1 V 30/12, EFG 20, S. 54 Können Auszubildende höhere Fahrtkosten absetzen? Bisher galt auch für Auszubildende: Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb können nur im Rahmen der Entfernungspauschale, also mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Doch nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist dem inzwischen nicht mehr so. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom (Az. VI R 44/10) entschieden, dass Studenten ihre Fahrten zur Hochschule mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich absetzen können. Dies führt im Ergebnis zu einem doppelt so hohen Abzug der Fahrtkosten, da jeweils 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für Hin- und Rückweg angesetzt werden können. Begründet hatte der BFH seine Entscheidung damit, dass eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist. Es bestünden in einem solchen Fall daher nicht die gleichen Möglichkeiten, Fahrtkosten gering Ermäßigung für Handwerkerleistungen Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Mieter an seinen Vermieter eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen zahlt unabhängig davon, ob tatsächlich Schönheitsreparaturen anfallen oder nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. 2

3 tungen im Haushalt können auf Antrag 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens Euro von der Steuer abgezogen werden. Streitfall: Ein Pastor wohnte in einer Dienstwohnung des Kirchenamts. Sein Mietvertrag sah die Zahlung einer monatlichen Pauschale für Schönheitsreparaturen vor. Das Kirchenamt erfasste die Pauschalen aller Mieter in einem zentralen Fonds, aus dem dann die anfallenden Schönheitsreparaturen bezahlt wurden. Auch in der Wohnung des Pastors wurden verschiedene Schönheitsreparaturen durchgeführt und aus dem Fonds bezahlt. Der Pastor beantragte für die Pauschale eine Steuerermäßigung ohne Erfolg. Entscheidung: Auch der BFH gewährte die Steuerermäßigung nicht: Der Pastor zahlte die Pauschale nämlich nicht für die Inanspruchnahme einer konkreten Handwerkerleistung, sondern aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtung. Die Pauschale wurde nicht für die konkret geleistete Arbeit des Handwerkers gezahlt, sondern unabhängig davon, ob Handwerkerleistungen anfielen oder nicht. Die Pauschale wurde weder einem gesonderten Mieterkonto gutgeschrieben, noch wurde über die im Einzelnen angefallenen Schönheitsreparaturen abgerechnet. Hinweis: Schädlich war im Streitfall demnach die pauschale Zahlung von Schönheitsreparaturen ohne konkreten Bezug zur Reparatur. Hingegen wird die Steuerermäßigung anerkannt, wenn die Schönheitsreparaturen in der Jahres-Betriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter abgerechnet werden hier werden konkret erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Handwerkerleistungen mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder in Auftrag gibt und die Rechnung anschließend aus dem Gemeinschaftsvermögen bezahlt wird auch hier entstehen dem einzelnen Eigentümer Aufwendungen für die konkrete Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Quelle: FG Schleswig-Holstein vom , 2 K 56/10 Steuerbonus für neuen Kachelofen Für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens im selbstgenutzten Haus wird eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Unbeachtlich ist, dass mit dem Kachelofen etwas Neues geschaffen und nicht ein bereits vorhandener Gegenstand modernisiert wird. Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen gemindert, soweit die Aufwendungen auf die Arbeitsleistung des Handwerkers entfallen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt Euro. Streitfall: Die Kläger sind Ehegatten, die in ihrem Einfamilienhaus einen neuen Kachelofen sowie einen Edelstahlschornstein einbauen ließen. Die Handwerkerleistungen (ohne den Materialpreis für Ofen und Schornstein) betrugen 600 Euro. Hierfür machten sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Begünstigt sind alle handwerklichen Maßnahmen im eigenen Haushalt im Rahmen einer Renovierung, Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme. Es kommt nicht darauf an, ob ein bereits vorhandener Gegenstand renoviert, modernisiert oder erhalten wird oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Denn auch die Herstellung von etwas Neuem kann Teil einer Renovierung oder Modernisierung sein. Gefördert werden sollen handwerkliche Tätigkeiten im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sodass eine enge Auslegung des Gesetzes nicht geboten ist. Die Ehegatten konnten damit ihre Einkommensteuer um 120 Euro mindern (20 Prozent der Arbeitsleistungen der Handwerker von 600 Euro). Der Preis für das Material ist nicht begünstigt, d. h. den Kaufpreis für den Ofen und den Schornstein musste das Ehepaar selbst tragen. 3

4 Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor Kurzem bereits eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Erd- und Pflanzenarbeiten im eigenen Garten gewährt. Dabei war es für den BFH ebenfalls unbeachtlich, ob der Garten neu angelegt wird oder ein bereits vorhandener Garten umgestaltet wird. Auf dieser Linie, die für die Steuerpflichtigen erfreulich ist, liegt nun auch das aktuelle Urteil des Sächsischen FG. Quelle: Urteil des FG Sachsen vom , Az. 3 K 88/10 Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsgründungen Bei einer Betriebsgründung ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zwar keine verbindliche Bestellung bis zum erforderlich. Jedoch genügt es nicht, wenn der Unternehmer bis zum Jahresende lediglich unverbindlich Angebote eingeholt hat, die Investition tatsächlich aber erst rund zwei Jahre später durchführt. Hintergrund: Unternehmer können für künftige Investitionen gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden. Bei Betriebsgründungen fordert die Finanzverwaltung eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag. Streitfall: Der Kläger gab in seiner Steuererklärung für 2007 an, einen Betrieb für Solarstrom gründen zu wollen, und machte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von Euro geltend. Dabei verwies er auf drei Angebote von Photovoltaikanlagen-Herstellern aus Mai Die Solarstrom-Anlagen erwarb er in den Jahren 2009 und Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, da eine Bestellung zum nicht erfolgt war. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht der ersten Instanz (FG) zurück. Das FG muss nun folgende Grundsätze beachten: Zwar ist bei Betriebsgründungen eine verbindliche Bestellung bis zum des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Das Gesetz fordert lediglich eine Investitionsabsicht. An die Prüfung der Investitionsabsicht sind bei einer Betriebsgründung aber strenge Anforderungen zu stellen. Ansonsten könnte nämlich jeder Steuerpflichtige behaupten, einen Betrieb gründen zu wollen und seine Steuer durch einen Investitionsabzugsbetrag mindern. Dabei gelten für die Prüfung der Investitionsabsicht folgende Grundsätze: Allein unverbindliche Kostenvoranschläge reichen nicht aus. Die künftige Entwicklung, insbesondere die Durchführung der geplanten Investition, kann durchaus zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn die bis zum zutage getretenen Umstände keine sichere Beurteilung der Investitionsabsicht erlauben. Die Investitionsabsicht ist daher zu bejahen, wenn die vor dem geführten Verhandlungen über die Anschaffung des Wirtschaftsguts nach dem zur Investition führen und der zeitliche Abstand zwischen den Verhandlungen und der Investition einschließlich der erforderlichen Zwischenschritte den üblichen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet. Für eine Investitionsabsicht spricht ferner, wenn der Steuerpflichtige vor dem bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist, um die bereits in Gang gesetzte Betriebseröffnung in absehbarer Zeit verwirklichen zu können. Folge: Der Kläger konnte lediglich drei Kostenvoranschläge aus Mai 2007 vorweisen. Wäre die Investition Anfang 2008 erfolgt, hätte dies steuerlich ausgereicht. Der Erwerb der Solarstrom-Anlagen in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte aber in zu großem zeitlichem Abstand zu den Angeboten. Das FG muss nun prüfen, aus welchen Gründen es zu der zeitlichen Verzögerung gekommen ist und welche Zwischenschritte zur Umsetzung der Investition der Kläger in der Zwischenzeit unternommen hatte. Hinweise: Der BFH hat zwar nun erneut der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, indem er eine verbindliche Bestellung bei Betriebsgründungen für nicht erforderlich hält. Aus dem aktuellen Urteil wird aber deutlich, dass die Investitionsabsicht nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern gründlich zu prüfen ist. Je größer der zeitliche Abstand zwischen den Kostenvoranschlägen und der eigentlichen Investition ist, desto eher spricht dies gegen eine Investitionsabsicht. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für die Investitionsabsicht trägt. 4

5 Pauschalsteuer für Geschenke Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft und stärken die Kundenbeziehung. Damit aus der schönen Überraschung keine böse wird, übernimmt üblicherweise der Schenkende die Versteuerung der Präsente in der Regel in Form der Pauschalbesteuerung. Ob der Unternehmer auch kleinere Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) versteuern muss, war bisher umstritten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun mit einer Rundverfügung für Klarheit gesorgt. Ab sofort soll eine für Arbeitnehmer geltende Begünstigung auch für Zuwendungen an Dritte gelten also zum Beispiel an Kunden. Hiernach müssen Aufmerksamkeiten, deren Wert inklusive Umsatzsteuer unter 40 Euro liegt, nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Damit entfällt künftig die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken, wie einem Blumenstrauß zum Geburtstag eines Kunden. Diese Handhabung schafft Rechtssicherheit für die Fälle, in denen das Wahlrecht zur Pauschalsteuer nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte bei Betriebsprüfungen künftig jedenfalls keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen. Hinweis: Nach Angabe des Deutschen Steuerberaterverbands sind diese Erleichterungen bundesweit abgestimmt. Auch ist eine Änderung des entsprechenden Anwendungsschreibens zur Pauschalbesteuerung vorgesehen. Mit einer Veröffentlichung sei vorerst jedoch nicht zu rechnen. Quelle: OFD Frankfurt vom , S 2297b A 1 St 222 Grundfreibetrag steigt Der steuerfreie Grundfreibetrag wird angehoben. Dies haben Bundestag und Bundesrat kürzlich mit Verabschiedung des Vermittlungsvorschlags zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Hintergrund: Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zur Bestreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums benötigte Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird der Grundfreibetrag für Erwachsene nun in zwei Schritten erhöht: in 20 um 126 Euro, in 2014 um weitere 224 Euro. Damit steigt der Grundfreibetrag für das Existenzminimum für 20 auf 8.0 Euro, für 2014 auf Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Hinweis: Das mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression ebenfalls verfolgte Ziel, den Tarifverlauf im Bereich der Progressionszonen im gleichen prozentualen Ausmaß anzupassen, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt. Quelle: Zustimmung am durch Beschluss des Bundesrates, Drucksache 35/ Basiszinssatz sinkt Die Deutsche Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz berechnet. Er ist zum von 0,12 Prozent um 0,25 Prozentpunkte auf minus 0, Prozent gesunken und erreicht damit erstmals einen negativen Wert. Hintergrund: Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.1. und 1.7. angepasst und hat u. a. Bedeutung für die Berechnung von Verzugszinsen, die säumigen Schuldnern in Rechnung gestellt 5

6 Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Die Kanzlei Laufenberg Michels und Partner ist Ihr Spezialist für Steuerberatung, Vermögensplanung und Wirtschaftsprüfung. Der Mandanten-Informationsbrief wird von unserer Kanzlei veröffentlicht und informiert zu aktuellen steuerlichen Entwicklungen. werden können. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich wiederum danach, ob ein Verbraucher an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist oder nicht. Im ersten Fall beträgt der gesetzliche Zinssatz beim Schuldnerverzug 5 Prozent über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszins 8 Prozent über dem Basiszinssatz ( 288 BGB). Damit betragen die Verzugszinsen ab zwischen Unternehmen 7,87 Prozent pro Jahr, bei Beteiligung von Verbrauchern 4,87 Prozent pro Jahr. Quelle: Deutsche Bundesbank Top Steuerberater 20 Zum sechsten Mal in Folge FOCUS MONEY macht sich jedes Jahr aufs Neue auf die Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland; dazu wurden ca Steuerkanzleien kontaktiert. Das steuerliche Fachwissen der Kanzleien wurde vom Europäischen Institut für Steuerrecht durch 24 anspruchsvolle Fragen zur Kompetenz und Spezialisierung der Steuerberater abgefragt. Zusätzlich lieferten Betriebsprüfer 20 knifflige Fragen zu Steuerdetails. Weitere Kriterien waren Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg, die Qualifikation der Berater und Mitarbeiter und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen. Wir sind stolz darauf, wieder zu den Top Steuerberatern zu gehören! Nun schon zum sechsten Mal in Folge. In der Kategorie große Kanzleien zählen wir für FOCUS MONEY bundesweit zu den 50 besten Kanzleien und sind in dieser Kategorie die einzige ausgezeichnete Kanzlei in Köln. Auszeichnungen von Dritten ehren uns, sagt Michael Laufenberg, aber entscheidend für uns ist natürlich die Auszeichnung durch unsere Mandanten. Sie zeigt sich im Vertrauen in unsere Leistungen, in der langjährigen Zusammenarbeit und nicht zuletzt darin, dass unsere Mandanten uns weiterempfehlen. Weitere Artikel finden Sie auch im Internet unter Für Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Thomas Ketteler-Eising (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater). Impressum Herausgeber: Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: / Telefax: / office@laufmich.de Redaktion: Thomas Ketteler-Eising Layout: DIE FISCHER Werbeagentur, Köln Druck: Berk Druck, Euskirchen Erscheinungsweise: 6 jährlich Auflage: 750 Stück Stand: März 20 Wir freuen uns über Ihre Anregungen zum Mandanten- Informationsbrief. Wenn Sie den Mandanten-Informationsbrief nicht mehr beziehen möchten, senden Sie bitte eine an office@laufmich.de. 6

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